Sonntag, 31. Oktober 2021

Rezension: Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft

Meyer, Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Rechtsprobleme rund um die Organe der Aktiengesellschaft bilden stets einen interessanten und zugleich praktisch bedeutsamen Untersuchungsgegenstand. Die praktische Tätigkeit der Organe wird von einer zunehmenden Zahl und Dichte an Regelungen bestimmt, die sich in einem Band nur noch schwerlich erfassen und zugänglich machen lassen, sodass sich bereits mehrere Handbücher hierzu herausgebildet haben, so etwa zum Aufsichtsrat von Goette/Arnold („Handbuch Aufsichtsrat“, C.H. Beck 2021) und Lutter/Krieger/Verse („Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats“, 7. Aufl., Otto Schmidt, 2020) sowie zum AG-Vorstand von van Kann („Vorstand der AG“, Erich Schmidt 2021, Besprechung hier im Blog). Doch vermag dies die vertiefte Auseinandersetzung mit bestimmten Fragestellungen nicht zu ersetzen.

Insofern bieten monographische Darstellungen vielfach einen Mehrwert, der sich nicht in der wissenschaftlichen Aufbereitung eines spezifischen Problems erschöpft, sondern gleichzeitig auch einen Nutzen für die Aufsichtsratspraxis bietet. In diesem Sinne gebührt auch der nunmehr erschienenen Arbeit „Interessenkonflikte im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft“ von Moritz Meyer Beachtung, die im Jahr 2020 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommenen wurde und nun bei Duncker & Humblot erschienen ist. Dabei macht der Verfasser bereits in der Einführung transparent, dass die behandelten Interessenkonflikte bereits mehrfach untersucht worden sind, so vor allem von Krebs („Interessenkonflikte bei Aufsichtsratsmandaten“, 2002), Berner („Offenlegung von Interessenkonflikten“, 2017) und Wardenbach („Interessenkonflikte und mangelnde Sachkunde als Bestellungshindernisse zum Aufsichtsrat der AG“, 1996). Gleichwohl und insbesondere aufgrund des weiterhin nicht geklärten Gesamtsystems erscheint die neuerliche Untersuchung gewinnbringend, verspricht der Verfasser doch bereits zu Beginn, dass „ein schlüssiges System herausgearbeitet und entwickelt werden [soll], das in erster Linie die zu ergreifenden Maßnahmen im Fall eines bestehenden Interessenkonflikts im Aufsichtsrat umfasst, des Weiteren aber auch die Rechtsfolgenseite berücksichtigt und alledem vorgelagerte, durch Interessenkonflikte bedingte Anforderungen und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auswahl und Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern mit einbezieht“ (S. 27).

Meyer beginnt mit einer Einführung, in der Gegenstand und Untersuchungsgang skizziert werden (§ 1). Sodann widmet er sich dem „Auftreten von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat“ (§ 2). Dieses Kapitel erscheint zwar zunächst als eher allgemeines, bildet jedoch den Grundstein für die spätere vertiefende Untersuchung. So werden hier die Organe der Aktiengesellschaft in gebotener Kürze dargestellt (S. 30 ff.) sowie das Potential von Interessenkonflikten eruiert (S. 44 ff.). Besonders gefallen hat mir der Abschnitt, in dem sich der Verfasser mit dem Begriff des „Interessenkonflikts“ grundlegend auseinandersetzt und dessen Dogmatik und Typologie genauer unter die Lupe nimmt (S. 57 ff.). So überrascht es, dass ein so wesentlich scheinender Begriff wie der des „Interessenkonflikts“ erst im Jahr 2020 Eingang ins Aktiengesetz gefunden hat (S. 59). Meyer nähert sich dem Begriff in verschiedener Weise und führt ihn sodann – m.E. überzeugend – einer Definition zu, die den Begriff handhabbar macht (S. 66). Anschließend geht der Verfasser noch der Feststellung (S. 70 ff.) sowie den Arten von Interessenkonflikten (S. 74 ff.) nach und grenzt schließlich die Interessen- von der Pflichtenkollision ab (S. 85 ff.).

Ein Interessenkonflikt kann bereits präventiv vermieden werden. Dies geschieht maßgeblich in der Weise, dass bestimmte Personen von einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bereits vorab ausgeschlossen werden. Meyer setzt sich mit derartigen Inkompatibilitätsansätzen, gleich ob geschrieben oder ungeschrieben, vertieft auseinander (§ 3), kommt aber gleichwohl zu dem ernüchternden Ergebnis, dass jedenfalls de lege lata „dem Gedanken der Konfliktvermeidung letztlich nur eine eingeschränkte Bedeutung attestiert werden“ könne (S. 136).

