Freitag, 29. Januar 2021

Rezension: Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Auflage, Gieseking 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Nach knapp fünf Jahren ist das opulente Werk von Zimmermann zum Kostenhilferecht in sechster Auflage erschienen. Es hat den bisherigen Umfang eingehalten und bietet auf knapp 450 Seiten inklusive Verzeichnissen eine gute Mischung aus notwendiger Detailtiefe und überschaubarem zeitlichem Lektüreaufwand. Letzteres vor allem deshalb, weil die Gestaltung des Buches sehr lesefreundlich ist und einen echten und umfangreichen Fußnotenapparat, fett gedruckte Leitwörter, zahlreiche Beispiele und Berechnungen und ein belastbares internes Verweisungssystem zur Verfügung stellt. Fünf Anhänge komplettieren die Ausführungen. Einzelne Verfeinerungen bei den genannten Verweisungen oder manche Ergänzung im Stichwortverzeichnis wären dabei wünschenswert, aber sind unbedeutend für den höchst positiven Gesamteindruck.

Der erste große Schwerpunkt besteht in der Berechnung der erforderlichen Bedürftigkeit des Antragstellers, also der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Abzüge und der Werthaltigkeit des Vermögens. Hiernach werden Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit geprüft, stets mit lehrreichen alphabetisch geordneten Einzelbeispielen. Ein weiterer Schwerpunkt findet sich dann im Verfahren vom Antrag bis hin zur gerichtlichen Entscheidung, wiederum differenziert nach den verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten bis hin zur Zwangsvollstreckung. Ein großer Abschnitt thematisiert Änderung, Ermäßigung oder Aufhebung der Entscheidung, womit auch für Rechtspfleger eine hohe Nutzbarkeit des Werks gesichert ist. Es folgt die bereits erwähnte Zusammenstellung der verschiedenen Ansprüche, bevor dann am Ende Beschwerde und die Anwendung der Kostenhilfe im Rechtsmittelverfahren behandelt werden.

In insgesamt 25 Kapiteln wird die Materie damit aus ganz verschiedenen Blickwinkeln abgebildet. So werden den Lesern nicht nur die rechtlichen Grundlagen für die Prüfung von Ansprüchen und die anschließende Anwendung im Verfahren dargeboten, sondern darüber hinaus erhält man Stück für Stück auch eine hinreichende Übersicht über die verschiedenen denkbaren Ansprüche der Verfahrensbeteiligten, also Staatskasse, Antragsteller, Gegner und Anwalt. So kann auch die enorme wirtschaftliche Bedeutung des Kostenhilferechts zum Tragen kommen. Familienrechtliche Belange, das heißt das Kostenhilferecht nach dem FamFG in Form von VKH, werden nach wie vor gleichberechtigt positioniert und innerhalb des Buches und der einzelnen Kapitel an geeigneter Stelle herausgehoben.

Praktisch bedeutsame Fragen, etwa ob man im PKH-Verfahren Vergleiche schließen kann und ob hierfür bereits PKH bewilligt werden kann (S. 287 ff.) oder ob Kindergeld als Einkommen zählt (S. 42 f.), werden unter der Benennung verschiedener Meinungen aufgezeigt und mit Lösungsvorschlägen präsentiert, wobei der BGH graphisch stets besonders hervorgehoben wird. Zudem, und das ist eine der großen Stärken des Buches, beantwortet Zimmermann aufkommende Fragen konsequent bis zum Ende, was in diesem Fall eben auch heißt, dass zwar der Vergleichsschluss kostenhilfefähig ist (nach BGH), nicht aber die Verfahrens- und Terminsgebühr, die der Mandant dann dem Anwalt schuldet. Hierüber muss also aufgeklärt werden. Dabei kann es durchaus passieren, immerhin ist Zimmermann seit Jahrzehnten Autor und kann dementsprechend seine eigenen Ansichten profund vermitteln, dass in einzelnen Kapiteln auch gegen den BGH argumentiert wird (z.B. S. 27: Antrag in Prozessstandschaft für das Kind). Dies wird dann aber deutlich hervorgehoben und der Rechtsanwender muss für seinen jeweiligen Einzelfall eine eigene Abwägung treffen.

Diesmal habe ich mir u.a. das Unterkapitel zur Erweiterung der PKH angesehen (Rn. 377 ff.). Dabei wird gerade beim wichtigen Unterthema „Vergleich“ für verschiedene Fallgestaltungen aufgezeigt, wie die Parteien agieren können. Die Stichworte „Mehrvergleich“ oder auch „außergerichtlicher Vergleich“ werden in Bezug zu den anfallenden Gebühren gesetzt und entsprechender Handlungsbedarf aufgezeigt.

Das Lehrbuch bietet mehr als Einzelfragen für konkret zu entscheidende Fälle, nämlich zusätzlich die Darstellung struktureller und systematischer Zusammenhänge und Abgrenzungen, kombiniert mit konkreter rechnerischer Anwendung. Es ist ideal auch für Berufseinsteiger und in der Praxis eine belastbare Alternative zu Kommentaren.

Montag, 25. Januar 2021

Rezension: OWiG

Göhler, OWiG, 18. Auflage, C.H. Beck 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Nach wenigen Jahren ist der Göhler nun wieder in einer Neuauflage erschienen und wartet mit einem weiteren Bearbeiterwechsel auf: anstelle von Gürtler bearbeitet nun Thoma dessen bisherigen Bereich, sodass der Göhler weiterhin seinem Ruf als Ministeriumskommentar gerecht wird. Über 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen (allerdings auch mit zahlreichen unkommentierten weiteren Gesetzen, deren Abdrucks man in Zeiten der Internetrecherche eigentlich nicht mehr bedürfte) harren der Lektüre durch die Rechtsanwender. Im Vergleich zur Vorauflage mussten v.a. die Kommentierungen zum Einziehungsverfahren nach § 29a und zur elektronischen Aktenführung angepasst werden, aber auch die heterogene Rechtsprechung zu Details des standardisierten Messverfahrens musste rezipiert werden. Der Gesamtblick auf das Bußgeldrecht, der schon immer ein Markenzeichen dieses Werks war, ermöglicht es aber auch, eher unbeachtete Änderungen studieren zu können, wenn bspw. in §§ 49a-c die Auswirkungen des neu gestalteten (europäischen und deutschen) Datenschutzrechts verarbeitet werden.

Gerade die Kommentierung des § 29a darf als sehr gelungen bezeichnet werden. Die dargestellten Parallelen zum StGB und vor allem die sinnvollen Beispiele erleichtern das Verständnis für die Norm erheblich, vor allem wenn es um die Frage des Abzugs von Aufwendungen (Rn. 10 ff.) oder die Anwendung des Opportunitätsprinzips mangels einer Härtefallregelung (Rn. 24) geht.

Die Gestaltung des Kommentars hat weiterhin Verbesserungspotential, gerade was die Mischung aus Nachweisen sowohl im Fließtext als auch in echten Fußnoten angeht, was das dichte Schriftbild betrifft und wenn man die Binnenordnung von teilweise über die Jahre gewachsenen, aber dennoch (oder gerade deswegen) einer Neuordnung durchaus zugänglichen Kommentierungen einzelner Paragraphen betrachtet. Gerade Letzteres ist aber eine echte Mammutaufgabe und die neuen Bearbeiter brauchen da auch erst einmal eine gewisse Einarbeitungszeit. 

Inhaltlich fällt manchmal auf, dass viele Diskussionen aufgegriffen werden, aber vereinzelt in ihrer Aktualiät etwas hinterherhinken, immerhin mit einer recht klaren und betroffenenfreundlichen Positionierung (z.B. § 60 Rn. 49a: erweitertes Akteneinsichtsrecht). Generell würde man sich an mancher Stelle eine Auffrischung von Fundstellen wünschen. Auch erfolgt mitunter eine Positionierung der Autoren, die nicht weiter dogmatisch begründet wird (gesehen z.B. bei § 33 oder § 47). Das ist nicht weiter schlimm, denn ein Kommentar darf auch einmal nur Stellung nehmen. Aber man sollte es in einer Fachdiskussion oder bei Zitierung in einer Gerichtsentscheidung dann eben nicht als gegen andere Entscheidungen belastbare Fundstelle werten, sondern eben als das, was es ist: eine Meinung.

