Schmidt (Hrsg.), COVID-19, Rechtsfragen zur
Corona-Krise, 2. Auflage, C.H. Beck 2020
Von
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für
Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
2013 erstellte
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Zusammenarbeit
mit dem Robert-Koch-Institut, dem Paul-Ehrlich-Institut und weiteren
Bundesbehörden einen Bericht zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages. Es
handelte sich um eine Risikoanalyse, in der eine Pandemie beschrieben wurde,
die durch ein fiktives „Virus Modi-SARS“
ausgelöst wird.
Das jetzt
aufgetretene Corona-Virus SARS-CoV-2
hat hinsichtlich Entstehung, Verbreitung und Auswirkungen eine erschreckende
Ähnlichkeit mit dem 2013 beschriebenen fiktiven Virus.
Alle
Bundestags-Abgeordneten erhielten mit der Parlamentsdrucksache
17/12051 diesen Bericht zur Kenntnis und – wie üblich – erhielten ihn auch
die zuständigen Behörden in den Bundesländern. Im Parlament wurde er nicht
erörtert – der Innenausschuss des Deutschen Bundestages verzichtete auf eine
mündliche Berichterstattung, so das Plenarprotokoll
17/247, Seite 31784.
Im Bund und in
den Bundesländern zogen die politischen und behördlichen Stellen aus der
Analyse keine erkennbar konkreten Schlussfolgerungen – Risikovorsorge wurde offensichtlich
nicht betrieben. Es konnte deshalb nicht überraschen, dass Bund und Länder
durch das Anfang 2020 auftretende reale Virus „auf dem falschen Fuß erwischt“
wurden.
Juristen sollten
sich von den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Virus und seinen Folgen
stehen, jedenfalls nicht „auf dem falschen Fuß erwischen lassen“. Deshalb ist
es ein wertvoller Beitrag des Beck-Verlags, vielfältige rechtliche Fragen, die
die Bewältigung des Virus und seiner Folgen mit sich bringen, in einem
Themen-Band erörtern zu lassen. Mit dem von Hubert
Schmidt herausgegebenen Werk (1. Auflage Mai 2020) hat der Verlag eine Lücke
auf dem Buchmarkt geschlossen. Die vorliegende 2. Auflage soll, so Schmidt, Lösungsansätze herausarbeiten, „damit
das Recht seiner … Aufgabe gerecht werden kann“. Dieses Ziel hat das Werk
nach meiner Auffassung erreicht.
Die Infektionszahlen
gingen zurück, schreibt Schmidt in
seinem Vorwort vom August 2020, gleichwohl blieben die rechtlich in den Griff
zu bekommenden Folgen der Pandemie. Mit den rechtlichen Folgen hat Schmidt Recht – leider hat sich aber die
Hoffnung auf geringere Infektionszahlen nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil
steigen die Covid-19-Infektionszahlen in der letzten Zeit wieder exponentiell
und in gefährlicher Weise. Uns, den Juristen, und der gesamten Gesellschaft bleiben
die Probleme und Rechtsfragen ganz gewiss lange Zeit.
Ich gehe deshalb
davon aus, dass die 2. Auflage nicht die letzte sein wird. Deshalb auch einige
Anmerkungen dazu, welche Themen ich im Werk vermisse – gerade auch weil der Verlag
für das Buch mit der Schlagzeile wirbt „Alles, was Sie zur Rechtsfragen in der
Corona-Krise wissen müssen“. Alle
Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Covid-19 stehen, werden in dem immerhin jetzt
schon ca. 700 Seiten umfassenden Buch nicht erörtert.
Es fehlt ein
Kapitel über arbeitsrechtliche Fragen, die durch die Covid-19-Pandemie
ausgelöst werden. Sicher könnte ein solches zusätzliches Kapitel nur der Anfang
eines roten Fadens für die arbeitsrechtliche Bearbeitung von Praxisfragen sein,
das Finden eines „roten Anfangsfadens“ würde die juristische Arbeit jedoch
erheblich erleichtern und auch der Zielsetzung des Werks entsprechen.
Arbeitsrecht wird im Kapitel
„Datenschutz“ von Thomas Haschert nur
kursorisch im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App behandelt.
