Sonntag, 27. Juni 2021

Rezension: Europäisches Arbeitsrecht

Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Auflage, De Gruyter 2021

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das europäische Arbeitsrecht ist maßgeblich seit Beginn der 2000er Jahre zu einem eigenen Teilgebiet des Arbeitsrechts avanciert. Insbesondere in den vergangenen Jahren wächst neben der stets anwachsenden Judikatur auch die Literatur in diesem Feld erheblich. Neben maßgeblich auf Studierende ausgerichteten Lehrbüchern, so etwa von Kocher (Rezension zur 1. Aufl. hier im Blog), Thüsing oder Schiek, findet sich auch das Handbuch von Preis/Sagan sowie der von Franzen/Gallner/Oetker (Rezension zur 1. Aufl. hier im Blog) verantwortete Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, der als Pendant zum Erfurter Kommentar in diesem Jahr bereits in 4. Auflage erscheinen soll. Und doch bleibt bei alldem noch gehörig Raum für weitere Werke, insbesondere solche, die in die Tiefe gehen, systematisieren und Zusammenhänge aufzeigen. Diesen Anspruch verfolgt dann auch Karl Riesenhuber, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht an der Ruhr-Universität Bochum, mit seinem nunmehr in 2. Auflage bei De Gruyter erschienenen Werk. Dieses – so der im Klappentext selbst gestellte Anspruch – „erschließt den Gesamtbestand des Europäischen Arbeitsrechts, seine primärrechtlichen Grundlagen sowie seine sekundärrechtliche Ausgestaltung, in systematischer Erörterung.“

Das außerordentlich hübsch gestaltete Cover ziert eine Abbildung des Werks „La strada entra nella casa“ (zumeist übersetzt als „Der Lärm der Straße dringt ins Haus“) des italienischen Malers Umberto Boccioni. Es ist ein futuristisches Werk, das den Betrachter zunächst überfordert, es ihm schwer macht, sich zu orientieren. Wohlmöglich hatten Verlag und Verfasser dies im Sinn, bestehen doch auch im Bereich des europäischen Arbeitsrechts jedenfalls für Einsteiger zunächst Orientierungsschwierigkeiten. Ob aber der Lärm der Straße, der für das großstädtische Chaos, die Geschwindigkeit, die Unaufgeräumtheit steht, das europäische Arbeitsrecht darstellen soll? Und ob das Haus, aufgeräumt, ruhig, stabil, das deutsche Arbeitsrecht abbilden soll? Oder ob lediglich die Simultaneität von deutschem und europäischem Arbeitsrecht betont werden soll? In Ermangelung einer Interpretation Riesenhubers, die sicherlich aufschlussreich gewesen wäre, ist die Deutung hier dem Leser überlassen.

Ein hübsch gestaltetes Cover beeinflusst zwar manches Mal die Kaufentscheidung; fehlt es allerdings an entsprechend gelungenem Inhalt, kann auch ein Buchumschlag dies schlechterdings nicht ausgleichen. Entscheidend sind der tatsächliche Inhalt und Nutzen. Gegliedert ist das Werk in fünf Teile, die wiederum in Kapitel sowie in fortlaufend nummerierte Abschnitte (§) untergliedert sind. Enthalten sind zudem die üblichen Verzeichnisse (Abkürzungen, Abgekürzt zitierte Literatur, Inhalt, Stichworte), darüber hinaus eines mit den wichtigsten, das Arbeitsrecht betreffenden europäischen Rechtsakten (S. 915 ff.).

Vorangestellt und damit vor die Klammer gezogen ist eine Einführung. Riesenhuber nennt diese „Europäisches Arbeitsrecht: Einführung, Begriffsbestimmung, Rechtsquellen, Übersicht, Methoden“. Besonders gut gefällt mir die an den Anfang gestellte Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmerbegriff, die nicht nur für Studierende oftmals schwierig zu verstehen ist und auch für Kenner der Materie immer wieder Überraschungen bereithält (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 17.11.2016 – C-216/15, Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH, NZA 2017, 41).

Es folgt ein Grundlagenteil (1. Teil), insbesondere zu thematisch zugehörigen Grundrechten (§ 2), Grundfreiheiten (§ 3) und Rechtssetzungskompetenzen (§ 5). Erfreulich ist, dass der Verfasser in der Neuauflage nun auch einen Überblick zum Zusammenspiel von Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht (§ 4) aufgenommen hat, der vor allem das Verhältnis von Kollektivverträgen und Kartellrecht näher beleuchtet (Rn. 4 ff.). Sodann widmet sich Riesenhuber dem internationalen Arbeitsrecht und der Entsendung (2. Teil), worin sich auch die seit der Vorauflage neu hinzugekommenen RL 2014/67/EU sowie RL (EU) 2018/957 wiederfinden (zum Rechtsstand s. § 7 Rn. 4). Im Anschluss gerät der Persönlichkeitsschutz ins Blickfeld (3. Teil). Hier werden zunächst die Diskriminierungsverbote behandelt, die auch in Deutschland vielbeachteter Gegenstand in der arbeitsrechtlichen Literatur sind (man erinnere sich nur an die Diskussionen vor Inkrafttreten des AGG). Besonders gefallen hat mir hier der einleitende Abschnitt über Rechtsgrundlagen und Schutzinstrumente (§ 9), der einen prima Einstieg in die Materie bietet. Neu eingefügt hat Riesenhuber im 3. Teil zudem einen Abschnitt zur Datenschutz-Grundverordnung (§ 13), die weithin ihre Kreise zieht und auch vor dem Arbeitsrecht nicht Halt macht.

Das sich anschließende Individualarbeitsrecht (4. Teil) bildet mit über 340 Seiten einen Schwerpunkt des Werks. Darin hat Riesenhuber nicht nur den Abschnitt zur Transparenzrichtlinie (RL (EU) 2019/1152) umfänglich überarbeitet (§ 14), die die ursprüngliche Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG) zwischenzeitlich ersetzt hat, sondern auch Ausführungen zur Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) neu aufgenommen (§ 15).

Obgleich die Kompetenzen der Union im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts insbesondere durch Art. 153 Abs. 5 AEUV beschränkt sind, der neben dem Arbeitsentgelt auch das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht von Anwendungsbereich ausnimmt, so bestehen doch einige Richtlinien, die es insbesondere bei der Mitwirkung der Arbeitnehmer zu beachten gilt. Diesen widmet sich der Verfasser im letzten Teil (5. Teil).

Die Neuauflage des treffend wohl als „Handbuch“ zu charakterisierenden Werks war überfällig. Riesenhuber hat das „Europäische Arbeitsrecht“ darin umfänglich abgebildet und systematisch dargestellt. Darin liegt auch seine große Stärke: Umfassend, prägnant und vor allem aktuell. So wurden Rechtsprechung und Literatur umfangreich berücksichtigt sowie bereits Ausführungen zur geplanten Mindestlohn-Richtlinie (§ 1 Rn. 47 f.) und zur proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte (§ 2 Rn. 81 ff.) aufgenommen. Zudem ist die Aufmachung bzw. Gestaltung hervorzuheben. Der Einband ist hochwertig, die Papierstärke angenehm und das Schriftbild sehr leserfreundlich. Vom Text abgesetzte und vielfach vorzufindende Inhalts‑, Vorschriften-, Rechtsprechungs- und Literaturübersichten ermöglichen dem Leser den schnellen Zugang zur vertiefenden Recherche, ebenso wie der gut gelungene Fußnotenapparat. Ein – bei einem fast 1000 Seiten umfassenden Werk m.E. gebotenes Lesebändchen – wäre hier gewiss ein weiterer Pluspunkt gewesen. Inhaltlich liegt der Fokus deutlich auf der „umfassenden Abbildung“ der Materie, sodass mir die Ausführungen an einigen Stellen zu sehr an der Oberfläche verhaftet bleiben. Beispielhaft sei auf die Erläuterungen zur Koalitionsfreiheit sowie zum Recht auf kollektive Maßnahmen (Streik, Aussperrung) hingewiesen (§ 2, Rn. 13 f., 41, 52, 77; § 5 Rn. 14), die doch etwas dürftig ausfallen. Stark wird das Werk hingegen immer dann, wenn sich Riesenhuber methodische Fragen vornimmt (vgl. etwa § 1 Rn. 7 ff. zur Frage, ob ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff festgelegt werden sollte); die Vorliebe des Verfassers, der auch Herausgeber des in derselben Verlagsreihe erscheinenden Standardwerks zur Europäischen Methodenlehre ist (vgl. Rezension zur 3. Auflage hier im Blog), bleibt dem Leser insofern nicht verborgen.

Insgesamt handelt es sich um ein gutes Handbuch zum Europäischen Arbeitsrecht, das umfänglich und übersichtlich aufbereitet sowie gut lesbar ist. Zwar hat das von Preis/Sagan verantwortete Handbuch deutlich mehr Tiefgang, behandelt jedoch auch nicht die gesamte Breite des Europäischen Arbeitsrechts, sodass die Neuauflage von Riesenhuber unbedingt ihre Berechtigung hat. So kann das Werk allen, die am Europäischen Arbeitsrecht interessiert oder jedenfalls damit befasst sind, empfohlen werden. Insbesondere ist es auch als begleitendes Werk zum Einstieg in das Rechtsgebiet empfehlenswert, so für Studenten, Referendare oder Praktiker, die sich im Europäischen Arbeitsrecht spezialisieren möchten.

