Sommer, Effektive Strafverteidigung, 4. Auflage,
Carl Heymanns 2020
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Jede Auflage des
beeindruckenden Werks von Sommer ist
bisher hier im Blog mit einer Rezension begleitet und gewürdigt worden (1.
Auflage, 2.
Auflage, 3.
Auflage). Nun ist in der bekannten Stetigkeit eine Neuauflage nötig
geworden, da insbesondere der Gesetzgeber die StPO in den letzten Jahren einem
enormen Veränderungsfluss ausgesetzt hat. Auf über 750 Seiten inklusive
Verzeichnissen harrt die Thematik der Lektüre und – dies kann man durchaus
schon zu Beginn der Besprechung verraten – sie lohnt sich, selbst wenn man mit
der teilweise selbstgefälligen Darstellungsweise des Autors nicht
übereinstimmen mag (pars pro toto Kap.
1, Rn. 91 ff. über den Dialog bzw. Diskurs im Gerichtsverfahren).
Natürlich sind
Handbücher, die sich einer Materie vertieft widmen, anders aufgestellt als
Lehrbücher oder Skripten, die mit anschaulichen Graphiken oder Schaubildern
Strukturen herunterbrechen können und müssen. Hier aber hat man Zeit zur
Wissensgenese und zur Auseinandersetzung mit den Thesen des Autors bzw. sollte
sie sich nehmen. Dafür, dass das Buch ausschließlich textlastig ist, ist das
Lektüreerlebnis aber angenehm. Die Randnummern sind gut unterteilt, echte
Fußnoten entlasten den Fließtext, Zitate und Beispiele stehen eingerückt, werden
teilweise mit grauen Balken betont oder stehen teilweise in kursiver
Schriftart. Einzig der Fettdruck von Leitwörtern als Hervorhebung geht ein
wenig unter und könnte durchaus intensiviert werden.
Das Werk ist „nur“
in drei Kapitel aufgeteilt und beginnt schon mit einer „provozierenden“
Einleitung, in der die angebliche „Realität“ der Strafverteidigung angesprochen
wird. Die nie versiegende Zahl von spektakulären und teilweise spektakulär
falsch entschiedenen Fällen wird von Verteidigern gerne herangezogen, um das
Rechtsfindungssystem der Justiz und ihrer Beteiligten generell einem
diskreditierenden Blick zu unterwerfen. Leider findet sich in Werken daneben
leider nie der selbstkritische Blick auf unsägliches Verhalten der Verteidigung,
wovon jeder Strafrichter aus kleinen wie aus großen Verfahren berichten kann. Ist
eine solche reißerische Einleitung also schon tendenziös? Man kann es
offenlassen, aber hilfreich ist es auf keinen Fall, um sich kritisch mit der
Sache und dem eigentlich lobenswerten Ziel, das Verfahren zu verbessern, zu
befassen.
Was wird
inhaltlich geboten? Im ersten Kapitel geht es um das „Recht der
Strafverteidigung“, aber nicht theoretisch trocken, sondern fokussiert auf die
Problematik der Wahrheitsfindung und die dabei vorhandenen Hindernisse, die aus
der verschiedenartigen Sicht der Protagonisten auf den Prozessstoff herrühren.
Dass dabei (erneut, aber aus Verteidigersicht konsequent, vgl. dazu z.B. auch
die Besprechung von Klemke
/ Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 4. Auflage) einseitig
die Kommunikationsstruktur eines Gerichtsverfahrens gerügt wird (Kap. 1, Rn. 91
ff.) ist nachvollziehbar, aber sinnlos. Der von Sommer geforderte, einem Zivilverfahren fast ähnliche Dialog über
Tatsachenwertungen und Rechtsfragen vor der Urteilsbegründung, ist mit den
Prinzipien der Unvoreingenommenheit einerseits, mit der Praxis des
Befangenheitsantrags der Verteidigung andererseits, also rechtlich und
tatsächlich nicht zu realisieren.