Liegt ein Interessenkonflikt erst einmal vor, bestehen diverse Maßnahmen zur Bewältigung, mit denen der Verfasser sich im vierten Kapitel auseinandersetzt (§ 4). Hervorzuheben ist die Offenlegung von Interessenkonflikten (S. 145 ff.), die von Meyer überaus sorgfältig in ihren Voraussetzungen und Folgen herausgearbeitet wird. Hat das Aufsichtsratsplenum befunden, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so wird vielfach ein in Abhängigkeit von der Konfliktschwere erfolgender Stimmrechtsausschluss für den Betroffenen erwogen, was allerdings mit zu vielen Unwägbarkeiten verbunden sei (S. 198). Insofern schlägt Meyer ein verbindliches und standardisiertes Handlungsprogramm vor, was einen wesentlichen Schwerpunkt der Arbeit bildet. Das Handlungsprogramm sieht maßgeblich einen Teilnahmeausschluss vor (S. 200 ff.), wobei der Verfasser gleichzeitig ein restriktiveres Verständnis des „Interessenkonflikts“ als gewöhnlich angenommen zugrunde legt (S. 236), was den durchaus schwerwiegenden Eingriff des Teilnahmeausschlusses gewiss etwas weniger drakonisch erscheinen lässt. Nicht unbeachtet soll bleiben, dass auch sich aus einem Teilnahmeausschluss ergebende Folgeprobleme gesehen und behandelt werden (etwa Auswirkungen auf paritätisch mitbestimmte Aufsichtsräte, S. 236).

Schließlich geht Meyer noch auf die möglichen Folgen eines Interessenkonflikts ein (§ 5). Maßgeblich sind insofern insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Beschlüsse des Aufsichtsrats (S. 259 ff.) sowie auf die Haftung gegenüber der Aktiengesellschaft (S. 272 ff.). Eine Zusammenfassung (§ 6) sowie Literatur- und Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.

Die Thematik ist– auch für nicht regelmäßig mit Praxis bzw. Recht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft befasste Leser – überaus interessant, werden gewichtige Interessenkollisionen doch von Zeit zu Zeit auch öffentlich diskutiert. Gleichzeitig erscheinen wesentliche Teile des Werks auch für andere Rechtsgebiete von Interesse, so etwa im Hinblick auf die Selbstverwaltung in Kommunen und in der Sozialversicherung, wo ebenfalls Interessenkonflikte auftreten (können), denen zu begegnen ist. Der Arbeit liegt insgesamt eine sehr gründliche Literatur- und Rechtsprechungsauswertung zugrunde, was man dem Werk auf jeder Seite anmerkt und was zu einer hohen Qualität der Untersuchung führt. Auch die Meinungsfreudigkeit des Verfassers überzeugt, der hier keinesfalls eine meinungsfreie Überblicksarbeit vorgelegt hat, sondern mit seinen Ausführungen die Diskussion tatsächlich bereichern möchte, was ihm weithin auch gelingt.

Zusammenfassend kann das Werk mithin allen zur Lektüre empfohlen werden, die regelmäßig mit Fragestellungen rund um den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft konfrontiert werden. Künftige Ausführungen und Diskussionen betreffend Interessenkonflikte im Aufsichtsrat werden an der Arbeit von Meyer sicherlich nur schwerlich vorbeikommen.

Rezension: Demenz – das Recht im Blick behalten

Schönhof, Demenz – das Recht im Blick behalten, 1. Auflage, reinhardt 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

In einer alternden Gesellschaft werden zwangsläufig die Probleme alter Menschen mit sich selbst und ihrer Umgebung virulent, sei es in der alltäglichen Lebensbewältigung oder in der rechtlichen Bewertung der Handlungen von Menschen, die vielleicht nicht mehr in jeder Sekunde ihres Lebens über all ihre geistigen und körperlichen Kräfte verfügen. Wer im Betreuungsrecht tätig ist, kennt den schmalen Grat, auf dem manche Betroffene zwischen noch vorhandener Selbstbestimmtheit und der Abhängigkeit von fremden Personen wandeln. Denn wenn Menschen mit dementieller Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung stehen oder eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, sind sie keineswegs entmündigt, sondern können noch am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen. Insofern ist die rechtliche Betrachtung des Wirkens dementer Personen höchst spannend. Leider kann dabei das nun vorliegende Buch nur unzureichend behilflich sein.

