Samstag, 31. Oktober 2020

Rezension: SGB IV

Winkler (Hrsg.), Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, 3. Auflage, Nomos 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 


Die wesentlichen Vorschriften über Organisation, Verfahren und Zusammenarbeit im Sozial- bzw. Sozialversicherungsrecht befinden sich in den SGB I, SGB IV und SGB X. Während das SGB I die grundlegenden Vorschriften etwa über die Sozialversicherungszweige enthält und das SGB X Regelungen etwa über die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern oder den Sozialdatenschutz enthält, ist das SGB IV gewissermaßen der vor die Klammer gezogene „allgemeine Teil“ des Sozialversicherungsrechts. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber eine Zusammenfassung und Harmonisierung des zur Zeit seines Inkrafttretens „kaum noch überschaubaren Rechts der Sozialversicherung“ (BT-Drs. 7/4122, S. 1). Die gedruckte Kommentarliteratur zum SGB IV ist überschaubar. Neben den Werken von Kreikebohm, Eichenhofer/Wenner und dem hier vorliegenden Werk von Winkler sind noch die Loseblattwerke Hauck/Noftz und Krauskopf zu nennen, die sich dem SGB IV widmen. Der Kasseler Kommentar beschränkt sich hingegen mittlerweile auf die §§ 1-28r SGB IV.

Insofern ist es zu begrüßen, dass der von Winkler im Jahr 2007 begründete und seitdem um über 200 Seiten angewachsene Kommentar nach einer 2. Auflage im Jahr 2016 nunmehr seine 3. Auflage erfährt. Der Autorenkreis ist weitgehend unverändert geblieben, auch Aufmachung und Ansatz der Vorauflagen haben sich bewährt und werden fortgeführt. Das gesteckte Ziel des Kommentars ist es, „vor allem Praktikern und Praktikerinnen an den Gerichten, bei den Sozialleistungsträgern, in den Verbänden und in den rechtsberatenden Berufen eine komprimierte Kommentierung zum SGB IV zur Verfügung zu stellen“ (S. 5). Damit fügt sich das Werk in die Reihe der Lehr- und Praxiskommentare aus dem Nomos-Verlag prima ein.

Besonders hervorzuheben ist, dass auch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 noch berücksichtigt werden konnte. Damit ist das Werk auf einem sehr aktuellen Rechtsstand und vollumfänglich zur praktischen Nutzung geeignet.

Die in allen gesellschaftlichen Bereichen und damit auch im Sozialrecht ihren Abdruck hinterlassende Sars-CoV-2-Pandemie hat auch im SGB IV zu besonderen Regelungen geführt. So ist im Hinblick auf die Sozialversicherungsträger § 64 Abs. 3a SGB IV besonders bedeutsam. Nach dieser Vorschrift können die Selbstverwaltungsorgane sowie die besonderen Ausschüsse nach § 36 a SGB IV aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wobei die Regelung zunächst bis zum 30.09.2020 befristet war (die Verlängerung bis zum 31.12.2021 befindet sich zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Besprechung noch im Gesetzgebungsverfahren, vgl. BT-Drs. 19/23198, S. 3). Damit beabsichtigte der Gesetzgeber eine Ausweitung der Möglichkeiten der schriftlichen Abstimmung; erforderliche Beratungen können demnach ggf. per Online- und Videokonferenz erfolgen (BT-Drs. 19/18107, S. 27). Die Regelung war aufgrund der umfänglichen Kontaktbeschränkungen erforderlich und zweckmäßig. Zutreffend weist Winkler daraufhin hin, dass die Vorschrift sowohl Selbstverwaltungsorgane (§ 31) als auch besondere Ausschüsse (§ 36a) umfasst. Ebenso von Bedeutung ist, dass Abs. 3a kein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die schriftliche Beschlussfassung vorsieht (§ 64 Rn. 9). Fraglich ist indes, warum Winkler die Kommentierung in der Überschrift § 64 Abs. 3a SGB IV allein auf die „Besonderheiten bei der DRV Bund“ beziehen möchte (ibid.), ist die Vorschrift doch nicht auf die DRV Bund beschränkt, sondern gilt vielmehr für alle Sozialversicherungsträger. Misslich ist – ein Hinweis hierzu wäre dann wohl schon zu „ausschweifend“ für das vorliegende Werk gewesen –, dass der Gesetzgeber zwar alle „Selbstverwaltungsorgane“ erfassen wollte, wohl aus Eile aber insbesondere die Verbände der Krankenkassen hierbei „vergessen“ hat. Denn für diese werden in § 209 Abs. 4 S. 2 SGB V (Landesverbände) sowie § 217b Abs. 1 S. 3 SGB V (Spitzenverband Bund) jeweils abschließend aufgezählte Vorschriften aus den §§ 43 ff. SGB IV für anwendbar erklärt; ein Verweis auf § 64 Abs. 3a SGB IV wurde indes nicht eingefügt (und wird auch in der Verlängerungsregelung nicht beabsichtigt, vgl. BT-Drs. 19/23198, S. 3). Die Aufzählungen in § 209 Abs. 4 S. 2 SGB V sowie § 217b Abs. 1 S. 3 SGB V sind zwar grdsl. abschließend (vgl. KassKomm/Krasney, 110. EL Juli 2020, § 209 SGB V, Rn. 12). Allerdings wird man hier eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 3a SGB IV ausnahmsweise annehmen können, da beide Vorschriften die allgemeine Regelung über das schriftliche Verfahren (§ 64 Abs. 3 SGB IV) in Bezug nehmen, sodass – vergleichbare Interessenlage und planwidrige Regelungslücke in Form des offensichtlichen Redaktionsversehens liegen vor – die analoge Anwendung der besonderen Regelungen zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren überzeugt. Gleichwohl sollte die analoge Anwendung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.

Angesehen habe ich mir des Weiteren die Bearbeitung zu § 85 SGB IV, nach dessen neu eingefügten Abs. 3b und 3c der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde insbesondere die Absicht anzuzeigen hat, Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird (Nr. 1), eine Einrichtung zu gründen, zu erwerben oder sich an einer Einrichtung zu beteiligen (Nr. 2) sowie eine Einrichtung zu veräußern, aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu übertragen (Nr. 3). Dabei hat jede Anzeige so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Breitkreuz erläutert, dass die Vorschrift durch die Einfügung übersichtlicher gestaltet werden sollte (§ 85 Rn. 1). Zutreffend grenzt er die Anzeige- von der Genehmigungspflicht ab und arbeitet heraus, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht für sich genommen in der Regel noch kein Verbot des Geschäfts durch die zuständige Aufsichtsbehörde rechtfertigt (§ 85 Rn. 12). Die andernfalls bestehenden zeitlichen Unwägbarkeiten würden damit relativiert (ibid.). Beachtenswert ist der Hinweis von Breitkreuz, dass die Ausnahme der Anzeigepflicht für die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften nunmehr entfallen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Hinblick beteiligt werden, auch wenn es sich (wg. § 94 Abs. 1 S. 4 SGB X sowie § 85 SGB IV) um verschiedene Aufsichtsbehörden handelt (§ 85 Rn. 15; vgl. auch BT-Drs. 19/17586, S. 75).

Auch weitere Bearbeitungen, etwa zu § 35a SGB IV, in die von Winkler nun auch Ausführungen zur „Angemessenheit der Vergütung“ von Krankenkassenvorständen aufgenommen wurden (§ 35a Rn. 12), oder zu § 115 SGB IV (Coronabedingte Sonderregelung zur geringfügigen Beschäftigung) sind aktuell und auf das Wesentliche reduziert.

Insgesamt überzeugt das verbreitet als „Winkler“ oder „LPK-SGB IV“ abgekürzte Werk. Es handelt sich um einen äußerst aktuellen, prägnant gehaltenen Handkommentar, der für den „ersten Zugriff“ alles Wesentliche bereithält und Perspektiven eröffnet, wo bei Spezialproblemen weiterlesen zu sein könnte. Zur gesteigerten Übersichtlichkeit trägt bei, dass der Verlag dem Werk nunmehr einen Fußnotenapparat spendiert hat. Dies macht das Lesevergnügen angenehmer und erleichtert zudem das „Springen“ zu interessanten Fundstellen aus Literatur und Rechtsprechung. Der Preis für all das (98,00 €) ist moderat, sodass das Preis-Leistungs-Verhältnis überaus positiv bewertet werden kann. Das Werk ist – aufgrund seines Inhalts – all jenen zu empfehlen, die vielfach mit Fragen des SGB IV befasst sind. Dies werden maßgeblich Praktiker in Anwaltschaft und an Gerichten, bei Sozialversicherungsträgern, Verbänden und Aufsichtsbehörden sein. Darüber hinaus ist das Werk aber auch Mitgliedern von Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung zu empfehlen, da sich im SGB IV die wesentlichen Vorschriften für ihre ehrenamtliche Tätigkeit finden und der „LPK-SGB IV“ als Handkommentar auch ein äußerst gutes Bild als Begleiter für die Sitzungen von Selbstverwaltungsorganen abgeben dürfte. Aufgrund der Konzentration auf das Wesentliche, wird so die Problemlösung schnell gelingen können. Gerade für Selbstverwaltungsorganmitglieder eignet sich das Werk, insbesondere die Vorschriften des Vierten Abschnitts, auch als Einstiegslektüre. Damit gehört der LPK-SGB IV zweifelsohne zu den führenden SGB IV-Kommentaren.

