Sonntag, 11. Oktober 2026

Rezension: StGB

Wolter / Hoyer (Hrsg.), SK-StGB, Band III, §§ 80-173 StGB, 10. Auflage, Carl Heymanns 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Der Systematische Kommentar zum Strafgesetzbuch geht in seine jubilarische zehnte Auflage und sukzessive sind vier der insgesamt sechs Werkbände in aktualisierter Form auf dem Markt erschienen. Der vorliegende Band III ist der vorletzte des Gesamtpakets und Band V (§§ 242-302 StGB) wird hoffentlich am Ende des Jahres 2026 das gesamte Werk komplettieren. Im Vergleich zur Vorauflage, die 2019 erschienen war, hat der Umfang der Ausführungen moderat zugenommen, was angesichts zahlreicher Erweiterungen oder Verschärfungen des StGB im hier kommentierten Bereich eine beachtlich konzentrierte Kommentierungsleistung ist. Die Herausgeber weisen angesichts der Vielzahl erfolgter und zukünftiger gesetzgeberischer Aktivitäten in „ihrem“ Bereich schon im Vorwort darauf hin, dass die auf europäischen Vorgaben beruhende Neuregelung des Terrorismusstrafrechts noch in Planung ist und daher in der jetzigen Auflage die Thematik angesprochen, aber nicht abschließend erläutert werden konnte.

Auch wenn dies selten geworden ist, wird dieser Band ausschließlich von Strafrechtswissenschaftlern bearbeitet. Das heißt, dass die Rechtsanwender keine Praktikerkommentierungen vorfinden werden, sondern dass vielmehr nur universitäre Bearbeiter die Normen erläutern. Dies kann für einzelne Rechtsanwender dazu führen, je nachdem, zu welchem Zweck man den Kommentar heranzieht, dass die konkrete Umsetzung der Kommentierung in prozessuale Vorgänge weniger stark ausgeprägt ist als in anderen Kommentaren. Dabei wären ergänzende prozessuale Unterkapitel für die Nutzer des Werks eigentlich wünschenswert. Nichtsdestotrotz bieten die umfangreichen materiell-rechtlichen Ausführungen der jeweiligen Autoren bzw. Autorenteams natürlich eine sichere Grundlage, um ein vorgeworfenes Delikt hinreichend prüfen zu können, dazu noch weiter unten.

Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch, d.h. sehr textlastig mit wenig Abständen zwischen den Absätzen. Immerhin wird ein separater Fußnotenapparat angeboten, sodass keine den Lesefluss störenden Zitatsammlungen im Fließtext untergebracht worden sind. Auch werden die einzelnen Absätze von einzelnen fett gedruckten Schlagwörtern durchzogen, die eine zielgerichtete Suche erleichtern, aber gerne noch stärker eingesetzt werden könnten. Anhand des 50 Seiten starken Stichwortverzeichnisses lässt sich zudem eine spezifische Nachsuche durchführen.

Nachdem ein etabliertes Werk wie das vorliegende aber natürlich einen Praxis-Stresstest bestehen muss, habe ich mir einige Normen aus dem Dezernatsalltag herausgegriffen. Zuerst habe ich die Widerstandsdelikte, § 113 und § 114 StGB, ausgewählt, die auf amtsgerichtlicher Ebene und damit auch in der Berufungsinstanz eine große Rolle spielen. Positiv ist hier zu vermerken, dass die Rechtsprechung zum Gewaltbegriff bei Straßenblockaden bereits Eingang gefunden hat. Erfreulich wäre gewesen, wenn zur Erwähnung des Charakters als Unternehmensdelikt auch die Rechtsprechung aufgegriffen worden wäre (z.B. KG NJW 2023, 2792, NStZ 2025, 361), die explizit auf das mögliche zeitliche Auseinanderfallen zwischen Widerstandshandlung und Widerstandsauswirkung hinweist. Von einem Kommentar, der sich grundlegend mit Normen auseinandersetzt, hätte ich mir auch eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH (NStZ 2026, 35, Kfz als gefährliches Werkzeug?) erwartet und nicht nur die bloße Erwähnung der Existenz dieser Entscheidung in einer Fußnote. Denn setzte sich die Ansicht des BGH durch, wären zahlreiche frühere Entscheidungen zum gefährlichen Werkzeug obsolet.

Als nächstes habe ich die Kommentierung zu § 130 StGB ins Auge gefasst. Diese ist erfreulich umfangreich und dadurch auch plastisch ausgefallen. Die Autoren bilden zu jeder der zahlreichen Tatbestandsvarianten ein breites Spektrum an Ansichten ab, wobei auch hier die Auseinandersetzung mit anderen Kommentierungen weniger interessant ist als die Aufbereitung der inzwischen zahlreich vorhandenen Judikate zu dieser Norm. Es werden zwar auch Entscheidungen aus den letzten Jahren zitiert, aber bei Redaktionsschluss im Oktober 2025 würde ich eine deutlich stärkere Gewichtung der jüngeren obergerichtlichen Beschlüsse z.B. des BayObLG oder des OLG Hamm erwarten, die gerade auf die Problematik der Auslegung und die Darstellungsdichte des tatgerichtlichen Urteils abzielen. Die Nutzung des Internets und die Schwierigkeit im Ausland liegender Server werden an geeigneten Stellen der Kommentierung aufgegriffen.

Dies passt zu den Erläuterungen zu einem verwandten Delikt. Denn auch in den Ausführungen zu §§ 86, 86a StGB werden etliche der moderneren Erscheinungsformen des Verbreitens von Inhalten erwähnt (§ 86a Rn. 11: Chatgruppen). Ebenso positiv ist zu erwähnen, dass die Scheinverhaltensweisen angeblich sozialadäquater Präsentation verbotener Symbole als solche herausgestellt werden (§ 86 Rn. 19). Wünschen würde ich mir für die Folgeauflage einen stärkeren Konnex zwischen Tathandlung und Öffentlichkeit (vgl. MüKo StGB/Anstötz § 86a Rn. 23), um das Teilen von Bildern in Messengerdiensten besser tatbestandlich erfassen zu können. Zudem hätte ich gerne Ausführungen zur Verwendung von Parolen oder Zeichen in PC- und Onlinespielen gelesen, da heutzutage sicherlich keine Plakate oder Bücher mehr das Hauptproblem der Ermittlungen sind (vgl. BeckOK StGB/Ellbogen StGB § 86 Rn. 35).

