Dienstag, 6. Oktober 2026

Rezension: Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge

Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Auflage, ZAP 2026

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Das Handbuch zu „allem, was nach dem Urteil kommt“ hat zum Glück nach etwa 10 Jahren eine Neuauflage bekommen (Besprechung der Erstauflage hier). Denn was hier auf knapp über 1400 Seiten zusammengestellt wird, gibt es in dieser Form für die strafrechtlichen Rechtsanwender nicht. Zwar kann man sich in Einzelwerken, vor allem in Kommentaren, zu Vollstreckung, Vollzug und mittelbaren Folgen der strafrechtlichen Verurteilung informieren. Aber konzentriert auf markante Stichworte, rechtsgebietsübergreifend konzipiert und zugleich von Praktikern bearbeitet findet man die Materie an keiner anderen Stelle so aufbereitet.

Der Aufbau der Handbücher von Burhoff orientiert sich an alphabetisch sortierten Schlagwörtern, sodass man eigentlich keine Sortierung nach Themen erwarten darf. Die in diesem Werk behandelten Themen sind aber so vielfältig, dass es verschiedene Teile gibt, innerhalb derer dann die Begriffe alphabetisch sortiert sind. Dies sind in Teil A die Bewährung, die Fahrerlaubnis und die Sicherungsverwahrung, in Teil B die Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, der Vollzug in Teil C, Daten in Teil D, Registerfragen in Teil E, Stichworte zu Medien in Teil F, das Gnadenrecht in Teil G und das Fahrerlaubnisrecht geordnet nach Personen- und Berufsgruppen in Teil H. Weitere Teile beinhalten Entschädigungsansprüche (Teil I) und, wie könnte es bei einem Burhoff’schen Werk anders sein, die Gebühren und Kosten (Teil J). Zur besseren Orientierung gibt es hinten im Handbuch ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis. Zudem finden sich im Buch verteilt zahlreiche Muster, die in einem eigenen Musterverzeichnis aufgelistet sind.

Zugegebenermaßen leuchtet mir manches nicht so ganz ein, etwa warum die Sicherungsverwahrung als Maßregel i.S.d. StGB nicht in Teil B bei den anderen Maßregeln zu finden ist, oder warum die Fahrerlaubnis gleich in mehreren Teilen abgehandelt wird, noch dazu warum der Teil zu den Personengruppen unverhältnismäßig umfangreich im Vergleich zu den anderen Themen ausgefallen ist. Doch dies sind rein geschmackliche Befindlichkeiten oder Kompositionsfragen, die den inhaltlichen Wert für die Rechtsanwender nicht schmälern.

Nachdem ich das Werk schon als Erstauflage kenne und im amtsgerichtlichen Dezernatsalltag genutzt hatte, habe ich mir nunmehr ausgewählte Kapitel für die Rechtsanwendung am Landgericht angesehen, um einen Eindruck der Neuauflage zu erhalten.

Der Weisungsverstoß des Bewährungsprobanden (S. 88, Hillenbrand) wird zu Recht restriktiv erläutert, was den Bewährungswiderruf betrifft. Die Bewährung dient nicht der Disziplinierung der Lebensweise des Verurteilten, sondern der Vermeidung zukünftiger Straftaten. Der Verstoß gegen zulässige Weisungen muss daher schuldhaft sein, er muss erheblich sein und er muss die Befürchtung begründen, dass neue Straftaten begangen werden. Gerade die Suchtmittelabhängigkeit als Erkrankung wird hier zutreffend mit der Schuldfrage in Verbindung gebracht.

Die Prüfung der Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafenzeit bzw. nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft (S. 204, Artkämper/Jakobs) beinhaltet zahlreiche materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Hürden. Für die Halbstrafenentlassung müssen neben einer günstigen Prognose weitere Umstände vorliegen, die eine positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ermöglichen. Dies wird bei der Würdigung der Berichte der Vollzugsanstalt häufig verkannt und ich hätte mir daher von den hiesigen Ausführungen mehr erwartet als die bloße Erwähnung des Erfordernisses an sich. Auch die Verknüpfung mit der Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 StPO wird in Rn. 300 nur knapp erwähnt, ohne dass das komplexe Zusammenspiel der Normen ausreichend gewürdigt wird. So sollte ein Verteidiger bspw. nicht davon überrascht werden, dass das Gericht auch über die Katalogtaten hinaus ein Gefährlichkeitsgutachten einholen kann. Schließlich ist die Erkenntnis, dass die Prüfungen überwiegend „von Amts wegen“ vorzunehmen sind, richtig und wichtig, aber leider bergen die Formulierungen diesbezüglich einen kleinen Widerspruch zwischen dem Unterkapitel zur Halbstrafenentlassung und zur 2/3-Entlassung. Zudem fehlt es an der Erklärung der Konsequenzen aus der Amtsprüfung: Denn der Verurteilte muss konkret auf eine Entscheidung verzichten, nicht aber muss er bspw. einen Antrag zurücknehmen, gerade weil die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Immerhin wird in Rn. 274 das Problem der Vorgehensweise in dieser Situation angerissen, aber nicht mit Fundstellen aufgelöst. So bleibt unklar, woher eigentlich die „h.M.“ stammen soll.

