Wolter / Hoyer (Hrsg.), SK-StGB, Band III, §§ 80-173 StGB, 10. Auflage, Carl Heymanns 2026
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Der
Systematische Kommentar zum Strafgesetzbuch geht in seine jubilarische zehnte
Auflage und sukzessive sind vier der insgesamt sechs Werkbände in
aktualisierter Form auf dem Markt erschienen. Der vorliegende Band III ist der
vorletzte des Gesamtpakets und Band V (§§ 242-302 StGB) wird hoffentlich am
Ende des Jahres 2026 das gesamte Werk komplettieren. Im Vergleich zur
Vorauflage, die 2019 erschienen war, hat der Umfang der Ausführungen moderat
zugenommen, was angesichts zahlreicher Erweiterungen oder Verschärfungen des
StGB im hier kommentierten Bereich eine beachtlich konzentrierte
Kommentierungsleistung ist. Die Herausgeber weisen angesichts der Vielzahl
erfolgter und zukünftiger gesetzgeberischer Aktivitäten in „ihrem“ Bereich
schon im Vorwort darauf hin, dass die auf europäischen Vorgaben beruhende
Neuregelung des Terrorismusstrafrechts noch in Planung ist und daher in der
jetzigen Auflage die Thematik angesprochen, aber nicht abschließend erläutert
werden konnte.
Auch
wenn dies selten geworden ist, wird dieser Band ausschließlich von
Strafrechtswissenschaftlern bearbeitet. Das heißt, dass die Rechtsanwender
keine Praktikerkommentierungen vorfinden werden, sondern dass vielmehr nur
universitäre Bearbeiter die Normen erläutern. Dies kann für einzelne
Rechtsanwender dazu führen, je nachdem, zu welchem Zweck man den Kommentar
heranzieht, dass die konkrete Umsetzung der Kommentierung in prozessuale
Vorgänge weniger stark ausgeprägt ist als in anderen Kommentaren. Dabei wären
ergänzende prozessuale Unterkapitel für die Nutzer des Werks eigentlich
wünschenswert. Nichtsdestotrotz bieten die umfangreichen materiell-rechtlichen
Ausführungen der jeweiligen Autoren bzw. Autorenteams natürlich eine sichere
Grundlage, um ein vorgeworfenes Delikt hinreichend prüfen zu können, dazu noch
weiter unten.
Die
Gestaltung des Kommentars ist klassisch, d.h. sehr textlastig mit wenig
Abständen zwischen den Absätzen. Immerhin wird ein separater Fußnotenapparat
angeboten, sodass keine den Lesefluss störenden Zitatsammlungen im Fließtext
untergebracht worden sind. Auch werden die einzelnen Absätze von einzelnen fett
gedruckten Schlagwörtern durchzogen, die eine zielgerichtete Suche erleichtern,
aber gerne noch stärker eingesetzt werden könnten. Anhand des 50 Seiten starken
Stichwortverzeichnisses lässt sich zudem eine spezifische Nachsuche
durchführen.
Nachdem
ein etabliertes Werk wie das vorliegende aber natürlich einen Praxis-Stresstest
bestehen muss, habe ich mir einige Normen aus dem Dezernatsalltag
herausgegriffen. Zuerst habe ich die Widerstandsdelikte, § 113 und § 114 StGB,
ausgewählt, die auf amtsgerichtlicher Ebene und damit auch in der
Berufungsinstanz eine große Rolle spielen. Positiv ist hier zu vermerken, dass
die Rechtsprechung zum Gewaltbegriff bei Straßenblockaden bereits Eingang
gefunden hat. Erfreulich wäre gewesen, wenn zur Erwähnung des Charakters als
Unternehmensdelikt auch die Rechtsprechung aufgegriffen worden wäre (z.B. KG NJW
2023, 2792, NStZ 2025, 361), die explizit auf das mögliche zeitliche
Auseinanderfallen zwischen Widerstandshandlung und Widerstandsauswirkung
hinweist. Von einem Kommentar, der sich grundlegend mit Normen
auseinandersetzt, hätte ich mir auch eine Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des BGH (NStZ 2026, 35, Kfz als gefährliches Werkzeug?) erwartet
und nicht nur die bloße Erwähnung der Existenz dieser Entscheidung in einer Fußnote.
Denn setzte sich die Ansicht des BGH durch, wären zahlreiche frühere
Entscheidungen zum gefährlichen Werkzeug obsolet.
Als
nächstes habe ich die Kommentierung zu § 130 StGB ins Auge gefasst. Diese ist
erfreulich umfangreich und dadurch auch plastisch ausgefallen. Die Autoren
bilden zu jeder der zahlreichen Tatbestandsvarianten ein breites Spektrum an Ansichten
ab, wobei auch hier die Auseinandersetzung mit anderen Kommentierungen weniger
interessant ist als die Aufbereitung der inzwischen zahlreich vorhandenen
Judikate zu dieser Norm. Es werden zwar auch Entscheidungen aus den letzten
Jahren zitiert, aber bei Redaktionsschluss im Oktober 2025 würde ich eine deutlich
stärkere Gewichtung der jüngeren obergerichtlichen Beschlüsse z.B. des BayObLG
oder des OLG Hamm erwarten, die gerade auf die Problematik der Auslegung und
die Darstellungsdichte des tatgerichtlichen Urteils abzielen. Die Nutzung des
Internets und die Schwierigkeit im Ausland liegender Server werden an
geeigneten Stellen der Kommentierung aufgegriffen.
