Posts mit dem Label Sozialrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Sozialrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Donnerstag, 12. März 2026

Rezension: Tipps für die Vertretung von Menschen mit Behinderung

Conrad-Giese / Eberhardt / Feldes / Koch / Ramm / Rennebeck / Ritz, Tipps für die Vertretung von Menschen mit Behinderung, Aufgaben – Rechte – Kompetenzen, 5. Auflage, Bund 2026

Von Rain, Fain SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

„Moderne Arbeitswelt – kein Platz für Menschen mit Behinderungen?“ Diese provokante These ist der Einstieg in das vorliegende Werk. Ausgangspunkt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Während sich Politik im Kreis dreht, Unternehmen in Krisenstimmung verharren und Digitalisierung wie Künstliche Intelligenz als Heilsversprechen gehandelt werden, bleibt das enorme Potenzial von Beschäftigten mit Behinderungen weitgehend ungenutzt. Fach- und Arbeitskräftemangel, Softwareinfrastrukturen – überall herrscht Mangelverwaltung, dabei liegen Förderprogramme, Eingliederungshilfen und rechtliche Grundlagen längst bereit. Man muss sie nur kennen – und wirksam nutzen.

Gerade hier setzt das Buch an. Es zeigt, welche Rahmenbedingungen längst existieren und wie sich Schwerbehindertenvertretungen in dieser „Arbeitswelt 4.0“ behaupten und positionieren können. Der DGB-Index „Gute Arbeit“ wird kritisch in Beziehung gesetzt zur Realität in den Betrieben: Wie weit ist die vielzitierte Industrie 4.0 wirklich in der Inklusion angekommen? Statistiken belegen, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen je nach Behinderungsart, Geschlecht und Betriebsgröße weiterhin ausgesprochen ungleich verteilt ist. Wer sich die Daten anschaut, erkennt sofort: Digitalisierung und Inklusion verlaufen bislang auf getrennten Gleisen – digitale Assistenten könnten hier Brücken schlagen, tun es aber selten.

Nach der analytischen Bestandsaufnahme folgt der praxisnahe Teil zur Arbeit der SBV. Hier überzeugt das Werk besonders. Übersichtlich werden die gesetzlichen Grundlagen erläutert und zugleich verdeutlicht, was die alltägliche Arbeit tatsächlich ausmacht: aufmerksam sein, zuhören können, überzeugen, kreativ bleiben. Hinzu kommen handfeste Hinweise zu notwendigen Arbeitsressourcen – vom Beratungsraum und technischer Ausstattung bis zu mobiler IT-Unterstützung.

Einen Mehrwert bietet das Kapitel über Werkzeuge und Vernetzung: Schulungen, Verhandlungsführung, aktuelle Fachliteratur, digitale Informationsquellen und Netzwerke werden nicht nur genannt, sondern in ihrer strategischen Bedeutung eingeordnet. Besonders gelungen ist die Darstellung der „Bausteine des Networkings“ – Transparenz, Ressourcenverfügbarkeit, Öffentlichkeitsarbeit – als zentrale Erfolgsfaktoren wirksamer SBV-Arbeit. Auch das Umfeld kommt nicht zu kurz: Rehaträger, Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen und andere Partner werden praxisnah eingebunden.

Im Hinblick auf die anstehenden SBV-Wahlen im Herbst 2026 will das Buch Mut machen für die Übernahme eines Amtes und den Einstieg ins Amt erleichtern. Die Autoren wechseln nun von der Statistik des ersten Teils nahtlos zur Praxis: Weg vom Einzelkämpfertum, hin zur Teamarbeit. Neue Reha-Instrumente sollen verstärkt genutzt werden – Ausbildung, Übernahme von Azubis, Budgets für Ausbildung und Arbeit. Besonders betont wird die Gestaltung einer demografisch sensiblen Personalpolitik inklusive Weiterbildung, Qualifikation und Prävention. Kritik bleibt nicht aus: Zwar wurden SBV-Rechte gestärkt, doch vieles hinkt hinterher – allen voran der Kündigungsschutz.

Hauptaufgaben der SBV kristallisieren sich klar heraus: Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB), Probleme am Arbeitsplatz durch Behinderung oder Erkrankung, Verschlimmerung von Erkrankungen, Gleichstellung. Die Schweigepflicht ist zentral – SBV-Mitglieder hören oft „offenherzige“ Probleme, müssen aber beraten, Abstand halten und Grenzen ziehen. Strategien werden mit Betroffenen entwickelt, ohne ihnen Wege abzunehmen; bei Langzeiterkrankungen ist langer Atem gefragt. Für Einsteiger bietet das Buch praxisnahe Checklisten wie „Arbeitshilfen für den SBV-Amtsantritt“: Nicht nur Gesetze und Zeitschriften, sondern auch Prüfung der Arbeitsstruktur und Büroausstattung.

Innerhalb der Vertretung müssen Zuständigkeiten, Gesamtorganisation, Stufen der SBV, Freistellung, Vorsitzende, Stellvertreter, Gewerkschaften, Betriebsrat (BetrR) und Personalrat (PersR) geklärt werden. Praktisch konkretisiert: Büroausstattung mit Medien, Periodika, Möbeln. Der erste Auftritt – die erste Sprechstunde – wird vorbereitet: Aufgaben und Erwartungen klären, Distanz wahren. Arbeitsmethoden umfassen Checklisten wie die „5 Projektphasen“ und das „100-Tage-Programm für die SBV“.

Die Schwerpunkte der SBV-Arbeit werden im vierten Teil des Buches detailliert und praxisnah beleuchtet. Zunächst widmet sich das Werk dem Anerkennungsverfahren, in dem versorgungsmedizinische Grundsätze und Nachteilsausgleiche zentrale Rollen spielen. Es zeigt klar auf, wie sich Beteiligte am besten verhalten sollten, um den Grad der Behinderung (GdB) erfolgreich durchzusetzen, und liefert dafür konkrete Handlungsempfehlungen.

Ebenso detailliert wird der besondere Kündigungsschutz behandelt. Hier finden SBV-Mitglieder eine umfassende Checkliste für die Stellungnahme im Kündigungsschutzverfahren, die Schritt für Schritt durch die wesentlichen Argumentationslinien führt und typische Fallstricke benennt. Die Autoren machen damit deutlich, wie entscheidend eine präzise und rechtlich fundierte Positionierung in solchen Verfahren ist.

Der Gleichstellungsantrag bildet einen weiteren Kernpunkt. Das Buch fächert die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema auf und stellt praxisreife Musterformulierungen bereit, die als Bausteine einer Inklusionsvereinbarung dienen können. Diese Vorlagen erleichtern nicht nur die Formulierung, sondern stärken auch die Verhandlungsposition gegenüber Arbeitgebern.

Weiterhin gehen die Autoren auf begleitende Hilfen und Arbeitsassistenz ein, beleuchten die Rente für Schwerbehinderte sowie den Teilzeitanspruch. In all diesen Bereichen verbindet das Buch theoretisches Wissen mit unmittelbar einsetzbaren Hilfsmitteln, sodass SBV-Mitglieder hierfür sofort handlungsfähig werden.

Diese Abschnitte liefern nicht nur Wissen, sondern umsetzbare Werkzeuge für den SBV-Alltag – von Checklisten bis zu Mustertexten. Eindrücklich ist der Abschnitt zur Arbeitsgestaltung: Arbeitsintensität, Anforderungen und Ausstattung hinken der Idee eines wirklich behindertengerechten Arbeitsplatzes deutlich hinterher. Die Autoren arbeiten mit einer anschaulichen Tabelle zur menschlichen Leistungsfähigkeit – was im Alter zunimmt, was abnimmt, was konstant bleibt – und machen klar, dass gesundheitsfördernde und behinderungsgerechte Bedingungen keine Kür, sondern Voraussetzung sind. Dazu findet sich eine kompakte Übersicht über zentrale arbeitsschutzrechtliche Normen und Rechtsprechung und deren Bedeutung für Weiterbildung, Fort- und Qualifizierungsmaßnahmen, Inklusionsvereinbarungen, Gefährdungsbeurteilung, Präventionsverfahren, BEM und Rehabilitation. Ein eigener Schwerpunkt liegt auf der Arbeit mit Sinnesgeschädigten: Wie Kommunikation, Technik und Organisation angepasst werden müssen, wird praxisnah beschrieben.

Beim Budget für Arbeit nimmt das Buch sich „nur“ eine Seite Zeit – ein Missverhältnis, das deutlich auffällt. Gerade dieses neue Teilhabeinstrument wird aus Sicht der Rezensentin viel zu knapp behandelt und spiegelt die tatsächliche Praxis wider: Ein Instrument mit großem Potential, das in Betrieben wie in der Beratung noch viel zu sehr vernachlässigt wird. Der Text zeigt damit indirekt: Jammern über Fachkräftemangel hilft wenig, wenn die vorhandenen Instrumente nicht aktiv genutzt und weiterentwickelt werden.

Im anschließenden Teil zur betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit widmet sich das Buch der Frage, wie SBV-Arbeit überhaupt sichtbar wird. Klassische und moderne Kommunikationswege werden nebeneinandergestellt: E-Mails, Newsletter, Intranet und (!) das „Schwarze Brett“, dessen Ernsthaftigkeit in Zeiten digitaler Kommunikation durchaus hinterfragt werden darf. Die Autoren verorten diese Instrumente sauber in den gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsprechung und zeigen, an welchen Stellen SBV, Betriebsrat und Personalrat zusammenspielen sollten. Damit wird deutlich: Ohne systematische, gut geplante Öffentlichkeitsarbeit bleiben viele gute Ansätze der SBV unsichtbar – und wirken dann auch nicht.

