Deinert / Welti / Luik / Brockmann (Hrsg.), StichwortKommenar Behindertenrecht, 3. Auflage, Nomos 2022
Von RA'in, FA'in
für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf
Der Buchmarkt für juristische Literatur kann im
Wesentlichen in zwei Gruppen unterteilt werden: Einerseits juristische
Kommentare, die sich in Aufbau und Gliederung streng an den jeweiligen Gesetzestext
halten. Die Kommentierung ist versehen mit Fundstellen, mal mehr
Rechtsprechung, mal mehr Verweise auf die betreffende Literatur. Die zitierten
Urteile bzw. Literaturstellen finden sich wahlweise im Kommentierungstext oder
in Fußnoten darunter. Die zweite Gruppe sind die Handbücher. Im Sozialrecht
besteht das Angebot an Literatur auf dem Gebiet des Behindertenrechts entweder
aus Ratgebern zum Thema Schwerbehindertenrecht, à la „Meine Rechte als
Schwerbehinderter“ oder „Arbeitsrecht für Schwerbehinderte“, wobei der Inhalt
zu 75 % aus Arbeitsrecht und ein klein bisschen aus den schwerbehindertenrechtlichen
Besonderheiten besteht. Unverständlich, denn es gibt so viel mehr: Teilhabe am
Arbeitsleben, soziale Rehabilitation, Pflegerecht bzw. Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe,
Assistenzleistungen, und, und, und …
Diese Lücke füllt das hier besprochene Werk. Kein
Kommentar – wobei aber mit Paragraphen, Urteilen und Literaturhinweisen nicht
gegeizt wird -, kein Handbuch, dafür stellt es kein „Verfahren“ dar, kein
Ratgeber (z.B. „Was tun, wenn der Grad der Behinderung zu niedrig ist?“). Es
ist genau das, was der Titel verspricht: ein Stichwortkommentar. 202 Stichwörter
von „Anerkennung“ bis „Zwangsbehandlung“. Praktisch ein Lexikon – nur
spezialisierter und besser.
Es beginnt mit Vorwort und Bearbeiterverzeichnis.
Der Kreis der Lehrenden, Anwälte oder Richter, die mittlerweile auf dem Gebiet
des Behindertenrechtes bekannt sind, ist überschaubar. So findet man hier „die
üblichen Verdächtigen“, wie z.B. die Herausgeber, aber auch: Zinsmeister,
Bieritz-Harder, Kuhn-Zuber, Grube, Hlava. Das sind nur Beispiele, ich will die
anderen bestimmt nicht vernachlässigen!
Weiter geht es mit der – für Bücher im
Behindertenrecht schon obligatorischen – Synopse SGB IX neu – alt. Jeder, der
hiermit nicht klarkommt und den Überblick längst verloren hat, mag sich bei der
ehemaligen Bundesarbeitsministerin beschweren.
Nach den Stichwörtern folgt ein
Abkürzungsverzeichnis (mein Steckenpferd, z.B. HessBGGAV – Verordnung zur
Ausführung des Hessischen Behinderten – Gleichstellungsgesetzes oder „ThürGlGAVO“
= Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und
Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen). Nach dem allgemeinen
Literaturverzeichnis folgt dann endlich der inhaltliche Teil mit besagten 202
Stichwörtern. Da es kein Buch bezogen auf ein Rechtsgebiet ist, gibt es hier
einmal quer den Inhalt eines Jurastudiums: ZivilR, VerwaltungR, VerfassungsR,
SozialR, StrafR. Von den 12 Sozialgesetzbüchern wird kein einziges ausgelassen,
ob SGB II (Bedarfsgemeinschaft), SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe), SGB V
(Heilmittel), oder SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
voller Erwerbsminderung).
Die Stichwörter sind teilweise sehr kurz –
Beschäftigungstherapie, 6 Rn. – oder auch umfassender – Teilhabe am
Arbeitsleben, 151 Rn. Jedes Stichwort ist ein Artikel für sich, also beschreiben
die Autoren alles, was es an Problemstellungen und Besonderheiten zu diesem
Stichwort gibt; egal, welchem Rechtsgebiet es angehört. Beispielsweise „Barrierefreiheit“:
Natürlich steht das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) im Vordergrund, aber
daneben auch Landesrecht (BauO NRW), Personenbeförderungsgesetz und alle
möglichen DIN – Normen über barrierefreies Bauen.
Fazit: Praxisnah. Schlägt eine Brücke zwischen den
streng gegliederten Gesetzeskommentaren und den einfacher strukturierten
Handbüchern bzw. Ratgebern. Gerade auf dem Gebiet des Behindertenrechtes
tummeln sich sehr viele nicht-anwaltliche Berater: Man denke an die
Gewerkschaften, jeder Wohlfahrtsverband hat eigene Abteilungen zur Behindertenhilfe,
es gibt Interessenverbände, Selbsthilfegruppen. Für alle die sind Kommentare zu
„trocken“, Ratgeber wiederum zu einfach gestrickt. Wer den Umschlag aufmerksam
liest, sieht, dass das Buch nicht nur im Nomos – Verlag erschienen ist, sondern
auch im Verlag der Lebenshilfe. Die Lebenshilfe eine der größten
Interessenvertretungen auf dem Gebiet des Behindertenrechts. Wer sich einmal deren
Website ansieht, weiß, dass die Artikel tiefer gehen als Beiträge zu
Fragestellungen wie „Wie lange kann man Krankengeld beziehen?“.
Wie eingangs bereits angemerkt, die Zielgruppe auf
dem Gebiet ist groß und der Markt ebenfalls. Das Buch gehört zur
Standardausstattung jedes Interessenverbandes von Behinderten, jeder (Sozial)Gerichtbibliothek,
jeder Anwaltskanzlei. Wahrscheinlich wird es wieder einmal nur den üblichen
Verdächtigen bekannt sein, dabei bietet es so viel. Es ist ein Standardwerk.