Mittwoch, 28. Oktober 2020

Rezension: COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise

Schmidt (Hrsg.), COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



2013 erstellte das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe in Zusammenarbeit mit dem Robert-Koch-Institut, dem Paul-Ehrlich-Institut und weiteren Bundesbehörden einen Bericht zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages. Es handelte sich um eine Risikoanalyse, in der eine Pandemie beschrieben wurde, die durch ein fiktives „Virus Modi-SARS“ ausgelöst wird.

Das jetzt aufgetretene Corona-Virus SARS-CoV-2 hat hinsichtlich Entstehung, Verbreitung und Auswirkungen eine erschreckende Ähnlichkeit mit dem 2013 beschriebenen fiktiven Virus.

Alle Bundestags-Abgeordneten erhielten mit der Parlamentsdrucksache 17/12051 diesen Bericht zur Kenntnis und – wie üblich – erhielten ihn auch die zuständigen Behörden in den Bundesländern. Im Parlament wurde er nicht erörtert – der Innenausschuss des Deutschen Bundestages verzichtete auf eine mündliche Berichterstattung, so das Plenarprotokoll 17/247, Seite 31784.

Im Bund und in den Bundesländern zogen die politischen und behördlichen Stellen aus der Analyse keine erkennbar konkreten Schlussfolgerungen – Risikovorsorge wurde offensichtlich nicht betrieben. Es konnte deshalb nicht überraschen, dass Bund und Länder durch das Anfang 2020 auftretende reale Virus „auf dem falschen Fuß erwischt“ wurden.

Juristen sollten sich von den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Virus und seinen Folgen stehen, jedenfalls nicht „auf dem falschen Fuß erwischen lassen“. Deshalb ist es ein wertvoller Beitrag des Beck-Verlags, vielfältige rechtliche Fragen, die die Bewältigung des Virus und seiner Folgen mit sich bringen, in einem Themen-Band erörtern zu lassen. Mit dem von Hubert Schmidt herausgegebenen Werk (1. Auflage Mai 2020) hat der Verlag eine Lücke auf dem Buchmarkt geschlossen. Die vorliegende 2. Auflage soll, so Schmidt, Lösungsansätze herausarbeiten, „damit das Recht seiner … Aufgabe gerecht werden kann“. Dieses Ziel hat das Werk nach meiner Auffassung erreicht.

Die Infektionszahlen gingen zurück, schreibt Schmidt in seinem Vorwort vom August 2020, gleichwohl blieben die rechtlich in den Griff zu bekommenden Folgen der Pandemie. Mit den rechtlichen Folgen hat Schmidt Recht – leider hat sich aber die Hoffnung auf geringere Infektionszahlen nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil steigen die Covid-19-Infektionszahlen in der letzten Zeit wieder exponentiell und in gefährlicher Weise. Uns, den Juristen, und der gesamten Gesellschaft bleiben die Probleme und Rechtsfragen ganz gewiss lange Zeit.

Ich gehe deshalb davon aus, dass die 2. Auflage nicht die letzte sein wird. Deshalb auch einige Anmerkungen dazu, welche Themen ich im Werk vermisse – gerade auch weil der Verlag für das Buch mit der Schlagzeile wirbt Alles, was Sie zur Rechtsfragen in der Corona-Krise wissen müssen“. Alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit Covid-19 stehen, werden in dem immerhin jetzt schon ca. 700 Seiten umfassenden Buch nicht erörtert.

Es fehlt ein Kapitel über arbeitsrechtliche Fragen, die durch die Covid-19-Pandemie ausgelöst werden. Sicher könnte ein solches zusätzliches Kapitel nur der Anfang eines roten Fadens für die arbeitsrechtliche Bearbeitung von Praxisfragen sein, das Finden eines „roten Anfangsfadens“ würde die juristische Arbeit jedoch erheblich erleichtern und auch der Zielsetzung des Werks entsprechen.

Arbeitsrecht wird im Kapitel „Datenschutz“ von Thomas Haschert nur kursorisch im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App behandelt.

Trotz dieser nur punktuellen Behandlung des Arbeitsrechts sind Hascherts Ausführungen – dies gleich zur Klarstellung – sehr nützlich und mit einem erheblichen Erkenntnisgewinn verbunden. Haschert erörtert z.B. die Fragen, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichten kann, die Corona-Warn-App auf dem privaten oder dem dienstlichen Mobiltelefon zu installieren und zu nutzen. Für das private Gerät lehnt Haschert eine Installationspflicht – m.E. zu Recht – ab und sieht nur bei besonders gelagerten Arbeitsverhältnissen (im Gesundheits- und Pflegebereich mit einem hohen Infektionsrisiko) eine solche Pflicht als möglich an. Mir erscheint eine solche Verpflichtung zu weitgehend und zu stark eingreifend in die informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer. Bei einem Diensttelefon sieht Haschert die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber selbst die Installation der App auf dem Mobilgerät vornehmen kann, bleibt aber bei der Pflicht zur Nutzung der App – wiederum zu Recht – vorsichtig. Er empfiehlt sowohl bei der Installation als auch bei der Nutzung eine freiwillige Einigung mit dem Arbeitnehmer. Haschert beschäftigte sich kurz mit den einzelnen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) und meint, die Rechte des Betriebsrats könnten sich durchaus aus den Nrn. 1, 6 und 7 ergeben. Das scheint mir richtig zu sein. Schließlich betrachtet Haschert die Frage, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über einen Infektionsverdacht informieren muss – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer über die App eine konkrete Warnmeldung „Erhöhtes Risiko“ erhalten hat oder ob im Umfeld des Arbeitnehmers eine Covid-19-Infektion aufgetreten ist. Richtig ist Hascherts Hinweis auf die Treue- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers, aus der sich durchaus eine Pflicht des Arbeitnehmers ergeben kann, den Arbeitgeber zu informieren. Der Arbeitgeber muss sodann – dies führt Haschert nicht aus – die notwendigen Maßnahmen mit dem Arbeitnehmer besprechen, ihn darauf hinweisen, dass dieser Rücksprache mit dem Gesundheitsamt nehmen muss, und der Arbeitgeber muss – sofern möglich – eine Tätigkeit im Home-Office anordnen.

Ein arbeitsrechtlich wichtiger Aspekt wird im Kapitel zum „Bauvertrag“ (Kapitel 6, Rn 7b), von Thomas Brübach erwähnt – der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“. Eine nähere arbeitsrechtliche Vertiefung erfolgt dort nicht, was aber auch nicht Thema Brübachs Beitrag ist.

In den von Haschert und Brübach angeschnittenen Problembereichen erschöpfen sich die arbeitsrechtlichen Fragen nicht. Hinsichtlich des Arbeitsschutzstandards zeigt Felz schon die sehr weit reichende Bedeutung dieses Standards auf (Felz, „Aktuelle Diskussion und Rechtsprechung zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“, Arbeitsschutz in Recht und Praxis (ARP) 2020, 335 ff). Die sich aus dem Standard ergebenden Handlungsweisen können eben nicht nur als rechtlich unverbindliche Empfehlungen angesehen werden kann, wie Stimmen in der Literatur meinen. Als „Handlungshilfe“ für Bauunternehmen und Betriebe bezeichnet sie Brübach. Der Standard hat zwingende Bedeutung, wenn die Landes-Verordnungsgeber die Regelungen als verbindlich erklärt haben. Das ist in zahlreichen Bundesländern geschehen. Felz weist im Übrigen auch auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte der Arbeitnehmer hin, wenn der CoVArbSchSt nicht eingehalten wird. Kollektivrechtlich dürfte der Standard ebenfalls von Bedeutung sein, weil er Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen kann.

Die sonstigen vielfältigen arbeitsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zeigen (nur als Beispiele unter vielen) die Beiträge von Sagan/Brockfeld, „Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie“, NJW 2020, 1112; Fuhlrott, „Corona und die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht“, MDR 2020, 540.

