Arzt / Weber / Heinrich / Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Auflage, Gieseking 2021
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Als
komplementäre Ergänzung zum Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches
erscheint das Werk zum Besonderen Teil parallel und in vierter Auflage. Auch
dieses Werk kann man durchaus als „Tübinger Lehrbuch“ bezeichnen, sind die
jetzigen Autoren doch Schüler der damaligen dortigen Ordinarius Weber. Es ist erfreulich und beeindruckend,
wenn akademisches Wissen auf diese Weise fortgeführt wird.
Das Werk ist fast
1300 Seiten stark, ist dank relativ dünner Seiten noch handlich, bringt aber
gerade wegen der dünnen Seiten Nachteile mit sich, da die Schrift der nächsten
Seite durchscheint und die Lektüre unangenehm hindert. Das Lehrbuch ist
textlastig, zwar mit verschiedenen Elementen wie abgesetzten Beispielen,
Fettdruck, echten Fußnoten oder kleiner gedruckten vertiefenden Einschüben.
Aber moderne Erscheinungen wie Grafiken, Schaubilder, Schemata oder Ähnliches
sucht man vergeblich. Die Randnummern beginnen in den einzelnen Kapiteln
jeweils neu, sodass man für das Auffinden von Fundstellen aus dem
Sachverzeichnis manchmal ein bisschen mehr Zeit als nötig für das Blättern
einplanen muss. Ein Online-Zugriff auf das Werk wird nicht angeboten.
Das Werk ist in
mehrere Teile untergliedert, die wiederum in Kapitel (§) sortiert sind. Wenn
wie hier der gesamte Besondere Teil des StGB in einem Lehrbuch dargestellt
wird, erfordert dies seitens der Autoren eine gewisse Verknappung, was jedoch
der Aufbereitung des Stoffes nicht schadet. Es heißt nicht umsonst, dass es
weitaus schwerer ist, ein kurzes Buch zu schreiben als dies mit einem langen
der Fall wäre. Dazu passt, dass einzelne Normen nicht gesondert ausgearbeitet
werden, sondern auf vergleichbare Normen verwiesen wird (fahrlässige
Körperverletzung, S. 170, mit Verweis auf die fahrlässige Tötung).
Das erste
Viertel des Buches ist den Delikten gegen die Person vorbehalten. Dabei ist
eine Einführung vorangestellt, die u.a. das Verhältnis zwischen Allgemeinem und
Besonderem Teil thematisiert oder auch die Systematisierung des Besonderen
Teils nach Rechtsgütern erläutert. In den Kapiteln zu den einzelnen Delikten
wird dann aber nicht nur Bekanntes und Bewährtes heruntergebetet, sondern die
Autoren setzen schöne Statements. Hinzuweisen ist bspw. auf S. 36 ff., auf
denen Hilgendorf den „Kollaps“ des §
211 StGB unter der Last des case law beschreibt. Dass dabei auch markige Worte
fallen, indem z.B. dem BVerfG eine „Fehlkonzeption“ vorgeworfen wird oder ein „Publikationsexzess“
beklagt wird, ist gut für das Verständnis der wahrlich schwierigen Lage rund um
das Verhältnis von Mord und Totschlag: man muss die Probleme beim Namen nennen,
um sie überhaupt begreifen zu können. Und genau dies darf, ja muss ein Lehrbuch
tun, um eine Materie tatsächlich zu „lehren“. Verständnis, nicht Repetition ist
der Schlüssel.
Hierzu passt
auch, dass die Autoren die durchaus große Aufgabe haben, neue Rechtsprobleme
und –entwicklungen in die althergebrachte Systematik des StGB einzupflegen. In
einer klage- und konfliktfreudigeren Gesellschaft, die auf eigene Risikominimierung
aus ist, ist es nicht überraschend, wenn vermehrt Berufe in den
strafrechtlichen Fokus geraten, die früher wenig antastbar schienen. Hilgendorf beschreibt dies sehr anschaulich
in den Passagen zur hypothetischen Einwilligung (S. 168 ff.) bei Operationen.
Teil II des
Werks ist dann den Straftaten gegen das Eigentum und sonstige Vermögenswerte
gewidmet, Teil III den Vermögensdelikten. Beide Teile zusammen nehmen gute 500
Seiten ein, was der Bedeutung der zugehörigen Tatbestände, aber auch deren
Komplexität entspricht. Wiederum ist eine Einführung vorangestellt, in der unter
anderem die Wirtschaftskriminalität von klassischen Vermögensdelikten
abgegrenzt wird. Auf diese Problematik wird auch immer wieder zurückgegriffen,
bspw. bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Geschäftstüchtigkeit (S. 525). Innerhalb
der Kapitel werden dann Klassiker des Prüfungsrechts behandelt, etwa das
Zusammenspiel zwischen Regelbeispiel und Versuch beim Diebstahl (S. 386 ff.),
wobei die verschiedenen Konstellationen benannt werden, um anschließend die
Handhabung durch den BGH zu präsentieren. Hilfreich ist auch, dass Heinrich im Anschluss Hinweise zur
Klausurtechnik erteilt, um die Einordnung von z.B. § 243 StGB richtig vornehmen
zu können, obwohl Strafzumessungserwägungen kein Prüfungsbestandteil im ersten
Staatsexamen sein sollen. „Neue“ Tatbestände wie der Wohnungseinbruchsdiebstahl
werden mit der gebotenen Kritik begleitet (S. 404/5). Dennoch hätte ich mir
hier wenigstens einen Satz zum Inhalt der Tenorierung bei § 244 Abs. 4 StGB gewünscht
(„schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“, vgl. BGH NStZ 2019, 674).