Das Buch kommt mit ca. 140 Seiten an Text aus, erscheint in kleinem Format und dürfte deshalb rasch zu lesen sein. Dies gilt nicht nur für rechtskundige Leser, sondern auch für Laien, wohl meist Familienangehörige oder ehrenamtliche Helfer. Dass die Autorin nur als „Juristin“ mit „langjähriger Erfahrung als Rechtsanwältin“ vorgestellt wird, obwohl sie praktizierende Rechtsanwältin und Fachanwältin ist, erscheint aus fachlicher Sicht merkwürdig, könnte aber der Zielgruppe geschuldet sein.

Insgesamt acht Kapitel werden um fiktive Personen und reale Probleme von Demenzkranken im rechtlichen Alltag herum gestrickt und Lösungsansätze gegeben. Die Kapitel umfassen u.a. das Recht auf Behandlung, das Problem Autofahren, die Strafbarkeit dementer Delinquenten oder auch Gewalt in der Pflege. Abgerundet wird das Werk mit Abschnitten zur Finanzierung der Pflege sowie zum selbstbestimmten Lebensende. Die Kapitel mischen Fließtext, informierende Zwischenpassagen und dezente rechtliche Erläuterungen. Sie werden abgeschlossen mit einem Informationsteil, der die in den Geschichten angerissenen rechtlichen Probleme grob umreißt. 

Die Zitate aus der Rechtsprechung halten sich ebenso in engen Grenzen wie die Arbeit mit Normen, sodass völlig klar ist, dass man als Jurist, der sich mit der wirklichen Lösung von Fallgestaltungen befassen will, mit dem Buch nicht viel anfangen kann. Allein schon, dass gerichtliche Entscheidungen nur mit Jahreszahl im Text benannt werden und die ausführliche Zitation dann im Literaturverzeichnis erfolgt, ist nicht belastbar. Dass dann auch noch reihenweise Schreibfehler zu finden sind, macht den Eindruck nicht besser. Aber auch rechtliche Anfangshilfe suchende Laien sind mit dem Buch nicht gut bedient. Die Alltagsgeschichten mögen rührend und typisch sein, aber haben nichts mit „das Recht im Blick behalten“ zu tun. Da hilft jede google-Recherche besser. Allein schon das Einstiegskapitel, in dem es u.a. um Betreuung und Vollmacht geht. Warum werden keine Ansprechpartner benannt? Die Betreuungsbehörde, die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht, Betreuungsvereine (erstmals erwähnt auf S. 56), der allgemeine Sozialdienst etc.? Auch dass Ärzte als Larifari-Diagnosten dargestellt werden, denen man mit dem Patientenrechtegesetz zu Leibe rücken muss, damit sie zu einer zerknirschten Einsicht kommen, wirkt doch reichlich gekünstelt, nur um das Thema platzieren zu können.

Im Kapitel zum Autofahren wird in die Geschichte um den senilen Fahrer und die genervten Polizeibeamten – Klischees wo man nur hinschaut – dann auf einmal die Problematik eingestreut, dass die Atemalkoholprüfung nicht erzwungen werden könne. Was hat dieser Allgemeinplatz mit dem Buchthema zu tun? Da hätte es an anderer Stelle viel mehr und bessere rechtliche Erläuterungen gebraucht. Auch dass die Ehefrau freimütig über die Demenz des Fahrers plaudert, ohne dass das Thema Belehrung auch nur angedeutet wird, dürften jeden Strafverteidiger schütteln. Zugleich suggeriert der Fortgang der Geschichte, dass die Haftpflichtversicherung trotz gutachterlich nachgewiesener Fahruntauglichkeit keinen Regress beim dementen Fahrer nimmt, weil dieser den Führerschein abgegeben hat. Wo da der Zusammenhang sein soll, bleibt das Geheimnis der Autorin. Auch dass in der Folgegeschichte die Problematik der Unfallflucht nur „schmunzelnd“ zur Kenntnis genommen wird, verkennt die massive rechtliche Problematik, die gerade für Senioren in diesen Konstellationen steckt.