 

Auch wenn nicht alle Rechtsfragen, die aus der Covid-19-Pandemie resultieren, behandelt werden, ist die Bandbreite der Erörterung im vorgelegten Werk beeindruckend. Behandelt werden folgende Themen:

  • Allgemeines Leistungsstörungsrecht und Veranstaltungsrecht 
  • Kreditrecht
  • Mietrecht 
  • Wohnungseigentumsrecht 
  • Heimrecht 
  • Bauvertrag 
  • Reiserecht 
  • Vereins- und Genossenschaftsrecht 
  • Gesellschaftsrecht 
  • Sport 
  • Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise 
  • Transportrecht 
  • Vertriebsrecht 
  • Zivilverfahren in Zeiten des Corona-Virus 
  • Sanierung und Insolvenz
  • Vergabe- und EU-Beihilfenrecht
  • Öffentliches Recht
  • Entschädigungsansprüche 
  • Straf- und Strafprozessrecht 
  • Datenschutz.

Zum Kapitel Wohnungseigentumsrecht: Frank Zschieschack weist in seinem Beitrag darauf hin, dass Manuskriptschluss für die 2. Auflage der 22.6.2020 war. Deshalb ist klar, dass von ihm lediglich der Entwicklungsstand für das „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (WEMoG) bis zum genannten Datum berücksichtigt werden konnte, was aber seinen Erörterungen grundsätzlich nicht schadet.

Das Gesetz ist am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2020, S. 2187) und tritt damit am 1. Dezember 2020 in Kraft. In einer möglichen nächsten Auflage des besprochenen Werks werden die neuen Gesetzesregelungen Berücksichtigung finden können.

Die von Zschieschack aus dem Blickwinkel Juni 2020 aufgeworfene Frage (§ 4 Rn. 7 ff – Seite 91 f), ob überhaupt eine Eigentümerversammlung stattfinden darf oder kann, ist auch jetzt erneut und wohl auch für die weitere Zukunft von großer Bedeutung. Die Bundesländer haben Corona-Schutzverordnungen erlassen, die erhebliche Beschränkungen oder sogar Verbote für „Veranstaltungen“ und für gastronomische Betriebe (in denen in aller Regel Eigentümerversammlungen stattfinden) erlassen, die die Abhaltung von größeren oder auch kleineren Eigentümerversammlungen behindern können.

Zschieschack erörtert sehr nachvollziehbar die Frage der Zumutbarkeit einer Teilnahme an einer Eigentümerversammlung, wenn eine (behördliche) Empfehlung ausgesprochen wurde, an Veranstaltungen bestimmter Größenordnungen nicht teilzunehmen, um die Kontakt- und damit Infektionsmöglichkeiten zu reduzieren. Zu Recht weist Zschieschack darauf hin (§ 4 Rn. 10), dass es einem Wohnungseigentümer bei einer solchen Empfehlung nicht zumutbar ist, eine Eigentümerversammlung zu besuchen. Andererseits kann, so die weitere Überlegung von Zschieschack, für alle Versammlungsteilnehmer die Zumutbarkeit auch betroffen sein, wenn zu erwarten ist, dass Versammlungsteilnehmer aus Risikogebieten anreisen könnten.

Diese Überlegungen berühren unmittelbar die Frage, ob ein Verwalter überhaupt zu einer Eigentümerversammlung einladen darf. Zschieschack meint, die Anforderungen an den Verwalter dürften diesbezüglich nicht überspannt werden. Der Verwalter müsse nicht die Wohnorte der Eigentümer auf Risiken bei der Anreise oder die Risiken anderer Eigentümer durch die Anreise einzelner Teilnehmer aus Risikogebieten prüfen und bewerten. Früher hatte Zschieschack („Eigentümerversammlung in Zeiten des Coronavirus“, NZM 2020, 297, 300) eine etwas schärfere Meinung vertreten: „Ist zum Zeitpunkt der Einladung klar, dass ein Absageanspruch [Anspruch auf Absage der Eigentümerversammlung] besteht, weil entweder Eigentümern die Anreise nicht zumutbar ist oder mit Anreisen aus Infektionsgebieten zu rechnen ist oder fällt die Versammlung gar unter eine Schutzempfehlung nach dem IfSG, ist die Ladung pflichtwidrig und würde Ersatzansprüche begründen.“ Ich halte diese frühere Meinung (auf die Zschieschack auch hinweist) für die richtige; der Verwalter muss aufgrund seiner Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber allen Wohnungseigentümern alle Bedingungen für die Durchführung einer Eigentümerversammlung prüfen, werten und berücksichtigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die einzelnen Wohnungseigentümer in Risikogebieten wohnen und/oder voraussichtlich aus diesen Gebieten anreisen werden. Das galt m.E. schon bisher. Durch das WEModG ist die Stellung des Verwalter deutlich gestärkt worden, auch im Sinne einer „Entmachtung“ der Wohnungseigentümer (z.B. durch die Vertretungsregelung nach § 9b, die eine Einschränkungsmöglichkeit gegenüber Dritten nicht zulässt – vgl. die Einzelheiten bei Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 442 ff). Der Verwalter darf sich wegen seiner, eines echten Organvertreters angenäherten Stellung nicht auf eine Position der Nichtkenntnis oder Nichtkenntnisnahme von Risiken zurückziehen, sondern muss aktiv jede Maßnahme zum Schutz des ihm anvertrauten Verbandes und seiner Mitglieder ergreifen. Dazu gehört auch die genaue Überlegung und Prüfung, in welchem Risikogebiet (mit welcher Inzidenz-Zahl) die Gemeinschaft sich befindet und aus welchem (Risiko-)Gebiet die Eigentümer anreisen könnten. Zu dieser aktiven Handlungspflicht des Verwalters gehört (u.a.) auch eine frühzeitige Anfrage bei den Eigentümern, ob eine Anreise aus einem Risikogebiet oder in das Risikogebiet des Orts der Gemeinschaft beabsichtigt ist. Danach kann der Verwalter erst mit der weiteren konkreten Planung für eine Wohnungseigentümerversammlung beginnen, bei der er auch die aktuelle Entwicklung der Infektionszahlen beobachten muss. Hierbei kann er sich für eine Durchführung / Verlegung / Gestaltung / Absage einer Versammlung auf die im Dashboard des Robert-Koch-Instituts zur Verfügung gestellten Infektions-Zahlen stützen und berufen.

Zschieschack (Rn. 16) weist darauf hin, dass die Einladungsfrage nicht nur die Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen berührt (vgl. auch Rn. 38 ff mit sehr beachtlichen Überlegungen), sondern auch eine eventuelle Schadensersatzpflicht des Verwalters. Das ist richtig; der Verwalter wird sich zu Pandemie-Zeiten häufiger die Haftungsfrage stellen müssen.

Zschieschack spricht einen interessanten Punkt an – die Maskenpflicht in der Eigentümerversammlung. Nicht ausdrücklich erwähnt er, dass der Verwalter das Hausrecht in der Eigentümerversammlung für die Gemeinschaft ausübt und insofern anordnen kann, dass alle Teilnehmer während der gesamten Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Bei Streit „über die konkrete Anordnung“ rät er jedoch dazu, einen Geschäftsordnungsbeschluss über das Maskentragen herbeizuführen. Die Frage ist allerdings, ob ein Beschluss – der beinhalten könnte, dass keine Masken während der Versammlung getragen werden müssen – überhaupt gefasst werden dürfte oder ob der Schutzanspruch der einzelnen Wohnungseigentümer durch Maskentragen gewährleistet werden muss.

In seinen Randnummern 43 ff beschäftigt sich Zschieschack eingehend mit „Alternativen Möglichkeiten der Beschlussfassung“ in der Eigentümerversammlung und weist dabei darauf hin, dass reine Vertreterversammlungen unzulässig sind, bei denen also die Teilnahme von Eigentümern nicht erlaubt ist. In Verwalterkreisen kursiert eine von einem Verwalterverband gegebene Empfehlung, während der Covid-19-Pandemie gerade solche Vertreterversammlungen abzuhalten. Ein Hochrisiko-Verhalten, das für einen Verwalter schon bittere Folgen hatte. Ihm wurden die gesamten Kosten eines Rechtsstreits auferlegt, weil er – trotz vorheriger Intervention eines Rechtsanwalts – zu einer "Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren" in sein Büro eingeladen und diese durchgeführt hatte. In dem Einladungsschreiben hatte der Verwalter darauf hingewiesen, wegen der Corona-Krise und der „Kontaktsperre“ sei sein Büro für den Publikumsverkehr geschlossen. Deshalb könne eine Versammlung mit persönlicher Anwesenheit nicht stattfinden. Die Eigentümer sollten ihm als Verwalter Vollmacht erteilen und ihre Abstimmungswünsche in einem der Einladung schon beigefügten vorbereiteten Protokoll mitteilen.

Zu erwartendes Ergebnis einer gerichtlichen Anfechtungs-Entscheidung: Das Amtsgericht Lemgo erklärte die allein durch den Verwalter gefassten Beschlüsse für nichtig und legte dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auf (Urt. v. 24.8.2020 – 16 C 10/20).