Sonntag, 20. Juni 2021

Rezension: Das strafrechtliche Dezernat

Ganter / Jöbges / Stollenwerk, Das strafrichterliche Dezernat – Die effektive Hauptverhandlung, 1. Auflage, C.H. Beck 2021

Von RAG Dr. Alexander Schäfer, Kaiserslautern

In der dunkelblauen Reihe des Beck-Verlags erscheinen seit einiger Zeit Leitfäden, die praktischen Nutzen für den Rechtsanwender in der Justiz haben sollen und deshalb in erster Linie Prozessrecht im Kontext seiner praktischen Anwendung erklären und die Tiefen der richterlichen Dezernatsarbeit beleuchten, die sonst nur über den wohlmeinenden erfahrenen Kollegen am anderen Ende des Flures zugänglich sind. Solche wohlmeinenden Kollegen, ihres Zeichens (stellvertretende) Vorsitzende Richter am Landgericht, haben sich zusammengetan, um dieses praktische Erfahrungswissen im Dienste einer effektiven Dezernatsarbeit und im Licht der prozessrechtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zusammenzutragen und aufzuschreiben.

Das Buch ist – wie bei der Reihe bekannt – von handlichem Format und mit 350 Seiten gerade so lange, das man noch geneigt ist, es auch einmal von vorne nach hinten zu lesen, wenn man sich in einer Einarbeitungsphase befindet. Es eignet sich nicht nur als Nachschlagewerk, sondern ist auch im Zusammenhang sinnvoll lesbar und gewinnbringend.

Das Buch bildet, anders als es der Titel nahelegt indes nicht die gesamte strafrichterliche Dezernatsarbeit ab, sondern widmet sich – wie es der Untertitel ankündigt – der effektiven Durchführung der Hauptverhandlung mit dem Schwerpunkt der Verhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts. So wird der Strafrichter am Amtsgericht nicht ganz so viel zum Strafbefehlsverfahren (§ 61 des Buches) finden und die Richterin in der Strafvollstreckungskammer ebenfalls nicht. Auch der wesentliche Teil der Arbeit, der sich mit der revisionssicheren Abfassung eines Strafurteils befasst, ist in anderen Büchern zu finden. Die Praxis stützt diese Schwerpunktsetzung aber durchaus. Die Schwierigkeiten einer womöglich ineffektiven Verhandlungsführung zeigen sich nämlich tatsächlich vorwiegend in den mehrtätigen Verhandlungen beim Landgericht, in der eine Vielzahl von Beweisen zu verarbeiten sind und in der er es ohne strategische Vorbereitung und mit entsprechendem Bemühen dazu kommen kann, dass sich alles sehr in die Länge zieht, oder dass es zu reversiblen Fehlern kommt.

Bezogen auf diese Schwerpunktsetzung liefert das Buch das Versprochene in guter Qualität und beschränkt sich eben nicht auf die Wiedergabe von StPO-Vorschriften. Vielmehr werden für alle Stadien des Verfahrens vom Eingang der Anklage über das Zwischenverfahren und den ersten Verhandlungstag bis zum Abschluss der Hauptverhandlung immer auch Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt und hervorgehoben, welche Möglichkeiten es gibt, den Prozessstoff zu bändigen. Dabei wird immer wieder betont, dass mit einer guten Planung und einer offenen aber verbindlichen Kommunikation sowohl in Richtung der Staatsanwaltschaft als auch in Richtung Verteidigung viel erreicht werden kann. Besonders begrüßenswert ist, dass dem tonangebenden ersten Verhandlungstag dabei ein ausführliches Kapitel gewidmet ist, das den Vorsitzenden Richter auf eine Vielzahl von Eventualitäten aufmerksam macht und wie man diesen begegnen kann. Auch widmet man sich der Einführung der verschiedenen Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) und zeigt Fallstricke auf. Sichere Formulierungen zur Protokollierung werden aufgezeigt und – wichtig – auch Hinweise dazu aufgezeigt, wie und mit welchem Aufwand diese Schritte zu organisieren sind. Insbesondere wird dadurch deutlich, auf welche Machtkämpfe und evtl. Provokationen man sich nicht einlassen sollte und wo andererseits ein bestimmendes Auftreten angezeigt ist.

Zusammenfassend kann der Leser von der Berufserfahrung der Autoren profitieren und sowohl im Detail wie auch in der großen Linie Einiges mitnehmen. Zwar findet sich manchmal eine allzu launige Episode (z.B. dass jeder inhaftierte Angeklagte im Hinblick auf am Sitzungstag anwesende Partner den Hinweis verstehe „reden schon, aber nicht knutschen“). Darüber sieht man angesichts vieler gelungener Kommunikationshinweise und der Vielzahl handfest nützlicher Tipps gerne hinweg und seinen eigenen Stil wird – was eine Binsenweisheit ist - ohnehin jeder selbst finden müssen. Das Buch ist also für jeden, der (umfangreichere) Hauptverhandlungen vor sich hat und sich dort souverän und ohne Burn-out behaupten möchte, zu empfehlen. Alternativen hierzu bietet der an sich reiche Büchermarkt z. Zt. nur wenige.

Freitag, 18. Juni 2021

Rezension: COVID-19 - Rechtsfragen zur Corona-Krise

Schmidt (Hrsg.), COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln

Das von Hubert Schmidt herausgegebene Werk „COVID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise“ ist im Mai 2021 schon in der 3. Auflage erschienen. Gegenüber der im September 2020 erschienenen Vor-Auflage, die ca. 710 Seiten umfasste, ist das Werk noch einmal deutlich erweitert worden. Neu aufgenommen in die 3. Auflage wurden die Themen „Deliktsrecht“, „Beamtenrecht“, „Kindertageseinrichtungen“, „Hochschulen – Digitale Lehre und elektronische Fernprüfungen“ sowie „Arbeitsschutzrecht“ (vgl. die bisherigen Themen der 2. Auflage). Das Werk umfasst nunmehr ca. 960 Seiten.

Sowohl der erweiterte Umfang als auch die schnelle Folge der Auflagen betonen die Bedeutung, die die Auseinandersetzung mit Rechtsfragen der Sars-Cov-2-Pandemie für die deutsche Rechtsentwicklung hat. Das Werk von Schmidt ist eingebettet in ein umfassendes und beispielhaftes Verlagsprogramm zur Covid-Pandemie. Neben der Zeitschrift COVuR sind im Beck-Verlag u.a. erschienen: „Staatshaftung und Corona“, „Miete in Zeiten von Corona“, „Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise“, „Covid-19 und Sport“, sowie mehrere arbeitsrechtlich orientierte Veröffentlichungen. Das hier zu besprechende Werk und das umgebende Covid-19-Verlagsprogramm bilden in durchaus beeindruckender Weise die Rechtsprobleme ab, die im Zusammenhang mit der derzeit herrschenden Pandemie diskutiert werden. Somit können die heutigen Diskussionen und Überlegungen auch eine „Blaupause“ für rechtliche Problembehandlungen bei zukünftigen Pandemien sein – die Covid-19-Pandemie wird m.E. nicht die letzte Pandemie gewesen sein, die Deutschland und die Welt erschüttert.

Das Werk ist aktuell, aber selbstverständlich können die neuesten Gesetzesänderungen keinen Niederschlag in den Ausführungen gefunden haben – das Infektionsschutzgesetz wurde nach ganz kurzer öffentlicher und parlamentarischer Diskussion durch die §§ 28b und 28c ergänzt (4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.4.2021), wodurch bundeweit einheitliche Schutzmaßnahmen geschaffen werden sollten („Bundesnotbremse“). Kurze Zeit später sind die §§ 28b und 28c IfSG erneut geändert worden (2. Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.5.2021). Für die Gesamtbewertung des Werks kann das keine Rolle spielen. Ist erst einmal der rote Faden der rechtlichen Beurteilung entwickelt worden, wie es im Werk geschehen ist, kann auch eine neue Rechtslage vom Leser kompetent weiter entwickelt werden.

In dem neuen Teil „Deliktsrecht“ (§ 8 des Werks) behandelt Förster die „widerrechtliche Verletzung zwischenmenschlicher Rechtsbeziehungen“ und beschreibt die denkbaren Haftungs-Szenarien, nämlich die unmittelbare Weitergabe des Virus von Person zu Person, die Verletzung einschlägiger Verkehrssicherungspflichten und die Haftung von Schutzmasken-Herstellern. Förster betrachtet dabei die „unerlaubten Handlungen“ mit den spezifischen Besonderheiten, die aus der Covid-19-Pandemie resultieren. Sein Teil wird ergänzt durch die Teile „Straf- und Strafverfahrensrecht“ (§ 23 – Rau) und „Arbeitsschutzrecht“ (§ 25 – Felz). So behandelt Förster in § 8 Rn. 44 ff die Produkthaftung für Schutzmasken und beschreibt ihre Typen; Felz flankiert das Thema „Schutzmasken“ aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht, beschreibt die Normen für Atemschutzmasken (§ 25 Rn. 13 ff), und weist sowohl auf durchgeführte Studien zur Wirksamkeit von Atemschutzmasken als auch auf eine Vielzahl von nationalen und europäischen Regelungen und Empfehlungen dazu hin (§ 25 Rn. 36 ff und dortige Fußnoten). Unerlaubte Handlungen und strafbare Handlungen haben häufig Schnittstellen. Man denke hier nur an den Fall aus Österreich, bei dem ein infizierter Mann seine Ex-Ehefrau vorsätzlich angehustet und mit dem Covid-19-Virus angesteckt hat (ntv.de – Meldung vom 11.5.2021: „Infektiöser Rosenkrieg in Linz; Mann steckt Ex-Frau an und wird verurteilt“). Dieser Fall konnte – selbstverständlich – nicht im Werk behandelt werden, kann aber sowohl als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (vgl. dazu Förster, § 8 Rn. 39 ff) als auch als Körperverletzungsdelikt gewertet werden (vgl. dazu Rau, § 23 Rn. 46 ff – wo u.a. „Anspucken, Anhusten oder Anniesen“ aus strafrechtlicher Sicht behandelt werden).