Durch zahlreiche Einleitungen vor großen Abschnitten gelingt es den Autoren, nicht nur das Normengefüge zu erläutern, sondern auch ein großes Gesamtbild des Bußgeldrechts zu zeichnen, was auch rechtspolitische und internationale Aspekte mit einfließen lässt. Zudem wird so der Blick auf die Verknüpfungen zur StPO, zum Verwaltungs- und auch zum Verfassungsrecht geschärft, was wiederum dem kundigen Rechtsanwender einen wichtigen Rückbezug zu § 47 OWiG ermöglicht.

Eine weitere Stärke des Kommentars ist zudem, dass das gesamte Verfahrensrecht, also auch abseits der Hauptverhandlung, ebenbürtig ausgearbeitet wird. Die Erläuterungen zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides (§ 90) erfassen so z.B. auch mittelbare und unmittelbare Nebenfolgen, aber auch das selten bekannte gerichtliche Verfahren nach § 103 zur Geltendmachung von Vollstreckungshindernissen wird ausführlich dargestellt.

Auch in der Neuauflage bleibt das Fazit, das schon zur Vorauflage getroffen wurde, gleich: der Göhler ist im Bußgeldrecht unverzichtbar, sowohl für den Erstzugriff, für die Absicherung gefundener Erkenntnisse oder auch zur Vertiefung vorhandenen Wissens. Es ist kein reiner Praktikerkommentar, was sich aber bei der Recherche eher positiv auswirkt: Denn auf diese Weise bleibt die ganzheitliche Sicht auf die Materie bei der Lektüre gewahrt.

Rezension: Handbuch Sozialrechtsberatung

Fasselt / Schellhorn, Handbuch Sozialrechtsberatung, 6. Auflage, Nomos 2021

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Das Handbuch ist in drei Teile unterteilt: Teil eins beinhaltetet die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches. Die Einleitung entspricht im Wesentlichen SGB I: Was ist Sozialrecht, was sind die Grundlagen, in welche Bereiche ist es unterteilt (Sozialversicherung, Arbeitsförderung, soziale Entschädigung, soziale Förderung, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe, Rechtswege und aus aktuellem Anlass ein Anhang: Corona – Pandemie und Sozialrecht). Schon in § 1 weicht das Buch vom Aufbau des SGB ab: Hier geht es um Ausbildungsförderung. Dieser "Einschub" erklärt sich zunächst nicht, ist vielleicht zu sehen mit dem nachfolgenden § 3 Arbeitsförderung. In den nachfolgenden Paragraphen folgt dann die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Kinder- und Jugendhilfe, Adoptionsvermittlung, Wohngeld, Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Europäisches Sozialrecht. Das sind alles Bereiche, die im SGB enthalten sind bzw. besondere soziale Gesetze, die außerhalb des SGB stehen, aber durch § 68 SGB I in den Regelungsbereich des SGB miteinbezogen sind (z.B. Wohngeld, Ausbildungsförderung).

Teil 2 trägt den Titel "Lebenslagen und Problemlagen", z.B. Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Armut, Kinder und Jugendliche, Partnerschaften, Alleinerziehende und Schwangere, Alter, Drogen/Sucht, Behinderung, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, besondere soziale Schwierigkeiten, MigrantInnen. Teil 3 befasst sich dann mit der Beratung im Sozialrecht, insbesondere mit der Beratung und der Haftung, dem Datenschutz und der Erlaubnis zur Sozialrechtsberatung.

Im Grunde müsste man das Buch von hinten nach vorne lesen: eine Beratungsstelle informiert sich zunächst einmal über die eigenen Rechte und Pflichten, um sich selbst auf sicherem rechtlichen Boden zu bewegen (Wie weit darf ein gemeinnütziger Verein überhaupt Ratsuchende beraten (Stichwort Erlaubnis zur Sozialrechtsberatung nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG)), welche Pflichten zum Schutz persönlicher Geheimnisse hat der Berater gegenüber dem Ratsuchenden aber auch welche Offenbarungspflichten hat er, wie und wofür haftet der Berater entweder selbst oder als Behörde bzw. privater Träger?). Nachdem in Teil drei umfassend die Rechtsstellung der Beratungsperson geklärt ist, folgen dann die Situationen, in denen eine Beratung erforderlich ist, unterteilt eben nach Problem- und Lebenslagen. Für jede Beratungstätigkeit ist es generell sinnvoller - und praxisbezogener -, vom Menschen auszugehen, der Rat sucht. Ein großer Teil der Beratenden hat kein Jurastudium absolviert, sondern Soziale Arbeit studiert oder war auf einer Verwaltungsfachhochschule. Was nutzt die Kenntnis aller 328 Paragraphen des SGB V (KV), wenn der minderjährige Ratsuchende seelisch behindert ist und die Krankenkasse nicht einspringen will, weil eine seelische Behinderung nicht mittels medizinischer Behandlung behandelbar ist? Oder wenn er/sie gar nicht krankenversichert ist? Dann hilft es, das Buch zum "Problemkreis" Kinder/Jugendliche zur Hand zu haben, und zu erfahren, dass ja vielleicht auch das Jugendamt als Kostenträger für therapeutische Hilfen in Frage kommt. Generell erscheint dieser Aufbau für ein Beratungshandbuch zielführender, denn in dem Abschnitt über seelische Behinderung wird dann auch gleich dargestellt, dass evtl. , falls es sich nicht um eine seelische Behinderung handelt, auch der Träger der Eingliederungshilfe Kostenträger sein könnte. Eine solche "Gesamtbetrachtung" schützt und hilft bei der (leider immer noch sehr häufig vorkommenden) Aussage einer Behörde: "Wir sind nicht zuständig. Sie können hier keinen Antrag stellen". Der Ratsuchende sitzt ja gerade vor dem Berater, weil die Behörde nicht weiterhilft. Auch Behörden sind (schon aus dem SGB I oder dem SGB IX) zur Beratung verpflichtet. Leider liegen da häufig nur Kenntnisse aus dem eigenen Leistungsbereich vor. Erst wenn das Anliegen des Ratsuchenden bzw. Antragstellers erfasst ist, kommt Teil eins ins Spiel: Die einzelnen Sozialgesetze, ihr Inhalt, ihre Leistungen, ihre Voraussetzungen.

"Nötig" wurde dieses Buch in erster Linie durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das stufenweise 2017, 2018 und 2020 in Kraft trat. Da alle SGB eng miteinander verzahnt sind, hat sich dieses Gesetz auf fast alle Sozialleistungsbereiche ausgewirkt. Am nachhaltigsten seit Einstufung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX (das Buch der Rehabilitation und Teilhabe). Es ist gut, dass die 6. Auflage erst jetzt erschienen ist, da schon die ersten Erfahrungen durch diese neu geschaffene Umsetzung vorliegen. Es zeigt sich, dass diese "Reform" mindestens so grundlegend (wenn auch auf den ersten Blick nicht so spektakulär) wie das SGB II ist. In dieser Situation ist solide Beratung gefragt. Sozialrecht ist in erster Linie ein Tummelplatz für Sozialarbeiter (auch wenn Rechtsanwälte das gar nicht gerne hören). Die Herausgeber wie auch die meisten Bearbeiter stammen aus der Lehre und bilden Studenten der sozialen Arbeit aus. Abseits der Kommentare zu den einzelnen SGB haben die meisten sozialrechtlichen Handbücher Nichtjuristen als Leserschaft. Da auch die Ratsuchenden Nichtjuristen sind, verstehen Praktiker deren Anliegen zunächst einmal besser.

Schade ist, dass dann aber ein Kapitel über das Sozialverwaltungsverfahrensrecht, SGB X, fehlt. Denn was nutzt die umfassendste Beratung über Möglichkeiten, wenn der Berater nicht weiß, wie er diese Theorie auch in die Praxis umsetzen kann und welche (immer wieder vorkommenden) Fallstricke es gibt (Bsp: Unterschied zwischen Bescheid und Anhörung)? Damit wäre das Buch richtig "rund" geworden. Denn oftmals haben Berater die Sorge, sie machten etwas falsch, würden etwas vergessen. In Anbetracht der Fülle an Informationen ein Schönheitsfehler. Informationen über den Verfahrensgang gibt es überall.

Dem Buch beigefügt ist ein Poster "Sozialleistungen im Überblick". Aus aktuellem Anlass ist der Einleitung ein Abschnitt eingefügt "Corona- Pandemie und Sozialrecht". Darin sind die zahlreichen Gesetze genannt, die die Auswirkungen der Pandemie im Sozialleistungsbereich abfedern sollen. Sehr hilfreich ist die Liste der Internetadressen, auf denen Interessierte / Betroffene eines Sozialbereichs auf sie zugeschnittene Fragen finden können, z.B. auf der Website der Bundesvereinigung der Lebenshilfe (www.lebenshilfe.de) mit "Corona FAQ für Dienste und Einrichtungen" oder: "Corona – Gesetzgebung: Ein Überblick über den Bereich der Behindertenhilfe".