Schließlich musste ich einen Blick in die Kommentierung zur Unfallflucht werfen. Der reine Umfang, der dieser Norm gewidmet wurde, ist erfreulich. Nicht erfreulich ist jedoch die Betagtheit der Nachweise, v.a. aus der Rechtsprechung. Wenn von „neueren Entscheidungen“ gesprochen wird und dann ein Zitat aus dem Jahr 2002 erfolgt, deutet das auf Nachlässigkeit bei der Überarbeitung und Aktualisierung hin. Anders lässt es sich kaum erklären, dass wichtige Entscheidungen des BGH zu § 142 StGB der letzten Jahre (BGH NStZ 2025, 98, zum vorsätzlichen Anfahren; BGH BeckRS 2024, 22384 zur psychischen Beihilfe; BGH NStZ-RR 2023, 386, zur Konkurrenz bei einheitlicher Fluchtfahrt) fehlen. Bei den Erläuterungen zu § 142 Abs. 2 StGB werden nur drastische Fälle beschrieben, also solche der Notwehr nach § 34 StGB oder ähnliche Konstellationen. Erwähnt werden sollte aber schon hier die im Alltag viel bedeutsamere Frage konkurrierender Handlungspflichten aus der StVO (z.B. § 34 StVO, dazu kürzlich LG Darmstadt BeckRS 2026, 16481), und nicht erst später bei der allgemeinen Rechtswidrigkeitsprüfung, wo immerhin § 18 Abs. 8 StVO zur Sprache kommt. Beim subjektiven Tatbestand wird die Problematik der Vorstellung des entstandenen Schadens benannt (dies sogar mit jüngerer Rechtsprechung: BayObLG BeckRS 2023, 44766), jedoch nicht weitergehend mit zivilrechtlicher Regulierungsproblematik verknüpft (Stichwort Vorschaden am „geschädigten“ PKW, dann bereits kein Tatbestand erfüllt). Generell ist die Verknüpfung mit versicherungsrechtlichen Fragen nicht als eigener Unterpunkt vorhanden, was anderenorts inzwischen Standard bei der Kommentierung der Norm ist (vgl. nur MüKoStGB/Zopfs StGB § 142 Rn. 139 ff.; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 142 Rn. 98). Nicht glücklich bin ich auch mit den Behauptungen zum „nicht bedeutenden Sachschaden“ nach § 142 Abs. 4 StGB. Natürlich ist von der Formulierung her die Parallele zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu ziehen, aber die zitierte Rechtsprechung zur Anpassung der Wertgrenze ist gerade nicht zwingend parallel anzuwenden, da der Vergleichspunkt wie bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zum Personenschaden fehlt. Auch ist die Berechnung als reiner unmittelbarer Sachschaden unzutreffend, da Anknüpfungspunkt § 249 BGB ist und der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist wie vor dem Unfall (LK-StGB/König § 315 Rn. 90).

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar bietet viele spannende und lesenswerte Passagen, gerade wenn man sich mit Normen von Grund auf befassen möchte. In der Rechtspraxis hat man hierzu jedoch eher selten Gelegenheit. Insofern hätte ich mir eine deutlich aktuellere Rechtsprechungsauswahl gewünscht, außerdem mehr Unterkapitel mit prozessualen Verknüpfungen.

Dienstag, 6. Oktober 2026

Rezension: Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge

Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Auflage, ZAP 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Handbuch zu „allem, was nach dem Urteil kommt“ hat zum Glück nach etwa 10 Jahren eine Neuauflage bekommen (Besprechung der Erstauflage hier). Denn was hier auf knapp über 1400 Seiten zusammengestellt wird, gibt es in dieser Form für die strafrechtlichen Rechtsanwender nicht. Zwar kann man sich in Einzelwerken, vor allem in Kommentaren, zu Vollstreckung, Vollzug und mittelbaren Folgen der strafrechtlichen Verurteilung informieren. Aber konzentriert auf markante Stichworte, rechtsgebietsübergreifend konzipiert und zugleich von Praktikern bearbeitet findet man die Materie an keiner anderen Stelle so aufbereitet.

Der Aufbau der Handbücher von Burhoff orientiert sich an alphabetisch sortierten Schlagwörtern, sodass man eigentlich keine Sortierung nach Themen erwarten darf. Die in diesem Werk behandelten Themen sind aber so vielfältig, dass es verschiedene Teile gibt, innerhalb derer dann die Begriffe alphabetisch sortiert sind. Dies sind in Teil A die Bewährung, die Fahrerlaubnis und die Sicherungsverwahrung, in Teil B die Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, der Vollzug in Teil C, Daten in Teil D, Registerfragen in Teil E, Stichworte zu Medien in Teil F, das Gnadenrecht in Teil G und das Fahrerlaubnisrecht geordnet nach Personen- und Berufsgruppen in Teil H. Weitere Teile beinhalten Entschädigungsansprüche (Teil I) und, wie könnte es bei einem Burhoff’schen Werk anders sein, die Gebühren und Kosten (Teil J). Zur besseren Orientierung gibt es hinten im Handbuch ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis. Zudem finden sich im Buch verteilt zahlreiche Muster, die in einem eigenen Musterverzeichnis aufgelistet sind.

Zugegebenermaßen leuchtet mir manches nicht so ganz ein, etwa warum die Sicherungsverwahrung als Maßregel i.S.d. StGB nicht in Teil B bei den anderen Maßregeln zu finden ist, oder warum die Fahrerlaubnis gleich in mehreren Teilen abgehandelt wird, noch dazu warum der Teil zu den Personengruppen unverhältnismäßig umfangreich im Vergleich zu den anderen Themen ausgefallen ist. Doch dies sind rein geschmackliche Befindlichkeiten oder Kompositionsfragen, die den inhaltlichen Wert für die Rechtsanwender nicht schmälern.