Bei dem Teil „Straf- und Strafverfahrensrecht“ (§ 23) habe ich den Eindruck, dass einige Abschnitte nicht aktualisiert werden konnten. So finden sich in den dortigen Randnummern 66 ff richtige und wichtige Ausführungen zum Subventionsbetrug durch Anträge auf Corona-Soforthilfen, neuere Rechtsprechung ist dort aber nicht zu finden. So ist z.B. nicht die Entscheidung des LG Stade vom 16.12.2020, 600 KLs 141 Js 21934/20 (7/20), juris, zitiert worden; zu diesem Urteil hat der BGH auch schon (nach Druck des Werks) eine Entscheidung getroffen und die Revision des Angeklagten verworfen (BGH, Beschl. v. 4.5.2021 - 6 StR 137/21, BeckRS 2021, 10616).

Zschieschack hat seinen Teil Wohnungseigentumsrecht (§ 4 des Werks) nach der in 2020 erfolgten sehr umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das WEMoG komplett überarbeitet und stellt die wohnungseigentumsrechtliche Situation in Pandemiezeiten sehr kompetent dar. Wichtig und interessant dabei sind vor allem seine Ausführungen zu Eigentümerversammlungen.

Völlig zu Recht weist Zschieschack darauf hin (§ 4 Rn. 43), dass die neuen Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 2 (virtuelle Eigentümerversammlungen) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG (Beschlüsse im Umlaufverfahren) Erwartungen wecken, die sich vermutlich nicht erfüllen lassen werden. Die virtuelle Teilnahme an einer Präsenzversammlung ist zwar nach neuem Recht möglich, setzt aber einen Gestattungsbeschluss voraus, der festlegen muss, welche Rechte (sämtliche / einzelne – ganz / teilweise) „im Wege der elektronischen Kommunikation“ ausgeübt werden können. Tatsächlich sind solche Beschlüsse einem hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt, weshalb Zschieschack auch vor „Schnellschüssen“ bei der Entwicklung von derartigen Beschlüssen ausdrücklich warnt (Rn. 44). Das ist völlig richtig; viele Verwalter oder auch antragstellende Eigentümer neigen nach meiner Erfahrung leider zu solchen unbedachten und nicht durchdachten Schnellschüssen. Zschieschack entwickelt in den Randnummern 46 – 51a ein Konzept, wie eine Eigentümerversammlung in einer Krisenzeit (und einer vorgeschriebenen oder gewollten Beschränkung der Personenzahl) durchgeführt werden kann. Nachdem er darauf hingewiesen hat, was jedenfalls nicht zulässig ist (z.B. eine reine Vertreterversammlung, bei der eine Teilnahme aller Wohnungseigentümer nicht erlaubt ist), präferiert er virtuelle Vorversammlung, bei der sich die Eigentümer über die anstehenden Themen austauschen und ihre Meinung bilden können. Nach diesem Meinungsaustausch könnten dann die Eigentümer, die nicht zur „echten“ Versammlung erscheinen wollen oder können, Vollmachten mit bindenden Weisungen an Vertrauenspersonen erteilen, um so ihr Stimmrecht auszuüben. Das ist sicher eine sinnvolle Möglichkeit, hat aber eher wenig mit der Neugestaltung des Wohnungseigentumsgesetzes zu tun, und ist auch schon früher (vor dem WEMoG und vor der Pandemie) in ganz ähnlicher Weise praktiziert worden.

Die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren helfe, so Zschieschack zu Recht, in Pandemiezeiten auch nur wenig, denn § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG sehe nur vor, dass durch Beschluss ein erleichtertes Umlaufverfahren geschaffen und festgelegt werden könne, dass für schriftliche Abstimmungen über einen einzelnen Gegenstand eine einfache Mehrheit ausreiche. Der Gesetzgeber habe aber für die Eigentümergemeinschaften leider nicht die Möglichkeit geschaffen, die er für Vereine kreiert hat. Dort hat er nämlich bestimmt, dass „ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig [ist], wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“ Hat die Eigentümerversammlung ein erleichtertes Umlaufverfahren beschlossen, stellt sich die Frage, ob die einzelnen Wohnungseigentümer auch verpflichtet sind, am schriftlichen Umlaufverfahren zustimmend teilzunehmen, wenn einem Eigentümer bei Unterbleiben eines Beschlusses ein Schaden droht. Zschieschack bejaht das – zu Recht – wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und auch, wenn dringende Instandsetzungs- oder Finanzierungsnotwendigkeiten erkennbar sind.

Die Frage einer Zustimmungsverpflichtung kann zwar grundsätzlich so beantwortet werden, ist allerdings auch immer abhängig von dem Einzelfall, der sehr weitgehend von der ordnungsgemäßen Vorbereitung einer Beschlussfassung durch den Verwalter bestimmt wird.

Obwohl das WEMoG, durch das das Wohnungseigentumsgesetz geändert wurde, während der Pandemie beschlossen wurde, sind pandemiespezifische Regelungen vom Gesetzgeber nicht geschaffen worden. Das ist bedauerlich – dieses Bedauern wird auch – allerdings in sehr zurückhaltender Weise – bei den Ausführungen von Zschieschack deutlich.

Baßlsperger beschäftigt sich in dem neuen Teil Beamtenrecht (§ 19 des Werks) umfassend mit den beamtenrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen. Die Themen umfassen u.a. die Dienstleistungspflicht im Beamtenverhältnis, die Besonderheiten bei der Betreuung von Kindern und Angehörigen, der Anspruch auf oder die Verpflichtung zu Home-Office (mit den damit zusammenhängenden Problemfeldern, ob und wann die ArbStättVO einschlägig ist und wann der Dienstherr technische Einrichtungen für die Beamten-Tätigkeit zur Verfügung stellen muss); außerdem behandelt er Urlaubsfragen und macht Ausführungen zur Impf- und Testpflicht.

Bei der Corona-Impfpflicht und Testpflicht für Beamte (Rn. 84 ff) weist Baßlsperger zu Recht darauf hin, dass eine Impfpflicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verpflichteten eingreife und eine Impfpflicht nur aufgrund eines Gesetzes geschaffen werden könne – Weisungsbefugnisse von Dienstvorgesetzten reichen keinesfalls aus (Rn. 85). Baßlsperger stellt aber auch die Frage, „ob der Bund oder ein Land ein entsprechendes Gesetz überhaupt erlassen könnte“, beantwortet diese Frage – m.E. zu Recht – dahingehend, dass nach einer ordnungsgemäßen Abwägung der Pro- und Contra-Argumente unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durchaus „das Pendel … in Richtung einer Befürwortung der Impfpflicht ausschlagen“ könnte (Rn. 86). Bei der Corona-Testpflicht für Beamte vertritt Baßlsperger im Ergebnis die Auffassung (Rn. 92), dass eine „verpflichtende Gesundheitsüberprüfung für Beamte [also ein Corona-Test] auch aufgrund von Verwaltungsvorschriften oder Einzelanweisungen denkbar“ wäre. Das erscheint mir ein wenig zu weitgehend; auch der von Baßlsperger herangezogene § 44 Abs. 4 BBG ist bei einer allgemeinen „ermittelnden“ Testung – ohne dass „Zweifel an der Dienstfähigkeit“ vorliegen – nach meiner Auffassung nicht einschlägig.

„Arbeitsschutzrecht“ behandelt Felz in § 25 des Werks. Eingangs stellt er kurz aber prägnant das System des Arbeitsschutzes in Deutschland dar (Rn. 6 ff). Dem Leser wird vor Augen geführt, dass das Arbeitsschutzrecht europa- und verfassungsrechtlich geprägt ist und die europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vom nationalen Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz, im Produktsicherheitsgesetz und in weiteren zahlreichen Verordnungen umgesetzt wurden. Daneben zeigt er auf, dass mit „Technischen Regeln“ eine „dritte Regelungsebene“ vorhanden ist (Rn. 9), die auf den Arbeitsschutz einwirkt. Diese „Technischen Regeln“ geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene wieder; sie werden von Arbeitsschutzausschüssen ermittelt, an denen u.a. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und die Wissenschaft beteiligt sind. Die Unfallversicherungsträger, die ebenfalls an den „Technischen Regeln“ mitwirken, haben im deutschen Arbeitsschutzsystem eine besondere Funktion (Rn. 12). Sie können – neben den staatlichen Vorschriften – autonomes Recht setzten, nämlich Unfallverhütungsvorschriften. Diese Vorschriften sind sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer bindend.

Nach dieser prägnanten Einführung beschäftigt sich Felz mit dem Arbeitsschutzrecht in der „epidemischen Lage nationaler Tragweite“. Auf der Grundlage des § 5 IfSG erörtert Felz den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschaffen wurden. Änderungen haben sowohl der Arbeitsschutzstandard (letzte Änderung 29.1.2021) als auch die Arbeitsschutzregel (letzte Änderung 29.4.2021) erfahren. Felz stellt die Rechtsnatur beider Regelungen dar (Rn. 21 f), die Adressaten (Arbeitgeber und weitere Personen, die aufgrund ihrer Führungsposition verantwortlich sind), sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die sich aus dem „Schutzstandard“ und der „Schutzregel“ ergeben können. Schließlich wird die arbeitsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung referiert.

