Wendt / Schimang / Schüßler
/ von Wehrs, Digitalisierung
und Recht, 1. Auflage, Nomos 2026
von Dr. iur. Carina
Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach
Das vorliegende Werk
„Digitalisierung und Recht“ aus der Reihe Nomos Studium erscheint in der 1.
Auflage und umfasst 229 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis. Die 3 Teile gliedern
sich in 17 Kapitel (§). Teil 1 befasst sich mit der juristischen Wertschöpfung
von Digitalisierung und Recht. Im 2. Teil steht die Business Analyse im
Vordergrund. Teil 3 schließt mit Technologie und Recht.
Auffällig ist, dass
einige Kapitel äußerst kurz sind und nur wenige Seiten umfassen (z.B. § 11:
„Anwendungsfelder für Künstliche Intelligenz“, § 15: „Zivilrechtliche
Verantwortung für Künstliche Intelligenz“ und § 16: „Urheberrecht und
Künstliche Intelligenz“). Es verwundert nicht, dass die eigentlichen Gesetze
wie KI-VO und insbesondere Data Act und DORA somit nur oberflächlich behandelt
werden.
Als Adressatenkreis werden
Studierende an Universitäten und Hochschulen, Rechtsreferendare, JuristInnen in
Kanzleien und Unternehmen sowie Wissenschaftler angegeben. Das Werk sagt im
Vorwort von sich selbst, dass es zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO beitrage.
Dem kann zugestimmt werden.
Hervorzuheben sind die
Wiederholungs- und Vertiefungsfragen am Ende jedes Kapitels. So kann der Leser
selbst testen, ob er die wesentlichen Inhalte des Kapitels verstanden hat.
Allerdings wäre entweder ein Rückverweis auf die entsprechenden Stellen im
Kapitel oder eine Wiederholung der Antworten wünschenswert gewesen, um nicht
selbst suchen zu müssen. Praxisbeispiele sind entsprechend gekennzeichnet und
helfen dem Leser, sich konkrete Situationen vorzustellen.
Obwohl es verständlich
ist, dass keine Werbung für spezielle Digitalisierungs-Tools gemacht wird, wäre
es schön gewesen, wenn einige Quick Wins für die Praxis anhand von entweder
kostenlosen Tools oder Tools, die eine Vielzahl der Unternehmen ohnehin lizenziert
hat (insbesondere Microsoft), gezeigt würden (z.B. Kniffe für OneNote als Basis
des Knowledge Managements). Dass sich die Automatisierung kleinerer Prozesse
mit Microsoft-Tools bewerkstelligen lässt, wird sogar ausdrücklich erwähnt (§
3, Rn. 126).
Ein Autorenverzeichnis,
in welchem die Autoren mit ihrem jeweiligen Background vorgestellt werden, wäre
schön gewesen. Der jeweilige Autor wird zumindest unten auf der Seite
angegeben, sodass nachvollziehbar ist, wer welches Kapitel verfasst hat.
Aufgrund der
unterschiedlichen Autoren wirkt das Werk nicht wie aus einem Guss. So werden
z.T. Informationen in § 2 wiederholt, die bereits in § 1 genannt wurden
(insbesondere Herausforderungen für Kanzleien und Unternehmen). Die Kapitel
könnten also besser aufeinander abgestimmt sein oder es könnte zumindest
aufeinander verwiesen werden.
Leider fällt in
negativer Weise auf, dass das Werk scheinbar nicht genau genug auf Fehler geprüft
wurde. So wiederholen sich Wörter (z.B. in der Aufzählung § 9, Rn. 4:
„Allokation von Ressourcen“ und „Ressourcen-Allokation“), ganze Sätze (wortwörtlich:
§ 3, Rn. 125 und 126: „Ungeachtet gesetzlicher oder finanzieller Restriktionen
…“; sinngemäß: § 2, Rn. 17 und 22: „Erfolgshonorare“; § 2, Rn. 15 und 20:
„Legal-Tech-Gesetz“; § 4, Rn. 22 und 23: Archivierung des Vertrages für
zukünftige Referenzierungen und Audits) und Fragen (§ 3, Rn. 175: Vorteile für
die Effizienz und Transparenz der Rechtsabteilung beim Legal Matter Management).
Gelegentlich sind Sätze einfach unvollständig (z.B. § 3, Rn. 46 am Ende; § 7,
Rn. 6). § 9, Rn. 19 beinhaltet einen merkwürdigen Seitenumbruch mitten in einer
Aufzählung und in § 10, Rn. 25 sollte auf eine Randnummer verwiesen werden.
Tatsächlich verwiesen wurde auf „XX“. In § 14 wird z.T. mit „den KI-VO“ der
falsche Artikel verwendet (z.B. Rn. 159: „als zentrale Anlaufstelle für den
KI-VO gilt“). Hier kann in Zukunft – ggf. sogar mit Hilfe von KI –
nachgebessert werden.