Nachdem ich das Werk schon als Erstauflage kenne und im amtsgerichtlichen Dezernatsalltag genutzt hatte, habe ich mir nunmehr ausgewählte Kapitel für die Rechtsanwendung am Landgericht angesehen, um einen Eindruck der Neuauflage zu erhalten.

Der Weisungsverstoß des Bewährungsprobanden (S. 88, Hillenbrand) wird zu Recht restriktiv erläutert, was den Bewährungswiderruf betrifft. Die Bewährung dient nicht der Disziplinierung der Lebensweise des Verurteilten, sondern der Vermeidung zukünftiger Straftaten. Der Verstoß gegen zulässige Weisungen muss daher schuldhaft sein, er muss erheblich sein und er muss die Befürchtung begründen, dass neue Straftaten begangen werden. Gerade die Suchtmittelabhängigkeit als Erkrankung wird hier zutreffend mit der Schuldfrage in Verbindung gebracht.

Die Prüfung der Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafenzeit bzw. nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft (S. 204, Artkämper/Jakobs) beinhaltet zahlreiche materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Hürden. Für die Halbstrafenentlassung müssen neben einer günstigen Prognose weitere Umstände vorliegen, die eine positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ermöglichen. Dies wird bei der Würdigung der Berichte der Vollzugsanstalt häufig verkannt und ich hätte mir daher von den hiesigen Ausführungen mehr erwartet als die bloße Erwähnung des Erfordernisses an sich. Auch die Verknüpfung mit der Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 StPO wird in Rn. 300 nur knapp erwähnt, ohne dass das komplexe Zusammenspiel der Normen ausreichend gewürdigt wird. So sollte ein Verteidiger bspw. nicht davon überrascht werden, dass das Gericht auch über die Katalogtaten hinaus ein Gefährlichkeitsgutachten einholen kann. Schließlich ist die Erkenntnis, dass die Prüfungen überwiegend „von Amts wegen“ vorzunehmen sind, richtig und wichtig, aber leider bergen die Formulierungen diesbezüglich einen kleinen Widerspruch zwischen dem Unterkapitel zur Halbstrafenentlassung und zur 2/3-Entlassung. Zudem fehlt es an der Erklärung der Konsequenzen aus der Amtsprüfung: Denn der Verurteilte muss konkret auf eine Entscheidung verzichten, nicht aber muss er bspw. einen Antrag zurücknehmen, gerade weil die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Immerhin wird in Rn. 274 das Problem der Vorgehensweise in dieser Situation angerissen, aber nicht mit Fundstellen aufgelöst. So bleibt unklar, woher eigentlich die „h.M.“ stammen soll.

Die Stichworte zur Führungsaufsicht (S. 237, Hunsmann/Kuch) gefallen mir ausnehmend gut. Die Ausführungen dürfen sich breit und teilweise grundlegend entfalten und man hat eine schöne kleine Abhandlung zur gesamten Thematik. Für den Katalog des § 68f StGB werden die typischen Problemfelder herausgearbeitet, etwa die Unbestimmtheit von Weisungen und die Zumutbarkeit von Weisungen im Zusammenhang mit Erkrankungen. Ergänzenswert wäre vielleicht noch die Folgeproblematik des Verstoßes gegen eine Abstinenzweisung: darf der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum zu einem neuen Strafverfahren führen oder ist es eben doch „nur“ ein Weisungsverstoß? Im Zusammenspiel mit den Erläuterungen auf S. 45 zur Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO bei der Bewährungsüberwachung hätte ich mir bei Teil B Rn. 611 noch eine Darstellung des Verhältnisses zwischen Bewährungsgericht und Führungsaufsichtsgericht gewünscht. Denn das mit der Führungsaufsicht betraute Gericht ist bis zum Ende der Führungsaufsicht für alle neuen Bewährungsverfahren kraft Gesetzes zuständig, wohingegen das nach § 462a StPO zuständige Bewährungsgericht kraft Gesetzes auch für bislang laufende Führungsaufsichtsverfahren zuständig ist. Dies könnte vielleicht für die dritte Auflage in beiden Bereichen ergänzt werden.

Als nächstes habe ich mir das Stichwort zu den Vollzugslockerungen im Erwachsenenvollzug angesehen (S. 566, Schmidt-Clarner). Dabei wird sehr schön auf die regionale Divergenz hinsichtlich der Gefahrprognostik und zugleich die Notwendigkeit gestufter Gefahrbewertung je nach Grad der Lockerungsmaßnahme hingewiesen. Gerne hätte ich zusätzlich zu einer ganzen Seite zum Thema „Ausführungen des Verurteilten“ noch Gedanken des Autors zu den Risiken der Bewilligung von offenem Vollzug gelesen: Die Gefahr der Vollzugsleiter, sich selbst in der Rolle des Angeklagten wiederzufinden, wenn der Verurteilte, dem Lockerungen gewährt worden sind, in dieser begrenzten Freiheit Straftaten begeht, darf für die Entscheidungsfindung nicht unterschätzt werden.

Sehr spannend lesen sich die Stichworte in Teil F (S. 779, Pauka) zu den Medien und ihrem Einfluss auf das Strafverfahren. Leider sind die Unterkapitel in diesem Handbuch thematisch nicht passend platziert, da sie letzten Endes nur die Zeit bis zum Urteil und mögliche Konsequenzen für den Strafverteidiger behandeln. Sinnvoll wären Kapitel zur Nachwirkung von Presseberichterstattung im Vollzug oder Handlungsmöglichkeiten nach dem Urteil (z.B. gegen im Nachhinein falsche Berichterstattung) gewesen.

Pflichtlektüre für Richter im strafrechtlichen Bereich sollten die Stichworte im Teil H werden. Die Kenntnis von mittelbaren beruflichen Folgen für einzelne Berufsgruppen muss vorhanden sein, um auch manches Verteidigerverhalten zu verstehen. Nicht immer sind die Folgen so plastisch wie im Kfz-Sachverständigengesetz, in welchem ein Berufsverbot für die Dauer eines Fahrverbots geregelt ist. Manche mittelbaren Folgen ergeben sich erst aus einer nachträglichen Zuverlässigkeitsprüfung einer Behörde (z.B. bei Apothekern. S. 830, Lubitz; bei Jägern, S. 1002, Küppers), sodass es auch auf einzelne Formulierungen in den Entscheidungsgründen des Urteils ankommen kann.

