Sommer / Schmitz, Praxiswissen
Korruptionsstrafrecht, 2. Auflage, ZAP 2016
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Johannes Berg, Kaiserslautern
Im ZAP Verlag
erscheint „Praxiswissen Korruptionsstrafrecht“ in der 2. Auflage. Verändert hat
sich zu der mittlerweile beinahe 8 Jahre alten Vorauflage nicht nur, dass
Ulrich Sommer seinen Kollegen aus dem Strafverteidigerbüro Köln Christian
Schmitz als Co-Autor gewinnen konnte. Vielmehr hat der Gesetzgeber das
Korruptionsstrafrecht so stark modifiziert, dass die Autoren in ihrem Vorwort
mit Recht davon sprechen, es sei kein Stein auf dem anderen geblieben.
Das von Detlef
Burhoff herausgegebene Werk fügt sich optisch in die inzwischen erfreulich
umfangreiche Sammlung von Handbüchern des Verlages ein, wenngleich es mit
seinen 333 Seiten neben Werken wie dem ‚Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren‘, dem ‚Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung‘,
dem ‚RVG für Straf- und Bußgeldsachen‘ oder den ‚Messungen im Straßenverkehr‘
(um nur die wohl bekanntesten Veröffentlichungen zu zitieren) im Bücherregal
des Strafverteidigers einigermaßen schwer auszumachen sein wird.
Etwas stutzig
wird den Kaufgeneigten deshalb sicher der Preis von 54,00 € in Anbetracht
dieses Umfangs machen. Ob darin jedoch eine sinnvolle, wenn nicht gleich
notwendige Investition zu sehen ist, soll im Folgenden erörtert werden.
Nach der
obligatorischen Einleitung beginnt das Werk mit der Darstellung von
Vorteilsannahme und –gewährung, Bestechung und Bestechlichkeit im Amt, also der
§§ 331-336 StGB. Wie von einem Praktikerhandbuch erwartet, orientiert sich die
Darstellung an den gedanklichen Schritten der täglichen Anwaltspraxis.
Innerhalb dieser Darstellung führt der Weg (wie im gesamten weiteren Werk)
stets vom Allgemeinen hin zu spezielleren Fragen (inklusive entsprechender
Kasuistik). So finden sich hinsichtlich § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB in § 2 Rn. 22f.
zunächst (sehr berechtigte) kritische Ausführungen zur Weite des Gesetzes, bis
in Rn. 66 die Frage beantwortet wird, inwieweit Privatschulen mit Aufgaben
öffentlicher Verwaltung betraut sind.
Im 3. Kapitel
beschäftigt sich das Werk mit Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen
Verkehr gemäß § 299 StGB.
Der 4. Teil
behandelt die erheblich an Bedeutung gewonnene Strafbarkeit der Korruption im
Gesundheitswesen. Nachdem der Gesetzgeber erkannt hatte, dass Ärzte und andere
im Gesundheitswesen beschäftigte Mitarbeiter allzu selten die Eigenschaft eines
Amtsträgers einnehmen, führte dieser mit § 299a StGB und § 299b StGB durch das
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen – in Geltung seit dem
3.6.2016 – hier neue Straftatbestände ein, die das infolge von bestehenden
Strafbarkeitslücken „marode“ System bereinigen sollen (§ 4 Fußnote 2).
Den Schluss des
ersten Teils der Darstellung bildet das 5. Kapitel mit Wähler- und
Mandatsträgerbestechung.
Sodann widmen
sich die Autoren im 6. Kapitel dem Ermittlungsverfahren, worauf im 7. Kapitel
die Rechtsfolgen einer Verurteilung inklusive der Konsequenzen jenseits des
Strafrechts inklusive der Eintragung in das Korruptionsregister folgen. Bei der
letzteren findet zwar die brisante Frage Erwähnung, ob auch eine Verfahrensbeendigung
nach § 153a StPO Grundlage für eine Meldung, Speicherung oder Mitteilung sein
kann. Diese hätte jedoch nach meinem Dafürhalten ausführlicher ausgearbeitet
werden können, nachdem bereits aus dem Verkehrsstrafrecht das problematische
Verhältnis einer Verfahrensbeendigung nach § 31a BtMG und der Entziehung der
Fahrerlaubnis unter Anwendung von Anlage 4 Ziff. 9 zur Fahrerlaubnisverordnung
bekannt ist. So mag letztlich infolge einer erneuten Einzelfallentscheidung
über die Eintragung im Korruptionsregister ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
und Art. 6 Abs. 2 EMRK verneint werden (§ 7 Rn. 40). Indes wird dem befassten
Verteidiger die Tragweite einzelner Prozesshandlungen betreffend die avisierte
Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht in jedem Fall bewusst genug
sein.
Im 8. Kapitel
schließt das Werk mit der Darstellung der Korruptionsprävention, worauf der
Anhang mit den ‚Hinweisen zur Korruptionsprävention‘ des Deutschen Städtetags,
dem ‚Verhaltenskodex der Mitglieder des Arzneimittel und Kooperation im
Gesundheitswesen e.V. AKG e.V.‘, dem ‘Kodex Medizinprodukte‘ und dem ‚ICC
Verhaltenskodex‘ schließt.
Zu guter Letzt
findet sich das Stichwortverzeichnis, das zwar sehr ausführlich ist, wie im ZAP
Verlag jedoch üblich stets Oberbegriffe benennt und sodann mit zahlreichen
Spiegelstrichen weitere Themen hierzu verschlagwortet. Im vorliegenden Werk
stört diese Darstellung (noch) nicht. Wünschenswert wäre es, die Oberbegriffe
Fett zu drucken, um die Übersichtlichkeit weiter zu erhöhen.
Im Ganzen handelt
es sich also um eine kompakte und sehr eingängige Darstellung des
Korruptionsstrafrechts. Brüche mit dem (recht markanten) Stil des alleinigen
Autors der ersten Auflage finden sich nicht. Die Darstellung ist äußerst gut
strukturiert, hebt wichtige Begriffe mit Fettdruck hervor, ohne dies jedoch zu
übertreiben, nennt optisch hervorgehoben zahlreiche Beispiele und bietet
Checklisten, die in die tägliche Praxis nahtlos transportiert werden können.
Um damit auf die
eingangs gestellte Frage der Angemessenheit des Preises zurück zu gelangen, ist
zu postulieren, dass das ‚Praxiswissen Korruptionsstrafrecht‘ nicht nur sein
Geld wert ist. Nachdem nach der Neuordnung des Gesetzes bei strafrechtlichen
Mandaten immer mehr das Korruptionsstrafrecht eine Rolle spielen wird, gehört
der ‚Sommer/Schmitz‘ in jede strafrechtliche Bibliothek. Kurzum: absolut
empfehlenswert.