Dienstag, 16. Dezember 2025

Rezension: Verteidigung in Betäubungsmittelsachen

Eberth / Müller / Schütrumpf / Just, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 8. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

In der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ kommt die Verteidigung in Betäubungsmittelsachen in der neuen achten Auflage mit knapp über 300 Seiten erfreulich schlank daher. Denn Werke aus der Praxis und für die Praxis sollten vor allem kurz und prägnant sein. Für Detailinformationen kann man dann Kommentare zur Genüge nutzen. Schwerpunkt der Neuauflage ist neben der Aufnahme der variantenreichen Rechtsprechung natürlich die Einführung des KCanG im Jahr 2024 und dessen Auswirkungen auf die betäubungsmittelrechtliche Praxis.

Die Gestaltung des Werks bietet – für diese Reihe – keine Überraschungen: die in angenehme Größe unterteilten Textabschnitte werden flankiert von echten Fußnoten. Als optische Elemente kommen fett gedruckte Schlagwörter, Praxishinweise und vereinzelte Tabellen hinzu. Einige Musterbeispiele sollen die direkte Anwendung des Gelesenen erleichtern, wobei mir besonders gefällt, dass selbst ein Antrag nach § 23 EGGVG in der Sammlung von elf Mustern enthalten ist.

Die Kapitel und Unterkapitel sind allesamt kurz gehalten. Die Darstellung beginnt mit einem Überblick zur Systematik des BtMG und zu wichtigen Betäubungsmitteln samt Wirkungen. sodann werden die Mengenbegriffe erläutert und in Relation zu einer Mehrheit von Tatbeteiligten sowie zur Strafzumessung gesetzt. Die einzelnen Straftatbestände nehmen dann richtigerweise einen breiten Raum im Werk ein, wobei die Reihenfolge der Erklärungen sich nicht an § 29 BtMG orientiert, sodass das Handeltreiben an erster Stelle steht und nicht etwa Anbau oder Besitz. Schon mit kleinen Stellschrauben werden die Leser auf wichtige Aspekte aufmerksam gemacht, etwa dass es sich beim Handeltreiben um einen Unternehmens- und nicht um einen Erfolgsvorgang handelt, sodass die Rechtsprechung auch Vorstufen eigentlicher Geschäfte als Handeltreiben anerkennt. Auch die Ausarbeitung der Details zum Besitzwillen überzeugt, um bspw. den Kurier vom reinen Transporteur abzugrenzen.

Neben dem BtMG werden andere Tatbestände mit Bezug zu Betäubungsmitteln abgearbeitet, sodass an dieser Stelle zuerst das KCanG mit seinen sehr starken Bezügen zum BtMG erläutert wird, dann aber auch Tötungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie Ordnungswidrigkeiten zur Sprache kommen. Dabei kommt die interne Verweisungstechnik gut zum Tragen, wenn nämlich der Vollständigkeit halber bereits auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgeprobleme hingewiesen wird, die konkrete Ausarbeitung dieser Materie aber einem späteren Kapitel vorbehalten bleibt. So wird die Vigilanz des Lesers aufrecht erhalten und zugleich die assoziative Rezeption des Stoffes unterstützt.

Ein eigenes großes Kapitel widmet sich den Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen im Verfahren, wozu Einstellungsvarianten ebenso zählen wie die Folgen von Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Zu diesem Rechtsfolgenbereich zählt konsequenterweise auch das Thema Bewährung und Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG, die als mildere Variante zum § 64 StGB oftmals Anwendung findet. Positiv zu vermerken ist hier der Hinweis der Autoren, dass Gericht und Verteidiger auf die Zitierung von § 17 Abs. 2 BZRG achten sollten, um die Kausalität zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat zu untermauern. Weitere Unterkapitel befassen die Leser mit der Einziehung, der Fahrerlaubnis oder mit dem Führungszeugnis.

Im Kapitel zum Verfahrensrecht wird dem Jugendstrafrecht zu Recht besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da gerade in diesem Alter der Konsum substantiellere nachteilige Folgen zeitigen kann als dies im Erwachsenenalter der Fall ist, sodass Erziehungsmaßnahmen frühzeitig und zielgerichtet angeregt werden müssen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Kapitels sind die verdeckten Ermittlungsmethoden, wozu auch die Lockspitzelfälle sowie verbotene Befragungsmethoden gehören.

Die Lektüre des Werks geht zügig voran, was nicht nur an der relativen Kürze des Werks, sondern auch an dem prägnanten Stil der Autoren liegt, der sich nun schon in vielen Auflagen bewährt hat. Das Praxisbuch ist dabei nur bedingt als Einstiegslektüre geeignet, da ein gewisses prozessuales Vorwissen von großen Vorteil ist, um die vielen Ansätze und weiterführenden Hinweise erkennen und verarbeiten zu können. Nach der Lektüre des Werks geht die zielgerichtete vertiefende Suche nach Details zum Betäubungsmittelrecht in den Spezialkommentaren deutlich einfacher von der Hand, da man bestimmte Zusammenhänge schlicht besser versteht. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge wirkt sich zudem immer positiv im Prozess aus, sei es vorprozessual bei Erörterungen mit den Ermittlungsbehörden oder in der konkreten Hauptverhandlung, wenn es um die passenden Rechtsfolgen geht.