Posts mit dem Label Gewerblicher Rechtsschutz werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Gewerblicher Rechtsschutz werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 27. September 2022

Rezension: Beck'sche Formularsammlung Gewerblicher Rechtsschutz

Beck'sche Formularsammlung Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-, Presse- und Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Beck-Verlag ist es unter anderem für seine juristischen Formularsammlungen seit Jahrzehnten bekannt. Deren Güte wird allgemein anerkannt. Das vorliegende Werk bildet keine Ausnahme.

Wer im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, der weiß, dass der Rechtsbereich viele formalisierte (in Teilen möchte man sagen ritualisierte) Aspekte hat, auch wenn – z.B. bei der Diskussion um Schutzrechtsverletzungen – auch immer ein Schwerpunkt der Arbeit auf individueller Argumentation/Einordnung liegen wird. Die Rahmenkonstrukte beispielsweise von Widerspruchsschrift, Schutzrechtsverwarnungen, Patentschriften usw. sind aber vielfach gleichartig und werden häufig auch sehr streng formal gehandhabt. Daher wird der in diesem Bereich tätige Sachbearbeiter stets und gerne auf Formulare und Textbausteine zurückgreifen, die die tägliche Arbeit erleichtern.

An dieser Stelle ist eine gute Formularsammlung unabdingbar. Keine Formularsammlung kann alle erdenklichen Muster bieten. Das vorliegende Werk vollführt an dieser Stelle aber bereits einen „weiten Wurf“ (wenn man so will).

Abgedeckt werden das Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentlizenz- und Know-how-Vertragsrecht, Designrecht, Markenrecht, die Produktpiraterie, das Wettbewerbsrecht und Kartellrecht sowie auch Urheberrecht, Presserecht und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die einzelnen Kapitel werden jeweils von namhaften Autoren betreut und sind schön strukturiert aufgebaut, sodass man allein mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses und der inneren Struktur des Werkes sehr schnell zum passenden Muster findet.

Wo es behördliche Muster (z.B. bei der Anmeldung von Schutzrechten wie etwa Designs) gibt, werden diese abgebildet und in umfangreichen Anmerkungen besprochen, was einzutragen ist bzw. wie auszufüllen ist. Wo es keine solchen Muster gibt, werden eigene Formulierungen der Autoren präsentiert. Das beginnt etwa bei Schreiben wie Abmahnungen zur Produktpiraterie oder betreffend die Meldung einer Diensterfindung über Vorlagen für Hauptsacheklagen auf Unterlassung etc. (dies auch bezogen auf verschiedene Schutzrechtsarten) bis hin zu Formulierungen betreffend die Regelbeispiele unlauterer Wettbewerbshandlungen mit Antragsformulierung und passender Begründung hierfür. Auch Vorlagen für Lizenzverträge, Strafanträge und vieles mehr werden dargestellt. Eingeleitet werden die einzelnen Kapitel durch mitunter recht umfangreiche Einführungen, die Kernfragen des Rechtsbereiches aufarbeiten und so vielleicht auch einen ersten Einstieg oder Wiedereinstieg in ein lange nicht bearbeitetes Themengebiet erleichtern/ermöglichen.

Schön wäre es, wenn das Werk (was aktuell nicht der Fall ist) auch ein Kapitel zu den Gebrauchsmustern mit sich brächte, da es doch teils nennenswerte Unterschiede zum Patentrecht gibt, die hierdurch besser hervorgehoben und handhabbar gemacht werden könnten. Auch wird man sicherlich das ein oder andere fehlende Muster beklagen können und unabhängig hiervon über konkrete Wortlaute trefflich diskutieren können.

Jedoch ist das Werk insgesamt lobens- und auch empfehlenswert, da es in vielen Bereichen sehr gute Muster bietet und die meisten Problemstellungen in irgendeiner Form abbildet und dabei gute Anleitung bietet, was den konkreten Umgang mit den Vorlagen angeht.

Erscheint ein Muster gut und soll es übernommen werden, so kann es zudem – wie bei Beck mittlerweile üblich – auch direkt digital abgerufen werden. Mittlerweile nicht mehr über CD oder DVD, sondern durch Download unter Verwendung des mit der Printausgabe gelieferten Freischaltcodes.

Für den Preis von 189 € erkauft man sich fast 1000 Seiten sehr gute Hilfestellung.

Sonntag, 13. März 2022

Rezension: Gewerblicher Rechtsschutz

Ring / Geißler, Gewerblicher Rechtsschutz, 1. Auflage, Nomos 2022

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Autoren Prof. Dr. Ring und Ass. Jur. Geißler erscheint zum ersten Mal in der Reihe „NomosStudium“. Es umfasst insgesamt 7 Kapitel und 434 Seiten.

Das 1. Kapitel befasst sich mit den Grundlagen zum gewerblichen Rechtsschutz. Behandelt werden in groben Zügen die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte und die Abgrenzung zum Urheberrecht. In Kapitel 2 geht es sowohl um das deutsche als auch um das europäische Patentrecht. Im 3. Kapitel wird das Hauptaugenmerk auf das Gebrauchsmusterrecht gelegt. Die Autoren widmen sich dem Markenrecht im sehr langen 4. Kapitel (über 160 Seiten). „Der Schutz von Leistungen im Bereich des Designs“ lautet die Überschrift von Kapitel 5. Im sehr kurzen 6. Kapitel werden dem Leser das Sortenschutzrecht und der Topographieschutz näher gebracht. Das 7. und damit letzte Kapitel schließt mit dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG.

Erwähnenswert sind insbesondere die zahlreichen Vergleiche, durch welche die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schutzrechten sehr gut verdeutlicht werden (z.B. zwischen dem Patent- und dem Gebrauchsmusterrecht, S. 141: „erfinderischer Schritt“ <=> „erfinderische Tätigkeit“; zwischen den europäischen und den nationalen Regelungen, S. 366: Rechtsübergang des Designrechts; S. 367: Eintragung eines Geschmacksmusters; Gemeinsamkeiten z.B. S. 47: kein Schutz aufgrund ethnischer Gesichtspunkte). Selten findet sich ein Vergleich zu anderen Rechtsordnungen (z.B. S. 50: Computerprogramm im US-Recht).

Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen, gut gewählten Kontrollfragen, welche in den Kapiteln gestellt und am Ende der Kapitel ausführlich beantwortet werden. Dadurch kann der Leser gezielt Bereiche wiederholen und das Gelesene bleibt noch besser in Erinnerung. Die Kontrollfragen werden bei den Antworten auch noch einmal wiederholt. Leider geben die Antworten keinen direkten Aufschluss darauf, wo der Leser die entsprechenden Passagen noch einmal im jeweiligen Kapitel wiederfinden kann. Mitunter werden in den Kontrollfragen auch kleinere Fälle eingeschoben, die gelöst werden (z.B. S. 157 f.; S. 327 ff.; S. 399 f.).

Für den Leser ungemein hilfreich sind die eingerückten Zusammenfassungen. Durch die Wiederholung wird das Wissen gefestigt (z.B. S. 32, 37, 39, 338). Sehr gelungen sind die zahlreichen Beispiele, welche den Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 41: geographische Herkunftsangaben; S. 392: Kelly Bag).

Durch das gesamte Werk sind wichtige Stellen mit dem Wort „Beachte“ versehen (z.B. S. 82: Recht und Pflicht zur Anmeldung eines Schutzrechts durch den Arbeitgeber; S.131: Erteilung einer Zwangslizenz). Gelegentlich werden auch kleinere und z.T. größere Exkurse eingeschoben, welche interessante Einblicke in weitergehende Bereiche geben (z.B. S. 50 f.: computerimplementierte Erfindungen; S. 78 ff.: Arbeitnehmererfinderrecht; S. 150 und 359: Zollbeschlagnahme; S. 312 f.: Schutz von Domains; S. 394 f.: originalgetreuer Nachbau und Ersatzteile).

Insgesamt ist anzumerken, dass das Werk praxisrelevante, informative und z.T. auch sehr aktuelle Themen behandelt (z.B. S. 64 und 129: COVID-19-Impfstoff; S. 340: Anmeldegebühren; S. 346: Kosten eines Nichtigkeitsverfahrens beim DPMA; S. 376: Anzahl Hektar Nutzfläche zur Prüfung von Pflanzensorten; S. 397: für 2022 geplante UWG-Novelle).

Durch die Schemata erhält der Leser einen sehr guten graphischen Überblick über die einzelnen Ansprüche (z.B. S. 126: Schema Patentverletzungen; S. 149: Schema Gebrauchsmusterverletzungen). Die Prüfungsschemata sind hilfreich bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale (z.B. S. 136 f.: Patentrecht; S. 266: Einrede der Nichtbenutzung im Markenrecht). Tabellen geben regelmäßig einen Überblick und fassen das Gesagte in aller Kürze zusammen (z.B. S. 40: Überblick über die immateriellen gewerblichen Rechtsgüter; S. 172: Regelwerke im Kennzeichenrecht; S. 331: Zusammenfassung der Regelungen im Designrecht; S. 357: Schema aller Hilfsansprüche im Designrecht).

Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden (z.B. S. 147: Verweis auf den Erschöpfungsgrundsatz bei Patenten). Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Insgesamt ist die Sprache gut verständlich. Vorkenntnisse insbesondere im BGB und in der ZPO sind naturgemäß von Vorteil (z.B. S. 113: Vorsatz und Fahrlässigkeit; S. 356: einstweilige Verfügung).

Durch das Literaturverzeichnis erhält der Leser einen Überblick über die verwendeten Quellen, welche ebenfalls in den zahlreichen und z.T. sehr langen Fußnoten zu finden sind. Das Inhalts- und das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser bei der Navigation. Zusätzlich ist ein sehr umfangreiches Entscheidungsregister vorhanden, welches den Namen der Entscheidung, das Urteil inkl. Fundstellen in Zeitschriften und die genaue Fundstelle in diesem Werk auflistet.

Fazit: Insgesamt ist das Werk sehr gut geeignet, um in die Materie „Gewerblicher Rechtsschutz“ einzusteigen. Die zahlreichen Fälle, Fragen, Beispiele, Schemata und Tabellen dienen in besonderem Maße der Verfestigung des Gesagten. Durch die gut verständliche Sprache und die aktuellen, praxisrelevanten und interessanten Themen ist dieses Werk jedem am gewerblichen Rechtsschutz Interessierten zu empfehlen.

Dienstag, 21. Dezember 2021

Rezension: MarkenG - UMV

Kur / v. Bomhard / Albrecht, MarkenG - UMV, Kommentar, 3. Auflage, C.H.Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, RAe Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Bereits zum dritten Mal legen die Autoren den Kommentar in Druckversion vor. Es handelt sich hierbei um den Text des Beck‘schen Online Kommentars zum Markenrecht in seiner Printfassung. Die vorliegende Neuauflage berücksichtigt die Änderungen seit der 2. Aufl., die im Jahre 2018 erschienen war. Insbesondere die Änderungen des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes wurden eingearbeitet. Der Stand des Werkes ist etwa Mitte 2020. Kommentiert werden neben dem deutschen Markengesetz auch die Regelungen der Unionsmarkenverordnung.

Wie schon in den Vorauflagen zeichnet sich das Werk durch eine praxisorientierte Herangehensweise bei der Kommentierung aus, die allerdings mit einer durchaus nicht nur oberflächlichen Kommentierungstiefe aufwarten kann, sondern die auch wissenschaftlichen Maßstäben absolut genügt. Im Rahmen des Umfangs von nicht einmal 3000 Seiten wird eine große Vielfalt und Tiefe an Informationen geboten, die für die tägliche Arbeit im Markenrecht in der Regel vollkommen ausreichend ist.

Auch (immer noch veränderliche und daher weiterhin) aktuelle Themen wie der Brexit werden berücksichtigt und an mehreren Stellen im Werk konkret aufgegriffen, so etwa bereits in der Einleitung in den Rz. 97-102.4. Nachteil des Printwerkes ist, dass gerade derart aktuelle Darstellungen sich schnell überholen. So war etwa zum Zeitpunkt der Drucklegung die Übergangsfrist nach dem Austrittsvertrag noch nicht abgelaufen. Gleichwohl finden sich in der Darstellung schon sehr konkrete Hinweise darauf, wie die Rechtslage auch nach Ende der Übergangsfrist voraussichtlich sein wird. Weitere Einzelheiten werden anhand der Kommentierung der UMV bei Art. 1 Rn. 15 ff. aufgenommen. Diese gehen in ihrer Tiefe so weit, dass die Probleme für den Praktiker greifbar gemacht werden und es ermöglichen, anhand frei zugänglicher, aktuellerer Quellen den aktuellen Stand der Dinge zu erarbeiten. Mehr kann man von einem gedruckten Kommentarwerk an dieser Stelle nicht erwarten.

Diese wie auch die sonstigen Ausführungen sind inhaltlich und grafisch so aufbereitet, dass der Zugriff auf die Informationen schnell erfolgen kann (drucktechnische Hervorhebungen von Schlagworten, sinnvolle Überschriften, feine Gliederung, gute Verknüpfung im Schlagwortverzeichnis am Ende des Werkes) und man die Ansätze für Falllösung und ggf. nötige weitere Recherche schnell findet. Durch Angabe der zentralen Quellen wird auch eine weitere Recherche ermöglicht, ohne dass der Text mit ausufernden Fußnoten / Quellverweisen bis zur Unlesbarkeit überladen würde, wie dies in anderen Werken mitunter der Fall ist.

Die Ausführungen erfolgen in ganzen Sätzen, obwohl es sich um ein vergleichsweise kurzes Kommentarwerk handelt. Sie sind daher gut lesbar und der Inhalt auch deswegen schnell und zutreffend erfassbar.

Der praktische Ansatz manifestiert sich auch positiv z.B. bei der Kommentierung zu Art. 123 UMV betreffend die Unionsmarkengerichte, bei der nicht nur lapidar auf nationalstaatlichen Regelungen verwiesen sondern eine konkrete Auflistung abgedruckt wird, die Mitgliedsland für Mitgliedsland die zuständigen Markengerichte angibt.

Auch die Abgrenzungen und Verknüpfungen zu den nationalstaatlichen Regelungen werden prägnant herausgearbeitet (so etwa zu Art. 124). Hierbei zeigt sich dann auch die Stärke des Werkes dahingehend, dass nicht nur die europarechtlichen sondern eben auch die nationalen Regelungen zum Markenrecht in der BRD in einem einzigen Werk kommentiert wurden, sodass der Praktiker tatsächlich auch in der Regel nur das eine Buch zur Hand nehmen muss.

Mit einem Preis von 199 €, der auf den ersten Blick nicht gerade niedrig erscheint, ist das Werk indes in jedem Falle angemessen bezahlt. Die Investition lohnt für den Praktiker, zumal das Werk nach und nach zum Standardkommentar zu werden verspricht.

Mittwoch, 14. Juli 2021

Rezension: Geschäftsgeheimnisse

Hoppe / Oldekop, Geschäftsgeheimnisse, 1. Auflage, Heymanns 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Mit Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943 in deutsches Recht (konkret in Gestalt des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen), wurde die Rechtslage zwar nicht vollständig umgestaltet, aber in ein neues, kompakteres System gegossen. Es wurden viele so vorher noch nicht bekannte Regelungen ergänzt und die strafrechtlichen, prozessualen und zivilrechtlichen Fragen des Geschäftsgeheimnisschutzes in das neue Gesetz überführt. Dadurch stellen sich viele Fragen in der Praxis, was die Anwendung der neuen Bestandteile und Übertragbarkeit alter Erkenntnisse angeht. In vielen Unternehmen wird die Gesetzesänderung Anlass gegeben haben, Compliance-Richtlinien zu überarbeiten und neu über interne Prozesse zum Schutz von Geheimnissen nachzudenken. So kommt zwischenzeitlich der tatsächlichen Implementierung von Schutzmaßnahmen größere Bedeutung zu. Was das Gesetz fordert, wie dies genau umgesetzt werden sollte, etc. ist einer heftigen Diskussion unterworfen und verursacht eine gewisse Unsicherheit. Daher ist es umso wichtiger, dass Werke wie das vorliegende langsam, aber sicher den Markt bevölkern und den Praktikern in Unternehmen und Wirtschaftskanzlei Anleitung und Unterstützung geben.

Das vorliegende Handbuch kann hier aufgrund seines Aufbaus zum einen als eine Art Kurzkommentar zum Zwecke der Klärung der Definition einer Reihe der gesetzlichen Begrifflichkeiten/Tatbestandsmerkmale herangezogen werden, ist aber natürlich noch auf andere Aspekte fokussiert, nämlich darauf, auch praktische Beispiele und Anleitungen zu geben. Das tut es in kaum zu beanstandender Weise. Auch was die gerade angesprochene Geheimhaltung angeht, wird erläutert, was das Gesetz fordert. Dabei wird auf einigen Seiten auseinandergesetzt, was man unter „Angemessenheit der Maßnahmen“ versteht und wie diese festgelegt wird, nach welchem konkreten Maßstab die erforderlichen Maßnahmen bemessen werden. Es wird Anleitung zur Vorgehensweise gegeben (Festlegung von Informationsbereichen und -kategorien, vertragliche Regelungen, übliche Geheimhaltung in Unternehmen etc.) und die geäußerten Rechtsmeinungen werden durchaus (wenn auch nicht in überbordender Art und Weise) mit Quellen belegt, sodass auch die Subsumtionsarbeit hieran aufgebaut/begonnen werden kann.

