Sonntag, 17. April 2022

Rezension: Strafrecht Besonderer Teil

Arzt / Weber / Heinrich / Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Auflage, Gieseking 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Als komplementäre Ergänzung zum Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erscheint das Werk zum Besonderen Teil parallel und in vierter Auflage. Auch dieses Werk kann man durchaus als „Tübinger Lehrbuch“ bezeichnen, sind die jetzigen Autoren doch Schüler der damaligen dortigen Ordinarius Weber. Es ist erfreulich und beeindruckend, wenn akademisches Wissen auf diese Weise fortgeführt wird.

Das Werk ist fast 1300 Seiten stark, ist dank relativ dünner Seiten noch handlich, bringt aber gerade wegen der dünnen Seiten Nachteile mit sich, da die Schrift der nächsten Seite durchscheint und die Lektüre unangenehm hindert. Das Lehrbuch ist textlastig, zwar mit verschiedenen Elementen wie abgesetzten Beispielen, Fettdruck, echten Fußnoten oder kleiner gedruckten vertiefenden Einschüben. Aber moderne Erscheinungen wie Grafiken, Schaubilder, Schemata oder Ähnliches sucht man vergeblich. Die Randnummern beginnen in den einzelnen Kapiteln jeweils neu, sodass man für das Auffinden von Fundstellen aus dem Sachverzeichnis manchmal ein bisschen mehr Zeit als nötig für das Blättern einplanen muss. Ein Online-Zugriff auf das Werk wird nicht angeboten.

Das Werk ist in mehrere Teile untergliedert, die wiederum in Kapitel (§) sortiert sind. Wenn wie hier der gesamte Besondere Teil des StGB in einem Lehrbuch dargestellt wird, erfordert dies seitens der Autoren eine gewisse Verknappung, was jedoch der Aufbereitung des Stoffes nicht schadet. Es heißt nicht umsonst, dass es weitaus schwerer ist, ein kurzes Buch zu schreiben als dies mit einem langen der Fall wäre. Dazu passt, dass einzelne Normen nicht gesondert ausgearbeitet werden, sondern auf vergleichbare Normen verwiesen wird (fahrlässige Körperverletzung, S. 170, mit Verweis auf die fahrlässige Tötung).

Das erste Viertel des Buches ist den Delikten gegen die Person vorbehalten. Dabei ist eine Einführung vorangestellt, die u.a. das Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil thematisiert oder auch die Systematisierung des Besonderen Teils nach Rechtsgütern erläutert. In den Kapiteln zu den einzelnen Delikten wird dann aber nicht nur Bekanntes und Bewährtes heruntergebetet, sondern die Autoren setzen schöne Statements. Hinzuweisen ist bspw. auf S. 36 ff., auf denen Hilgendorf den „Kollaps“ des § 211 StGB unter der Last des case law beschreibt. Dass dabei auch markige Worte fallen, indem z.B. dem BVerfG eine „Fehlkonzeption“ vorgeworfen wird oder ein „Publikationsexzess“ beklagt wird, ist gut für das Verständnis der wahrlich schwierigen Lage rund um das Verhältnis von Mord und Totschlag: man muss die Probleme beim Namen nennen, um sie überhaupt begreifen zu können. Und genau dies darf, ja muss ein Lehrbuch tun, um eine Materie tatsächlich zu „lehren“. Verständnis, nicht Repetition ist der Schlüssel.

Hierzu passt auch, dass die Autoren die durchaus große Aufgabe haben, neue Rechtsprobleme und –entwicklungen in die althergebrachte Systematik des StGB einzupflegen. In einer klage- und konfliktfreudigeren Gesellschaft, die auf eigene Risikominimierung aus ist, ist es nicht überraschend, wenn vermehrt Berufe in den strafrechtlichen Fokus geraten, die früher wenig antastbar schienen. Hilgendorf beschreibt dies sehr anschaulich in den Passagen zur hypothetischen Einwilligung (S. 168 ff.) bei Operationen.