Das Handbuch ist ein Must – have und sollte in keiner Beratungsstelle fehlen!

Dienstag, 19. Januar 2021

Rezension: Schadensschätzung bei Kartellverstößen

Isikay, Schadensschätzung bei Kartellverstößen – Was kann das Kartellrecht vom Zivilrecht lernen?, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2020

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin


 

Die Dissertation von Isikay wurde von Prof. Rupprecht Podszun, Heinrich Heine Universität Düsseldorf, betreut und in die renommierte Schriftenreihe von Duncker aufgenommen. Podszun ist nicht nur ein Wissenschaftler, der aus der Riege der jüngeren Kartellrechter herausragt, sondern auch Herausgeber eines der besten deutschen Kartellrechtsblogs (www.d-kart.de). Damit dürften Anspruch und Qualität der Dissertation garantiert sein – und sind es mit einigen Abstrichen im Ergebnis auch.

Der Forschungsansatz ist mit dem Titel bereits ausreichend beschrieben. Isikay hat als drängendstes Problem des Kartellschadensrecht die Bezifferung bzw. im Grunde die Approximierung der Schäden von Kartellabsprachen ausgemacht. Dabei ist auch die Arbeit von Isikay ein weiterer Schritt bei der tatsächlichen Entwicklung eines eigenen Rechtsgebietes des kartellrechtlichen Schadensersatzes. In diesem noch jüngeren, aber umso dynamischeren Bereich sorgen u.a. die fortschreitende Gesetzgebung und einhergehende judikative Weiterentwicklung für die Abgrenzung eines eigenen Unterbereichs in der bereits spezialisierten Materie des Kartellrechts.

Zurück zum Inhalt: Der Autor hat im Ausgangspunkt Recht. In der Praxis verlagern sich die Probleme für Kartellgeschädigte zunehmend in Richtung der Schadensbezifferung und –begründung. Zuvor wurde noch viel über die Haftungsbegründung als solche gestritten, doch der BGH war hier stets offen für die Annahme von Beweiserleichterungen für Kartellgeschädigte (zur Kartellbetroffenheit S. 120 ff.). In seinem jüngsten Urteil zum aufgrund seiner Breitenwirkung bei Follow-On Klagen sehr wichtigen Lkw-Kartell (KZR 35/19) hat der Gerichtshof dies erneut unterstrichen.

Für die Schadensbezifferung stellt Isikay nun fest, „dass sich die Ermittlung der Auswirkungen im Kartellschadensrecht von dem Maßstab der Exaktheit verabschieden muss, da nur dadurch der Interessenschutz der Geschädigten ausreichend gewahrt werden kann“ (S. 31). Dieser Befund ist an sich nicht neu und auch vom BGH so schon vergleichbar in Bezug auf den Wert von ökometrischen Gutachten formuliert worden. Da es stets nur um die Ermittlung eines hypothetischen Wertes gehen kann – des zu zahlenden Preises in Abwesenheit der Kartellabsprachen –, sind Orientierungshilfen und Hilfestellungen für den Rechtsanwender umso dringlicher. Deshalb ist es das Verdienst der Dissertation, solche mit Blick auf die Schadensermittlung im allgemeinen Zivilrecht für das Kartellschadensrecht zu entwickeln.

Isikay konzentriert sich dabei auf die Untersuchung von Kartellverstößen und lässt Missbrauchsfälle außer Acht (S. 44). Dies ist wohl folgerichtig, um eine Dissertation nicht ausufern zu lassen. Gleichwohl wäre ein vergleichender Blick, auch ein nur kursorischer, sicherlich interessant gewesen. Beim Blick auf Kartellverstöße erfolgt an einigen Stellen des Werkes die Bezugnahme auf einen sog. reinen Informationsaustausch und die Abgrenzung zu sog. Hardcore-Kartell. Diese in der Rechtspraxis viel diskutierte Unterscheidung hätte in einer wissenschaftlichen Arbeit gerne etwas näher erläutert werden können. Welche Unterschiede gibt es mit welchen Folgen für die vom Autor beabsichtigte vereinfachte Schadensschätzung? Ist nicht letztendlich jedes Kartell nur ein Informationsaustausch, da Kartellverträge nicht nur ganz selten sein dürften, sondern vor allem auch nach § 134 BGB nichtig sind? Wer hat eigentlich wie den Begriff des Hardcore-Kartells definiert (de lege lata gibt es diesen nämlich nicht)?

Als zentraler Beitrag der Dissertation können vielleicht zwei Ergebnisse herausgehoben werden. Zum einen unterstützt Isikay die u.a. von seinem Doktorvater vertretene Forderung nach der Einführung einer widerleglichen Schadensvermutung bei Hardcore-Kartellen i.H.v. 10 % mit einer vertieften Argumentation. Zum anderen zeigt er Argumente für die Weiterentwicklung von Erfahrungssätzen im Kartellschadensrecht auf, die dem Tatrichter bei der Schätzung (§ 287 S. 1 ZPO) des kartellbedingten Schadens helfen sollen. Hierzu liefert Isikay auch einen praktischen Vorschlag, indem er Grundstrukturen für den Aufbau von Kartellschadenstabellen (S. 210 ff.) entwirft. In solchen wohl bei den Gerichten zu führenden Tabellen sollen entschiedene und bekannte Fälle anhand von einheitlichen Kriterien kategorisiert werden. Der Tatrichter soll wohl auf diese Weise bei künftigen Entscheidungen Ableitung treffen können.

Rezension: Familienrecht

Kaiser / Schnitzler / Schilling / Sanders, NK BGB Band 4, Familienrecht, 4. Auflage, Nomos 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Aus dem früheren AnwaltKommentar zum BGB ist recht bald der blaue Nomos-Kommentar BGB geworden. Während auf die Bände zum Allgemeinen Teil und zum Schuldrecht immer mit mehr Medienecho geblickt wurde, schlicht aufgrund der teilweise spektakulären Änderungen durch europäische und nationale Gesetzgebung, haben sich die übrigen Bände zum Glück ein wenig emanzipiert und sind ebenfalls in beachtlicher Auflagenzahl und mit verlässlicher Beständigkeit ein etablierter Teil der juristischen Wissenslandschaft geworden. Gerade der Band 4 zum Familienrecht war bei den Aktualisierungen immer vorn dabei und hat über die Jahre ein starkes und vielseitiges Autorenteam präsentiert, das das Familienrecht im weiteren Sinn in einer erfreulichen Tiefe und Breite kommentiert. Neben den BGB finden sich auch Erläuterungen zum Versorgungsausgleich, zum Lebenspartnerschaftsrecht und zum Gewaltschutz, außerdem Länderberichte zu ausgewählten europäischen und anderen Staaten. Die Marke von 3000 Seiten ist inzwischen weit überschritten, sodass man es auch diesbezüglich mit einem echten Schwergewicht zu tun hat.

Die Gestaltung der NK-BGB-Kommentare war schon immer sehr angenehm für die durchgehende Lektüre der Erläuterungen. Echte Fußnoten, gute Untergliederungen, gut gesetzte Schlüsselwörter, gelegentliche Einschübe wie Tabellen oder Berechnungshilfen: genau was man von einem Kommentar erwartet.

Das Familienrecht im engeren Sinne, also insbesondere Unterhaltsrecht und Sorgerecht, ist schon in der Besprechung zur Vorauflage hinreichend positiv gewürdigt worden, sodass ich mich darauf beziehe und mich dieser Einschätzung gerne anschließe. Ergänzend möchte ich noch die Ausführungen von Götsche zum Versorgungsausgleich hervorheben, die seiner Kommentierung aus dem Spezialwerk (Götsche / Rehbein / Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, Nomos, Besprechung zuletzt hier) in nichts nachstehen.

Diesmal habe ich mich aber vor allem den §§ 1773 ff. BGB gewidmet, dabei maßgebend dem Betreuungsrecht, das immer ein wenig untergeht als Bestandteil des Familienrechts. Die Autoren haben bei nahezu allen betroffenen Normen, wenngleich stets nur in knappen Absätzen, die große Reform des Vormundschaftsrechts bereits in den Blick genommen (z.B. § 1773 BGB, Rn. 19). Schlimmstenfalls werden also die kommentierten Normen bald Rechtsgeschichte sein, aber die Bedeutungsverschiebung zugunsten des Betreuungsrechts wurde von den Autoren schön nachgezeichnet.