Das Werk gliedert sich in fünf Kapitel, von denen sich das erste mit den materiell-rechtlichen Grundlagen befasst und insbesondere Begriffe bestimmt, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen bespricht und sich umfangreich mit Ansprüchen aus Rechtsverletzungen und Strafvorschriften befasst. Kap. 2 zeigt den Charakter des Werkes als Praktiker-Handbuch mit am deutlichsten auf, da dort einiges zu der Ermittlung des Sachverhaltes in Geheimnisverletzungsfällen ausgeführt wird, beginnend mit internen Ermittlungen in den Unternehmen, über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und weiter zu der zivilrechtlichen Beweissicherung. Das Kap. 3 befasst sich insbesondere mit dem zivilrechtlichen Geheimnisschutzverfahren (Geheimnisstreitsachen), Fragen der Zuständigkeit und praktischen Problemen in solchen Rechtsstreitigkeiten. Kap. 4 betrifft das Strafverfahren, insbesondere in seinem Ablauf und den prozessualen Maßnahmen und Kap. 5 enthält dann auf knapp 100 Seiten eine Reihe von Mustern. Letztere betreffen im Wesentlichen prozessuale Muster für das Zivilverfahren und das Strafverfahren (Klage, Strafantrag, Widerspruch gegen Akteneinsicht und ähnliches) und zwei wenige (wenngleich zentrale) Vertragsmuster (Geheimhaltungsklausel Arbeitsvertrag und nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Wünschen könnte man sich hier eine Ergänzung durch Muster für Compliance-Maßnahmen, die in Unternehmen notwendig werden, also vielleicht einige Checklisten für die Abarbeitung der gängigsten Punkte, Muster für Geheimnis-Kategorisierung und dergleichen.

Das Werk wird abgerundet durch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und Entscheidungsregister und – was in der heutigen Zeit immer wichtiger wird – durch einen Download-Zugang zu den digitalen Mustertexten im Word Format.

Mit über 500 Seiten ist das Werk bereits in 1. Aufl. recht stark und mit 119 € sicherlich nicht zu noch bepreist. Es kann eine sehr wertvolle Ergänzung für den Handapparat des Unternehmensjuristen oder Wirtschaftsanwaltes darstellen.

Mittwoch, 5. August 2020

Rezension: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht

Götting / Meyer / Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 

Die zweite Auflage des Werkes bringt dieses nach doch immerhin neun Jahren endlich auf einen aktuellen Bearbeitungsstand. Dieser orientiert sich grundsätzlich am 1. Dezember 2019 als Stichtag, wobei bis März 2020 noch einige wesentliche Neuerungen eingearbeitet werden konnten.

Neu in der zweiten Auflage ist ein Teil zum Urheberrecht. Weiterhin finden sich nach der Darstellung der allgemeinen Grundlagen aber eben auch Ausführungen zum Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Halbleiterschutz, Sortenschutz und Know-how-Schutz, Designrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und zum Geheimnisschutz. Die einzelnen Kapitel sind fein untergliedert und haben allesamt jeweils ein gleichermaßen fein aufgegliedertes Inhaltsverzeichnis erhalten, auch wenn sie nur wenige Seiten umfassen, wie zum Beispiel Teil 9 betreffend den Geheimnisschutz. Diese Untergliederungen und die auch sonst übersichtliche Gestaltung machen den täglichen Gebrauch des Werkes deutlich einfacher, was einem Praxishandbuch sehr zugute kommt.

Die Unterteilung der Darstellungen im Einzelnen erfolgen sodann in intuitiv nachvollziehbarer Art und Weise. Beim Kapitel zum Geheimnisschutz wird etwa zunächst das Geschäftsgeheimnis definiert. Dann werden die möglichen Verletzungshandlungen dargestellt, gefolgt von den Ansprüchen bei erfolgter Rechtsverletzung. Im Anschluss werden Ausführungen zur Behandlung im Zivilprozessverfahren gemacht. Der zweite Teil widmet sich dann Darstellungen zu strafrechtlichen Einzelheiten des Geschäftsgeheimnisschutzes.

Der Rechtsstand ist, wie ebenfalls an Teil 9 erkennbar wird, in der Tat aktuell. So wird den Darstellungen in Teil 9 bereits an die Regelungen des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes angeknüpft.

Auch die Teile des Werkes, die von genuinen Akademikern verfasst wurden sind in einer Weise formuliert, die eine schnelle Erfassung und Nutzbarmachung der enthaltenen Informationen gewährleistet. Es wird durchaus in nicht unerheblicher wissenschaftlicher Tiefe ausgeführt, dies aber ohne dabei zu weitschweifig zu werden. So bleiben die Ausführungen schnell erfassbar. Die Darstellung ist für den Zweck des Werkes sehr gut gelungen.

Auch der spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt, der also schon über erhebliche Kenntnisse der Materie verfügt, wird niemals alle Teil- und Randbereiche des Faches derart überblicken und beherrschen, dass er nicht mehr dazu in der Lage wäre, den Nutzen eines guten Praxishandbuches zu schätzen. Gerade der Neueinstieg in bisher nicht bearbeitete Teilbereiche oder aber auch der Wiedereinstieg bzw. Aktualisierung veralteten Wissens, lässt sich ideal mit einer derartigen Darstellung bewerkstelligen.

Das Werk verschafft zu den Kernthemen der abgedeckten Rechtsbereiche einen guten und schnellen Zugang. Es verweist umfangreich, wenngleich nicht überbordend, auf Quellen aus Rechtsprechung und Literatur. Dadurch ermöglicht es die notwendig werdende weitere Recherche. Diese wird in vielen Fällen notwendig sein, da natürlich ein solches Handbuch die fraglichen Themen nicht in derjenigen Tiefe abarbeiten kann, die in der praktischen Mandatsbearbeitung häufig notwendig ist. Ergänzt durch Zugriff auf die Rechtsprechung und einen einschlägigen Gesetzeskommentar wird der Sachbearbeiter hier aber gut gerüstet.

Das vorliegende Handbuch ist eines der aktuellsten auf dem derzeitigen Markt. Mit 168 € Kaufpreis bei knapp 1600 Seiten ist es nicht eben günstig. Aufgrund des Umfangs und der Tiefe der Darstellung dürfte es sein Geld aber unbestreitbar wert sein.


Mittwoch, 8. Januar 2020

Rezension: Markenrecht

Ekey / Bender / Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Auflage, C.F. Müller 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken




Das Werk aus der Reihe der so genannten „Heidelberger Kommentare“, betrifft sowohl das deutsche Markenrecht (welches dem Umfang des Werkes nach klar im Vordergrund steht) als auch das internationale Markenrecht. Insoweit wird zum einen natürlich die Unionsmarke angesprochen. Zum anderen wird aber etwas geliefert, was eine Besonderheit des vorliegenden Markenrechtskommentars darstellt. Es findet sich nämlich ein Kapitel am Ende des Werkes, das in durchaus nennenswertem Umfang das nationale Markenrecht einer ausgewählten Anzahl von Ländern bespricht. Darunter ist eine Reihe von Mitgliedsländern der EU. Es ist aber auch China thematisiert worden, ebenso wie zum Beispiel Japan, Indien, Russland, die Schweiz und USA.

Einen wirklichen Gesetzeskommentar stellt das Werk allein im Hinblick auf das I. Kapitel dar, in welchem das deutsche Markengesetz dargestellt wird. Dieses wird in der üblichen Manier eines Kommentars aufbereitet. Es wird also jeweils der Wortlaut des Gesetzes wiedergegeben und dann zugänglich gemacht; dies durch eine Inhaltsübersicht und eine Angabe der verwendeten Literatur. Hernach wird streng strukturiert und ausgerichtet am Tatbestand eine Kommentierung des Inhaltes der jeweiligen Vorschrift abgeliefert. Insofern stützt sich der Kommentar – was der vom Verlag insofern propagierten Praxisnähe frommt - im Wesentlichen auf Quellen aus der deutschen und internationalen, obergerichtlichen Rechtsprechung und nur in geringem Umfang auf Literaturstimmen. Es ist also kein Werk, das eine Auseinandersetzung mit dem Markenrecht auf tiefgreifend wissenschaftlicher Ebene ermöglichen soll, auch wenn es dazu (zusammen mit anderen Quellen) durchaus herangezogen werden kann. Es ist aber berechtigterweise und durchaus begründet zu erwarten, dass die für den täglichen Bedarf wesentlichen Informationen geliefert werden.