Im Kapitel zur Selbstbestimmung geht es entsprechend weiter: der unredlich vorgehende, geldgierige Neffe, der dem launischen, aber reichen dementen Onkel Dokumente zur Unterschrift vorlegt, die dann aber später wie durch Zufall von den richtigen Stellen als ungültig erklärt werden. Hinweise auf die zeitliche Dauer und die dabei entstehenden Kosten, u.a. für eine Begutachtung? Fehlanzeige. Hinweise auf mögliche Sicherungsmaßnahmen des Betreuers für das Vermögen des Onkels? Fehlanzeige. Das Gesamtbild stimmt einfach nicht, so gut gemeint die Geschichten auch sind.

Nur an wenigen Stellen fügen sich Geschichte, Rahmeninformationen und rechtliche Hinweise zu einem stimmigen Ganzen, um einem Laien die notwendigen Zusammenhänge transparent zu machen (streitende Bevollmächtigte). Doch auch hier wäre es nötig gewesen, konkrete Handlungsempfehlungen zu geben und nicht das Betreuungsgericht als deus ex machina zu präsentieren. Und auch bei den weiteren rechtlichen Informationen hapert es: in der Geschichte zur Vermögenssorge werden die §§ 1805-1807 BGB benannt. Dort geht es aber um Vormund und Mündel. Natürlich weiß der Praktiker, dass es für den rechtlichen Betreuer eine Verweisungsvorschrift gibt. Aber wenn man so ein Buch schon für Laien konzipiert und - meinem Eindruck nach - nicht mit sinnvoller Struktur rechtliche Brocken zwischendurch zur Lektüre hinwirft, dann sollte man doch wenigstens aus dieser Laiensicht mitdenken und die Nennung bzw. Anwendung gerade solcher Normen erklären. Dass manche rechtliche Einschübe zudem mehrfach wiederholt werden, fällt zusätzlich negativ auf: wenn ein Buch schon so kurz ist, muss es nicht auch noch redundant sein.

Um es knapp zusammenzufassen: mich hat das Buch enttäuscht und ich wüsste nicht, welcher Zielgruppe ich es empfehlen könnte. Für Juristen ist das Buch untauglich. Für Laien werden die Informationen nicht strukturiert genug aufbereitet, die rechtlichen Informationen sind nicht kohärent genug und es fehlt an klaren Handlungsinformationen. Die in den Geschichten teilweise präsentierten Lösungen erinnern eher an gutherzige Kinderbücher, die mit der Realität auch wenig zu tun haben (z.B. der Supermarktleiter, der sich schon so lange Gedanken darüber gemacht hat, wie er Menschen mit Demenz besser helfen könnte…). Das Buch ist gut gemeint und kommt sicherlich mit guten Absichten, aber das genügt einfach nicht, um Betroffene über die rechtlichen Probleme rund um Demenzerkrankungen sinnvoll aufzuklären.

Sonntag, 17. Oktober 2021

Rezension: Teilhabeziele planen, formulieren und überprüfen

Pretis, Teilhabeziele planen, formulieren und überprüfen, 1. Auflage, Reinhardt 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Jeder, der sich mit Teilhabe beschäftigt und dieses Buch heranzieht, sollte sich zunächst klar darüber sein, dass der Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen liegt. Zugegeben, der „Grundstock“ für Teilhabe von Menschen mit Behinderungen jeglichen Alters wird in Kindheit und Jugend gelegt. Je größer die frühe Förderung, desto größer ist und besser gelingt die Teilhabe. Eine intensive Frühförderung ist die Basis für jede, wie auch immer geartete Teilhabe. Allerdings hat es fast den Anschein, als wäre mit der Volljährigkeit bzw. spätestens Anfang der Zwanziger, die Entwicklung der Teilhabe abgeschlossen – zumindest, wenn man das Buch als Standardwerk nimmt. Aber auch Erwachsene, ja auch im Seniorenalter, haben Teilhabeziele. Und die UN-BRK propagiert als eines ihrer Ziele das lebenslange Lernen. Teilhabe an Bildung, um nur ein herausragendes Ziel zu nennen, endet nicht mit Beendigung der Schulausbildung. Der Verlag sollte – wenn auch nur im Untertitel – darauf hinweisen, dass das Buch (nur) eine bestimmte Zielgruppe im Auge hat. Problemkreise wie Teilhabe am Arbeitsleben, das Arbeitgebermodell etc. werden hier nicht thematisiert. Darauf kann man aber kommen, wenn man den Klappentext liest: Es geht um Teilhabeziele für Kinder und Jugendliche.