Trotz dieser nur
punktuellen Behandlung des Arbeitsrechts sind Hascherts Ausführungen – dies gleich zur Klarstellung – sehr
nützlich und mit einem erheblichen Erkenntnisgewinn verbunden. Haschert erörtert z.B. die Fragen, ob
der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichten kann, die Corona-Warn-App auf
dem privaten oder dem dienstlichen Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen. Für
das private Gerät lehnt Haschert eine
Installationspflicht – m.E. zu Recht – ab und sieht nur bei besonders gelagerten
Arbeitsverhältnissen (im Gesundheits- und Pflegebereich mit einem hohen Infektionsrisiko)
eine solche Pflicht als möglich an. Mir erscheint eine solche Verpflichtung zu
weitgehend und zu stark eingreifend in die informationelle Selbstbestimmung der
Arbeitnehmer. Bei einem Diensttelefon sieht Haschert
die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber selbst die Installation der App auf dem
Mobilgerät vornehmen kann, bleibt aber bei der Pflicht zur Nutzung der App –
wiederum zu Recht – vorsichtig. Er empfiehlt sowohl bei der Installation als
auch bei der Nutzung eine freiwillige Einigung mit dem Arbeitnehmer. Haschert beschäftigte sich kurz mit den
einzelnen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) und
meint, die Rechte des Betriebsrats könnten sich durchaus aus den Nrn. 1, 6 und
7 ergeben. Das scheint mir richtig zu sein. Schließlich betrachtet Haschert die Frage, ob der Arbeitnehmer
seinen Arbeitgeber über einen Infektionsverdacht informieren muss – unabhängig
davon, ob der Arbeitnehmer über die App eine konkrete Warnmeldung „Erhöhtes
Risiko“ erhalten hat oder ob im Umfeld des Arbeitnehmers eine
Covid-19-Infektion aufgetreten ist. Richtig ist Hascherts Hinweis auf die Treue- und Rücksichtnahmepflicht des
Arbeitnehmers, aus der sich durchaus eine Pflicht des Arbeitnehmers ergeben
kann, den Arbeitgeber zu informieren. Der Arbeitgeber muss sodann – dies führt Haschert nicht aus – die notwendigen
Maßnahmen mit dem Arbeitnehmer besprechen, ihn darauf hinweisen, dass dieser
Rücksprache mit dem Gesundheitsamt nehmen muss, und der Arbeitgeber muss – sofern
möglich – eine Tätigkeit im Home-Office anordnen.
Ein
arbeitsrechtlich wichtiger Aspekt wird im Kapitel zum „Bauvertrag“ (Kapitel 6,
Rn 7b), von Thomas Brübach erwähnt –
der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“.
Eine nähere arbeitsrechtliche Vertiefung erfolgt dort nicht, was aber auch nicht
Thema Brübachs Beitrag ist.
In den von Haschert und Brübach angeschnittenen Problembereichen erschöpfen sich die
arbeitsrechtlichen Fragen nicht. Hinsichtlich des Arbeitsschutzstandards zeigt Felz schon die sehr weit reichende
Bedeutung dieses Standards auf (Felz, „Aktuelle
Diskussion und Rechtsprechung zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“, Arbeitsschutz
in Recht und Praxis (ARP) 2020, 335 ff). Die sich aus dem Standard ergebenden
Handlungsweisen können eben nicht nur als rechtlich unverbindliche Empfehlungen
angesehen werden kann, wie Stimmen in der Literatur meinen. Als „Handlungshilfe“ für Bauunternehmen und
Betriebe bezeichnet sie Brübach. Der
Standard hat zwingende Bedeutung,
wenn die Landes-Verordnungsgeber die Regelungen als verbindlich erklärt haben. Das ist in zahlreichen Bundesländern
geschehen. Felz weist im Übrigen auch
auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte der Arbeitnehmer hin, wenn der CoVArbSchSt nicht eingehalten wird. Kollektivrechtlich
dürfte der Standard ebenfalls von Bedeutung sein, weil er Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats auslösen kann.
