Kemper, Das familienrechtliche Mandat:
Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Anwaltverlag 2017
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Rainer Kemper
gehört zu den profiliertesten familienrechtlichen Autoren der letzten Jahre. Er
hat seit der Einführung des FamFG präzise Kommentierungen zum Verfahrensrecht
für die Rechtsanwender geschaffen (Kemper/Schreiber,
Familienverfahrensrecht, Nomos), erläutert aber auch das materielle
Familienrecht (Schulze u.a., BGB,
Nomos) sowie zum Lebenspartnerschaftsrecht oder auch zum Adoptionsrecht
kommentiert. Zusätzlich wird er als Autor ein Lehrbuch zum einstweiligen
Rechtsschutz verantworten, das im Jahr 2017 erscheinen soll. Und schließlich
stammt aus seiner Feder auch das vorliegende Werk zum Versorgungsausgleich, das
bereits in zweiter Auflage erschienen ist. Die Reihe „Das familienrechtliche
Mandat“ ist für alle Praktiker im Familienrecht eine beliebte Erkenntnisquelle,
da sich Formzwang und gestalterische Freiheit bei allen beteiligten
Berufsgruppen niederschlagen. Die Reihe geht zwar dem Grunde nach vom Anwalt
als Ansprechpartner aus. Jedoch gehören auch Richter und Notare – meines
Wissens nach – zu den treuen Lesern bzw. Nutzern der Werke dieser Reihe.
Die Gestaltung
des Werks (und auch der gesamten Reihe) ist stets lesefreundlich gehalten. Der
Fließtext ist gut untergliedert, mit Hervorhebungen versehen, wird von einem
echten Fußnotenregime unterstützt und durch eine Vielzahl von Beispielen und
Hinweisen ergänzt, die mittels eines grauen Balkens am Rand erkenntlich gemacht
werden. Weiterhin enthalten sind Tenorierungsbeispiele, Tabellen, Antragsmuster
und eine CD-Rom mit den im Buch enthaltenen Formularen.
Nach einer
knappen Einleitung wird zunächst das Mandat in Versorgungsausgleichssachen
vorgestellt, sowohl im Verbund als auch als isolierte familienrechtliche
Angelegenheit, dazu hinsichtlich Fragen der notwendigen anwaltlichen
Vertretung, der VKH und der Gebühren. Hiernach wird der Versorgungsausgleich in
rechtlicher Hinsicht erläutert, gerade was den räumlichen Anwendungsbereich
angeht. Sodann werden die einzubeziehenden Anrechte und das Ehezeitprinzip präzisiert,
um danach die Ermittlung dieser Anrechte darzustellen. Im Kapitel zur
Bestimmung und Bewertung der Anrechte sowie zur Bestimmung des Ausgleichswerts
werden insbesondere die Beamtenversorgung und die Berechnung des
korrespondierenden Kapitalwerts genauer ausgeführt. Erfreulich ausführlich
kommen dann Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zur Sprache, sowohl in
welcher Form die Ehegatten überhaupt Regelungen treffen können, aber dann auch,
welche Kontrollpflichten das Gericht bezüglich dieser Regelungen trifft. Im vom
Umfang her größten Abschnitt ist dann der konkrete Wertausgleich bei der Scheidung Thema: streitige
Fragen wie die Geringwertigkeit von Anrechten oder die fehlende
Ausgleichsreife, etwa bei ausländischen Anrechten, werden erfasst und mit
Beispielen aufbereitet. Richtig ist der Hinweis darauf, dass auch in Fällen des
§ 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG wenigstens eine überschlägige
Wertermittlung der ausländischen Anrechte stattfinden sollte, auf deren schuldrechtlichen
Ausgleich der eine Ehegatte dann verwiesen wird (S. 219). Das Folgekapitel
widmet sich dann dem Wertausgleich nach
der Scheidung, wobei mir das Unterkapitel zur möglichen Abfindung des
Ausgleichsanspruchs gut gefallen hat, gerade was die Beschreibung der Zweckgebundenheit
betrifft (S. 316). Die Schlussabschnitte befassen den Leser sodann noch mit der
Anpassung von Versorgungsausgleichsentscheidungen, mit dem gerichtlichen
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen, mit der Abänderung von
Entscheidungen, Stichwort „Totalrevision“ (S. 419 ff.) sowie mit dem Übergangsrecht
für Altfälle.
Schwerpunktmäßig
habe ich mir zwei Kapitel genauer angesehen, die in der Praxis ständig relevant
sind, einmal vermeintlich, einmal tatsächlich. Ersteres ist der oft behauptete,
aber selten einschlägige Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27
VersAusglG (S. 224 ff.). Zum einen wird hier schön das Wechselspiel zwischen
Ermittlungs- und Vortragspflicht beleuchtet, die hohe Flexibilität der Norm
bezüglich der Anwendung sogar auf einzelne Anrechte klargestellt und sehr schön
das Konkurrenzverhältnis zu anderen Ausschlussnormen bzw. Härteklauseln
dargestellt. Schließlich kommt man auch in der Praxis oft nicht umhin, den zu
entscheidenden Fall anhand bereits entschiedener Sachverhalte zu bewerten, um
die gebotene Interessenabwägung belastbar zu machen. Hierzu werden verschiedene
Fallgruppen detailliert erläutert, sodass man sich nach der Lektüre in diesem
Bereich deutlich (rechts-)sicherer fühlt.
Der zweite Bereich
betrifft die externe Teilung von Anrechten (S. 263 ff.). Hier wird zunächst
pragmatisch erläutert, wer diese Teilung überhaupt und aus welchen Gründen
begehren kann, warum und wie die Steuerneutralität des Ausgleichs zu wahren ist
und wie tatsächlich der externe Ausgleich bei fehlender / fehlerhafter
Zielversorgung vor sich geht. Auch hier wird durch die prägnante Art, die
wesentlichen Eckpunkte und aktuellen Streitfragen der externen Teilung zu
formulieren, viel Last von den Schultern der Leser genommen.
Was bleibt als
Fazit? Der Versorgungsausgleich wird für die meisten Familienrechtler en detail ein Buch mit sieben Siegeln
bleiben. Dennoch muss man dieses Rechtsinstitut in den Grundzügen kennen und
anwenden können, sodass ein zutiefst praktischer Ansatz, die Materie
darzustellen, wie sie im Werk von Kemper
zu finden ist, für den Rechtsanwender in der Praxis ein echter Gewinn ist. Ich
empfand die Lektüre als bereichernd und kann das Buch guten Gewissens empfehlen.