Gut gefallen hat mir z.B. die Kommentierung zu § 1795 BGB, wo der Ausschluss der Vertretungsmacht normiert ist. Das Verbot des Selbstkontrahierens wird hier ausführlich über viele Absätze hin ausgearbeitet, da insbesondere Spannungen zwischen BGH-Rechtsprechung und Lösungsansätzen der Literatur bestehen. Gelungen sind aber auch – wie auch in vielen anderen Normen – die „weiteren praktischen Hinweise“ (Unterabschnitt C.), wo die Korrelation zu § 1629 BGB oder zu § 1908i BGB hergestellt wird, aber auch eine Option zur Prüfung der Rechtswirksamkeit von Rechtsgeschäften angeboten wird. Genau so müssen Theorie und Praxis verzahnt werden, um dem Rechtsanwender zur Entscheidung zu verhelfen.

Ebenfalls lesenswert sind die Erläuterungen zu § 1835 BGB, also zum Aufwendungsersatz. Hier werden die verschiedenen Anspruchsarten sauber getrennt, aber wiederum Hinweise für die Praxis gegeben, etwa zum Ausschluss der Geltendmachung und der Vermeidung desselben für den Vormund.

Mangels enger familiärer Einbindung vieler älterer Menschen (und damit mangels entsprechender Vorsorgevollmachten für nahestehende Personen) sind einstweilige Maßnahmen des Familiengerichts nach § 1846 BGB Tagesordnung im betreuungsrechtlichen Dezernat. Die hierzu erfolgte Kommentierung verknüpft geschickt die Vorgaben des FamFG mit denen des BGB und zeigt für Unterbringung oder medizinische Zwangsmaßnahmen die Prüfungsschritte und Handlungsoptionen auf. Stets zu beachten ist dabei die Vorläufigkeit der getroffenen Maßnahmen, die sich etwa in Fristen oder anderweitig ausdrücken kann. Die dabei auftretende Diskrepanz zu mglw. endgültigen Entscheidungen wird von den Autoren ebenfalls mahnend benannt (Rn. 8). Auch die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird aufgeführt (Rn. 18), wenngleich ich mir das als „praktischen Hinweis“ schon zur Absicherung des entscheidenden Richters als prominenteren Vorschlag gewünscht hätte.

Schließlich möchte ich, pars pro toto, denn die Kommentierung des Betreuungsrechts ist insgesamt ausgewogen und höchst hilfreich, noch im Rahmen des § 1896 BGB die Darstellung der Aufgabenkreise erwähnen (Rn. 22 ff.). Hier wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine vertypten Aufgabenkreise gibt, was aber auch zu einer Ausfransung und übermäßigen Detaillierung der Beschlüsse führt. Hier wäre bisweilen die Rückführung zu Oberbegriffen mit entsprechender Subsumtion wünschenswert. Dies zeigt sich auch bei der Frage, welche Aufgabenkreise denn bestimmt werden müssen, wenn Maßnahmen nach § 1906 BGB zu treffen sind (Rn. 32 ff.). Gerade dass Situationen nicht vorhersehbar sind, erfordert, auch nach der Meinung der Kommentatoren, eine klare Positionierung von Anfang an.

Der Kommentar ist nicht nur im Familienrecht im engeren Sinn ein hilfreicher rechtlicher Begleiter, sondern auch wenn es um die gesetzliche Betreuung mitsamt ihrer Verzahnung mit dem Vormundschaftsrecht geht. Die Autoren bieten eine anspruchsvolle, teilweise meinungsstarke Kommentierung und öffnen so manchen Blick für wichtige Bedürfnisse in der Praxis. Von meiner Seite eine klare Empfehlung für alle mit dem Betreuungsrecht befassten Verfahrensbeteiligten.

Samstag, 16. Januar 2021

Rezension: Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht

Moll (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 5. Auflage, CH Beck 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 


Das Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Wilhelm Moll, LL.M. (Berkeley), ist – gleichwohl nun erst in 5. Auflage erschienen – aus der arbeitsrechtlichen Praktikerliteratur bereits nicht mehr hinwegzudenken. Moll, selbst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat von Beginn an Wert daraufgelegt, dass es sich nicht einfach um einen weiteren arbeitsrechtlichen Kommentar handelt, sondern, dass es ein Werk ist, was tatsächlich im besten Sinne ein „Anwaltshandbuch“ darstellt. Es soll gewissermaßen „das Handbuch“ des arbeitsrechtlich tätigen Rechtsanwalts sein, der ständige Begleiter, den der Anwalt zu Rate zieht, wenn er mit üblichen Problemen befasst ist und nicht ständig „das Rad neu erfinden“ möchte. Das Handbuch soll so „dem Praktiker bei der täglichen Arbeit Orientierung“ geben und helfen, „in einer konkreten Sachverhaltskonstellation die einschlägigen Normkomplexe zu erfassen“ (S. VI). Um dieses Ziel zu erreichen, hat Moll einen umfangreichen Kreis an Autorinnen und Autoren versammelt, maßgeblich aus Anwaltschaft sowie Arbeitsgerichtsbarkeit stammend. Damit ist der Ansatz des Werkes klar: Es soll ein Handbuch von Praktikern für Praktiker sein.

Die Neuauflage wartet mit dem Rechtsstand Sommer 2020 auf, wobei an einigen Stellen auch spätere Entwicklungen noch berücksichtigt werden konnten (so etwa zum Entwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes, § 13 Rn. 9). Das Werk wurde damit auf den aktuellen Stand gebracht, insbesondere betreffend Gesetzeslage und Rechtsprechung. Veröffentlichungen aus der Literatur werden ebenfalls berücksichtigt, allerdings folgt das Werk – den praktischen Aspekt in den Vordergrund stellend – zumeist der höchstrichterlichen Rechtsprechung und reißt Meinungsstreitigkeiten oftmals nur an. Die vorliegende 5. Auflage enthält zudem umfangreiche Aktualisierungen in den Bereichen Digitalisierung und Arbeitsrecht 4.0, Entgelttransparenzgesetz, Teilzeit und Befristung, Geschäftsgeheimnisschutz sowie COVID-19.

Das unverändert in 18 Teile gegliederte Handbuch umfasst auf 3340 Seiten thematisch alle Bereiche, die dem im Arbeitsrecht tätigen Praktiker tagtäglich begegnen bzw. begegnen können. Die Teile sind ihrerseits wiederum in Kapitel untergliedert, wobei die Kapitel über das Werk hinweg fortlaufend nummeriert wurden und damit die Zitation erleichtern. Gewissermaßen „vor die Klammer“ gezogen wurde eine von Altenburg verfasste Einführung zum arbeitsrechtlichen Mandatsverhältnis (Teil A.), die sicherlich insbesondere für Berufsanfänger lesenswert sein dürfte. Neben des Ausführungen zum Anwaltsvertrag im arbeitsrechtlichen Mandat (§ 2) und zur Abwicklung von Mandaten im Zusammenhang mit einer Rechtsschutzversicherung (§ 3) exerziert Altenburg den Gang eines Mandats auch beispielhaft am Fall einer Kündigung durch (§ 4), was das Ganze überaus anschaulich gestaltet. Bereits hier zeigt sich der praktische Nutzen des Werks in Form vielerlei Mustertexte, die dem Anwalt wertvolle Zeit und Geld sparen. Nur beispielhaft seien genannt die Mustertexte für den Anwalt zur Mandatsbestätigung (§ 2 Rn. 8), zur Vereinbarung über eine Haftungsbeschränkung (§ 2 Rn. 34), zur Vollmachterteilung (§ 2 Rn. 36), zur Vergütungsvereinbarung (§ 3 Rn. 13) oder zur Deckungsschutzanfrage (§ 3 Rn. 225), darüber hinaus die Checkliste zur Mandatsannahme (§ 2 Rn. 44). Daneben beinhalten die Ausführungen auch taktische Hinweise, etwa zur Vergleichsbereitschaft (§ 2 Rn. 38 ff).

