Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Auflage, ZAP 2026
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Das
Handbuch zu „allem, was nach dem Urteil kommt“ hat zum Glück nach etwa 10
Jahren eine Neuauflage bekommen (Besprechung der Erstauflage hier).
Denn was hier auf knapp über 1400 Seiten zusammengestellt wird, gibt es in
dieser Form für die strafrechtlichen Rechtsanwender nicht. Zwar kann man sich
in Einzelwerken, vor allem in Kommentaren, zu Vollstreckung, Vollzug und mittelbaren
Folgen der strafrechtlichen Verurteilung informieren. Aber konzentriert auf
markante Stichworte, rechtsgebietsübergreifend konzipiert und zugleich von
Praktikern bearbeitet findet man die Materie an keiner anderen Stelle so
aufbereitet.
Der
Aufbau der Handbücher von Burhoff orientiert sich an alphabetisch sortierten
Schlagwörtern, sodass man eigentlich keine Sortierung nach Themen erwarten
darf. Die in diesem Werk behandelten Themen sind aber so vielfältig, dass es verschiedene
Teile gibt, innerhalb derer dann die Begriffe alphabetisch sortiert sind. Dies
sind in Teil A die Bewährung, die Fahrerlaubnis und die Sicherungsverwahrung,
in Teil B die Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, der Vollzug in Teil C,
Daten in Teil D, Registerfragen in Teil E, Stichworte zu Medien in Teil F, das
Gnadenrecht in Teil G und das Fahrerlaubnisrecht geordnet nach Personen- und Berufsgruppen
in Teil H. Weitere Teile beinhalten Entschädigungsansprüche (Teil I) und, wie
könnte es bei einem Burhoff’schen Werk anders sein, die Gebühren und Kosten (Teil
J). Zur besseren Orientierung gibt es hinten im Handbuch ein ausklappbares
Schlagwortverzeichnis. Zudem finden sich im Buch verteilt zahlreiche Muster,
die in einem eigenen Musterverzeichnis aufgelistet sind.
Zugegebenermaßen
leuchtet mir manches nicht so ganz ein, etwa warum die Sicherungsverwahrung als
Maßregel i.S.d. StGB nicht in Teil B bei den anderen Maßregeln zu finden ist,
oder warum die Fahrerlaubnis gleich in mehreren Teilen abgehandelt wird, noch
dazu warum der Teil zu den Personengruppen unverhältnismäßig umfangreich im
Vergleich zu den anderen Themen ausgefallen ist. Doch dies sind rein
geschmackliche Befindlichkeiten oder Kompositionsfragen, die den inhaltlichen
Wert für die Rechtsanwender nicht schmälern.
Nachdem
ich das Werk schon als Erstauflage kenne und im amtsgerichtlichen Dezernatsalltag
genutzt hatte, habe ich mir nunmehr ausgewählte Kapitel für die Rechtsanwendung
am Landgericht angesehen, um einen Eindruck der Neuauflage zu erhalten.
Der
Weisungsverstoß des Bewährungsprobanden (S. 88, Hillenbrand) wird zu Recht restriktiv
erläutert, was den Bewährungswiderruf betrifft. Die Bewährung dient nicht der
Disziplinierung der Lebensweise des Verurteilten, sondern der Vermeidung
zukünftiger Straftaten. Der Verstoß gegen zulässige Weisungen muss daher
schuldhaft sein, er muss erheblich sein und er muss die Befürchtung begründen,
dass neue Straftaten begangen werden. Gerade die Suchtmittelabhängigkeit als
Erkrankung wird hier zutreffend mit der Schuldfrage in Verbindung gebracht.
Die
Prüfung der Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafenzeit bzw. nach Verbüßung
von 2/3 der Strafhaft (S. 204, Artkämper/Jakobs) beinhaltet zahlreiche
materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Hürden. Für die
Halbstrafenentlassung müssen neben einer günstigen Prognose weitere Umstände vorliegen,
die eine positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ermöglichen. Dies
wird bei der Würdigung der Berichte der Vollzugsanstalt häufig verkannt und ich
hätte mir daher von den hiesigen Ausführungen mehr erwartet als die bloße
Erwähnung des Erfordernisses an sich. Auch die Verknüpfung mit der Einholung
eines Prognosegutachtens nach § 454 StPO wird in Rn. 300 nur knapp erwähnt,
ohne dass das komplexe Zusammenspiel der Normen ausreichend gewürdigt wird. So
sollte ein Verteidiger bspw. nicht davon überrascht werden, dass das Gericht
auch über die Katalogtaten hinaus ein Gefährlichkeitsgutachten einholen kann.
Schließlich ist die Erkenntnis, dass die Prüfungen überwiegend „von Amts wegen“
vorzunehmen sind, richtig und wichtig, aber leider bergen die Formulierungen diesbezüglich
einen kleinen Widerspruch zwischen dem Unterkapitel zur Halbstrafenentlassung
und zur 2/3-Entlassung. Zudem fehlt es an der Erklärung der Konsequenzen aus
der Amtsprüfung: Denn der Verurteilte muss konkret auf eine Entscheidung
verzichten, nicht aber muss er bspw. einen Antrag zurücknehmen, gerade weil die
Prüfung von Amts wegen erfolgt. Immerhin wird in Rn. 274 das Problem der Vorgehensweise
in dieser Situation angerissen, aber nicht mit Fundstellen aufgelöst. So bleibt
unklar, woher eigentlich die „h.M.“ stammen soll.