Mein Gesamtergebnis: Die 3. Auflage des Werks ist ein noch umfassenderes Nachschlage- und Arbeitsbuch zu Covid-19-Rechtsproblemen geworden als es schon die 2. Auflage war. Es bietet zum Themenkreis „Pandemie“ sehr fundierte Ausführungen von Fachleuten und kann deshalb allen, die sich mit den vielfältigen Rechtsfragen um die Covid-19-Pandemie beschäftigen müssen, empfohlen werden. Die Lektüre der einzelnen Teile des Werks ist für mich sehr gewinn- und erkenntnisbringend gewesen.

Rezension: Unionsrechtliche Rahmenbedingungen der Restrukturierung von Staatsschulden

Pfleger, Unionsrechtliche Rahmenbedingungen der Restrukturierung von Staatsschulden, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2018

Von Prof. Dr. Christoph G. Paulus, Berlin

Das hier vorzustellende Buch ist aus einer Magisterarbeit (sic!) hervorgegangen und behandelt ein Thema, dessen Relevanz durch die gegenwärtige pandemiebedingte Krisensituation durchaus erhöhte Aufmerksamkeit bekommen könnte und sollte. Da nämlich die präventive Insolvenzvermeidungshilfe des Staates zu Gunsten der Realwirtschaft auch und vielfach in Gestalt von später einmal zurückzuzahlenden Darlehen geleistet wurde, ist im Grunde genommen jetzt schon abzusehen, dass der Umfang notleidender Kredite noch einmal stark zunehmen wird (und damit den auch unionsweiten Versuchen einer Reduzierung diametral entgegenwirkt wird). Soweit diese NPLs bei den Banken zu verbuchen sein werden, geraten diese in Insolvenznähe (in Italien kennt man diesen Zusammenhang schon seit mindestens vier Jahren), was seinerseits katastrophal für die Staaten ist; denn das Gefährliche an Bankenpleiten ist, dass sie nur einen Funkenschlag von Staatspleiten entfernt sind. Diese Zusammenhänge haben alle Europäer vor gut 10 Jahren an den Beispielen von Island, Irland, Portugal, Zypern, etc. studieren können.

Da die vergangenen gut 30 Jahre unbeschadet der Bemühungen von UNCTAD („Principles on Responsible Sovereign Lending and Borrowing“) sowie der UN selbst (Resolution on Sovereign Debt Restructuring) gezeigt haben, dass der Versuch, ein juristisch tragfähiges Verfahren zur Restrukturierung von Staatsschulden zu schaffen, auf globaler Ebene ungleich schwieriger ist als eines auf regionaler Ebene (bzw. regionalen Ebenen), ist es hoch verdienstvoll, dass Pflegers Buch einen wohltuend knappen, gleichwohl aber kompetenten Überblick über die gegenwärtig in der EU bestehenden einschlägigen Institutionen gibt.

In dem ersten, dem Grundlagenkapitel klärt er die Zentralbegriffe „Restrukturierung“, „Staatsschulden“ und „Staatsschuldenkrise“, schildert er die bisherige Restrukturierungspraxis (die sich freilich noch ungleich weiter in historische Tiefen verlängern ließe, s. nur Heimbeck, Die Abwicklung von Staatsbankrotten im Völkerrecht – Verrechtlichung und Rechtsvermeidung zwischen 1824 und 1907, 2013), um sodann die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion vorzustellen.

Der zweite Teil trägt den überraschenden Titel „Europäisches Staateninsolvenzrecht“, um freilich sogleich klarzustellen, dass es Derartiges eben gerade nicht gibt, sehr wohl aber Vorschläge bzw. Regelungen, die eine Reaktion auf eine Staateninsolvenz bilden könnten; das betrifft in erster Linie ein Ausscheiden aus der Union bzw. ein Vertragsverletzungsverfahren. Von den unterbreiteten Vorschlägen wählt Verf. den des IWF sowie den European Crisis Resolution Mechanism, der 2010 vorgestellt und vom Bruegel-Institut initiiert worden war. Die Praxis hat sich aber demgegenüber für eine vertragliche Lösung entschieden, die als Umschuldungsklauseln (Collective Action Clauses, CACs) obligatorisch in nahezu allen seit 2013 begebenen Anleihen vorzusehen sind. Verf. hätte hier darauf verweisen können, dass Deutschland diesem im ESM-Vertrag enthaltenen Gebot mehr als halbherzig entsprochen hat, indem es aus dem dortigen „shall“ im Bundesschuldenwesengesetz ein „kann“ gemacht hat. Die CACs werden derzeitig als state of the art gehandelt und sind erst jüngst wieder durch Erfahrungen mit der Argentinien- und der Krise von Ecuador nachgebessert worden (dazu etwa Buchheit/Gulati, The Argentine Collective Action Clause Controversy, abrufbar unter: https://ssrn.com/abstract=3656833).

Die Schlussfolgerung, dass es mit Ausnahme der CACs gerade kein, und schon gar nicht ein effektives Staateninsolvenzrecht in der Union gibt, leitet zum dritten Kapitel über, das die Insolvenzvermeidungsstrategien zum Gegenstand hat. Hier spielt gewissermaßen die gesetzgeberische bzw. juristische Musik, und die Kategorisierung der Mechanismen in solche der „Eigenverantwortlichkeit und Stabilität“ sowie solche von „Beistand und Solidarität“ durch den Verf. ist hilfreich. Zum ersteren Mechanismus gehören etwa die Koordinierung der Wirtschaftspolitiken wie die Fiskalregeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie das ganze Arsenal der Fiskalunion. Zu letzterem Mechanismus zählt insbesondere der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), dessen Rolle allerdings gegenwärtig neu definiert werden soll, was jedoch durch die gegenwärtige Pandemie (vorläufig) unterbunden wurde.

Das vierte Kapitel beschreibt die Rolle der EZB im Kontext mit Staatspleiten und geht dabei von der Rechtslage aus bis hin zu Draghis „whatever it takes“, dabei die multidimensionale Diskussion um Zulässigkeit dieser außerordentlichen Maßnahme wiedergebend. Das anschließende resümierende Kapitel gipfelt in einem Aufruf zum Mut für Reformen.

Wenn Magisterarbeiten an deutschen Universitäten ein solches Niveau haben, braucht man sich um die akademische Ausbildung keine Sorgen zu machen. Das Buch bietet einen kompetenten Überblick über das von den europäischen Institutionen errichtete Netzwerk von Schutzvorkehrungen vor Staateninsolvenzen – mit all seinen Schwächen und Defiziten wie auch seinen Stärken. Ein lesenswertes Buch!

Rezension: Rhetorik für Juristen

Tröger, Rhetorik für Juristen – Recht reden, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk von Thilo Tröger trägt den Titel „Rhetorik für Juristen – Recht reden“ und erscheint in der 1. Auflage in der Reihe „Nomos Studium“. Es umfasst 240 Seiten inkl. Stichwortverzeichnis und ist untergliedert in 2 Teile, welche insgesamt aus 8 Kapiteln bestehen (A-H).

Auf 4 Seiten findet eine Einleitung in das Werk statt. Dabei stellt der Autor selbst heraus, dass er die Rhetorik als wissenschaftlich-umfassende Disziplin in den Mittelpunkt stellt und sie für die juristische Praxis brauchbar macht (S. 4).

Der 1. Teil ist recht kurz gehalten und trägt die Überschrift „Rhetorik als eine Schlüsselkompetenz für Juristen“. Während es im allgemeinen Bereich um die wesentlichen Aspekte der Rhetorik geht (z.B. Logos, Ethos, Pathos; IDEMA-Formel), beschäftigt sich der besondere Bereich mit der Verknüpfung von Rhetorik und Jurisprudenz.

Der 2. und somit bereits letzte Teil nennt sich übergeordnet „Die Produktion von Reden“. Der Autor untergliedert hier in die unterschiedlichen Stufen einer Rede. Er beginnt zunächst in Kapitel „C“ mit der Ermittlung des Redestoffs. Darauf folgt in „D“ die Analyse der Redestruktur. Besonders hervorzuheben ist der dreistufige Redeaufbau. In „E – Recht begründen: Juristische Argumentation aus rhetorischer Sicht“ geht es insbesondere darum zu erkennen, mit welchen Argumenttypen der Leser wie verfahren sollte, um den Adressaten von seiner Ansicht zu überzeugen. Der Autor stellt in „F“ dar, welche Kriterien vorhanden sein müssen, damit ein Text verständlich und anschaulich ist. Um den freien Vortrag und redebegleitende Visualisierungen geht es in Kapitel G. Dabei erläutert der Autor, welche Memorierungshilfen für den Redner und welche für den Zuhörer besonders geeignet sind. Schließlich werden in H der rednerische Auftritt und die Wirkung nonverbaler Signale thematisiert.

Der Autor kommt immer wieder von der allgemeinen Rhetorik auf die Rechtswissenschaft zurück und stellt geschickte Verknüpfungen zum Recht her (z.B. S. 27 ff.: Historie; S. 33: persönliche Überzeugung eines Anwalts; S. 63: innere und äußere Faktoren). Darüber hinaus ist auffällig, dass das Werk auch einen großen Einschlag an Psychologie erhalten hat (z.B. S. 207: fight-flight-freezing).

