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Mittwoch, 11. September 2019

Rezension: Rechtsphilosophie

Seelmann / Demko, Rechtsphilosophie, 7. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Sonja Peters, MIL (Genf), Bonn



Das im März 2019 erschienene Buch von Seelmann / Demko stellt mit seinen 286 Seiten ein sowohl für Juristen als auch Nichtjuristen geeignetes Einführungswerk in die Rechtsphilosophie dar. Die Zielsetzung des Buches wird zutreffend in dessen Einleitung (S. 2-3) dargelegt:

„Der Text soll zuallererst Fragen wecken und eine Anregung zu einem ersten Nachdenken über solche Fragen geben. Er macht mit einigen heute auf solche Fragen gegebenen Antworten vertraut und versucht zu zeigen, wie die Antworten und selbst die Fragestellungen nur aus bestimmten Traditionen des Philosophierens über Recht ihre Bedeutung gewinnen und verstanden werden können. (...)

Im Text wird der Versuch unternommen, für den Anfänger verständlich zu formulieren und Überschaubarkeit zu gewährleisten, dem Fortgeschrittenen aber Hilfen zum Weiterforschen – auch durch ausgewählte Literaturhinweise in den Fußnoten – zu geben. Kenner werden manches Thema und manche Argumentationsnuance vermissen. Sie mögen bedenken, dass hier nur eine Leiter gereicht werden soll, an deren Ende die Leserin und der Leser hoffentlich selbst in der Lage sind, mehr zu entwickeln als nur eine Rekapitulation des Gelesenen.“

Das Werk ist in zwei größere Abschnitte unterteilt. In dem ersten Abschnitt („Was ist Recht?“) geht es um „die Einordnung (...) des Rechts in die Gesamtheit kultureller Phänomene“ (S. 1). Dabei befasst sich der erste Abschnitt kurz mit der geschichtlichen Entwicklung des Rechtsbegriffs, sodann mit den verschiedenen Aspekten des Rechtsbegriffs (beispielsweise das Recht als soziale Ordnung, als Verhältnis zwischen Menschen, als Autonomierelation oder als System) sowie mit der Abgrenzung des Rechts von ähnlichen Phänomenen, wie Sitte, Brauch und Konvention, Moral, Wirtschaft und Religion.

Der zweite, weitaus umfassendere Abschnitt („Abhängigkeit des Rechts von Prämissen außerhalb des Gesetzes“) setzt sich mit der Frage auseinander, ob bestimmte nichtgesetzliche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit das Recht seinen ihm zugedachten Zweck erfüllen kann. Erörterte Themen sind dabei die praktische Bedeutung außergesetzlicher Prämissen in der Rechtsprechung und Rechtsetzung, Gerechtigkeitstheorien, das Naturrecht, der Streit zwischen Deontologie und Konsequentialismus, Interessenkonflikte zwischen Individualinteressen und Gemeinwohl, die Menschenwürde als neuer Schlüsselbegriff, die kreatürliche Würde von Tieren, Pflanzen und der Natur sowie die Autonomie des Rechts.

Das Buch ist, im Gegensatz zu manchen anderen Werken zu demselben Thema, nicht nach einzelnen Philosophen oder philosophischen Strömungen gegliedert. Vielmehr werden diese innerhalb der verschiedenen Themenkomplexe und Fragestellungen zusammenfassend dargestellt. So wird beispielsweise in dem zweiten Kapitel des ersten Abschnitts („§ 2. Aspekte des Rechtsbegriffs“) das „Problem des Rechtspositivismus“ im Gegensatz zum Naturrecht (S. 33 ff.) erläutert. Sodann (S. 34-42) wird der Schwerpunkt auf den Streit zwischen den Rechtspositivisten und den Naturrechtlern selbst gelegt und schließlich die „Radbruch‘sche Formel“ auf knapp dreieinhalb Seiten sowie die „Subjektivismusthese“ auf knapp einer Seite dargestellt. Weitere Ausführungen zum Naturrecht erfolgen erst zu einem späteren Zeitpunkt unter der Thematik „Recht als System“ (S. 70-78). Ein eigens dem Naturrecht gewidmetes Kapitel befindet sich im zweiten Abschnitt („§ 8. Das Naturrecht“).

Diese Form der Aufbereitung erschwert das gezielte Nachlesen bestimmter Themen, da diese allein anhand des Inhaltsverzeichnisses nicht immer sofort zu finden sind.

Das Buch liest sich aufgrund seines verständlichen und erzählerisch geschriebenen Schreibstils fast wie ein Roman, sodass insbesondere Anfänger oder Nichtjuristen einen guten Einstieg in die Thematik der Rechtsphilosophie erhalten, ohne überfordert zu werden. Deswegen kann das Buch ausdrücklich für diesen Personenkreis empfohlen werden.


Sonntag, 13. Januar 2019

Rezension: Rechtsphilosohie

Sieckmann, Rechtsphilosophie, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2018

 

Von Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Hamburg


Jan-Reinard Sieckmann, Professor für Rechtstheorie und Rechtsphilosophie an der FAU Erlangen-Nürnberg, hat in dem recht vollen Publikationsfeld rechtsphilosophischer Grundlagentexte ein Werk vorgelegt, das nur auf den ersten Blick eine weitere Einführung ist. Wie der Autor selbst schreibt, geht es ihm um mehr, nämlich um die Rekonstruktion von Recht als normativem System auf der Grundlage der Idee der Autonomie. Das normative System wird normative figuriert durch zwei Formen der Rechtsanwendung: Subsumtion (unter Normen) und Abwägen (von Prinzipien)

Rechtsphilosophie sieht der Autor als „Instrument der Problemlösung (VII). Nicht Rechtsphilosophie zum Selbstzweck will er betreiben, sondern konzipiert diese als notwendigen Bestandteil einer rechtsdogmatischen Analyse. So kann er dann auch Autonomie als Selbstgesetzgebung konzipieren. Das Buch legt auf 350 Seiten dar, wie „rationale Normbegründung in Situationen normativer Konflikte“ möglich ist (VIII). Unter anderem stellt er eingangs die Frage, ob rechtliche Probleme „objektiv“, also in eine bestimmte Richtung „rational notwendig“ gelöst werden können.

Teil 1 widmet sich den Konflikten im Recht, wobei der Autor hier in bewundernswerter Klarheit zunächst seine Konzeption der Rechtsgeltung exponiert und dann zentrale rechtsystematische Konfliktfelder abhandelt: Recht und Moral, staatliches und europäisches Recht und Regeln und Prinzipien.  In einem zweiten Teil wird die Abwägungsmethodik in den Fokus gerückt: Normkonflikte können nur durch Abwägungsmethodiken gelöst werden. Einsichtenreich zeigt der Autor auf, dass Abwägungsbegründungen und Abwägungskompetenzen ausgearbeitet werden müssen, bevor optimale Abwägungsergebnisse erzielt werden können, die von den passenden Akteuren zu verantworten sind. So unterliegen Abwägungen, wie der Autor zeigt, dem allgemeinen Rationalitätsgebot. Interessant sind seine Ausführungen zu grundrechtlichen Abwägungen.  Diese sieht er (187) als „objektiv und nicht lediglich als subjektive Dezision anzusehen. Dies betrifft den Anspruch au normative Richtigkeit, formale Bedingungen rationaler Abwägung und die Begründung vernünftiger Konvergenz aufgrund intersubjektiver Reflexion der Abwägenden“ (187). Teil 3 fokussiert auf Rechte und Rechtsprinzipien und diskutiert zunächst das Konzept der Autonomie und dessen komplexen Verhältnisses zum Recht bzw. der Autorität des Rechts.