Der Autor ist Heilpädagoge und klinischer Psychologe. Als Professor lehrt er transdisziplinäre Frühförderung an der Medical School Hamburg. Pretis ist EU-Projektkoordinator zur Implementierung der ICF in Schulen und UNICEF Berater.

Wenn man diesen Klappentext liest zusammen mit der Vita des Autors, wird auch schnell klar, dass es kein juristisches Buch ist. Ziel ist nicht die juristische Definition von Teilhabe, nicht die Anspruchsgrundlage von Teilhabe, sondern die Herangehensweise von Heil- und Sozialpädagogen, Eltern und Erziehern. Dementsprechend sind auch die einzelnen Kapitel überschrieben: 1. Was ist Teilhabe? - 2. Was braucht Teilhabe? - 3. Von der Teilhabe zu Teilhabezielen - 4. „Teilhabeziele“ nach ICF - 5. Teilhabeziele evaluieren

Zusammengefasst: Allesamt Definitionen / Erklärungen, die Eltern / Erzieher / Pädagogen gelesen haben und kennen sollten, um sich dann darüber klar zu werden, welches Ziel (z.B. Kommunikation) sie mit welchem Mittel (z. B. Logopädie) erreichen wollen. Erst, wenn das (idealerweise) geklärt ist, beginnt die juristische Arbeit: Wer hat einen Anspruch? Wer ist der Antragsgegner? Wo ist die gesetzliche Grundlage?

In diesem Buch dreht sich alles um die ICF, die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Der Vorläufer der ICF hat die sozialrechtliche Gesetzgebung ganz entscheidend geprägt (Sozialgesetzbuch (SGB), Neuntes Buch (IX), „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“, von 2001).

Für Juristen ist es interessant unter dem Aspekt: „Um was geht es eigentlich?“ Mit dem Wortlaut des § 79 SGB IX zu heilpädagogischen Leistungen kann der Laie wenig anfangen. Umgekehrt ist das Zauberwort in dieser Anspruchsgrundlage „fachliche Erkenntnis“: „Heilpädagogische Leistungen werden … erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch … eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder … die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen …“

Was beinhaltet die „fachliche Erkenntnis“? Was sind die „erforderlichen Maßnahmen?“ Bevor der Anwalt in die Auseinandersetzung Antragsteller ./. Behörde eingreift, kann er/sie sich anhand dieses Buches orientieren. Hilfreich ist die Erläuterung von abstrakten Zusammenhängen wie „Teilhabeziel, Funktion, Umwelt“ anhand der Beispiele im Buch (z. B. S. 93: Beispiel eines lispelnden Jungen: welche Probleme stellen sich ihm? Was will er dagegen tun? Wie kann er sein Ziel erreichen?).

Die in dem Buch verwendeten Beispiele kann ein Anwalt auch gut verwenden, um in einer Rechtsberatung oder in Schriftsätzen abstrakte Begriffe wie „Indikatoren für WHO-Beurteilungsmerkmale“, „frequenzbezogener Anker“ zu erläutern.

Der Begriff „Teilhabe“ wird häufig geradezu inflationär verwendet. In diesem Buch wird endlich erläutert, was dahinter steckt. Es sollte in jeder EUTB stehen.

Rezension: UWG

Köhler / Bornkamm / Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 39. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Dieser Beck`sche Kurzkommentar ist seit Jahrzehnten das Standardwerk und Lauterkeitsrecht. Zwischenzeitlich umfasst er neben dem UWG als Kern des nationalen Lauterkeitsrechts auch eine Kommentierung zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, zur Preisangabenverordnung, zum Unterlassungsklagegesetz sowie zur Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. Er ist von zentraler Wichtigkeit für jede Praktikerbibliothek im Wettbewerbsrecht.