Im Kapitel II wird die Unionsmarke abgehandelt. Das Kapitel ist deutlich kleiner als die Kommentierung zum deutschen Markengesetz umfasst insofern lediglich etwas mehr als 50 Seiten. Es wird hier indes auf eine (im digitalen Zeitalter auch relativ sinnentleerte) Wiedergabe des Textes der Unionsmarkenverordnung verzichtet und so bereits Platz gespart. Die Darstellung dient auch nicht der Besprechung der einzelnen Vorschriften der Unionsmarkenverordnung. Die Darstellung ist aber gleichwohl für die Praxis überaus geeignet und in zielführender Weise eingerichtet. Es wird hier in Manier eines Scripts bzw. eines kurzen Lehrbuchs, einer klaren und dezidierten Gliederung folgend, das Recht der Unionsmarke in fast allen Facetten erläutert.

Die Gliederung enthält dabei in der Praxis übliche Bezeichnungen für die verschiedenen Begriffe und Problemfelder, so dass man schnell zu der gesuchten Stelle findet. So ist zum Beispiel unter der Zwischenüberschrift „Prüfungsgrundsätze des Widerspruchsverfahrens“ unter anderem die Teilunterschrift „Verspätung“ zu finden und mit der Rn. 114 verknüpft. Dort wird auf einer viertel Seite kurz, knackig und informativ dargestellt, inwiefern bei den Folgeinstanzen im Widerspruchsverfahren neuer Vortrag nachgeschoben werden kann oder eben auch nicht. Die Sprache ist klar und eindeutig. Es werden natürlich nicht alle praktisch denkbaren Problemkonstellationen zu diesem Stichwort besprochen. Es wird aber der Kern der Frage erläutert. Allenfalls kann man bemängeln, dass es an weiterführenden Verweisen fehlt. So bezieht sich das Werk an dieser Stelle zum Beispiel nur auf zwei europäische Gerichtsentscheidungen. Es erfolgt kein Verweis auf Verwaltungsregeln oder andere Kommentarliteratur, so dass eine weitergehende Recherche nicht ohne Zwischenschritt möglich ist. Für die schnelle Prüfung in der Praxis genügen die Ausführungen aber in aller Regel durchaus.

Die Darstellung des nationalen Rechts anderer Staaten (Kapitel III) ist (je Staat gesehen) noch etwas kürzer gefasst. Die Darstellung des Markenrechts von England und Wales umfasst zum Beispiel gerade einmal 19 Seiten. Auch hier hält sich die Darstellung (was im Praxiskommentar durchaus akzeptabel erscheint) aber mit umfangreichen Fußnoten zurück und hat daher viel Raum für inhaltliche Informationen, so dass auf diesen wenigen Seiten durchaus viele wichtige Anhaltspunkte geliefert werden. Das Recht der Benutzungs-Marke etwa, wie es nach dem „Common Law“ in England und Wales etabliert ist (so genanntes „law of passing off“), wird zum Beispiel recht umfangreich (in Relation zum Gesamtumfang der Darstellung) besprochen. Man findet die Darstellung in Rn. 45-63. Es wird aber in sehr aufgeräumter und gut erfassbarer Art und Weise dargestellt, worum es hierbei geht, was Schutzgut des Rechts ist, wie eine Verletzungshandlung aussehen kann und wie der folgende Schaden zu betrachten ist.

Die von dem Werk gewählte Darstellungsart des Markenrechts ist für den Praktiker in vielen Situationen sehr nützlich. Gerade das Markenrecht ist ein Rechtsbereich, der auch für den deutschen Juristen häufig internationale Konstellationen mit sich bringt, die juristisch zu bewerten sind. Es sei zum Beispiel nur auf die Schnittstelle des Art. 8 Abs. 4 UMV verwiesen, der es ermöglicht, ein Kennzeichen zur Grundlage eines Widerspruchs zu machen, das nach dem "Recht eines Mitgliedsstaates" der Europäischen Union Schutz genießt. Über dieses „Einfallstor" findet zum Beispiel eben das angesprochene „law of passing off“ Eingang ins Unionsmarkenrecht und kann dort zur Widerspruchsgrundlage gemacht werden. Insofern müssen sich sowohl der Sachbearbeiter beim Amt als auch der deutsche Rechtsanwalt – der die Unionsmarke seines Mandanten verteidigt – über das Recht dieses Mitgliedsstaates (zum Beispiel England und Wales) informieren und auf dessen Basis über den Sachverhalt entscheiden. Deutschsprachige Literatur zu diesen Themen ist rar gesäht. Dass das vorliegende Werk solche Ausführungen liefert, stellt einen besonderen Vorzug desselben dar.

Alles in allem ist der im Format DIN A5 gehaltene und weniger als 1800 Seiten umfassende Kommentar mit 199 € zwar auf den ersten Blick nicht günstig. Er bringt aber entscheidende Werte mit, die durchaus als Grundlage für eine Kaufempfehlung ausreichen.

Donnerstag, 25. Juli 2019

Rezension: European Union Trade Mark Regulation

Hasselblatt, European Union Trade Mark Regulation, Article-by-Article Commentary, 2. Auflage, C.H. Beck / Hart / Nomos 2018

Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg


Die Herausgabe der zweiten Auflage des paneuropäischen Kommentars zur Unions­markenverordnung war - im Vergleich zur Aktualisierung des ebenfalls von Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt herausgegebenen Kommentars zur GGV - die noch größere Herausforderung. Auch diese hat der Herausgeber mit seinem Autorenteam glänzend gemeistert. Bei einigen nationalen Berichten zur prozessualen Durchsetzung der Unionsmarkenrechte fehlt für Besitzer des GGV-Kommentars des gleichen Herausgebers allerdings der damit verbundene besondere Mehrwert, da die entsprechenden Berichte, bis auf die vorgenommenen strikt notwendigen Änderungen, in beiden Kommentaren praktisch identisch sind.

Seit der ersten, im Jahr 2015 erschienen Auflage ist der europäische Gesetzgeber im Bereich des Markenrechts nicht untätig geblieben. Nach der Markenreform ist am 16.03.2016 und am 01.10.2017 die neue Unionsmarkenverordnung in Kraft getreten. Sie hat zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Dementsprechend umfangreich ist die Überarbeitung des Kommentars ausgefallen. Die europäische Markenrechtsreform soll die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme fördern und das Nebeneinander von Unionsmarken und nationalen Marken vereinfachen. Die Reform erschöpft sich dementsprechend keinesfalls in der Umbenennung der „Gemeinschaftsmarke“ in „Unionsmarke“. Der Wegfall der Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke oder die europaweite Einführung der Gewährleistungsmarke sind Beispiele die verdeutlichen, dass eben nicht nur kosmetische Änderungen stattgefunden haben.

Die Zusammensetzung des Autorenteams aus Mitarbeitern der EUIPO, Rechtsanwälten und Richtern verschiedener EU-Länder führt zu einer praxisgerechten und praxisrelevanten Darstellung der anspruchsvollen Materie. Die beibehaltene Aufteilung in Kommentierung der UMV (Teil A), Vorstellung der Maßnahmen nach der sog. Durchsetzungs-Richtlinie (Teil B), Länderberichte (Teil C) sowie Anhänge (Teil D) und Entscheidungsregister (Teil E) hat sich als praxisgerecht erwiesen und bedurfte keiner Änderung oder Ergänzung. Offensichtlich ist die klassische Form eines deutschen Kommentars auch bei den Lesern anderer EU-Länder gut angekommen. Gut angekommen ist mit Sicherheit auch der europäische Ansatz, der den Kommentierungen zugrunde liegt. Erkennbar wird er nicht nur an der Autorenkombination, sondern z.B. auch in der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuG und des EuGH in Verbindung mit der Rechtsprechung verschiedener - und eben nicht nur einzelner - nationaler Gerichte in der Kommentierung einzelner Vorschriften.

Mit Wirkung zum 1.10.2017 gilt Art. 4 UMV in der geänderten Fassung. Die Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit der Marke ist damit weggefallen. Was zunächst wie eine bahnbrechende Neuheit klingt, ist letztlich dem Fortschritt der Technik geschuldet und in vielen Rechtsordnungen durch die Praxis der Markenämter oder der Rechtsprechung schon bekannt.

Der Gerichtshof der Andengemeinschaft empfahl z.B. in seinem Verfahren 242-IP-2015, "(…) die Darstellung einer anderen Form als einer Grafik zuzulassen, wenn sie besser geeignet ist, ein Zeichen zu identifizieren. Es genügt dabei, dass es in einer Weise dargelegt ist, die es den zuständigen Behörden und der Verbraucheröffentlichkeit ermöglicht, den genauen Gegenstand des dem Inhaber gewährten Schutzes zu bestimmen".