Die nächsten Unterabschnitte widmen sich Menschenrechten, ihrer Begründung, Struktur und Systematik und Grundrechten (u.a. ihrem Prinzipiencharakter), sowie den zentralen Gemeinschaftsthemen Gleichheit und Gerechtigkeit. Zu den Menschenrechten erkennt der Autor richtig, dass weniger die Diskussion über universell gültige Menschenrechte in der Praxis zentrale ist, sondern deren Integration in nationale Verfassungen/Verfassungssysteme. Das ist ein Paradefall für den praxisorientieren Ansatz an die Rechtsphilosophie, die der Autor passim vertritt.

Zentral ist für den Ansatz des Autors die Erkenntnis, dass ein normativer Rechtsbegriff durchschlagen soll, der Rechtsgeltung mit einem Befolgungsgebot verbindet (daher ist auch Rechtsdurchsetzung moralisch richtig) (325f). Gleichzeitig weist das Recht moralische Grenzen auf; dies können aber nur eingehalten werden, wenn rechtliche Strukturen entwickelt werden. Bestimme Recht (Autonomierechte) sind dergestalt unverfügbar, dass sie als Bedingung der Möglichkeit jeder Normbegründung akzeptiert werden müssen  (327).

Das Buch ist sinnvoll aufgebaut und verfügt über Kapitelzusammenfassungen (Fazits), die sowohl was ihren apodiktischen Charakter wie auch ihre mutige Selbstgewissheit betrifft, etwas an den Tractatus gemahnen. Gerade deshalb wirken sie aber auch so überzeugend: Die Statements sind gerade nicht eine lauwarme Zusammenfassung des Gesagten, sondern eine Pointierung und Exponierung der angelegten Ideen und Konzepte und als Geistesblitze sehr hilfreich für die Leser*innen.

Sieckmann schafft es, trotz eines recht gesättigten Publikationsmarktes im Bereich rechtsphilosophischer Standardwerke durch seinen prononciert eigenen Ansatz ein wichtiges Buch vorzulegen, das – unabhängig vom konkreten, an sich schon hochspannenden Argumentarium des Autors – einen umfassenden Überblick über rechtsphilosophische Grundkonzepte und Köpfe vermittelt. Fast en passant vermittelt Sieckmann Erkenntnisse auf eine Weise, die nicht nur Studierende und Rechtsphilosoph*innen interessieren muss, sondern auch und gerade Praktiker*innen, die über den Tellerrand der Anwendung des Rechts hinausschauen wollen (richtiger: müssen). Es ist, wie Sieckmann eingangs schreibt: jede einigermaßen anspruchsvolle Dogmatik verlangt nach einer rechtsphilosophischen Grundierung. Mit dem vorliegenden Buch liegt eine gute Quelle  für den Aufbau von Denkfundamenten vor.

Abschließend hofft der Autor auf eine Verfassungstheorie und -dogmatik, „die für rechtsphilosophische Reflexionen offen ist.“ (328). Nach der Lektüre seines Buches ist das eine Hoffnung, die der Rezensent teilt.

Sonntag, 22. April 2018

Rezension: Logik im Recht

Joerden, Logik im Recht: Grundlagen und Anwendungsbeispiele, 3. Auflage, Springer 2018

Von Dipl.-Jur. Julius Remmers, Edinburgh



Das in der 3. Auflage vorliegende Lehrbuch „Logik im Recht: Grundlagen und Anwendungsbeispiele“ von Prof. Dr. Jan C. Joerden ist in 9 Kapitel aufgeteilt und umfasst 356 Seiten. Das Lehrbuch folgt dem Schema, dass im ersten Unterkapitel jeweils eine Logikstruktur erklärt wird und im jeweiligen zweiten Unterkapitel diese auf einzelne Fälle im Recht angewendet wird. Im 9. Kapitel hingegen sind sehr anschauliche Beispiele prägnant und sehr verständlich dargestellt. Damit gelingt dem Autor ein sinnvoller Schlussteil, der die Logik im Recht anhand spannender Beispiele in der Praxis erklärt.

Die Sprache ist größtenteils verständlich, jedoch finden sich vereinzelt Sätze, die etwas kompliziert und umständlich aufgebaut sind und das Lesevergnügen etwas mindern (z.B. der erste Satz auf S. 97).

Das Lehrbuch beinhaltet viele Abbildungen, die den Inhalt grafisch veranschaulichen. Positiv ist anzumerken, dass viele der Abbildungen sehr anschaulich und verständlich sind (z.B. Abb. 3.2 auf S. 132 und Abb. 3.18 auf S.166). Jedoch fällt etwas negativ ins Gewicht, dass manche Darstellungen sehr „technisch“ und abstrakt wirken, sodass es etwas Zeit erfordert, diese nachzuvollziehen (z.B. Abb. 4.20 auf S. 199). Zudem erscheinen manche Abbildungen obsolet, da der davorstehende Text sehr verständlich ist und keiner grafischen Darstellung bedarf (z.B. Abb. 2.5 auf S. 104 und 2.6 auf S. 106).

Der Titel des Lehrbuchs ist ansprechend. Da sich das Lehrbuch im Wesentlichen mit strafrechtlichen und rechtsphilosophischen Aspekten beschäftigt (dies hat der Autor auch in seiner Einleitung auf S. VI erwähnt), könnte hingegen überlegt werden, den Titel des Buches wie folgt zu ändern: „Logik im Recht. Grundlagen und Anwendungsbeispiele aus dem Strafrecht und der Rechtsphilosophie“ oder „Logik im Strafrecht und in der Rechtsphilosophie. Grundlagen und Anwendungsbeispiele“.

„Logik im Recht“ spannt den Bogen zwischen Logikstrukturen und dem Recht am Beispiel des Strafrechts. Dies gelingt dem Autor. Beispielsweise ist in Kapitel 7 sehr verständlich erklärt, wie eine logische Schlussfolgerung, die auf Prämissen basiert, entsteht. Zudem erklärt der Autor einige „Klassiker“ der Philosophie im Bereich der Paradoxie am Ende des Buches und analysiert diese im Lichte des Rechts. Auch dies gelingt ihm sehr gut.

Zudem sind in dem Lehrbuch einige examensrelevante Themen dargestellt, wie die Wahlfeststellung (Kap. 1), die Konkurrenzlehren (Kap. 2), Rechtsfertigungsgründe und der Vorsatz im Strafrecht (beides in Kap. 3), sowie die Handlungen Tun und Unterlassen (Kap. 4). Der Autor führt in diese (teilweise sehr anspruchsvollen) Themen gut und verständlich ein (z.B. wird die Problematik der Wahlfeststellung sehr anschaulich anhand der §§ 249, 255 StGB auf S. 39 erklärt). Jedoch finden sich in diesen Passagen wenig Literaturangaben, die für eine Vertiefung des jeweiligen Themas sinnvoll wären.

Die 3. Auflage dieses Lehrbuches beinhaltet aktuelle Beispiele, wie beispielsweise den Praxisbezug zur Verfassungskrise in Polen unter der „Gewaltenteilungsparadoxie“ auf S. 346 f. Dieses Beispiel ist sehr gut ausgewählt und fügt sich gut in das Kapitel ein.

Fazit: Der Rezensent empfiehlt das vorliegende Lehrbuch an all diejenigen, die das (Straf-)Recht von einer grundlegend juristischen und rechtsphilosophischen Sicht kennenlernen möchten. Es erklärt viele Grundlagen des Rechts und eignet sich (als Ergänzung!) in manchen Gebieten zur Vorbereitung für Juraklausuren und Examensklausuren.