Vieles in dem Buch erweist sich als ausgesprochen praxistauglich – etwa die zahlreichen Checklisten, Musterformulierungen und der konsequente Verweis auf Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen. Für den Alltag der SBV bietet es damit durchaus solide Orientierungshilfen, die gerade für Einsteiger eine echte Arbeitserleichterung sein können.

Gleichzeitig wirkt der gesamte Duktus auffallend geprägt von einem Bild der Arbeitswelt, das deutlich im 20. Jahrhundert verhaftet ist. Zwar wird digitale Belastung problematisiert – allerdings eher im Ton einer Kulturkritik („wie schlimm das alles ist“), während die Beispiele aus der Arbeitswelt bei „Putzer“, „Vorarbeiter“, „Kranführer“, „Anstreicher“ stehen bleiben. Die Realität hybrider, wissensbasierter und digitalisierter Arbeitsformen, in denen Beschäftigte mit Behinderungen heute tatsächlich ihren Platz finden (oder verlieren), kommt nur am Rand vor.

Besonders schwer wiegt der Umgang mit den rechtlichen und strategischen Zukunftsinstrumenten. Die Anforderungen an die Rechtskenntnisse der SBV – etwa im Hinblick auf Vertretung im GdB-Verfahren oder bei Änderungsanträgen – erscheinen als reines Wunschdenken und markieren letztlich den gravierendsten Fehlgriff: Hier wird eine fachliche Überfrachtung suggeriert, die an der Praxis vieler SBVen vorbeigeht. Noch problematischer ist die Schieflage bei den zentralen Teilhabeinstrumenten: Das Budget für Arbeit wird auf kaum einer Seite abgehandelt, das Budget für Ausbildung praktisch gar nicht. Gerade diese Instrumente sind jedoch für eine zukunftsorientierte Inklusionspolitik im Betrieb zentral.

Damit stellt sich die Frage, wozu sich Gesetzgeber, Politik, Medizin und Verwaltung um neue, differenzierte Teilhabemöglichkeiten bemühen, wenn ausgerechnet in einem SBV-Praxisbuch deren Potenzial so marginalisiert oder ignoriert wird. Genau an diesem Punkt verliert das Werk einen erheblichen Teil seiner Überzeugungskraft: Aus einem „guten Buch“ mit vielen brauchbaren Bausteinen wird ein Band, bei dem man als engagierte SBV irgendwann die Lust verliert, weiterzulesen – weil ausgerechnet die Zukunftsthemen zu kurz kommen.

Mittwoch, 19. November 2025

Rezension: Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum

Schaumberg / Eicher, Die Rehabilitationsträger des SGB und ihr Leistungsspektrum, 1. Auflage, Luchterhand 2025

Von Rain, Fain SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Werk gliedert sich in drei Teile: Zunächst Teil A – Allgemeines Rehabilitationsrecht: Darstellung des Rechtsrahmens des SGB IX Teil 1: Begriffe, Leistungsgruppen, Zuständigkeit und Verfahren, sowie das SGB IX als Auffanggesetz, soweit spezielle Leistungsgesetze keine abweichenden Regelungen treffen. In Teil B erfolgt die Darstellung der einzelnen Rehabilitationsträger: Hier wird gezeigt, welche Träger zuständig sind, insbesondere bei gleichen Leistungsgruppen, und welche Leistungen sie konkret anbieten. Einige der wichtigsten Träger-Kapitel (Auswahl): Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), Bundesagentur für Arbeit (BA), Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der Eingliederungshilfe und sozialen Entschädigung. Zu jedem Kapitel behandelt werden u. a.: Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsangebote, Schnittstellen (z. B. Krankenträger, Pflege, Jugendhilfe), aber auch Abgrenzungen, sowie untergesetzliche Regelungen (z. B. Hilfsmittelkatalog). Teil C erfasst das Koordinierende Rehabilitationsverfahren mit einer Darstellung des Verfahrensrahmens nach SGB IX zur Sicherstellung, dass Leistungserbringung „wie aus einer Hand“ erfolgt. Thematisiert werden: Leistende Rehabilitationsträger, Teilhabeplan, Zuständigkeitsklärung oder auch die Erstattung zwischen Trägern.

Die Darstellung erfolgt auch im Blick auf das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 1.1.2025. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis rundet das Buch ab. Die Darstellung ist fachlich tiefgehend und richtet sich primär an Fachleute wie Rechtsanwältinnen, Betriebs- und Personalräte sowie Reha-Praktiker.

Die Verfasser üben keine erkennbare Kritik an der Verteilung der Zuständigkeit zwischen Sozialgericht (SG) und Verwaltungsgericht (VG). Sie befassen sich vornehmlich mit den verwaltungsinternen Zuständigkeits- und Überschneidungsfragen zwischen den Rehabilitationsträgern und das Koordinationsverfahren nach §§ 14–17 SGB IX. Lediglich der Inhalt des § 10 SGB VIII, der Vorrang / Nachrang von EGH des SGB IX behandelt, wird geschildert. Erklärt wird nichts.

Das Inhaltsverzeichnis hat ein eigenes Kapitel „Die Zuständigkeitsklärung“ im Teil C sowie eine „Analyse und Bewertung des Reha-Rechts und des Reha-Verfahrens“ im Teil D; es hebt die starke Fokussierung auf Träger-Abgrenzungen und das koordinierende Verfahren hervor, kritisiert aber nur die fehlende didaktische/visuelle Aufbereitung — nicht die Gerichtszuständigkeiten.

Die im Buch behandelte „Zuständigkeitsklärung“ bezieht sich auf die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Reha-Trägern (z. B. GKV, GRV, GUV, BA, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe) und auf Erstattungs-/Splitting-Regelungen (§§ 14–17, § 15 SGB IX). Fragen des Rechtswegs (ob Streitigkeiten vor SG oder VG gehören) werden in den verfügbaren Inhaltsangaben und Rezensionen nicht als kritischer Schwerpunkt genannt.

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das Werk die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art der Behinderung und Lebenssituation stärker problematisiert hätte. In der Praxis hängt die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers oft weniger vom tatsächlichen Rehabilitationsbedarf als vielmehr von formalen Kriterien ab – etwa davon, ob eine Behinderung körperlicher, geistiger oder seelischer Natur ist, ob das Kind bereits eingeschult wurde oder ob ein Antrag vor oder nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt wird. Diese Brüche verlaufen quer zu den realen Bedarfen und führen dazu, dass identische Rehabilitationsziele – zum Beispiel Förderung sozialer Teilhabe – je nach Alter und Diagnoseschwerpunkt unterschiedlichen Rechtswegen und Verfahren unterliegen.

Gerade hier hätte das Buch einen deutlicheren Praxisbezug entwickeln können. Die so genannte „Turboregel“ des § 14 SGB IX, die eine schnelle Zuständigkeitsklärung zwischen den Trägern sichern sollte, ist in der täglichen Anwendung ein rechtlich wohlmeinendes, praktisch aber zähes Instrument. Gut gemeint, aber schlecht gemacht. Die Autoren beschreiben das Verfahren korrekt, ohne jedoch auf die strukturellen Hemmnisse in der Umsetzung einzugehen – etwa die unzureichende Kommunikation zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe oder die Verzögerungen durch doppelte Prüfverfahren.

Insgesamt bleibt das Werk auf der Ebene der rechtsdogmatischen Darstellung überzeugend, blendet aber die Verzahnungsschwächen im Verwaltungsvollzug weitgehend aus. Eine kritischere Auseinandersetzung mit den divergierenden Zuständigkeitswegen – SG oder VG, Kinder- oder Erwachsenenrecht, medizinische oder soziale Rehabilitation – hätte den praktischen Nutzwert für Anwenderinnen und Anwender erheblich gesteigert. So bleibt es wieder einmal nur eine Lektüre für Insider.

Positiv hervorzuheben sind die fundierte Expertenautorenschaft (u. a. ein ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht), die umfassende Abdeckung der unterschiedlichen Träger und die klare Darstellung komplexer Zuständigkeitsfragen; die Behandlung des koordinierenden Verfahrens ist besonders nützlich für die Praxis und vor allem die Aktualität (so wird z. B. zu einer BSG-Entscheidung die Nr. des Terminsberichtes genannt. D. h. für Insider, dass die Urteilsgründe noch gar nicht veröffentlicht sind, so „frisch“ ist es.)

Gleichzeitig ist das auch – aus meiner Sicht – einer der Hauptkritikgründe: Es ist ein Buch von Insidern für Insider. Es liest sich eher wie ein juristischer Kommentar als wie ein visuell und didaktisch aufbereitetes „Praxishandbuch“; Grafiken, Tabellen oder didaktische Auflockerungen fehlen, wodurch der Zugang für Nicht-Juristen erschwert wird. Als ob die Autoren es darauf anlegen würden, „unter sich“ zu bleiben. Als Lehrbuch oder Begleitbuch für eine Ausbildung eignet es sich nicht. Benutzerfreundlich ist es auch nicht: das Buch ist sehr dicht gesetzt (enger Zeilenabstand). Leider sind (zum jetzigen Zeitpunkt, November 2025) nur wenige öffentliche Leserbewertungen verfügbar, die die Meinungsbildung stützen könnten.