Die
Stichworte zur Führungsaufsicht (S. 237, Hunsmann/Kuch) gefallen mir ausnehmend
gut. Die Ausführungen dürfen sich breit und teilweise grundlegend entfalten und
man hat eine schöne kleine Abhandlung zur gesamten Thematik. Für den Katalog
des § 68f StGB werden die typischen Problemfelder herausgearbeitet, etwa die
Unbestimmtheit von Weisungen und die Zumutbarkeit von Weisungen im Zusammenhang
mit Erkrankungen. Ergänzenswert wäre vielleicht noch die Folgeproblematik des
Verstoßes gegen eine Abstinenzweisung: darf der nachgewiesene
Betäubungsmittelkonsum zu einem neuen Strafverfahren führen oder ist es eben
doch „nur“ ein Weisungsverstoß? Im Zusammenspiel mit den Erläuterungen auf S.
45 zur Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO bei der Bewährungsüberwachung
hätte ich mir bei Teil B Rn. 611 noch eine Darstellung des Verhältnisses
zwischen Bewährungsgericht und Führungsaufsichtsgericht gewünscht. Denn das mit
der Führungsaufsicht betraute Gericht ist bis zum Ende der Führungsaufsicht für
alle neuen Bewährungsverfahren kraft Gesetzes zuständig, wohingegen das nach §
462a StPO zuständige Bewährungsgericht kraft Gesetzes auch für bislang laufende
Führungsaufsichtsverfahren zuständig ist. Dies könnte vielleicht für die dritte
Auflage in beiden Bereichen ergänzt werden.
Als
nächstes habe ich mir das Stichwort zu den Vollzugslockerungen im Erwachsenenvollzug
angesehen (S. 566, Schmidt-Clarner). Dabei wird sehr schön auf die regionale
Divergenz hinsichtlich der Gefahrprognostik und zugleich die Notwendigkeit
gestufter Gefahrbewertung je nach Grad der Lockerungsmaßnahme hingewiesen.
Gerne hätte ich zusätzlich zu einer ganzen Seite zum Thema „Ausführungen des
Verurteilten“ noch Gedanken des Autors zu den Risiken der Bewilligung von
offenem Vollzug gelesen: Die Gefahr der Vollzugsleiter, sich selbst in der Rolle
des Angeklagten wiederzufinden, wenn der Verurteilte, dem Lockerungen gewährt
worden sind, in dieser begrenzten Freiheit Straftaten begeht, darf für die
Entscheidungsfindung nicht unterschätzt werden.
Sehr
spannend lesen sich die Stichworte in Teil F (S. 779, Pauka) zu den Medien und
ihrem Einfluss auf das Strafverfahren. Leider sind die Unterkapitel in diesem Handbuch
thematisch nicht passend platziert, da sie letzten Endes nur die Zeit bis zum
Urteil und mögliche Konsequenzen für den Strafverteidiger behandeln. Sinnvoll
wären Kapitel zur Nachwirkung von Presseberichterstattung im Vollzug oder
Handlungsmöglichkeiten nach dem Urteil (z.B. gegen im Nachhinein falsche
Berichterstattung) gewesen.
Pflichtlektüre
für Richter im strafrechtlichen Bereich sollten die Stichworte im Teil H
werden. Die Kenntnis von mittelbaren beruflichen Folgen für einzelne
Berufsgruppen muss vorhanden sein, um auch manches Verteidigerverhalten zu
verstehen. Nicht immer sind die Folgen so plastisch wie im Kfz-Sachverständigengesetz,
in welchem ein Berufsverbot für die Dauer eines Fahrverbots geregelt ist.
Manche mittelbaren Folgen ergeben sich erst aus einer nachträglichen Zuverlässigkeitsprüfung
einer Behörde (z.B. bei Apothekern. S. 830, Lubitz; bei Jägern, S. 1002,
Küppers), sodass es auch auf einzelne Formulierungen in den Entscheidungsgründen
des Urteils ankommen kann.
Erwähnenswert
sind noch viele weitere Einzelthemen, was aber den Raum einer Besprechung sprengen
würde. Insgesamt steht am Ende ein klares Fazit: Dieses Handbuch ist Gold wert,
um die Vorgänge nach einer Verurteilung in Gänze zu begreifen. Dies betrifft
nicht nur den Strafvollzug, sondern auch monetäre Folgen wie
Schmerzensgeldansprüche, Regressforderungen von Versicherungen oder Ansprüche
nach dem StrEG. Wie aufgezeigt hat auch dieses gute Werk noch Verbesserungspotential
für die Folgeauflagen und eine kritische Durchsicht der Gewichtung einzelner
Stichworte zueinander wäre vielleicht auch ein Auftrag für das Lektorat, um die
Ausgewogenheit der Lektüre zu fördern. Aber dies sind „Peanuts“ im Vergleich zu
dem Mehrwert für den Rechtsanwender, den man mit diesem Handbuch erwirbt.