Sonntag, 12. November 2017

Rezension: Rechtskultur

Mankowski, Rechtskultur, Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 115, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2016


Von Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), Frankfurt am Main



Mit „Rechtskultur“ legt Peter Mankowski, Zivilrechtsprofessor in Hamburg, ein Werk vor, dessen Blick zugleich systematisch wie individuell ist und das als Ganzes wie im Detail den Blick auf das Recht und seine Kulturen enorm bereichert. Für Mankowski ist Rechtskultur „Normenzusammenhänge und Ideen über Recht“, aber auch „Abstraktion“ (2): Laien wie Juristen dächten zu wissen, wovon sie sprechen – aber Rechtskultur entfaltet seine vielschichtige Bedeutung erst bei einer archäologischen Annäherung an den schillernden Begriff: archäologisch-rechtsvergleichend-anekdotisch.

Die mit einem enormen großen Fußnotenapparat versehene Studie ist offensichtlich ein Werk, das den Autor viele Jahre umtrieben hat. So zeigt er beeindruckend auf, wie stark Recht als solche Kultur und Kulturerscheinung ist und Rechtswissenschaften daher immer auch Kulturwissenschaft sein muss (5).

Im ersten Teil zu Rechtskultur als Teil der Gesellschaft verortet Mankowski die Quellen der Rechtskultur in der Antike und fasst dann die theologischen und philosophischen Bezüge des Rechts zusammen. Mit bemerkenswerter Sicherheit navigiert er die Leser immer wieder innerhalb weniger Seiten über unterschiedliche Terrains: von Fragen der Rechtskultur im Islam über die Vergangenheitsbewältigung bis zur Gewaltenteilung und der Terminologie der Finanzmärkte (50-90).

Besonders beeindruckt, dass Mankowski mit seiner luftbildarchäologischen Untersuchung rechtskultureller Phänomene Strukturen kenntlich macht, die lange verborgen geblieben sind. Nicht nur das: Er fasst auch wissenschaftliche Diskurse elegant und sinnhaft zusammen, sodass er selbst Uneingeweihten gute Überblicke – etwa zum Recht im Cyberraum (132) oder zur Medizinethik (137) – gibt.

Ein zentrales Thema des Werks spricht Mankowski in seinem Kapitel zur Dynamik der Rechtskultur an. Recht ist stets im Wandel und gibt Antworten auf die Fragen der Zeit. Kritisch behandelt er (168f) die Auswüchse „kurzlebiger Moden“ auf das Rechtssystem. Es ist ein Qualitätszeichen für das Werk, das der Autor mit Themen wie Gender, Political Correctness, gleichgeschlechtlicher Ehe, Terrorismus, Prostitution, Betäubungsmittel, Geburtenarmut und  Klimaschutz fast alle gesellschaftlich wichtigen Thema der heutigen Zeit erwähnt und (zumindest kurz) kontextualisiert. Es macht den Charme des Buches aus, das Mankowski innerhalb weniger Seiten über die verheerende Ökobilanz des Maisanbaus (237), die Datenschutzvergehen großer Unternehmen (240) und die Reproduktionsmedizin (242) schreibt – und alles rechtskulturell unterfüttert.

In einem besonders lesenswerten Abschnitt über „Rechtskultur und öffentliche Meinung“ untersucht Mankowski, warum das Recht und die Legitimität des Urteils oft nur schwer vermittelbar sind. Kritisch sieht Mankowski die Rolle von Anwalts- und Gerichtsserien und Filmen mit Blick auf ihren Einfluss auf das Rechtsverständnis in Deutschland.

Weitere Teile von „Rechtskultur“ widmen sich der juristischen Realität, der Privatautonomie, der widerstrebenden Gesellschaftsmodelle die auf dem Vorsorge- und dem Eigenverantwortlichkeitsgedanken beruhen, und den Sonderrechtskulturen. Zu letzteren gehören etwa das Militär, die Kirchen, Parteien und Sportverbände. Selbst in diesen „Staaten im Staat“ ist noch Rechtskultur (wenn auch eine sektoralere) festzustellen.

Ein abschließender Teil untersucht das Verhältnis von Rechtskultur und Nationalität und enthält unter anderem interessante Analysen von „legal transplants“, Konzepten und Ideen, die von einer Rechtsordnung exportiert werden.

Im nützlichen Résumé fasst Mankowski noch einmal zentrale Thesen zusammen. Unter anderem erinnert er daran, dass Juristen nicht alleine (und vielleicht nicht einmal vor allem) für die Prägung der Rechtskultur in einer Gemeinschaft  verantwortlich sind. Mit den Worten des Autors (522): Rechtskultur bildet „die Wirklichkeit einer Gesellschaft in ihrer rechtlichen Gestaltung ab“. Juristen seien zwar „Fachleute für Rechtskultur“, sie müssten sich allerdings vorsehen, „ihre Binnendiskurse für die ganze Wahrheit zu halten“.

„Rechtskultur“ ist ein gelungenes Werk eines Denkers, der in vielen Jahren Arbeit am und mit dem Recht dessen Facetten und Feinheiten erkannt hat und einen sehr sensiblen Blick auf die Wirkungsbedingungen und -zusammenhänge rechtlicher (Kommunikations-)prozesse hat. Man kann „Rechtskultur“ daher sowohl etablierten Juristen als erfrischenden Blick über den disziplinären Tellerrand als auch dem juristischen Nachwuchs als faszinierenden Blick auf die Vielfalt der Kultur des Rechts bzw. der Rechtskultur sehr empfehlen.

Freitag, 23. Juni 2017

Rezension: Rechtswissenschaft als Metaphysik

Lindner, Rechtswissenschaft als Metaphysik, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2017

Von Dr. Torsten Obermann, RiAG, Münster / Lüdinghausen



Justiz und Rechtswissenschaft geraten in der Gesellschaft zunehmend unter Beschuss. Im Zuge eines wachsenden Misstrauens gegen das „System“ sehen sie sich in wachsendem Umfang dem Vorwurf ausgesetzt, selbstherrlich und willkürlich zu agieren. Will die Justiz ihren Anspruch als freiheitssichernde Gewalt im Rahmen der demokratischen Grundordnung verteidigen, so muss sie – ebenso wie die ihr zugrundeliegende Rechtswissenschaft – hier Gegenstrategien entwickeln. Mit dem vorliegenden Werk ist in der „Weißen Reihe“ bei Mohr Siebeck das Ergebnis eines Forschungssemesters erschienen, mit dem ein solcher Versuch unternommen wird. Der Schwerpunkt liegt auf der Wissenschaft, die Ergebnisse lassen sich aber auf die Rechtsprechung übertragen. Im Ergebnis empfiehlt der Autor eine radikale Selbstbeschränkung der Rechtswissenschaftler und eine weitgehende Befreiung von Rechtswissenschaft und Praxis von eigenen Wertungen der Rechtsanwender. Schon der Subtitel betont den Charakter des Werkes als Streitschrift: „Das Münchhausenproblem einer Selbstermächtigungswissenschaft“.

Die eingangs gestellte und sorgfältig begründete Diagnose der den zunehmenden Akzeptanzproblemen zugrunde liegenden Probleme ist überzeugend: Rechtswissenschaft als Textwissenschaft ist in gewissem Umfang von begrifflichen Vorverständnissen abhängig. Da zudem gesetzliche Regelungen stets ein gewisses Abstraktionsniveau haben müssen, ist ihre Anwendung auf den Einzelfall immer auch ein Wertungsakt. Die insoweit systemimmanent bestehenden Einfallstore für persönliche Wertungen – dieses Einfließen subjektiver, nicht näher begründeter Überzeugungen in die Rechtsinterpretation und -anwendung versteht der Autor unter Metaphysik – bergen nun das Risiko, dass unter der Behauptung der Wissenschaftlichkeit ganze Theoriegebäude auf weltanschaulichen Grundsätzen errichtet werden. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass die Rollen des Rechtswissenschaftlers und des Rechtspolitikers miteinander verschmelzen, was wiederum durch die „Machtaffinität“ der Rechtswissenschaft als Machtdurchsetzungswissenschaft gefördert wird. Auch die wissenschaftlichen Belobungssysteme fördern eher die „steile These“ und die „Eye-Catcher-Phrase“ als systematisches, kleinschrittiges Arbeiten am Text. All dies führt dazu, dass häufig die rechtswissenschaftlich eingekleidete weltanschauliche Überzeugung des Wissenschaftlers als wissenschaftliches Ergebnis präsentiert wird – und die des Richters als gesetzmäßiges Urteil. Da das Recht häufig existenziell wichtige Fragen der Menschen betrifft, ist vor diesem Hintergrund die Sorge vor Willkür verständlich.