Auch in kaum
verhohlener Befindlichkeit vorgetragene Kritik selbst in kleineren Kapiteln
(Kap. 1, Rn. 274 ff., contra die „Disziplinierung“ des Mandanten durch die
Verteidigung) wird nicht hinreichend relativiert: Die schlichte Mitteilung,
dass der BGH die Revision des selbst Dutzende von Beweisanträgen stellenden Angeklagten
abgewiesen hat, bietet keinerlei Information dazu, ob denn die Ansicht des
Autors zur Frage der Filterung des Handelns des Angeklagten durch den
Verteidiger geboten oder doch unzutreffend ist. Durch selektive Darstellung wie
diese wird natürlich ein Grundtenor für die schon aus dem Buchtitel
erkenntliche Zielgruppe geschaffen und aufrechterhalten. Aber es ist für die objektive
Lektüre unzureichend und unbefriedigend, da sie insbesondere nicht klarstellt,
ob es gegen solche Ansätze des Gerichts berechtigte Gegenschritte gibt oder
nicht. Dass der Autor „Zusammenarbeit“ von (notwendigen) Prozessbeteiligten
standesgemäß anders beurteilt als z.B. Gericht und Staatsanwalt (vgl. dazu auch
Kap. 1, Rn. 344 ff. zur Teamverteidigung), ist nicht zu beanstanden,
widerspricht aber auch schon wieder diametral seinem Wunsch, im Prozess Dialoge
zu führen: warum sollte sich ein Gericht auf Dialog oder Diskurs mit einer
Vielstimmigkeit aus Angeklagtem und Verteidiger oder gar mehreren Verteidigern
einlassen? Oder sich gar unnötig mit unzuverlässigen Verteidigern abmühen (vgl.
Kap. 1, Rn. 401 f.: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers)? Das ist
schlicht nicht belastbar und unterstreicht das Mantra der Rechtsprechung zu
Recht, dass der Beschuldigte „gehört, aber nicht erhört“ werden muss. Es geht
immerhin um Staatsgewalt und nicht um disponible Interessen.
Dass der Autor
sich in seiner Sicht auf die Dinge auch in einem erstaunlichen Zwiespalt
befindet, zeigen die Ausführungen zur „gerichtlichen Fürsorge“ bei der
Überwachung des Verteidigerverhaltens (Kap. 1, Rn. 421 ff.): wann ist denn eine
(Pflicht-)Verteidigung so „schlecht“, dass das Gericht zum rettenden Eingriff zugunsten
des Angeklagten animiert oder gar verpflichtet wäre? Die gewählten Beispiele
sind durchaus selbstgefällig („keine zulässige Verfahrensrüge zu verfassen“,
schwierige Vorgabe der Konnexität bei Beweisanträgen), denn selbst gestandene
Strafverteidiger scheitern durchaus an den Hürden des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerderechts.
Und die soll das Gericht dann nicht mehr beiordnen? Oder vorsorglich als
Pflichtverteidiger austauschen? Oder schlimmstenfalls einen zuvor schlimm
gescholtenen „Sicherheitsverteidiger“ beiordnen, um die ordnungsgemäße Stellung
eines Beweisantrags oder die zulässige Ausführung einer Verfahrensrüge zu
garantieren? Man verzeihe mir diesen Anflug von Sarkasmus, aber – so unterhaltsam
und anregend ich die Ausführungen von Sommer finde – Forderungen an die
Rechtsausübung der Justiz sollten in sich stringent sein und keine
Rosinenpickerei darstellen.
Bedauerlich ist,
dass das Handbuch bei interessanten Detailfragen der Gesetzgebung und Rechtsprechung
hinterherhinkt (Kap. 1, Rn. 324 ff.): dort wird weiterhin propagiert, dass der
Verteidiger die Vertretungsvollmacht im eigenen Namen unterzeichnen dürfe, was
nach der Neuerung des § 329 StPO von vor einigen Jahren durch den Gesetzgeber
ausdrücklich verneint wurde und auch durch die Rechtsprechung bereits
aufgegriffen wurde.
Das zweite
Kapitel widmet sich der Psychologie der Strafverteidigung und geht dabei auch
auf viele grundlegende Fragen ein, darunter die Fehleranalyse. Erkenntnisse
daraus sind in jeder Phase der juristischen Laufbahn zu vergegenwärtigen, um
das eigene Handeln zu hinterfragen und den Erkenntnisprozess auf belastbares
Fundament zu stellen. Die hierzu erfolgten Ausführungen dürfen also gerne immer
einmal wieder gelesen und memoriert werden, u.a. die Frage der Gewichtung von
Informationen nach zeitlicher Abfolge (Kap. 2, Rn. 133 ff.) und das Ausschalten
des egozentrischen Filters (Kap. 2, Rn. 184 ff.). Von diesen gut
ausformulierten und allgemein wichtigen Erkenntnissen schwenkt Sommer dann aber rasch wieder auf seinen
bekannten Duktus um, um im Abschnitt „III. Recht und Irrationalität“ den
Umstand anzuprangern, dass Ergebnisse eines Strafprozesses nicht vorhersehbar
sind und es zu Fehlentscheidungen kommen kann. Das ist einerseits
systemimmanent, zum anderen wird die Ausnahme zum Hauptfall hochgejazzt. Der zuvor
von Sommer so vehement abgelehnte
Kommunikationsfilter des Verteidigers zum Angeklagten könnte z.B. dafür sorgen,
dass der „Eindruck“ (sic!) von Willkür gar nicht erst entsteht. Die
egozentrische Fehlvorstellung, um bei Sommers
Beispielen zu bleiben, von eigener Unschuld und Ablauf des Verfahrens, die auf
Angeklagtenseite bestehen kann, wäre etwa durch den Verteidiger effektiv zu
relativieren, während sich ein Richter, der dies unternähme, sofort in den
Verdacht der Befangenheit begeben würde. Wenn sodann die freie richterliche
Beweiswürdigung dargestellt und kritisiert wird, passiert das, was auch oft in
Revisionsverfahren zu beobachten ist: Die eigene Sicht darauf, wie eine
Beweisaufnahme abzulaufen und welches Ergebnis sie zu erbringen habe, wird an
die Stelle der Sicht des Gerichts gesetzt. Für die eigene Psyche befriedigend,
aber rechtlich ineffektiv. Man müsste das Ganze nicht mit so spitzer Feder
bewerten, wenn nicht Sommer selbst immer wieder die Keule des Zynismus
schwingen würde (pars pro toto Kap. 2,
Rn. 219: „Mangels göttlichen Beistands…“; Rn. 679 „richterliche Inszenierung“
etc.), selbst wenn seine Kritik mitunter mehr als berechtigt ist (Kap. 2, Rn.
