Born / Ghassemi-Tabar / Gehle (Hrsg.), Münchener Handbuch
des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten
(Corporate Litigation), 5. Auflage, C.H. Beck 2016
Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M.
Eur., Heidelberg

Nicht nur
die Gesetzgebung der letzten Jahre, sondern sowohl die Rechtsprechung als auch
die zunehmende Internationalisierung und die damit einhergehenden Veränderungen
der (Anteils-)Strukturen innerhalb von Unternehmen haben zum Bedeutungszuwachs
der Corporate Litigation beigetragen (näher hierzu Ghassemi-Tabar/Wilk § 1 Rn. 1–3). Die inzwischen als eigenständiges
Rechts- und Praxisgebiet (näher Ghassemi-Tabar/Wilk
§ 1 Rn. 4) aufgefasste Materie der Corporate Litigation erfährt dabei ihre
Komplexität durch die Verzahnung des materiellen Gesellschafts- mit dem
Prozessrecht. In diesem wachsenden Bereich dürfte die Rechtsberatung und -anwendung
kaum noch in effizienter Weise möglich sein, wenn bei Einzelfragen zunächst
Werke zum Gesellschafts- und anschließend solche zum Prozessrecht befragt
werden müssten, um die Einzelelemente im nächsten Schritt miteinander zu
verknüpfen und erst darauffolgend eine Rechtsberatung und -anwendung im
Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anbieten zu können. Daher
ist es besonders erfreulich, dass nunmehr in der bekannten C.H. Beck-Reihe des
Münchener Handbuchs zum Gesellschaftsrecht der Band 7 zum Thema Corporate
Litigation von RiBGH Manfred Born,
Karlsruhe, RA Nima Ghassemi-Tabar,
Frankfurt am Main, und VRiOLG Dr.
Burkhard Gehle, Köln, mit einem Umfang von 2164 Seiten und unter Mitwirkung
von o. Hochschulprofessoren, Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten vorgelegt
wurde.
Die formale
Ausgestaltung des Werkes ist – wie auch sonst in der Reihe der Münchener
Handbücher zum Gesellschaftsrecht – sowohl wissenschafts- als auch
praxisorientiert: Dies zeigt sich bereits durch die umfangreichen
Literaturangaben vor jedem Kapitel, durch die besondere Verknüpfung zwischen
abstrakter und konkreter Darstellungsweise (dazu sogleich mehr) und durch die
jeweils umfangreichen und vertiefenden Fußnotenapparate innerhalb der einzelnen
Kapitel. Ergänzend kann in formaler Hinsicht einerseits hervorgehoben werden,
dass ganz besonders positiv auffällig ist, dass eine enorme Vielzahl an
Rechtsprechung bei der Darstellung der jeweiligen Themen verarbeitet wurde.
Hierdurch wird dem Leser die Möglichkeit eröffnet, eine weitreichende
Bandbreite an Rechtsprechung im systematischen Zusammenhang nachschlagen und
dadurch Einzelfragen vertiefen zu können. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass
die verarbeiteten Entscheidungen der Rechtsprechung sowohl mittels des
jeweiligen Aktenzeichens als auch mittels eines Printmediums zitiert werden.
Dies erleichtert enorm die Suche nach den einschlägigen Entscheidungen in den bekannten
Datenbanken. Andererseits ist erwähnenswert, dass im Werk eine Vielzahl von
Intraverweisen zu finden sind, die es dem Leser ermöglichen, Einzelfragen
innerhalb des Werkes zügig nachschlagen zu können: So wird im Rahmen der Erörterungen
zur Anwendbarkeit des AG-Beschlussmängelrechts auf eine in Deutschland
ansässige SE (Wilk/Horcher § 29 Rn.
11) auf die entsprechenden Erörterungen innerhalb des Handbuchs zur Beschlussmängelstreit
in einer SE verwiesen (Maul § 33
Rn. 36). Begrüßenswert ist in formaler Hinsicht schließlich, dass einige Autoren
dem zuvor beschriebenen instruktiven Layout einen eigenen, weiterführenden
Zusatz hinzufügen: So sind bspw. im Rahmen der Ausführungen von Hahn diverse Formulierungsbeispiele zu
finden, die ebenfalls zum effizienten Arbeiten, insbesondere beim
Berufsanfänger, beizutragen vermögen (vgl. etwa Hahn § 48 Rn. 42 zum Antrag einer Feststellungsklage gerichtet auf
das Bestehen oder Nichtbestehen einer GbR oder Hahn § 50 Rn. 9 zur besonderen Bezeichnung einer GbR in einer
Klageschrift). Für ein weiteres Beispiel aus diesem Bereich kann auf den
Formulierungsvorschlag von Wiegand-Schneider
für eine Feststellungsklage im Rahmen einer Beschlussmängelklage in der GmbH hingewiesen
werden (vgl. Wiegand-Schneider § 39
Rn. 4 a.E.). Als ein anderes Beispiel für formale Zusatzelemente kann auf die
Ausführungen von Hagel Bezug genommen
werden, der besonders leserfreundliche visuelle Medien einsetzt und damit zur
zügigen Arbeitsweise beiträgt (siehe z.B. Hagel
§ 149 Rn. 1 a.E.: Schaubild zu den unterschiedlichen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren,
Hagel § 150 Rn. 14: Übersicht zu
den „Beschränkungen der Tätigkeit als Mediator“ oder [ganz besonders
instruktiv] Hagel § 153 Rn. 3:
Tabellarische Übersicht zu den Einsatzmöglichkeiten der Mediation für
gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten).
