Vormbaum, Einführung in die moderne
Strafrechtsgeschichte, 2. Auflage, Springer 2010
Von ORR Dr. Ulrich Pflaum, Referent am Staatsministerium,
München
Nachdem
die Erstauflage von Vormbaums
„Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte“ 2009 sehr gut angenommen und
von einer namhaften Ausbildungszeitschrift zu einem der „juristischen
Ausbildungsbücher“ des Jahres 2009 gewählt wurde, bringt der Springer-Verlag nunmehr
bereits die zweite Auflage auf den Markt. Sie richtet sich weiterhin an
rechtsgeschichtlich interessierte studentische Leserinnen und Leser, aber auch
die vom Verfasser so genannten „Spätberufenen“. Gegenüber der Erstauflage
wurden einige technische und redaktionelle Fehler beseitigt und wichtige
Neuerscheinungen eingearbeitet.
Nach
einer kurzen Einführung begründet der Verfasser, Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht
und juristische Zeitgeschichte an der Fernuniversität Hagen, zunächst die
zeitliche Eingrenzung des Untersuchungsgegenstandes und reflektiert über den
Begriff der „juristischen Zeitgeschichte“ (§ 1), ohne dass es dessen freilich
zum Verständnis des folgenden bedurft hätte. Er beginnt sodann mit der
Darstellung des Strafrechts in der Aufklärung bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts
(§ 2), von Carpzov und Grotius als Vorläufer des modernen
Strafrechts über Strafrechtslehre und –gesetzgebung in der Aufklärung bis hin
zu Kant und Feuerbach. Es wird nachgewiesen, dass die in der Aufklärung zu
beobachtenden Tendenzen zu einer Humanisierung des Strafrechts vielfach
lediglich Ausdruck von Zweckrationalismus waren.
Die
Erörterung der Entwicklungstendenzen im 19. Jahrhundert (§ 3) beginnt mit einem
Überblick über die Strafrechtslehre, gefolgt von der Gesetzgebung zum
materiellem Strafrecht und zum Strafprozessrecht, dem Strafvollzug und einem
abschließenden Rückblick. Der Verfasser erläutert die Wurzeln des für das
materielle Strafrecht zentralen Begriffs des „Rechtsguts“. Aufschlussreich legt
er dar, dass vermeintlich neuere Entwicklungen wie z. B. die Abschaffung der
Todesstrafe in Teilen Deutschlands im 19. Jahrhundert bereits vollzogen und
erst durch die Einführung des maßgeblich preußisch beeinflussten
Reichsstrafgesetzbuches wieder revidiert wurden.
„An
der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert“ (§ 4) macht der Verfasser den
Rechtspositivismus als maßgebliche Denkschule aus und sieht den Blick des
Strafrechts im Gefolge Schopenhauers
neben der Tat zunehmend auch auf den Täter gerichtet. Er widmet sich dem
Zweckgedanken im Strafrecht mit einer kritischen Würdigung von Liszts Marburger Programm und legt dar,
wie sich durch das Aufkommen von Kriminalistik und Kriminologie das Strafrecht
zur „gesamten Strafrechtswissenschaft“ weiterentwickelte. Abschließend geht er
auf die Ursprünge des „Tätertyps“ ein.
Knapp
die Hälfte des Werkes nimmt die Strafrechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts (§
5) ein. Die Darstellung ist insofern in die staatsrechtlichen Etappen
gegliedert. Als prägend für die Strafrechtslehre vor dem Ersten Weltkrieg
werden der „Schulenstreit“ zwischen Binding
und Liszt und die Differenzierung
zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld hervorgehoben, aus der materiellen
Gesetzgebung die Sozialistengesetze (insoweit unter Rückgriff in das 19.
Jahrhundert), das Aufkommen des Nebenstrafrechts und der Beginn der
Strafrechtsreform. Nach einem kurzen Abriss der Entwicklung im Ersten Weltkrieg
nimmt die Darstellung der „Weimarer Republik“ breiten Raum ein. Der Verfasser
sieht die Strafrechtswissenschaft dieser Zeit vom „Antiliberalismus“ dominiert.
Er legt dar, dass eugenische und rassehygienische Erwägungen weder auf
bestimmte politische Lager beschränkt noch ein rein deutsches Phänomen waren.
Aus der Gesetzgebung hebt er die Weimarer Reichsverfassung hervor, die
Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und die Republikschutzgesetzgebung und
setzt sich eingehend mit der Fortführung der Strafrechtsreform auseinander.
Auch die Entwicklung des Strafprozessrechts, insbesondere durch die Emminger’sche Verordnung, und des
Strafvollzugs wird gewürdigt.
Zu
der „Zeit der NS-Herrschaft“ entwirft Vormbaum
ein durchaus differenziertes Bild. Er zeigt auf, dass wesentliche Grundlagen
der seinerzeitigen Strafrechtslehre, etwa der „materielle Verbrechensbegriff“
oder die Tätertypenlehre vielfach bereits in früheren Lehren angelegt
waren. Nach der Darstellung der
Vorkriegsgesetzgebung u. a. mit Reichstagsbrandverordnung, Heimtückegesetz und
Blutschutzgesetz referiert er sehr detailliert die Bemühungen um die
Fortführung der Strafrechtsreform, bevor er die Exzesse der Kriegsgesetzgebung
und die zunehmende Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit schildert.