Die weiteren Teile widmen sich Statusfragen (Teil B.) und folgen sodann dem gewöhnlichen Verlauf eines Arbeitsverhältnisses, beginnend mit der Begründung (Teil C.), über die Durchführung, insbesondere betreffend Arbeitspflicht (Teil D.), Entgelt (Teil E.), Urlaub (Teil F.), Nebenpflichten (Teil G.) und Betriebliche Altersversorgung (Teil H.), bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Teil I.). Sodann schließen sich besondere Themenkomplexe an. So widmen sich Kohnen den Betriebsübertragungen (Teil J.), Liebers den Betriebsänderungen (Teil K.), Ludwig/Kemna der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (Teil L.) und Christ dem Fremdpersonaleinsatz (Teil M.). Schließlich folgen noch Ausführungen zum Tarifvertragsrecht (Teil N.), zu Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung (Teil O.), zum Arbeitsgerichtsverfahren (Teil P) sowie – gewissermaßen als kleine Exkurse –, zu den Anstellungsverhältnissen von GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstand (Teil Q.) sowie zur Mediation (Teil R.).

Exemplarisch habe ich mir zwei in der Praxis häufig wiederverkehrende Problemkreise angesehen. Zum einen das in § 106 GewO geregelte Direktionsrecht, wonach der Arbeitgeber grdsl. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Gragert/Katerndahl beschreiben die Grundlagen des Direktionsrechts (§ 12 Rn. 21 f.) sowie die anerkannten Sonderfälle (§ 12 Rn. 23 ff.). So können bestimmte Aspekte (etwa Notfall- und Notstandsarbeiten) den Spielraum des Arbeitgebers vergrößern. Beachtlich sind sodann die Schranken des Direktionsrechts, maßgeblich durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und den Arbeitsvertrag (§ 12 Rn. 29). Zudem ist das Weisungsrecht stets nur nach billigem Ermessen auszuüben. Die grundsätzliche Kasuistik hierzu stellen Gragert/Katerndahl prägnant und eingehend dar (§ 12 Rn. 30 ff.) und geben dem Leser zudem noch eine Checkliste mit an die Hand. Mögliche Erweiterungen des Direktionsrechts kommen ebenfalls zum Zuge (§ 12 Rn. 36 ff.) und enthalten neben einer Musterklausel eines einseitigen Versetzungsvorbehaltes zudem ein Musterschreiben für die Zuweisung einer anderen Tätigkeitsart. Zum anderen habe ich mir noch die Ausführungen zu Teilzeitansprüchen (§ 73) angesehen, da diese in der Praxis zunehmend wichtiger werden. Lüders legt nach kurzer Einführung die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 8, 9a TzBfG dar und stellt den Gang des Verfahrens der Arbeitszeitverringerung vor, wobei er sowohl die dauerhafte (§ 8 TzBfG) als auch die befristete (§ 9a TzBfG) Verringerung im Blick hat. Die Erweiterung der Ausführungen um § 9a TzBfG hat sich allerdings noch nicht in der dem Kapitel vorangestellten Inhaltsübersicht niedergeschlagen, sodass dem Leser beim Anblick der Übersicht der Gedanke kommen könnte, § 9a TzBfG sei gar nicht berücksichtigt, was etwas misslich ist. Gut gefallen hat mir zudem die Übersicht von Lüders zur Teilzeitarbeit nach anderen Gesetzen, da es arbeitnehmerseitig durchaus möglich ist, verschiedene Anspruchsgrundlagen zu kombinieren und so die Teilzeitphase zu verlängern (Bayreuther, NZA 2018, 1577 (1578)). Der mit derartigen Problemen befasste Anwalt sollte daher stets die verschiedenen Rechtsgrundlagen im Blick behalten.

Hervorzuheben ist schließlich, dass auf einen eigenen, umfangreichen Teil zu den arbeitsrechtlichen Problemlagen im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie zwar verzichtet wurde, jedoch stattdessen diesbezügliche Hinweise und Ausführungen stets an den betreffenden Stellen im Werk eingefügt wurden. Wichtig für die anwaltliche Praxis sind wohl vor allem die Hinweise in Bezug auf Home-Office (vgl. § 13 Rn. 8 f.), Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld (vgl. § 1 Rn. 63; § 24 Rn. 165; § 66 Rn. 95; § 33 Rn. 102) sowie zu den verschiedenen Fragen der Entgeltfortzahlung (vgl. § 24 Rn. 166, 217 ff. sowie besonders eingehend zur Lohnfortzahlung während der Pandemie § 24 Rn. 221 ff.).

Ein Mammutwerk wie das Vorliegende erfordert natürlich ein umfangreiches Sachverzeichnis, um das gebündelte Wissen zugänglich, leicht auffindbar und somit optimal zu organisieren. Auf 3171 Seiten Hauptwerk folgen daher 168 Seiten Sachverzeichnis, was leider in dieser Ausführlichkeit nicht immer selbstverständlich ist und mir daher äußerst gut gefällt. Denn was nützt dem Leser das viele Wissen, wenn es nicht so wohl geordnet und verschlagwortet ist, dass er nicht binnen kürzester Zeit zur gesuchten Stelle zu gelangen vermag.

Die wertvollen Praxishilfen fügen sich insgesamt perfekt in den übrigen Text ein, der überaus gut lesbar ist, was nicht zuletzt daran liegt, dass der Verlag dem Werk einen umfangreichen Fußnotenapparat spendiert hat. Die Beck-Verlags-typische Gestaltung mit Fettdruck von Schlagworten, angenehmem Schriftbild, Randnummerierung sowie der Abhebung der besonderen Elemente (so werden Checklisten und Mustertexte grau unterlegt oder eingerahmt) tut ihr Übriges und bereitet dem Leser ein gesteigertes Lesevergnügen. Aufgrund des schieren Umfangs ist das Papier naturgemäß recht dünn, der Einband hingegen stabil, sodass es dem Werk in haptischer Hinsicht nicht an Langlebigkeit fehlen dürfte. Allein ein oder gar zwei Lesebändchen hätte ich mir noch gewünscht, da gerade in der täglichen Arbeit ein Hin- und Herspringen zwischen verschiedenen Kapitel oftmals unerlässlich ist oder gar mehrere Probleme gleichzeitig bearbeitet werden, sodass sich ein schnelles Wiederauffinden der zuletzt aufgeschlagenen Stelle als zeitsparend erweist.

Setzt man den nicht ganz geringen Preis ins Verhältnis zu der mit dem Band erzielbaren Zeitersparnis durch die prägnanten Ausführungen sowie die vielen Hinweise, Mustertexte, Beispiele, Checklisten, so wird sich der Kauf bereits nach kurzer Zeit amortisiert haben. Hinzuweisen ist allein darauf, dass eine digitale Bereitstellung der Praxishilfen nicht im Kaufpreis inkludiert ist und damit nicht umfasst ist; dies ist natürlich in der Praxis dann doch misslich, da die Formulare – bei Fehlen des entsprechenden Beck-Online-Moduls – „abzutippen“ sind. Eine dem Druckwerk beigefügte elektronische Bereitstellung jedenfalls der Mustertexte wäre daher wünschenswert (so bereits zur 4. Auflage hier im Blog).

Nach alledem ist das Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht allen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwälten sehr zu empfehlen und sollte einen der oft wenigen Plätze im Handapparat erhalten. Zudem hat mir auch das „Stöbern“ im Werk viel Freude bereitet, lernt man auf diese Weise doch immer noch dazu. Kurzum: Die fünfte Auflage des „Moll“ gefällt mir sehr. Es ist im besten Sinne ein absolutes Standardwerk von Praktikern für Praktiker.

Sonntag, 10. Januar 2021

Rezension: Künstliche Intelligenz und Robotik

Ebers / Heinze / Krügel / Steinrötter, Künstliche Intelligenz und Robotik, 1. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsreferendar Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg

 


Mit dem neuen Rechtshandbuch „Künstliche Intelligenz und Robotik“ haben die Herausgeber Ebers, Heinze, Krügel und Steinrötter ein Rechtshandbuch auf den Markt gebracht, das einen systematischen Überblick über Rechtsfragen aus den Bereichen Künstliche Intelligenz und Roboteranwendungen gibt. Erschienen ist dieses Werk in der 1. Auflage mit Stand „August 2020“ (siehe Vorwort).

Die Autorenschaft besteht aus Rechtsanwälten und Professoren. Letztere sind überwiegend der Leibniz Universität Hannover zuzuordnen, wie beispielsweise die Herausgeber Krügel und Heinze. Einigen „Kennern der Szene“ dürfte dies nicht ganz abwegig erscheinen, wurde doch in Hannover der RAILS e.V. (Robotics and AI Law Society) gegründet, der seine erste Fachtagung am 23.03.2018 in Kooperation mit dem Lehrstuhl Heinze dieser Universität austrug und dessen Vorstandsmitglieder zu den Herausgebern und/oder Autoren dieses Handbuches zählen. Einen noch näheren Bezug zum RAILS e.V. hat dieses Handbuch dadurch, dass laut Vorwort dieses Werk auf diese erste Fachtagung zurückgeht.