Die sonstigen vielfältigen
arbeitsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zeigen (nur
als Beispiele unter vielen) die Beiträge von Sagan/Brockfeld, „Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie“, NJW
2020, 1112; Fuhlrott, „Corona und die
Auswirkungen auf das Arbeitsrecht“, MDR 2020, 540.
Auch wenn nicht
alle Rechtsfragen, die aus der Covid-19-Pandemie resultieren, behandelt werden,
ist die Bandbreite der Erörterung im vorgelegten Werk beeindruckend. Behandelt
werden folgende Themen:
- Allgemeines
Leistungsstörungsrecht und Veranstaltungsrecht
- Kreditrecht
- Mietrecht
- Wohnungseigentumsrecht
- Heimrecht
- Bauvertrag
- Reiserecht
- Vereins- und
Genossenschaftsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Sport
- Privatversicherungsrechtliche
Probleme der Corona-Krise
- Transportrecht
- Vertriebsrecht
- Zivilverfahren
in Zeiten des Corona-Virus
- Sanierung und
Insolvenz
- Vergabe- und
EU-Beihilfenrecht
- Öffentliches
Recht
- Entschädigungsansprüche
- Straf- und
Strafprozessrecht
- Datenschutz.
Zum Kapitel Wohnungseigentumsrecht: Frank Zschieschack weist in seinem
Beitrag darauf hin, dass Manuskriptschluss für die 2. Auflage der 22.6.2020
war. Deshalb ist klar, dass von ihm lediglich der Entwicklungsstand für das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität
und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von
kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (WEMoG) bis zum genannten
Datum berücksichtigt werden konnte, was aber seinen Erörterungen grundsätzlich nicht
schadet.
Das Gesetz ist am
22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl.
I 2020, S. 2187) und tritt damit am 1. Dezember 2020 in Kraft. In einer möglichen nächsten Auflage des
besprochenen Werks werden die neuen Gesetzesregelungen Berücksichtigung finden
können.
Die von Zschieschack aus dem Blickwinkel Juni
2020 aufgeworfene Frage (§ 4 Rn. 7 ff – Seite 91 f), ob überhaupt eine
Eigentümerversammlung stattfinden darf oder kann, ist auch jetzt erneut und
wohl auch für die weitere Zukunft von großer Bedeutung. Die Bundesländer haben
Corona-Schutzverordnungen erlassen, die erhebliche Beschränkungen oder sogar
Verbote für „Veranstaltungen“ und für gastronomische Betriebe (in denen in
aller Regel Eigentümerversammlungen stattfinden) erlassen, die die Abhaltung
von größeren oder auch kleineren Eigentümerversammlungen behindern können.
Zschieschack
erörtert sehr nachvollziehbar die Frage der Zumutbarkeit einer Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, wenn
eine (behördliche) Empfehlung ausgesprochen wurde, an Veranstaltungen
bestimmter Größenordnungen nicht teilzunehmen, um die Kontakt- und damit
Infektionsmöglichkeiten zu reduzieren. Zu Recht weist Zschieschack darauf hin (§ 4 Rn. 10), dass es einem
Wohnungseigentümer bei einer solchen Empfehlung nicht zumutbar ist, eine
Eigentümerversammlung zu besuchen. Andererseits kann, so die weitere Überlegung
von Zschieschack, für alle
Versammlungsteilnehmer die Zumutbarkeit auch betroffen sein, wenn zu erwarten
ist, dass Versammlungsteilnehmer aus Risikogebieten
anreisen könnten.