Die empfohlenen Gegenmaßnahmen entsprechen zunächst dem gesunden Menschenverstand: Verzicht auf provokante Thesen zum Zweck der Aufmerksamkeitssteuerung, Rollentransparenz bei rechtspolitischen Äußerungen und Entwicklung einer strikteren Methodik der Gesetzesauslegung. In diesem Zusammenhang greift der Autor insbesondere die häufig geforderte Ermittlung eines „objektivierten Willens des Gesetzgebers“ als vermeidbares Einfallstor für eigene Wertungen des Rechtsanwenders an und fordert eine striktere Orientierung am subjektiven Willen, der sich hinreichend aus den Materialien entnehmen lasse. Der Versuch einer Reduktion eigener Bewertungen in der Rechtswissenschaft führt den Autor außerdem zu einem recht strikten Positivismus. All dies ist sicherlich geeignet, eine besser am Gesetz orientierte Rechtsanwendung sicher zu stellen und damit das Akzeptanzproblem zu mindern.

Darüber hinaus versucht der Autor eine wissenschaftliche Begründung der für nötig gehaltenen Maßnahmen. Und hier zeigt sich, wie schwer die Vermeidung „metaphysischer Zirkel“ im Recht ist. Der Autor legt seinen Ausführungen das vierstufige juristische Diskursmodell nach Alexy zugrunde. Hiernach werden auf der ersten Stufe des juristischen Diskurses, dem allgemeinen praktischen Diskurs, Fragen der Ethik, der Philosophie usw., kurz danach, wie wir uns unser Zusammenleben wünschen, diskutiert. Auf der zweiten Stufe, dem praktisch-politischen Diskurs, wird die Umsetzung der auf der ersten Stufe besprochenen Ziele im Rahmen der Gesetzesbegründung erörtert. Die dritte Stufe bildet der juristische Diskurs, also die Rechtswissenschaft im Sinne der Dogmatik und die vierte Stufe der forensische Diskurs, also die praktische Rechtsanwendung.

Soweit zu diesem Modell ausgeführt wird, dass sich mit diesem Modell sämtliche Formen juristischen Argumentierens ordnen ließen, ist dies zutreffend. Weiter heißt es an dieser Stelle: „Auch wenn man dem Diskursmodell (…) ablehnend oder zweifelnd gegenübersteht, kann man doch die ordnende und tranzparenzermöglichende Funktion (…) insgesamt kaum in Abrede stellen“. An anderer Stelle heißt es jedoch: „Erweist sich das allgemeine Diskursmodell des Rechts als geeignetes Instrument zur Analyse der Struktur des Metaphysikproblems der Rechtswissenschaft, so kann und muss es – umgekehrt – auch Ausgangspunkt für eine metaphysikkritische (…) Rechtswissenschaft sein“. Von dieser These ausgehend beschränkt der Autor die Zulässigkeit wertender – metaphysische – Aussagen grundsätzlich auf die ersten zwei Ebenen des Modells. Subjektive Wertungen des Rechtswissenschaftlers oder –praktikers auf den übrigen Ebenen, die nicht systemimmanent notwendig sind, werden als ebenenüberschreitend kritisiert und ein Verzicht gefordert. Die Ableitung derartiger materieller Forderungen aus einem System, welches (bloß) als Ordnungs- und Analysesystem ausreichend begründet wurde, ist wohl ein Beispiel für rechtswissenschaftliche Metaphysik.

Auch dürften die Forderungen nach „metaphysical self-restraint“ - in Anlehnung an das verfassungsrechtliche „judicial self-restraint“ -, die Behauptung von „Münchhausenproblemen“ sowie die Forderung nach dem Verzicht auf alle Theorien mittlerer und großer Abstraktionshöhe wohl unter die vom Autor verdammten Rubriken der „Eye Catcher“ und „steilen Thesen“ fallen.

Schließlich ist die Anknüpfung an das juristische Diskursmodell zur Bestimmung der Bedeutung der Rechtwissenschaft jedenfalls nicht vollständig überzeugend. Der Clou hierbei besteht darin, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers auf der zweiten Ebene sämtliche Fragen der Ethik, der Gerechtigkeit etc. für die Rechtswissenschaft und Praxis verbindlich beantwortet sind, sodass sie auf den folgenden Stufen im Grundsatz nicht mehr gestellt werden können. Die Diskussion um die Sinnhaftigkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung hat dann wieder auf der ersten Stufe stattzufinden. Dieses Modell geht davon aus, dass der allgemeine praktische Diskurs in irgendeiner Weise auf der zweiten Ebene Berücksichtigung findet, also gesellschaftspolitische Diskussionen sich über irgendeinen Mechanismus in der Gesetzgebung abbilden. Diese Annahme kann jedoch nur in einigermaßen demokratisch organisierten Gesellschaften Geltung beanspruchen. Ausschließlich in solchen Gesellschaften gelten ferner die (materiell überzeugenden) für eine metaphysische Selbstbeschränkung von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung anzuführenden Argumente der demokratischen Legitimation (allein) des Gesetzgebers und der Gewaltenteilung. Mit dem Diskursmodell des Rechts kann daher die Rechtswissenschaft dem Recht in nicht demokratischen Systemen nicht beikommen.

Da wir gottseidank aber in einer demokratischen Gesellschaft leben, ist diese Einschränkung jedenfalls aktuell für die Relevanz des Buches nicht von erheblicher Bedeutung. Allerdings ist noch darauf hinzuweisen, dass auch in unserem Rechtssystem die vom Autor geforderte Selbstbeschränkung des Rückgriffs auf außergesetzliche Wertungen nicht den dem Autor, einem Staatsrechtsprofessor, vorschwebenden Ausnahmefall darstellen kann. Die im Buch gewählten Beispiele entstammen im Wesentlichen dem Hausgebiet des Autors. In diesem Rechtsgebiet mit hoher Normdichte und Verfassungsnähe sind persönliche Wertungen relativ leicht zu vermeiden. Im Zivilrecht wird jedoch weit häufiger schon durch das Gesetz auf außergesetzliche Wertungen verwiesen (das angemessene Schmerzensgeld, die guten Sitten). Schließlich wird der Verweis auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers in Fällen gesetzgeberisch-technischen Versagens schwierig: z.B. wenn die gewollte Regelung des „Nein heißt nein“ im Sexualstrafrecht tatsächlich etwas ganz anderes regelt.

Das gut verständlich und z.T. unterhaltsam bösartig geschriebene Werk ist insgesamt für jeden eine Inspiration, der sich mit den Aufgaben und Grenzen von Rechtswissenschaft und Justiz auseinandersetzen will und damit auch einen Beitrag zu einer fortgeltenden freiheitssichernden Bedeutung des deutschen Rechts leisten möchte.

Mittwoch, 3. Mai 2017

Rezension: Rechtsgeschichte

Aichele, Rechtsgeschichte, 1. Auflage, C.H. Beck 2017.

Von Dr. Sebastian Felz, Köln



Diesem Buch ist ein Motto von John Wayne vorangestellt: „Courage is being scared to death and saddling up anyway“. Das ist treffend. Denn es ist sehr mutig, auf knapp 140 Seiten eine Geschichte des abendländischen Rechtsbegriffes zu schreiben. Der Privatdozent für Philosophie an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg, Alexander Aichele, hat diese Herausforderung angenommen und sie gemeistert.

