Schlechtriem / Schroeter, Internationales
UN-Kaufrecht, 6. Auflage, Mohr Siebeck 2017
Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing,
Lüneburg
Das ursprünglich
von Schlechtriem erstellte Lehrbuch wird von Ulrich G. Schroeter zum
2. Mal, nunmehr in der insgesamt 6. Auflage, verantwortet. Wurden die
Vorauflagen u. a. wegen der „außerordentlich didaktischen Begabung
Schlechtriems“ (Katja Walter, www.jurawelt.de
vom 05.05.2009) und wegen des „überschaubaren Umfangs“ (www.bfai.de vom 25.02.2008) gelobt, bleibt in der
6. Ausgabe die gute Lesbarkeit und das didaktisch sehr gut aufgearbeitete
Material. Schroeter hat den Mut gehabt, weite Teile des ursprünglichen Werkes
wörtlich zu übernehmen und mit aktualisierten Hinweisen zu versehen. Allerdings
hat er sich nicht darauf beschränkt. Umfasste die 1. Auflage 1996 bis zu den
Anhängen noch 196 Seiten, muss der Leser in der 6. Auflage 369 Seiten
durcharbeiten, um zu den Anhängen zu gelangen. Dies ist sicherlich nicht der
Tatsache geschuldet, dass zwischenzeitlich das Übereinkommen für 85 Staaten
gilt, sondern eher auf die Veränderung bei erklärten Vorbehalten und
insbesondere auf die steigende Anzahl von Urteilen zurückzuführen. Viele davon
sind in der Übersicht im Anhang 4 aufgeführt.
Das
Überraschende ist dabei, dass trotz dieser Entwicklung einige bereits 1996
bestehenden Meinungsstreitigkeiten und Unsicherheiten bislang offensichtlich
nicht abschließend geklärt werden konnten, so etwa bei dem dargelegten
Meinungsstand zur Frage, ob „nicht vertragsgemäß“ in Artikel 46 (1) CISG nur
Sachmängel oder auch Rechtsmängel meint, sodass die Einschränkungen des Artikel
46 Abs. 2 und Abs. 3 des Übereinkommens auch bei Rechtsmängeln eingreifen
würden. In den 20 Jahren zwischen der 1. und nunmehr 6. Auflage des Lehrbuchs
ist diese Frage offensichtlich nicht abschließend geklärt worden und der Meinungsstand
konnte lediglich um einzelne Quellenangaben (vgl. Randnummer 455 der aktuellen
Auflage mit Randnummer 184 der 1. Auflage) erweitert werden. Für den Praktiker
wäre an dieser Stelle ein Hinweis auf die überwiegende Rechtsprechung,
jedenfalls in einigen ausgewählten Ländern, durchaus hilfreich. Für die
Zielgruppe eines Lehrbuchs sind die Hinweise und Quellenangaben hingegen mehr
als ausreichend.
Sehr hilfreich
sind für den Leser die zahlreichen im Buch aufgeführten Fallbeispiele. Sie
erleichtern an vielen Stellen die Nachvollziehbarkeit der ansonsten ausführlich
behandelten Rechtsfragen. Ein gutes Beispiel hierfür sind die Ausführungen zu
Artikel 5 CISG (Ausschluss der Haftung für Tod oder Körperverletzung). Dieser
ist zwar, soweit er eine Regelung trifft, eindeutig. Problematisch ist hingegen
der Bereich, den die Vorschrift auslässt. So ist z.B. umstritten, ob auch
Regressansprüche des Käufers, der seinerseits einem Abnehmer wegen Tod oder
Körperverletzung wegen eines Produktfehlers Ersatz schuldet, durch Artikel 5
CISG vom Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ausgenommen sind. Noch
problematischer ist die Frage, ob Schäden an Sachgütern des Käufers
ausschließlich nach den Vorschriften des CISG zu regulieren sind oder ob auch
außervertragliche Ansprüche nach nationalem Recht anwendbar sein könnten. Die
von Schroeter vertretene differenzierende Lösung, wonach es darauf ankommt,
welches Ausbleiben welcher Schäden der Käufer nach dem Kaufvertrag erwarten
konnte, wird durch den „Forellen-Fall“ und den „Floatarium-Fall“ gut
nachvollziehbar erläutert.
Das Lehrbuch
verschafft einen sorgfältig aufgearbeiteten Überblick und in vielen Fragen auch
vertieften Einblick in das UN-Kaufrecht. Es leistet damit in seiner 6. Auflage
einen wertvollen Beitrag zur Bekanntmachung der Materie, die trotz ihrer
Bedeutung für die Exportnation Deutschland in Ausbildung und Praxis noch nicht
den Stellenwert eingenommen hat, der ihr gebührt.