Erwähnenswert sind noch viele weitere Einzelthemen, was aber den Raum einer Besprechung sprengen würde. Insgesamt steht am Ende ein klares Fazit: Dieses Handbuch ist Gold wert, um die Vorgänge nach einer Verurteilung in Gänze zu begreifen. Dies betrifft nicht nur den Strafvollzug, sondern auch monetäre Folgen wie Schmerzensgeldansprüche, Regressforderungen von Versicherungen oder Ansprüche nach dem StrEG. Wie aufgezeigt hat auch dieses gute Werk noch Verbesserungspotential für die Folgeauflagen und eine kritische Durchsicht der Gewichtung einzelner Stichworte zueinander wäre vielleicht auch ein Auftrag für das Lektorat, um die Ausgewogenheit der Lektüre zu fördern. Aber dies sind „Peanuts“ im Vergleich zu dem Mehrwert für den Rechtsanwender, den man mit diesem Handbuch erwirbt.

Donnerstag, 3. September 2026

Rezension: OWiG

Krenberger / Krumm, Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) – Kommentar, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von RA Christian Janeczek, RAe Roth Partner, Dresden

Fazit vorab:

Der „Krenberger/Krumm“ bleibt auch in seiner 9. Auflage die verlässliche Allzweckwaffe für das Bußgeldverfahren. Wer im Dickicht des Ordnungswidrigkeitenrechts – insbesondere im massenhaft vorkommenden Verkehrsrecht – schnelle, präzise und taktisch kluge Antworten sucht, kommt an diesem Standardwerk nicht vorbei. Ein exzellent strukturierter, hochaktueller Praxishelfer, der wissenschaftlichen Anspruch perfekt mit maximalem Nutzwert für den juristischen Alltag verbindet.

Das bewährte Konzept: Prägnanz schlägt dogmatischen Ballast

Die größte Herausforderung im Ordnungswidrigkeitenrecht liegt in der Bewältigung der schieren Flut an Einzelfallentscheidungen. Hier setzt das bewährte Konzept des Handkommentars an: Statt epischer theoretischer Abhandlungen liefert das Autoren-Duo Dr. Benjamin Krenberger und Carsten Krumm fokussierte, lösungsorientierte Erläuterungen.

Der Kommentar besticht durch eine außergewöhnlich klare Sprache und einen stringenten Aufbau. Die Kommentierungen sind exakt an den Bedürfnissen der Praktiker ausgerichtet. Richter, Verteidiger und Verwaltungsbehörden finden ohne langes Suchen genau die Argumente und Entscheidungen, die für die Lösung des konkreten Falls entscheidend sind. Das spart im stressigen Kanzlei- oder Gerichtsalltag wertvolle Zeit

Die Highlights der 9. Auflage: Zukunftsthemen im Fokus

Die Neuauflage bringt das Werk verlässlich auf den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung (Rechtsstand 2026). Die Autoren haben die jüngsten Reformen nicht nur eingearbeitet, sondern deren praktische Auswirkungen für das OWi-Verfahren scharf analysiert.

Besonders hervorzuheben sind die Aktualisierungen in folgenden Bereichen:

  • Digitalisierung und eAkte: Die flächendeckende Einführung der elektronischen Akte in der Justiz wirft in der Praxis erhebliche formelle Fragen auf. Der Kommentar liefert hier wertvolle Orientierungshilfen für die Verteidigung (z. B. beim Akteneinsichtsrecht) und die Gerichte.
  • Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit: Die Schnittstellen und Impulse aus dem Gesetz zur Erprobung von Online-Verfahren werden praxisnah beleuchtet.

Ein weiterer Kernbereich bleibt natürlich das Verkehrsrecht. Ob Messverfahren (Geschwindigkeit, Abstand), Fahrverbote, Halterhaftung oder die Tücken des standardisierten Messverfahrens – der Kommentar liefert gewohnt rechtssichere Antworten und greift auch die aktuellste obergerichtliche Rechtsprechung lückenlos auf.

Taktischer Mehrwert für die Verteidigung, Rechtssicherheit für das Gericht

Ein großer Pluspunkt des Werkes ist seine Ausgewogenheit. Obwohl beide Autoren tief in der Praxis verwurzelt sind, bewahren sie stets die nötige wissenschaftliche Neutralität.

Gleichzeitig bietet der Kommentar echten strategischen Mehrwert:

  • Für die Verteidigung: Bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung oder neuen Messgeräten liefern Krenberger und Krumm kreative und fundierte Argumentationsansätze, um Beweisverwertungsverbote oder Verfahrenshindernisse erfolgreich zu rügen.
  • Für Richter und Behörden: Der Kommentar bietet eine verlässliche Richtschnur, um Entscheidungen rechtssicher und berufungsfest zu begründen.

Gesamteindruck

Die 9. Auflage des „Krenberger/Krumm“ untermauert den Spitzenplatz des Werkes im Segment der OWiG-Kommentare. Den Autoren gelingt das Kunststück, das Buch trotz der enormen Stofffülle handlich und lesbar zu halten. Es ist eine lohnende und absolut notwendige Investition für jeden, der im Ordnungswidrigkeitenrecht effizient und erfolgreich arbeiten möchte. Der Kommentar gehört ohne Zweifel auf jeden Schreibtisch im Bußgelddezernat.

 

Donnerstag, 27. August 2026

Rezension: Waffenrecht

Heller / Soschinka / Rabe, Waffenrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Im Abstand von 6-7 Jahren wird das Handbuch zum Waffenrecht stets neu aufgelegt (Link zur Besprechung der Vorauflage 2020). Das Autorenteam ist konstant geblieben, sodass auch die Erwartungen der Rechtsanwender an das Werk kontinuierlich hoch bleiben dürfen und können. Das Handbuch, immer noch als Hardcover-Ausgabe erhältlich, umfasst, inklusive Verzeichnissen, nur noch knapp über 500 Seiten, was eine deutliche Verschlankung im Vergleich zur vierten Auflage (650 Seiten) darstellt. Die Erläuterungstexte werden mit Praxishinweisen, Checklisten, Bildern und Graphiken abgerundet.

