Donnerstag, 14. März 2024

Rezension: Mobile Work

Oberthür / Chadna-Hoppe, Mobile Work, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Rechtsanwalt Dr. Marc Becker, Leipzig

Alle Aspekte der mobilen Arbeit sind aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Nicht zuletzt die Covid19-Pandemie hat die verschiedensten Formen der Nichtpräsenzarbeit in die Mitte der öffentlichen Wahrnehmung gedrängt. Die rasante tatsächliche Entwicklung wurde begleitet von unzähligen rechtlichen Fragen in der Praxis. In der Folge sind hierzu einige grundlegende Veröffentlichungen erschienen.

Im C.H. Beck Verlag haben nunmehr Dr. Nathalie Oberthür und Dr. Katja Chadna-Hoppe ein Handbuch unter dem Titel „Mobile Work“ herausgegeben. Neben den beiden Herausgeberinnen haben zahlreiche Bearbeiterinnen und Bearbeiter aus Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft an der Veröffentlichung mitgewirkt. Das Werk ist auf dem Stand Oktober 2023.

Inhaltlich sollen exemplarisch ein paar Punkte herausgegriffen werden:

Herausheben möchte ich zunächst das Kapitel C. Mobile Work und Betriebsverfassung. In diesem Kapitel werden die verschiedensten Berührungspunkte des Betriebsverfassungsrechtes mit den Aspekten von Mobile Work beleuchtet. Dabei wird aber nicht nur die  mitbestimmungsrechtliche Perspektive in den Blick genommen. Von großem praktischem Wert sind insbesondere auch die Ausführungen zur mobilen Betriebsratsarbeit. Auch wenn diese Tätigkeit nach wie vor klassisch betriebsbezogen und in der Regel in betrieblicher Präsenz erfolgt, ergeben sich auch immer mehr Digitalisierungstendenzen. Für die Tätigkeit im Gremium stellen sich daher Zulässigkeits- und Durchführungsfragen. Diese werden von Prof. Dr. Jens Schubert überaus kompetent und praxisnah herausgearbeitet und die aufgezeigten Lösungen werden Eingang in die betriebliche Praxis finden. Wünschenswert für eine Folgeauflage wären Ausführungen zu den Fragen rund um die Geschäftsordnung des Betriebsrates (vgl. S. 146 ff.). In dieser muss, wenn digitale Betriebsratsarbeit beabsichtigt ist, zwingend die Möglichkeit hierzu vorgesehen werden. In Praxis schließt daran z.B. die Folgefrage an, ob und ggf. wie die digitale Betriebsratsarbeit durch Ausschüsse des Betriebsrates erfolgen kann. Müssen diese dies in einer eigenen Geschäftsordnung vorsehen oder muss dies der Betriebsrat beschließen? Und kann z.B. ein Betriebsausschuss abweichend vom Betriebsrat in einer eigenen Geschäftsordnung digitale Sitzungen vorsehen?

Sehr interessant sind weiter die Ausführungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit, da insbesondere die mobile Tätigkeit an nicht deutschlandweit geltenden Feiertagen in der Praxis zu Unwägbarkeiten führt. Hinsichtlich einer etwaigen Unterbrechung der Ruhezeit bei mobiler Arbeit wird im Buch für eine Art Bagatellgrenze für bis zu zehnminütige Unterbrechungen der Ruhezeit plädiert (Rn. 640 ff.). Offen bleibt aber, ob damit eine einmalige Unterbrechung von bis zu zehn Minuten als akzeptabel angesehen wird oder ob während einer Ruhezeit auch mehrere Unterbrechungen in Summe von bis zu zehn Minuten (z.B. fünf zweiminütige Telefonate) zulässig sein sollen. Beide Varianten dürften aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten derzeit ohnehin nicht als praxistauglich anzusehen sein. Allerdings bieten die Ausführungen eine fundierte Diskussionsgrundlage für die Rechtsentwicklung. In formeller Hinsicht soll erwähnt werden, dass die Sonn- und Feiertagsarbeit im Sachverzeichnis mit einem eigenen Stichwort hinterlegt ist, was einen schnellen Zugriff auf die Thematik ermöglicht. Dies steht exemplarisch für das auch ansonsten sehr gelungene Sachverzeichnis.