Ich kann es daher nur eingeschränkt empfehlen. Für Juristinnen, Reha-Fachleute und Verwaltungspraktiker ist das Buch eine lohnende, gut recherchierte Referenz zu Zuständigkeiten und Verfahren im Rehabilitationsrecht. Wer ein grafisch aufbereitetes, leicht zugängliches Praxismanual für Einsteiger oder Betroffene sucht, wird hingegen enttäuscht sein. Insgesamt: hohe fachliche Qualität, Verbesserungsbedarf bei Nutzerfreundlichkeit und Praxisaufbereitung.

Freitag, 25. Juli 2025

Rezension: Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive – Festschrift für Hermann Reichold

Hartmeyer / Ludwig / Pfrang (Hrsg.), Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive, Beiträge aus weltlicher und kirchlicher Sicht, Festschrift für Hermann Reichold zum 70. Geburtstag, C.H. Beck 2025

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Zum Geburtstag von Hermann Reichold im Juli 2025 haben Kollegen, Schüler, Weggefährten ihn mit einer Festschrift geehrt. Reichold, der bis zu seinem Ruhestand mehr als 20 Jahre an der Universität Tübingen lehrte und insbesondere auch forschte, verfügt über ein umfangreiches Schriftenverzeichnis (das wie gewohnt auch in der Festschrift seinen Platz findet) und sich vor allem auf die Bereiche des weltlichen und zunehmend auch des kirchlichen Arbeitsrechts fokussiert(e). Einige Bekanntheit unter Juristen (und vor allem Studierenden) dürfte Reichold wohl mit seinem analytischen und systematisierenden Ansatz erlangt haben, den er seinem hervorragenden Lehrbuch zum Arbeitsrecht (Rezension zur 5. Auflage hier im Blog; zwischenzeitlich liegt die 7. Auflage vor) zugrunde gelegt hat und den dem Arbeitsrecht zugeneigte Studierende sehr zu schätzen wissen (so ging es jedenfalls dem Verfasser dieser Zeilen), obgleich sein Werk es bislang (unberechtigterweise) nicht zu einer derartigen Bekanntheit gebracht hat wie etwa die Lehrbücher von Junker oder Dütz/Thüsing.

Die Festschrift, die in diesem Fall einen erheblichen Umfang von über 800 Seiten erreicht hat, beginnt wie erwartet mit einem von den Herausgebern verantworteten Vorwort, dem sich das Inhaltsverzeichnis anschließt. Die einzelnen Beiträge sind sodann den drei Bereichen „Individualrechtliches“, „Kollektivrechtliches“ sowie „Kirchenrechtliches“ zugeordnet, was das Schaffenswerk des Jubilars angemessen widerspiegelt.

Die Rubrik „Individualrechtliches“ beinhaltet vornehmlich originär arbeitsrechtliche Texte. Schnell ins Auge fallen diskriminierungsrechtliche Themen. Benecke begibt sich „auf eine Suche auf der Spur des AGG-Hoppings“ (S. 65 ff.), Däubler fahndet nach „vergessenen Diskriminierungsverbote[n]“ (S. 77 ff.), Friedl warnt Gemeinden anlässlich einer „benachteiligte[n] Bürgermeisterin“ vor Haftungsrisiken durch eine geänderte Besoldung (S. 89 ff.) und Walker hält „Altersgrenzen für Elite-Schiedsrichter im Profifußball“ (S. 181 ff.) weitgehend für unzulässig (S. 194). Mit Interesse habe ich zudem den von der neueren Rechtsprechung inspirierten Beitrag von Nägele-Berkner zu den „Erwerbsobliegenheiten des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs“ (S. 227 ff.) gelesen, in dem sie mit guten Gründen deutliche Kritik an der neueren Judikatur – vor allem auch der vom BAG zugrunde gelegten abgestuften Darlegungs- und Beweislast – äußert; allein die Einbeziehung des datenschutzrechtlichen Rahmens hätte hier das Bild noch komplettiert.

Der Sprung ins kollektive Arbeitsrecht beginnt mit Ausführungen von Binder, der sich unter dem Titel „Vom Beruf unserer Zeit für eine Politisierung des Unternehmensrechts“ (S. 263) mit Forderungen nach einer Durchsetzung von Klima- bzw. Nachhaltigkeitszielen durch gerichtliche (Neu-)interpretation überkommener Rechtsinstitute auseinandersetzt. Dabei begegnet er im Ergebnis Forderungen nach einer Statuierung eines „Rechtsprinzips Nachhaltigkeit“ mit erheblichen Zweifeln (S. 273). Vor dem Hintergrund des aktuellen europapolitischen Diskurses interessante Impulse liefert hingegen Löwisch, der sich ausgehend vom Streit um § 4 Abs. 5 EntgTranspG mit der kollektivrechtlichen „Umsetzung europäischen Arbeitsrechts nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips“ (S. 301 ff.) befasst. Nach kurzer Einleitung führt der Verfasser zunächst zum europarechtlichen Subsidiaritätsprinzip aus, gibt Beispiele und befasst sich mit den Regelungsspielräumen. Löwisch weist darauf hin, dass auch kollektivrechtliche Regelungssysteme als Mittel zur Umsetzung unionaler Ziele in Betracht kommen können (S. 304), schränkt dies im Hinblick auf Tarifverträge aber dahingehend ein, dass dies wohl nur auf für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge oder aber Tarifregelungen mit gesetzlicher Auffangnorm gelten könne (S. 304) und dies auch nur soweit, wie eine individualvertragliche Abdingbarkeit ausgeschlossen sei (S. 305). Auch betriebliche Regelungen könnten Unionsziele umsetzen, wobei die v.g. Anforderungen allerdings entsprechend gelten würden (S. 305).

Im Übrigen wird eine Vielzahl spezieller Fragen vor allem des betriebsverfassungs- und Tarifrechts behandelt. Grundlegende Fragen der Betriebsverfassung diskutieren etwa Raab, der ausführliche „Überlegungen zur Frage der Regelungsbefugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat“ anstellt (S. 317 ff.), und Kolbe, der nach den „Konkurrenzen im Mitbestimmungsrecht“ fragt (S. 307 ff.). Rein begibt sich hingegen auf die Spur der Zulässigkeit abweichender Mitbestimmungsmodelle (S. 337 ff.), derartige Vereinbarungen werden von Junker auf den Prüfstand der Rechtsprechung gestellt (S. 349 ff.). Aber auch konkrete Fragestellungen der Mitbestimmung werden hinreichend erörtert. So fragt Boemke nach der „Wählbarkeit zum Betriebsrat“ und Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes (S. 377), Richardi nach der „Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung“ (S. 411 ff.) und Henssler treibt die Frage nach der „Mitbestimmung bei der Ausgliederung von Versorgungsansprüchen in Rentnergesellschaften“ um (S. 431 ff.). Besonders hervorgehoben – und aufgrund der technischen Entwicklung besonders relevant – sei der Beitrag von Holst (S. 401 ff.) zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach dem Betriebsrat – vorbehaltlich tariflicher oder gesetzlicher Regelungen – ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen zukommt, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Vorschrift ist bereits seit längerem Gegenstand ausführlicher Diskussion; die nach Ansicht der Verfasserin „uferlose Auslegung“ gibt Anlass zu der Frage, ob die Rechtsprechung angesichts der technologischen Entwicklung „noch praxistauglich und zeitgemäß“ ist (S. 401). Aufbauend auf einem kurzen Abriss über den Telos der Norm und die historische Genese ihrer Auslegung setzt sich Holst mit Vorschlägen zur Beseitigung oder jedenfalls Linderung der mit der Auslegung der Vorschrift einhergehenden Friktionen auseinander (S. 405 ff.). Sie plädiert im Ergebnis sowohl für eine Beschränkung des Tatbestands auf „Verhaltens- und Leistungsüberwachung im engeren Sinne“, um die gegenläufigen Interessen besser auszutarieren, als auch für eine Abschwächung des Mitbestimmungsrechts (S. 410). Insgesamt eine prägnante, pointierte, lesenswerte – und gleichzeitig streitbare – Einführung in den Diskurs um § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG!

Kirchenrechtliches wird ebenso einiges geboten, wobei die Beiträge sich auf den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts konzentrieren. Dabei spielen wie erwartet Loyalitätsobliegenheiten (dazu etwa Weller, S. 545 ff.) Kollisionsfragen zwischen deutschem Kirchenrecht und europäischem Arbeitsrecht (Droege, S. 569 ff.) sowie diskriminierungsrechtliche Themen (exemplarisch Bauer/Hummel, S. 561 ff.) die Hauptrolle.

Daneben werden aber auch immer wieder Inhalte geboten, die zwar Verknüpfungen zum Kern des Schaffens des Jubilars bieten, aber gewissermaßen eher in benachbarten Rechtsgebieten zu verorten sind. So widmet sich Arnold der „Mandatspause nach § 84 Abs. 3 AktG“ (S. 165 ff.), letzteres eine Norm, die zwar an die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu Mutterschutz sowie Eltern- und Pflegezeit angelehnt ist, jedoch ihren Anknüpfungspunkt im Gesellschaftsrecht hat. Zwar folgen aus der Mandatspause (entsprechend der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis) zahlreiche Folgefragen betreffend das Anstellungsverhältnis; diese sind nach Ansicht des Verfassers aber zumeist im Wege der Auslegung des Anstellungsvertrages interessengerecht zu lösen (S. 179). Auch eher grundsätzlich anmutende Beiträge finden ihren Platz. So setzt sich Wank mit den „Tatsachen im Recht“ auseinander (S. 11 ff.) und Schmitz-Scholemann unter dem Titel „Richter lieben diesen Trick: Wie man falsch entscheidet, ohne sich zu irren – und richtig, ohne Recht zu haben“ (S. 255 ff.) in eher unterhaltsamem Duktus mit einer methodenrechtlichen Frage, die ihren Anknüpfungspunkt gar im Nachbarrecht findet. Sogar rechtshistorisch Interessierte kommen auf ihre Kosten, wenn Pfrang über die „Arbeitskämpfe in Mitteleuropa vom Spätmittelalter bis zur Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869“ doziert (S. 275 ff.) oder Forster zum „Gehalt des Vikars“, einem Streit aus dem Spanien des 17. Jahrhunderts (S. 765 ff.).