Teil II des Werks ist dann den Straftaten gegen das Eigentum und sonstige Vermögenswerte gewidmet, Teil III den Vermögensdelikten. Beide Teile zusammen nehmen gute 500 Seiten ein, was der Bedeutung der zugehörigen Tatbestände, aber auch deren Komplexität entspricht. Wiederum ist eine Einführung vorangestellt, in der unter anderem die Wirtschaftskriminalität von klassischen Vermögensdelikten abgegrenzt wird. Auf diese Problematik wird auch immer wieder zurückgegriffen, bspw. bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Geschäftstüchtigkeit (S. 525). Innerhalb der Kapitel werden dann Klassiker des Prüfungsrechts behandelt, etwa das Zusammenspiel zwischen Regelbeispiel und Versuch beim Diebstahl (S. 386 ff.), wobei die verschiedenen Konstellationen benannt werden, um anschließend die Handhabung durch den BGH zu präsentieren. Hilfreich ist auch, dass Heinrich im Anschluss Hinweise zur Klausurtechnik erteilt, um die Einordnung von z.B. § 243 StGB richtig vornehmen zu können, obwohl Strafzumessungserwägungen kein Prüfungsbestandteil im ersten Staatsexamen sein sollen. „Neue“ Tatbestände wie der Wohnungseinbruchsdiebstahl werden mit der gebotenen Kritik begleitet (S. 404/5). Dennoch hätte ich mir hier wenigstens einen Satz zum Inhalt der Tenorierung bei § 244 Abs. 4 StGB gewünscht („schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“, vgl. BGH NStZ 2019, 674).

In Teil IV werden sodann die Anschlussstraftaten erläutert, darunter Strafvereitelung oder Geldwäsche. Dass auch hier klare Worte für ein gelinde gesagt schwieriges Vergehen wie § 261 StGB gefunden werden („Tatbestand ohne Herz und Hirn“, S. 803), um so die Bagatellisierung der Norm zu kritisieren, ist positiv herauszustellen: nur so können Studenten abseits theoretischer Scheingefechte den Sinn oder Unsinn einer Regelung erkennen und auf diesem Wissen weitere Studien betreiben. Schön zu sehen ist auch, wie mit klar strukturierten und guten Argumenten eine mögliche Privilegierung der Strafverteidigung im Hinblick auf die Annahme „schmutzigen Geldes“ analysiert wird (S. 818 ff.), um anschließend auf die Rechtsprechung von BGH und BVerfG sowie den inzwischen geltenden § 261 Abs. 1 S. 3 StGB abzustellen.

Die Fälschung von Urkunden und anderen Beweismitteln wird in Teil V aufgegriffen. Auch wenn der Bearbeitungsstand laut Vorwort Juli 2021 war, hätte ich mir an hierfür geeigneten Stellen (S. 833 ff., 865, 875) Überlegungen zu gefälschten Impfzertifikaten gewünscht, wo doch die CoVid-19-Pandemie das beherrschende Thema dieser Zeit war und ist.

Die Gefährdungsdelikte werden sodann in Teil VI auf überschaubaren 150 Seiten komprimiert dargestellt, was schon zeigt, dass in der Prüfungsgeeignetheit und Prüfungsbeliebtheit andere Delikte weitaus höher in der Wertigkeit stehen. Die pragmatische Zusammenfassung gelingt auch deshalb, weil in einem Grundlagenkapitel etliche Rechtsfragen ausgeklammert werden, etwa die verschiedenen Gefährdungsbegriffe (S. 908) oder Klassiker wie die Bedeutung des § 11 Abs. 2 StGB für die Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen (S. 928). Schön wäre dabei in Rn. 106 noch der kleine Hinweis auf die Tenorierung des Delikts gewesen, etwa in einer Fußnote, wenn schon klargestellt wird, dass es sich um eine Vorsatztat handelt. Aktuell hoch umstrittene Normen wie der „neue“ § 315d StGB werden aber so knapp abgehandelt (S. 975), dass man sich da für die Folgeauflage ein wenig mehr dogmatische Aufbereitung wünschen würde - gerade wenn man im Vergleich sieht, wie viele kritische Worte sich schon einleitend zur Unfallflucht finden.