Diese
Überlegungen berühren unmittelbar die Frage, ob ein Verwalter überhaupt zu
einer Eigentümerversammlung einladen darf. Zschieschack
meint, die Anforderungen an den Verwalter dürften diesbezüglich nicht
überspannt werden. Der Verwalter müsse nicht die Wohnorte der Eigentümer auf Risiken
bei der Anreise oder die Risiken anderer Eigentümer durch die Anreise einzelner Teilnehmer aus Risikogebieten prüfen
und bewerten. Früher hatte Zschieschack
(„Eigentümerversammlung in Zeiten des Coronavirus“, NZM 2020, 297, 300) eine
etwas schärfere Meinung vertreten: „Ist
zum Zeitpunkt der Einladung klar, dass ein Absageanspruch [Anspruch auf
Absage der Eigentümerversammlung] besteht,
weil entweder Eigentümern die Anreise nicht zumutbar ist oder mit Anreisen aus
Infektionsgebieten zu rechnen ist oder fällt die Versammlung gar unter eine
Schutzempfehlung nach dem IfSG, ist die Ladung pflichtwidrig und würde
Ersatzansprüche begründen.“ Ich halte diese frühere Meinung (auf die Zschieschack auch hinweist) für die
richtige; der Verwalter muss aufgrund seiner Fürsorge- und Treuepflicht
gegenüber allen Wohnungseigentümern alle Bedingungen für die Durchführung einer
Eigentümerversammlung prüfen, werten und berücksichtigen. Dazu gehört auch die
Prüfung, ob die einzelnen Wohnungseigentümer in Risikogebieten wohnen und/oder
voraussichtlich aus diesen Gebieten anreisen werden. Das galt m.E. schon bisher.
Durch das WEModG ist die Stellung des Verwalter deutlich gestärkt worden, auch
im Sinne einer „Entmachtung“ der Wohnungseigentümer (z.B. durch die Vertretungsregelung
nach § 9b, die eine Einschränkungsmöglichkeit gegenüber Dritten nicht zulässt –
vgl. die Einzelheiten bei Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020,
Rn. 442 ff). Der Verwalter darf sich wegen seiner, eines echten Organvertreters
angenäherten Stellung nicht auf eine Position der Nichtkenntnis oder
Nichtkenntnisnahme von Risiken zurückziehen, sondern muss aktiv jede Maßnahme
zum Schutz des ihm anvertrauten Verbandes und seiner Mitglieder ergreifen. Dazu
gehört auch die genaue Überlegung und Prüfung, in welchem Risikogebiet (mit
welcher Inzidenz-Zahl) die Gemeinschaft sich befindet und aus welchem
(Risiko-)Gebiet die Eigentümer anreisen könnten. Zu dieser aktiven
Handlungspflicht des Verwalters gehört (u.a.) auch eine frühzeitige Anfrage bei
den Eigentümern, ob eine Anreise aus
einem Risikogebiet oder in das
Risikogebiet des Orts der Gemeinschaft beabsichtigt ist. Danach kann der
Verwalter erst mit der weiteren konkreten Planung für eine Wohnungseigentümerversammlung
beginnen, bei der er auch die aktuelle
Entwicklung der Infektionszahlen beobachten muss. Hierbei kann er sich für eine
Durchführung / Verlegung / Gestaltung / Absage einer Versammlung auf die im Dashboard
des Robert-Koch-Instituts zur Verfügung gestellten Infektions-Zahlen
stützen und berufen.
Zschieschack
(Rn. 16) weist darauf hin, dass die Einladungsfrage nicht nur die Frage der
Anfechtbarkeit von Beschlüssen berührt (vgl. auch Rn. 38 ff mit sehr
beachtlichen Überlegungen), sondern auch eine eventuelle Schadensersatzpflicht
des Verwalters. Das ist richtig; der Verwalter wird sich zu Pandemie-Zeiten häufiger
die Haftungsfrage stellen müssen.
Zschieschack
spricht einen interessanten Punkt an – die
Maskenpflicht in der Eigentümerversammlung. Nicht ausdrücklich erwähnt er, dass
der Verwalter das Hausrecht in der Eigentümerversammlung für die Gemeinschaft
ausübt und insofern anordnen kann, dass alle Teilnehmer während der gesamten
Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Bei Streit „über die konkrete Anordnung“ rät er
jedoch dazu, einen Geschäftsordnungsbeschluss über das Maskentragen
herbeizuführen. Die Frage ist allerdings, ob ein Beschluss – der beinhalten
könnte, dass keine Masken während der Versammlung getragen werden müssen –
überhaupt gefasst werden dürfte oder ob der Schutzanspruch der einzelnen
Wohnungseigentümer durch Maskentragen gewährleistet werden muss.