Die Adressaten sind hauptsächlich Jurastudierende und Rhetoriklehrende, insbesondere an juristischen Fakultäten und Ausbildungsinstituten. Aber auch darüber hinaus ist es für jeden Juristen sinnvoll, sich mit der Rhetorik zu befassen. Schließlich werden die Gesprächspartner nicht nur andere Juristen sein, sondern z.B. auch Mandanten, Fachleute anderer Wissensgebiete und Geschäftsführer. Gesprächsinhalte sind demnach sowohl rechtliche als auch nicht-rechtliche Themen. Gelungen ist, dass z.T. das Jurastudium und die Examenspraxis in unterschiedlichen Bundesländern (z.B. S. 65: Bestimmung des Rechtsgebietes) dargestellt wird. Leider wird nur sehr kurz auf den Unterschied zum Umgang mit der Rhetorik in anderen Rechtsordnungen eingegangen (z.B. S. 96: USA).

Das vorliegende Werk versteht sich sowohl als Lehr- als auch als Arbeitsbuch. Um das richtige Praktizieren von Rhetorik erlernen oder vertiefen zu können, sind Übungen vorhanden. Die dazugehörigen Musterlösungen und -skizzen findet der Leser im Anhang. Die Übungen können z.T. alleine durchgeführt werden; z.T. ist aber auch eine Gruppe vonnöten (z.B. S. 35; S. 171: PowerPoint-Karaoke und Tabu). Sehr gelungen ist bspw. ebenfalls, dass gelegentlich Beispielthemen für eigene Reden vorhanden sind (z.B. S. 65). Es ist festzuhalten, dass insbesondere gegen Ende des Werkes sehr viele ausgezeichnete Empfehlungen für die Praxis gegeben werden (z.B. S. 187: Verhältnis von Redezeit zu der Anzahl der Folien).

Darüber hinaus sind unter den Rubriken „Kontrovers“ und „Exkurs“ Einzelaspekte und Fragen zu finden. Sie beinhalten entweder eine streitbar-dialektische Gegenüberstellung oder einen ergänzenden Informationsblock, welche das Werk sinnstiftend ergänzen.

Der Autor versteht es, den Leser mit aktuellen Beispielen (z.B. S. 20: Rede von Angela Merkel; S. 43 und S. 155 f.: YouTuber Rezo; S. 71 f.: Brexit-Debatte) und Geschichten (z.B. S. 19: Gleichnis des Schäfers) für die Rhetorik zu interessieren. Seine Beispiele verdeutlichen das Gesagte und helfen ungemein beim Verständnis (z.B. S. 62: Hund, Köter, gefährlicher Hund/Köter; S 135: Beispiele für Sprachkonstruktionen; S. 173: Schachtel mit Gegenständen). Gelegentlich werden sogar Beispiele dargestellt, wie es nicht aussehen sollte (z.B. S. 147), was dem Leser sehr nützlich sein wird.

Zu jedem Kapitel des 2. Teils existiert eine kurze Zusammenfassung am jeweiligen Ende, die ungemein praktisch für den Leser ist. Leider sind jedoch keine Verweise zurück auf das Kapitel vorhanden (z.B. in Fußnoten). Dafür gibt es aber einen sehr knappen Ausblick auf das folgende Kapitel, sodass der Leser genau weiß, was ihn erwartet. Dies und bspw. die Tatsache, dass sich der Autor mitunter einer bildhaften Sprache bedient (z.B. S. 28: „mit dem letzten Wassertropfen beenden“), zeigt, dass er selbst anwenden kann, worüber er schreibt.

Obwohl der Autor immer wieder die Namen von – dem ausgebildeten Juristen wahrscheinlich bekannten – Urteilen nennt (z.B. S. 52: Ku´damm-Raser; S. 51: Fall Esra; S. 157: Trierer Weinversteigerung, Schwimmschalterfall, Herrenreiterfall), hält er es leider nicht für nötig, den Sachverhalt zumindest kurz zu schildern oder wenigstens die Quelle zum Urteil anzugeben, damit der Leser nachschauen könnte. Hier verbirgt sich noch Verbesserungspotential.

Z.T. werden auch Fachbegriffe verwendet, ohne dass diese zunächst erläutert worden wären (z.B. 42: Syllogismen, Enthymema). Hier wäre z.B. eine Auflistung typischer Fachbegriffe mit Erklärung zum Nachschlagen (bspw. in einer Tabelle) leserfreundlicher gewesen. Zu Gute gehalten werden muss aber auch, dass der Leser mitunter schon eine direkte Erklärung erhält (z.B. S. 76: Endoxon).

Insgesamt ist das Werk sehr wissenschaftlich und tiefgehend gehalten. Der Leser muss sich darauf einstellen, dass es sich um keine einfache Lektüre handelt und dass bspw. sehr viele lateinische Begriffe verwendet werden (z.B. S. 53: argumentum a maiore ad minus). Diese werden wiederum unmittelbar erläutert. Auffällig ist, dass viele Tabellen und Diagramme vorhanden sind. Mitunter verdeutlichen sehr gelungene Grafiken das Gesagte (z.B. S. 45: Logos, Ethos, Pathos) und helfen beim Verständnis der z.T. sehr anspruchsvollen Materie.

Mit „Bibliographie“ wird das Literaturverzeichnis überschrieben. Darin befinden sich alle Werke, auf welche Bezug genommen wird. Die zahlreichen Fußnoten geben sowohl die Quelle des Gesagten an als auch weiterführende Informationen. Mithilfe der Randnummern ist ein präzises Verweisen möglich.

Fazit: Insgesamt ist das Werk allen Juristen zu empfehlen, die sich tiefgehend und auf einem sehr wissenschaftlichen Niveau mit der Materie „Rhetorik“ auseinandersetzen möchten. Wie bereits erwähnt, steht die Rhetorik stets im Mittelpunkt und wird sinnvoll um Aspekte des Rechts angereichert. Das Werk überzeugt insbesondere durch die zahlreichen Beispiele, Übungen und Schaubilder. Die gelungenen Empfehlungen für die Praxis, insbesondere Richtung freiem Vortrag, runden das Werk ab. Das Werk kann zu großen Teilen auch für die Verbesserung von Reden und Vorträgen in anderen Fachbereichen, aber selbst für die alltägliche Kommunikation Verwendung finden und ist demnach nicht ausschließlich für Juristen bzw. die juristische Tätigkeit hilfreich.

Mittwoch, 16. Juni 2021

Rezension: ZPO

Saenger, ZPO, 9. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der Kommentar von Saenger zum Zivilprozessrecht erscheint in steter Regelmäßigkeit etwa alle drei Jahre und vereint inzwischen als Kompaktwerk nicht nur die ZPO, sondern auch das FamFG, das GVG und europäisches Verfahrensrecht. Fast 3500 Seiten inklusive Verzeichnissen harren der Lektüre und bieten eine gesunde Mischung aus praktisch orientierter, zugleich übersichtlich gehaltener und mit an geeigneter Stelle vertiefter Darstellung des Prozessrechts, sodass die Anwendung bereits ab der juristischen Ausbildung möglich und Gewinn bringend ist. Der Fokus liegt, so auch das Vorwort, auf der „sachgerechten Rechtsanwendung“.

Das Autorenteam ist im Vergleich zur Vorauflage gleich geblieben und versammelt Richter, Professoren und Anwälte. Der Kommentar ist inhaltlich abgestimmt auf den Parallelband „Prozessformularbuch zur ZPO“, sodass die im Kommentar schon angebotene hohe Anzahl von Mustern oder Formulierungen für Anträge oder Tenorierungen durch das Parallelwerk gut ergänzt wird.

Erfreulich ist die Ausrichtung des Kommentars auch auf neue Rechtsentwicklungen. Dies ist bereits in der Einführung erkennbar, wo ab Rn. 35 der elektronische Rechtsverkehr dem Grunde und dem aktuellen Rechtsstand nach beschrieben und auch auf die Covid-Problematik für den Prozess eingegangen wird. Für die Folgeauflage würde ich mir bei § 128a ZPO eine ausführlichere Kommentierung zu den Möglichkeiten der Videoverhandlung wünschen, gerade was die verschiedenen Durchführungsmöglichkeiten angeht (Richterzimmer vs. Sitzungssaal; keine / eine / beide Parteien anwesend etc.) und welche Anregungen bzw. Formulierungen es geben könnte, die Videoverhandlung bei den Parteien zu fördern.

Die oben schon genannte „sachgerechte Rechtsanwendung“ kann man bei stichprobenartiger Nachschau in zahlreichen Normen bzw. Kommentierungen nachvollziehen. Dies äußert sich z.B. darin, dass Rechtsfragen nicht singulär aufgegriffen werden, sondern schon zu Beginn notwendige Querverweise gesetzt sind. In § 239 ZPO wird gleich in Rn. 1 auf § 246 ZPO hingewiesen, sodass gerade Berufsanfänger beim Tod einer Partei, die anwaltlich vertreten war, sofort eine praktikable Lösung für das Verfahren finden. Schön wäre noch ein klarerer Hinweis auf eine Rubrumsberichtigung gewesen, dies wird in § 246 Rn. 1 nur angedeutet. Ebenfalls schön zu lesen sind die variantenreichen Darstellungen zur Klagehäufung in § 260 ZPO, wo eine gelungene Mischung zwischen konkreten Fallgestaltungen und prozessualer Würdigung gefunden wurde. Auf diese Weise können auch schon Referendare ohne gedankliche Hürden in die Bearbeitung entsprechender Sachverhalte einsteigen und eine angemessene Lösung in Urteilsform gießen (dazu Rn. 37 f.).

