Von
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Im angenehmen Rhythmus von drei Jahren
erscheint das Handbuch (hier der Link zur Vorauflage)
von Burhoff und Grün zu den Messverfahren und ergänzt so die weiteren
Handbücher zum Straf- und Verkehrsrecht. Nunmehr ist die fünfte Auflage
erschienen und wartet mit bald 1100 Seiten auf. Der Großteil der Seiten ist
dabei den inhaltlichen Ausführungen vorbehalten, welchen anschließend noch ein
Teil mit Arbeitshilfen folgt, die fast 200 Seiten umfassen. Enthalten sind dort
die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern.
Im Hauptteil findet der Leser drei große
Abschnitte vor, wovon der erste (§ 1) den Messverfahren gewidmet ist, der
zweite (§ 2) medizinische Aspekte umfasst und der dritte (§ 3) typische
Rechtsfragen in Zusammenhang mit gemessenen Verkehrsverstößen beinhaltet.
In den Arbeitshilfen ist das bisher
enthaltene Lexikon der Rechtsbegriffe weggefallen. Bei den noch vorhandenen
Richtlinien wären ein oder zwei Verbesserungen redaktioneller Art sinnvoll: zum
einen sollte im zum Kapitel zugehörigen Inhaltsverzeichnis nicht mit Randnummern,
sondern wie in der Inhaltsübersicht ganz vorne mit Seitenzahlen gearbeitet
werden, wenn – wie hier – sich eine Randnummer über zahlreiche Seiten erstreckt
und jeweils eine Richtlinie umfasst. Zum anderen könnten redaktionelle Hinweise
erfolgen, wenn spezifische Rechtsprechung zu einer Richtlinie ergangen ist
(z.B. für Baden-Württemberg: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 2 Rb 9
Ss 794/17, zfs 2018, 353). Auch könnte ein redaktioneller Hinweis dazu
erfolgen, ob die in Richtlinien enthaltenen Abstandsvorgaben zwischen
Verkehrszeichen und Messstelle auch „nach hinten“ gelten, also zum nächsten
Verkehrszeichen. Ebenfalls sinnvoll wäre zusätzlich die Aufnahme von
spezifischen Landesrichtlinien und –vorgaben zum Einsatz und zur Aufstellung der
hoch umstrittenen Enforcement Trailer sowie zu stationären Anlagen. Vielleicht
wird die sechste Auflage da Abhilfe schaffen.
Sodann zum eigentlichen Inhalt. Im
ersten Teil findet man ganz klassisch Unterkapitel zum Abstandsmessverfahren
und zu den verschiedenen Messsystemen für die Geschwindigkeit, dazu zur
Rotlichtüberwachung und zum gewerblichen Personen- und Güterverkehr: insbesondere
das kurze Kapitel zu den Wiegungen ist eine sehr empfehlenswerte Lektüre, da es
zu diesem Problemkreis nahezu keine ausführliche Literatur gibt. Die einzelnen
Kapitel beschreiben verschiedene Messsysteme, Anforderungen und Problempunkte. Flankiert
werden die Ausführungen in § 1 aber weiterhin von bedenklichen Ausführungen der
(technischen) Autoren zu allerlei rechtlichen Fragen (Bewertung der Rechtsfigur
des standardisierten Messverfahrens; Bejubelung der Entscheidung des Saarl.
VerfGH vom 5.7.2019 ohne Nennung einer einzigen Entscheidung, die sich dagegen
ausgesprochen hat, Stand des Buchs ist November 2019; prominente Nennung der
verfehlten Empfehlung des 54. VGT 2016 zum standardisierten Messverfahren u.a.).