In seinen
Randnummern 43 ff beschäftigt sich Zschieschack
eingehend mit „Alternativen Möglichkeiten
der Beschlussfassung“ in der Eigentümerversammlung und weist dabei darauf
hin, dass reine Vertreterversammlungen unzulässig sind, bei denen also die
Teilnahme von Eigentümern nicht erlaubt ist. In Verwalterkreisen kursiert eine
von einem Verwalterverband gegebene Empfehlung, während der Covid-19-Pandemie
gerade solche Vertreterversammlungen abzuhalten. Ein Hochrisiko-Verhalten, das
für einen Verwalter schon bittere Folgen hatte. Ihm wurden die gesamten Kosten
eines Rechtsstreits auferlegt, weil er – trotz vorheriger Intervention eines
Rechtsanwalts – zu einer "Eigentümerversammlung
im Vollmachtsverfahren" in sein Büro eingeladen und diese durchgeführt
hatte. In dem Einladungsschreiben hatte der Verwalter darauf hingewiesen, wegen
der Corona-Krise und der „Kontaktsperre“ sei sein Büro für den Publikumsverkehr
geschlossen. Deshalb könne eine Versammlung mit persönlicher Anwesenheit nicht
stattfinden. Die Eigentümer sollten ihm als Verwalter Vollmacht erteilen und
ihre Abstimmungswünsche in einem der Einladung schon beigefügten vorbereiteten
Protokoll mitteilen.
Zu erwartendes
Ergebnis einer gerichtlichen Anfechtungs-Entscheidung: Das Amtsgericht Lemgo erklärte die allein durch den Verwalter gefassten
Beschlüsse für nichtig und legte dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auf
(Urt. v. 24.8.2020 – 16 C 10/20).
Diese und
weitere kürzlich ergangene Entscheidungen (AG
Kassel, Urt. v. 27.8.2020 – 800 C 2563/20 – Corona-Pandemie rechtfertigt
keine Beschränkung der Personenzahl in einer Eigentümerversammlung / AG Dortmund, Urt. v. 28.5.2020 – 514 C
84/20 – Eine Eigentümerversammlung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn die
Abstandsregelungen zum Versammlungszeitpunkt eingehalten werden konnten) machen
deutlich, wie wichtig es für Verwalter und Wohnungseigentümer ist, die
besondere Situation von Eigentümergemeinschaften in der Covid-19-Pandemie zu
durchdenken und abgewogene Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen.
Hier leistet Zschieschack eine ganz wesentliche
Hilfestellung bei der Bewältigung der Rechtsfragen und bietet entweder
unmittelbar überzeugende Ergebnisse an oder doch zumindest den Anfang eines
roten Fadens, der aufgenommen und mit eigenen Überlegungen weiter entwickelt
werden kann.
Reiserecht (§ 7 des Werks –
Beitrag von Ansgar Staudinger und Charlotte Achilles-Pujol):
Schon zu Beginn
der Covid-19-Pandemie brach der Reisemarkt fast vollständig zusammen.
Fluggesellschaften, wie z.B. die Lufthansa, gerieten in eine wirtschaftlich
beängstigende Situation, Reiseveranstalter und Reisebüros verzeichneten
Buchungseinbrüche und Vertragsrücktritte in einem zuvor nicht vorstellbaren Maß
(nach einem Bericht der FAZ vom 28.10.2020 erwartet der Deutsche Reiseverband
Umsatzeinbußen von 28 Mrd. Euro bis zum Ende 2020), so dass auch sie in
wirtschaftliche Not gerieten und dies auch weiter geraten werden.
Für
Privatpersonen oder auch Unternehmen, die Reisen für sich oder ihre Mitarbeiter
gebucht hatten, stellten sich die Fragen, ob sie gebuchte Reisen „stornieren“
könnten und ihre bereits erbrachten Anzahlungen oder den bereits gezahlten vollen
Reisepreis erstattet bekommen.
Mit diesen
Fragen wird man als Rechtsberater/in häufig konfrontiert, auch wenn das
Reiserecht nicht das zentral
bearbeitete Rechtsgebiet ist. Der Beitrag von Staudinger/Achilles-Pujol ist hierbei ein guter Wegweiser. Er ist –
soweit ich das ermitteln konnte – die einzige systematische Bearbeitung des
Reiserechts, die fokussiert ist auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Pandemie.
