Samstag, 19. Oktober 2024

Rezension: WpIG-Kommentar

Lendermann / Nemeczek / Schroeter, Wertpapierinstitutsgesetz: WpIG - Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten unter Berücksichtigung der Investment Firm Regulation (IFR) und weiterführender Vorschriften, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Neu in der Reihe „Graue Kommentare“ von C.H.Beck erschienen, ist der Kommentar von Lendermann / Nemeczek / Schroeter zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Erklärtes Ziel der Reihe ist es, am Nabel der Zeit mit stark ausgeprägtem praktischem Fokus zu sein. Und so zeigt sich auch das hier besprochene Werk: Es handelt sich um den ersten Kommentar zum WpIG auf dem Markt – was als solches bereits eine beeindruckende Leistung ist. Ob das Werk auch Standards setzt, soll im Folgenden besprochen werden.

Das Werk kommt im üblichen Charme Beck‘scher Kommentare daher und fügt sich qualitativ und formal souverän in die Reihe ein. Umgang und Arbeit mit dem Werk sind dementsprechend gewohnt einfach und selbsterklärend. Die einzelnen Kommentierungen sind nachvollziehbar gegliedert und jeweils mit einer Übersicht vor der konkreten Normkommentierung versehen. Inhaltlich sind die jeweiligen Kommentierungen einfach zugänglich. Der Fußnotenapparat ist übersichtlich und dennoch informativ weiterführend.

Das Autorenverzeichnis ist gespickt von renommierten Praktikern und Spezialisten aus Verwaltung, Wissenschaft und Anwaltschaft. Mit ihrer Expertise steht auch die Herausgeberschaft für die Qualität der Kommentierung.

Das Werk führt in das noch junge WpIG ein, das ein Spezialgesetz für mittlere und kleinere Wertpapierinstitute ist und neben dem KWG steht. Politisch hatte sich die Überzeugung durchgesetzt, dass die komplexen Regelungen der makroprudenziellen Bankenaufsicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitut nach KWG nicht proportional für die Aufsicht über mittlere und kleinere Wertpapierinstitute sind und somit aufgelockert werden mussten. Das WpIG setzt die europäische Investment Firm Directive (IFD) um und unterteilt - sehr grob gesprochen - in systemrelevante und nicht systemrelevante Institute. Die systemrelevanten Institute unterfallen weiterhin den Regelungen des KWG, die weniger systemrelevanten Institute erfreuen sich nun eines adäquateren Aufsichtsregime aus dem WpIG.

Das Nebeneinander und die teilweise Überlappung von KWG und WpIG abhängig von der Größe des Wertpapierinstitutes führt freilich an einigen Stellen zu Reibung zwischen beiden Gesetzen. Exemplarisch sei auf die Konkurrenzen zwischen § 83 WpIG und § 56 KWG im Strafrecht verwiesen, die in § 83 WpIG unter Rz. 6 besprochen und entsprechend des verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips überzeugend gelöst wird.

Detailliert habe ich mir die Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 WpIG im komplexen Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 1, 2 und 3 WpIG angesehen. Sozusagen das Herzstück des WpIG, in dem Begriffe bestimmt und Ausnahmen dazu erklärt werden. Die Anforderungen an die Erlaubnis nach § 15 WpIG werden einfach und anschaulich dargestellt und erleichterten es dem Verfasser, für ihn relevante Rechtsfragen in kurzer Zeit zufriedenstellend zu beantworten. § 15 WpIG ist eng verzahnt mit den Erlaubnisanforderungen an Kreditinstitute nach § 32 KWG. Die Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu einander und sind sich systematisch sehr ähnlich, wenn auch nicht wortgleich. Dies führt mitunter zu einigen Interpretationsfragen, wie im Kommentar ausgeleuchtet wird. So wird abweichend vom § 32 Abs. 1 KWG für die Erlaubnispflicht in § 15 WpIG keine „Gewerbsmäßigkeit“ vorausgesetzt. Dies soll stattdessen durch einen Verweis auf den definierten Begriff des Wertpapierinstituts in § 2 Abs. 1 WpIG bereits aufgegriffen sein. Systematisch ist dies wenig überzeugend, schlussendlich aber wohl unerheblich, da in der Anwendung ein gesichertes Verständnis herrscht, dass nur gewerbsmäßig eingerichtete Institute betroffen sein sollen. Auch wollte der Gesetzgeber seiner Begründung nach nur prägnanter formulieren. Ob dies an dieser Stelle angezeigt war, sei dahingestellt. Ein weiteres Zeichen handwerklicher Schwäche des Gesetzgebers ist der in der Gesetzbegründung getroffene Verweis auf § 2 Abs. 2 WpIG (BT-Drs. 19/26929, S. 139), dort wird zwar die Wertpapierdienstleistung definiert, die „Gewerbsmäßigkeit“ allerdings findet sich als definitorisches Merkmal nur in § 2 Abs. 1 WpIG bei der Begriffsdefinition des Wertpapierinstituts.

Das Werk setzt sich kritisch mit dem besprochenen Gesetz auseinander und scheut auch nicht davor missglückte Regelungen an den entsprechenden Stellen (§ 1 Rz. 3) offen anzusprechen. Da das Gesetz noch sehr jung ist, wird häufig auf die Gesetzesbegründung selbst, Verlautbarungen der Verwaltung und Kommentare zu anderen bankaufsichtsrechtlichen Gesetzen verwiesen. Dies passiert jederzeit angemessen und überzeugend. Auf Grundlage und mit Hilfe des Werks werden viele Rechtsfragen zufriedenstellend bearbeitet werden können.

Das Werk wird Standards setzen und die gegenwärtig im Erscheinen befindlichen weiteren Kommentare zum WpIG beeinflussen, wohlmöglich sogar künftig in guter Tradition anderer etablierter Kommentare nur noch nach den Herausgebern benannt werden. Der Kommentar sei unbedingt jedem anempfohlen, der sich mit dem WpIG, also dem Aufsichtsrecht über Wertpapierinstitute, beschäftigt.