Dies ist zum einen angesichts von § 3 des Buches weder erforderlich, noch sind
die Behauptungen vollständig belastbar. Darüber hinaus hat es einen argen
Beigeschmack, wenn sich die Autoren der VUT selbst dafür beweihräuchern, dass bspw.
ihre Arbeit angeblich aufzeige, dass die PTB ihre eigenen Vorgaben nicht umsetze
(S. 14). Dazu sei nur anzumerken, dass es in der einschlägigen und maßgebenden instanzgerichtlichen
und obergerichtlichen Rechtsprechung positiv gesagt Entscheidungen allenfalls in
überschaubarer Anzahl gibt, die diesen behaupteten Zusammenhang ebenfalls so
sehen. Ein bisschen weniger Eigenwerbung wäre in einem solchen Handbuch doch angebracht
(vgl. auch das „VUT-Prüfschema“, S. 21).
Das Kapitel zu den medizinischen
Aspekten gefällt mir nach wie vor am besten, da hier sehr schön der
morphologische Bildvergleich beschrieben wird und so der Befürchtung Einhalt
geboten wird, es würde sich hier um eine Art Kaffeesatzlese, nur mit Pixeln,
handeln. Insbesondere der wichtige Hinweis darauf, dass diese Art der
Begutachtung gerade keine Merkmalshäufigkeiten liefern kann (und diese aufgrund
des Gutachtenstyps auch gar keine Rolle spielen können), sollte Pflichtlektüre
für alle Juristen sein, die sich mit Ordnungswidrigkeiten befassen. Bei der
Frage der notwendigen Einhaltung von Warte- und Kontrollzeit bei der Atemalkoholmessung
sollte, nachdem in § 3 Rn. 158 auf § 2 Rn. 119 verwiesen wird, auch (endlich) umgekehrt
der Binnenverweis auf die Darstellung der Rechtsprechung erfolgen. Auch die
neuere Rechtsprechung zur Hypoventilation (z.B. OLG Zweibrücken zfs 2019, 290) dürfte
gerne in beiden Kapiteln aufgenommen werden .
Die rechtlichen Ausführungen in § 3
werden von Burhoff und nun neu von Niehaus gewohnt souverän mit der bekannten
hohen Nachweisdichte geführt. Wie immer würde ich an der einen oder anderen
Stelle etwas anders schreiben oder differenzierter behaupten, aber das sind
Kleinigkeiten oder Darstellungsvorlieben, die nichts an der hohen Qualität der
Ausführungen ändern. Nur ein Beispiel: Niehaus legt vorbildlich ab S. 804 dar,
wie der Streit um die Reichweite des Akteneinsichtsrechts bei standardisierten
Messverfahren zu entscheiden sein sollte. Allerdings liefert auch er (noch)
keine genaue Begründung dafür, warum der Betroffene auch Einsicht in die
gesamte Messreihe erhalten sollte. Hier hätten gerne einige Sätze zu den
klassischen Einwänden (Datenschutz, Verhältnismäßigkeit) erfolgen können, dazu
auch einige technische Ausführungen dazu, was denn der Sachverständige mit der
gesamten Messreihe anstellen könnte, wenn es sich nicht um ein einen
aufmerksamen Messbetrieb erforderndes Gerät handelt: welche Erkenntnisse kann
er gewinnen, die sich dann auch auf die konkrete Einzelfallmessung auswirken
würden? Denn zu solchen Details habe ich auch in § 1 nichts gefunden, was ich
sofort in eine diese Einsicht bejahende Entscheidung hätte übernehmen können.
Das Handbuch gehört trotz der genannten
Kritikpunkte zu den Büchern, mit denen man sich als Bußgeldrechtler auseinander
setzen muss. Dass einige Aspekte einseitig dargestellt werden, ist zu
verschmerzen, denn auch in zivilrechtlichen Kommentaren fällt die Ausarbeitung
des § 249 BGB je nach Autor für und gegen die Haftpflichtversicherungen aus –
man muss es eben wissen und für sich gewichten. Die gebotenen technischen
Details sind erfreulich vielfältig, die flankierenden rechtlichen Ausführungen
nützlich. Die kombinierte Nutzung mit dem OWi-Handbuch von Burhoff wird durch
viele interne Verweise sinnvoll gefördert.