Dies kommt der europäischen Regulierung sehr nahe. Hinsichtlich der Wiedergabe muss in der EU nunmehr das Schutz suchende Zeichen geeignet sein, im Register in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Es bleibt bei den in den „Siekmann“-Kriterien herausgearbeiteten Vorgaben, wonach die Darstellung jedenfalls „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ sein muss. Sie muss nur nicht mehr mithilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch dargestellt werden. Dabei hatte der europäische Gesetzgeber insbesondere moderne Zeichenformen wie Hörmarken, Geruchsmarken, Bewegungsmarken oder Holografien vor Augen. In seiner Kommentierung zu Art. 4 UMV nimmt Hasselblatt den Leser an die Hand und führt ihn durch das Labyrinth der Markenformen. Dabei greift er die entsprechenden Vorgaben aus den Prüfungsrichtlinien auf und geht auf die Herausforderungen und Probleme einzelner Markenformen ein. Seine Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Darstellbarkeit einer Geruchsmarke sind nachvollziehbar. Die Registrierung von mehr als einem Dutzend Geruchsmarken in den USA deutet aber darauf hin, dass in Zukunft auch bei der EUIPO Anträge auf Registrierung einer Geruchsmarke Erfolg haben könnten. Allerdings erfolgt die Eintragung in den USA nur bei Erbringung des Nachweises, dass Konsumenten den Geruch mit einem bestimmten Produkt verbinden (zuletzt Geruch der Play-Doh Spielknete von Hasbro, die seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts auf dem Markt erhältlich ist). Der Nachweis erfolgt durch Studien und Umfragen, die vom Anmelder vorzulegen sind und erinnert an die notwendige Vorgehensweise zum Nachweis einer erlangten Verkehrsgeltung einer Benutzungsmarke. Eine solche Benutzungsmarke kennt das Unionsrecht allerdings nicht. Zur Darstellbarkeit des Geruchs trägt eine solche Umfrage in Wirklichkeit auch nicht bei, sondern eher zur Frage der Unterscheidungskraft des Geruchs. Das von Hasselblatt ebenfalls erwähnte Problem der Feststellung der Verwechslungsgefahr im Streitfalle ließe sich daher möglicherweise durch die für die Eintragung in den USA erforderlichen Nachweise lösen, nicht jedoch die Frage der Darstellbarkeit unter Berücksichtigung der „Siekmann“-Kriterien. Die Frage, wie sich die Anmeldungspraxis zukünftig entwickelt, bleibt somit auch nach der Reform spannend. Wer zu dieser Entwicklung beitragen möchte ist gut beraten, die Hinweise und Ratschläge im Kommentar zu beachten.

Ebenso aufschlussreich wie praxisgerecht sind die weiteren Kommentierungen, so auch die von Zenker zur Gewährleistungsmarke (Art. 83 -93 UMV). Diese ist in einigen nationalen Rechtsordnungen schon länger bekannt (z.B. Frankreich, Spanien und Schweden). Im deutschen Rechtssystem waren bis zum 14. Januar 2019 dagegen lediglich Individual- und Kollektivmarken vorgesehen. Die aufgeführten historischen Hintergründe für die Einführung der Gewährleistungsmarke, die Kriterien für deren Differenzierung von den Individual- und Kollektivmarken und auch die Darstellung der Debatte über die im Ergebnis abgelehnte Eintragbarkeit geographischer Herkunftsangaben als Gewährleistungsmarke sind daher wertvolle Wegweiser für die Anwendung dieser Markenkategorie. Bei Gewährleistungsmarken steht, anders als bei den anderen Marken, nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Der damit verbundene Aufwand ist durchaus erheblich und Zenker empfiehlt die Prüfung, ob nicht eine Individualmarke, angewandt wie ein Gütesiegel, im Einzelfall nicht ebenfalls einen ausreichenden Schutz bieten kann. Geschützt wird dabei allerdings die Dienstleistung „Qualitätsprüfung“ und nicht das Produkt bzw. die Eigenschaft eines Produkts.

Die Kommentierung der UMV ist ausführlich, sehr gut verständlich und praxisrelevant. Dies gilt in der Regel auch für die einzelnen nationalen Berichte. Sehr gut gelungen ist dies z.B. bei den Berichten zu Österreich, Frankreich und Deutschland, um nur einige wichtige Beispiele zu nennen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass der Kommentar im Set mit dem Kommentar zur GGV angeboten wird und ein Erwerb beider Werke für den im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt sinnvoll ist, wären in einigen Fällen doch stärker differenzierte nationale Berichte in beiden Werken wünschenswert gewesen. Natürlich sind erhebliche Ähnlichkeiten bei den Verfahren zur Durchsetzung von Design- bzw. Markenrechten zu erwarten. Auch kann durchaus nachvollzogen werden, dass bei einigen Länderberichten in beiden Werken auf die gleichen Autoren zurückgegriffen worden ist. Haben diese ihren Beitrag an das jeweilige Rechtsgebiet angepasst, erfüllt die Publikation auch ihren Zweck (so z.B. bei den nur im Detail, insbesondere in den Fußnoten, angepassten Länderberichten für Großbritannien von Scourfield und Slowenien von Bukovnik). Bei fast identischen Berichten in beiden Kommentaren wären Fußnoten mit Beispielen zur Rechtsprechung im jeweiligen Rechtsgebiet als Differenzierungsmerkmal wünschenswert gewesen. Der Länderbericht für Schweden von Dahlman ist in beiden Kommentaren ebenfalls nur minimalistisch angepasst, enthält aber keine Verweise auf die jeweilige Rechtsprechung. Übereinstimmende Darstellungen zur Bestimmung der Schadensersatzhöhe in Verletzungsverfahren hätten durch Beispiele aus der jeweiligen Rechtsprechung unterlegt und damit individualisiert werden können. Wenig überzeugend ist es zudem, wenn die Länderberichte in beiden Kommentaren von vermeintlich unterschiedlichen Autoren stammen (z.B. Dänemark: Mühlbach im GGV-Kommentar und Christiansen im UMV-Kommentar; Spanien: Llevat im GGV-Kommentar und Vallespinosa im UMV-Kommentar), die Berichte aber in beiden Kommentaren praktisch identisch sind und nicht viel mehr als die Kürzel CD durch EUTM ausgetauscht wurden. Im Fall des Länderberichts für Spanien sind an einigen Stellen des UMV-Kommentars selbst diese Änderungen übersehen worden. Für die dritte Auflage des bereits sehr guten Kommentars ist damit weiterer Feinschliff möglich.

Sonntag, 14. Juli 2019

Rezension: Community Design Regulation

Hasselblatt, Community Design Regulation, Article-by-Article Commentary, 2. Auflage, C.H. Beck / Hart / Nomos 2018

Von Rechtsanwalt Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg


Drei Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage des von Prof. Dr. Gordian N. Hasselblatt herausgegebenen paneuropäischen Kommentars zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverord- nung erscheint bereits die zweite aktualisierte und erweiterte Auflage. Schon dies ist im Hinblick auf die große Anzahl der beteiligten Autoren aus verschiedenen Ländern Europas eine Glanzleistung des Herausgebers. Dabei hat sich der europäische Gesetzgeber, anders als im Unionsmarkenrecht, im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht mit Veränderungen und Ergänzungen des Verordnungstextes zurückgehalten. Die Autoren konnten daher insbesondere die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung und den Prüfungsrichtlinien berücksichtigen, auch wenn letztere nach Veröffentlichung der zweiten Auflage weiteren Änderungen unterworfen werden.

Der bewährte Aufbau und die Unterteilung in Kommentierung der GGV in Teil A, der Darstellung der Maßnahmen nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Teil B, der nationalen Verfahrensabläufe zum Schutz des Designs in Teil C, der Anhänge in Teil D und des Entscheidungsregisters in Teil E wurden beibehalten. Der erwähnte Feinschliff ist allerdings beachtlich und führt an vielen Stellen zur Klarstellung von Fragen, die in der ersten Auflage noch offen oder zumindest unklar geblieben waren.

Ein gutes Beispiel zum Stichwort Priorität ist die erweiterte Kommentierung zu Artikel 41 von Smielick, der unter Randziffer 23 an die in der ersten Auflage bereits vorhandene Kommentierung lediglich einen weiteren Satz ergänzt, der die Frage zur Behandlung der Benennung verschiedener älterer Muster für die Beanspruchung von Priorität damit abschließend beantwortet. In der ersten Auflage hatte er noch klargestellt, dass die Berufung auf verschiedene ältere Muster nicht zur Gewährung von Priorität führt, wenn keines dieser älteren Muster dem neuen Muster, für welches Priorität beansprucht wird, entspricht. Diese Aussage bleibt richtig. Mit seiner Ergänzung der zweiten Auflage stellt er klar, dass der Prioritätsanspruch sich daher auch nicht auf die frühere Anmeldung stützen kann, deren Gegenstand nicht identisch mit dem Gegenstand der späteren Anmeldung ist, sondern ihr zumindest im Vergleich zu den anderen in der Prioritätserklärung genannten früheren Anmeldung am nächsten kommt.