Abgeschlossen wird das Werk mit den Kapiteln zu den Delikten gegen den Staat (Teil VII). Hier gefällt mir vor allem die Einleitung zu den Widerstandsdelikten §§ 113, 114 StGB (S. 1077 ff.), wo zutreffend klargestellt wird, dass die Privilegierung des § 113 StGB für bestimmte Täterkreise verfehlt ist, da deren gewaltsames Aufbegehren gegen den Staat von vornherein einkalkuliert ist.

Es ist immer wieder erfreulich, wie viel Vergnügen die Lektüre von Lehrbüchern machen kann, auch wenn man längst in der Praxis angekommen und eigentlich nur noch mit Kommentaren befasst ist. Aber erst mit diesem praktischen Wissensstand lernt man viele der kritischen Ausführungen, die sich in diesem Werk finden, richtig zu schätzen und kann manche Auslassung mit einem Schmunzeln quittieren. Gerade wegen der begleitenden Einschätzungen der Autoren eignet sich das Buch aber auch sehr gut zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen des zweiten Staatsexamens, für den Prüfling und für den Prüfenden: um einen Blick hinter die Norm zu werfen.

Für Studenten ist das Lehrbuch natürlich ebenfalls zielführend und hilfreich, wenngleich die Lektüre an mancher Stelle schon sehr konzentriert erfolgen muss, um den Wissensschatz der Autoren voll erfassen und nutzen zu können. Es ist kein Skript, sondern ein anspruchsvolles Werk. Wer sich darauf einlässt und die Lektüre mit Zeit und Konzentration angeht, wird auch entsprechend belohnt werden.

Samstag, 16. April 2022

Rezension: Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht

Ehring / Taeger (Hrsg.), Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, 1. Auflage, Nomos 2022

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das vorliegende Werk „Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht“ der Herausgeber Ehring und Taeger erscheint zum 1. Mal in der Reihe „Nomos Kommentar“. Es umfasst insgesamt 1067 Seiten.

Dem Werk vorangestellt ist ein kurzes Vorwort, welches sich mit der Wichtigkeit der Thematik befasst. Es folgen ein Bearbeiter- und ein Inhaltsverzeichnis. Es schließen sich ein allgemeines Literatur- und ein Stichwortverzeichnis an. Jedes Kapitel beinhaltet wiederum ein eigenes Literatur- und ein detaillierteres Inhaltsverzeichnis. Den Abschluss des Werkes bildet ein sehr umfangreiches Stichwortverzeichnis.

Der Hauptteil des Werkes gliedert sich in insgesamt 6 Kapitel. „Vertragliche Produkthaftung“ lautet die Überschrift von Kapitel 1. Die Autoren befassen sich mit den Rechten des Käufers beim Kaufvertrag (§ 437 BGB) bzw. des Bestellers beim Werkvertrag (§ 634 BGB). Hervorzuheben ist, dass die Neuregelungen durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ vom 25.06.2021 bereits integriert ist (z.B. S. 86 ff.: Neue Regelungen für „Smarte Produkte“ durch WK- und DI-Gesetz). Kapitel 2 widmet sich dem Produkthaftungsgesetz. Alle 19 Paragraphen dieses Gesetzes werden einzeln besprochen. Im 3. Kapitel wird die Produzentenhaftung aus § 823 BGB thematisiert. Das Produktsicherheitsgesetz ist Gegenstand von Kapitel 4. Auch hier werden alle Paragraphen einzeln kommentiert. Das 5. Kapitel „Marktüberwachungsrecht“ gliedert sich in 2 Teile: Marktüberwachungsverordnung und Marktüberwachungsgesetz, wobei wieder alle Paragraphen einzeln thematisiert werden. Die Marktüberwachungsverordnung gilt erst seit Juli 2021 und wurde geschaffen, um Produkte auf dem europäischen Markt besser überwachen zu können. Das 6. und somit letzte Kapitel schließt mit dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen. Alle 34 Paragraphen werden einzeln besprochen. Der eigentlichen Kommentierung ist immer ein allgemeiner Teil „Grundlagen“ vorangestellt. Nach Aussage der Herausgeber ist das Werk auf dem Stand Juli 2021, wobei aber z.T. auch neuere Entwicklungen bis November 2021 berücksichtigt werden konnten.