Diese und weitere kürzlich ergangene Entscheidungen (AG Kassel, Urt. v. 27.8.2020 – 800 C 2563/20 – Corona-Pandemie rechtfertigt keine Beschränkung der Personenzahl in einer Eigentümerversammlung / AG Dortmund, Urt. v. 28.5.2020 – 514 C 84/20 – Eine Eigentümerversammlung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn die Abstandsregelungen zum Versammlungszeitpunkt eingehalten werden konnten) machen deutlich, wie wichtig es für Verwalter und Wohnungseigentümer ist, die besondere Situation von Eigentümergemeinschaften in der Covid-19-Pandemie zu durchdenken und abgewogene Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen.

Hier leistet Zschieschack eine ganz wesentliche Hilfestellung bei der Bewältigung der Rechtsfragen und bietet entweder unmittelbar überzeugende Ergebnisse an oder doch zumindest den Anfang eines roten Fadens, der aufgenommen und mit eigenen Überlegungen weiter entwickelt werden kann.

 

Reiserecht (§ 7 des Werks – Beitrag von Ansgar Staudinger und Charlotte Achilles-Pujol):

Schon zu Beginn der Covid-19-Pandemie brach der Reisemarkt fast vollständig zusammen. Fluggesellschaften, wie z.B. die Lufthansa, gerieten in eine wirtschaftlich beängstigende Situation, Reiseveranstalter und Reisebüros verzeichneten Buchungseinbrüche und Vertragsrücktritte in einem zuvor nicht vorstellbaren Maß (nach einem Bericht der FAZ vom 28.10.2020 erwartet der Deutsche Reiseverband Umsatzeinbußen von 28 Mrd. Euro bis zum Ende 2020), so dass auch sie in wirtschaftliche Not gerieten und dies auch weiter geraten werden.

Für Privatpersonen oder auch Unternehmen, die Reisen für sich oder ihre Mitarbeiter gebucht hatten, stellten sich die Fragen, ob sie gebuchte Reisen „stornieren“ könnten und ihre bereits erbrachten Anzahlungen oder den bereits gezahlten vollen Reisepreis erstattet bekommen.

Mit diesen Fragen wird man als Rechtsberater/in häufig konfrontiert, auch wenn das Reiserecht nicht das zentral bearbeitete Rechtsgebiet ist. Der Beitrag von Staudinger/Achilles-Pujol ist hierbei ein guter Wegweiser. Er ist – soweit ich das ermitteln konnte – die einzige systematische Bearbeitung des Reiserechts, die fokussiert ist auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Pandemie.

Betrachtet werden das Pauschalreiserecht, das Luftverkehrsrecht und das Beherbergungsrecht. Beim Pauschalreiserecht sind herausragend die Erörterungen zu dem Rücktrittsrecht vor Reisebeginn (Rn. 8 ff) und die Kündigungsmöglichkeiten während der Reise (Rn 34 ff).

Für Reisende in der Covid-19-Situation ist § 651 h BGB (und dort Abs. 3) von besonderer Wichtigkeit. Tritt der Reisenden von dem Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen, § 651h Abs. 1 S. 1 BGB. Angemessene pauschalierte Beträge darf der Veranstalter auch in seinen AGBs festlegen. Wann ein Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 3 BGB entfällt, stellen Staudinger/Achilles-Pujol in sich schlüssig und überzeugend dar (§ 7 Rn. 23 ff).

Treten am Bestimmungsort einer Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, entfällt zwingend der Entschädigungsanspruch (landläufig „Stornogebühren“ genannt) des Reiseveranstalters. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Schon jetzt beschäftigen sich mehrere Entscheidungen von Gerichten mit Fragen des Rücktrittsrechts bei Reiseveranstaltungen im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie (AG Rostock, Urt. v. 15.7.2020 – 47 C 59/20; AG Frankfurt/M., Urt. v. 11.8.2020 – 32 C 2136/20; AG Frankfurt, Urt. v. 9.9.2020 – 92 C 1682/20; AG Köln, Urt. v. 14.9.2020 – 133 C 213/20; AG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020 – 3 C 2559/20); es ist absehbar, dass weitere Entscheidungen, auch in höheren Instanzen, ergehen werden.

Die Ausbreitung des Corona-Virus kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB angesehen werden. Staudinger/Achilles-Pujol weisen allerdings zu Recht darauf hin (Rn. 24), es verbiete sich jede schematische Betrachtung, denn maßgeblich blieben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. Ganz maßgeblich sei in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts (also der Rücktrittserklärung). Dabei handele es sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankomme. Entscheiden ist also, welche Entwicklung am Bestimmungsort der Reise zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (im Sinne einer Prognose) erkennbar wird. Entwicklungen, die erst nach der Rücktrittserklärung eintreten, sind für die bereits abgegebene Rücktrittserklärung im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch unerheblich.

In Rn. 61 wird von den Verfassern ein ganz spannendes Thema angesprochen: Was passiert, wenn der Reisekunde vom Reisevertrag zurücktritt und damit einen Rückzahlungsanspruch gegen Reiseveranstalter erwirbt, dieser jedoch nach dem Eingang der Erklärung insolvent wird? Tritt dann die Insolvenzabsicherung nach § 651r BGB ein? Die Verfasser vertreten die vorsichtige, gleichwohl gut begründete Auffassung, dass dies der Fall sein müsse. Versicherer werden das wohl ganz anders sehen und auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren verweisen. Entscheidungen hierzu gibt es bisher nicht.

 

Rixecker (§ 11 des Werks – Privatversicherungsrechtliche Probleme der Corona-Krise) führt zu dieser konkreten reiserechtlichen Frage nichts aus; allerdings können seine Ausführungen zu Reiseversicherungen (Rn. 48 ff) den reiserechtlichen Teil ergänzen.

Eine für Versicherer und gewerbliche Versicherungsnehmer wichtige und vielleicht existentielle Frage betrifft die Betriebsschließungsversicherung. Als aufgrund der Covid-19-Pandemie behördliche Betriebsschließungsanordnungen ergingen, wollten viele Unternehmer ihre Versicherer, bei denen sie eine solche Versicherung abgeschlossen hatten, in Anspruch nehmen, um ihre durch die Schließung verursachten Ertragsausfälle zu kompensieren.

Die Versicherer wollten aber nicht eintreten und beriefen sich auf ihre Versicherungsbedingungen, die eine Absicherung gegen die aktuelle Covid-19-Pandemie nicht vorsehe. Eine kleine Sonderregelung erreichte die Bayerische Staatsregierung bei einigen Versicherungsunternehmen, die sich dem Druck der Regierung beugten und für einige Branchen (Hotels, Gaststätten pp) eine Auszahlung von 10 – 15 % der in den Policen vereinbarten Tagessätze anboten.

Rixecker behandelt (Rn. 60 ff) schlüssig und in der Bewertung stringent drei unterschiedliche Regelungen in Versicherungsbedingungen:

  • Deckung bei behördlichen Schließungsverfügungen wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern, ohne weitere Voraussetzungen,
  • Deckung bei bestimmten, „namentlich“ oder enumerativ aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern,
  • Deckung bei den „im Folgenden aufgezählten Krankheiten oder Krankheitserregern“.

Bei der Brisanz und der wirtschaftlichen Tragweite der Entschädigungsangelegenheit war zu erwarten, dass sich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern nicht mit 10 – 15 % der vereinbarten Tagessätze abfinden würde und sich zahlreiche gerichtliche Verfahren entwickeln würden. Die Argumente, die Rixecker bei den drei Klauseln (mit weiteren Varianten) darlegt, finden sich auch in den nunmehr vorliegenden erstinstanzlichen Entscheidungen. Die Entscheidung des LG Mannheim vom 29.4.2020 (11 O 66/20) konnte Rixecker noch verarbeiten, die neueren Entscheidungen verständlicher Weise nicht (LG München I v. 1.10.2020 – 12 O 5895/20; LG Oldenburg v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20; LG Ravensburg v. 12.10.2020 - 6 O 199/20; LG Ellwangen/Jagst vom 24.9.2020 – 3 O 187/20). Das LG Ellwangen/Jagst führte aus: „In dem … zu entscheidenden Fall sind die Krankheiten namentlich aufgeführt, anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Mannheim entschiedenen Fall (Urt. v. 29.4.2020 – 11 O 66/20), bei dem in den AVB keine enumerative Aufzählung erfolgt war, sondern nur auf die §§ 6 und 7 IfSG verwiesen wurde.“ Durch den Abschluss der Betriebsschließungsversicherung sei eine Betriebsschließung wegen des Covid-19 Erregers nicht versichert worden. „Die Aufführung der Krankheiten nach Ziffer 1.2 a AVB und der Krankheitserreger nach Ziffer 1.2 b AVB ist abschließend. Die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB macht für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für diese besonderen, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.“

Ich gehe nicht davon aus, dass die Entscheidungen – gleichgültig, ob sie für den Versicherer positiv oder negativ ausgegangen sind – alle in Rechtskraft erwachsen werden, sondern, dass der eine oder andere Fall durch die Instanzen geht. Ergangene und noch zu erwartenden Entscheidungen werden die Diskussion erneut beleben – sicher auch die Ausführungen in einer weiteren Auflage des besprochenen Werks.