Ein anderes Beispiel, hier aus dem Bereich des materiellen Gemeinschaftsgeschmacksmuster­rechts, ist die in Randziffer 19 von Hasselblatt ergänzte Kommentierung zu Artikel 5 GGV. Die Frage, wann Fachkreise von einer neuheitsschädlichen Offenbarung Kenntnis haben konnten und insbesondere wie eine solche Offenbarung gerichtsfest nachgewiesen werden kann, ist nicht einfach zu beantworten. Die Veröffentlichung eines entsprechenden älteren Musters im Register eines IP-Amtes irgendwo auf der Welt stellt demnach eine die Neuigkeit zerstörende Offenbarung dar. Selbst die Ausstellung eines Musters in einem Messehotel kann bereits zu einer neuheitsschädlichen Offenbarung führen. Allein die nur zufällige Möglichkeit der entsprechenden Fachkreise, Kenntnis von einer Offenbarung zu erhalten, reicht dagegen nicht. Der Nachweis des Offenbarungsdatums ist in vielen Fällen nicht weniger schwer. Der Hinweis auf die „Wayback Machine“ sowie deren Akzeptanz in einigen markenrechtlichen Auseinandersetzungen aber auch in der gemeinschaftsgeschmacksmusterrechtlichen Entscheidung der damals noch HABM genannten EUIPO vom 02.07.2015, R25/2014-3, S.C. Intermark gegen Red Bull (Softdrinkbottle) wird der Leser daher dankend zur Kenntnis nehmen. Die Praxistauglichkeit des Kommentars wird durch solche „kleinen aber relevanten“ Hinweise unterstrichen.

Neue Entscheidungen sind in allen Abschnitten des Kommentars berücksichtigt worden. Herausragend ist die Einarbeitung des Urteils des EuGH vom 08.03.2018 (C-395/16 Doceram/CeramTec) in die Kommentierung zu Art. 8 GGV durch die Bearbeiterin Brancusi. Die schon in der ersten Auflage überzeugende Auseinandersetzung mit der Frage, wann Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind und wie dies zu bestimmen ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien des EuGH und der teilweise noch etwas filigraneren Ausführungen des Generalanwalts praxisgerecht vertieft worden.

Beispiele wie die o.g. finden sich in allen Abschnitten der Kommentierung zur GGV und geben damit der zweiten Auflage einen Mehrwert im Vergleich zur ersten, der im Hinblick auf den hohen Preis des Werkes allerdings auch gefordert werden darf.

Eine besondere Bereicherung sind die einzelnen nationalen Berichte zu den Verfahrensrechten in Teil C des Kommentars. Natürlich finden sich hier aktualisierte Informationen mit erheblicher Praxisrelevanz. Die Digitalisierung hat Einzug in zahlreiche Rechtssysteme genommen und den Verfahrensablauf, z.B. in Belgien, positiv beeinflusst. Wurde im Länderbericht zu Belgien von Heremans in der ersten Auflage noch die Schwerfälligkeit des Verfahrens kritisiert, wird in der zweiten Auflage auf die in Belgien stattgefundene Modernisierung hingewiesen, die durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglicht worden ist und zu einer Beschleunigung der Verfahren geführt haben soll. Auch dort wo sich die Ergänzungen und Aktualisierungen in einzelnen Länderberichten in Details erschöpfen, bleiben diese doch von erheblicher Relevanz. Dies wird z.B. durch die in Spanien neu eingeführte Möglichkeit der Hinterlegung einer Schutzschrift verdeutlicht (Llewat, Länderbericht Spanien, Randziffer 16). Mit dem Kommentar ist man somit gut gewappnet wenn man in Verhandlungen mit der Gegenseite oder in Gespräche mit der Partner- oder Korrespondenzkanzlei tritt.

Der Kommentar bietet für den Praktiker zudem im Arbeitsalltag einen über einen Standard­kommentar hinausgehenden Mehrwert. Auseinandersetzungen, die auf Gemeinschafts­geschmacksmusterverletzungen beruhen, finden oft im grenzüberschreitenden Bereich statt. Ein qualitativ so hochwertiger englischsprachiger Kommentar ist eine unschätzbare Hilfe bei der Formulierung einer Berechtigungsanfrage, eines ersten Abmahnschreibens, bei der Erwiderung auf ein solches Schreiben oder bei der Vorbereitung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Der Preis für das Werk ist, wie bereits an anderer Stelle angesprochen, sportlich, der Inhalt ist allerdings jeden Cent wert.


Freitag, 5. Juli 2019

Rezension: Handbuch Persönlichkeitsrecht

Götting / Schertz / Seitz (Herausgeber), Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Tobias Hermann, Hamburg


Über 10 Jahre ist es her, seit die Erstauflage dieses Werkes erschienen ist – das sind im Medienrecht Welten. Höchste Zeit also für eine Neuauflage mit fast 1.500 Seiten zum Persönlichkeitsrecht. Dabei wurden über 2000 neue Entscheidungen und fast 2000 neue Beiträge neu eingearbeitet. Die drei Herausgeber sind allesamt Koryphäen im Presse- und Persönlichkeitsrecht, hinzu kommt das Who is who als Bearbeiter der einzelnen Abschnitte.

Das Werk besteht aus 12 Teilen, die in einzelne Kapitel und Paragraphen untergliedert sind, beginnend bei den Grundlagen des Persönlichkeitsrechts bis hin zum Persönlichkeitsrecht in ausländischen Rechtsordnungen. Untrennbar verbunden mit dem materiellen Recht sind Fragen des anwendbaren materiellen Rechts oder der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit (Teil 11: Grenzüberschreitende Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Es gibt kein Werk auf dem Markt, was in dieser Tiefe sämtliche Fragen dieses medienrechtlichen Teilbereichs behandelt und wohl zu jeder Frage einen Lösungsansatz liefert. Besonders zu erwähnen ist das Persönlichkeitsrecht im Rechtsverkehr im 9. Teil mit einzelnen Darstellungen der strategischen Rechtskommunikation sowie kautelarspezifischen Fragen von Verträgen mit Schauspielern, Moderatoren und Musikern bis hin zu Merchandising- und Werbeverträgen. Die einzelnen Rechtsfolgen der Verletzung – Unterlassung, Gegendarstellung, Geldentschädigung etc. - finden sich im 10. Teil.

Im ausführlichen Sachregister finden sich Treffer zu den Stichwörtern „Böhmermann“, „Kachelmann“ oder „Vererblichkeit von immateriellem Schadensersatz“. Es ist erfreulich, dass hier nicht nur die Rechtsprechung wiedergegeben wird, sondern auch kritische Ausführungen dazu zu finden sind. Beuthien kritisiert hier z.B. die überaus umstrittene Entscheidung des BGH zur angeblichen Nicht-Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung (unter Hinweis darauf, dass Tote keine Genugtuung mehr erlangen könnten). Diese Entscheidung ist in der Literatur zu Recht durchweg sehr kritisch kommentiert worden (siehe nur Beuthien, GRUR 2014, 957-960 unter Verweis auf die Ungleichbehandlung mit dem vererblichen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzungen oder Hager, JA 2014, 627-629). Der BGH hat bei seiner Entscheidung nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anspruch nicht allein deshalb entfallen kann, weil der Anspruchssteller einen Tag nach Klageerhebung verstirbt, zumal die Genugtuung bereits mit dem Erwerb des Entschädigungsanspruchs eintritt (§ 17 Rn. 18).

Zu den Kernfragen im Bereich des Persönlichkeitsrechtsschutzes gehört natürlich die Ermittlung des Inhalts der Äußerung, die vom jeweiligen Adressatenkreis abhängt, genauso wie die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie deren Verschränkung. Im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung werden die Tathandlungen des Behauptens eigener und Verbreitens fremder Äußerungen dargestellt, wobei im Falle der Verbreitung dem Kriterium des Zu-Eigen-Machens besondere Bedeutung zukommt (dazu ausführlich insbes. in § 26).

Gerade auch der Bereich der zunehmenden Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts wird hier ausführlich dargestellt, so dass deutlich wird, dass es sich hier nicht nur um ein ideelles Abwehrrecht gegen Verletzungen der persönlichen Ehre handelt. Die Grundsatzentscheidung des BGH zur unerlaubten Werbung mit Politikern in Sachen „Lafontaine“ findet sich im Sachregister gleich mit 5 Treffern. Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass Wirtschaftswerbung mit einem meinungsbildenden „satirisch-spöttischen“ Inhalt von Art. 5 I GG geschützt sei und das kommerzielle Persönlichkeitsrecht nicht entgegenstehe (siehe dazu: BGH NJW 2007, 689-691 – Rücktritt des Finanzministers; kritisch: Verfasser, Der Werbewert der Prominenz – Vermögensrechtliche Ansprüche bei Zwangskommerzialisierung insbesondere von Politikern, 2012). Auch hier findet sich eine kritische Auseinandersetzung mit der mittlerweile ausufernd stark liberalen Rechtsprechung.