Inhaltlich
besticht das Werk vornehmlich einerseits durch die – bereits erwähnte –
besondere Verknüpfung der wissenschaftlichen mit der praxisorientierten
Darstellungsweise und andererseits durch die Reichweite der Themenauswahl: Denn
das Werk befasst sich nicht nur mit den Binnen- und Außenstreitigkeiten im
Gesellschaftsrecht, sondern behandelt wird das Corporate Litigation-Mandat ausgehend
von der Annahme des Mandats bis hin zum Abschluss des Mandats in Form der Kommunikation
der gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit gegenüber der Öffentlichkeit (vgl.
auch Ghassemi-Tabar/Wilk § 1 Rn. 6). So
wird etwa im Zusammenhang mit der, einer Mandatsannahme vorgehenden, Prüfung
einer Interessenkollision angesetzt und hierbei die einzelnen relevanten
Rechtsvorschriften und ihre Tatbestandsmerkmale mit spezifischem Bezug zum
Gesellschaftsrecht dargestellt (vgl. z.B. Peitscher
§ 4 Rn. 34 zum Tatbestandsmerkmal des „Interessenwiderstreits“ i.S.d. §
43a Abs. 4 BRAO unter Verweis darauf, dass im Gesellschaftsrecht etwa „der
auszuschließende Gesellschafter und die übrigen Gesellschafter im
Ausschließungsverfahren“ widerstreitende rechtliche Interessen haben [siehe
auch Peitscher § 4 Rn. 36 für eine
Aufzählung weiterer, gesellschaftsrechtlicher Beispiele]). Auch eine etwaige
Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtsweges wird erörtert, sodass
der Leser zügig nachschlagen kann, welche Grundrechte im
gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang verletzt sein könnten und hierzu ggf.
einschlägige Rechtsprechung finden (vgl. z.B. C. Fischer § 159 Rn. 8 zum Schutz gegen die Offenlegungspflicht von
Jahresabschlüssen in der GmbH oder C.
Fischer § 159 Rn. 10 zum Schutz von Kleinaktionären). Da im Werk
Ausführungen zum Grundrechtsschutz dargeboten werden, darf an dieser Stelle der
Wunsch an den Autor herangetragen werden, für eine kommende Auflage darüber
nachzudenken, ob ein Abschnitt zur Charta der Grundrechte der Europäischen
Union aufgenommen werden könnte. Denn nach hiesigem Dafürhalten dürfte der
Anwendungsbereich der Europäischen Grundrechtecharta seit dem Akerberg
Fransson-Urteil des EuGH (v. 26.2.2013 – C-617/10, insb. Rn. 19) zugenommen und
damit für die Rechtsberatung und -anwendung – sofern sich die Frage nach
grundrechtlichem Schutz im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit stellt
– von Bedeutung sein.
Wie soeben
erwähnt, zeigt sich eine weitere Stärke des Werkes darin, dass die abstrakten
Darstellungen mit den konkreten Ausführungen ganz besonders instruktiv verwoben
werden: So wird etwa im Kapitel über die „Vernehmung von Gesellschaftern und
Organen“ zunächst allgemein ausgeführt, dass ein zum Zeitpunkt der Einvernahme
als Partei zu vernehmende Person grundsätzlich nicht als Zeuge in Betracht
kommt, wobei insbesondere die gesetzlichen Vertreter einer prozessunfähigen
Partei gem. § 455 Abs. 1 ZPO selbst als Partei zu vernehmen sind (näher H. Fischer § 12 Rn. 3). Nachdem diese
abstrakte und zugleich prägnante Weiche zum Beweisrecht gestellt wurde, führt H. Fischer anschließend in Bezug auf die
jeweiligen Gesellschaftsformen konkrete Einzelfälle auf, in denen eine
Zeugeneigenschaft zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. z.B. § 12 Rn. 6:
Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH [sofern ausnahmsweise vorhanden] ohne
besondere Vertreterstellung als Zeugen zu vernehmen, oder § 12 Rn. 7:
Aufsichtsratsmitglieder einer AG wegen ihrer mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit
zum Vertretungsorgan als Partei zu vernehmen). Gerade diese besondere
Verknüpfung der abstrakten Darstellungen mit den konkreten Ausführungen
ermöglichen dem Leser zweierlei: Einerseits kann der unter Zeitdruck arbeitende
Rechtsberater/-anwender zügig nach Einzelfällen mit den dazugehörigen
Ergebnissen suchen; andererseits kann aber auch der mit einem komplexeren – gegebenenfalls
noch nicht von der Rechtsprechung beurteilten – Sachverhalt arbeitende
Rechtsberater/-anwender im Lichte der abstrakten Darstellungen und unter
Berücksichtigung der Wertungen der konkreten Einzelfälle eine eigenständige
Lösung für die von ihm zu beantwortende Rechtsfrage entwickeln.