Wird Festschriften auch teilweise nachgesagt, sie seien „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“ (v. Münch, NJW 2000, 3253 [3256]), so führt die Lektüre der im vorliegenden Werk versammelten Beiträge doch zu einigem Erkenntnisgewinn. Die Beiträge sind keine bloßen Gefälligkeitstexte, sondern zeichnen sich durch interessante Gedanken und thematische Vielfalt, gewiss an den Forschungsgegenständen des Jubilars orientiert, aus. Interessant dürfte das Werk vor allem für solche Leser sein, die sich vertieft mit Problemstellungen des weltlichen und kirchlichen Arbeitsrechts befassen. Hier weist das Werk einen großen Fundus von Beiträgen auf. Einzig eine optimierte Sortierung der Beiträge innerhalb der Rubriken – zumindest nach Thema oder Nachname der Autoren – wäre schön gewesen. Naturgemäß wird auch der Jubilar in der Schrift an verschiedenen Stellen persönlich gewürdigt, gleichwohl bleibt dies wohltuend sachlich und fügt sich stimmig ins Gesamtwerk ein. Die Festschrift wird damit ihrem Anlass gerecht und verdient in der Fachliteratur einen bleibenden Platz.

Sonntag, 24. November 2024

Rezension: Das Arbeitsverhältnis jenseits der Regelaltersgrenze

Niemeyer / Zellerhoff, Das Arbeitsverhältnis jenseits der Regelaltersgrenze, 1. Auflage, Nomos 2024

Von RAin, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

„Regelaltersgrenze“ ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht, der unweigerlich mit dem SGB VI – dem Gesetz der gesetzlichen Rentenversicherung – in Verbindung steht. Schon der Titel des Buches weckte in mir die Erwartung, dass hier Fragestellungen behandelt werden, die Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze betreffen, insbesondere im Kontext der Rentenversicherung, vielleicht auch mit Bezügen zur Arbeitsförderung oder Krankenversicherung. Es gibt schließlich einige spannende Themen: Wie wirken sich Beschäftigungsverhältnisse auf den Erwerb von Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung aus? Welche rentenversicherungsrechtlichen Zeiten können weiter erworben werden? Gibt es Besonderheiten bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), oder entsteht vielleicht sogar die Möglichkeit eines Wechsels von der PKV in die GKV?

Doch diese Hoffnungen wurden enttäuscht. Das Buch behandelt die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausschließlich aus Sicht der Arbeitgeber. Es wird vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verwiesen, wobei das Augenmerk auf potenziellen „Stolperfallen“ für Arbeitgeber liegt. Bereits hier zeigt sich ein begrenzter Fokus, der das Potenzial des Themas stark einschränkt.

Ein zentrales Thema, das Altersdiskriminierungsrecht, wird zwar ausführlich behandelt, doch inhaltlich bleibt das Buch stark auf arbeitsrechtliche Aspekte begrenzt. Der Aufbau folgt dabei dem Verlauf eines Arbeitsverhältnisses: von der Anbahnung und Bewerbung über die Befristung bis hin zur Beendigung. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die in diesem Kontext ebenfalls von Bedeutung sein könnten, werden hingegen nur am Rande behandelt.

Einzig in dem Kapitel „Reformvorschläge“ wird es sozialversicherungsrechtlich interessant: Es wird schon lange kritisiert, dass auch die Arbeitgeber von Arbeitnehmern jenseits der Regelaltersgrenze ihren Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen, obwohl der betroffene Arbeitnehmer (der von der Zahlung seines Anteils befreit ist) hiervon nicht profitiert: Weder wirken sich diese Beiträge rentensteigernd aus, noch kann er Arbeitslosengeld beziehen. Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind im Übrigen strikt getrennt. Grund für die Verpflichtung der Arbeitgeber war laut Gesetzgeber, dass so Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden sollte. Arbeitgeber sollten durch die Versicherungsfreiheit ihrer Arbeitnehmer durch eine geringere Kostenlast nicht besser dastehen als ihre Konkurrenz.

Hier schlagen die Verfasser – im Vergleich zu ihren bisherigen Ausführungen – überraschende Töne an: Nicht nur halten sie wie schon das Bundessozialgericht (BSG) die weiter bestehende Beitragspflicht der Arbeitgeber für verfassungsrechtlich unbedenklich, sie halten es darüber hinaus für geboten, ältere Arbeitnehmer zugunsten der Solidargemeinschaft weiterhin in die Pflicht zu nehmen. Wenn „Vorbeugen von Wettbewerbsverzerrungen“ wirklich der einzige Grund für diese Regelung sein soll, warum wird dieses Hemmnis der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer einseitig aufrechterhalten? Diese Diskussion verdeutlicht das Potenzial des Themas und macht gleichzeitig deutlich, wie wenig dieses in anderen Teilen des Buches ausgeschöpft wurde.

Während der Verlag in seiner Werbung darauf hinweist, dass die Beschäftigung von Rentnern – und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Rentner – in Zeiten des Fachkräftemangels eine zunehmende Relevanz besitzen, richtet sich das Buch einseitig an Juristen auf Arbeitgeberseite. Diese Einschränkung wirkt bedauerlich, da das Thema sicherlich auch aus Sicht der Arbeitnehmer und mit stärkerem Fokus auf das Sozialversicherungsrecht zahlreiche interessante Perspektiven geboten hätte.

Auch wenn die Autoren erkennbar viel Mühe in die systematische und detaillierte Darstellung gesteckt haben, bleibt ein bitterer Nachgeschmack. Der Titel weckt Erwartungen, die das Buch nicht erfüllt. Die Themenwahl ist zu einseitig, die Zielgruppe zu eng definiert. Die knappe Behandlung des Sozialversicherungsrechts – dem eigentlichen Kern des Begriffs „Regelaltersgrenze“ – auf gerade einmal sieben Seiten wirkt wie eine Fußnote, während die arbeitsrechtlichen Aspekte, die zweifellos gut aufbereitet sind, dominieren. Das Buch hätte das Potenzial gehabt, ein umfassender Leitfaden für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – zu werden. Stattdessen bleibt es in seiner Reichweite begrenzt und enttäuscht all jene, die sich umfassendere Antworten auf zentrale Fragen an der Schnittstelle von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht erhofft hatten.

Mittwoch, 16. Oktober 2024

Rezension: Digitale Sozialverwaltung

Müller, Digitale Sozialverwaltung – Leitfaden für die Praxis, 1. Auflage, Boorberg 2024

von RAiN, FAin SozR Marianne Schörnig, Düsseldorf

Das Buch „Digitale Sozialverwaltung“ von Prof. Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt, widmet sich einem hochaktuellen Thema: der Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung. In einer Zeit, in der sowohl die Verwaltung als auch das Justizsystem zunehmend digitalisiert werden, stellt dieses Werk eine fundierte und detaillierte Analyse der damit verbundenen rechtlichen, technischen und organisatorischen Herausforderungen bereit.

Der Autor behandelt in seinem Buch eine breite Palette von Themen, die für den digitalen Wandel in der Sozialverwaltung von zentraler Bedeutung sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV), der aus den Perspektiven von Anwälten, Gerichten und vor allem Behörden beleuchtet wird. In den Kapiteln dazu beschreibt er die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich des Rechtsverkehrs. Interessant sind dabei seine Ausführungen über den elektronischen Postein- und -ausgang der Behörden (wobei nach Erfahrung der Rezensentin der Postausgang seitens der Behörde praktisch nicht genutzt wird).

Darüber hinaus bietet das Buch Einblicke in Themen wie die elektronische Behördenakte, die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge oder die Akteneinsicht in elektronische Verwaltungsakten. Gerade die Digitalisierung papiergebundener Vorgänge „frisst“ im Moment viel Zeit und trägt nicht zum erhofften Ersparnis von Zeit bei.

Das Buch besteht aus vier Teilen:

  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialgerichtsprozess,
  • Elektronischer Rechtsverkehr im Sozialverwaltungsverfahren, § 36 a SGB I,
  • Elektronische Behördenakten,
  • Checklisten, Übersichten und Formulierungsbeispiele.

Ein großer Pluspunkt des Buches ist die umfassende Darstellung der unterschiedlichen Aspekte des elektronischen Rechtsverkehrs. Gut gelungen finde ich die Unterscheidung der Auswirkungen des ERV auf Anwälte, Gerichte und Behörden. Der Autor beschreibt anschaulich, wie Anwälte inzwischen verpflichtet sind, den ERV zu nutzen, um Anträge und Schriftsätze einzureichen, während Gerichte und – besonders auffällig – viele Behörden immer noch auf Papierform setzen. Diese Diskrepanz wird detailliert erläutert und bietet einen interessanten Einblick in die aktuellen Herausforderungen bei der Umsetzung der Digitalisierung. „Der Scanvorgang ist bei (noch) vorherrschender Papierkorrespondenz allerdings ein organisatorisches Nadelöhr“ urteilt der Autor. Bereits in vorherigen Abschnitten hat er anschaulich geschildert, wie – aus Laiensicht umständlich – einzelne Signaturen voneinander getrennt zu beurteilen sind. Da gibt es die einfache Signatur, die elektronische Signatur, die qualifizierte elektronische Signatur. Wer darf wann welche Signatur nutzen und in welchem Verfahrensstadium ist welche Signatur rechtssicher?