 

Das vorliegende Werk kann ich uneingeschränkt zur Lektüre und für die rechtsanwaltliche Arbeit empfehlen. Über die hier im Einzelnen besprochenen Kapitel hinaus sind auch die übrigen stets prägnant verfasst und enthalten eine Vielzahl von wichtigen Argumentationssträngen. Das gestattet es, sich – selbst bei einem „Querlesen“, wie ich es bei einigen Kapiteln praktiziert habe – in die Einzelmaterie schnell einlesen und eigene Gedanken entwickeln zu können.

Samstag, 17. Oktober 2020

Rezension: JGG

Diemer / Schatz / Sonnen, JGG, 8. Auflage, C.F. Müller 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Kommentare zum Jugendstrafrecht heben sich meist positiv von herkömmlichen Kommentaren zum Straf(verfahrens)recht ab. Denn das Verhältnis von Erläuterung und kritischer Würdigung ist hier meist deutlich anders als bei den übrigen Gesetzen. Hintergrund ist schlicht der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts. Ist ein Kommentar mit den entsprechenden, auf dieses Ziel ausgerichteten Ausführungen ausgestattet, fällt es bei der Lektüre umso leichter, sich abseits der klassischen strafrechtlichen Tenorierung in die Genese einer jugendstrafrechtlichen Entscheidung hineinzudenken.

Dies beginnt schon beim Vorwort, das ohne große Schnörkel die Notwendigkeit eines entsprechenden Menschenbildes, aber auch die Herausforderungen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens mit delinquenten Jugendlichen, sei es mit oder ohne Covid19, anspricht und schon damit aufzeigt, wo eine klug durchdachte Reise durch einen Kommentar und das Sanktionensystem des JGG hinführen kann. Dieser, teils mahnende, teils eindringliche, teils nüchterne Stil wird in einer gesunden Mischung eingesetzt und setzt sich zwangslos in den späteren Kommentierungen fort. Pars pro toto sei etwa verwiesen auf § 16a, Rn. 27, § 17, Rn. 22, oder auch auf § 68, Rn. 6-7.

Das vorliegende Werk kann bereits mit der achten Auflage aufwarten und erscheint ca. fünf Jahre nach der Vorauflage. In dieser Zeit hatte der Gesetzgeber einiges an Aktivität walten lassen, sodass zahlreiche Gesetze und Änderungsgesetze einzupflegen waren.

Die Gestaltung des Kommentars ist vom Layout her grundsätzlich lesefreundlich, wenngleich auf echte Fußnoten verzichtet wird. Dies sollte ernsthaft kritisch geprüft werden, da nur für den Fall, dass textbezogen auf einen Aufsatz o.Ä. hingewiesen wird, der Lesefluss nicht gestört wird. Ansonsten haben Rechtsprechungsnachweise in einem Fließtext nichts zu suchen. Erfreulich sind zusätzliche tabellarische Elemente sowie der gezielte Einsatz von Fettdruck. Nützlich wären für die Folgeauflagen Antrags- und Tenorierungsvorschläge an passender Stelle.

Nachdem ich den Kommentar schon aus früheren Auflagen her kenne und positiv in Erinnerung habe, habe ich mich diesmal in einigen ausgewählten Normen genauer mit der Bearbeitung befasst.

Dies betrifft zunächst die Weisungsvarianten nach § 10 JGG. Hier wird zunächst klug über die Eingriffsintensität der Maßnahmen in das Legen der jungen Delinquenten räsoniert (Rn. 26, s.a. Rn. 36), um dann ein gewichtiges Augenmerk auf die nicht klassischen Weisungen zu legen, insbesondere die übergangsweise Betreuung (Rn. 36 ff.) sowie den TOA (Rn. 43 ff.).

Bei der Betreuung wird die Notwendigkeit einer natürlichen Person im Bestellungsbeschluss ebenso betont wie die Konkretisierungspflicht der richterlichen Weisung. Auch die hohen Hürden vor Anordnung von Ungehorsamsarrest werden zutreffend dargelegt. Was mir gefallen würde, wäre eine noch stärkere Ausarbeitung des Konflikts zum elterlichen Sorgerecht und die entsprechend vorhandenen Eingriffe durch Anordnung der Betreuungsweisung. Zudem wären einige Worte der Abgrenzung zur gesetzlichen Betreuung nicht verkehrt, gerade um auf das Problem hinzuweisen, das sich bei Jugendlichen stellt, die auf das Heranwachsendenalter zusteuern: für diese muss in manchen Fällen rechtzeitig ein entsprechender Prüfungsantrag beim Familiengericht (Vormundschaftsgericht) gestellt werden, um ein Herausfallen aus Organisationsstrukturen (etwa bei zerrüttetem Elternhaus) zu vermeiden.

Im Rahmen der Ausführungen zum TOA wird zu Recht die erforderliche kommunikative Ebene als Ziel positioniert und die mögliche fehlende Mitwirkung des Opfers problematisiert, aber auch die eigentlich systemwidrige Positionierung in § 10 (Rn. 48). Die Parallelwertung zu § 46a StGB und die möglichen Auswirkungen auf die Rechtsfolgenzumessung werden benannt. Nützlich im Rahmen der Kommentierung wären neben dem Verweis auf die Landesrichtlinien zur Durchführung des TOA auch der Hinweis auf die Notwendigkeit der Suche geeigneter Mediationspersonen oder sozialer Einrichtungen neben der Jugendgerichtshilfe, um einen Kommunikationsprozess in Gang zu bringen und zu begleiten.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung zu Einziehung, Fahrverbot (beide in § 8) sowie zur Fahrerlaubnisentziehung (in § 7) näher angesehen.

Zuerst zu Letzterer: hier wird (Rn. 15) sehr schön und unter Abgrenzung zur Gegenauffassung klargestellt, dass das Jugendstrafrecht nicht per se der Anordnung der Maßregel entgegensteht. Dies wäre auch dem Grundgedanken des § 69 StGB, der einzig die Verkehrssicherheit zum Ziel hat (BeckOK StVR/Krenberger StGB § 69 Rn. 1), abträglich. Wohl aber wird darauf hingewiesen, dass die Wertungen des Jugendstrafrechts durchaus im Rahmen der einzelfallbezogenen (!) tatrichterlichen Prüfung der charakterlichen Eignung des Verkehrsteilnehmers zur Geltung kommen können. Ebenso kann die Maßregel trotz fehlender Altersreife angeordnet werden, denn Voraussetzung ist nur eine rechtswidrige Anlasstat.

In der Rezeption der vor einiger Zeit neu geregelten Einziehung (§§ 73 ff. StGB, hier Rn. 11) wird ein großes Manko im Jugendstrafrecht überdeutlich: zitiert wird eine abweichende Ansicht, die tatsächlich den BGH dafür kritisiert, dass er auf der Linie des Gesetzgebers liege. Woran soll der BGH sich denn sonst orientieren? Am Zeitgeist? Die Kommentierungen sind an dieser Stelle erfrischend, zugleich pragmatisch, und zeigen klar auf, dass man sich nicht zwingend an großen Namen orientieren sollte, um eine gesetzesgemäße Argumentation und Urteilsfindung vornehmen zu können. Ergebnis ist schlicht, dass sich eine zwingende gesetzliche Folge auch gegenüber Jugendlichen ergeben muss, auch wenn wie im Fall der Einziehung von Wertersatz die Leistungsfähigkeit der Verurteilten oftmals nicht gegeben sein dürfte. Die Einziehung ist in § 76 S. 1 JGG sogar ausdrücklich vorgesehen und kann deshalb nicht mit einem Hinweis auf den Charakter des Jugendstrafrechts negiert werden. Die insoweit in Rn. 11-13 präsentierte Zusammenfassung von Gesetzeslage, abweichenden Meinungen und deren Bewertung ist ein tolles Stück Kommentarliteratur.