Hervorzuheben ist, dass die jeweils besprochenen Normen ebenfalls abgedruckt sind. So muss der Leser nicht noch eine zweite Quelle bemühen. Bei § 437 BGB und § 634 BGB fällt auf, dass auch weitere relevante Vorschriften, insbesondere §§ 434, 633, 640 BGB, abgedruckt sind. Bei den Paragraphen, welche sich zum 01.01.2022 aufgrund der neuen Gesetzeslage geändert haben, sind sowohl die Version bis 31.12.2021 als auch die neue Version ab 01.01.2022 vorhanden. Auf Seite 45 befindet sich sogar ein direkter Vergleich von § 434 BGB in der marked Version.

Im Werk werden immer wieder weiterführende Informationen verarbeitet, die für den Leser interessant sein können. Darunter zu fassen sind insbesondere die Entstehungsgeschichte bestimmter Gesetze (z.B. S. 121: europarechtliche Wurzeln des Produkthaftungsgesetzes) und die Reformbestrebungen von Gesetzen (z.B. S. 191 f.: Produkthaftungsrichtlinie).

Das Werk richtet sich hauptsächlich an den Praktiker. Auffällig sind die regelmäßig anzutreffenden Praxishinweise, welche durch einen Einschub und einen vertikalen Strich hervorgehoben werden.

Gelungen ist auch die regelmäßige Unterscheidung zwischen den gesetzlichen und vertraglichen Unterschieden (z.B. S. 110 ff.: Haftungsausschluss im Werkvertragsrecht) sowie den vertraglichen Änderungsmöglichkeiten in AGB und in Individualverträgen (z.B. S. 74 ff.: Haftungsausschluss im Kaufvertragsrecht; 84 f.: Abdingbarkeit der Verjährung).

Sprachlich ist das Werk leicht verständlich geschrieben, sodass der Leser gut folgen können wird. Das Papier weist eine angenehme Dicke auf und das Werk hat einen stabilen Einband. Besonders wichtige Begriffe werden durch Fettdruck hervorgehoben. Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden. Dies wird auch innerhalb des Werkes gut genutzt (z.B. S. 99, 203, 301). Die jeweiligen Quellen befinden sich in den Fußnoten.

Fazit: Das Produkthaftungs- und das Produktsicherheitsrecht sind sehr wichtige Teile der Rechtsordnung. Tagtäglich kommen Menschen mit Produkten in Berührung, die nicht frei von Fehlern sind und es auch gar nicht zu 100 % sein können. Daher ist es umso wichtiger, einen guten Begleiter an der Seite zu haben, mit welchem die Anforderungen an Produkte und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen gut verständlich dargestellt werden. Einen solchen Begleiter haben die Autoren des vorliegenden Werkes geschaffen. Dabei sind insbesondere die häufigen Praxishinweise hervorzuheben. Demnach kann eine uneingeschränkte Empfehlung ausgesprochen werden.