Dies
passt zu den Erläuterungen zu einem verwandten Delikt. Denn auch in den Ausführungen
zu §§ 86, 86a StGB werden etliche der moderneren Erscheinungsformen des
Verbreitens von Inhalten erwähnt (§ 86a Rn. 11: Chatgruppen). Ebenso positiv
ist zu erwähnen, dass die Scheinverhaltensweisen angeblich sozialadäquater
Präsentation verbotener Symbole als solche herausgestellt werden (§ 86 Rn. 19).
Wünschen würde ich mir für die Folgeauflage einen stärkeren Konnex zwischen
Tathandlung und Öffentlichkeit (vgl. MüKo StGB/Anstötz § 86a Rn. 23), um das
Teilen von Bildern in Messengerdiensten besser tatbestandlich erfassen zu
können. Zudem hätte ich gerne Ausführungen zur Verwendung von Parolen oder
Zeichen in PC- und Onlinespielen gelesen, da heutzutage sicherlich keine
Plakate oder Bücher mehr das Hauptproblem der Ermittlungen sind (vgl. BeckOK
StGB/Ellbogen StGB § 86 Rn. 35).
Schließlich
musste ich einen Blick in die Kommentierung zur Unfallflucht werfen. Der reine
Umfang, der dieser Norm gewidmet wurde, ist erfreulich. Nicht erfreulich ist
jedoch die Betagtheit der Nachweise, v.a. aus der Rechtsprechung. Wenn von „neueren
Entscheidungen“ gesprochen wird und dann ein Zitat aus dem Jahr 2002 erfolgt, deutet
das auf Nachlässigkeit bei der Überarbeitung und Aktualisierung hin. Anders
lässt es sich kaum erklären, dass wichtige Entscheidungen des BGH zu § 142 StGB
der letzten Jahre (BGH NStZ 2025, 98, zum vorsätzlichen Anfahren; BGH BeckRS
2024, 22384 zur psychischen Beihilfe; BGH NStZ-RR 2023, 386, zur Konkurrenz bei
einheitlicher Fluchtfahrt) fehlen. Bei den Erläuterungen zu § 142 Abs. 2 StGB
werden nur drastische Fälle beschrieben, also solche der Notwehr nach § 34 StGB
oder ähnliche Konstellationen. Erwähnt werden sollte aber schon hier die im
Alltag viel bedeutsamere Frage konkurrierender Handlungspflichten aus der StVO
(z.B. § 34 StVO, dazu kürzlich LG Darmstadt BeckRS 2026, 16481), und nicht erst
später bei der allgemeinen Rechtswidrigkeitsprüfung, wo immerhin § 18 Abs. 8
StVO zur Sprache kommt. Beim subjektiven Tatbestand wird die Problematik der Vorstellung
des entstandenen Schadens benannt (dies sogar mit jüngerer Rechtsprechung:
BayObLG BeckRS 2023, 44766), jedoch nicht weitergehend mit zivilrechtlicher
Regulierungsproblematik verknüpft (Stichwort Vorschaden am „geschädigten“ PKW,
dann bereits kein Tatbestand erfüllt). Generell ist die Verknüpfung mit versicherungsrechtlichen
Fragen nicht als eigener Unterpunkt vorhanden, was anderenorts inzwischen
Standard bei der Kommentierung der Norm ist (vgl. nur MüKoStGB/Zopfs StGB § 142
Rn. 139 ff.; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 142 Rn. 98). Nicht glücklich bin ich
auch mit den Behauptungen zum „nicht bedeutenden Sachschaden“ nach § 142 Abs. 4
StGB. Natürlich ist von der Formulierung her die Parallele zu § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB zu ziehen, aber die zitierte Rechtsprechung zur Anpassung der Wertgrenze
ist gerade nicht zwingend parallel anzuwenden, da der Vergleichspunkt wie bei §
69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zum Personenschaden fehlt. Auch ist die Berechnung als
reiner unmittelbarer Sachschaden unzutreffend, da Anknüpfungspunkt § 249 BGB
ist und der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist wie vor dem Unfall
(LK-StGB/König § 315 Rn. 90).
Was
bleibt als Fazit? Der Kommentar bietet viele spannende und lesenswerte Passagen,
gerade wenn man sich mit Normen von Grund auf befassen möchte. In der
Rechtspraxis hat man hierzu jedoch eher selten Gelegenheit. Insofern hätte ich
mir eine deutlich aktuellere Rechtsprechungsauswahl gewünscht, außerdem mehr
Unterkapitel mit prozessualen Verknüpfungen.