Betrachtet
werden das Pauschalreiserecht, das Luftverkehrsrecht und das
Beherbergungsrecht. Beim Pauschalreiserecht sind herausragend die Erörterungen
zu dem Rücktrittsrecht vor Reisebeginn (Rn. 8 ff) und die
Kündigungsmöglichkeiten während der Reise (Rn 34 ff).
Für Reisende in
der Covid-19-Situation ist § 651 h BGB
(und dort Abs. 3) von besonderer Wichtigkeit. Tritt der Reisenden von dem
Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene
Entschädigung verlangen, § 651h Abs. 1 S. 1 BGB. Angemessene pauschalierte
Beträge darf der Veranstalter auch in seinen AGBs festlegen. Wann ein
Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 3 BGB entfällt, stellen Staudinger/Achilles-Pujol in sich
schlüssig und überzeugend dar (§ 7 Rn. 23 ff).
Treten am
Bestimmungsort einer Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auf, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen
an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, entfällt zwingend der
Entschädigungsanspruch (landläufig „Stornogebühren“ genannt) des
Reiseveranstalters. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der
Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären.
Schon jetzt
beschäftigen sich mehrere Entscheidungen von Gerichten mit Fragen des
Rücktrittsrechts bei Reiseveranstaltungen im Zusammenhang mit der aktuellen
Covid-19-Pandemie (AG Rostock, Urt. v. 15.7.2020 – 47 C 59/20; AG Frankfurt/M.,
Urt. v. 11.8.2020 – 32 C 2136/20; AG Frankfurt, Urt. v. 9.9.2020 – 92 C
1682/20; AG Köln, Urt. v. 14.9.2020 – 133 C 213/20; AG Stuttgart, Urt. v.
13.10.2020 – 3 C 2559/20); es ist absehbar, dass weitere Entscheidungen, auch
in höheren Instanzen, ergehen werden.
Die Ausbreitung
des Corona-Virus kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des
§ 651h Abs. 3 BGB angesehen werden. Staudinger/Achilles-Pujol
weisen allerdings zu Recht darauf hin (Rn. 24), es verbiete sich jede
schematische Betrachtung, denn maßgeblich blieben vielmehr die Geschehnisse des
konkreten Einzelfalles. Ganz maßgeblich sei in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt
der Ausübung des Gestaltungsrechts (also der Rücktrittserklärung).
Dabei handele es sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankomme.
Entscheiden ist also, welche Entwicklung am Bestimmungsort der Reise zum
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (im Sinne einer Prognose) erkennbar wird.
Entwicklungen, die erst nach der
Rücktrittserklärung eintreten, sind für die bereits abgegebene
Rücktrittserklärung im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch unerheblich.
In Rn. 61 wird
von den Verfassern ein ganz spannendes Thema angesprochen: Was passiert, wenn
der Reisekunde vom Reisevertrag zurücktritt und damit einen
Rückzahlungsanspruch gegen Reiseveranstalter erwirbt, dieser jedoch nach dem Eingang der Erklärung insolvent
wird? Tritt dann die Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB ein? Die Verfasser
vertreten die vorsichtige, gleichwohl gut begründete Auffassung, dass dies der
Fall sein müsse. Versicherer werden das wohl ganz anders sehen und auf eine
Anmeldung im Insolvenzverfahren verweisen. Entscheidungen hierzu gibt es bisher nicht.
Rixecker
(§ 11 des Werks – Privatversicherungsrechtliche
Probleme der Corona-Krise) führt zu dieser konkreten reiserechtlichen Frage
nichts aus; allerdings können seine Ausführungen zu Reiseversicherungen (Rn. 48 ff) den reiserechtlichen Teil ergänzen.
Eine für
Versicherer und gewerbliche Versicherungsnehmer wichtige und vielleicht
existentielle Frage betrifft die Betriebsschließungsversicherung.