Fazit: Für EUR 189,- bekommt der Käufer ein unverzichtbares Meisterwerk, um sich in dem von Einzelfallentscheidungen geprägten Rechtsgebiet zu orientieren, in dem es schwer fällt, übergreifende Leitlinien und Grundprinzipien der Rechtsprechung zu erkennen.


Dienstag, 2. Juli 2019

Rezension: Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Möffert, Forschungs- und Entwicklungsvertrag, 4. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dr. Carina Wollenweber-Starke, Wirtschaftsjuristin, LL.M., Bad Berleburg



Das 152-seitige Werk „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ von Franz-Josef Möffert erscheint als 4. Auflage in der Reihe Beck´sche Musterverträge im Verlag C.H. Beck und ist in 4 Teile (A – D) gegliedert.

Teil A enthält sowohl die Einleitung als auch den Textabdruck der Vertragsmuster für einen Forschungs- und einen Entwicklungsvertrag. Der Textabdruck dient dazu, die Verträge ohne Unterbrechung und an einem Stück lesen zu können. In der Einführung ist eine Abgrenzung desjenigen vorhanden, was nicht in diesem Werk enthalten ist. Der Autor äußert sich auch kurz zum Kartell- und AGB-Recht. Dabei spielt insbesondere das „Aushandeln“ eine wichtige Rolle.

Teil B stellt mit den Erläuterungen der Verträge den Hauptteil des Werkes dar. Insgesamt werden 3 Verträge vorgestellt: „Der Forschungsvertrag“ (I.), „Der Entwicklungsvertrag“ (II.) sowie die „Geheimhaltungsvereinbarung“ (III.). Der Text für die Geheimhaltungsvereinbarung ist in Teil A leider nicht vorhanden. Dem Leser wird u.a. erläutert, wie sich Forschungs- und Entwicklungsverträge voneinander abgrenzen lassen: Der Autor geht dazu auf die unterschiedlichen Stadien des Innovationsprozesses ein und stellt den Forschungsvertrag grundsätzlich als Dienstleistungsvertrag zur Gewinnung neuer Erkenntnisse dar, während der Entwicklungsvertrag häufig als Werkvertrag zu qualifizieren sei, bei dem es um die Herstellung eines Prototypen geht. Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Werkvertrag wird insbesondere auf den S. 37 ff. dargestellt. Inhaltlich thematisiert der Autor auch besonders wichtige Bereiche wie z.B. die Vertragsänderung/Change Request (S. 41) und den Umgang mit benötigten Altschutzrechten (S. 28).

Der Forschungsvertrag hat insgesamt 3 Anlagen. Die Muster der Anlagen sind bei den Textabdrucken in Teil A nicht vorhanden, jedoch z.T. bei den Erläuterungen. Anlage 3 (S. 94 ff.) beinhaltet die „Eckdaten eines Lizenzvertrages“. Eigene Erläuterungen dazu sucht der Leser vergebens. Allerdings wird u.a. erwähnt, welche Punkte noch offen und demnach zu einem späteren Zeitpunkt zu klären sind.

Der Entwicklungsvertrag hat 6 Anlagen, die allerdings mangels konkreten Inhalts nur namentlich erwähnt werden (z.B. Terminplan, Schutzrechtsbestand).

Der Teil „Geheimhaltungsvereinbarung“ umfasst 3 Seiten Muster und 4 Seiten Erläuterungen. Dies ist eine nette Dreingabe, da dies zwar nur aufgrund des Titels nicht zu erwarten gewesen ist, aber Geheimhaltungsvereinbarungen regelmäßig im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsverträgen abgeschlossen werden oder schon ein Bestandteil dieser sind. Es handelt sich um eine wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung, wobei es auch Hinweise in den Erläuterungen zur Einseitigkeit gibt (S. 139).

Auf die Teile C und D soll weiter unten eingegangen werden.

Alle Mustertexte sind nur in deutscher Sprache vorhanden. Eine englische Übersetzung wäre insbesondere im Hinblick darauf, dass auch mit Vertragspartnern im nicht-deutschsprachigen Ausland Forschungs- und Entwicklungsverträge und insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen werden, wünschenswert gewesen.

Auffällig ist, dass die Verträge auf einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer ausgelegt sind. Demnach handelt es sich grundsätzlich um keinen Zusammenarbeitsvertrag, bei welchem mindestens 2 Parteien zusammen an der Forschung bzw. Entwicklung beteiligt sind. Das ist sehr schade, da dieses Szenario in der Praxis durchaus häufig vorkommt, z.B. bei einem Zulieferer und seinem Abnehmer. Ab und an wird doch kurz auf diesen Fall eingegangen (z.B. S. 10 zu entstehenden Schutzrechten durch Arbeitnehmer beider Parteien). Auch widmet sich das Werk nur dem privaten oder industriellen Auftraggeber; der öffentliche Auftraggeber bleibt außen vor.

Die Kapitel stimmen jeweils mit den Paragraphen des jeweiligen Vertrages überein. Am Anfang jedes Kapitels wird der jeweilige Paragraph des Vertrages erneut abgedruckt und durch Fettdruck hervorgehoben. Dadurch wird dem Leser das Suchen in Teil A erspart und er findet sich schnell zurecht. Auch mögliche Varianten werden sowohl in Teil A als auch in Teil B angegeben, sodass die Mustertexte immer identisch sind.

Unterschiedliche Interessenlagen werden – wie bereits kurz erwähnt – durch Varianten berücksichtigt, welche durch ein Kästchen hervorgehoben sind. Z.T. wird darin bereits erläutert, was Inhalt der Variante ist (z.B. S. 9: „Festpreisvereinbarung“). Es steht auch dabei, ob die Variante kumulativ gewählt werden kann oder nicht.

Positiv ist ebenfalls, dass angegeben wird, welche Klauseln bei mehreren Varianten zueinander gehören (z.B. S. 54: Kostenerstattung und Zahlungsbedingungen). Der Leser muss allerdings den Text durchgehen oder eben nach Sinn selbst entscheiden.

Die Varianten innerhalb einer Klausel hätten aber z.B. durch Kursivdruck noch klarer herausgestellt werden können, um der Gefahr zu begegnen, dass sich der Vertragsgestalter eben nicht für eine Variante entscheidet (z.B. S. 41: „Kalenderquartales/-halbjahres“; S. 137: „Sitz des Auftragnehmers (Alternativ: Auftraggebers)“).

Außerdem ist anzumerken, dass Klauseln z.T. auch nur im Fließtext stehen, sodass der Leser in jedem Fall gründlich lesen und sich aktiv für einen Zusatz entscheiden muss (z.B. S. 47: Verweigerung nur aus wichtigem Grund; S. 52 zur Preisanpassung; S. 91 zur Schiedsgerichtsordnung ICC; S. 104 zur Befugnis der Ansprechpartner, Änderungsvereinbarungen abschließen zu dürfen). Dies ist sehr unglücklich, da alle vorgeschlagenen Klauseln auch im Mustertext stehen sollten. Nur selten werden die Klauseln im Fließtext durch Fettdruck kenntlich gemacht (z.B. S. 47). Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung werden im Text lediglich aufgezählt und noch nicht als verwendbare Klausel formuliert (S. 86).

Besonders hervorzuheben ist der Praxisbezug des Werkes. Dies wird z.B. auf S. 89 deutlich, auf welcher die Landgerichte, welche jeweils zuständig für Patentstreitigkeiten in ihrem Bundesland sind, aufgelistet werden. Auch die Qualitätssicherung in Verbindung mit DIN EN ISO Normen (S. 58 ff.) sind für den Praktiker nicht mehr wegzudenken und werden in der gebotenen Kürze vorgestellt. Für den Leser ist u.a. auch wichtig zu wissen, wann grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsverträgen vorliegen kann (S. 57).

Auch wird gelegentlich Bezug genommen auf das AGB-Recht, sodass der Leser erfährt, wann eine Klausel unwirksam ist (z.B. S. 65: „Übertragungsklausel“). Da dies für den Leser auch bei der Prüfung fremder Verträge sehr wichtig ist, wäre ein Ausbau dieses Bereiches in der nächsten Auflage sehr wünschenswert.