Die Vorgehensweise bei der Kommentierung ist gut bewährt. Es werden jeweils die Wortlaute der einzelnen Normen dargestellt und bei umfangreichen Paragraphen mit vielen Fallvarianten (wie zum Beispiel § 5 UWG) werden die Normtexte auch noch einmal in jeweils eigenen Unterabschnitten je Fallgestaltung aufgeschlüsselt dargestellt. Die Vorschriften werden vor ihrer Historie und allgemeinen Überlegungen wie dem Schutzzweck angeordnet. Ihre Stellung in der Rechtsordnung wird dargestellt und von da an werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale aufeinander aufbauend besprochen. Im Kommentierungstext selbst werden Stichworte durch Fettdruck hervorgehoben. Quellenverweise erfolgen im Fließtext, jedoch nicht in überbordender Dichte, dafür sorgfältig ausgewählt. Insbesondere die Rechtsprechung wird hier in Bezug genommen, was die Praxiseignung der Kommentierung maßgeblich beeinflusst. Dabei konzentrieren sich die Quellen auch auf die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte. Es werden deutliche Untergliederungen mit aussagekräftigen Überschriften gebildet, die in der Regel auf die bekannten Schlagworte aus der Rechtsprechung abheben. Beispielhaft kann dies an der Kommentierung zur Werbung mit Preisgegenüberstellungen (§ 5 RN 78 ff.) aufgezeigt werden. Dort beziehen sich die Überschriften auf „Werbung mit empfohlenen Preisen“, „Werbung mit Preisen der Konkurrenz“, „Eigenpreisgegenüberstellung“ usw. Die als Werbemittel beliebte Eigenpreisgegenüberstellung hat schon viel Beachtung in der Rechtsprechungsgeschichte erhalten und nimmt konsequenterweise in der hiesigen Kommentierung auch viel Platz ein. Allen gängigen Varianten wird hier Rechnung getragen. Auch die Beweislastregel wird umfänglich erläutert (anknüpfend natürlich an § 5 Abs. 4 UWG). Durch Lektüre der Randziffern bis inklusive 3.127 lassen sich die gängigen Problemstände erfassen, einordnen und bearbeiten. Wenn dies einmal nicht mit dem Kommentartext selbst möglich ist, helfen die Rechtsprechungsverweise gegebenenfalls noch weiter.

Es bleibt dabei, dass dieses Werk eines der praktisch tauglichsten auf dem Markt ist.

Durch seine jährlichen Neuauflagen bleibt es stets am Puls der Zeit. In Printformaten ist dies kaum besser zu machen. Auch im vorliegenden Werk wurden die zuletzt erfolgten UWG-Änderungen bis Redaktionsschluss eingearbeitet, so etwa die zum Dezember 2020 in Kraft getretene Reform, die eine Neuordnung des Abmahnungsrechts mit sich brachte. Die neuen §§ 13 und 13a UWG etwa wurden hier schon eingearbeitet und vollumfänglich kommentiert, dabei natürlich auch auf die schon bekannte Rechtsprechung zu den Vorgängervorschriften rekurriert und die in den neuen Kontext gesetzt.

Alles in allem ist das Werk mit 195,00 € nicht billiger geworden, aber immer noch unverzichtbar für den Praktika im Lauterkeitsrecht.

Rezension: Recht der Energiewirtschaft

Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft – Praxishandbuch, 5. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Das Praxishandbuch Recht der Energiewirtschaft wird inzwischen in der 5. Auflage verlegt. Aktuell wie jede der Vorauflagen wendet sich die Neuauflage des Praxishandbuchs Recht der Energiewirtschaft der europäischen Gesetzgebungsinitiativen zur „Saubere(n) Energie für alle Europäer“ und ihrer Umsetzungsakte zu. Neben „Neuerungen für das EEG“ werden „Regelungen reiner Wasserstoffnetze“ vorgestellt. Außerdem stehen Entwicklungen im Energieplanungsrecht, bei der Elektromobilität sowie der zunehmenden Digitalisierung bei der Neuauflage im Fokus der Bearbeitung.

Bereits die fachliche Kombination von Universitätslehrer Schneider und Rechtsanwalt Theobald offenbart den programmatischen Ansatz des Werkes: eine wissenschaftlich fundierte Handreiche für die tägliche Arbeit. Seit jeher gelungen ist der fachkundige Mix aus Wissenschaft sowie anwaltlicher und behördlicher Praxis. Für die 5. Auflage konnte das kompetente Autorenteam unter anderem durch Mitarbeiter des Bundeskartellamts, der Bundesnetzagentur und der anwaltlichen Praxis qualifiziert aufgestockt werden.

Mit etwa 1400 Seiten Umfang kommt ein opulentes Werk daher. Keineswegs muss man fürchten, von der physischen Wucht erschlagen zu werden. Mit seiner gewohnt übersichtlichen Gestaltung durch Inhaltsübersicht, Inhaltsverzeichnis und Kapitelübersichten, sowie einem sehr funktionalen internen Verweissystem wird gediegen durch das Praxishandbuch geleitet. Ein umfangreiches und gut sortiertes Sachregister beschließt den Band.