Die Kommentierung zum Fahrverbot ist denkbar knapp ausgefallen (Rn. 14). Interessant wäre es aber gewesen, trotz der durch § 8 Abs. 3 S. 2 JGG beschränkten Höchstdauer die Implementierung des neu geregelten § 44 StGB zu behandeln, nachdem das Fahrverbot dort nunmehr auch als allgemeine Sanktion ohne zwingenden Verkehrsbezug, § 44 Abs. 1 S. 2 StGB, denkbar ist. Gerade Jugendlichen und Heranwachsenden kann die (drohende) temporäre Wegnahme ihres Statussymbols (Kraftrad oder Kraftfahrzeug) erheblich zusetzen und eine Auseinandersetzung mit der Tat einleiten, die das herkömmliche Sanktionensystem mglw. nicht zu leisten imstande ist.

Leider kann eine Buchbesprechung immer nur Schlaglichter aufzeigen, sodass hier z.B. der gut kommentierte Jugendstrafvollzug außer Betracht geblieben ist. Dennoch kann für diesen Kommentar ein klares Fazit gezogen werden: umfassend, kritisch, gut. Das Werk erfüllt die Anforderungen, die an einen Kommentar zu stellen sind, insbesondere die Auseinandersetzung mit Streitfragen und eine klare, am Gesetz orientierte Positionierung, ohne dessen Zwecke außer Acht zu lassen. Empfehlenswert, auch in der achten Auflage.

Donnerstag, 15. Oktober 2020

Rezension: COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise

 Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, RAe Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Bereits im April 2020 wurde dieses Werk herausgegeben, erschien also mit überragender Geschwindigkeit, bereits zu Beginn der Krisenlage in Deutschland.

Es hat sich eine Reihe hochkarätiger Autoren zusammen gefunden, bestehend aus Mitgliedern der Richterschaft, Professorenschaft wie auch der Rechtsanwaltschaft. Diese haben sich in 18 Kapiteln mit verschiedenen rechtlichen Themenbereichen im Lichte der Corona-Krise befasst, so zum Beispiel äußern sich Lorenz zum Allgemeinen Leistungsstörungsrecht, Orth zum Sportrecht, Rixecker zum Versicherungsrecht, Thume zum Transportrecht und so weiter. Auch das Reiserecht ist natürlich dabei.

Es handelt sich bei dem Werk mit seinen etwa 700 Seiten natürlich nicht um das ultimative Nachschlagewerk für alle Rechtsfragen mit COVID-Bezug; nicht einmal für alle Fragen aus den 18 abgedeckten Themenbereichen wird das der Fall sein. Das ist von einem Werk dieses Umfangs aber auch nicht zu erwarten und entsprach auch nicht der Zielrichtung der Autoren. Vielmehr wollte man (im Bewusstsein, dass nur ein unvollständiger Überblick geliefert werden kann) einen Beitrag dazu leisten, die aktuell brennenden Rechtsfragen zumindest ein Stück weit zu beantworten und Ansätze für Lösungen zu liefern. Das ist durchaus geglückt.

Man muss wohl zwischenzeitlich (wir sind nun einige Monate „weiter“ in der Pandemie) befürchten, dass das Werk auch noch einige Folgeauflagen erhalten wird, bis die Krise tatsächlich überwunden und insbesondere auch rechtlich aufgearbeitet sein wird. Letzteres dürfte (das wollen wir jedenfalls hoffen) uns noch deutlich länger beschäftigen als die Pandemie selbst. Es wird daher Gelegenheit geben, das Werk zu vertiefen und um weitere Fragen auszubauen. Man darf auf die Folgeauflagen gespannt sein.

Für den Moment aber erfüllt das Werk den gesetzten Zweck. Es finden sich viele Stichworte, die zum Beispiel auch dem Rezensenten in seiner täglichen Arbeit begegnet sind. So zum Beispiel die dieser Tage häufig auftauchende Frage, wie es sich, bei laufender Pandemie, mit der höheren Gewalt und deren Einfluss auf die vertraglichen Leistungspflichten verhält. Auch spezieller erscheinende Themen, die gleichwohl viele deutsche Unternehmen und Bürger betreffen, werden aufgegriffen. So setzt sich Orth etwa im Sportbereich mit Fitnessstudio-Verträgen auseinander; er stellt und beantwortet (in Kürze) verschiedene Fragen, die etwa die Zahlungspflicht des Monatsbeitrages oder auch das Zurückbehaltungsrecht des Fitnessstudiobenutzers betreffen. Auch wird die in der Praxis aufgekommene (und in dem Bereich insoweit hoch relevante) Frage aufgegriffen, inwiefern eine Berechtigung dazu besteht, den Fitnessstudiobesuch durch Online-Angebote zu ersetzen.

Die Diskussion aller Fragen kann derzeit noch keinesfalls abschließend genannt werden. Das wäre aber auch eine unrealistische Erwartung, da solcherlei Diskussionen in juristischen Dingen eher Jahre denn Monate benötigen, um zu herrschenden Meinungen zu gelangen. Insoweit sind auch die Quellen (naturgemäß) noch nicht sehr vielfältig. Die Autoren berufen sich hier aber in nachvollziehbarer Weise auf hergebrachte Rechtsgrundsätze und die allgemeinen Gesetze; mit diesen versuchen sie Ansätze für eine Argumentation und Anhaltspunkte im Gesetz ausfindig zu machen und darzustellen, so dass der Weg zur Bildung einer Rechtsmeinung geebnet wird.

Das Werk richtet sich ersichtlich nicht nur an eine bestimmte Gruppe von Spezialisten; dafür deckt es zu viele Teilbereiche des Rechts ab. Gerade aber in anwaltlichen Sozietäten mit einer Reihe von BerufsträgerInnen, die zusammen eine Vielzahl rechtlicher Beratungsbereiche abdecken, wird es sich lohnen können, ein solches Werk „im Hause zu haben“. Die aufgerufenen 44,90 € Kaufpreis erscheinen dabei auch nicht übertrieben.

Rezension: SGG

 Berchthold (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage, Nomos 2021

Von RAin, FAin f. Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Der Kommentar erscheint nun in der 6. Auflage, der Herausgeber hat von Lüdtke zu Berchtold gewechselt. Inhaltlich hat sich allerdings nichts geändert: Hier wird ein Buch kontinuierlich weitergeschrieben, nicht etwa grundlegend reformiert. Wozu auch? Die Autoren sind durchgehend RichterInnen an Sozialgerichten oder Landessozialgerichten, die praktische Erfahrung ist damit auf die Richterperspektive beschränkt, wie dies bei interessanterweise allen Kommentaren zum SGG der Fall ist.

Seit der letzten Auflage hat sich rechtlich nicht viel getan, was sich auf die Sozialgerichtsbarkeit auswirken würde. Vielmehr scheinen die Autoren und ihre Kollegen unter der Optimierung der Justiz - Stichwort Pebbsy (= System zur Personalbedarfsberechnung für die deutschen Justizbehörden) - zu leiden. Der Optimierungsdruck durch Minimierung des Aufwands wurde schon in der Vorauflage beklagt. Geändert hat sich dadurch augenscheinlich nichts, auf den Inhalt des Kommentares hat es sich auch nicht ausgewirkt.

Vom Aufbau her gleicht ein Kommentar dem anderen: Jeder Paragrafentext wird in fett gedruckt vorangestellt. Es folgt ein kurzes Inhaltsverzeichnis. Der Abschnitt "Allgemeines" erläutert den Normzweck, die Rechtsentwicklung und Hinweise zu Parallelvorschriften in anderen Gesetzen, vorzugsweise der VwGO. Die jeweiligen Absätze der Paragrafenkommentierung sind mit Randnummern gekennzeichnet, auf die im Inhaltsverzeichnis der einzelnen Vorschriften Bezug genommen wird. Stichworte oder Aussagen werden im Kommentierungstext fett hervorgehoben, auch innerhalb der Textkommentierung wird jeweils auf Randnummern hingewiesen. Die Fußnoten sind in erster Linie Rechtsprechung. Daran lässt sich gut beschreiben bzw. ersehen, dass die Autoren allesamt Richter sind: In meinen Rezensionen habe ich mich schon beklagt, dass ein Auffinden eines zitierten Urteils erschwert wird, wenn die Quelle beispielsweise "SozR 4-3500, Nr. 3 zu § 42" lautet. Hier wird jedes Urteil mit Datum und Aktenzeichen angegeben. Das gibt die Möglichkeit, nicht nur in SozR 4-3500 zu recherchieren, sondern viel genereller, eben auch in anderen Quellen.

Auch hier fällt positiv auf, dass die Verfasser einheitlich in ganzen Sätzen schreiben. Allerdings ist das Schriftbild des Kommentierungstextes kaum größer als das der Fußnoten. Die Lektoren behelfen sich, in dem Haupt- und Fußnotentext durch einen Querstrich getrennt sind.