Ein großer Abschnitt ist schließlich den Fragen der Arbeitszeiterfassung gewidmet, die bei mobiler Arbeit zahlreiche (rechtliche) Schwierigkeiten aufweisen kann. Dabei wird sich umfangreich und kritisch mit der Rechtsprechung des BAG zur Arbeitszeiterfassung auseinandergesetzt (Rn. 659 ff.) und nachfolgend skizziert, wie Arbeitszeiterfassung bei mobiler Arbeit durchgeführt werden kann (Rn. 668 ff.). Die Bearbeiterin plädiert hier insbesondere für die Schaffung flexibler Handhabungen bzw. Instrumente für die Praxis. Einer Folgeauflage bleibt es dann vorbehalten, die zu erwartende gesetzliche Neuregelung praxisnah zu erläutern.

Ein letzter Blick gilt noch den Kapiteln G. („Unfallversicherung bei Mobile Work“), H. („Mobile Work im Ausland/Rechtliche Aspekte bei Mobile Work im EU-Ausland“) und I. („Steuerrechtliche Aspekte von Mobile Work“). Diese Kapitel sind schon deshalb hervorzuheben, da sie die primär arbeitsrechtliche Perspektive um zentrale Fragen bei der Umsetzung mobiler Arbeit ergänzen. Erwartungsgemäß liefern sie hilfreiche Einblicke in die jeweilige Thematik und bieten so auch nicht entsprechend spezialisierten Anwendern eine valide Arbeitsgrundlage.

Insgesamt liefert das Werk auf seinen über 330 Seiten einen hervorragenden Überblick über die verschiedenen Facetten mobiler Arbeit. Die zahlreichen Praxisprobleme werden fundiert aufgearbeitet und handhabbare Lösungsmöglichkeiten vorgestellt. Die prägnante Darstellung ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die wesentlichen Fragestellungen. Die Muster bzw. Formulierungshilfen runden das überaus positive Gesamtbild ab. So ergänzt das Werk gewinnbringend die Literatur zu diesem Themenkreis und kann allen Kanzleien, Personalabteilungen und Gerichten wärmstens empfohlen werden.

 

Rezension: Versicherungsrecht

Staudinger / Halm / Wendt, Versicherungsrecht, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Kommentar zum Versicherungsrecht erscheint in dritter Auflage erstmals im Nomos-Verlag und das gleich in der blauen NK-Reihe. Nachdem dort Werke zum BGB und StGB in mehreren Bänden vorhanden sind, bleibt abzuwarten, ob das jetzt schon umfangreiche Werk in Zukunft in mehrere Bände aufgegliedert werden wird.

Enthalten sind im Kommentar derzeit Erläuterungen zum VVG und zum EGVVG, dazu zur EuGVVO, dem PflVG (a.F.), dem HaftPflG, dem VAG und einigen ausgewählten Versicherungsbedingungen, die an jeweils inhaltlich geeigneten Normen als Anhang mitverarbeitet werden. Diese Art der Darstellung ist zugegebenermaßen gewöhnungsbedürftig, denn man findet bestimmte Normen des VVG nicht mehr auf Anhieb, sondern muss sich über das Inhaltsverzeichnis zurechtfinden. Dass diese Art der Aufbereitung klar zulasten der Nutzungsfreundlichkeit geht, dürfte auf der Hand liegen, auch wenn die gewählte Form der Abfolge der Normen mglw. inhaltlich passender sein mag. Das Team der Bearbeiter vereint viele klangvolle Namen, die bereits aus dem Versicherungsrecht bekannt sind und die sich zudem auf Wissenschaft, Wirtschaft, Anwaltschaft, Behörden und Justiz verteilen. Dies spiegelt auch die große Bandbreite des Rechtsgebiets gut wider.

Das Werk weist mit Verzeichnissen inzwischen über 3200 Seiten auf und ist nicht mehr wirklich als „handlich“ zu bezeichnen. Einen so großen Kommentar ohne Lesebändchen herzustellen, ist fast schon schade, aber das dünne Papier ist ein weiterer qualitativer Minuspunkt bei der Nutzung des Buches: eine angenehme Lektüre ist etwas anderes, wenn wie hier die Schrift nicht nur der Rückseite, sondern auch noch der nächsten Seite durchscheint. Der Aufbau der Kommentierungen ist klassisch und bietet ein kurzes Inhaltsverzeichnis, echte Fußnoten und einen stets vorhandenen Blick auf prozessuale Belange. Nicht vorhanden sind fett gedruckte Schlagworte, sodass man auf etlichen wenig untergliederten Doppelseiten wirklich sehr konzentriert lesen muss.