Der Inhalt gliedert sich in drei folgende Teile: Grundlagenteil (Teil 1), Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete (Teil 2) und konkrete Anwendungsfälle von KI und Robotik (Teil 3). Unabhängig von diesen drei Teilen besteht das Handbuch aus 32 Kapiteln (§ 1 bis § 32). In diesen Kapiteln finden sich die einzelnen Themen, die in der Regel von jeweils einem Autor verfasst wurden (z.B. „§ 3 Regulierung von KI und Robotik“ von Ebers oder „§ 32 KI und smarte Roboter im Kriegseinsatz“ von Stellpflug).

Eine Vielseitigkeit erlangt das Buch allein schon deswegen, weil es zahlreiche Rechtsgebiete behandelt: Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Telekommunikationsrecht, Urheber-, Patent- und Wettbewerbsrecht, und auch das Versicherungsrecht. Unter den Anwendungsbeispielen finden sich Ausführungen zu Legal Tech, Smart Devices, Wearables, Personal Robots, Smart Contracts und auch zur Blockchain.

Der Aufbau dieses Handbuches überzeugt. Die Unterkapitel der drei großen Teile (s.o.) sind übersichtlich und stringent angeordnet. Leser, die etwas nachschlagen wollen, werden in dem Inhaltsverzeichnis schnell fündig. Als Beispiel: Interessiert man sich für Drohnen, kann man im Unterkapitel zu „Fliegenden Robotern“ (S. 26 f.) auf gut einer Seite einen sehr prägnanten und informativen Überblick über Drohnen bekommen. Insbesondere die technischen Erklärungen sind auch für den „Technik-Laien“ gut verständlich und dabei sogar ausführlicher als in so mancher Enzyklopädie.

Positiv anzumerken ist auch die Literaturübersicht am Anfang des jeweiligen Kapitels. Wer die Erwartung stellt, dass dieses Werk in jedem Kapitel Ausführungen bis ins kleinste Detail macht, wie es bei vielen juristischen Kommentaren der Fall ist, wird etwas enttäuscht werden. Diese Erwartungshaltung darf jedoch erst gar nicht entstehen, da es sich um ein „Handbuch“ handelt, das per se keine vertieften Ausführungen zu jedem Thema macht. Wie die Herausgeber bereits im Vorwort schreiben, soll dieses Handbuch keine „enzyklopädische Gesamtschau eines gesicherten Wissensstands“ sein, sondern vielmehr einen „systematischen Überblick“ über die Themen KI und Robotik geben. Hierin zeigt sich gerade der Vorteil, dass sehr viele Themen rund um KI und Robotik behandelt werden und somit die Bandbreite zu diesem Thema hervorragend abgedeckt wird. Zugleich kann man dieses Handbuch in seinen einzelnen Themen als „Appetizer“ sehen, wenn man selbst, z.B. im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten (Dissertation etc.), einen guten Überblick bekommen möchte und mithilfe der jeweiligen Literaturübersicht in die Tiefe gehen möchte. Allerdings ist hierbei kritisch anzumerken, dass an ganz wenigen Stellen in diesem Handbuch die herangezogene Literatur hätte umfangreicher ausfallen können (z.B. die Einbeziehung der im Jahr 2019 erschienenen Dissertation „Roboterjournalismus“ von Habel).

Fazit: Wenn man die Kategorien aus der Börsenwelt zu aktienbezogenen Handlungsempfehlungen heranzieht („Kaufen“, „Halten“ und „Verkaufen“), ist bei diesem Handbuch, wie folgt, zu empfehlen: „Kaufen“ und „Halten“. Wer sich für die technischen aber vor allem für die rechtswissenschaftlichen Aspekte im Bereich KI und smarte Robotik interessiert, dürfte in diesem Handbuch ein hervorragendes Nachschlagewerk sehen. Die Balance zwischen Praxisbezug und rechtswissenschaftlicher Untersuchung gelingt sehr gut. Insbesondere im Hinblick auf bestimmte Fachkonferenzen zu den in diesem Handbuch beschriebenen Themen kann es als hilfreiche vorbereitende Lektüre oder gar „Begleiter“ dienen.

Rezension: Miete

Blank / Börstinghaus, Miete, 6. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Der Mietrechtskommentar von Börstinghaus geht inzwischen mit großen Schritten auf die Marke von 2000 Seiten zu und man hat fast die Befürchtung, dass der Inhalt bald nicht mehr zwischen die Deckel der gelben Kommentarreihe des Beck-Verlages passen wird. Das ist natürlich nicht die Schuld des Autors, der einer der profiliertesten mietrechtlichen Autoren der Praxis ist, sondern dies ist durch die rege Gesetzgebungstätigkeit bedingt, die gefühlt alle paar Monate zu Neuerungen im BGB führt, sei es durch Regelungen zur Miethöhe oder nunmehr zu CoVid-19 (dazu § 535, Rn. 725 ff. sowie viele Binnenverweise in anderen Normen). Die Aktualität des Werks ist jedenfalls immer sehr hoch und gerade aus Sicht der Rechtsanwendung kann man die hohe Praktikabilität des „kleinen“ Kommentars nicht genug loben (vgl. schon die Besprechung zur 4. Auflage).

Obwohl es keine echten Fußnoten gibt, sondern Fundstellen in den Fließtext integriert sind, ist die (durchgehende) Lektüre problemlos und komfortabel. Dies liegt auch am guten Layout der Kommentierungen aber auch am gezielten Einsatz von Fettdruck für Leitwörter. Erfreulich sind zudem die Angebote neben den reinen Rechtsausführungen, wenn etwa Vorschläge für einen Klageantrag gemacht werden. Ganz generell vergisst der Autor nie vertragliche und prozessuale Besonderheiten der jeweiligen Normen zu benennen und in den richtigen Kontext einzubetten.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen versorgen den Rechtssuchenden zunächst zuverlässig und fundiert mit allen Grundlagen, die man rund um das Mietverhältnis braucht, von der Begründung über die Inhalte bis hin zur Beendigung der Rechtsbeziehung. Pars pro toto sei hierfür auf die Ausführungen zu Renovierungs- und Endrenovierungsklauseln, Einzelfälle der Mietminderung, verzögerte Mietzahlung des Sozialamts, den Begriff des Gebäudes oder außerordentliche Kündigungsgründe verwiesen. Wer dann aber in die Tiefe geht, wird die umfassende Kommentierung erst so richtig schätzen lernen. Hierzu kann etwa die Frage der Aufklärungspflichten des Mieters genannt werden (§ 542, Rn. 255 ff.), wo in kompakter und sehr anschaulicher Form das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Selbstauskunft aufbereitet wird. Ebenso zu nennen sind die Erläuterungen zu haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Betriebskostenabrechung (§ 556, Rn. 257 ff.), wo sehr schön die steuerrechtliche Komponente mit einbezogen wird. Des Weiteren möchte ich die Kommentierung zu § 556 BGB herausheben, wo der durchaus seltene Begriff der „halbzwingenden Norm“ ganz zwangslos erörtert wird, aber auch im Rahmen eines möglichen Anspruchs des Mieters zeitlich klar aufgespalten wird, wie die Rügepflicht des Mieters als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch zu behandeln ist.

Aus Praktikersicht ist das Fazit glasklar: es ist ein richtig gutes Werk, das insbesondere in amtsgerichtlichen Zivildezernaten ein unverzichtbarer „kleiner“ Helfer ist. Die vielen und lehrreichen prozessualen Erläuterungen machen die Lektüre darüber hinaus auch für Referendare interessant.

Mittwoch, 6. Januar 2021

Rezension: Datenschutzrecht

Schwartmann / Jaspers / Thüsing / Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2. Auflage, C.F. Müller 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Das Werk erscheint in der Reihe der sogenannten „Heidelberger Kommentare“. Die 1. Aufl. war damals im Mai 2018, also bei Inkrafttreten der DSGVO, erschienen und die Autoren haben sicher gut daran getan, nach etwas mehr als zwei Jahren praktischem Umgang mit der neuen Rechtslage, den Kommentar neu aufzulegen. In den letzten beiden Jahren hat sich in der Thematik viel getan, weil es natürlich – so ist es neuen Gesetzeswerken eigen – eine erhebliche Anzahl an Umsetzungsproblemen gab. Die Behörden hatten Zeit, sich zu vielen (aber lange nicht allen) Themen Meinungen zu bilden und die juristische Diskussion in der Literatur einzutreiben. Viele Gerichte durften sich mit den verschiedensten Aspekten der DSGVO befassen; so z.B. im Wettbewerbsrecht, in Abgrenzung zum Kunsturhebergesetz, zum Thema Drittlandsübertragung usw. All die hierdurch gewonnenen neuen Erkenntnisse und Meinungen müssen natürlich in einem Kommentar – soll dieser fortgesetzt benutzbar bleiben – einen Widerklang finden. Die Kommentierung befindet sich nun auf dem Stand Juli 2020, der durch die rasante Entwicklung (gerade die Digitalisierung von Prozessen hat während der Coronakrise zuletzt größere Sprünge gemacht) natürlich schon wieder veraltet ist, das liegt aber in der Natur der Sache.