Als aufgrund der Covid-19-Pandemie behördliche Betriebsschließungsanordnungen
ergingen, wollten viele Unternehmer ihre Versicherer, bei denen sie eine solche
Versicherung abgeschlossen hatten, in Anspruch nehmen, um ihre durch die
Schließung verursachten Ertragsausfälle zu kompensieren.
Die Versicherer
wollten aber nicht eintreten und beriefen sich auf ihre
Versicherungsbedingungen, die eine Absicherung gegen die aktuelle
Covid-19-Pandemie nicht vorsehe. Eine kleine Sonderregelung erreichte die Bayerische
Staatsregierung bei einigen Versicherungsunternehmen, die sich dem Druck der
Regierung beugten und für einige Branchen (Hotels, Gaststätten pp) eine
Auszahlung von 10 – 15 % der in den Policen vereinbarten Tagessätze anboten.
Rixecker
behandelt (Rn. 60 ff) schlüssig und in der Bewertung stringent drei
unterschiedliche Regelungen in Versicherungsbedingungen:
- Deckung bei
behördlichen Schließungsverfügungen wegen meldepflichtiger Krankheiten oder
Krankheitserregern, ohne weitere Voraussetzungen,
- Deckung bei
bestimmten, „namentlich“ oder enumerativ aufgeführten meldepflichtigen
Krankheiten und Krankheitserregern,
- Deckung bei den „im Folgenden aufgezählten Krankheiten oder
Krankheitserregern“.
Bei der Brisanz
und der wirtschaftlichen Tragweite der Entschädigungsangelegenheit war zu
erwarten, dass sich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern nicht mit 10 – 15 %
der vereinbarten Tagessätze abfinden würde und sich zahlreiche gerichtliche
Verfahren entwickeln würden. Die Argumente, die Rixecker bei den drei Klauseln (mit weiteren Varianten) darlegt, finden
sich auch in den nunmehr vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen. Die
Entscheidung des LG Mannheim vom 29.4.2020 (11 O 66/20) konnte Rixecker noch verarbeiten, die neueren
Entscheidungen verständlicher Weise nicht (LG München I v. 1.10.2020 – 12 O
5895/20; LG Oldenburg v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20; LG Ravensburg v. 12.10.2020
- 6 O 199/20; LG Ellwangen/Jagst vom 24.9.2020 – 3 O 187/20). Das LG
Ellwangen/Jagst führte aus: „In dem … zu
entscheidenden Fall sind die Krankheiten namentlich aufgeführt, anders als in
dem der Entscheidung des Landgerichts Mannheim entschiedenen Fall (Urt. v.
29.4.2020 – 11 O 66/20), bei dem in den AVB keine enumerative Aufzählung
erfolgt war, sondern nur auf die §§ 6 und 7 IfSG verwiesen wurde.“ Durch
den Abschluss der Betriebsschließungsversicherung sei eine Betriebsschließung wegen
des Covid-19 Erregers nicht versichert worden. „Die Aufführung der Krankheiten nach Ziffer 1.2 a AVB und der
Krankheitserreger nach Ziffer 1.2 b AVB ist abschließend. Die Aufzählung der
namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB macht
für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer
nur für diese besonderen, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen
will.“
Ich gehe nicht
davon aus, dass die Entscheidungen – gleichgültig, ob sie für den Versicherer
positiv oder negativ ausgegangen sind – alle in Rechtskraft erwachsen werden,
sondern, dass der eine oder andere Fall durch die Instanzen geht. Ergangene und
noch zu erwartenden Entscheidungen werden die Diskussion erneut beleben –
sicher auch die Ausführungen in einer weiteren Auflage des besprochenen Werks.
Das vorliegende Werk kann ich uneingeschränkt zur
Lektüre und für die rechtsanwaltliche Arbeit empfehlen.
Über die hier im Einzelnen besprochenen Kapitel hinaus sind auch die übrigen
stets prägnant verfasst und enthalten eine Vielzahl von wichtigen
Argumentationssträngen. Das gestattet es, sich – selbst bei einem „Querlesen“,
wie ich es bei einigen Kapiteln praktiziert habe – in die Einzelmaterie schnell
einlesen und eigene Gedanken entwickeln zu können.