 

Sonntag, 10. April 2022

Rezension: SGB V

Hänlein / Schuler, Sozialgesetzbuch V. Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage, Nomos 2022

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig

Auch ohne Pandemie war die gesetzliche Krankenversicherung allein wegen der ungünstigen demographischen Entwicklung der Pflichtmitglieder ein Tummelplatz für Gesetzesänderungen. Im Dreieck Krankenkasse – Versicherter – Leistungserbringer sind Reformen an der Tagesordnung. Ständig steigende Ausgaben, Leistungserweiterungen und ein Gesetzgeber, der im Abstand weniger Jahre wiederholt aktiv wird. Dazu kommt die Konkurrenz in Form der privaten Krankenversicherung. Das SGB V ist eines der umfangreichsten Sozialgesetzbücher. Allein mit dem Erwerb des Kommentares ist es nicht getan; „nebenbei“ ist das SGB V gespickt mit Richtlinien, Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses und Verzeichnissen.

Von den „großen Reformen“, die diese Neuauflage erforderten, muss man im SGB V gar nicht reden, - hier jagt (genauso häufig bemerkt wie unbemerkt) eine Reform die nächste. Wer erinnert sich nicht an den Aufschrei, als die Praxisgebühr eingeführt wurde? Längst vergessen. Die Ausgaben für Arznei- und Heilmittel sowie Forschung etc. sind längst davongelaufen.

Die jetzt in die Kommentierung eingearbeiteten Änderungen beschäftigen sich in erster Linie mit der Digitalisierung der GKV (eRezept, eAkte, usw.). In die gleiche Richtung gehen die „Neuerungen“ aufgrund der Covid – Pandemie (Krankschreibung per Telefon). Dieses Mal ist das „Lieblingskind“ diverser Parteien – die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Selbständige, Beamte und Besserverdiener – nicht mit im Spiel, es bleibt aber auch so genügend Material:

Damit die Kommentierung dieses umfangreichen Gesetzes nicht den Rahmen sprengt, ist sie auf sehr dünnem Papier gedruckt. Das spricht leider nicht für die Haltbarkeit des Kommentares. Die Schrift ist auch relativ klein. Jeder Paragraph wird fettgedruckt. Bei besonders langen Paragraphen wird vor die eigentliche Kommentierung noch ein Inhaltsverzeichnis gestellt. Bestes Beispiel § 358 „Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan“. Elf Absätze, teils mit Unterziffern.

Ein weiteres Beispiel zur Regelungswut in der GKV ist § 129: Nur zehn Absätze, dafür gibt es aber auch dazwischen geschobene Absätze wie z. B. 5a – 5g. Wenn man alle Absätze durchzählt, sind es 21. Die Kommentatoren dieses Paragraphen haben daher eine Besonderheit erschaffen: Einen eigenen Abschnitt, in dem unter „Neuere Rechtsprechung“ nur ausgewählte BSG Entscheidungen der letzten 17 Jahre erwähnt werden. Ansonsten verweist der Text der Kommentierung immer auf Urteile, die dann in einer Fußnote stehen. Einerseits ist das vorteilhaft, weil ansonsten der Text der Kommentierung zerrissen würde, andererseits ist es mühsam zu lesen, weil es bei bis zu 10 Fußnoten auf einer Seite einen wahren „Buchstaben- und Zahlen-Salat“ gibt. Anschaulich dafür ist eine Stelle aus der Kommentierung zu Hilfsmitteln für den Behinderungsausgleich in § 33: Auf Seite 529 sind allein 10 Fußnoten mit 25 Urteilen erwähnt. Jeweils zitiert mit Veröffentlichungsdatum und Aktenzeichen - da ist sehr zeitraubend, aus einem Beispiel im Text das passende Urteil mit Datum herauszusuchen. Da gerade zu diesem Thema das BSG in seinen Urteilen immer wieder dasselbe sagt, verzichten die Autoren dankenswerterweise darauf, beispielsweise alle Urteile des BSG zum Thema „Erschließung des Nahbereichs als Grundbedürfnis“ aufzuzählen. Da die einzelnen Senate des BSG sowieso auf die eigenen Entscheidungen verweisen, reicht es im Grunde aus, nur einige Urteile zu zitieren.

