Rückert
/ Seinecke (Hrsg.), Methodik des Zivilrechts – von Savigny bis Teubner, 2.
Auflage, Nomos 2012
Von
Ref. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt am Main
Die Natur des Menschen ist komplex. Noch
komplexer ist freilich das menschliche Verhalten innerhalb einer Gesellschaft.
Grenzen und Freiheiten des menschlichen Handelns erfordern daher Gesetze, um
ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft zu ermöglichen.
Gesetze dienen also u.a. der Regelung des menschlichen Zusammenlebens. Doch was regelt wie man diese Regeln
anzuwenden hat? Die juristische Methode liefert „Regeln für die Anwendung der
Regeln“ (so prägnant Rückert, Rn.
1359). Aus diesem Grunde ist es für Juristen nicht nur unerlässlich, die
juristische Methodenlehre exakt anzuwenden, sondern, es kann ihnen zum Vorteil
gereichen, die Bedeutung der unterschiedlichen Methoden im geschichtlich-gesellschaftlichen
Geflecht der jeweiligen Epochen zu verstehen (näher hierzu Rückert, Rn. 25). Letzteres zu vermitteln kann als Aufgabe der 2.
Auflage des Sammelwerkes von Rückert/Seinecke
verstanden werden. Hierbei dient als geistiges Dach der jeweiligen Beiträge
folgende – auch hier stark befürwortete – Prämisse: Methodenfragen sind
Verfassungsfragen (vgl. Rückert/Seinecke,
Rn. 39, mit einer Konkretisierung der verfassungsrechtlich relevanten
Themenkreise) und entscheiden damit über die Qualität des Rechts (Rückert/Seinecke, Rn. 43).
Das Buch stellt eine „Hintertreppe zur
Methodenlehre“ dar (die hier gewählte Wortwahl soll bewusst an Weischedel, Die philosophische
Hintertreppe, erinnern). Ziel des Werkes ist es dabei, die verschiedenen,
gewichtigen und ausgewählten Vertreter unterschiedlicher Methodenrichtungen
näher vorzustellen. Der Leser wird auf eine spannende Zeitreise geschickt und
lernt hierbei Savigny, Puchta, Windscheid, Jhering, Heck, Nipperdey, Lange,
Larenz, Wieacker, Esser, Coing, Wiethölter, Rüthers, Canaris, Müller und
Teubner von einer anderen, bisweilen unbekannten Seite kennen. 200 Jahre
Methodenlehre und die dazugehörige Verfassungsgeschichte werden äußerst
lesenswert und beeindruckend lebendig aufbereitet. Die Vorstellung umfasst nicht
nur die juristisch-methodologischen Prämissen der jeweiligen Akteure. Vielmehr
geht es um eine Vorstellung der Persönlichkeiten im Gefüge des jeweiligen
Zeitgeistes. Zeitgeist muss hier freilich umfassend, damit also sowohl im Sinne
der wissenschaftlichen als auch im Sinne der politisch-praktischen Umstände
verstanden werden. Dies nicht zuletzt deswegen, weil Jurisprudenz von den „Werthaltungen
der Menschen, die sie leben, bis in den Rechtsbegriff und die Methode“ lebt (Rückert, Rn. 286). So erfährt der Leser
beispielsweise, dass Georg Friedrich Puchta als Sohn eines Landrichters geboren
wurde, daher sich für die Praxis des Zivilrechts interessiert hat (vgl. Haferkamp, Rn. 214). Zugleich erfährt
man, dass er durch seine philosophischen Einflüsse – vermittelt durch Friedrich
Wilhelm Joseph Schelling – ein eigenwilliges Verständnis von F.C. v. Savigny hatte
(Haferkamp, Rn. 217). Oder man
erfährt, dass Bernd Rüthers in einer Examenshausarbeit eine Norm verwerfen
wollte und erst dadurch auf Methodenfragen aufmerksam wurde (Pierson, Rn. 923). Neben diesen
Einblicken erhält der Leser zusätzlich eine Einführung in das Wirken der jeweiligen
Akteure. Hierbei stehen die Beiträge jedoch keineswegs starr nebeneinander. Es
wird aufgezeigt, an welchen Stellen sich die Ansichten der jeweiligen „Schulen“
unterscheiden. Beispielsweise wird auf die Kritik Josef Essers an der bis zu
seiner Zeit (ab ca. 1940 als Zeitpunkt seiner Habilitation) vorherrschenden
Realitätsferne der Methodenlehre hingewiesen (Schäfer, Rn. 757: „Auseinandersetzung mit den „traditionellen“
Methodenlehren“): Esser bemängelte an der „traditionellen“ Methodenlehre, dass
sie eine „positivistische Enge“ vorweisen. Diese gilt es nach Esser zu überwinden,
um sich mit Rechtsquellenfragen eingehend auseinandersetzen zu können (Schäfer, Rn. 758). Hierdurch entwickelt
der Leser allmählich ein Verständnis dafür, warum sich bestimmte
Akzentuierungen der Methodenlehre herausgebildet haben. Weiterhin erfolgt eine
Illustration der jeweiligen Methoden anhand einer konkreten Rechtsfrage:
Philipp Hecks Abkehr von der Begriffsjurisprudenz etwa wird am Beispiel eines
RG-Urteils zum seinerzeitigen Währungsgesetz dargeboten (lesenswert Manegold, Rn. 478 ff.). Schließlich sind
den einzelnen Beiträgen Quellen und Literatur zwecks weiterführender Auseinandersetzung
mit den Texten der vorgestellten Persönlichkeiten selbst und mit entsprechender
Sekundärliteratur nachgestellt.