Repräsentativ und wertig kommt das laut Label CO2-neutral verarbeitete Werk daher. Diesem Eindruck vollends entsprechend kommt der Leser bei der Lektüre auf seine Kosten. Für nahezu jede Frage findet sich in der Themenvielfalt des Praxishandbuchs Recht der Energiewirtschaft eine erhellende Passage. Egal ob Energie- oder Emissionshandel, Energiesteuern, Rechtsschutz gegen energiebehördliche Regulierungsentscheidungen, Fragen kommunaler Verwaltung, Planung und Zulassung von Erzeugungsanlagen oder zur Entwicklung der aktuellen Energielandschaft; die acht Kapitel liefern Antwort.

Nicht erst seit der Home-Office Offensive ist Digitalisierung in aller Munde; seit Jahren ist sie Innovationstreiber und Herausforderung. Smart müssen Stromzähler und das Netz sein, ständig verbunden zur Optimierung von Angebot, Nachfrage und Laststeuerung bei effizienter Kapazitätsvergabe. Entsprechend relevant und interessant ist das Kapitel 7 „Digitalisierung und Datenschutz in der Energiewirtschaft“ von Bartsch indem Schutz und Sicherheit der immensen Datenströme in der Energiewirtschaft behandelt werden. Bereits das komplexe Zusammenspiel von europäischer und nationaler Gesetzgebung und Aufsicht in einer vernetzten Welt ist eine gigantische Herausforderung. Hinzu treten die vielschichtigen, teils konträren Ziele im Schutz personenbezogener Daten, nicht-personenbezogener Daten, der Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen und der Sicherheit von kritischen Infrastrukturen, Anlagen und Systemen im Energiesektor. Herausforderungen der Vernetzung, für den Vertrieb, den Netzbetrieb, Erzeugung und den Messstellenbetrieb werden überzeugend und umfangreich dargestellt. Leider haben sich die Ausführungen zum Datenschutz in der Energiewirtschaft mit der Novelle des BSIG durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 und die neue KritisVO bereits teilweise überholt. Allerdings lässt sich das funktionale Grundgerüst des BSIG gut verständlich destillieren.

In Kapitel 17 setzen sich de Wyl/Thole/Bartsch mit „Gesetzliche Anschlusspflicht und vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs bei Strom und Gas“ auseinander. Systematisch überzeugend fängt dieses Kapitel auch die ausstehende Regulierung von Wasserstoffnetzen auf. Unterstrichen wird hinsichtlich der neuen Wunderressource Wasserstoff die Offenheit der „Gas“-Regelungen – vorrangig national. Dementgegen sieht die EnWG-Novelle Wasserstoff als eigenständige Commodity neben Strom und Gas, was nach Ansicht der Autoren zu allerhand offenen Rechtsfragen führt. Zumal auf europäischer Ebene die Leitplanken für Transport, Speicherung und Entgeltbildung von Wasserstoff überhaupt noch nicht entworfen sind. Auch wenn das Thema hinsichtlich seiner rechtspolitischen Entwicklung noch in den Kinderschuhen steckt, wird es selbstverständlich standesgemäß behandelt. Dieses Teilkapitel dient daher exemplarisch für die Aktualität des Werkes.

Schlussendlich muss man das Praxishandbuch jedem etablierten Anwender aber auch Novizen im Fach empfehlen. Das Werk ist ungemein hilfreich für die tägliche Arbeit durch Übersichtlichkeit bei überzeugender Bearbeitungstiefe und einher so intuitiv in der Einführung in das Energierecht, dass auch Nichtjuristen leichten Zugang in die Untiefen der sich ständig fortentwickelnden Materie finden. Positiver Aspekt dieser ständigen Fortentwicklung des Rechtsgebiets ist ganz klar, dass mit weiteren Auflagen des Praxishandbuchs Recht der Energiewirtschaft gerechnet werden darf. Hoffentlich verstreicht diesmal nicht allzu viel Zeit zwischen den Neuauflagen.

Rezension: Cybersicherheitsrecht – Textsammlung

Hoeren / Pinelli (Hrsg.), Cybersicherheitsrecht – Textsammlung, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Bei „Cybersicherheitsrecht“ der Herausgeber Hoeren und Pinelli handelt es sich um eine Textsammlung, welche zum ersten Mal in der Reihe „Nomos Gesetze“ erscheint und insgesamt 406 Seiten umfasst.