Seine Tour d´Horizon hat er in sechs Abschnitte (Antike, Mittelalter, Frühe Neuzeit, Aufklärung, 19. Und 20. Jahrhundert) unterteilt. Fast 50 Weggefährten des (rechts-) philosophischen Diskurses in Europa hat er dabei vorgestellt, beginnend in der griechischen Antike mit Homer und Hesiod bis hin zu John Rawls oder John Finnis in der Gegenwart. Dabei hat der Autor 3.000 Jahre hinter sich gelassen.

Warum es überhaupt Gesetze geben muss, ist die Ausgangsfrage dieses Bandes. Und wenn es Gesetze geben muss, knüpfen sich an diese Feststellung die Fragen an, was überhaupt ein Gesetz ist und was darüber hinaus ein gutes Gesetz ausmacht?

Die Diskussion des Rechtsbegriffs in der Antike enthält schon die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Naturrecht und Rechtspositivismus. Recht wird verstanden als „universale Gesetzlichkeit“, welche die Ordnung und Einheit der Welt und ihrer Teile (Götter, Menschen und Natur) als Prinzip durchzieht. Allerdings nicht automatisch, sondern durch das Handeln der Götter, Menschen und der Natur. Mit der Sophistik kommt die Unterscheidung zwischen natürlicher Ordnung (physis) und menschengemachten Gesetzen (nomos) in die Diskussion. Aristoteles führt mit den Kategorien der kommutativen und distributiven Gerechtigkeit Gleichheitskriterien ein und differenziert das Rechte und das Billige. Das Mittelalter ist geprägt durch Spannung zwischen einem voluntaristisch, d.h. durch eine freie Willensentscheidung Gottes, geprägten Rechtsbegriff und einem naturalistisch beeinflussten Rechtsverständnis, dessen Quellen in der Vernunft des Menschen liegen. Die hoch ausdifferenzierten Naturrechtslehren des Mittelalters gehen von der Welt als durch göttliche Schöpfung und daher vernunftdurchwirkt aus. Die große Frage ist, ob der Mensch durch den Sündenfall in seinen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten limitiert, die prinzipiell erkennbare göttliche Ordnung versteht und sein Handlungen danach ausrichtet.

In der Frühen Neuzeit wird das Recht, auch das Naturrecht, säkularer. Das Recht wird weiterhin transzendental begründet, aber die Bezugnahmen auf die religiös geoffenbarte Wahrheit werden abgeschwächt. Diese Absetzbewegung von der Theologie hat ihren Ursprung im Humanismus, der die Geschichtlichkeit des Rechts und die Auslegungsbedürftigkeit der Gesetze erkennt. Mit Thomas Hobbes wird die Positivität des Rechts durch seine Vertragstheorie prominent unterstrichen. Die Ideen einer beginnenden Völkerrechtslehre bringen die universelle und transkulturelle Geltung des Rechts, jenseits des christlichen Glaubens des Rechtsunterworfenen, in die Diskussion.

Die Aufklärung intensiviert diese Entwicklung. Nun gibt die Vernunft dem Recht den Rahmen. Denker von Locke bis Kant begründen den modernen Rechtsbegriff, der gekennzeichnet ist durch die Trennung von Recht und Moral, Freiheit als subjektives und wichtigstes Recht, die Bindung des Rechtsbegriffs an den Staat und die Vernunftmäßigkeit jeder Rechtsordnung.

Das 19. Jahrhundert bringt eine Abkehr vom Vernunftrecht und ganz unterschiedlicher Spielarten theoretischer Rechtsbegründungen im deutschen Idealismus, Historismus oder Liberalismus. Der Marxismus übt die schärfste Kritik am bürgerlichen Rechtsbegriff.

Im 20. Jahrhundert stehen sich positivistische und naturrechtliche Begründungen des Rechtsbegriffs, aber auch etliche Mischformen von Begründungsansätzen gegenüber, während die politischen Totalitarismen „das Recht als Magd der Politik“ ansehen, so die pointierte Überschrift des Kapitels über Carl Schmitt.


Auch wenn dem Autor zu konzedieren ist, dass bei einer „kurzen“ Geschichte des Rechtsbegriffs eine subjektive Auswahl getroffen werden muss, über die immer trefflich gestritten werden kann, sollte m.E. in einer begriffsgeschichtlichen Darstellung jedenfalls im Literaturverzeichnis die einschlägigen Artikel zu den „Geschichtlichen Grundbegriffen“ „Gesetz“ oder „Verfassung“ von Dieter Grimm, Rolf Grawert oder Heinz Mohnhaupt aus dem „Historischen Lexikon der politisch-sozialen Sprache in Deutschland“ nicht fehlen. Dies kann aber das couragierte Werk von Aichele in keiner Weise schmälern: Er findet treffende und neugierig machende Überschriften. Er schreibt plakativ und elegant über die ewigen Fragen der Rechtsdenker und Rechtsphilosophen: Was ist Recht? Und: Was ist gutes und gerechtes Recht? Ein Buch, das Lust auf Rechtsphilosophie macht.

Montag, 17. November 2014

Rezension Zivilrecht: Rechtsphilosophie


Seelmann / Demko, Rechtsphilosophie, 6. Auflage, C.H. Beck 2014

Von RiAG Dr. Torsten Obermann, Lüdinghausen / Münster


Das knapp 300 Seiten starke Werk sieht sich selbst als „kleine Einführung“ in die Rechtsphilosophie. Mit der Übernahme der Mitverantwortung durch die Co-Autorin Daniela Demko für das gesamte Buch geht in der 6. Auflage nicht nur eine Überarbeitung sämtlicher Kapitel sondern auch die Neuaufnahme neuer Themenkreisen einher, die aktuell virulente Fragen abdecken (z.B. Recht im Krieg oder Diskussion der Würde auch von Tieren und Pflanzen).

Natürlich führt der Umfang eines „Grundrisses“ zu inhaltlichen Beschränkungen. Die Autoren interpretieren Rechtsphilosophie konsequent sehr allgemein als philosophische Betrachtung des Phänomens des Rechts an sich. Fragestellungen mit philosophischem Bezug innerhalb der Rechtsanwendung (Fragen der Logik im Recht, Voraussetzungen von Rechtsanwendung und Auslegung, Begriff der Wahrheit) werden weitgehend ausgeblendet. Innerhalb des selbst gesetzten Umfangs gelingt dem Buch aber eine durchaus tiefschürfende Darstellung von grundsätzlichen Fragen.

Der erste große Abschnitt ist der Definition des Rechtsbegriffs, der Diskussion von Alternativen zum Recht und der Abgrenzung zu ähnlichen Phänomenen gewidmet. Ausgehend von einer Darstellung des Rechtspositivismus werden in historischer Darstellung die großen Rechtskonzeptionen Kants, Hegels, Mills und anderer entwickelt und kritisiert.

Der zweite große Abschnitt beleuchtet die Rechtsfertigung des Rechts durch außerhalb seiner selbst liegende Prämissen. Hier steht zunächst die Darstellung der Naturrechtslehre im Fokus, bevor im Einzelnen die modernen Ansätze zur Begründung eines verbindlichen Normensystems erarbeitet werden. Ausgehend hiervon wendet sich das Werk der philosophischen Durchdringung zentraler Begriffe wie „Gerechtigkeit“ und „Würde“ zu, die auch für die Rechtsanwendung von erheblicher Bedeutung sind.