In Teil IV
werden sodann die Anschlussstraftaten erläutert, darunter Strafvereitelung oder
Geldwäsche. Dass auch hier klare Worte für ein gelinde gesagt schwieriges Vergehen
wie § 261 StGB gefunden werden („Tatbestand ohne Herz und Hirn“, S. 803), um so
die Bagatellisierung der Norm zu kritisieren, ist positiv herauszustellen: nur
so können Studenten abseits theoretischer Scheingefechte den Sinn oder Unsinn
einer Regelung erkennen und auf diesem Wissen weitere Studien betreiben. Schön
zu sehen ist auch, wie mit klar strukturierten und guten Argumenten eine
mögliche Privilegierung der Strafverteidigung im Hinblick auf die Annahme „schmutzigen
Geldes“ analysiert wird (S. 818 ff.), um anschließend auf die Rechtsprechung
von BGH und BVerfG sowie den inzwischen geltenden § 261 Abs. 1 S. 3 StGB abzustellen.
Die Fälschung
von Urkunden und anderen Beweismitteln wird in Teil V aufgegriffen. Auch wenn
der Bearbeitungsstand laut Vorwort Juli 2021 war, hätte ich mir an hierfür
geeigneten Stellen (S. 833 ff., 865, 875) Überlegungen zu gefälschten Impfzertifikaten
gewünscht, wo doch die CoVid-19-Pandemie das beherrschende Thema dieser Zeit
war und ist.
Die
Gefährdungsdelikte werden sodann in Teil VI auf überschaubaren 150 Seiten
komprimiert dargestellt, was schon zeigt, dass in der Prüfungsgeeignetheit und
Prüfungsbeliebtheit andere Delikte weitaus höher in der Wertigkeit stehen. Die
pragmatische Zusammenfassung gelingt auch deshalb, weil in einem
Grundlagenkapitel etliche Rechtsfragen ausgeklammert werden, etwa die
verschiedenen Gefährdungsbegriffe (S. 908) oder Klassiker wie die Bedeutung des
§ 11 Abs. 2 StGB für die Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen (S.
928). Schön wäre dabei in Rn. 106 noch der kleine Hinweis auf die Tenorierung
des Delikts gewesen, etwa in einer Fußnote, wenn schon klargestellt wird, dass
es sich um eine Vorsatztat handelt. Aktuell hoch umstrittene Normen wie der „neue“
§ 315d StGB werden aber so knapp abgehandelt (S. 975), dass man sich da für die
Folgeauflage ein wenig mehr dogmatische Aufbereitung wünschen würde - gerade
wenn man im Vergleich sieht, wie viele kritische Worte sich schon einleitend
zur Unfallflucht finden.
Abgeschlossen
wird das Werk mit den Kapiteln zu den Delikten gegen den Staat (Teil VII). Hier
gefällt mir vor allem die Einleitung zu den Widerstandsdelikten §§ 113, 114
StGB (S. 1077 ff.), wo zutreffend klargestellt wird, dass die Privilegierung
des § 113 StGB für bestimmte Täterkreise verfehlt ist, da deren gewaltsames
Aufbegehren gegen den Staat von vornherein einkalkuliert ist.
Es ist immer
wieder erfreulich, wie viel Vergnügen die Lektüre von Lehrbüchern machen kann,
auch wenn man längst in der Praxis angekommen und eigentlich nur noch mit
Kommentaren befasst ist. Aber erst mit diesem praktischen Wissensstand lernt
man viele der kritischen Ausführungen, die sich in diesem Werk finden, richtig
zu schätzen und kann manche Auslassung mit einem Schmunzeln quittieren. Gerade wegen
der begleitenden Einschätzungen der Autoren eignet sich das Buch aber auch sehr
gut zur Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen des zweiten Staatsexamens,
für den Prüfling und für den Prüfenden: um einen Blick hinter die Norm zu
werfen.
Für Studenten
ist das Lehrbuch natürlich ebenfalls zielführend und hilfreich, wenngleich die
Lektüre an mancher Stelle schon sehr konzentriert erfolgen muss, um den
Wissensschatz der Autoren voll erfassen und nutzen zu können. Es ist kein
Skript, sondern ein anspruchsvolles Werk. Wer sich darauf einlässt und die
Lektüre mit Zeit und Konzentration angeht, wird auch entsprechend belohnt
werden.