Die Stichworte zur Führungsaufsicht (S. 237, Hunsmann/Kuch) gefallen mir ausnehmend gut. Die Ausführungen dürfen sich breit und teilweise grundlegend entfalten und man hat eine schöne kleine Abhandlung zur gesamten Thematik. Für den Katalog des § 68f StGB werden die typischen Problemfelder herausgearbeitet, etwa die Unbestimmtheit von Weisungen und die Zumutbarkeit von Weisungen im Zusammenhang mit Erkrankungen. Ergänzenswert wäre vielleicht noch die Folgeproblematik des Verstoßes gegen eine Abstinenzweisung: darf der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum zu einem neuen Strafverfahren führen oder ist es eben doch „nur“ ein Weisungsverstoß? Im Zusammenspiel mit den Erläuterungen auf S. 45 zur Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO bei der Bewährungsüberwachung hätte ich mir bei Teil B Rn. 611 noch eine Darstellung des Verhältnisses zwischen Bewährungsgericht und Führungsaufsichtsgericht gewünscht. Denn das mit der Führungsaufsicht betraute Gericht ist bis zum Ende der Führungsaufsicht für alle neuen Bewährungsverfahren kraft Gesetzes zuständig, wohingegen das nach § 462a StPO zuständige Bewährungsgericht kraft Gesetzes auch für bislang laufende Führungsaufsichtsverfahren zuständig ist. Dies könnte vielleicht für die dritte Auflage in beiden Bereichen ergänzt werden.

Als nächstes habe ich mir das Stichwort zu den Vollzugslockerungen im Erwachsenenvollzug angesehen (S. 566, Schmidt-Clarner). Dabei wird sehr schön auf die regionale Divergenz hinsichtlich der Gefahrprognostik und zugleich die Notwendigkeit gestufter Gefahrbewertung je nach Grad der Lockerungsmaßnahme hingewiesen. Gerne hätte ich zusätzlich zu einer ganzen Seite zum Thema „Ausführungen des Verurteilten“ noch Gedanken des Autors zu den Risiken der Bewilligung von offenem Vollzug gelesen: Die Gefahr der Vollzugsleiter, sich selbst in der Rolle des Angeklagten wiederzufinden, wenn der Verurteilte, dem Lockerungen gewährt worden sind, in dieser begrenzten Freiheit Straftaten begeht, darf für die Entscheidungsfindung nicht unterschätzt werden.

Sehr spannend lesen sich die Stichworte in Teil F (S. 779, Pauka) zu den Medien und ihrem Einfluss auf das Strafverfahren. Leider sind die Unterkapitel in diesem Handbuch thematisch nicht passend platziert, da sie letzten Endes nur die Zeit bis zum Urteil und mögliche Konsequenzen für den Strafverteidiger behandeln. Sinnvoll wären Kapitel zur Nachwirkung von Presseberichterstattung im Vollzug oder Handlungsmöglichkeiten nach dem Urteil (z.B. gegen im Nachhinein falsche Berichterstattung) gewesen.

Pflichtlektüre für Richter im strafrechtlichen Bereich sollten die Stichworte im Teil H werden. Die Kenntnis von mittelbaren beruflichen Folgen für einzelne Berufsgruppen muss vorhanden sein, um auch manches Verteidigerverhalten zu verstehen. Nicht immer sind die Folgen so plastisch wie im Kfz-Sachverständigengesetz, in welchem ein Berufsverbot für die Dauer eines Fahrverbots geregelt ist. Manche mittelbaren Folgen ergeben sich erst aus einer nachträglichen Zuverlässigkeitsprüfung einer Behörde (z.B. bei Apothekern. S. 830, Lubitz; bei Jägern, S. 1002, Küppers), sodass es auch auf einzelne Formulierungen in den Entscheidungsgründen des Urteils ankommen kann.

Erwähnenswert sind noch viele weitere Einzelthemen, was aber den Raum einer Besprechung sprengen würde. Insgesamt steht am Ende ein klares Fazit: Dieses Handbuch ist Gold wert, um die Vorgänge nach einer Verurteilung in Gänze zu begreifen. Dies betrifft nicht nur den Strafvollzug, sondern auch monetäre Folgen wie Schmerzensgeldansprüche, Regressforderungen von Versicherungen oder Ansprüche nach dem StrEG. Wie aufgezeigt hat auch dieses gute Werk noch Verbesserungspotential für die Folgeauflagen und eine kritische Durchsicht der Gewichtung einzelner Stichworte zueinander wäre vielleicht auch ein Auftrag für das Lektorat, um die Ausgewogenheit der Lektüre zu fördern. Aber dies sind „Peanuts“ im Vergleich zu dem Mehrwert für den Rechtsanwender, den man mit diesem Handbuch erwirbt.