Das Buch zeichnet sich vor allem durch seine natürliche Sprache aus, die das Erarbeiten der oft hoch komplexen Materie in der gedrängten Form des Grundrisses nicht nur erleichtert sondern zu einer faszinierenden Erfahrung macht. Die Argumente für und gegen die dargestellten Systeme und Ansichten werden durchaus vertieft aber jederzeit verständlich und gut lesbar zusammengefasst. Anreize zu einer Vertiefung geben die jeweils kapiteleinleitend zusammengefassten Literaturhinweise. Stets wird auch die praktische Bedeutung der untersuchten Fragestellungen in der juristischen Praxis (z.B. Sterbehilfe, Organtransplantation) hervorgehoben. Ausführliche Fußnoten, ein übersichtliches Personenregister und ein umfassendes Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.

Das Buch ist als Einstieg in eine spannende Materie nicht nur Studenten zu empfehlen, sondern auch allen Professionellen. In der gedrängten Hektik von Studium und Rechtsanwendung bleibt selten die Zeit, die Hintergründe des eigenen Tuns zu reflektieren. Angesichts der stets zunehmenden Bedeutung des Rechts für den Alltag der Menschen in der modernen Welt würde es jedoch auch den (angehenden) Praktikern gut anstehen, gelegentlich die Rechtfertigung ihrer Profession zu durchdenken. Das vorliegende Werk ist für diejenigen, die diesen Anspruch an sich stellen wollen, eine hervorragende Empfehlung!

Montag, 1. Juli 2013

Rezension Zivilrecht: Subsumtion


Gabriel / Gröschner (Hrsg.), Subsumtion, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2012

Von Ref. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt am Main

 
Die Subsumtion wird verbreitet als eine Technik der Schlussziehung umschrieben, die aus der Logik stammt. Bekannt sind Beispiele wie etwa, dass Alle Menschen sterblich seien, Sokrates ein Mensch, daher also sterblich sei. Doch ist damit die Subsumtion vollumfänglich erklärt? Was verbirgt sich hinter diesem schillernden Begriff der Methodenlehre? Diesen und vielen weiteren Fragen gehen die namhaften Autoren aus der Philosophie und den Rechtswissenschaften in diesem Sammelband von Gabriel/Gröschner nach. Gottfried Gabriel bildet als ehemaliger Inhaber eines Lehrstuhls für Logik und Wissenschaftstheorie (Jena) den philosophischen Schirmherrn. Rolf Gröschner bildet als Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie (Jena) den rechtswissenschaftlichen Part. Dem gesamten Werk liegt die Prämisse zugrunde, dass die Subsumtion nicht nur als im Sinne der vorstehend beschriebenen syllogistischen Schlussziehungsmethode verstanden werden kann, sondern insgesamt als „Schlüsselbegriff“ der juristischen Methodenlehre für die Entscheidungsfindung und -begründung fungiert (vgl. Vorwort). Das Werk umfasst auf 455 Seiten fünf philosophische und elf rechtswissenschaftliche Untersuchungen der Subsumtion. Den Beiträgen ist jeweils eine ausführliche Literaturliste nachgestellt, die ein Nachschlagen zwecks Vertiefung ermöglicht.

Die Subsumtion wird auf der einen Seite deskriptiv dargeboten. In diese Richtung gehen beispielsweise die Beiträge, die sie aus der Perspektive Hegels (Stekeler-Weithofer, S. 43 ff.) oder Savignys (Meder, S. 149 ff.) vorstellen. In diesem Zusammenhang erschöpfen sich die Beiträge jedoch nicht in reiner Darstellung einer „Schule“, sondern enthalten viele interessante Nebenaspekte, die zum Gesamtverständnis beitragen. So wird beispielsweise dargelegt, dass der Begriff „Witz“ im seinerzeitigen Zusammenhang im Sinne eines „Genies“ zu verstehen gewesen sei (Gabriel, S. 5). Auch erfährt der Leser im Abschnitt über die „Urteilskraft in der Praxis des Bundesverfassungsgerichts“, dass Carl Schmitt die Anwendung der (Methoden-)Regeln als regellos empfand (Lembcke, S. 76). Durchaus berechtigt wäre an dieser Stelle die Frage danach, welche Prämisse Schmitt bei dieser Aussage zugrunde gelegt hat. Denn Methodenfragen sind Verfassungsfragen (so vollkommen überzeugend Rüthers, Rechtstheorie 40 (2009), 253 ff.). Daher ergeben sich die Regeln für die (Methoden-)Regeln, die ihrerseits die Regeln für die Anwendung der (Rechts-)Regeln darstellen (so prägnant Rückert, in: Rückert/Seinecke, Methodik des Zivilrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 1359), unmittelbar aus der Verfassung. Damit sind sie eben nicht (!) regellos. Darüber hinaus werden Bezüge zu aktuellen Themenkreisen hergestellt. So wird die Frage danach, „[w]ie sehr es der reflektierenden Urteilskraft bedarf, um dem konkreten Einzelfall gerecht zu werden“, am Beispiel der Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Kündigungen wegen „Diebstahls“ aus dem Jahre 2010 illustriert (vgl. Gabriel, S. 9 f.).

Zum anderen werden einige anwendungsrelevante Themenkreise, mit denen die Subsumtion Berührungspunkte aufweist, durchleuchtet. Zum Beispiel wird die Sichtweise Savignys auf das Verhältnis von Kunst und Recht als Gerüst aufgestellt, um im nächsten Schritt den Vorgang der Entscheidungsfindung in diesem Gehäuse zu verorten. Zum Vorschein kommt, dass Savigny Juristen als auf Seiten der Künstler stehend erachtet hat. Conclusio aus dieser Prämisse ist sodann, dass der Weg der Schlussbildung bei Juristen vom gegebenen Besonderen hin zum allgemeinen Ganzen erfolgt (Meder, S. 153) – jedenfalls nach Savigny. Die Ausführungen bleiben hierbei keineswegs rein abstrakt. Konkrete Beispiele werden etwa im Rahmen der näheren Erörterung der vier Auslegungsmethoden präsentiert: Der Bodenschatz-Fall des BVerwG (es ging dabei um die Subsumtion von Sand bzw. Kies unter dem Begriff „Bodenschatz“) dient als „Anschauungsmaterial“ für die Grenzen der Wortlautauslegung (näher Morlok, S. 184 f.). Der Leser wird hierdurch in die Lage versetzt, den Mehrwert der abstrakten Ausführungen sofort zu erkennen und gegebenenfalls selbst fruchtbar machen zu können. Zudem vermögen einige Beiträge Denkanstöße in diverse Richtungen zu geben: Die Erläuterung der juristischen Hermeneutik etwa offenbart den innovativen Charakter einer jeden Interpretation von Gesetzestexten. Damit sei stets ein „Neuverstehen“ verbunden (Schroth, S. 135). Diese Erkenntnis erweckt beim – kundigen – Leser die Frage danach, ob dieses „Neuverstehen“ im Zusammenhang der Entscheidung zwischen subjektiver und objektiver Auslegung von Belang sein könnte.

Das Werk von Gabriel/Gröschner lässt sich zusammenfassend als eine breite Auseinandersetzung mit einem der zentralen juristischen Instrumentarien bezeichnen. Tiefgehende und beschreibende Abhandlungen ergänzen sich harmonisch. Leser, die sich näher mit Fragen der Entscheidungsfindung und -begründung auseinandersetzen möchten, werden ihre Freude bei der Lektüre dieses Buches haben. Insbesondere die zahlreichen, gedanklichen Anregungen für weitergehende Fragestellungen sind hervorzuheben. Damit kann das Werk nicht nur dem wissenschaftlich interessierten Rechtstheoretiker, sondern auch dem praxisorientierten Rechtsanwender, der um „methodenehrliche“ Entscheidungen bemüht ist, empfohlen werden.