Der Kommentar betrachtet das Sozialgerichtsgesetz nur aus der Sicht der Gerichtsbarkeit. Das liegt wahrscheinlich daran, dass der Autorenkreis nur aus RichterInnen besteht. M.E. sollte der Untertitel ehrlicherweise "Richterkommentar" und nicht "Handkommentar" lauten. Die Autorenschaft der Kommentare zu anderen Sozialgesetzbüchern, z.B. SGB V ist viel breiter gefächert. Das kann für die praktische Anwendung und vor allem für die Bandbreite von Meinungen nur von Vorteil sein und wäre auch für diesen Kommentar von Nutzen.

Die geläufige Definition der Buchgattung Kommentar lautet: "Gesetzeskommentare befassen sich kritisch mit der Auslegung und Erklärung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften." (zitiert nach Wikipedia). Erklärung ja, aber eine kritische Auslegung sucht man vergeblich.

Dienstag, 6. Oktober 2020

Rezension: Das kollektive Arbeitsrecht vor dem Europäischen Komitee Sozialer Rechte

Heil, Das kollektive Arbeitsrecht vor dem Europäischen Komitee Sozialer Rechte, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 


Das kollektive Arbeitsrecht ist nicht das „täglich Brot“ eines jeden Arbeitsrechtlers. Dies gilt wohl insbesondere hinsichtlich der Einflüsse des europäischen und internationalen Rechts, die auf das nationale kollektive Arbeitsrecht einwirken oder jedenfalls potenziell einwirken können bzw. könnten. Vieles ist insofern noch nicht hinreichend ergründet worden, doch erscheinen immer wieder Monographien, die in dieses noch vielfach unerkundete Feld vorstoßen, sich bislang un- oder nicht gebührend behandelten Spezialthemen widmen und diese für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis aufbereiten. Ein solches Werk hat nun auch Dorothea Heil mit ihrer im Sommersemester 2019 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg als Dissertation angenommenen Arbeit vorgelegt. Heil setzt sich in ihrer Arbeit mit bestimmten Regelungen der Europäischen Sozialcharta (ESC) bzw. ihrer revidierten Fassung (RESC) auseinander. Dieses Rechtswerk wurde bereits zu Beginn der 1960er Jahre vom Europarat beschlossen und ergänzte damit die EMRK für den Bereich der sozialen Rechte. Die Überwachung der Einhaltung der ESC bzw. RESC obliegt dem Europäischen Komitee Sozialer Rechte (EKSR), das allerdings nur im Rahmen von Stellungnahmen auf die Einhaltung hinzuwirken vermag. Dass die (R)ESC sowie die Stellungnahmen aber durchaus von Belang sind, hat nicht zuletzt die grundlegende Entscheidung Demir u. Baykara/Türkei des EGMR (Urt. v. 12.11.2008 – 34503/97, NJOZ 2010, 1897) gezeigt. Das Anliegen von Heil, sich der kollektiv arbeitsrechtlichen Regelungen der (R)ESC und der zugehörigen Spruchpraxis des Kontrollorgans einmal grundlegend anzunehmen, ist daher sehr zu begrüßen.

Zunächst leitet die Autorin kurz in die Thematik ein und stellt die Relevanz des Themas sowie den Gang ihrer Untersuchung dar (Einleitung, S. 29 ff.). Sodann widmet sie sich den einschlägigen, das kollektive Arbeitsrecht betreffenden Regelungen in ESC und RESC (§ 1). Heil beginnt mit der Erläuterung der Struktur von ESC und RESC (S. 33 ff.), die sicherlich nicht jedem geläufig ist, jedenfalls aber die Grundlage für die vorliegende Arbeit bildet. Es folgt eine Darstellung der normativen Grundlagen des kollektiven Arbeitsrecht in der RESC (S. 37 ff.), insbesondere der Art. 5 und 6, sowie ergänzender Vorschriften. Sodann erläutert die Autorin die Überwachungsverfahren der RESC, hierbei vor allem, wie diese zur Auslegung und Konkretisierung der RESC beitragen (S. 48 ff.). Dabei habe ich mich darüber gefreut, dass Heil in diesem Zusammenhang auch weitere Fragen klärt, etwa zur Aussagekraft von Stellungnahmen des EKSR (S. 53 ff.) oder zur Zugänglichkeit und Zitierweise der Stellungnahmen (S. 55).

Es folgt die eigentliche Untersuchung, die vorgibt, „eine Bestandsaufnahme“ zu sein, aber doch viel mehr ist als das. So systematisiert die Autorin hier die Art. 5 und 6 RESC, darüber hinaus zudem zusätzliche Regelungen (etwa Art. 21, 22, 29), und stellt die Gewährleistungen ausführlich und anhand der Stellungnahmen des EKSR dar. Im Hinblick auf das Recht auf Kollektivmaßnahmen (Art. 6 Nr. 4 RESC), zu dem es eine ausführliche Spruchpraxis, aber auch hohen Auslegungsbedarf gibt, arbeitet Heil zunächst den Zweck von Kollektivmaßnahmen heraus (S. 147 ff.) und widmet sich dann den Kollektivmaßnahmen der Arbeitnehmerseite, zuvörderst dem Streik (S. 149 ff.). Ein besonderes Augenmerk liegt auf der umstrittenen Beschränkung des Streikrechts im Bereich der Daseinsvorsorge (etwa S. 168, 174), da es hierzu eine Vielzahl von Stellungnahmen gibt. Bei alldem liegt der Auswertung der Stellungnahmen ein hohes Maß an Fleißarbeit zugrunde, was sich besonders dann auszahlt, wenn die Autorin die Kasuistik zu bestimmten Problemen prägnant darstellt (so etwa zur Untersagung von Streiks, S. 172 ff.). Etwas schade finde ich, dass die zulässigen Ziele von Arbeitskämpfen nicht ausführlicher betrachtet werden, liegen hier doch nicht nur einige Stellungnahmen zu vor, sondern besteht auch viel Raum für Diskussion und Interpretation (vgl. etwa Kohte/Doll, ZESAR 2003, 393).

Doch gibt sich Heil mit der „Bestandsaufnahme“ nicht zufrieden, sondern geht weiter und widmet sich in ihrer Analyse der Auslegungsergebnisse und ihrer Begründung (§ 3) maßgeblich der Konsistenz und der Begründung der Auslegungsergebnisse durch das EKSR. Dieser Teil ist höchst interessant, will man wissen, wie das EKSR argumentiert, nach welchen Methoden es die Regelungen der RESC auslegt und wie die Auslegungsergebnisse begründet (vgl. zu den Auslegungsmethoden bereits Fabricius, in: FS Gleitze, 1978, 475). Zum Ende dieses Teils hin wirft die Autorin dann noch einen Blick in die Zukunft und versucht die mögliche Bedeutung ihrer Analyse für künftige Stellungnahmen zu eruieren (S. 304 ff.). Hier wirft sie etwa die vieldiskutierte Frage auf, ob die Beschränkung des Streikrechts auf tariflich regelbare Ziele der RESC in der Auslegung des EKSR entspricht (S. 307), kommt aber insgesamt zum Ergebnis, dass die Auslegung durch das EKSR nur schwerlich vorhergesagt werden könne, gerade da keine der Auslegungsmethoden vorherrschend sei (S. 308). Dieser letzte Abschnitt hätte das Potenzial für eine eigene Untersuchung gehabt, gibt es doch auch zu den umstrittenen Fragen teilweise schon reichlich Literatur, wie die Autorin auch selbst anerkennt (S. 31); allerdings ist dies nicht das Ziel der Arbeit, die vor allem eine „vollständige und systematisierende Darstellung“ des kollektiven Arbeitsrechts der (R)ESC bieten will (ibid.), was Heil auch in sehr guter Weise gelingt.

Abschließend werden die Ergebnisse noch einmal zusammengefasst (S. 310 f.). Der Anhang (S. 312 ff.) zeigt in Schaubildern die statistische Auswertung der Auslegungsmethoden in den Stellungnahmen des EKSR. Ein sehr ausführliches Literatur- sowie ein Sachverzeichnis runden das Werk ab.

Die Autorin hat mit ihrer Untersuchung Pionierarbeit geleistet. Obgleich bereits zuvor verschiedene Werke und Abhandlungen sich dem Thema der Europäischen Sozialcharta – und insbesondere ihres Einflusses auf das deutsche Arbeitskampfrecht – gewidmet haben, wird vorliegend – soweit ersichtlich – erstmals die Spruchpraxis zu den das kollektive Arbeitsrecht betreffenden Normen des (R)ESC systematisch ausgewertet. Das Werk ist insgesamt sehr systematisch aufgebaut, folgt den rechtlichen Regelungen und handelt diese stringent ab. Herausragend ist die Auswertung der Stellungnahmen des EKSR, die den Kern der Arbeit darstellt. Daneben ist die sehr umfassende Auswertung der vorhandenen Literatur überaus lobenswert, da diese dem Leser die Möglichkeit gibt, anhand der Fundstellen die Lektüre nicht nur zu vertiefen, sondern sich auch in bestehende Streitstände (etwa zum Arbeitskampfrecht) einzulesen. Die Arbeit ist vor allem allen am kollektiven Arbeitsrecht Interessierten zur Lektüre empfohlen, wobei ein gewisses Interesse am internationalen Recht vorausgesetzt wird. Für die Praxis wird die Arbeit dort relevant, wo Gerichte Regelungen der (R)ESC sowie die Stellungnahmen zur Auslegung anderer Normwerke heranziehen. Damit hat Heil eine kluge Arbeit vorgelegt, die Grundlagen liefert, auf denen aufzubauen sein wird. Ein Werk von bleibendem Wert.