Eines muss ich lobend herausstellen: Im besagten § 33 haben die Autoren auf 4 Seiten zu jedem erdenklichen Hilfsmittel (ob faltbarer Krankenfahrstuhl, Dauerpigmentierung von Gesichtspartien oder Rollstuhl – Bike für Erwachsene) die passende BSG Entscheidung aufgezählt.

Ein „Lehr- und Praxiskommentar“ ist es. Ob es auch ein Kommentar für die Praxis ist, mag bezweifelt werden, was die Handlichkeit angeht. Mit 2756 Seiten kann man dieses Buch nicht 'mal eben in die Tasche stecken. Darüber hinaus ist es betriebswirtschaftlich mutig, einen gebundenen Kommentar zu einem Gesetz herauszubringen, in dem jährlich Änderungen vorgenommen werden.

Rezension: FamFG

Dutta / Jacoby / Schwab, FamFG, 4. Auflage, Gieseking 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Knapp drei Jahre nach Erscheinen der Vorauflage (Besprechung der 3. Auflage hier, Besprechung der 2. Auflage hier) kommt der ohnehin schon nicht leichtgewichtige Kommentar zum FamFG in vierter, opulenter Auflage auf den Markt. Auch wenn es sich „nur“ um ca. 2600 Seiten Kommentierung inklusive umfangreicher Verzeichnisse handelt, ist das Werk recht dick und schwer. Dies liegt wohl u.a. daran, dass (inzwischen, vgl. Besprechung zur 3. Auflage) eine für die Lektüre halbwegs vertretbare Papierstärke verwendet wurde, dass des Weiteren die Texte überschaubar gesetzt und nicht gequetscht wurden und man so tatsächlich mit Ruhe und Genuss in diesem Kommentar stöbern und schmökern kann. Denn es ist seit je her ein Markenzeichen dieses Kommentars, dass man nicht nur Rechtsprechungskataloge abgearbeitet sieht, sondern den Autoren in einer gewissen Rundumschau durch eine Norm einfach folgen kann und auf diese Weise viel Wissenswertes rundherum bei der Lektüre aufnimmt bzw. erfährt.

Nachdem ich das Werk früher als reinen Familienrechtskommentar genutzt hatte, habe ich nach einem Dezernatswechsel nunmehr den Blick mehr auf die anderen FamFG-Teile gerichtet, vor allem das Betreuungs- und Unterbringungsrecht. Zudem habe ich den Kommentar zur Vorbereitung von Prüfungen in der Wahlfachgruppe des zweiten Staatsexamens herangezogen. Für beide Anwendungsbereiche konnte das Werk, wie auch schon früher im Familienrecht, meine Erwartungen erfüllen, wenngleich ich mir bei etlichen Professorenkommentierungen mehr praktischen Bezug wünschen würde.

Positiv zu vermerken ist, dass vor allem im Betreuungsrecht bereit die Hinweise auf die Neuregelungen ab 1.1.2023 enthalten sind, aber auch an anderer Stelle, etwa bei der Nachlasspflegschaft.

Soweit die familienrechtlichen Kommentierungen betroffen sind, möchte ich auf die Besprechung der dritten Auflage verweisen, wo ich u.a. das Beschwerderecht, Gewaltschutzsachen, die Unterbringung von Kindern oder die Verfahrensbeistandschaft thematisiert habe.