Die ausführlichen Analysen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sind ebenfalls ein starkes Element des Buches. Hier zeigt sich die Expertise des Autors, der in der Lage ist, komplexe juristische Sachverhalte verständlich und gut strukturiert darzustellen. Besonders hilfreich sind die Abbildungen von „Transfervermerk“ oder „Prüfvermerk“, die das Buch nicht nur theoretisch fundiert, sondern auch praxisorientiert machen. Auf jeder Seite des ERV – Justiz, Verwaltung, Anwälte - sehen diese Vermerke anders aus, aber der Inhalt, die einzelnen Komponenten, ist immer der gleiche.

Trotz der vielen positiven Aspekte hat das Buch für mich persönlich einige Schwächen. Besonders enttäuschend finde ich die Tatsache, dass zwar Anwälte gesetzlich verpflichtet sind, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, aber Gerichte und insbesondere Behörden noch häufig auf Papier setzen. Der Autor beschreibt diesen Zustand zwar, jedoch hätte ich mir eine kritischere Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Problemen gewünscht. Für Anwälte, die den ERV zwingend nutzen müssen, ist es äußerst frustrierend, dass Behörden und einige Gerichte weiterhin auf herkömmliche Papierform bestehen, was nicht nur die Effizienz bremst, sondern auch den digitalen Fortschritt insgesamt behindert. Hier hätte ich mehr Lösungen oder zumindest Vorschläge erwartet, wie dieser Missstand behoben werden könnte.

Ein weiterer Punkt, der mir negativ aufgefallen ist, ist die Verwendung der Abkürzung von Gesetzesregelungen einerseits (RAVPV), die Verwendung von technischer Sprache (z. B. <tns:ruecksendung_EEB_erforderlich>true</tns:ruecksendung_EEB_erforderlich<). Diese Kapitel könnten für einige Leser zu detailliert und zu spezifisch sein, besonders wenn man weniger technikaffin ist.

Da ich das Buch unter anderem in der Hoffnung gelesen habe, fundierte Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zu finden, war ich von der Tiefe der Ausführungen in diesem Bereich etwas enttäuscht. Zwar wird das beA in den Kapiteln zum ERV erwähnt, jedoch hätte ich mir eine noch umfassendere Behandlung der praktischen Herausforderungen und alltäglichen Hürden gewünscht, die Anwälte bei der Nutzung des beA erleben. Auch die Probleme bei der praktischen Anwendung in der Kommunikation mit Gerichten und Behörden hätte der Autor eingehender analysieren können. Es ist z.B. absurd, wenn ein Schriftsatz des Gerichtes von der Geschäftsstelle bis zum elektronischen Postfach des Anwaltes sieben Wochen benötigt, weil er scheinbar sieben Wochen in der Postausgangsstelle des Gerichtes gelegen hat. Parallel dazu schickt die gegnerische Behörde ihre Schreiben in der gleichen Sache per Post – und ist damit sechs Wochen schneller.

Insgesamt ist Digitale Sozialverwaltung ein fundiertes und gut strukturiertes Werk, das sich insbesondere an Verwaltungsmitarbeiter und Digitalisierungsbeauftragte in der öffentlichen Verwaltung richtet. Es bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung der Sozialverwaltung.

Allerdings bleibt das Buch in bestimmten Bereichen hinter meinen Erwartungen zurück. Insbesondere die ungleiche Umsetzung des ERV zwischen Anwälten, Gerichten und Behörden – ein Problem, das ich persönlich als besonders gravierend empfinde – wird zwar beschrieben, aber nicht tief genug hinterfragt. Dies könnte für Praktiker, die sich praktische Lösungen erhoffen, eine Enttäuschung darstellen.

Für Leser, die sich jedoch einen allgemeinen Überblick über den Stand der Digitalisierung in der Sozialverwaltung verschaffen möchten, ist dieses Buch durchaus empfehlenswert. Es liefert einen soliden theoretischen Unterbau und bietet interessante Einblicke in die rechtlichen Grundlagen sowie die technischen und organisatorischen Herausforderungen, die mit der digitalen Transformation in diesem Bereich einhergehen.

Mittwoch, 25. September 2024

Rezension: Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung

Kosney, Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – Grundlagen, Rechte und Pflichten unter besonderer Berücksichtigung des Prüfungswesens im Handwerk, Nomos 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung – dieser Untersuchungsgegenstand ist an sich bereits ein lohnenswerter, steht doch gerade die Selbstverwaltung immer wieder im Fokus, wenn die Partizipation der Betroffenen mit einer gleichzeitig gewollten Professionalisierung in Einklang zu bringen ist und gleichzeitig vielfache Initiativen das Ehrenamt attraktiver machen wollen. Gleichzeitig steht die Selbstverwaltung vor enormen Herausforderungen, was die Ausfüllung ihres Auftrags angeht, flankiert von einer stetig zunehmenden Verrechtlichung sowie teils fehlendem Interesse und Engagement.

Insofern habe ich mich – nach der grundlegenden Arbeit Hadanks zur funktionalen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung im vorvergangenen Jahr (Rezension hier im Blog) – auf die Lektüre des Werks von Kosney gefreut, der das Ehrenamt in der funktionalen Selbstverwaltung in den Mittelpunkt seiner Arbeit stellt, wobei stets die Besonderheiten im Handwerk als Bezugspunkt dienen. Endlich mal ein Werk, das sich den Rechten und Pflichten der Ehrenamtlichen widmet und wichtige Fragen klärt, etwa „ob Entschädigungsansprüche bestehen, das Amt einfach niedergelegt werden kann, oder ob und inwieweit auch für ehrenamtlich Tätige Amtsausübungs-, Teilnahme-, Treue- oder Verschwiegenheitspflichten gelten“ (S. 26 f.). Die von Burgi betreute und von Drüen mit einem Zweitgutachten bedachte Arbeit von Kosney wurde im Wintersemester 2023/24 von der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen.

Das Werk ist klar strukturiert und gliedert sich – eine Einleitung (§ 1) vorangestellt – in vier Teile, die wiederum in fortlaufende Kapitel unterteilt sind. Im ersten Teil geht Kosney den Grundlagen der Selbstverwaltung und auch des – besonders handwerklichen – Ehrenamts auf den Grund. Dabei erarbeitet er klare Definitionen von Selbstverwaltung (§ 2) und Ehrenamt (§ 3), befasst sich mit dem Ehrenamt in der Handwerksorganisation (S. 71 ff.) und grenzt das Ehrenamt gegen andere Formen der Betätigung ab (S. 104 ff.). Gut gefallen hat mir zudem der vergleichende Blick ins Kommunalrecht (§ 4), was auch im Bereich der Sozialversicherung ein steter Bezugspunkt ist.

Anschließend untersucht der Verfasser im zweiten Teil die verfassungsrechtliche Stellung der Ehrenamtlichen (§ 5) sowie die Bezüge zwischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und funktionaler Selbstverwaltung (§ 6).

Der dritte Teil stellt sodann den Kern der Arbeit dar. Kosney analysiert hier eingehend die Rechte und Pflichten im handwerklichen Ehrenamt (§ 7 und § 8). Sehr gut gefallen hat mir die Auseinandersetzung mit den Rechten der Ehrenamtlichen im Handwerk (§ 7. B). Der Verfasser buchstabiert hier wirklich die wesentlichen Rechte im Einzelnen und bezogen auf die jeweiligen Organe aus. Nach kurzen Ausführungen zum Recht auf Zugang zum Amt und zum „freien Mandat“ wird sodann die gesamte Breite der Mitgliedschaftsrechte systematisch abgearbeitet: Antragsrechte von Organmitgliedern, Teilnahmerechte an Sitzungen, Rederechte, Abstimmungs- und Wahlrechte und schließlich das Informationsrecht. Gerade letzteres ist gewissermaßen der „Grundstein“ dazu, dass die Organmitglieder ihr jeweiliges Ehrenamt überhaupt sinnvoll ausüben können. Auch die Ausführungen zu Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot überzeugen, etwa wenn der Verfasser diese Rechte – aufgrund des allgemeinen dahinterstehenden Rechtsgedankens – auch auf die Vorstandsmitglieder der Handwerkskammer überträgt (S. 202). Als Ausdruck eines solchen allgemeinen Rechtsgedankens macht Kosney auch den Entschädigungsanspruch aus § 85 VwVfG („Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.“) für die Selbstverwaltung im Handwerksrecht fruchtbar (S. 204). Bei der Lektüre der umfassenden Analyse der Regelungen und ihren Lücken konnte ich hier vielfach Parallelen zu anderen Bereichen funktionaler Selbstverwaltung erkennen, etwa auch zu denjenigen im Bereich der Sozialversicherung (dort maßgeblich § 41 SGB IV), was angesichts der ähnlichen Problemlagen hochinteressant erscheint und künftig ggf. noch einmal vergleichend gewinnbringend nutzbar gemacht werden sollte.