277 ff. Die Einbeziehung der Medien). Das obligatorische Lamentieren über die „Konfliktverteidigung“
geht dabei am Ende des zweiten Kapitels fast schon unter.
Im dritten
Kapitel geht es schließlich um die „Praxis der Strafverteidigung“, in der
wieder viele lehrreiche Unterkapitel der Lektüre harren: die Wahrung von
Beschuldigtenrechten, der strikte unabänderbare Status des Beschuldigten oder
schlicht die zügige Überprüfung von Haftgründen und Haftzuständen sind immer
wiederkehrende Alltagsfragen, die stets mit der gleichen Genauigkeit zu
bearbeiten sind. Spannend sind auch die Ausführungen zu den Geheimen
Ermittlungsmethoden in Unterkapitel A.VIII., wo vorhandene Diskrepanzen zwischen
Anspruch der StPO und Ermittlungswirklichkeit schön aufgezeigt werden und somit
zielsicher die Ermahnung ausgesprochen wird, die Hürden der Eingriffe ernst zu
nehmen. Ob man das im Ergebnis so drastisch machen muss wie Sommer („Lügenkonstrukt“, Kap. 3, Rn.
177; „verlogene Vorgehensweise“, Kap. 3, Rn. 206; etc.) ist dann letzten Endes wieder
eine Geschmacksfrage und es verhält sich wie in den Vorkapiteln: mit diesem
Stil will man gar nicht über die Sache diskutieren, sondern anprangern. Kann
man natürlich gerne machen, verkauft sich auch gut, aber dann ist man eben kein
Diskussionspartner, sondern nur ein Demonstrant.
Sehr hilfreich,
gerade für junge Anwälte, sind die vielen Handlungsvorschläge für das eigene
Tun in Kapitel drei. Als Beispiel lässt sich das Dokumentationsmanagement
auswählen (Kap. 3, Rn. 348 ff.), aber auch an vielen anderen Stellen, gerade
wenn die Beweisaufnahme seziert wird (S. 469 ff.), wird erlebte Prozesserfahrung
klug weitergegeben und vor allem durch konkrete Anwendungsvorschläge
untermauert. Hier zeigt sich die wahre Stärke des Handbuchs, nämlich die
Kombination aus einer Anleitung zur Fehlervermeidung und zugleich der
Hinführung zur selbstbewussten Ausübung der Verteidigerstellung im Gefüge der
StPO.
Was bleibt als
Fazit? Das Handbuch ist unterhaltsam, phasenweise leider tendenziös, aber
geprägt von fundierten Kenntnissen und starker Meinung. Die Lektüre geht gerade
deshalb leicht von der Hand und man findet in jedem Kapitel Aspekte, die alle professionellen
Verfahrensbeteiligten tangieren und diese konsequenterweise zur Selbstprüfung
animieren, ob das eigene Handeln den hohem Maximen des Strafprozesses Stand
hält. Ob man mit den Thesen, Forderungen und Schlussfolgerungen von Sommer nun
konform geht oder nicht, ist zweitrangig: Es ist eine wahre Streitschrift, die
manchmal im Ton daneben liegt, aber die das Recht im bedingungslosen Fokus hat.
So kann jeder Leser aus dem Werk das herausziehen, was für den eigenen Bedarf
wichtig ist – und über den Rest kann man einfach mal nachdenken oder ggf. auch
nur schmunzeln. Aus meiner Sicht ist die Lektüre sehr empfehlenswert.