Das Handbuch ist für eine Vielzahl von Adressaten gedacht, die mit dem Waffenrecht in Berührung kommen, sodass die Aufteilung der Ausführungen zweigeteilt ist: in einem ersten großen Abschnitt werden allgemeine Kenntnisse zum Waffenrecht vermittelt, wohingegen im zweiten Teil nach Anwendergruppen getrennt mögliche Besonderheiten und waffenrechtliche Fragestellungen aufgegriffen werden. Zwar ist der juristisch aus- oder vorgebildete Leser in Gerichten, Behörden oder Kanzleien der vornehmliche Nutzer des Werks. Jedoch werden auch juristische Laien mit Informationsbedürfnis zu ihrer waffenbezogenen Tätigkeit von den Ausführungen „abgeholt“.

Die Grundlagen des Waffenrechts in Teil A stellt zunächst einmal die verschiedenen Teilgebiete vor, mit denen man es im Zusammenhang mit Waffen zu tun bekommen kann. Ausgehend vom Waffengesetz werden bspw. Abgrenzungen zum Kriegswaffenkontrollgesetz, zum Sprengstoffrecht, zum Versammlungsrecht oder auch zum Gefahrgutrecht gezogen. Ein wichtiges und zu Recht ausführliches Unterkapitel widmet sich dem Zusammenspiel von Strafrecht und Waffenrecht Dort erfährt man zunächst, wo überhaupt straf- und bußgeldrechtliche Verbote geregelt sind und in welchen Normen des StGB die Waffe von Bedeutung ist. Die Autoren betonen zutreffend die Prüfungs- und Erkundigungspflichten von Personen, die Waffen besitzen oder gar führen, sodass das Berufen auf mögliche Irrtümer kaum belastbar ist. Ebenfalls erwähnt werden die verschiedenen Einziehungsmöglichkeiten, je nachdem ob präventiv oder repressiv gehandelt wird. Vornehmlich verwaltungsrechtliche Themen werden im Folgenden in den Kapiteln zu den allgemeinen Anforderungen gemäß § 4 WaffG oder zur Erteilung von Erlaubnissen angesprochen. Die verschiedenen Umgangsformen mit Waffen werden erläutert und mögliche Maßnahmen der Waffenbehörde samt Rechtsbehelfsmöglichkeiten werden vorgestellt. Aber auch in diesen verwaltungsrechtlich geprägten Kapiteln findet man immer wieder Rückbezüge zum Strafrecht.

In Teil B werden Personen, die Umgang mit Waffen haben, in 15 Unterkapiteln präsentiert und Rechtsprobleme rund um diese Personengruppen aufgegriffen. Dazu gehören zwangsläufig Jäger, Dienstwaffenträger und Waffensammler, aber auch Waffenhändler, Sportschützen oder Bewachungsunternehmen. Eigene Unterkapitel widmen sich sogar der Waffe als Spielzeug oder der Waffe als Dekorationsobjekt. Von großem Vorteil für das Verständnis der Kapitel sind die Fallsituationen, die die Autoren ihren jeweiligen Ausführungen voranstellen und mit Hinweisen in den Fußnoten auf die richtige Randnummer zur Lösung des Falles versehen.

Das Handbuch ist gut verständlich geschrieben, lehrreich und dennoch kompakt. Die Aufteilung nach Interessengruppen mit Bezug zu Waffen verleiht dem Werk einen bemerkbaren Mehrwert im Vergleich zu Kommentaren. Es eignet sich für strafrechtlich tätige Praktiker hervorragend, um waffenrechtliche Detailfragen zu ergründen oder sich einen solides Wissensfundament zum Waffenrecht anzueignen.

Sonntag, 23. August 2026

Rezension: Materielles Strafrecht im 2. Staatsexamen

Strauß, Materielles Strafrecht im 2. Staatsexamen, 1. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Im Referendariat hat man eines am wenigsten: Zeit. Die Auswahl der Lernmittel muss daher deutlich spezifischer sein als vor dem ersten Staatsexamen. Zudem werden kompakte Werke bevorzugt, um die Verdichtung des Wissens zu optimieren, gerade wenn man mit dem materiellen Strafrecht ein Teilgebiet betrachtet, das man eigentlich schon einmal gelernt hat bzw. gelernt zu haben glaubt. Das vorliegende Werk von Strauß präsentiert sich als Kompendium von Wissen, konkret selektiert aus Examensklausuren der vergangenen 25 Jahre, und bietet damit genau die Schwerpunktsetzung, die sich Referendare als Vorleistung eines Autors wünschen. Dass gerade der Autor dazu in der Lage ist, ergibt sich zwangslos aus seiner früheren langjährigen Tätigkeit als hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer in beiden Examina.

Die Einschätzung des Autors im Vorwort, dass es den Probanden oft (erstaunlicherweise) am sicheren materiell-rechtlichen Wissen in der Prüfung mangelt, kann ich aus bisherigen Prüfungserfahrungen nur bestätigen: Die Basics sitzen nicht mehr, obwohl das erste Examen gar nicht so lange her ist. Umso wichtiger ist es daher, dass Strauß mit klarem Wertungssystem die materiell-rechtlichen Probleme des StGB zusammengetragen und aufbereitet hat, die tatsächlich eine Examensrelevanz besitzen und das auf deutlich weniger als 300 Seiten (inklusive Verzeichnissen).

Um die gewohnte Lektürereihenfolge beizubehalten, hat der Autor die Themen nicht nach Wichtigkeit sortiert, sondern den Aufbau des StGB beibehalten, sodass erst Fragen des Allgemeinen Teils, dann Probleme des Besonderen Teils bearbeitet werden. Das Schlusskapitel widmet sich den Zahlungskarten, meiner Ansicht nach eine hervorragende Wahl für einen gesonderten kleinen Schwerpunkt.