Im vierten Teil unterbreitet der Verfasser sodann Reformvorschläge zur Stärkung des Ehrenamts (§ 9). Dabei stellt er zunächst bereits vorgenommene Anpassungen dar (§ 9. A), bevor er anhand von Wünschen ehrenamtlich Tätiger daraus Möglichkeiten zur Gewinnung neuer Ehrenamtler*innen ableitet (§ 9. B). Sofern Kosney hier einen vermehrten Einsatz von Hybridsitzungen sowie einen Ausbau von Weiterbildung und Qualifizierung für Ehrenamtliche fordert, sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber diese Wünsche der Ehrenamtlichen im Bereich der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung bereits umgesetzt hat. So wurden hier zwischenzeitlich Ansprüche auf Urlaub und Verdienstausfall zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 40 Abs. 3 SGB IV) und weitgehende Möglichkeiten von Hybrid- und (wenngleich eingeschränkt) sogar vollständig digitalen Sitzungen (§ 64a SGB IV) geschaffen, die ggf. als Anregungen dienlich sein könnten. Abgerundet wird das Werk schließlich durch eine Zusammenfassung der Ergebnisse (§ 10) sowie ein Literaturverzeichnis.

Wenn Kosney als Ziel des Werks ausgibt, „dass sowohl die Körperschaft als auch der ehrenamtlich Tätige Klarheit über die Rechtsbeziehung zueinander erlangen“ (S. 29), so wird man dieses Unterfangen nach Lektüre des Werks als umfänglich gelungen bezeichnen müssen, insbesondere angesichts der Fülle an rechtlichen Fragen, die der Verfasser behandelt. Die Lektüre des Werks hat meine Erwartungen nicht enttäuscht. Sie schafft systematisch die Grundlagen für die Auseinandersetzung mit den Rechten und Pflichten der Selbstverwaltung im Handwerk. Zugleich eröffnet sie Horizonte für Vergleiche etwa mit der Selbstverwaltung in Kommunen oder der Sozialversicherung, die insbesondere bei der Lückenfüllung rudimentärer gesetzlicher oder untergesetzlicher Regelungen dienlich sein und zu pragmatischen Lösungen führen können. Kosneys Werk ist damit vor allem all jenen zu empfehlen, die in Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften mit Selbstverwaltungsfragen befasst sind. Aber auch interessierte, juristisch versierte Ehrenamtliche sowie mit Problemen im Recht der funktionalen Selbstverwaltung Befasste in anderen Bereichen werden von dem Werk profitieren und an ihm Freude haben.

Sonntag, 7. Juli 2024

Rezension: Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten

Nieder / Rieck / Losch / Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Auflage, Referenz 2024

Von RAin, FAin für Sozialrecht, Marianne Schörnig, Düsseldorf

Quelle: www.referenz-verlag.de

1. Inhalt des Buches, Autoren

„Die Feststellung des Grad der Behinderung (GdB) – Kommentar zur Versorgungsmedizin – Verordnung“, so der Untertitel. Die Versorgungsmedizin – Verordnung ist die entscheidende Vorschrift im Schwerbehindertenrecht. Die Verordnung selbst ist strenggenommen nur ein kurzer Text mit einigen Paragraphen. Entscheidend ist ihre Anlage: Diese besteht aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Hier wird die Brücke geschlagen zwischen abstraktem Gesetzestext (SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe) und den Voraussetzungen: Was muss ich eigentlich „tun“, um schwerbehindert zu sein? Ausschlaggebend für das Schwerbehindertenrecht sind medizinische Feststellungen. Die ist die Sache von Ärzten. Deren Umsetzung ist Sache von Juristen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind in vier Teile gegliedert: Teil A = Gemeinsame Grundsätze (Was ist eine Schädigung? Wie wird der GdB gebildet (Stichwort „Gesamt – GdS“)? Wechselseitige Beziehung von Funktionsbeeinträchtigungen, Analogbewertung und Referenzwerte, ständige Rechtsprechung, Maßstab für die Feststellung einer Schwerbehinderung (GdB 50) bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen, Hilflosigkeit, Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen, Blindheit und hochgradige Sehbehinderung, wesentliche Änderung der Verhältnisse). Teil B: GdS Tabelle; Teil C Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht; Teil D: Merkzeichen

Die Autoren dieses Buches sind ausnahmslos Mediziner. Die meisten von ihnen tragen entweder die Bezeichnung „Sozialmediziner“ oder sind in einer Behörde (z. B. Zentrum Bayern für Familie und Soziales) tätig. Beides untrügliche Anzeichen dafür, dass diese Ärzte im Berufsalltag mit dem Schwerbehindertenrecht befasst sind, also genau wissen, wie man medizinische Diagnosen liest und auf den jeweiligen Antragsteller anwendet. Sie sind mit dafür verantwortlich, welchen Grad der Behinderung eine Behörde feststellt. Dieses Buch verdeutlicht den Hintergrund für die Feststellung einer Behinderung.

2. Hauptthemen, Struktur, relevante Kapitel für die Zielgruppe

Im Aufbau orientiert sich das Buch an den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, bietet aber daneben noch mehr an Hintergrund: Im Kapitel „Implementierung des bio-psycho-sozialen Modells“ beschäftigt sich Christa Rieck mit der Geschichte des Schwerbehindertenrechts von 1916 bis heute. Von der Befassung mit oftmals ad hoc erkennbaren Körperschäden (der Ursprung liegt bei den Kriegsinvaliden des ersten Weltkrieges) bis zu der immer rasanter wachsenden Zahl der seelischen Beeinträchtigungen. Ganz nebenbei wird der Paradigmenwechsel im Behindertenbegriff veranschaulicht: Früher war ein Mensch mit Behinderungen jemand, der an Defiziten litt, heute ist es ein Mensch, den seine Umwelt durch Barrieren behindert. In diesem Kapitel wird auch geschildert, was bei der Feststellung des GdB nun gerade nicht bewertet wird und warum nicht (z.B. Sehbeeinträchtigung wird mit Sehhilfe gemessen).

Es folgt der Text der Versorgungsmedizin – Verordnung sowie das Herz des Schwerbehindertenrechts, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Vorangestellt ist ein kurzes Kapitel von Losch und Nieder „Einführung und Hinweise zur Nutzung“. Man könnte das als subtile Kritik an der Mehrzahl der Leser werten: Die meisten Leser interessieren sich innerhalb der Versorgungsmedizin – Verordnung nur für die Versorgungsmedizinischen Grundsätze und lesen diese. Tatsächlich ist es aber unabdingbar, auch die anderen Teile zu kennen: Wie wird der Gesamt GdB gebildet? Warum gibt es Merkzeichen und warum wird „H“ (Hilflosigkeit) bei verschiedenen Altersgruppen unterschiedlich bewertet? Dieser Teil A endet mit einer Literaturliste und einigen ausgewählten Aktenzeichen des BSG bzw. einiger LSGs („ausgewählt“, weil gefühlt das Schwerbehindertenrecht hundertmal so viele Urteile hat wie andere Sozialrechtsgebiete).

Der Akzent des Buches liegt auf Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, der GdS -Tabelle. Sie ist das, was den meisten geläufig ist, die sich mit dem GdB befassen. Um die Darstellungsweise und Relevanz zu verdeutlichen, möchte ich hier exemplarisch drei Punkte herausgreifen.

A. Punkt 5.2 „Hörverlust“. Oft kommt ein Antragsteller / Mandantin /Kläger in die Beratung, präsentiert ein Tonaudiogramm und fragt entrüstet: „Ist dafür ein GdB von 20 gerecht? Ich höre doch gar nichts mehr!“ Der Berater wird dann konfrontiert mit einer Tabelle, die auf ihrer x-Achse „Hz“ hat, auf der y-Achse „dB“. Quer durch das Feld verläuft dann eine handgezeichnete Linie mit diversen Kreuzchen. Wer dieses Buch gelesen hat, wird nie mehr verständnislos auf das Schachbrettmuster starren, denn Losch hat darunter dankenswerterweise erklärt, wie daraus ein prozentualer Hörverlust errechnet wird. Oder noch besser: Er erklärt anhand der „3-Frequenztabelle nach Röser“, wie Hochtonverlust bei Lärmschwerhörigkeit berechnet und bewertet wird. Ähnlich verfährt er mit der Erläuterung eines Sprachaudiogramms und der Ermittlung des GdB aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren.

B. Pkt. 15.1 „Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)“. In den Versorgungsmedizinischen Grund-sätzen werden unter Pkt. 5.1 die verschiedenen Grade der Behinderung bei Diabetes und ihre Definition genannt. Für Nicht-Mediziner ist diese Definition aber sehr abstrakt. Z.B. „Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20“. Aber was ist eine „Therapie, die eine Hypoglykämie auslösen kann“? Hier ist farblich gekennzeichnet davor zunächst eine kurze beispielhafte Erklärung „Das trifft zu bei einer Therapie mit Sulfonylharnstoffen, Gliniden und ein bis zwei Insulingaben sowie einer ergänzenden Insulintherapie mit Mischinsulinen ohne mindestens einmaliger, dokumentierter Blutzuckermessung am Tag“. Darunter kann man sich etwas vorstellen.

C. Pkt. 15.3 „Fettstoffwechselkrankheit“. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze kommentieren hier „Der GdS ist grundsätzlich abhängig vom Ausmaß der Folgekrankheiten“. Im vorliegenden Kommentar folgen dann Beispiele, was alles infolge Adipositas betroffen sein kann: Abnutzungserscheinungen verschiedener Körpergelenke, physiologisch ungünstige Gewichtsbelastung, metabolische Störungen, etc.