Daneben bietet das Werk aber auch ganz klassische Kommentierungen, die sich aus der Theorie des Rechtskonstrukts in die prozessualen Details vorarbeiten. Dies ist bspw. zu sehen bei den Erläuterungen zur Rechtskraft in § 322 ZPO, wo zunächst Theorien vorgestellt und bewertet werden, danach aber gleich ganz klar auf die Praxisrelevanz abgestellt wird (Präjudizialität, Rn. 13).

Ein weiterer Vorteil des Handkommentars ist es, dass man einzelne Verfahrensstadien auch einmal wie ein Lehrbuch en bloque lesen kann, um so ein Gesamtverständnis herzustellen. Hierzu würde ich z.B. die Ausführungen zum Mahnbescheid und zum Vollstreckungsbescheid empfehlen, die oft wie ein lästiges Präfix am Anfang des Erkenntnisverfahrens zu stehen scheinen, aber eigentlich viele nützliche und weichenstellende Aspekte beinhalten. Die Kommentierung zu diesem Verfahrensabschnitt ist sehr lehrreich und bietet zudem Seitenblicke auf zahlreiche Sonderfragen (§ 688 ZPO, Rn. 15 ff.: Schicksal des Verfahrens nach fehlgeschlagener Zustellung; § 690, Rn. 43: PKH im Mahnverfahren; § 697 ZPO, Rn. 15 ff.: verspätete Anspruchsbegründung; etc.).

Die Kommentierung des FamFG ist natürlich kompakt ausgefallen und beinhaltet nur Grundlagen des familiengerichtlichen Verfahrens, nicht aber die Normen für die sonstige freiwillige Gerichtsbarkeit. Gleiches gilt für das GVG, wo wesentliche Themen bearbeitet werden. Eine Detailsuche ist für diese Bereiche anhand der vertiefenden Hinweise aber stets möglich.

Ich erachte den Saenger nach wie vor für ein hervorragendes Einstiegswerk in die ZPO, sowohl für Berufsanfänger wie auch für Referendare. Die Erläuterungen der Autoren sind hilfreich, prägnant und sorgen für rasche Erkenntnisse bezüglich der wesentlichen Grundlagen, sodass man nur noch für Spezialfragen umfangreichere Kommentarwerke benötigt.

Donnerstag, 10. Juni 2021

Rezension: Vertrags- und Formularbuch

Fingerhut, Vertrags- und Formularbuch, 13. Auflage, Carl Heymanns 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Das Werk wurde in seiner Neuauflage gegenüber der vorherigen erheblich erweitert. Nicht nur sind in den einzelnen schon aus der Vorauflage bekannten Kapiteln weitere Muster hinzugekommen, es wurde auch ein neuer Siebter Teil eingefügt, betreffend das Informationstechnologierecht. Auch hat man sich den Auswirkungen der Corona-Pandemie gewidmet und Anpassungen in den Formularen diesbezüglich vorgenommen. Das Werk beinhaltet nun also insgesamt acht Teile. Nach einem allgemeinen Teil (mit Ausführungen zum Vertragsrecht allgemein, einer Checkliste und einigen Erläuterungen zum Recht der Informationstechnologie, Datenschutz, Geheimnisschutz und Cyber Security) folgen Teile zum bürgerlichen Recht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, gewerblichen Rechtsschutz (inklusive Wettbewerbsrecht und Urheberrecht), Informationstechnologierecht (neu) und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben unter anderem in einem eigenen Abschnitt zum Arbeitsrecht (ab Seite 377) oder auch im handelsrechtlichen Teil unter § 40 Eingang niedergeschlagen, wo die Force-Majeure- und eine Corona-Klausel aktuellen Standes präsentiert werden. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit Bekanntwerden der Auswirkungen der Corona Pandemie im Rahmen von Altverträgen teilweise die althergebrachten Klauseln zur höheren Gewalt entsprechend ausgelegt und die aktuelle Lage darunter subsumiert werden kann, dies aber bei Neuverträgen kaum noch möglich sein wird, wenn nicht die Klausel selbst sprachlich das Pandemiegeschehen abdeckt. Der Abschnitt enthält eine allgemeine Klausel zur sogenannten höheren Gewalt, die auch Pandemien, Epidemien sowie infektiöse Krankheiten betrifft. Zudem wird aber auch eine spezielle „Corona-Klausel“ ausformuliert, die sehr spezifisch auf Covid 19 zugeschnitten ist und daher (so hoffen wir alle) nur in einem begrenzten zukünftigen Zeitraum wird in dieser Form verwendet werden können. Die Klauseln sind auf Kaufverträge abgestimmt und verkäuferorientiert ausgestaltet. Natürlich sind noch viele andere Konstellationen denkbar, in denen solche Klauseln notwendig werden können. Die hier ausformulierten Muster bieten aber auch für andere Vertragsgestaltungen einen guten Ausgangspunkt.

Da in einem solchen Werk viele Rechtsbereiche abgedeckt werden und alle Rechtsbereiche heute ständiger Gesetzesreform und Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung unterliegen, ist ein kurzer Erneuerungszyklus der Vertragswerke wichtiger denn je. Dies zeigt sich anhand der Corona Pandemie aber auch etwa anhand des Wettbewerbsrechts. So sind unter § 59 des Teils zum gewerblichen Rechtsschutz betreffend das Wettbewerbsrecht Muster für Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung etc. vorhanden. In der Einführung zu dem Kapitel spricht der Autor schon die damals noch geplante Reform dieses Rechtsbereiches im UWG (z.B. § 13 UWG) an. Die Reform ist inzwischen am 1.12.2020 in Kraft getreten und wird dann bei einer nächsten Auflage mit ihren Auswirkungen bedacht werden können und müssen.

Die Muster enthalten jeweils Fußnoten und sind so mit dem Erläuterungstext verknüpft. Es finden sich jeweils Einleitungen in die Kapitel. Insofern ist zu beachten, dass ohne Hintergrundkenntnisse zu den betreffenden Rechtsgebieten allein mit dem Musterbuch keine abschließende und rechtssichere Sachbearbeitung möglich sein wird. Das versteht sich indes schon aus der Natur des Werkes heraus. Im Unterschied (und hier liegt ein kleines Manko des Werkes) zu anderen Formularbüchern am Markt sind hier die Ausführungen zu den Mustern teils recht kurz geraten und enthalten nicht sehr viele Verweise auf Quellen (Rechtsprechung, Literatur und dergleichen), sodass eine Recherche durch andere Werke ggf. stark unterstützt werden muss, um die Rechtsquellen zu finden - sollten diese noch nicht bekannt sein – und teils wesentliche Informationen zu erhalten, was die Verwendbarkeit der Muster im konkreten Fall angeht. Gerade beim angesprochenen Wettbewerbsrecht wurden bei der Bemusterung von Abmahnung und Unterlassungserklärung z.B. die Probleme der sogenannten rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nicht abschließend bedacht. Hier werden oft von der Rechtsprechung Indizien herangezogen, um auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen, die auch in der Formulierung von Abmahnung und Unterlassungsverpflichtung stecken können und deren Auftreten daher vermieden werden sollte. Die vorhandenen Muster sind insofern nicht unproblematisch, ohne dass dies in den Erläuterungen deutlich wird. Allerdings ist es andererseits auch nicht Aufgabe eines Formularbuchs, eine abschließende Rechtsberatung zu ermöglichen. Ein Formularbuch richtet sich auch denklogisch nicht an rechtliche Laien. Und zudem macht es der sehr breite Zuschnitt des Werkes – der absolut zu begrüßen ist – am Ende auch objektiv unmöglich, überall umfangreichste Erläuterungen anzuschließen. Eine ernste Kritik ist hier also nicht angebracht.

Das Werk ist mit 99 € vergleichsweise günstig und kommt als Bonus mit einer online verfügbaren, digitalen Ausgabe der Mustertexte daher. Es kann eine sinnvolle Ergänzung der Bibliothek des Praktikers darstellen.

Rezension: Kündigungsschutzrecht

Gallner / Mestwerdt / Nägele, Kündigungsschutzrecht – Handkommentar, 7. Auflage, Nomos 2021

Mestwerdt / Spengler / Dubon, Kündigungsschutzrecht – Kommentiertes Prozessformularbuch, 2. Auflage, Nomos 2021

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig

Dem Kündigungsschutzrecht kommt im Arbeitsrecht eine überragende Bedeutung zu, allein deshalb, weil eine Vielzahl der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Bestandsschutzstreitigkeiten sind. Nicht zuletzt deshalb finden sich zahlreiche auf das Kündigungsschutzrecht spezialisierte Kommentare und Handbücher. Im Nomos Verlag sind nunmehr im Doppelpack der Handkommentar zum Kündigungsschutzrecht sowie das Kommentierte Prozessformularbuch in neuer Auflage erschienen. Beide Werke können jeweils einzeln oder (preisreduziert) im Set erworben werden.

 

Kündigungsschutzrecht – Handkommentar

Der Handkommentar liegt nunmehr bereits in 7. Auflage vor, wobei der Kreis der Kommentatoren seit der Vorauflage unverändert geblieben ist. Dieser setzt sich aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Richterinnern und Richtern der Instanzgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes zusammen, sodass auch weiterhin eine Kommentierung aus unterschiedlichen „Blickwinkeln“ geboten wird.

Kommentiert werden neben dem KSchG weitere kündigungsnahe Gesetze, wie das AGG, BGB, UmwG, BetrVG, MuSchG, PflegeZG, BEEG, SGB IX, BBiG, BImSchG und das TzBfG.