Sonntag, 9. Juni 2013

Rezension Zivilrecht: Methodik des Zivilrechts


Rückert / Seinecke (Hrsg.), Methodik des Zivilrechts – von Savigny bis Teubner, 2. Auflage, Nomos 2012

Von Ref. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt am Main
 

Die Natur des Menschen ist komplex. Noch komplexer ist freilich das menschliche Verhalten innerhalb einer Gesellschaft. Grenzen und Freiheiten des menschlichen Handelns erfordern daher Gesetze, um ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft zu ermöglichen. Gesetze dienen also u.a. der Regelung des menschlichen Zusammenlebens. Doch was regelt wie man diese Regeln anzuwenden hat? Die juristische Methode liefert „Regeln für die Anwendung der Regeln“ (so prägnant Rückert, Rn. 1359). Aus diesem Grunde ist es für Juristen nicht nur unerlässlich, die juristische Methodenlehre exakt anzuwenden, sondern, es kann ihnen zum Vorteil gereichen, die Bedeutung der unterschiedlichen Methoden im geschichtlich-gesellschaftlichen Geflecht der jeweiligen Epochen zu verstehen (näher hierzu Rückert, Rn. 25). Letzteres zu vermitteln kann als Aufgabe der 2. Auflage des Sammelwerkes von Rückert/Seinecke verstanden werden. Hierbei dient als geistiges Dach der jeweiligen Beiträge folgende – auch hier stark befürwortete – Prämisse: Methodenfragen sind Verfassungsfragen (vgl. Rückert/Seinecke, Rn. 39, mit einer Konkretisierung der verfassungsrechtlich relevanten Themenkreise) und entscheiden damit über die Qualität des Rechts (Rückert/Seinecke, Rn. 43).

Das Buch stellt eine „Hintertreppe zur Methodenlehre“ dar (die hier gewählte Wortwahl soll bewusst an Weischedel, Die philosophische Hintertreppe, erinnern). Ziel des Werkes ist es dabei, die verschiedenen, gewichtigen und ausgewählten Vertreter unterschiedlicher Methodenrichtungen näher vorzustellen. Der Leser wird auf eine spannende Zeitreise geschickt und lernt hierbei Savigny, Puchta, Windscheid, Jhering, Heck, Nipperdey, Lange, Larenz, Wieacker, Esser, Coing, Wiethölter, Rüthers, Canaris, Müller und Teubner von einer anderen, bisweilen unbekannten Seite kennen. 200 Jahre Methodenlehre und die dazugehörige Verfassungsgeschichte werden äußerst lesenswert und beeindruckend lebendig aufbereitet. Die Vorstellung umfasst nicht nur die juristisch-methodologischen Prämissen der jeweiligen Akteure. Vielmehr geht es um eine Vorstellung der Persönlichkeiten im Gefüge des jeweiligen Zeitgeistes. Zeitgeist muss hier freilich umfassend, damit also sowohl im Sinne der wissenschaftlichen als auch im Sinne der politisch-praktischen Umstände verstanden werden. Dies nicht zuletzt deswegen, weil Jurisprudenz von den „Werthaltungen der Menschen, die sie leben, bis in den Rechtsbegriff und die Methode“ lebt (Rückert, Rn. 286). So erfährt der Leser beispielsweise, dass Georg Friedrich Puchta als Sohn eines Landrichters geboren wurde, daher sich für die Praxis des Zivilrechts interessiert hat (vgl. Haferkamp, Rn. 214). Zugleich erfährt man, dass er durch seine philosophischen Einflüsse – vermittelt durch Friedrich Wilhelm Joseph Schelling – ein eigenwilliges Verständnis von F.C. v. Savigny hatte (Haferkamp, Rn. 217). Oder man erfährt, dass Bernd Rüthers in einer Examenshausarbeit eine Norm verwerfen wollte und erst dadurch auf Methodenfragen aufmerksam wurde (Pierson, Rn. 923). Neben diesen Einblicken erhält der Leser zusätzlich eine Einführung in das Wirken der jeweiligen Akteure. Hierbei stehen die Beiträge jedoch keineswegs starr nebeneinander. Es wird aufgezeigt, an welchen Stellen sich die Ansichten der jeweiligen „Schulen“ unterscheiden. Beispielsweise wird auf die Kritik Josef Essers an der bis zu seiner Zeit (ab ca. 1940 als Zeitpunkt seiner Habilitation) vorherrschenden Realitätsferne der Methodenlehre hingewiesen (Schäfer, Rn. 757: „Auseinandersetzung mit den „traditionellen“ Methodenlehren“): Esser bemängelte an der „traditionellen“ Methodenlehre, dass sie eine „positivistische Enge“ vorweisen. Diese gilt es nach Esser zu überwinden, um sich mit Rechtsquellenfragen eingehend auseinandersetzen zu können (Schäfer, Rn. 758). Hierdurch entwickelt der Leser allmählich ein Verständnis dafür, warum sich bestimmte Akzentuierungen der Methodenlehre herausgebildet haben. Weiterhin erfolgt eine Illustration der jeweiligen Methoden anhand einer konkreten Rechtsfrage: Philipp Hecks Abkehr von der Begriffsjurisprudenz etwa wird am Beispiel eines RG-Urteils zum seinerzeitigen Währungsgesetz dargeboten (lesenswert Manegold, Rn. 478 ff.). Schließlich sind den einzelnen Beiträgen Quellen und Literatur zwecks weiterführender Auseinandersetzung mit den Texten der vorgestellten Persönlichkeiten selbst und mit entsprechender Sekundärliteratur nachgestellt.

Weiterhin bietet das Werk auf der einen Seite eine Aufstellung von 12 Methodenregeln und auf der anderen Seite drei Beiträge zu neueren Methoden im Recht (ökonomische Analyse des Rechts und die englische Case Law-Methodik). Die 12 Methodenregeln können ohne Bedenken als verlässlicher Leitfaden für die Rechtsanwendung verstanden werden. Das Beherzigen dieser abstrakt gehaltenen Vorgaben vermag nicht nur dem Rechtsanwender in der Praxis, sondern auch Studierenden, die ebenfalls im Rahmen ihres Studium Fälle lösen müssen (dazu sogleich unten), mehr Erfolg und höhere Qualität hinsichtlich des Handwerks zu versprechen. Die Vorstellung der neuartigen Methoden ist ebenfalls zu begrüßen. Wissenschaft ist ein fortlaufender, zeitintensiver Prozess. Es sollte daher vermieden werden, die Augen vor neuen erkenntnistheoretischen Fundamenten zu verschließen. Laudenklos (Rn. 1210 ff.) stellt die Ökonomische Analyse des Rechts insgesamt als Instrument vor. Kirchner (Rn. 1252 ff.) übernimmt die Vorstellung der institutionenökonomischen Perspektive für die Rechtsfortbildung im Zivilrecht und Maultzsch (Rn. 1314 ff.) schließlich gibt einen Überblick über die „Grundstrukturen der englischen Case Law-Methodik. Insbesondere weil die Ökonomische Analyse des Rechts als „eine Art Metatheorie des Privatrechts“ verstanden werden kann (so Rückert, Rn. 27), ist die Aufnahme dieses letzten Teils, zwecks Vermittlung eines Gesamtbildes der unterschiedlichen methodischen Richtungen im Zivilrecht, förderlich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die faszinierende Zeitreise den Leser in einen Traum über große Ideen und zukunftsweisende Visionen versetzt. Der Weckruf ist indessen kalt und bitter: Rückert lässt sich die Gelegenheit nicht nehmen, darauf aufmerksam zu machen, dass unsere logisch-philosophische Bildung und Begriffsschärfe als Juristen viel schlichter geworden sei als zu Zeiten Jherings (Rn. 1370). Diese Aussage kann nicht nur, sondern muss als Appell verstanden werden: Die juristische Ausbildung hat sich zunehmend von der Vermittlung fundamentaler Lehren der Rechtswissenschaften entfernt. Statt Grundlagenfächern, die das Denken des Juristen in allen Bereichen seiner Tätigkeit zu prägen im Stande sind, werden Fächer wie etwa das „Luft- und Weltraumrecht“ angeboten. Dies kann nur ein großes Fragezeichen vor dem geistigen Auge des Betrachters aufleuchten lassen, wenn man doch bedenkt, dass das Studium im „Land der Dichter und Denker“ einen fundamentaleren Ansatz verfolgen sollte (äußerst lesenswert zur Diskussion um den juristischen Ausbildungskanon Rüthers, Wozu auch noch Methodenlehre?, JuS 2011, 865 ff.; vgl. auch den Hinweis von Seinecke, Rn. 993 mit Fn. 11, auf die Diskussion über die Erschöpfung der Rechtswissenschaft in gute Falllösung zwischen Canaris/R. Schmidt einerseits und Heinig/Möllers andererseits).

