Dornbusch / Fischermeier / Löwisch (Hrsg.),
AR – Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht, 8. Auflage, Luchterhand 2016
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., Essen
Das deutsche
Arbeitsrecht ist nicht einheitlich in einem eigenen Gesetzbuch geregelt.
Wenngleich es vielfach Vorstöße zur Kodifizierung eines solchen gab, so ist
doch nicht absehbar, ob es dazu jemals kommen mag. Vielmehr ist absehbarer
Zukunft mit den über vielerlei Gesetze verteilten arbeitsrechtlichen Regelungen
Vorlieb zu nehmen. Um trotz dieser Zersplitterung den Überblick zu behalten,
wird teilweise der Versuch unternommen, in einem einzigen Werk alle
nennenswerten Regelungen einer – im Vergleich zu Spezialkommentaren naturgemäß
knapperen – Kommentierung zuzuführen. Dieses Konzept liegt auch dem
vorliegenden Kommentar zugrunde.
Das von Dr. Gregor Dornbusch, Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Dr. Ernst Fischermeier, Vorsitzender
Richter am Bundesarbeitsgericht, sowie Prof.
Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch, Rechtsanwalt und Professor an der Universität
Freiburg, herausgegebene Werk ist streng alphabetisch nach den Akronymen der
Gesetze geordnet. Dabei werden die einschlägigen Normen von über 50 Gesetzen
kommentiert. Die Autoren setzen sich dabei überwiegend aus Praktikern und auch
einigen Professoren zusammen. Aufgrund des breiten Spektrums des Kommentars –
nur beispielhaft zum Aufzeigen der Spannweite seien AGG, AktG, BPersVG, EStG,
HGB und InsO genannt – erscheint der breit aufgestellte Kreis von 37 Autoren
sehr zweckdienlich. So können die verschiedensten Normen mit entsprechender
Sachkenntnis behandelt werden.
Selbstverständlich
können in diesem Rahmen nur wenige Stellen gewürdigt werden. Mit
Erkenntnisgewinn lesen sich die Ausführungen von Spelge zur aktuellen Frage des Streikrechts von
Spartengewerkschaften (Art. 9 GG, Rn. 106ff.). Mag das BVerfG auch bislang
keine einstweilige Anordnung erlassen haben (Beschl. v. 06.10.2015,
1 BvR 1571/15), so ist längst nicht entschieden, ob das Streikrecht der
Spartengewerkschaften durch den neuen § 4a TVG in verfassungswidriger Weise
eingeschränkt wird. Die Entscheidung in der Hauptsache wird wohl erst in diesem
Jahr fallen. Die Argumente, die für ein solches Streikrecht sprechen, sind gut
zusammengefasst von Krebber im Anhang
zur Kommentierung zum TVG, Rn. 26 enthalten (der sich wohl hierauf beziehende
Verweis von Spelge geht dagegen in
die Leere).
Prägnant und
kompakt ist auch die Kommentierung des Arbeitszeitgesetzes. Im Rahmen von § 3
ArbZG stellt Krauss die Grundzüge der
Regelung zur Höchstarbeitszeit dar und geht richtigerweise davon aus, dass die
wöchentliche Höchstarbeitszeit maximal auf 60 Stunden ausgeweitet werden kann
(§ 3 ArbZG, Rn. 3). Allerdings bleibt unklar, ob Krauss im Falle von Sonntagsarbeit eine Ausnahme mit der Folge
einer Erhöhung der maximalen Wochenarbeitszeit auf 70 Stunden zulassen mag (§
12 ArbZG, Rn. 2). Eine solche dürfte richtigerweise zu verneinen sein.
Die von Gutzeit bearbeitete Kommentierung des
BUrlG ist umfassend und vor allem sehr strukturiert. So überzeugen vor allem
seine Ausführungen zur Übertragung von Urlaubsansprüchen (§ 7, Rn. 30ff.), wo Gutzeit die jüngere Entwicklung der
(europarechtlich geprägten) Rechtsprechung bis hin zur derzeitigen Rechtslage
umfassend darstellt. Sucht man einen gut verständlichen Einstieg in diese
Problematik, so wird man hier fündig.
Kleinere
Formatierungs- und Aktualisierungsfehler (so wird bei § 288, 289 BGB, Rn. 1
noch auf den nicht mehr aktuellen Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz Bezug genommen) bleiben bei einem Umfang von über 2600 Seiten
kaum aus und bewegen sich noch in einem vertretbaren Umfang.
Der Dornbusch/Fischermeier/Löwisch überzeugt
vor allem durch seine Fokussierung auf das Wesentliche. Dabei schwankt der
Umfang der Kommentierungen je nach Bedeutung der Norm erheblich. Die
Schwerpunktsetzung ist den Autoren dabei aber rundum gelungen. Zu beachten ist,
dass das Werk Kommentierungen zu den maßgeblichen Normen des deutschen(!)
Arbeitsrechts enthält. Dabei werden – wenn erforderlich – auch die europäischen
Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus gehende Kommentierungen europarechtlicher
Normen sind dagegen – abgesehen von solchen zu AEUV (S. 31), Rom I- und
II-Verordnung (S. 2153 bzw. S. 2161) – nicht im Kommentar enthalten. Dies würde
den Umfang des Buchs aber auch sprengen sowie seinem Zweck zuwiderlaufen. So
zeichnet sich der Dornbusch/Fischermeier/Löwisch
gerade durch seine Bündelung der deutschen arbeitsrechtlichen Normen aus,
sodass der Praktiker stets mithilfe dieses Kommentars einen schnellen Zugriff
auf prägnante und aktuelle Kommentierungen hat. Ihnen ist das Werk daher
vollumfänglich zu empfehlen. Viele Probleme werden sich so allein mit diesem
Kommentar lösen lassen können.
Schade ist
indes, dass der Begleitzettel mit Zugangscode die Onlineausgabe lediglich zu
einem „vergünstigten Preis“ anbietet. Gerade Juristen sind vielfach nicht
(mehr) nur am Arbeitsplatz, sondern auch im privaten Arbeitszimmer oder gar
unterwegs tätig und dadurch teilweise auf digitale Nachschlagewerke angewiesen.
Zwar mag eine digitale Version sicher nicht das analoge Lesevergnügen ersetzen.
Dennoch wäre es eine angenehme Entwicklung, würde die analoge Version des
vorliegenden Werks auch gleichsam einen Vollzugang zur digitalen Fassung
ermöglichen.