Weiterhin bietet das Werk auf der einen
Seite eine Aufstellung von 12 Methodenregeln und auf der anderen Seite drei
Beiträge zu neueren Methoden im Recht (ökonomische Analyse des Rechts und die
englische Case Law-Methodik). Die 12 Methodenregeln können ohne Bedenken als
verlässlicher Leitfaden für die Rechtsanwendung verstanden werden. Das Beherzigen
dieser abstrakt gehaltenen Vorgaben vermag nicht nur dem Rechtsanwender in der
Praxis, sondern auch Studierenden, die ebenfalls im Rahmen ihres Studium Fälle
lösen müssen (dazu sogleich unten), mehr Erfolg und höhere Qualität
hinsichtlich des Handwerks zu versprechen. Die Vorstellung der neuartigen
Methoden ist ebenfalls zu begrüßen. Wissenschaft ist ein fortlaufender,
zeitintensiver Prozess. Es sollte daher vermieden werden, die Augen vor neuen
erkenntnistheoretischen Fundamenten zu verschließen. Laudenklos (Rn. 1210 ff.) stellt die Ökonomische Analyse des Rechts
insgesamt als Instrument vor. Kirchner
(Rn. 1252 ff.) übernimmt die Vorstellung der institutionenökonomischen
Perspektive für die Rechtsfortbildung im Zivilrecht und Maultzsch (Rn. 1314 ff.) schließlich gibt einen Überblick über die
„Grundstrukturen der englischen Case Law-Methodik. Insbesondere weil die
Ökonomische Analyse des Rechts als „eine Art Metatheorie des Privatrechts“
verstanden werden kann (so Rückert,
Rn. 27), ist die Aufnahme dieses letzten Teils, zwecks Vermittlung eines
Gesamtbildes der unterschiedlichen methodischen Richtungen im Zivilrecht,
förderlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass
die faszinierende Zeitreise den Leser in einen Traum über große Ideen und
zukunftsweisende Visionen versetzt. Der Weckruf ist indessen kalt und bitter: Rückert lässt sich die Gelegenheit nicht
nehmen, darauf aufmerksam zu machen, dass unsere logisch-philosophische Bildung
und Begriffsschärfe als Juristen viel schlichter geworden sei als zu Zeiten Jherings
(Rn. 1370). Diese Aussage kann nicht nur, sondern muss als Appell verstanden
werden: Die juristische Ausbildung hat sich zunehmend von der Vermittlung
fundamentaler Lehren der Rechtswissenschaften entfernt. Statt Grundlagenfächern,
die das Denken des Juristen in allen Bereichen seiner Tätigkeit zu prägen im
Stande sind, werden Fächer wie etwa das „Luft- und Weltraumrecht“ angeboten.
Dies kann nur ein großes Fragezeichen vor dem geistigen Auge des Betrachters
aufleuchten lassen, wenn man doch bedenkt, dass das Studium im „Land der
Dichter und Denker“ einen fundamentaleren Ansatz verfolgen sollte (äußerst
lesenswert zur Diskussion um den juristischen Ausbildungskanon Rüthers, Wozu auch noch Methodenlehre?,
JuS 2011, 865 ff.; vgl. auch den Hinweis von Seinecke, Rn. 993 mit Fn. 11, auf die Diskussion über die
Erschöpfung der Rechtswissenschaft in gute Falllösung zwischen Canaris/R.
Schmidt einerseits und Heinig/Möllers andererseits).
Es bleibt daher dringend zu hoffen, dass
gerade das Werk von Rückert/Seinecke
das Interesse für die Rechtsmethodologie, damit insgesamt für die
Grundlagenfächer der Rechtswissenschaften entflammen kann. Denn die äußerst
interessanten Hintergrundinformationen blasen zum einen eine frische Brise in
die verstaubten Ecken der rechtsmethodologischen Historie, zum anderen vermag
diese Lebendigkeit dem Leser ein Gefühl von direkter Teilnahme zu vermitteln:
ein Vergnügen für jeden rechtstheoretisch interessierten Leser. Darüber hinaus
sollte die Lektüre dieses Werkes jedem Juristen/jeder Juristin ein persönliches
Anliegen sein, um sich nicht dem Vorwurf der Ignoranz gegenüber den Wurzeln der
eigenen Disziplin ausgesetzt sehen zu müssen.