Überzeugend legt er dar, dass das Strafrecht auch unter dem Nationalsozialismus
zahlreiche Normalitätselemente enthielt, die aus früherer Zeit fortwirkten und
den Nationalsozialismus überdauerten, und die „spezielle Pathologie des
NS-Systems“ sich aus seiner „Makrokriminalität“, vom „Röhm-Putsch“ bis zu
systematischen Kriegsverbrechen und dem Völkermord an Juden und Zigeunern
ergibt.
Die
Darstellung der Strafrechtsgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland
behandelt eingangs kurz die Transformation des Strafrechts im Sinne einer
Beseitigung einschlägig nationalsozialistischen und rechtsstaatswidrigen Rechts
und darauf gestützter Entscheidungen, anschließend ausführlich die
strafrechtliche Aufarbeitung des Nationalsozialismus. Auch die berühmte „Radbruch’sche Formel“ erfährt dabei eine
kritische Würdigung. Aus der frühen Gesetzgebung in der Bundesrepublik
Deutschland wird insbesondere auf die Abschaffung der Todesstrafe durch das
Grundgesetz und das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz von 1953 verwiesen, durch
das das Strafrecht wieder auf eine formell sichere Grundlage gestellt wurde.
Ausführlich dargestellt werden sodann die Fortführung und der vorläufige Abschluss
der Strafrechtsreform. In der Strafrechtslehre der Nachkriegszeit sieht Vormbaum eine konservative
Naturrechtslehre vorherrschen und beklagt ein fehlendes „Umdenken“ in
Kriminologie und Strafvollzugspraxis. Kurz skizziert er die materielle Gesetzgebung
nach der Strafrechtsreform und die Entwicklung des Strafprozessrechts, bevor er
sich am Ende der Ausführungen zum 20. Jahrhundert der Entwicklung in der
„Deutschen Demokratischen Republik“ und der Aufarbeitung des dortigen
Unrechtsregimes widmet.
Die
Erörterung des strafrechtlichen Zeitgeschehens (§ 6) beginnt mit der Neuordnung
des Abtreibungsstrafrechts. Mit Blick auf die nationale Gesetzgebung setzt sich
Vormbaum insbesondere mit dem 6.
Strafrechtsreformgesetz auseinander, hebt auch die jüngeren Änderungen des Strafprozessrechts
durch die Einführung einer allgemeinen Kronzeugenregelung und der gesetzlichen
Regelung der Verständigung im Strafverfahren hervor. Kritisch beurteilt er die
Tendenz zur „sprachlichen Hochrüstung“ mit zahlreichen „Bekämpfungs“-Gesetzen.
Daneben geht auch er auf internationale Entwicklungen, namentlich die
Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung und die juristische
Flankierung des „Kampfes gegen den Terror“ ein.
In
seinem Rückblick und Ausblick (§ 7) macht Vormbaum
die Forderungen der Aufklärung nach einem säkularisierten, rationalisierten und
humanen Strafrecht zum Maßstab seiner Bewertung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass
von diesem Maßstab zunehmend abgewichen werde und beklagt „Materialisierung,
Ethisierung und Flexibilisierung“ aller Ebenen des Strafrechts. Nur kurzfristig
sieht er von 1965 bis 1975 eine Entspannung, seitdem wieder eine Verschärfung
des Strafrechts, dem er ein eigenes Verständnis der Strafrechtswissenschaft als
Strafrechtsbegrenzungswissenschaft entgegenstellt. Generell nimmt er eine
Kontinuität des Strafrechts im 20. Jahrhunderts an, jede Kompatibilität einer
Strafrechtsnorm mit dem Nationalsozialismus gebe Anlass zu ihrer kritischen
Hinterfragung.
Auch
wenn die Darstellung namentlich bei der Auseinandersetzung mit Kant und Feuerbach recht verdichtet ist, ist sie insgesamt doch gut lesbar. Dass
Detailfragen vielfach ausgeblendet werden müssen, liegt angesichts des weiten
Untersuchungszeitraums und des Umfangs des Werkes von nur rund 270 Seiten auf
der Hand und ist zumal angesichts der zahlreichen weiterführenden Nachweise
hinzunehmen. Formal fällt auf, dass Vormbaum
mehrfach sowohl die von ihm gewählte Gliederung in Zeitabschnitte als auch die
Trennung zwischen der Darstellung des materiellen und des Prozessrechts
durchbricht. Auch inhaltlich erscheinen seine Analysen und Wertungen nicht
immer zwingend, etwa im Hinblick auf die Legitimation der Schwurgerichte bzw.
deren Abschaffung in Deutschland, teils sogar durchaus fragwürdig, etwa was die
Favorisierung des kontradiktorischen Strafprozesses gegenüber der
Amtsermittlung oder die Forderung nach „Hinterfragung“ auch ersichtlich
unpolitischer Normen des Kernstrafrechts angeht. Unabhängig davon bietet sein
Werk einen hervorragenden Überblick über das deutsche Strafrecht der
vergangenen zweieinhalb Jahrhunderte als solches.
Es
verdeutlicht, dass sich bestimmte Debatten etwa über die „Entlastung der
Gerichte“ oder zur Abgrenzung zwischen Strafe und Sicherungsmaßnahme und
Phänomene wie die populistische Aufladung einzelner Straftatbestände wie ein
„Roter Faden“ durch die Strafrechtsgeschichte ziehen, und liefert wesentliche
Hintergründe für das Verständnis des geltenden Rechts.
Vormbaums Werk ist nicht nur für „Spätberufene“ oder dezidiert
rechtshistorisch interessierte studentische Leserinnen und Leser definitiv zu
empfehlen. Auch außerhalb der rechtshistorischen Fächer ist es als Einstieg in
ein vertieftes und erweitertes Verständnis des Strafrechts entschieden
lesenswert.