Leider gibt das Werk häufig keine Empfehlungen oder zumindest Höchstgrenzen für Platzhalter (z.B. S. 53 bzw. 55: keinen Vorschlag für die Höhe der Zinsen). Der Leser weiß so gar nicht, woran er sich orientieren kann. Der Autor hätte – unter Verweis auf die Relevanz des Einzelfalles – Beispiele geben können.

Die Erläuterungen zum Forschungsvertrag sind umfangreicher als diejenigen zum Entwicklungsvertrag. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es zahlreiche Verweise im Werk gibt, wenn sich Erläuterungen ansonsten wiederholen würden. Diese Verweise beziehen sich leider nur auf die jeweilige Klausel mit Absatz und geben nicht die entsprechende Seitenzahl an (z.B. S. 97, 99, 142).

Bereits der Buchrücken weist darauf hin, dass das Werk ohne juristische Vertiefungen auskommen soll und aus der Praxis für die praktische Anwendung verfasst wurde. Im Rahmen der Erläuterungen wird allerdings in der gebotenen Kürze auf allgemeine juristische Aspekte eingegangen (z.B. auf die Unterschiede zwischen Dienstleistungs- und Werkvertrag). Auch finden sich z.B. Erläuterungen zu Patenten, Gebrauchsmustern und dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, sodass der Leser die notwendigen Hintergrundinformationen bekommt, um die Klauseln und deren Notwendigkeit auch verstehen zu können.

Dennoch wären ab und an ein paar mehr Erläuterungen sinnvoll gewesen, um Missverständnisse zu vermeiden. So erklärt der Autor auf den S. 65 f., was alles nicht zum Patent angemeldet werden kann und darf. Er sagt jedoch nicht, was ggf. stattdessen möglich wäre (z.B. durch das Urheberrechts- oder das Sortenschutzgesetz), sodass der Leser denken könnte, dass überhaupt kein Schutz möglich ist.

Zum neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist lediglich ein kurzer Hinweis auf S. 140 vorhanden. Auch verweist der Mustertext noch auf §§ 17 – 19 UWG (z.B. S. 136), obwohl dies durch das neue GeschGehG abgelöst wird. Auf S. 77 befindet sich noch die „alte“ Definition zum Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Es fragt sich, warum der Autor das GeschGehG nicht direkt in seinem Mustertext berücksichtigt hat, zumal auch die Form der Variante möglich gewesen wäre. Zwar war das Gesetz bei Finalisierung des Werkes noch nicht in Kraft getreten, aber es stand bereits inhaltlich fest. Für die Neuauflage sollte das GeschGehG unbedingt eingearbeitet werden.

Das Werk beinhaltet leider auch Fehler bzw. Ungenauigkeiten. So steht auf S. 57: „Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Dies ist zwar richtig, aber in § 276 BGB ist allgemein von „Fahrlässigkeit“ die Rede, sodass auch die „einfache Fahrlässigkeit“ eingeschlossen ist. Dies könnte für den Leser verwirrend sein, da S. 57 auf eine Ausschließlichkeit von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hindeutet.

Bedeutsamer ist jedoch der Verweis auf die beschränkte Inanspruchnahme bei der Arbeitnehmererfindung (z.B. S. 67), welche es in dieser Form bereits seit Oktober 2009 nicht mehr gibt. Dies kann für den Leser sehr verwirrend sein. Das Werk scheint an dieser Stelle demnach nach der 3. Auflage in 2008 nicht ordnungsgemäß überarbeitet worden zu sein.

Das Werk beinhaltet ebenfalls gelegentlich Unklarheiten, z.B. S. 7: „innerhalb 10 Tagen“. Dabei ist nicht eindeutig, ob es sich um Kalender- oder Werktage handeln soll. Dies ist aber für die Praxis wichtig. Bspw. auf S. 110 ist wiederum von „Werktagen“ die Rede. An anderen Stellen werden Missverständnisse sorgsam vermieden (z.B. S. 42: „schriftlicher (Textform ausreichend)“), was sehr zu begrüßen ist.

Die aufgezeigten Unstimmigkeiten sollten bei der Neuauflage berichtigt werden.

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist zudem nicht optimal gestaltet. So befindet sich auf S. 136 die Auflistung der Ausnahmen zur Geheimhaltung unter 4., welche im Fließtext nur durch ein „oder“ getrennt sind. In der Praxis lässt sich beobachten, dass eine bessere Übersichtlichkeit durch die Verwendung von Bullet Points erzielt werden kann.

Der Forschungsvertrag behandelt unter § 16 „Gerichtsstand“ (S. 18) auch die Rechtswahl. Aus Transparenzgründen sollte die Rechtswahl demnach auch in der Überschrift erscheinen.

Des Weiteren wurde z.T. ein anderer Aufbau im Forschungs- als im Entwicklungsvertrag gewählt, obwohl dies nicht zwangsläufig hätte sein müssen (Z.B. befindet sich die Rechtswahl beim Forschungsvertrag – wie bereits genannt – unter „Gerichtsstand“, während sie im Entwicklungsvertrag unter „Schlussvorschriften“ zu finden ist.).

Besonders gelungen und leserfreundlich ist, dass am Anfang eines Kapitels kurz aufgelistet wird, wie sich die Erläuterungen zu dem jeweiligen Paragraphen gliedern. Dadurch wird der Leser in die Lage versetzt, schnell das für ihn Interessante zu finden. Seitenzahlen sind bei diesen Verweisen jedoch nicht vorhanden. Randnummern werden durch das vorliegende Werk nicht verwendet.

Durch eine angemessene Zahl an Zwischenüberschriften ist der Seitenaufbau allerdings übersichtlich und klar nach Themengebieten strukturiert. In den Texten findet sich eine große Dichte an Informationen, was zwar vorteilhaft und eine der Stärken des Werkes ist, da der Leser Wichtiges erfährt; allerdings muss so beinahe jedes Wort erfasst werden.

Während sich in der Kopfzeile der linken Seite immer das Kapitel mit Namen befindet, kann der Leser in der Kopfzeile der rechten Seite das Unterkapitel sowie dessen Namen finden. Damit werden eine optimale Übersicht und ein schnelles Auffinden gewährleistet.

Sprachlich ist das Werk auf einem hohen, jedoch noch verständlichen Niveau. Nur gelegentlich stören Fehler den Lesefluss. Diese sollten bei einer Neuauflage behoben werden (z.B. S. 137, Nr. 9: „Weder … noch“ in Zusammenhang mit „keinerlei“, wobei „keinerlei“ überflüssig ist).

Positiv hervorzuheben ist, dass die Musterverträge für die Textverarbeitung als Download zur Verfügung stehen. Dadurch muss der Leser die Verträge nicht mühsam abtippen bzw. abtippen lassen. Dies ist ein toller und fortschrittlicher Service für die Praxis, der sich insbesondere bei Formularbüchern mittlerweile etabliert hat.

Die Seiten sind aufgrund ihrer Dicke auch zum selbständigen Markieren geeignet.

Zwar ist kein Literaturverzeichnis vorhanden; der Leser kann die weiterführenden Quellen aber in den Endnoten in Teil C „Weiterführende Hinweise zu Literatur und Rechtsprechung“ finden. Somit weist das Werk nur Endnoten auf, welche sich komprimiert auf den hinteren Seiten befinden. Demnach gibt es keine Fußnoten auf jeder Seite. Dies erscheint sehr gewöhnungsbedürftig und es muss geblättert werden, um die jeweilige Quelle oder Erläuterung lesen zu können. Der Autor gibt an, dass dies zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt sei. Dies ist jedoch Geschmackssache und könnte dem einen oder anderen Leser nicht gefallen.

Sowohl das Inhalts- als auch das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser, die gewünschte Information schnell zu finden. Das Stichwortverzeichnis bildet Teil D des Werkes. Mit Hilfe des Abkürzungsverzeichnisses können insbesondere die abgekürzten Zeitschriften in den Endnoten ermittelt werden.

Fazit: Aufgrund der Dichte an wichtigen Informationen erfährt der Leser viel über die rechtlichen Hintergründe von Forschungs- und Entwicklungsverträgen. Letztendlich ist Möfferts „Forschungs- und Entwicklungsvertrag“ ein gelungenes Werk, welches dem Praktiker sowohl bei der Gestaltung eigener als auch bei der Prüfung vorgelegter Forschungs- und Entwicklungsverträge empfohlen werden kann, sofern es sich um einen Auftraggeber und einen Auftragnehmer handelt und in der Regel nicht gemeinsam geforscht und/oder entwickelt wird. Insgesamt existieren auch noch ein paar Stellschrauben, um das Werk in der nächsten Auflage noch besser zu machen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, den Text noch klarer zu formulieren und eindeutiger hervorzuheben. Außerdem sollten alle Musterklauseln als solche aus dem Mustertext hervorgehen und der Fließtext muss auf den aktuellen Stand gebracht werden.