Hervorzuheben ist, dass den konkreten Kommentierungen zunächst eine Einleitung vorangestellt ist, in der in äußerst prägnanter Form die wesentlichen Grundzüge der Kündigungserklärung und den Arten der Kündigung zusammengefasst werden. Dieser Abschnitt eignet sich bereits sehr gut für einen schnellen Einstieg in einzelne Sachfragen und hilft z.B. schon einige Einzelheiten zu Fragen des Zugangs der Kündigung zu erklären. Selbst Detailfragen, wie der Zugang der Kündigung bei Mitarbeitern in Haft wird hier behandelt (Einleitung Rn. 51).

Den mit Abstand größten Umfang haben selbstredend die Kommentierungen zu § 1 KSchG. Hier sei zunächst der Aufbau der Kommentierung hervorgehoben. Diese ist in insgesamt sieben Teile unterteilt, was die inhaltliche Suche erheblich erleichtert. Den allgemeinen Erläuterungen der Kündigungsgründe sind zudem jeweils zahlreiche Einzelfälle zugeordnet, was ebenfalls im konkreten Einzelfall eine schnelle Orientierung ermöglicht. Inhaltlich schaffen die Ausführungen die Balance zwischen wissenschaftlicher Tiefe und praktischer Relevanz. So verdient sich das Werk seinen Ruf als überzeugender Handkommentar zum Schnellzugriff in Verhandlungen und vor Gericht.

Detailliert habe ich mir noch die Kommentierung zum Sonderkündigungsschutz gem. § 18 BEEG angesehen. Dieser liefert grundsätzlich einen kompakten Überblick zu den wesentlichen Fragen des besonderen Kündigungsschutzes. Allerdings fehlen mir Erläuterungen zur Frage, welchen Kündigungsschutz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Elternzeit in mehreren Abschnitten genießen. Die Literatur geht davon aus, dass bei Inanspruchnahme mehrerer Zeitabschnitte der vorgehende Kündigungsschutz jeweils neu zu laufen beginnt (Becker, ArbR-Aktuell 2020, 588; BeckOK ArbR/Schrader, 56. Ed. 1.6.2020, BEEG § 18 Rn. 4; ErfK/Gallner, 20. Aufl. 2020 Rn. 5, BEEG § 18 Rn. 5; KR-/Bader, 12. Aufl. 2019, § 18 BEEG Rn. 54). Dieser Aspekt könnte vielleicht in einer Neuauflage mit betrachtet werden. Dies sind jedoch lediglich Detailfragen, die sie in jedem Kommentar finden lassen werden, wenn man lange genug sucht.

Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Handkommentar zum Kündigungsschutzrecht auch in der Neuauflage vollends überzeugt. Für die in Praxis so relevante Thematik gibt das Werk einen exzellenten Überblick und besticht durch die Kombination von fachlicher Tiefe und praktischer Handhabbarkeit. Somit ist bereits der Handkommentar für sich genommen uneingeschränkt zur Anschaffung zu empfehlen.

 

Kündigungsschutzrecht – Kommentiertes Prozessformularbuch

Das kommentierte Prozessformularbuch wurde dem Handkommentar erst später zur Seite erstellt und erscheint seitdem parallel zum Handkommentar. Inhaltlich soll das Formularbuch in der Praxis den Handkommentar um zahlreiche Formulare und Muster ergänzen und so im Idealfall im Zusammenspiel das Kündigungsschutzrecht nahezu komplett erfassen.

Die inhaltliche Gliederung des Formularbuches ist identisch mit dem Handkommentar. Es wurde (bewusst?) auf Querverweise vom Handkommentar in das Prozessformularbuch verzichtet. Während ich zunächst noch der Meinung war, dass solche Verweise äußerst praktikabel wären, hat mir die tatsächliche Handhabung gezeigt, dass aufgrund der identischen Gliederung auch ein recht zügiger Zugriff auf passende Formulare nach Lektüre der Kommentierung möglich ist. Anderseits ergibt sich auch ein ums andere Mal ein wenig Rechercheaufwand, wenn z.B. das Muster zur Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung entgegen § 17 MuSchG unter § 4 KSchG zu finden ist und unter § 17 MuSchG sonstige Muster in diesem Zusammenhang zu finden sind. Aus meiner Sicht ist es äußerst schwierig, hier eine Ideallösung zu finden, wobei die gefundene Lösung schon weitgehend den praktischen Nutzen erfüllt. Im Formularbuch wird wiederum in den Erläuterungen auch auf die Kommentierung zurückverwiesen, sodass eine Orientierung sehr einfach gelingt.

Die Erläuterungen zu den Formularen sind insgesamt verhältnismäßig schmal gehalten, da sie die Kommentierung nicht ersetzen oder unnötig ergänzen sollen.

Möchte man für das Prozessformular ein Zwischenfazit abgeben, ist sicher festzuhalten, dass es den ganzen Reiz erst im Zusammenspiel mit dem Handkommentar entfaltet. Dies resultiert schon allein aus dem aufbautechnisch engen Zusammenspiel beider Werke. Nichtsdestotrotz wird der versierte Nutzer auch an dem Formularbuch allein seine Freude haben, besticht es doch durch inhaltlichen Tiefgang und einen wirklich enormen Umfang an (teilweise ausgefallenen) Formularen und Mustern. Aufgrund dessen kann es auch jedem „routinierten“ Arbeitsrechtler ans Herz gelegt werden, da sich für jede Nutzergruppe sich etwas Nützliches und Interessantes findet.

 

Während beide rezensierten Werke für sich genommen schon uneingeschränkt zu empfehlen sind, gilt die Empfehlung ganz klar aber dem Set. Im Zusammenspiel beider Werke wird nahezu jeder Praktiker für die Mehrzahl der aufkommenden Fragen eine adäquate Antwort und häufig auch das passende Formular oder Muster in den Werken finden. Gerade die Kombination aus umfangreicher Kommentierung und praktischer Umsetzung in Mustern und Formularen macht den besonderen Reiz der Werke aus. Auch wenn die Empfehlung häufig – vielleicht zu häufig – ausgesprochen wird, hier ist sie redlich verdient: dieses Set sollte bei keinem Praktiker, der auch nur ab und an mit Arbeitsrecht in Berührung kommt, in der (Hand-)Bibliothek fehlen.  

Sonntag, 6. Juni 2021

Rezension: Die WEG-Reform 2020

Skauradszun / Elzer / Hinz / Riecke, Die WEG-Reform 2020, 1. Auflage, Luchterhand 2021

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln


Die Umgestaltung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020 durch das WEMoG hat – aufgrund der durchaus umwälzenden Veränderungen der Rechtslage – eine Vielzahl von Veröffentlichungen zur „Reform 2020“ bewirkt. Nunmehr liegt auch eine Veröffentlichung der Verlagsgruppe Wolters Kluwer zu diesem Thema vor, deren Herausgeber und Autoren in der WEG-„Community“ durchaus bekannt sind und für Qualität stehen.

Erstaunlich – und für den Markt verwirrend – ist aber, dass auf verlagsfremden Web-Seiten der Titel teilweise mit anderen Angaben beworben wird, nämlich mit einer anderen oder verkürzten Reihenfolge der Herausgeber und mit dem Titel „Die WEG-Reform 2020/2021“. Ich habe mich jedoch an der Titelangabe der Deutschen Nationalbibliothek und an dem mir vorliegenden Werk-Exemplar orientiert.

Das Werk mit ca. 650 Seiten ist in 15 Kapitel (Paragrafen) gegliedert, denen ein Literaturverzeichnis vorangestellt ist, in denen Aufsätze zum WEMoG aufgelistet sind. Allerdings ist dieses Literaturverzeichnis nicht vollständig. Wichtige Literatur aus dem Jahr 2020 ist nicht enthalten, so z.B. Aufsätze von Häublein zu den Rechtsverhältnissen der rechtsfähigen Gemeinschaft (ZWE 2020, Seiten 364 ff und 401 ff), Drasdo zur Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht (WuM 2020, 686 ff), derselbe zum Passivmandat des Rechtsanwalts unter dem neuen WEG-Verfahrensrecht (NJW 2020, 3681 ff). Das ist bedauerlich; es wäre sinnvoll gewesen, dem Leser offenzulegen, bis zu welchem Datum die Literatur ausgewertet wurde und welche Auswahlkriterien für das vorangestellte Verzeichnis verwendet wurden.

Die Behandlung der Neuerungen im Wohnungseigentumsrecht in 15 Kapiteln (Paragrafen) umfasst 400 Seiten und beschäftigt sich mit „Verbandsrecht“, „Verwaltervertrag“, „Sachen- und Grundbuchrecht“, „Nutzungs- und Gebrauchsrechte“, „Bauliche Maßnahmen“, „Eigentümerversammlung“, „Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht“, „Verwaltungsbeirat“, „Verfahrensrecht“, „Streitwerte“, „Entziehung des Wohnungseigentums“, „Änderungen im Mietrecht“, „Kosten und Umlageschlüssel“, „Auslegungen von Altvereinbarungen“ und schließlich mit den „Übergangsvorschriften“.

Sodann folgen 6 Anhänge – nämlich die vollständige Fassung des neuen WEG, eine Synopse, in der die alte Fassung des WEG der Neufassung gegenüber gestellt wird, der Regierungsentwurf zum WEMoG, die Beschlussempfehlung des Bundestag-Rechtsausschusses mit Stellungnahmen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und ein Auszug aus dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020.