Teil C der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist nur relevant für die gesetzliche Unfallversicherung und wird hier nicht erwähnt. Teil D behandelt Nachteilsausgleiche und Merkzeichen. Der Anhang behandelt „Erreichbarkeiten“. Internetadressen und -fundstellen von Gesetzen, Institutionen, Gerichten, Ministerien, verbände, Selbsthilfegruppen - eine Ansammlung von allem und allen, die mit Behinderten zu tun haben.

3. Fazit

Meines Wissens ist es das einzige Buch im Schwerbehindertenrecht, das ausschließlich von Medizinern bearbeitet, aber für medizinische Laien verständlich verfasst worden ist. Und es war allerhöchste Zeit! Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein so wichtiges Gebiet wie die Bildung des Grades der Behinderung hier ohne weitere Einwände Behörden überlassen wird, die immer ihren eigenen versorgungsmedizinischen Dienst haben und auf dessen Fachwissen zurückgreifen können. Der Berater / Anwalt ist in der Regel hilflos deren Einschätzung und Bewertung ausgeliefert. Er hat meistens nicht mehr als ein medizinisches Fachwörterbuch, oder, Google sei Dank, medizinische Lexika im Internet zur Verfügung. Mit der Zeit erwirbt der Nicht-Mediziner natürlich eine Routine; orthopädische oder seelische Erkrankungen kommen praktisch in jedem zweiten Fall vor. Aber man wird nicht jeden Tag mit einer Trachealstenose konfrontiert oder einer chronisch rezidivierenden Urtikaria. Gerade bei diesen im Tagesgeschäft unüblichen Erkrankungen leistet das Buch wertvolle Dienste. Aber auch bei häufig vorkommenden Eingriffen, z.B. Endoprothesen, ist es zu begrüßen, dass dem Laien der Unterschied Teil- und Totalendoprothese kurz und knapp erläutert wird. Darüber hinaus lassen sich die Erläuterungen auch im Recht der Rentenversicherung (Erwerbsminderung) einsetzen. Alles in allem gehört das Buch in jede juristische Bibliothek, die mit Sozialrecht zu tun hat.

Dienstag, 4. Juni 2024

Rezension: Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats – Festschrift für Rainer Schlegel

Meßling / Voelzke, Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats – Festschrift für Rainer Schlegel, C.H. Beck 2024

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Zum 1. März 2024 ist Rainer Schlegel als Präsident des Bundessozialgerichts in den Ruhestand eingetreten. Dabei trat Schlegel im Verlaufe seines Berufslebens nicht nur als Richter in Erscheinung, sondern auch mit wissenschaftlichen Beiträgen und besonders mit überaus lesenswerten Beiträgen zur Sozialpolitik insgesamt. Beispielhaft für letztere seien hier seine Kritik an subventionierter Teilzeitarbeit und an Minijobs (Link) sowie seine Vorschläge zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung (Link) genannt. Seine vielfältige berufliche Laufbahn, seine langjährige Tätigkeit beim Bundessozialgericht und seine stets interessanten sozialpolitischen Vorschläge gaben nunmehr Anlass zur vorliegenden Festschrift, die von Miriam Meßling und Thomas Voelzke im Verlag C.H. Beck herausgegeben wurde.

Das Werk ist insgesamt in zehn Abschnitte gegliedert, innerhalb derer die Beiträge alphabetisch den Nachnamen der Autoren nach sortiert sind; allein Geleitwort, Abkürzungs- und Inhaltsverzeichnis sowie ein Grußwort des Bundesministers für Arbeit und Soziales sind vorangestellt. Der zehnte Abschnitt enthält gewissermaßen als „Anhang“ die Publikationsliste des Jubilars.

Wie stets können in diesem Rahmen nur einige Beiträge pars pro toto herausgehoben werden. In den staatsrechtlichen Abschnitten hat mich der Beitrag von Axer erfreut, der sich mit „Art. 87 Abs. 2 GG als Gestaltungsvorgabe und -grenze für die Sozialversicherung“ auseinandersetzt (S 81 ff.). Danach werden als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Lediglich solche Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. Axer setzt sich hiermit unter besonderer Berücksichtigung des BSG-Urteils v. 18.5.2021 (NZS 2022, 57, betreffend Zahlung des GKV-Spitzenverbandes an BZgA) auseinander und erkennt darin eine „Systementscheidung für die Sozialversicherung mittels verselbstständigter Verwaltungseinheiten“ (S. 88). Diese Entscheidung hat vor allem Folgen für die demokratische Legitimation, die untergesetzliche Normsetzung, die Aufsicht über die Versicherungsträger sowie die Finanzautonomie, womit sich der Verfasser eingehend auseinandersetzt. Axer gelangt zu dem Schluss, dass das Grundgesetz den sozialen Versicherungsträgern verfassungsrechtlich einerseits keine Selbstverwaltung zubillige (wie etwa den Kommunen), andererseits aber gleichwohl die Verselbstständigung anerkenne „mit Folgen insbesondere für die demokratische Legitimation und die finanzielle Selbstständigkeit sowie den verfassungsrechtlichen Schutz des Sozialversicherungsbeitrags“ (S. 92).

Ein ganz anderes Thema behandelt Thesling, dessen Beitrag bereits im Titel „Ausgewählte sozialstaatliche Impulse im Einkommenssteuerrecht mit besonderem Fokus auf den Familienleistungsausgleich“ ankündigt (S. 217 ff.). Ausgehend vom verfassungsrechtlichen Rahmen (S. 219 ff.) analysiert der Verfasser einige Regelungen des geltenden EStG. Dabei gehen die Ausführungen leider nur selten über eine Darstellung des Normgefüges hinaus. Immerhin fordert Thesling eine kritische Bestandsaufnahme von § 3b EStG (Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen) und § 35a Abs. 2 und 3 EstG, (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Renovierungsaufwand), insbesondere auch der in den Normen angelegten Regelungstechnik (S. 223). Die Auseinandersetzung mit dem Familienleistungsausgleich (S. 224 ff.) bleibt leider ebenfalls weitgehend darstellender Art; dort wo sie darüber hinaus geht und sich insbesondere den Grenzen der Gestaltung einer möglichen Kindergrundsicherung widmet (S. 229 f.), bleibt der Beitrag knapp und geht zu wenig in die Tiefe, was angesichts des hochinteressanten Themas etwas misslich ist.

In den Abschnitten zu Sozialpolitik und Sozialrecht habe ich mir zunächst den Beitrag von Zander zur „Reform der Organisation der Sozialversicherungen“ angesehen (S. 349 ff.). Auf eine kurze Bestandsaufnahme und einen Überblick über „Herausforderungen und Notwendigkeit einer Reform“ (S. 351 ff.) folgen Ideen des Verfassers für eine Organisationsreform, die aus seiner Sicht drei Dinge umfassen möge. Erstens sollen Effizienzpotentiale gehoben werden, d.h. Kostentreiber identifiziert und mögliche Einsparungen kommuniziert werden (S. 355). Zweitens sollen Doppelstrukturen abgeschafft werden (S. 356 ff.). Schließlich und drittens sei die Digitalisierung wesentlicher Baustein, um die Effizienz der Verwaltung zu steigern. Dabei nennt Zander in seinem Beitrag durchaus konkrete Beispiele für Effizienzsteigerungen – so etwa die Schaffung einer einheitlichen Aufsichtsstruktur für die Sozialversicherung; ob die Umsetzung eines solchen Vorschlags aber (verfassungs-)rechtlich zulässig und auch politisch durchsetzbar ist, lässt der Verfasser offen.

Unter der Überschrift „Teilzeitarbeit zwischen Privilegierung und Diskriminierung“ greift Greiner eine Kritik des Jubilars an sog. „subventionierter Teilzeit“ (Link) auf. Greiner untersucht darin den „Status quo“ (S. 458 ff.) sowie die verfassungsrechtlichen Implikationen (S. 465 ff.) und spricht sich aufgrund dessen gegen ein Verbot solcher Teilzeitarbeitsverhältnisse aus, die auf nicht objektiv anerkennenswerten Belangen der Beschäftigten gründen; die Beschränkung des Zugangs zu den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung sieht er jedenfalls kritisch (S. 469). Stattdessen sollten die gesetzlichen Teilzeitansprüche nach Greiners Auffassung eingeschränkt werden, was – jedenfalls unter Beachtung seiner einige Zeilen zuvor geäußerten Annahme, Arbeitnehmer würden gerade in Bereichen großen Fachkräftemangels ihre Arbeitszeitwünsche individuell ohnehin besser durchsetzen können als je zuvor (S. 469) – nicht ganz konsistent erscheint und erst recht wohl nicht zu dem Ergebnis führen dürfte, dass der Jubilar bei seiner Kritik vor Augen hatte.