Es bleibt daher dringend zu hoffen, dass gerade das Werk von Rückert/Seinecke das Interesse für die Rechtsmethodologie, damit insgesamt für die Grundlagenfächer der Rechtswissenschaften entflammen kann. Denn die äußerst interessanten Hintergrundinformationen blasen zum einen eine frische Brise in die verstaubten Ecken der rechtsmethodologischen Historie, zum anderen vermag diese Lebendigkeit dem Leser ein Gefühl von direkter Teilnahme zu vermitteln: ein Vergnügen für jeden rechtstheoretisch interessierten Leser. Darüber hinaus sollte die Lektüre dieses Werkes jedem Juristen/jeder Juristin ein persönliches Anliegen sein, um sich nicht dem Vorwurf der Ignoranz gegenüber den Wurzeln der eigenen Disziplin ausgesetzt sehen zu müssen.

Sonntag, 12. Mai 2013

Rezension Öffentliches Recht: Recht und Willkür


Starck, Recht und Willkür, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2012

Von RA, FA für Sozialrecht und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas Stumpf, Lehrbeauftragter FH Öffentliche Verwaltung Mayen (Rheinland-Pfalz), Pirmasens
 

Die Union der deutschen Akademien ist ein Zusammenschluss von acht Wissenschaftsakademien mit mehr als 1.900 namhaften Wissenschaftlern bestehend aus allen Fachrichtungen zur Förderung des interdisziplinären Diskurses und Ausgleichs. Seit 2007 findet eine jährliche Tagung statt, im Jahr 2012 in Hannover zu dem spannenden und vielschichtigen Thema „Recht und Willkür“. Der Jurist Dr. Christian Starck (Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie) ist Herausgeber der vorliegenden 168 Seiten umfassenden Schrift, welche fünf Beiträge der letztjährigen Veranstaltung beinhaltet.

Den Auftakt macht der titelgebende Vortrag „Recht und Willkür“ von Horst Dreier. Dieser korrigiert zunächst einmal das allgemeinsprachliche Verständnis des Begriffes der Willkür und führt das Wort zunächst einmal auf seine ursprüngliche Bedeutung und Rechtsanwendung zurück. Denn Willkür war ursprünglich nicht – wie nach heutigem Verständnis – das Gegenteil von Recht, in dem die Herrschenden einfach machen können, was sie wollen, sondern eine konkrete Form und Ausprägung des Rechts selbst, also mitnichten negativ belegt. Der Begriff stand für eine autonome Gesetzgebungskompetenz bestimmter Rechtspersonen und Körperschaften, die sich selbstbestimmt verbindliche Regeln auferlegt haben und spiegelt somit zugleich das darin zutage tretende  Selbstverständnis. Noch heute spricht man auch etwa im BGB von gewillkürten Schuldverhältnissen, die entstehen, weil die Beteiligten dies ausdrücklich so wollen und selbstbestimmt z. B. Verträge schließen. Willkür ist somit Ausdruck der Selbstbestimmtheit, so Dreier. Willkür alleine ist nach Dreier kein maßgebliches Merkmal eines totalitären Unrechtsstaates, wie er sodann mittels der so definierten Willkür anhand der Grundrechte erläutert.

Der zweite Beitrag von Dieter Langewiesche trägt den Titel „Recht und Revolution“ und stellt zunächst den Zusammenhang zwischen Normgehorsam und Normbruch dar. Er folgert den auch aus der Kriminologie bekannten Schluss, dass jede Gesellschaft Normverstöße und Normüberschreitungen in einem gewissen Umfang benötigt, damit die selbst gesetzten, geltenden Normen überhaupt eine Berechtigungsgrundlage haben und somit gerade durch ihre Verletzungen bestätigt werden. Anhand diverser Revolutionen wird die Bedeutung dessen sodann historisch beleuchtet.

Der dritte Beitrag von Michael Stolleis trägt die Überschrift „Rechtsstaat und Unrechtsstaat im 20. Jahrhundert“. Der Autor entwickelt kurz Herleitung und Inhalt des Begriffs des Rechtsstaates und wie er im vergangenen Jahrhundert in sein Gegenteil verkehren konnte und was heute noch daraus geschlossen werden kann. Sein Beitrag ist kritisch und mahnend. Am Ende kommt Stolleis u. a. zu folgender Einsicht: „Wir fragen als alternde Wohlstandsgesellschaft m. E. zuviel nach Sicherheit und zu wenig nach Freiheit.“ Dem kann man sich nur anschließen.

Der vierte Beitrag von Rolf Stürner befasst sich mit dem hochaktuellen und ebenso brisanten Thema „Recht und Markt. Gefährdung der Vermögensordnung durch private Spekulation und staatliche Überschuldung“. Die Schuldenkrise ist mittlerweile seit Jahren ein kaum zu löschendes Feuer, anscheinend mit weißem Phosphor als Brennstoff: man kriegt es einfach nicht gelöscht, es brennt stets aufs Neue. Sogar der Bankrott ganzer Länder ist nicht mehr ausgeschlossen. Der Horrorszenarien gibt es gar vieler, die Debatten nicht selten wenig sachlich geführt oder kolportiert. Der Beitrag von Stürner erläutert hierzu vieles und das tiefgründig. Er stellt die Zusammenhänge zwischen Wirtschaftswissenschaften und den hieraus resultierenden Gesellschaftsformen grundlegend heraus und zeigt, wie eines das andere bedingt. Zudem arbeitet Stürner die unterschiedlichen Denkrichtungen von Finanzwirtschaft und Realwirtschaft heraus, was ein zentraler Aspekt zum Verständnis der gegenwärtigen Lage ist. Schließlich zeigt er Strukturen für künftige Lösungsansätze auf.

Der letzte Beitrag ist „Der internationale Schutz der Menschenrechte“ von Anne Peters. Die Autorin gibt zunächst einen guten Überblick über den Stand der Dinge in Sachen Menschenrechte, trefflicherweise unter der Zwischenüberschrift „Ideal und Realität“. Hier stellt sie den herrschenden Dualismus zwischen bürgerlichen Freiheitsrechten und wirtschaftlichen Freiheitsrechten dar. Die Rolle der EMRK wird beleuchtet. Wichtige Fragen nach dem Bindungsadressaten der Menschenrechte werden aufgeworfen, etwa die Frage, ob nicht nur Staaten, sondern auch Wirtschaftsunternehmen (die „ökonomische Gewalt“) an die Menschenrechte gebunden werden sollen/können/müssen und durch welche Regularien dies zu geschehen hat und was bereits konkret hierzu umgesetzt ist. Peters befasst sich in ihrem Beitrag schließlich auch mit der gerichtlichen und militärischen Durchsetzung der Menschenrechte (Stichwort: responsibility to protect).

An diese Beiträge schließt sich ein Streitgespräch zum Thema „Humanitäre Interventionen zum Schutz der Menschenrechte?“ an.

Insgesamt eine lehrreiche, nicht ganz leichte Lektüre, die viele Denkanstöße bietet.