Das Schriftbild ist ein wenig unübersichtlich: Man mag nicht von Textwüste sprechen, aber es wäre optisch angenehmer gewesen, z.B. die Fälle grau zu hinterlegen anstatt sie kursiv zu drucken, oder mit Randnummern zu arbeiten. Es wird mit echten Fußnoten und Binnenverweisen gearbeitet (auch dafür wären Randnummern klug gewesen), mit gesonderten Kästchen für konkrete Hinweise und Fettdruck für die Hervorhebung wichtiger Begriffe oder Passagen. Zusätzlich finden sich Aufbauschemata, z.B. zum Fahrlässigkeitsdelikt, sowie graphische Schemata, um eine Norm genauer zu erläutern, z.B. zur falschen uneidlichen Aussage oder zu den Brandstiftungsdelikten.

Wenn man die einzelnen Kapitel durchblättert, entdeckt man von Beginn an Ausführungen, bei denen man als erfahrener Praktiker und Prüfer denkt: Ja, genau, das ist eine gut getroffene Auswahl. Dies beginnt schon im StGB AT, wenn § 11 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkung auf die Tenorierung einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination thematisiert wird (weiter hinten wieder aufgegriffen bei § 315c StGB), oder wenn später die eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Dritten zur Straflosigkeit des Angeklagten bei vorgeworfenem Fahrlässigkeitsdelikt führt. Ebenfalls vorteilhaft ist die plastische Darstellung der eigentlichen Strafzumessung: Wie wird der Angeklagte eigentlich bestraft, wenn er mehrere Tatbestände verwirklicht hat? Wichtig ist der Hinweis des Autors, dass die Konkurrenzverhältnisse sich natürlich auch schon auf der Ebene des Schuldspruchs auswirken und der Prüfungskandidat beide Ebenen im Blick behalten muss. Neben dem reinen Problemaufriss erläutert Strauß dann am Ende des Kapitels auch, wie man die Prüfung in der Klausur am besten angeht. Diese Verzahnung zwischen Wissenszuwachs und direkter Anwendung ist ein unschätzbarer Pluspunkt des Werks. Dazu gehört auch die konsequente Vermittlung richtiger Fachsprache in Tenorierung und Urteilsgründen. Jüngere Gesetzesänderungen wie etwa die Aufgabe der Formvorschrift des Strafantrags, § 158 Abs. 2 StPO, werden ebenfalls aufgegriffen, aber es wird auch wie nebenbei ein kompakter Überblick über das Einziehungsrecht und die verschiedenen Handlungsoptionen des Gerichts gegeben.

Im Besonderen Teil werden die Tatbestände selektiv besprochen, sodass dem Leser schnell klar ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit Prüfungsaufgaben drohen können. In Klausuren beliebte Delikte werden daher mit 5 Sternen bewertet, wobei bei anderen Delikten klar gekennzeichnet ist, wenn diese ohne Examensrelevanz sind. Auch die Ausführungen zum StGB BT überzeugen (mich) durchgehend. Sehr schön erläutert wird bspw. der Charakter des § 114 StGB als Unternehmensdelikt, bei dem folglich zwischen Angriff und Angriffserfolg getrennt werden kann, oder auch die Problematik des vorsätzlich herbeigeführten „Unfalls“, der die Anwendbarkeit von § 142 StGB ausschließt. Auch Details der gefährlichen Körperverletzung, auf die man bei entsprechender Fallgestaltung leicht hereinfallen könnte, werden kompakt erläutert, z.B. die Notwendigkeit der Beweglichkeit des gefährlichen Werkzeugs oder die Frage ob „gemeinschaftlich“ gleichzusetzen ist mit „mittäterschaftlich“. Auch wenn wie nebenbei wichtige Hilfen für die Tenorierung eines Regelbeispiels gegeben werden, bspw. bei § 243 StGB, zeigt sich der umfassende Ansatz des Autors. Streitpunkte zwischen BGH und Literatur werden, soweit sie in der Praxis überhaupt von Relevanz sind, gut verständlich aufgegriffen und die Leser werden zu einer gut nachvollziehbaren Lösung geführt, so zu sehen bei der Abgrenzung zwischen Raub und Erpressung.

Schließlich noch ein Wort zum herausragenden Schlusskapitel zur Verwendung von Zahlungskarten: Dass hier sogar die jüngste Rechtsprechung aufgegriffen wurde, die bei Verwendung einer gefundenen Girokarte mit Bezahlmöglichkeit ohne PIN bis zu einem Betrag von 25 oder 50 EUR (nur und zutreffenderweise) die Verwirklichung von § 274 StGB und v.a. § 303a StGB bejaht (so zuletzt auch BGH Beschl. v. 28.1.2026 – 4 StR 672/25, BeckRS 2026, 8088), ist für die mündliche Prüfung ein unschätzbarer Vorteil.

Hat man das Werk zum ersten Mal in der Hand, denkt man sich vielleicht: Wozu denn noch ein Werk zum materiellen Strafrecht und das noch im Repetitorenstil? Aber weit gefehlt: Dieses Werk bietet verdichtetes und dazu gewichtetes Wissen, bestens verzahnt mit praktischer Umsetzung und das aus kundiger Hand und dazu noch unterhaltsam geschrieben. Aus meiner Sicht eine absolute Empfehlung für die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen.

Dienstag, 9. Juni 2026

Rezension: Die Station in Strafsachen

Dallmayer / Burger, Die Station in Strafsachen, 9. Auflage, C.H. Beck 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Werk kombiniert in der Neuauflage eine Übersicht über mögliche Arbeitsbereiche des Referendars in der Strafstation mit der Vorbereitung auf alle strafrechtlichen Klausurentypen, die dem Referendar während der Vorbereitungszeit und im Assessorexamen bevorstehen können. Das in der Reihe „Referendariat Grundkurse“ erschienene Werk führt auf etwas mehr als 250 Seiten (inklusive der Verzeichnisse) durch die Thematik. Die Autoren sind in der Referendarausbildung erfahrene Richter, sodass sich alle Nutzer auf fundierte Erläuterungen freuen können, aber auch auf eine instruktive Aufbereitung der Materie. Das beginnt schon damit, dass die im Werk behandelten Normen des StGB eingangs mit Fundstelle aufgelistet sind, sodass man sich deliktspezifische Fragestellungen gezielt ansehen kann. Gleichermaßen aufgelistet sind die im Buch angesprochenen prozessualen Themen, wobei diese singulär, aber auch im Zusammenhang mit der Revision zur Sprache kommen können (S. 148 ff. des Buches). Schließlich werden alle Themen und Unterthemen durch die Autoren nach Wichtigkeit für die Klausur bewertet, sodass man jeweils 1-3 Sterne vorfindet und anhand dieser Einstufung die Relevanz der einzelnen Bereiche für das eigene Lernpensum erkennen kann.