Das Werk beinhaltet
zahlreiche Abbildungen und Schemata. Besonders witzig ist das Bild auf S. 163: Auf
ihm kann der Leser sehen, wie schwierig es für eine KI ist, zwischen einem
Chihuahua und einem Muffin zu unterscheiden. Nicht nachvollziehbar ist, warum
die Abbildungen 2 und 3 im Kapitel § 4 in englischer Sprache sind, obwohl es
sich um eigene Abbildungen des Autors handelt. Zudem wäre es schön gewesen,
wenn das Kommunikationsquadrat von Friedemann Schulz von Thun in § 7, Rn. 36 abgedruckt
und nicht nur die Quelle in einer Fußnote erwähnt wäre. So muss der Leser die
Internetseite selbst bemühen. Leider gibt es kein Abbildungsverzeichnis.
Mit Hilfe der
Inhaltsübersicht, des Inhaltsverzeichnisses und des Stichwortverzeichnisses
findet sich der Leser gut zurecht. Zwar beinhaltet das Werk Randnummern;
allerdings wird relativ wenig innerhalb des Werks auf diese verwiesen (positiv
aber z.B. § 7, Rn. 47; negativ: § 3, Rn. 90: „Wie bereits unter dem Abschnitt
„Knowledge Management“ hervorgehoben“).
Die Literatur wird am
Anfang eines Kapitels und teilweise auch innerhalb eines Kapitels angegeben.
Eine Ausnahme bildet § 16, wo dies nicht geschehen ist. Ein allgemeines
Literaturverzeichnis sucht der Leser vergebens. In den Fußnoten befinden sich die Quellen. In § 10 Rn.
3 wird auf einen Artikel verwiesen, der sich allerdings nicht in der Fußnote
wiederfinden lässt. Ähnlich sieht es mit dem Survey in § 2, Rn. 30 aus. Auch
behauptet das Werk, dass E-Signaturen nicht in allen Jurisdiktionen gegeben
seien, erläutert diese Behauptung aber nicht weiter und gibt auch keine Quelle
an (§ 1, Rn. 68). Der Leser wird nicht darüber aufgeklärt, woher die
Information stammt, dass 35 % der Kanzleien noch keine wirksamen Strategien zum
Schutz vor Cyberangriffen implementiert hätten (§ 2, Rn. 26). Auch wird z.B.
keine Quelle zur Aussage der Europäischen Kommission in § 2, Rn. 37 angegeben. Obwohl
sich § 17 mit dem sonstigen Digitalrecht wie dem Digital Services Act und dem
Digital Markets Act befasst, sind keine Verweise auf konkrete Normen vorhanden,
obwohl sich dies z.B. bei der Definition von „Gatekeeper“ angeboten hätte (§
17, Rn. 190).
Nicht nachvollziehbar
ist, warum z.B. § 15 viel Literatur angibt, sich diese aber nicht innerhalb des
äußerst kurzen Kapitels wiederfindet. Positiv zu bewerten sind die Verweise auf
einige Studien (z.B. von EY und BUJ) und die Historie zur KI als nützliches
Hintergrundwissen.
Ein
Abkürzungsverzeichnis ist nicht vorhanden, obwohl auch Abkürzungen verwendet
werden, die ggf. nicht jedem Leser geläufig sind (z.B. § 7, Rn. 7: „SaaS“; § 9,
Rn. 4: „ESG“). Zwar wird erläutert, wofür die Abkürzung KPI steht (§ 3, Rn.
155); allerdings wird erst später erklärt, was genau sich dahinter verbirgt (§
3, Rn. 158). Hier wäre es wünschenswert, wenn dies bereits bei der ersten
Erwähnung geschehen würde.
Fazit: Die Thematik „Digitalisierung“
spielt auch im Recht eine bedeutende Rolle, welche man nicht unterschätzen
sollte. Das für Juristen unverzichtbare Thema betrifft zum einen die eigene
Abteilung, hier insbesondere in Form von Legal Operations, und zum anderen die
juristische Beratung. Der Bereich „Legal Operations“ wird im Werk auch recht
gut dargestellt.
Es wäre wünschenswert,
wenn das Werk für seine 2. Auflage noch einmal kritisch durchgesehen,
aktualisiert und insbesondere an den Quellen gearbeitet würde. Der Leser sollte
sich bewusst machen, dass das Werk nur einen ganz groben Umriss zu den Themen „KI-VO“
und „sonstiges Digitalrecht“ wie Data Act und DORA gibt. Wer hier tiefer
eintauchen möchte, sollte zu anderer Literatur wie insbesondere Kommentaren
greifen.