Eberth / Müller / Schütrumpf / Just, Verteidigung in Betäubungsmittelsachen, 8. Auflage, C.F. Müller 2025
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
In der Reihe „Praxis der
Strafverteidigung“ kommt die Verteidigung in Betäubungsmittelsachen in der
neuen achten Auflage mit knapp über 300 Seiten erfreulich schlank daher. Denn
Werke aus der Praxis und für die Praxis sollten vor allem kurz und prägnant sein.
Für Detailinformationen kann man dann Kommentare zur Genüge nutzen. Schwerpunkt
der Neuauflage ist neben der Aufnahme der variantenreichen Rechtsprechung
natürlich die Einführung des KCanG im Jahr 2024 und dessen Auswirkungen auf die
betäubungsmittelrechtliche Praxis.
Die Gestaltung des Werks bietet – für
diese Reihe – keine Überraschungen: die in angenehme Größe unterteilten
Textabschnitte werden flankiert von echten Fußnoten. Als optische Elemente
kommen fett gedruckte Schlagwörter, Praxishinweise und vereinzelte Tabellen
hinzu. Einige Musterbeispiele sollen die direkte Anwendung des Gelesenen
erleichtern, wobei mir besonders gefällt, dass selbst ein Antrag nach § 23
EGGVG in der Sammlung von elf Mustern enthalten ist.
Die Kapitel und Unterkapitel sind allesamt
kurz gehalten. Die Darstellung beginnt mit einem Überblick zur Systematik des
BtMG und zu wichtigen Betäubungsmitteln samt Wirkungen. sodann werden die
Mengenbegriffe erläutert und in Relation zu einer Mehrheit von Tatbeteiligten
sowie zur Strafzumessung gesetzt. Die einzelnen Straftatbestände nehmen dann
richtigerweise einen breiten Raum im Werk ein, wobei die Reihenfolge der
Erklärungen sich nicht an § 29 BtMG orientiert, sodass das Handeltreiben an
erster Stelle steht und nicht etwa Anbau oder Besitz. Schon mit kleinen
Stellschrauben werden die Leser auf wichtige Aspekte aufmerksam gemacht, etwa
dass es sich beim Handeltreiben um einen Unternehmens- und nicht um einen
Erfolgsvorgang handelt, sodass die Rechtsprechung auch Vorstufen eigentlicher
Geschäfte als Handeltreiben anerkennt. Auch die Ausarbeitung der Details zum
Besitzwillen überzeugt, um bspw. den Kurier vom reinen Transporteur abzugrenzen.
Neben dem BtMG werden andere Tatbestände
mit Bezug zu Betäubungsmitteln abgearbeitet, sodass an dieser Stelle zuerst das
KCanG mit seinen sehr starken Bezügen zum BtMG erläutert wird, dann aber auch
Tötungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie Ordnungswidrigkeiten zur Sprache
kommen. Dabei kommt die interne Verweisungstechnik gut zum Tragen, wenn nämlich
der Vollständigkeit halber bereits auf verkehrsverwaltungsrechtliche
Folgeprobleme hingewiesen wird, die konkrete Ausarbeitung dieser Materie aber
einem späteren Kapitel vorbehalten bleibt. So wird die Vigilanz des Lesers
aufrecht erhalten und zugleich die assoziative Rezeption des Stoffes
unterstützt.
Ein eigenes großes Kapitel widmet sich den
Rechtsfolgen und sonstigen Wirkungen im Verfahren, wozu Einstellungsvarianten
ebenso zählen wie die Folgen von Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG. Zu diesem
Rechtsfolgenbereich zählt konsequenterweise auch das Thema Bewährung und
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG, die als mildere
Variante zum § 64 StGB oftmals Anwendung findet. Positiv zu vermerken ist hier
der Hinweis der Autoren, dass Gericht und Verteidiger auf die Zitierung von §
17 Abs. 2 BZRG achten sollten, um die Kausalität zwischen
Betäubungsmittelabhängigkeit und Tat zu untermauern. Weitere Unterkapitel
befassen die Leser mit der Einziehung, der Fahrerlaubnis oder mit dem
Führungszeugnis.
Im Kapitel zum Verfahrensrecht wird dem
Jugendstrafrecht zu Recht besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da gerade in
diesem Alter der Konsum substantiellere nachteilige Folgen zeitigen kann als
dies im Erwachsenenalter der Fall ist, sodass Erziehungsmaßnahmen frühzeitig
und zielgerichtet angeregt werden müssen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses
Kapitels sind die verdeckten Ermittlungsmethoden, wozu auch die
Lockspitzelfälle sowie verbotene Befragungsmethoden gehören.
Die Lektüre des Werks geht zügig voran,
was nicht nur an der relativen Kürze des Werks, sondern auch an dem prägnanten
Stil der Autoren liegt, der sich nun schon in vielen Auflagen bewährt hat. Das
Praxisbuch ist dabei nur bedingt als Einstiegslektüre geeignet, da ein gewisses
prozessuales Vorwissen von großen Vorteil ist, um die vielen Ansätze und
weiterführenden Hinweise erkennen und verarbeiten zu können. Nach der Lektüre
des Werks geht die zielgerichtete vertiefende Suche nach Details zum Betäubungsmittelrecht
in den Spezialkommentaren deutlich einfacher von der Hand, da man bestimmte
Zusammenhänge schlicht besser versteht. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge wirkt
sich zudem immer positiv im Prozess aus, sei es vorprozessual bei Erörterungen
mit den Ermittlungsbehörden oder in der konkreten Hauptverhandlung, wenn es um
die passenden Rechtsfolgen geht.