Die Vorgehensweise der Autoren bei der Kommentierung der Vorschriften ist nicht überraschend aber gut ausgeführt. Die Quellenverweise sind in Fußnoten verpackt und stören daher den Lesefluss nicht. Die wesentlichen Stichworte sind in der Kommentierung hervorgehoben und diese ist auch in sich sauber gegliedert, liest sich also gut und ist auch durch ihren Aufbau schnell zu überblicken, sodass der praktische Zugriff auf die gesuchte Kommentierung sehr schnell zu bewerkstelligen ist. Der Wortlaut ist zielgerichtet und dient ersichtlich dazu, die Handhabung der Themen in der Praxis zu ermöglichen und nicht dazu, einen tief greifenden dogmatischen Diskurs zu eröffnen. Das bedeutet indes nicht, dass die präsentierten Meinungen schlecht begründet wären; das Gegenteil ist der Fall.

Die praktische Tauglichkeit wird auch etwa dadurch deutlich, dass in der Praxis auftauchende Fragestellungen im Rahmen der reinen Kommentierung der Bedeutung der Tatbestandsmerkmale mit angesprochen werden. So etwa die Frage, ob „Alteinwilligungen“ in Datenverarbeitungen Fortgeltung behalten, wenn diese vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt worden sind (vergleiche dazu etwa  bei Art. 6 Abs. 1 lit. a Rn. 20); es wird das Thema kurz aufgerissen, die Brücke zur bisherigen Rechtslage geschlagen und auch dargestellt, welche Meinungen zur neuen Rechtslage bereits vertreten werden. Das Ganze wird mit Quellenverweisen unterfüttert und dadurch recherchierbar gemacht. Die Kernpunkte der Fragestellung werden aber auch im Kommentar bereits „beantwortet“.

Auch Corona hat bereits – was als Ausweis für die Aktualität des Werkes gelten darf – Einzug in die Kommentierung gefunden, so wird (vgl. u.a. Art. 9 Rn. 92) etwa im Zusammenhang der Gesundheitsdatenverarbeitung die Problemlage angesprochen, die durch die Corona-Apps entstanden ist bzw. zu Tage trat. Zumindest Anhaltspunkte für die Einordnung und Lösung er bestehenden Probleme finden sich dort.

Der Umfang des Werkes ist laut Vorwort um etwa 400 Seiten gegenüber der Erstauflage gewachsen; es hat nun etwas mehr als 2000 Seiten inklusive Stichwortverzeichnis. Es ist mit 189 EUR Kaufpreis nicht gerade billig; der Inhalt wird dem Preis aber durchaus gerecht. Es handelt sich um einen sehr guten Begleiter für die tägliche Arbeit im Datenschutzrecht.

Sonntag, 3. Januar 2021

Rezension: Effektive Strafverteidigung

Sommer, Effektive Strafverteidigung, 4. Auflage, Carl Heymanns 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Jede Auflage des beeindruckenden Werks von Sommer ist bisher hier im Blog mit einer Rezension begleitet und gewürdigt worden (1. Auflage, 2. Auflage, 3. Auflage). Nun ist in der bekannten Stetigkeit eine Neuauflage nötig geworden, da insbesondere der Gesetzgeber die StPO in den letzten Jahren einem enormen Veränderungsfluss ausgesetzt hat. Auf über 750 Seiten inklusive Verzeichnissen harrt die Thematik der Lektüre und – dies kann man durchaus schon zu Beginn der Besprechung verraten – sie lohnt sich, selbst wenn man mit der teilweise selbstgefälligen Darstellungsweise des Autors nicht übereinstimmen mag (pars pro toto Kap. 1, Rn. 91 ff. über den Dialog bzw. Diskurs im Gerichtsverfahren).

Natürlich sind Handbücher, die sich einer Materie vertieft widmen, anders aufgestellt als Lehrbücher oder Skripten, die mit anschaulichen Graphiken oder Schaubildern Strukturen herunterbrechen können und müssen. Hier aber hat man Zeit zur Wissensgenese und zur Auseinandersetzung mit den Thesen des Autors bzw. sollte sie sich nehmen. Dafür, dass das Buch ausschließlich textlastig ist, ist das Lektüreerlebnis aber angenehm. Die Randnummern sind gut unterteilt, echte Fußnoten entlasten den Fließtext, Zitate und Beispiele stehen eingerückt, werden teilweise mit grauen Balken betont oder stehen teilweise in kursiver Schriftart. Einzig der Fettdruck von Leitwörtern als Hervorhebung geht ein wenig unter und könnte durchaus intensiviert werden.

Das Werk ist „nur“ in drei Kapitel aufgeteilt und beginnt schon mit einer „provozierenden“ Einleitung, in der die angebliche „Realität“ der Strafverteidigung angesprochen wird. Die nie versiegende Zahl von spektakulären und teilweise spektakulär falsch entschiedenen Fällen wird von Verteidigern gerne herangezogen, um das Rechtsfindungssystem der Justiz und ihrer Beteiligten generell einem diskreditierenden Blick zu unterwerfen. Leider findet sich in Werken daneben leider nie der selbstkritische Blick auf unsägliches Verhalten der Verteidigung, wovon jeder Strafrichter aus kleinen wie aus großen Verfahren berichten kann. Ist eine solche reißerische Einleitung also schon tendenziös? Man kann es offenlassen, aber hilfreich ist es auf keinen Fall, um sich kritisch mit der Sache und dem eigentlich lobenswerten Ziel, das Verfahren zu verbessern, zu befassen.

Was wird inhaltlich geboten? Im ersten Kapitel geht es um das „Recht der Strafverteidigung“, aber nicht theoretisch trocken, sondern fokussiert auf die Problematik der Wahrheitsfindung und die dabei vorhandenen Hindernisse, die aus der verschiedenartigen Sicht der Protagonisten auf den Prozessstoff herrühren. Dass dabei (erneut, aber aus Verteidigersicht konsequent, vgl. dazu z.B. auch die Besprechung von Klemke / Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 4. Auflage) einseitig die Kommunikationsstruktur eines Gerichtsverfahrens gerügt wird (Kap. 1, Rn. 91 ff.) ist nachvollziehbar, aber sinnlos. Der von Sommer geforderte, einem Zivilverfahren fast ähnliche Dialog über Tatsachenwertungen und Rechtsfragen vor der Urteilsbegründung, ist mit den Prinzipien der Unvoreingenommenheit einerseits, mit der Praxis des Befangenheitsantrags der Verteidigung andererseits, also rechtlich und tatsächlich nicht zu realisieren.

Auch in kaum verhohlener Befindlichkeit vorgetragene Kritik selbst in kleineren Kapiteln (Kap. 1, Rn. 274 ff., contra die „Disziplinierung“ des Mandanten durch die Verteidigung) wird nicht hinreichend relativiert: Die schlichte Mitteilung, dass der BGH die Revision des selbst Dutzende von Beweisanträgen stellenden Angeklagten abgewiesen hat, bietet keinerlei Information dazu, ob denn die Ansicht des Autors zur Frage der Filterung des Handelns des Angeklagten durch den Verteidiger geboten oder doch unzutreffend ist. Durch selektive Darstellung wie diese wird natürlich ein Grundtenor für die schon aus dem Buchtitel erkenntliche Zielgruppe geschaffen und aufrechterhalten. Aber es ist für die objektive Lektüre unzureichend und unbefriedigend, da sie insbesondere nicht klarstellt, ob es gegen solche Ansätze des Gerichts berechtigte Gegenschritte gibt oder nicht. Dass der Autor „Zusammenarbeit“ von (notwendigen) Prozessbeteiligten standesgemäß anders beurteilt als z.B. Gericht und Staatsanwalt (vgl. dazu auch Kap. 1, Rn. 344 ff. zur Teamverteidigung), ist nicht zu beanstanden, widerspricht aber auch schon wieder diametral seinem Wunsch, im Prozess Dialoge zu führen: warum sollte sich ein Gericht auf Dialog oder Diskurs mit einer Vielstimmigkeit aus Angeklagtem und Verteidiger oder gar mehreren Verteidigern einlassen? Oder sich gar unnötig mit unzuverlässigen Verteidigern abmühen (vgl. Kap. 1, Rn. 401 f.: Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers)? Das ist schlicht nicht belastbar und unterstreicht das Mantra der Rechtsprechung zu Recht, dass der Beschuldigte „gehört, aber nicht erhört“ werden muss. Es geht immerhin um Staatsgewalt und nicht um disponible Interessen.