Inhaltlich erwarten die Leser nach dem Einleitungsbereich weitere 5 Kapitel, anhand derer das Strafrecht und seine praktische Umsetzung dargestellt werden. Es beginnt mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft und dem späteren Plädoyer in der Hauptverhandlung. Sodann folgen das Strafurteil erster Instanz und die Revision. Das Schlusskapitel widmet sich dann spezifisch der Examensklausur, bezogen auf die vorangegangenen Kapitel.

Innerhalb der Unterkapitel werden die Themen nicht nur beschrieben, sondern mit Mustern, Hinweisen, Beispielen, Merksätzen und Aktenauszügen plastisch greifbar gemacht. Die Umsetzung der Theorie in abprüfbares, aber zugleich auch in der Station anwendbares Wissen steht klar im Vordergrund. Nicht umsonst raten die Autoren auch dazu, das Buch mehrfach durchzuarbeiten, was Referendare ja schon von anderen Standardwerken wie z.B. dem „Knöringer“ im Zivilrecht kennen. In ergänzenden Erläuterungen aber auch sonst werden viele Details vermittelt, die hervorragend in der mündlichen Prüfung zur Geltung gebracht werden können, bspw. die Funktionen des Anklagevorwurfs oder die Berücksichtigung des StrEG im freisprechenden Urteil. Zu einzelnen Bereichen gibt es noch Übungen zur Vertiefung des zuvor Gelesenen, etwa zur Gesamtstrafenbildung. Zudem wird an passender Stelle auf typische Klausurfehler hingewiesen. Ebenfalls erwähnt werden muss, dass die Autoren auch den Klausuraufbau von Beginn an im Blick haben, indem z.B. Tipps zur Strukturierung und Stoffordnung gegeben werden. Bei den konkret ausformulierten Texten wird dann stets mit Fußnoten oder Randbemerkungen auf wichtige Aspekte hingewiesen.

Durch die vielen Hinweise auf Fehlerquellen in der praktischen Rechtsanwendung ist das Werk nicht nur für Referendare, sondern auch für Berufseinsteiger gut geeignet. Die Wissensvermittlung geschieht zwar komprimiert, aber die Autoren erklären stets umsichtig, detailreich und die Lektüre gestaltet sich durchweg erhellend. Aus meiner Sicht eine uneingeschränkte Empfehlung für das Referendariat.

Montag, 8. Juni 2026

Rezension: Digitalisierung und Recht

Wendt / Schimang / Schüßler / von Wehrs, Digitalisierung und Recht, 1. Auflage, Nomos 2026

von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach

Das vorliegende Werk „Digitalisierung und Recht“ aus der Reihe Nomos Studium erscheint in der 1. Auflage und umfasst 229 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis. Die 3 Teile gliedern sich in 17 Kapitel (§). Teil 1 befasst sich mit der juristischen Wertschöpfung von Digitalisierung und Recht. Im 2. Teil steht die Business Analyse im Vordergrund. Teil 3 schließt mit Technologie und Recht.

Auffällig ist, dass einige Kapitel äußerst kurz sind und nur wenige Seiten umfassen (z.B. § 11: „Anwendungsfelder für Künstliche Intelligenz“, § 15: „Zivilrechtliche Verantwortung für Künstliche Intelligenz“ und § 16: „Urheberrecht und Künstliche Intelligenz“). Es verwundert nicht, dass die eigentlichen Gesetze wie KI-VO und insbesondere Data Act und DORA somit nur oberflächlich behandelt werden.

Als Adressatenkreis werden Studierende an Universitäten und Hochschulen, Rechtsreferendare, JuristInnen in Kanzleien und Unternehmen sowie Wissenschaftler angegeben. Das Werk sagt im Vorwort von sich selbst, dass es zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO beitrage. Dem kann zugestimmt werden.

Hervorzuheben sind die Wiederholungs- und Vertiefungsfragen am Ende jedes Kapitels. So kann der Leser selbst testen, ob er die wesentlichen Inhalte des Kapitels verstanden hat. Allerdings wäre entweder ein Rückverweis auf die entsprechenden Stellen im Kapitel oder eine Wiederholung der Antworten wünschenswert gewesen, um nicht selbst suchen zu müssen. Praxisbeispiele sind entsprechend gekennzeichnet und helfen dem Leser, sich konkrete Situationen vorzustellen.

Obwohl es verständlich ist, dass keine Werbung für spezielle Digitalisierungs-Tools gemacht wird, wäre es schön gewesen, wenn einige Quick Wins für die Praxis anhand von entweder kostenlosen Tools oder Tools, die eine Vielzahl der Unternehmen ohnehin lizenziert hat (insbesondere Microsoft), gezeigt würden (z.B. Kniffe für OneNote als Basis des Knowledge Managements). Dass sich die Automatisierung kleinerer Prozesse mit Microsoft-Tools bewerkstelligen lässt, wird sogar ausdrücklich erwähnt (§ 3, Rn. 126).

Ein Autorenverzeichnis, in welchem die Autoren mit ihrem jeweiligen Background vorgestellt werden, wäre schön gewesen. Der jeweilige Autor wird zumindest unten auf der Seite angegeben, sodass nachvollziehbar ist, wer welches Kapitel verfasst hat.

Aufgrund der unterschiedlichen Autoren wirkt das Werk nicht wie aus einem Guss. So werden z.T. Informationen in § 2 wiederholt, die bereits in § 1 genannt wurden (insbesondere Herausforderungen für Kanzleien und Unternehmen). Die Kapitel könnten also besser aufeinander abgestimmt sein oder es könnte zumindest aufeinander verwiesen werden.