Inhaltlich ist das Werk bekannt und bewährt (vgl. die Rezension zur Vorauflage 2017), sodass ich meine Durchsicht der Neuauflage auf für mich interessante Normen beschränken konnte. Dies betraf aufgrund eines aktuellen Falles § 69 VVG, in dem es um die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters vor Ort geht. Denn entgegen der landläufigen Ansicht darf dieser weit weniger für die Versicherung regeln als das Gesetz dies hergibt, wohl aber alle Erklärungen des Versicherungsnehmers in Empfang nehmen (vgl. § 69 VVG Rn. 4). Steht dann in Streit, ob Zusagen zur Reparaturfreigabe erteilt worden sind oder nicht, kann dem Versicherungsnehmer insoweit kein Vertrauenstatbestand in eine von der Versicherung unabhängige Erklärungsmacht des Vertreters zugutekommen: Das Gesetz ist insoweit eindeutig.

Gut gefällt mir bei vielen Normen der Unterabschnitt zur dogmatischen Einordnung und zum Anwendungsbereich der behandelten Regelung. Beispielhaft zu nennen ist hier mit § 81 VVG die Herbeiführung des Versicherungsfalls, wo in Rn. 4 ff. erläutert wird, was unter dem subjektiven Risikoausschluss zu verstehen ist und für welche Versicherungsbereiche die Norm überhaupt anwendbar ist – dies in Abgrenzung zu z.B. § 103 VVG oder § 194 VVG. Dass man aufgrund der oben geschilderten sehr speziellen Anordnung der Kommentierungen nicht ohne weiteres zu § 103 VVG springen und dort weiterlesen kann, sondern erst das Inhaltsverzeichnis für die richtige Seitenzahl bemühen muss, ist wie oben erwähnt ein echtes Manko. Immerhin korrespondieren die Darlegungen in § 103 Rn. 1-2 inhaltlich bestens mit den gerade vorgestellten Rn. in § 81 VVG.

Im kompakten, aber aufschlussreichen Kapitel zu Ziff. 5 AHB 2016 wird sehr schön das Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers abgebildet (S. 1399). Insbesondere die Fragen, ob und wie der Versicherer sich am Prozess beteiligt und ob der Versicherungsnehmer einen eigenen Anwalt beauftragen darf (und selbst bezahlen muss), werden allesamt aufgegriffen und beantwortet. Gut differenziert wird auch bei der Frage der Bindungswirkung des den Haftpflichtprozess beendenden Ereignisses, also nach Urteil und Vergleich.

In der Kommentierung des PflVG a.F. wird die richterrechtliche Entwicklung verschiedener Begriffe wie der des „Halters“ (§ 1 Rn. 3) oder der des „Gebrauchens“ (§ 6 Rn. 7) zutreffend benannt, wenngleich es mir da mitunter an einigen Begriffen fehlt (z.B. könnte für den Halterbegriff auf § 833 BGB hingewiesen werden). Ungünstig ist, dass sehr freihändig behauptet wird, wie das Strafmaß bei § 6 PflVG üblicherweise ausfalle (in Rn. 11). Die richterliche Praxis lässt diese Behauptung jedenfalls nicht bestehen.

Schließlich habe ich mir den Klassiker in § 2 ARB 2010 angesehen, die Unterscheidung zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz. Die vorhandenen Gestaltungen mit auflösender und aufschiebender Bedingung in Bezug auf eine spätere vorsätzliche Verurteilung samt möglicher Rückzahlungsansprüche der Versicherung werden prägnant beschrieben und in verschiedene Szenarien aufgefächert. Die Abgrenzung zum Bußgeldrecht erfolgt zutreffend, gerade was vorsätzliche Verstöße angeht. Verziehen sei die Nennung der nicht mehr vorhandenen Verfallsanordnung nach § 29a OWiG.

Man kann die Arbeit mit dem Kommentar zunächst so umschreiben: Wer sucht, der findet, und wer (endlich) gefunden hat, der freut sich. Denn die Kommentierungen sind gut, variantenreich, fundiert, belastbar. Einzig die Orientierung im Werk ist unzulänglich und es wäre Aufgabe des Verlages, hier durch passende Strukturmöglichkeiten Abhilfe zu schaffen, bspw. durch besondere Schattierungen an den Seitenrändern oder andere Dinge, um die Übergänge zwischen Themengebieten für die Rechtsanwender leichter zu machen.