Dass der Autor sich in seiner Sicht auf die Dinge auch in einem erstaunlichen Zwiespalt befindet, zeigen die Ausführungen zur „gerichtlichen Fürsorge“ bei der Überwachung des Verteidigerverhaltens (Kap. 1, Rn. 421 ff.): wann ist denn eine (Pflicht-)Verteidigung so „schlecht“, dass das Gericht zum rettenden Eingriff zugunsten des Angeklagten animiert oder gar verpflichtet wäre? Die gewählten Beispiele sind durchaus selbstgefällig („keine zulässige Verfahrensrüge zu verfassen“, schwierige Vorgabe der Konnexität bei Beweisanträgen), denn selbst gestandene Strafverteidiger scheitern durchaus an den Hürden des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerderechts. Und die soll das Gericht dann nicht mehr beiordnen? Oder vorsorglich als Pflichtverteidiger austauschen? Oder schlimmstenfalls einen zuvor schlimm gescholtenen „Sicherheitsverteidiger“ beiordnen, um die ordnungsgemäße Stellung eines Beweisantrags oder die zulässige Ausführung einer Verfahrensrüge zu garantieren? Man verzeihe mir diesen Anflug von Sarkasmus, aber – so unterhaltsam und anregend ich die Ausführungen von Sommer finde – Forderungen an die Rechtsausübung der Justiz sollten in sich stringent sein und keine Rosinenpickerei darstellen.

Bedauerlich ist, dass das Handbuch bei interessanten Detailfragen der Gesetzgebung und Rechtsprechung hinterherhinkt (Kap. 1, Rn. 324 ff.): dort wird weiterhin propagiert, dass der Verteidiger die Vertretungsvollmacht im eigenen Namen unterzeichnen dürfe, was nach der Neuerung des § 329 StPO von vor einigen Jahren durch den Gesetzgeber ausdrücklich verneint wurde und auch durch die Rechtsprechung bereits aufgegriffen wurde.

Das zweite Kapitel widmet sich der Psychologie der Strafverteidigung und geht dabei auch auf viele grundlegende Fragen ein, darunter die Fehleranalyse. Erkenntnisse daraus sind in jeder Phase der juristischen Laufbahn zu vergegenwärtigen, um das eigene Handeln zu hinterfragen und den Erkenntnisprozess auf belastbares Fundament zu stellen. Die hierzu erfolgten Ausführungen dürfen also gerne immer einmal wieder gelesen und memoriert werden, u.a. die Frage der Gewichtung von Informationen nach zeitlicher Abfolge (Kap. 2, Rn. 133 ff.) und das Ausschalten des egozentrischen Filters (Kap. 2, Rn. 184 ff.). Von diesen gut ausformulierten und allgemein wichtigen Erkenntnissen schwenkt Sommer dann aber rasch wieder auf seinen bekannten Duktus um, um im Abschnitt „III. Recht und Irrationalität“ den Umstand anzuprangern, dass Ergebnisse eines Strafprozesses nicht vorhersehbar sind und es zu Fehlentscheidungen kommen kann. Das ist einerseits systemimmanent, zum anderen wird die Ausnahme zum Hauptfall hochgejazzt. Der zuvor von Sommer so vehement abgelehnte Kommunikationsfilter des Verteidigers zum Angeklagten könnte z.B. dafür sorgen, dass der „Eindruck“ (sic!) von Willkür gar nicht erst entsteht. Die egozentrische Fehlvorstellung, um bei Sommers Beispielen zu bleiben, von eigener Unschuld und Ablauf des Verfahrens, die auf Angeklagtenseite bestehen kann, wäre etwa durch den Verteidiger effektiv zu relativieren, während sich ein Richter, der dies unternähme, sofort in den Verdacht der Befangenheit begeben würde. Wenn sodann die freie richterliche Beweiswürdigung dargestellt und kritisiert wird, passiert das, was auch oft in Revisionsverfahren zu beobachten ist: Die eigene Sicht darauf, wie eine Beweisaufnahme abzulaufen und welches Ergebnis sie zu erbringen habe, wird an die Stelle der Sicht des Gerichts gesetzt. Für die eigene Psyche befriedigend, aber rechtlich ineffektiv. Man müsste das Ganze nicht mit so spitzer Feder bewerten, wenn nicht Sommer selbst immer wieder die Keule des Zynismus schwingen würde (pars pro toto Kap. 2, Rn. 219: „Mangels göttlichen Beistands…“; Rn. 679 „richterliche Inszenierung“ etc.), selbst wenn seine Kritik mitunter mehr als berechtigt ist (Kap. 2, Rn. 277 ff. Die Einbeziehung der Medien). Das obligatorische Lamentieren über die „Konfliktverteidigung“ geht dabei am Ende des zweiten Kapitels fast schon unter.

Im dritten Kapitel geht es schließlich um die „Praxis der Strafverteidigung“, in der wieder viele lehrreiche Unterkapitel der Lektüre harren: die Wahrung von Beschuldigtenrechten, der strikte unabänderbare Status des Beschuldigten oder schlicht die zügige Überprüfung von Haftgründen und Haftzuständen sind immer wiederkehrende Alltagsfragen, die stets mit der gleichen Genauigkeit zu bearbeiten sind. Spannend sind auch die Ausführungen zu den Geheimen Ermittlungsmethoden in Unterkapitel A.VIII., wo vorhandene Diskrepanzen zwischen Anspruch der StPO und Ermittlungswirklichkeit schön aufgezeigt werden und somit zielsicher die Ermahnung ausgesprochen wird, die Hürden der Eingriffe ernst zu nehmen. Ob man das im Ergebnis so drastisch machen muss wie Sommer („Lügenkonstrukt“, Kap. 3, Rn. 177; „verlogene Vorgehensweise“, Kap. 3, Rn. 206; etc.) ist dann letzten Endes wieder eine Geschmacksfrage und es verhält sich wie in den Vorkapiteln: mit diesem Stil will man gar nicht über die Sache diskutieren, sondern anprangern. Kann man natürlich gerne machen, verkauft sich auch gut, aber dann ist man eben kein Diskussionspartner, sondern nur ein Demonstrant.

Sehr hilfreich, gerade für junge Anwälte, sind die vielen Handlungsvorschläge für das eigene Tun in Kapitel drei. Als Beispiel lässt sich das Dokumentationsmanagement auswählen (Kap. 3, Rn. 348 ff.), aber auch an vielen anderen Stellen, gerade wenn die Beweisaufnahme seziert wird (S. 469 ff.), wird erlebte Prozesserfahrung klug weitergegeben und vor allem durch konkrete Anwendungsvorschläge untermauert. Hier zeigt sich die wahre Stärke des Handbuchs, nämlich die Kombination aus einer Anleitung zur Fehlervermeidung und zugleich der Hinführung zur selbstbewussten Ausübung der Verteidigerstellung im Gefüge der StPO.

Was bleibt als Fazit? Das Handbuch ist unterhaltsam, phasenweise leider tendenziös, aber geprägt von fundierten Kenntnissen und starker Meinung. Die Lektüre geht gerade deshalb leicht von der Hand und man findet in jedem Kapitel Aspekte, die alle professionellen Verfahrensbeteiligten tangieren und diese konsequenterweise zur Selbstprüfung animieren, ob das eigene Handeln den hohem Maximen des Strafprozesses Stand hält. Ob man mit den Thesen, Forderungen und Schlussfolgerungen von Sommer nun konform geht oder nicht, ist zweitrangig: Es ist eine wahre Streitschrift, die manchmal im Ton daneben liegt, aber die das Recht im bedingungslosen Fokus hat. So kann jeder Leser aus dem Werk das herausziehen, was für den eigenen Bedarf wichtig ist – und über den Rest kann man einfach mal nachdenken oder ggf. auch nur schmunzeln. Aus meiner Sicht ist die Lektüre sehr empfehlenswert.