In der arbeitsrechtlichen Rubrik widmet sich Griese der Geringschätzung von geringfügiger Beschäftigung (S. 857), ein Thema, das auch den Jubilar immer wieder umgetrieben hat. Die Zusammenstellung relevanter rechtlicher Regelungen für geringfügige Beschäftigungen, die Griese hier vornimmt, ist lobenswert, da – wie er selbst richtigerweise konstatiert – die Rechtsverhältnisse geringfügig Beschäftigter in der rechtswissenschaftlichen Literatur weithin nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden (S. 862). Dabei sind einige Kritikpunkte bedenkenswert, so die Grundsatzkritik an fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungen für geringfügig Beschäftigte trotz für diese geleisteter Beiträge (S. 859 f.). Teilweise geht Grieses Kritik an den spezifischen Beeinträchtigungen von geringfügig Beschäftigten allerdings fehl. So ist die Kritik daran, dass das Verfahren über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur für gesetzliche Versicherte Anwendung findet, nachvollziehbar und richtig, nicht aber die Behauptung, dass hiervon geringfügig Beschäftigte besonders betroffen sein sollen (S. 859, leider ohne nähere Begründung). Auch die Kritik an der sog. Pendlerpauschale gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (S. 861) geht weithin fehl, da die Regelungstechnik in Form des Werbungskostenabzugs denklogisch zu einer Bevorzugung höherer gegenüber geringeren Einkommen führt, womit aber keine spezifische Geringschätzung gegenüber geringfügigen Beschäftigungen verbunden ist. Im Ergebnis fordert Griese – bezugnehmend auf einen Vorschlag des Jubilars – die Streichung der Opt-Out-Option in der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Einbeziehung geringfügig Beschäftigter in die Arbeitslosenversicherung sowie (im Hinblick auf die Pauschalversteuerung) eine Einvernehmensregelung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte (S. 868 f.). Die Idee einer staatlichen Fahrtkostenbezuschussung, mit der Griese das bestehende System der Pendlerpauschale ersetzen will (S. 869), bleibt hingegen vage.

Abschließend bietet die Festschrift noch einige allgemeinere Beiträge zu Verwaltung, Justiz und Gerichtsverwaltung auf. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist hier der Beitrag von Bieresborn zur informationellen Selbstbestimmung und Einwilligung bei Sozialdatenverarbeitung hervorzuheben (S. 921), in dem der Verfasser den Versuch unternimmt, die Einwilligung und ihre Funktion im Rahmen des Sozialdatenschutzes zu untersuchen. Dabei gelangt Bieresborn nach eingehender Auseinandersetzung mit SGB X und DS-GVO zum treffenden Ergebnis, dass die Einwilligung zwar ein zentrales Instrument darstellt, um Sozialdaten rechtmäßig zu verarbeiten, jedoch sei der Gesetzgeber stets aufgefordert, bei der Wahl der Verarbeitungsgrundlage die nicht geringen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung und insbesondere die alternativ mögliche Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Datenverarbeitung zu bedenken (S. 935).

Nicht unterschlagen werden sollen schließlich die lesenswerten Beiträge von Kirchberg zu Konkurrentenstreitigkeiten bei obersten Bundesgerichten (S. 1003) sowie Limperg zur Frage nach einer Reform der Wahlen zu den obersten Bundesgerichten (S. 1027), da diese Thematik in der jüngeren Vergangenheit doch immer wieder Kontroversen auslöste.

Die Festschrift enthält insgesamt ein breites Spektrum an Beiträgen, vom Verfassungs- und Europarecht, über den Schwerpunkt Sozialpolitik und Sozialrecht bis hin zu Beiträgen über Verwaltung, Justiz und Gerichtsverwaltung, wobei der Schwerpunkt des Bandes – dem Wirken des Jubilars entsprechend – im Sozialrecht liegt. Die Festschrift lädt den Leser zur Lektüre hoch interessanter Beiträge ein, denen hier der notwendige Raum geboten wird, Probleme ganz grundsätzlich, von einem neuen Blickwinkel aus oder besonders pointiert anzugehen. Dabei sind die Beiträge von unterschiedlicher Länge und auch unterschiedlichem Tiefgang, zeigen aber oftmals neue oder anders begründete Sichtweisen auf bestehende Fragestellungen auf. Mir hat die Lektüre viel Freude bereitet, wobei stets zu bedenken ist, dass Festschriften nicht nur aktuell lesenswert, sondern von bleibendem Wert sind und auch nach Jahren noch gern zitiert werden. Vor allem aufgrund seiner sozialpolitischen Einlassungen, die auf seiner hervorragenden sozialrechtlichen Expertise beruhen, ist zu hoffen, dass Schlegel dem wissenschaftlichen und öffentlichen Diskurs noch lange erhalten bleiben möge.

Sonntag, 26. Februar 2023

Rezension: SGB I

v. Koppenfels-Spies / Wenner, SGB I, 3. Auflage, Luchterhand 2023

Von RAin, FAin Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Der Kommentar überrascht zunächst durch seinen Umfang. Inkl. Bearbeiter-, Abkürzung- und Inhaltsverzeichnis sowie kommentiertem Teil sind es 451 Seiten, geradezu ein Leichtgewicht unter den Auflagen der Kommentare der letzten Jahre. Das liegt aber keineswegs daran, dass das SGB I so uninteressant bzw. zu vernachlässigen wäre. Im Gegenteil: Das SGB I regelt als allgemeiner Teil alle Bereiche des Sozialrechts. Deshalb kann man dieses Gesetz auf alle Fallgestaltungen jeglicher Art anwenden. In der täglichen Fallbearbeitung – auch in speziellen Sozialgesetzbüchern – spielt es immer wieder eine große Rolle. In der Praxis ist dieser Kommentar dabei eine Hilfe.

Die Auswirkungen des SGB I sieht der Leser besonders deutlich an den zahlreich zitierten Urteilen, die aus allen Gebieten des Sozialrechts stammen (z.B. Rentenversicherung oder Arbeitsförderung oder Unfallversicherung, auch „fachfremde“ Gerichtsbarkeiten wie z.B. der BGH befassen sich damit).

In den Vorauflagen wurden von dem Autorenteam noch die SGB I, IV und X in einem Kommentar zusammen kommentiert. Um dem Umfang des Kommentares vorzubeugen, lösten die Herausgeber das Problem, in dem einige Paragraphen zusammen kommentiert wurden. Ob diese Paragraphen inhaltlich zusammenhingen, war aber Ansichtssache. Jetzt hat jedes SGB seinen „eigenen“ Kommentar und das hilft bei der Orientierung sehr.

Die einzelnen Paragraphen sind in Fließtext im Blocksatz kommentiert. Die jeweiligen Kommentierungen sind in Abschnitte unterteilt, die unter einem Schlagwort zusammengefasst sind, z.B. „Inhalt“, „Erläuterungen“ und „Entstehungsgeschichte“ bei § 51 SGB I. Diese Zwischenüberschriften sind fett gedruckt. Die Absätze sind meist sehr kurz. Da lässt sich verschmerzen, dass keine Schlagwörter in Fettdruck in den Text eingestreut sind. Andererseits wirken die Kommentierungen auseinandergerissen und das ständige Neuansetzen stört den Lesefluss.

Einige der wichtigsten Vorschrift des gesamten Sozialrechts sind die §§ 60 ff. SGB I, „Mitwirkung des Leistungsberechtigten“. Keine deutsche Behörde vergisst, einen Antragsteller auf diese Vorschriften hinzuweisen, noch ehe sie selbst auch nur einen Ermittlungsschritt macht. Dabei gehen die Ansichten, welche Konsequenzen ein Nichtbefolgen hat, auseinander: Während Ämter darin ein Mitwirkungspflicht sehen (muss man machen), sehen Antragsteller darin eine Mitwirkungsobliegenheit (sollte man machen). Gerade im SGB II gehen die Ansichten über die Grenzen der Obliegenheiten sehr auseinander: Während § 60 SGB I von Tatsachen spricht, also konkreten Zuständen, werden im SGB II auch zukünftig eintretende Umstände gewertet. Die Jobcenter stellen also ihre Überlegungen auf Grundlage von Prognosen an. Damit einher geht, dass von ebenfalls im SGB I umschriebenen Leistungen, nämlich der vorläufigen Leistungsbewilligung, sehr häufig Gebrauch gemacht wird.

Einerseits ist positiv hervorzuheben, dass die Fußnoten im Text nur mit Zahlern gekennzeichnet sind und nicht, wie in anderen Werken, die Quellen im Text genannt werden. Andererseits ist es dann umso ärgerlicher, wenn wieder nur auf einen anderen Kommentar verwiesen wird. Was erhoffen sich die Autoren hiervon? Doppelte Verifizierung? Besonders schief ist dann, wenn die zitierte Textstelle in einem anderen Kommentar wieder zurückverweist auf genau den Kommentar, der gerade gelesen wird. Ein literarisches perpetuum mobile sozusagen.

Das soll aber insgesamt die Leistung dieses Kommentares nicht schmälern. Das SGB I – für sich genommen - wird sowieso in der juristischen Literatur viel zu stiefmütterlich behandelt (möglicherweise, weil es allgegenwärtig ist). Stattdessen wird es „en passant“ in anderen Kommentaren, bspw. zum SGB II gleich mit abgehandelt. Das kann natürlich auch daran liegen, dass das SGB I sich in seinen ersten Vorschriften um soziale Rechte dreht und man geneigt ist, diese als selbstverständlich anzusehen, à la „Steht doch schon im Grundgesetz“. In der allgemeinen Wahrnehmung wird das SGB I häufig übergangen, da gibt es nur die Menschenrechte einerseits und die speziellen Rechte aus einzelnen SGB (Arbeitslosengeld, Rente, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etc.) andererseits und dazwischen scheinbar nichts. Dementsprechend wird dann verzweifelt und vergeblich in den speziellen Gesetzen nach Vorschriften wie Verrechnung, Aufrechnung oder Auszahlung gesucht. Es ist Verdienst dieses Kommentares, dass er sich diesen Vorschriften in aller Ausführlichkeit widmet.