Den Gesetzestexten ist eine 4-seitige Einführung vorgeschaltet. Darin werden u.a. die wichtigen Schlagworte Informationen, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit kurz erläutert. Zudem wird in der gebotenen Kürze auf das Recht der USA, von China und Russland verwiesen. In der Einführung  werden auch wenige Fußnoten verwendet.

Das Cybersicherheitsrecht stellt eine Querschnittsmaterie dar, so dass es kein einheitliches Cybersicherheitsgesetz gibt, sondern so einige Gesetzestexte einen Bezug zur Thematik aufweisen. Insgesamt sind 24 Gesetzeswerke oder Auszüge daraus in dieser Textsammlung enthalten. Diese gliedern sich in die deutschen Texte (1 - 16) und die europäischen Texte (17 - 24). Es ist zu erwähnen, dass es sich lediglich um eine Auswahl an branchenspezifischen Rechtsgrundlagen (z.B. Energiewirtschaftsgesetz, Nr. 11) handelt, die Textsammlung also mitnichten abschließend ist.

Für den Leser werden insbesondere die BSI-Standards hilfreich sein (Nr. 4), da hier auch sehr verständliche Fließtexte zu den Anforderungen und mehrere Abbildungen (z.B. zum PDCA-Zyklus) vorhanden sind. Enthalten sind auch Auszüge aus dem noch sehr jungen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) vom Juni 2021 (Nr. 9).

Darüber hinaus finden sich z.B. auch einzelne Abschnitte aus dem Bundesdatenschutzgesetz (Nr. 6), dem Telemediengesetz (Nr. 7), dem Telekommunikationsgesetz (Nr. 8), dem Strafgesetzbuch (Nr. 10) sowie dem Urheberrechtsgesetz (Nr. 12), dem Aktiengesetz (Nr. 13), dem GmbH-Gesetz (Nr. 14) und dem Handelsgesetzbuch (Nr. 15). Vollständig abgedruckt ist bspw. der EU Cybersecurity Act von 2019 (Nr. 17). Besonders zu erwähnen ist auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), welche mit allen Erwägungsgründen, aber nur mit relativ wenigen Artikeln vorhanden ist (Nr. 22).

Vor den Gesetzen steht immer, wann diese zuletzt geändert wurden. So hat der Leser einen Stand und kann sich orientieren, ob der Text auch nach einiger Zeit noch aktuell ist.

Sowohl das Inhaltsverzeichnis als auch die Kopfzeile helfen beim Navigieren durch die Textsammlung. Ein Stichwortverzeichnis ist jedoch nicht enthalten. Im Inhaltsverzeichnis ist auch aufgeführt, um welche Auszüge es sich handelt, sofern nicht das gesamte Gesetz abgedruckt ist. Das verwendete Papier ist von einer angenehmen Dicke, sodass gut markiert werden kann.

Fazit: Aufgrund der Tatsache, dass die Cybersicherheit nicht nur für einzelne Menschen und Unternehmen, sondern für ganze Volkswirtschaften von enormer Bedeutung ist, ist es unumgänglich, sich mit der Thematik umfassend auseinanderzusetzen und seine Rechte und Pflichten zu kennen. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung in der Zukunft durch die Digitalisierung und die Internationalisierung noch anwachsen wird. Wie üblich ist immer auf die Aktualität der jeweiligen Gesetzestexte zu achten. Im Zweifel kann auch stets im Internet geschaut werden, ob bereits eine aktuellere Fassung vorliegt.

Die Textsammlung ist allen Lesern zu empfehlen, die mit der Thematik Cybersicherheit in Berührung kommen und es bevorzugen, in ausgedruckter Form mit dem Gesetzestext zu arbeiten, und sich nicht umständlich die Gesetze an sich und die einschlägigen Normen zusammensuchen möchten. Zum weiteren Verständnis kann es für den Leser jedoch erforderlich werden, weitere Quellen wie insbesondere Kommentare, Gesetzesbegründungen oder, sofern in dieser Textsammlung nur Auszüge vorhanden sind, den vollständigen Gesetzestext zu Rate ziehen zu müssen, um die hier abgedruckten Normen vollumfänglich begreifen zu können. Dies sollte sich der Leser vor dem Kauf bewusst machen.