Von Richter am Amtsgericht
Carsten Krumm, Dortmund
„Der
Hartmann“ ist ein Kosten-Klassiker. Das kann man mit Fug und Recht sagen. Nur
ganz wenige Bücher im juristischen Geschäft schaffen es, eine stattliche Auflagenzahl
von 48 zu erleben. Dabei handelt es sich bei dem Buch von Hartmann tatsächlich
um einen in der Praxis unverzichtbaren Helfer, der auf den ersten Blick ein wahres
Sammelsurium an Vorschriften zu allen Fragen von Kosten zusammenfasst. Und
anders als bei anderen Büchern ist das Kostenrecht einer ständigen Änderung unterworfen.
Jede auch nur kleinste verfahrensrechtliche Änderung zieht heute auch
Änderungen in Kostenvorschriften nach sich.
Richtigerweise
weist der Autor dann auch noch darauf hin, dass aufgrund des Umfanges der
Thematik und der ständigen gesetzgeberischen Aktivität in allen Bereichen das
Überarbeiten eines derartigen Kommentars schwerste Arbeit ist.
Natürlich
gibt es auch Konstanten in dem Kommentar. Es finden sich so etwa seit eh und je
das Gerichtskostengesetz und das Kostenverzeichnis als ein großer Kommentierungsbereich.
Darüber hinaus ist das Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen
einschließlich des entsprechenden Kostenverzeichnisses enthalten – dieses
Gesetz ist nun auch schon einige Jahre alt und so auch in Gänze durchweg praxisnah
kommentiert. Aber auch die Kostenvorschriften anderer gerichtlicher Verfahrensordnungen
wie etwa des Arbeitsgerichtsgesetzes oder des Sozialgerichtsgesetzes sind
enthalten. Darüber hinaus findet sich das Gesetz über die Kosten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare ebenso wie das das zugehörige Kostenverzeichnis.
Auch
die Vorschriften über die Kosten in landwirtschaftlichen Verfahren werden dargestellt.
Einen wesentlichen Teil des Buches nehmen dann die Normen des JVEG ein, in dem
es bekanntlich um die Sachverständigen- und Zeugenkosten geht. Justizverwaltungskostengesetz,
die Beitreibungsanordnung einschließlich des Justizbeitreibungsgesetzes werden
ebenso dargestellt, wie auch Kostenvorschriften im Hinblick auf die Tätigkeit
von Gerichtsvollziehern. Alles „schwerer Tobak“, aber an den Stellen, an denen
ich mit der Materie bislang in der Praxis in Kontakt gekommen bin sehr gut und
vor allem praxisnah dargestellt.
Was
mir auch bei der Durchsicht des Buches ausgesprochen gut gefallen hat, ist die
komplette Kommentierung des RVG, die über 750 Buchseiten in Anspruch nimmt.
Auch wenn es naturgemäß erheblich tiefergehende Kommentierungen mit insoweit deutlich
umfangreicheren Rechtsprechungsnachweisen gibt, so reicht für die tägliche
praktische Arbeit insbesondere von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern der
Kommentierungsumfang ohne weiteres aus.
Auch
das notwendige Rundherum des Buches gefällt. Es findet sich zunächst eine gut
strukturierte Inhaltsübersicht, mit deren Hilfe man sich thematisch schnell im
Buch zurechtfindet. Hilfreich ist auch eine alphabetische Übersicht der
einzelnen abgedruckten Vorschriften. Ein ausdrückliches Literaturverzeichnis
findet sich nicht. Vielmehr wird richtigerweise von dem Kommentator in den
einzelnen kommentierten Gesetzen zu Beginn eine Übersicht über die wichtigste
Literatur in diesem Bereich gegeben.
Das
Buch ist aber mit einem aus meiner Sicht eher zu kurzen Sachverzeichnis versehen.
Für die fast 2300 Seiten Text kommt Hartmann
mit einem lediglich 15-seitigen Sachverzeichnis aus. Tatsächlich finden sich
dann auch manche zu erwartenden Stichworte im Inhaltsverzeichnis nicht.
Beispielhaft zu nennen ist hier die landläufig so genannte „Befriedungsgebühr“,
bei der eigentlich auf das Vergütungsverzeichnis zum RVG (nämlich auf 4141 und
5115) verwiesen werden müsste. Wer ohnehin weiß, was er sucht, wird bestens
zufrieden sein. Ein Gelegenheitsnutzer würde sich sicher über ein deutlich
umfangreicheres Sachverzeichnis freuen.
Abschließend
ist ganz klar festzustellen: Wer irgendwie mit Kostenfragen befasst ist, der
kommt an dem Werk von Hartmann nicht
vorbei. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung sämtlicher
Kostenfragen sind die für das Werk verlegen 145 € durchaus gut angelegtes Geld.