Diesmal habe ich mir aus aktuellem Anlass noch die neueren Normen zur elektronischen Prozessführung angesehen, also § 14b FamFG zur Einreichung von Dokumenten sowie § 32 FamFG zur Onlineverhandlung. Bei § 14b wird zutreffend auf den Gleichlauf von Abs. 1 zu § 130d ZPO hingewiesen sowie auf die Folgen der Nichtbeachtung. Hier hätte ich mir jedoch noch einige Sätze mehr gewünscht, nämlich ob und welche prozessualen Folgen sich im Verfahren ergeben können: welche schriftlich einzureichenden Anträge im FamFG-Verfahren sind so ausgestaltet, dass die fehlerhafte Einreichung tatsächlich zu weitreichenden Folgen führen würde (wie z.B. im Zivilverfahren die Verteidigungsanzeige per Fax, die dann zum Versäumnisurteil führt)? Außerdem wäre der Hinweis auf § 113 FamFG, der ja u.a. für Familienstreitsachen den direkten Zugriff auf die ZPO anordnet, eine gute Hilfestellung gewesen. Gleiches, also ein paar Sätze mehr, hätte ich mir zu Abs. 2 gewünscht: was sind denn „andere Anträge“? Hier dürften gerne konkrete Beispiele und prozessuale Situationen ergänzt werden, um die Kommentierung nicht in der Theorie und den Verweisen auf die Gesetzesbegründung zu erschöpfen.

Die Kommentierung zu § 32 FamFG habe ich im Zusammenhang mit § 278 FamFG gelesen. Leider findet sich in der Kommentierung zu § 32 FamFG keinerlei Überlegung dazu, ob eine Anhörung in Betreuungssachen im Wege der Bild-Ton-Übertragung überhaupt zulässig (bei Verzicht des einwilligungsfähigen Betroffenen z.B.) oder sinnvoll (Pandemie) wäre. Auch zu Abschiebehaftsachen wäre hier ein Blick in die Praxis geboten gewesen: wird die Technik eingesetzt? Ist es zulässig? Auch in § 420 (Rn. 3) wird dieses Thema nur mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 (!) behandelt. Die Video-Problematik wird übrigens auch in § 278 FamFG nicht angesprochen, wo nur die unausweichliche BGH-Rechtsprechung zur Unverzichtbarkeit der Anhörung auch zu Pandemiezeiten propagiert wird. Auch hier hätte ein Schuss mehr Realität gut getan, aber die Situation in Alten- und Pflegeheimen, die man als Richter erlebt, verdünnt sich in den höheren Instanzen und in der Wissenschaft leider zu einem abstrakten Problem.

Unter Ausbildungsgesichtspunkten ist der Kommentar durchgehend lesenswert und zur Prüfungsvorbereitung z.B. für die Wahlfachgruppe Familien- und Erbrecht geeignet. Insbesondere die prozessualen Unterschiede und Auswirkungen in §§ 111 ff. sind gut nachvollziehbar dargestellt, sodass man sich recht rasch im Verweisungsdickicht zurechtfinden sollte. Beim Verfahren in Nachlasssachen hätte ich mir – aus Ausbildungssicht – noch ein paar zusätzliche Informationen bzw. Verknüpfungen gewünscht: so werden die sachliche und funktionale Zuständigkeit zwar quasi als Annex in § 343 angesprochen, aber hierauf folgt später kein Rückbezug, wenn vom „Nachlassgericht“ gesprochen wird (z.B. bei § 352e). Hier könnte manchmal durch einfachen Binnenverweis oder mit Klammerzusätzen klargestellt werden, wer tatsächlich wann tätig wird: Rechtspfleger oder Richter.

Der Kommentar ist und bleibt ein belastbarer Begleiter im FGG-Alltag und zwar im gesamten Spektrum des FamFG, nicht nur im Familienrecht. Den „perfekten“ Kommentar gibt es nicht, sodass auch die geäußerten Kritikpunkte nichts am guten Eindruck ändern. Ich möchte die profunden und vielseitigen Ausführungen der Bearbeiter nicht missen und wünsche mir für die fünfte Auflage lediglich noch mehr Praxisbezug.