Rezension: Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Brose / Weth / Volk, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

 


Das Mutterschutzrecht sowie die umfassenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld stellen einen Grundpfeiler des deutschen Arbeitsschutzrechtes dar und sind Ausdruck des Strebens nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Beide Gesetzestexte unterliegen – wie üblich – einem steten Wandel. Insbesondere das Mutterschutzrecht hat zuletzt eine umfassende Novellierung erfahren.

Die 9. Auflage des Kommentars zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aus dem Hause C.H.Beck und der Reihe Beck´sche Kommentare zum Arbeitsrecht musste ganze 12 Jahre auf sich warten lassen. Die Vorauflage wurde noch von Prof. Herbert Buchner und Prof. Ulrich Becker verantwortet. Mit der Neuauflage wurde das gesamte Autorenteam ausgetauscht. Herausgeber (und selbst Autoren) der Neuauflage sind Prof. Wiebke Brose, Prof. Stefan Weth und Ri´inBAG Dr. Annette Volk. Ergänzt wird das Autorenteam durch Ri´inArbG Kerstin Herrmann, RiArbG Dr. Thomas Kühn, Yasmina Latterner, Akademische Rätin Dr. Laura Schmitt, Dr. Martin Wieske und Akademische Oberrätin Dr. Angie Schneider. Als Besonderheit ist hier hervorzuheben, dass es sich bei Herrn Dr. Martin Wieske nicht um einen Juristen, sondern einen Naturwissenschaftlicher handelt, der im Bereich des Arbeitsschutzrechtes tätig ist.

Das Werk ist entsprechend der beiden behandelten Gesetze aufgeteilt, wobei das MuSchG an erster Stelle steht. Eingangs sind die kompletten Gesetzestexte der eigentlichen Kommentierung vorangestellt. Eine Gestaltung die ich stets schätze. Wie üblich findet sich noch einmal der Normtext vor jeder Kommentierung. Zudem ist jede Norm mit einem eigenen Kurzinhaltsverzeichnis versehen. Sowohl dem MuSchG als auch dem BEEG sind jeweils informative Einleitungen vorangestellt, die die Geschichte des jeweiligen Gesetzes, die gesetzlichen Grundzüge und rechtlichen Vorgaben aus Verfassungs- und Europarecht zusammenfassen. Auffällig ist, dass der Umfang des Werkes im Vergleich zur Vorauflage um über 200 Seiten reduziert wurde; ein Fakt, der mittlerweile eher selten bei Neuauflagen ist.

Wichtige Stichworte sind in Fettdruck hervorgehoben und die Zitate befinden sich im Fließtext. Insgesamt sind die Texte übersichtlich und gut zu lesen.

Näher angesehen habe ich mir die Kommentierung zum Kündigungsverbot im BEEG. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde (also mit Zugang des formwirksamen Elternzeitverlangens) nicht kündigen. Eine gleichwohl gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist gem. § 134 BGB nichtig.

Die Kommentierung umfasst hier die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes sowie die Ausnahmen vom Kündigungsverbot durch behördliche Genehmigung. Besonders erfreulich ist, dass die Kommentierung bei der Darstellung des wichtigen Grundes für die ausnahmsweise Zulässigerklärung der Kündigung auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit verweist, die maßgebliche Grundlage für die behördliche Entscheidung ist. Daneben finden sich noch Ausführungen zur Zulässigerklärung der Kündigung bei besonders schweren Verstößen des Arbeitnehmers.

Besonderes Augenmerk habe ich aus aktuellem Anlass den Ausführungen zum Sonderkündigungsschutz bei der verteilten Inanspruchnahme von Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten gewidmet. Das Gesetz sieht einen Kündigungsschutz für die Dauer der Elternzeit vor. Daneben gibt es einen zeitlich begrenzten vorgehenden Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit. Wird die Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob der vorgehende Sonderkündigungsschutz bei jedem Elternzeitabschnitt neu zu laufen beginnt. Dies wurde nach alter Rechtslage recht eindeutig verneint. Die Kommentierung bezieht sich hier auch eindeutig auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung und geht auch für die neue Rechtslage davon aus, dass der vorgehende Sonderkündigungsschutz nur für den ersten in Anspruch genommenen Elternzeitabschnitt gilt. Leider wird dabei übersehen, dass es mittlerweile zahlreiche Stimmen in der Literatur gibt, die davon ausgehen, dass der vorgehende Sonderkündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt neu zu laufen beginnt (BeckOK ArbR/Schrader, 56. Ed. 1.6.2020, BEEG § 18 Rn. 4; ErfK/Gallner, 20. Aufl. 2020 Rn. 5, BEEG § 18 Rn. 5; KR-/Bader, 12. Aufl. 2019, § 18 BEEG Rn. 54). Geht man mit der nunmehr (herrschenden) Meinung von der Erstreckung des vorgehenden Sonderkündigungsschutzes auf alle Elternzeitabschnitte aus, hat dies eine erhebliche Ausdehnung des Kündigungsschutzes und weitgehende Auswirkungen auf die Beratungspraxis zur Folge. Insofern ist es ärgerlich, dass die nicht unwesentliche, abweichende Auffassung in der Kommentierung keinen Niederschlag gefunden hat. So könnte in der Beratungspraxis die Besonderheit dieser Sachverhaltskonstellation schnell übersehen werden.

Einen weiteren Blick habe ich in die Kommentierung zur Vertretungsbefristung gem. § 21 BEEG geworfen. Danach liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin u.a. für die Dauer einer Elternzeit eingestellt wird. Nach § 21 Abs. 2 BEEG ist über die Dauer der Vertretung hinaus die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Alternativ muss der Zweck der Elternzeit-vertretung dem Vertrag zu entnehmen sein.

Die Kommentierung stellt hier die wesentlichen Voraussetzungen der zulässigen Sachgrundbefristung dar. Insbesondere überzeugend sind die Ausführungen zu Kausalzusammenhang (insbesondere mittelbarer Vertretung) und Prognoseentscheidung, die in der Praxis einen wesentlichen Eckpunkt für die Begründung der Sachgrundbefristung darstellen.

Auch die Ausführungen zur grundsätzlichen Befristungsdauer sind überzeugend. Die Befristungsdauer kann gem. § 21 Abs. 2 BEEG auf die Dauer einer „Einarbeitung“ erstreckt werden. Leider verhält sich die Kommentierung hier nicht zu der Frage, ob die Dauer der Einarbeitung auch eine Einarbeitung des vertretenen Mitarbeiters nach Rückkehr aus der Elternzeit umfasst. In Praxis kann sich hier das Problem stellen, dass auch der Vertretene eine erneute Einarbeitung/Übergabe nach seiner Rückkehr benötigt und sich die Befristungsdauer grundsätzlich auch hierauf beziehen müsste. Andere einschlägige Kommentierungen positionieren sich hierzu eindeutig (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, 5. Aufl. 2017, BEEG § 21 Rn. 23; Laux/Schlachter/Schlachter, 2. Aufl. 2011 Rn. 8, BEEG § 21 Rn. 8; KR/Lipke, § 21 BEEG Rn. 46; MüKoBGB/Hesse TzBfG § 23 Rn. 20).

Insgesamt vermittelt das Werk einen positiven Gesamteindruck. Es handelt sich um einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Themen des BEEG und MuSchG und darf daher sicher auf keinem Arbeitsplatz von Arbeitsrechtlern fehlen. Letztendlich können auch die angesprochenen Details nicht den positiven Gesamteindruck entscheidend trüben. Dennoch gehe ich davon aus, dass der Kommentar den Anspruch erhebt, einen umfassenden Überblick über das BEEG zu bieten, auch da es sich um einen themenbezogenen „Spezial“kommentar handelt. Dies sollte aus meiner Sicht die Bearbeitung wichtiger Detailfragen umfassen, da der Praktiker jedenfalls auch für solche einen Kommentar zur Hand nimmt. Insofern wäre es wünschenswert, wenn eine weitere Auflage (auf die man hoffentlich nicht erneut 12 Jahre warten muss) noch einen geschärften Blick auch auf Detailprobleme und -fragen wirft, um so einen noch größeren Mehrwert für die Praxis zu liefern.