Leider fällt in negativer Weise auf, dass das Werk scheinbar nicht genau genug auf Fehler geprüft wurde. So wiederholen sich Wörter (z.B. in der Aufzählung § 9, Rn. 4: „Allokation von Ressourcen“ und „Ressourcen-Allokation“), ganze Sätze (wortwörtlich: § 3, Rn. 125 und 126: „Ungeachtet gesetzlicher oder finanzieller Restriktionen …“; sinngemäß: § 2, Rn. 17 und 22: „Erfolgshonorare“; § 2, Rn. 15 und 20: „Legal-Tech-Gesetz“; § 4, Rn. 22 und 23: Archivierung des Vertrages für zukünftige Referenzierungen und Audits) und Fragen (§ 3, Rn. 175: Vorteile für die Effizienz und Transparenz der Rechtsabteilung beim Legal Matter Management). Gelegentlich sind Sätze einfach unvollständig (z.B. § 3, Rn. 46 am Ende; § 7, Rn. 6). § 9, Rn. 19 beinhaltet einen merkwürdigen Seitenumbruch mitten in einer Aufzählung und in § 10, Rn. 25 sollte auf eine Randnummer verwiesen werden. Tatsächlich verwiesen wurde auf „XX“. In § 14 wird z.T. mit „den KI-VO“ der falsche Artikel verwendet (z.B. Rn. 159: „als zentrale Anlaufstelle für den KI-VO gilt“). Hier kann in Zukunft – ggf. sogar mit Hilfe von KI – nachgebessert werden.

Das Werk beinhaltet zahlreiche Abbildungen und Schemata. Besonders witzig ist das Bild auf S. 163: Auf ihm kann der Leser sehen, wie schwierig es für eine KI ist, zwischen einem Chihuahua und einem Muffin zu unterscheiden. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Abbildungen 2 und 3 im Kapitel § 4 in englischer Sprache sind, obwohl es sich um eigene Abbildungen des Autors handelt. Zudem wäre es schön gewesen, wenn das Kommunikationsquadrat von Friedemann Schulz von Thun in § 7, Rn. 36 abgedruckt und nicht nur die Quelle in einer Fußnote erwähnt wäre. So muss der Leser die Internetseite selbst bemühen. Leider gibt es kein Abbildungsverzeichnis.

Mit Hilfe der Inhaltsübersicht, des Inhaltsverzeichnisses und des Stichwortverzeichnisses findet sich der Leser gut zurecht. Zwar beinhaltet das Werk Randnummern; allerdings wird relativ wenig innerhalb des Werks auf diese verwiesen (positiv aber z.B. § 7, Rn. 47; negativ: § 3, Rn. 90: „Wie bereits unter dem Abschnitt „Knowledge Management“ hervorgehoben“).

Die Literatur wird am Anfang eines Kapitels und teilweise auch innerhalb eines Kapitels angegeben. Eine Ausnahme bildet § 16, wo dies nicht geschehen ist. Ein allgemeines Literaturverzeichnis sucht der Leser vergebens. In den Fußnoten befinden sich die Quellen. In § 10 Rn. 3 wird auf einen Artikel verwiesen, der sich allerdings nicht in der Fußnote wiederfinden lässt. Ähnlich sieht es mit dem Survey in § 2, Rn. 30 aus. Auch behauptet das Werk, dass E-Signaturen nicht in allen Jurisdiktionen gegeben seien, erläutert diese Behauptung aber nicht weiter und gibt auch keine Quelle an (§ 1, Rn. 68). Der Leser wird nicht darüber aufgeklärt, woher die Information stammt, dass 35 % der Kanzleien noch keine wirksamen Strategien zum Schutz vor Cyberangriffen implementiert hätten (§ 2, Rn. 26). Auch wird z.B. keine Quelle zur Aussage der Europäischen Kommission in § 2, Rn. 37 angegeben. Obwohl sich § 17 mit dem sonstigen Digitalrecht wie dem Digital Services Act und dem Digital Markets Act befasst, sind keine Verweise auf konkrete Normen vorhanden, obwohl sich dies z.B. bei der Definition von „Gatekeeper“ angeboten hätte (§ 17, Rn. 190).

Nicht nachvollziehbar ist, warum z.B. § 15 viel Literatur angibt, sich diese aber nicht innerhalb des äußerst kurzen Kapitels wiederfindet. Positiv zu bewerten sind die Verweise auf einige Studien (z.B. von EY und BUJ) und die Historie zur KI als nützliches Hintergrundwissen.

Ein Abkürzungsverzeichnis ist nicht vorhanden, obwohl auch Abkürzungen verwendet werden, die ggf. nicht jedem Leser geläufig sind (z.B. § 7, Rn. 7: „SaaS“; § 9, Rn. 4: „ESG“). Zwar wird erläutert, wofür die Abkürzung KPI steht (§ 3, Rn. 155); allerdings wird erst später erklärt, was genau sich dahinter verbirgt (§ 3, Rn. 158). Hier wäre es wünschenswert, wenn dies bereits bei der ersten Erwähnung geschehen würde.

Fazit: Die Thematik „Digitalisierung“ spielt auch im Recht eine bedeutende Rolle, welche man nicht unterschätzen sollte. Das für Juristen unverzichtbare Thema betrifft zum einen die eigene Abteilung, hier insbesondere in Form von Legal Operations, und zum anderen die juristische Beratung. Der Bereich „Legal Operations“ wird im Werk auch recht gut dargestellt.

Es wäre wünschenswert, wenn das Werk für seine 2. Auflage noch einmal kritisch durchgesehen, aktualisiert und insbesondere an den Quellen gearbeitet würde. Der Leser sollte sich bewusst machen, dass das Werk nur einen ganz groben Umriss zu den Themen „KI-VO“ und „sonstiges Digitalrecht“ wie Data Act und DORA gibt. Wer hier tiefer eintauchen möchte, sollte zu anderer Literatur wie insbesondere Kommentaren greifen.