Flankiert
wird dieser Vorzug des Werkes damit, dass auch umstrittene Einzelfragen in
diesem Duktus (scil. Verknüpfung wissenschaftlicher mit praktischer
Darstellungsweise zwecks Befähigung zum eigenständigen Lösung komplexer,
ungeklärter Lebenssachverhalte) erörtert werden: Als Beispiel kann insofern auf
die Ausführungen von Benedict/Gehle/Schmidt
zur statutarischen Schiedsklauseln verwiesen werden: Während die überwiegende
Ansicht bei diversen körperschaftlichen Gesellschaftsformen statutarische
Schiedsklauseln in den Satzungen als vom Anwendungsbereich des § 1066 ZPO
erfasst betrachtet, ist die Frage der Einordnung nach einer Schiedsklausel in
einem Gesellschaftsvertrag der personalistischen Gesellschaftsformen nach wie
vor umstritten (näher Benedict/Gehle/Schmidt
§ 144 Rn. 41). Gerade bei der Darstellung der einzelnen Ansichten zu
diesem umstrittenen Fragenkreis begnügen sich Benedict/Gehle/Schmidt sodann freilich nicht nur mit den einzelnen
Ansichten (§ 144 Rn. 41) und den mit den jeweiligen Ansichten
einhergehenden praktischen Konsequenzen (§ 144 Rn. 43: Anwendbarkeit der
Formvorschrift des § 1031 ZPO; § 144 Rn. 44 f.: Bindung beitretender
Gesellschafter auf der Grundlage bestehender oder nachträglich veränderter/eingefügter
statutarischer Schiedsklauseln; § 144 Rn. 46: Rechtsschutzmöglichkeiten von
gebundenen, aber nicht zustimmenden Gesellschaftern gegen statutarische
Schiedsklauseln), wenngleich dies grundsätzlich für die Rechtsberatung und
-anwendung genügen dürfte. Vielmehr verweisen sie auf die theoretischen Grundlagen
dieses Meinungsstreits, nämlich, ob der Gesellschaftsvertrag personalistischer
Gesellschaftsformen eine Norm ([eingeschränkte] Normtheorie) oder ein Vertrag
(Vertragstheorie) darstellt (ausführlich zum Ganzen Benedict/Gehle/Schmidt § 144 Rn. 41).
Schließlich
bleibt noch darauf hinzuweisen, dass im Werk bisweilen auch strategische
Hinweise zu finden sind, die gerade Berufsanfängern die Rechtsberatung und
-anwendung erleichtern dürften: So wird etwa im Rahmen der Frage nach der
Prozessführungsbefugnis der Vor-GmbH und den in diesem Bereich vertretenen
Ansichten der Hinweis erteilt, dass die Erteilung einer umfassenden
Vertretungsmacht zu Gunsten der Geschäftsführung durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss
sich anböte, um etwaigen Risiken einer unwirksamen Handlung entgegen zu finden
(vgl. Spernath § 35 Rn. 57 zweiter
Absatz).
Aus hiesiger
Perspektive kann in inhaltlicher Hinsicht lediglich der Wunsch an die
Herausgeber und Autoren herangetragen werden, für eine kommende Auflage darüber
nachzudenken, ob nicht ein eigenständiges Kapitel zum Thema der „(Post) M&A
Litigation“ aufgenommen werden könnte, da Streitigkeiten in diesem Bereich ebenfalls
an Bedeutung zuzunehmen scheinen.
Zusammenfassend
bleibt also festzuhalten, dass es ganz besonders begrüßenswert ist, dass die
bekannte und beliebte C.H. Beck-Reihe des Münchener Handbuchs im
Gesellschaftsrecht um den von Born/Ghassemi-Tabar/Gehle
herausgegebenen Band 7 zum Thema Corporate Litigation erweitert wurde und damit
der zunehmenden Bedeutung dieses sich als eigenständiges Rechts- und
Praxisgebiet herausbildenden Themenbereichs gerecht wird. Insbesondere die
Treue zum Duktus der Reihe (scil. Verknüpfung einer wissenschaftlichen mit
einer praxisorientierten Darstellungsweise) aus der Feder ausgewiesener
Praktiker ermöglichen es dem Leser des Werkes, im Rahmen der Rechtsberatung und
-anwendung nicht nur zügig Lösungen zu Einzelfragen zu finden, sondern
befähigen den – aufmerksamen – Leser darüber hinaus zur Entwicklung von
eigenständigen – systemkonformen, aufklärungspflichtigen – Lösungen im Hinblick
auf noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfragen. Nach hiesigem
Dafürhalten gehört das Werk daher zum Pflichtbestand der Bibliothek eines jeden
Juristen, der in dem – wachsenden – Rechts- und Praxisgebiet der Corporate
Litigation tätig ist. Jedenfalls im Falle eines Berührungspunktes mit dieser
Materie sollte das Werk – bei Unsicherheiten im Hinblick auf Einzelfragen –
dringend befragt werden.