Im ersten Kapitel des Werks (§ 1 Verbandsrecht) stellt Skauradszun das nunmehr grundlegend geänderte Verhältnis des Verbandes und der Organe zueinander dar, das sich aus dem neuen § 9a WEG ergibt. Besonders interessant – und wichtig für die Praxis – ist die von Skauradszun erörterte Frage nach dem Verhältnis zwischen dem „Verwaltungsmonopol des Verbandes“ und den verbleibenden Rechten der einzelnen Wohnungseigentümer bei Beeinträchtigungen (§ 1 Rn. 24 ff). Hier bildet Skauradszun eingängige Fallbeispiele, anhand derer die Grundstruktur der neuen Rechtezuweisungen nachvollzogen werden kann. „Im Regelfall und im Zweifel“ (Rn. 27) ist nunmehr der Verband für die Aufgabenausübung zuständig, diskutiert wird aber zu Recht anhand eines „Pflanzenbeispiels“, wer bei einer Doppelbetroffenheit (Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum) zuständig ist: Die von einem Sondereigentümer eingebrachte Pflanze greift den Außenputz an, also das Gemeinschaftseigentum, gleichzeitig verdunkelt sie aber aufgrund ihres Wachstums auch das Fenster eines anderen Sondereigentums. Skauradszun vertritt dabei die „vermittelnde Auslegung“ (Rn. 34) – sobald das Gemeinschaftseigentum (auch) betroffen ist, ist der Verband insoweit zuständig. Gleichzeitig darf aber auch der nachteilig betroffene Wohnungseigentümer seine Rechte aus dem Sondereigentum geltend machen. Das kann allerdings, hierauf weist Skauradszun ausdrücklich hin, zu einer parallelen Inanspruchnahme des Störers durch die unterschiedlichen Anspruchsteller führen.

Für den Ansatzpunkt von Skauradszun spricht einiges; allerdings wird aufgrund des Spannungsverhältnisses von Gemeinschafts- und Sondereigentums-Betroffenheit wohl noch eine lange Zeit vergehen, bis diese Frage in Literatur und Rechtsprechung geklärt ist. Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ist jedenfalls zu erwarten.

Fritsch beschäftigt sich in § 2 des Werks mit dem Verwaltervertrag. Bei der Lektüre seines „Gestaltungsvorschlags eines Verwaltervertrags“ (Seiten 53 – 69) und der vorangestellten Erläuterungen (Rn. 15 – 56) drängt sich mir der Eindruck auf, dass sich die Vertragsgestaltung ganz überwiegend – wenn nicht sogar ausschließlich – an den Interessen von Verwaltern orientiert. Für Rechtsvertreter von Eigentümergemeinschaften ist das von Fritsch vorgeschlagene Vertragswerk m.E. nicht geeignet.

Neben einem fragwürdigen Gestaltungsvorschlag für noch zu errichtende Bauträgerobjekte ist auch das von Fritsch vorgeschlagene Vergütungssystem mit „Basisvergütung“, „Zusatz-Basisvergütungen“, „Sondervergütungen“ und „Aufwandsersatzansprüchen“ an vielen Stellen unangemessen oder auch unbestimmt.

Für noch zu errichtende Bauträgerobjekte wird die Formulierung vorgeschlagen (Seite 53 des Werks) „Der Verwaltervertrag beginnt mit der Übergabe des Besitzes des ersten bezugsfertigen Sondereigentums an einen Erwerber und wird für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet ab diesem Zeitpunkt, abgeschlossen“. Wenn der Verband (Ein-Personen-Gemeinschaft) bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht (§ 9a Abs. 1 WEG) und der Bauträger in der Gemeinschaftsordnung eine juristische oder natürliche Person (mit deren Zustimmung) zum Verwalter bestellt hatte, beginnt mit dem grundbuchorientierten Zeitpunkt auch ein Verwaltervertrag. Die vom Bauträger vorgenommene Bestellung läuft dann nach drei Jahren ab (§ 26 Abs. 2 WEG) – und der Verwaltervertrag, der nach dem Vorschlag von Fritsch erst ab Besitzübergabe beginnen und dann drei Jahre laufen soll, kann nicht länger laufen als die (Erst-)Bestellungszeit. Die in § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG gesetzlich vorgegebene Auslaufzeit für einen Verwaltervertrag bezieht sich nur auf die (jederzeit mögliche) Abberufung während der Bestellungszeit. Hinsichtlich der Vertragssituation nach Abberufung des Verwalters schlägt Fritsch vor (ebenfalls auf Seite 53), dass der Verwaltervertrag auch ohne Kündigung endet, „jedoch frühestens sechs Monate nach Abberufung des Verwalters“. Das ist nach meiner Auffassung einerseits wenig sinnvoll – jedenfalls für Eigentümergemeinschaften –, weil bei dieser Formulierung nicht berücksichtigt worden ist, dass der ursprünglich abgeschlossene Verwaltervertrag auch eine kürzere Restlaufzeit als 6 Monate haben kann, andererseits kollidiert diese Vertragsregelung auch mit § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG, der vorsieht, dass der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach Abberufung endet.

Zum vorgeschlagenen Vergütungssystem einige Beispiele:

Die Regelung über ein spezifiziertes oder pauschales Entgelt für eine Teilnahme an Beiratssitzungen „außerhalb der üblichen Bürozeiten des Verwalters“ (Seite 63) erscheint mir unangemessen. Nicht alle Verwaltungsbeiräte von Eigentümergemeinschaften sind Rentner/Rentnerinnen oder Personen, die sich ihre Zeit frei einteilen können und deshalb auch zu „üblichen“ Bürozeiten zur Verfügung stehen. Auch die vergütungspflichtige Teilnahme des Verwalters „an mehr als einem Rechnungs-/Belegprüfungstermin“ ist kritisch zu bewerten; es wird nämlich außer Acht gelassen, dass der Beirat nunmehr eine Überwachungsfunktion hat (§ 29 Abs. 2 WEG), die zwangsläufig zu mehreren und während des laufenden Jahres regelmäßigen Überwachungsprüfungen führen muss – will der Beirat seine Aufgaben ordnungsgemäß und ohne Gefahr einer Haftung gegenüber dem Verband wahrnehmen. Für solche, gesetzlich intendierten Prüfungen kann m.E. vom Verwalter keine Zusatzvergütung verlangt werden.

Völlig unbestimmt ist die vorgeschlagene Regelung, dass der Verwalter eine Zusatzvergütung „für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes“ erhalten soll (Seite 65). Welche „Tätigkeiten“ das sein sollen, ist nicht definiert – soll der Verwalter etwa für die „Ermittlung“ des von der Mindestlohnkommission und durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindestlohnes (vgl. §§ 9 und 11 MiLoG) eine Vergütung erhalten oder für die Teilnahme an einer behördlich durchgeführten Prüfung von Geschäftsunterlagen (vgl. § 15 MiLoG)? Alle durch Gesetz vorgeschriebenen Handlungen und Maßnahmen des Arbeitgebers „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gehören zu den zentralen Aufgaben eines Verwalters als gesetzlicher Vertreter der Eigentümergemeinschaft; deshalb kann man die vorgeschlagene Regelung auch als „überraschend“ und unangemessen betrachten. Gleiches gilt für die von Fritsch vorgeschlagenen kostenauslösenden Zusatz-Basisleistungen bei der technischen Verwaltung (S. 65), wie Unterweisungsmaßnahmen hinsichtlich Unfallverhütungsvorschriften, Betriebssicherheitsverordnung, Tätigkeiten in Bezug auf die Trinkwasserverordnung usw. Auch das gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Arbeitgeber-Vertreters. Solche Regelungen in Vertragsvorschlägen wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerade von der Fairness, Qualität und Leistungsbereitschaft eines Verwalters überzeugen können.

Der Vertragsvorschlag von Fritsch entspricht aber auch grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und dürfte von einer Eigentümergemeinschaft deshalb auch nicht akzeptiert werden. Über die Verarbeitung der zwangsläufig in einer Eigentümergemeinschaft anfallenden Daten ist in dem Vertragsvorschlag nämlich nichts enthalten. Spezifische Regelungen dazu hätten aber gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO unbedingt in den Verwaltervertrag aufgenommen werden müssen. Der Verband ist „Verantwortlicher“ (d.h., er ist „die natürliche oder juristische Person, …, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“) im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Verwalter ist, trotz seiner Verbands-Organstellung (§ 9b WEG) gleichzeitig Auftragsverarbeiter für die Daten der Eigentümer, der Eigentümergemeinschaft und ihrer Arbeitnehmer. Nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO ist deshalb im Verhältnis Verband – Verwalter zwingend eine schriftliche Vereinbarung notwendig, die die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO beschriebenen Verpflichtungen beinhalten muss. Eine fehlende Vereinbarung kann zu unangenehmen Sanktionen der Datenschutzbehörde führen, und zwar sowohl gegen den Verantwortlichen (Verband) als auch gegen den Auftragsverarbeiter (Verwalter), weil ohne die vorgeschriebene Vereinbarung ein „ausreichender Rechtsgrund“ (vgl. Art. 6, 7 und 9 DSGVO) für die Verarbeitung der in der Gemeinschaft anfallenden Daten fehlt (vgl. dazu nur Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO / BDSG, München 2020, Art. 28 DS-GVO, Rn. 101).

Agatsy beschäftigt sich in § 4 des Werks mit den Nutzungs- und Gebrauchsrechten – ein, wie ich meine, besonders wichtiges Thema im neuen WEG. Agatsy greift hier auch das von Skauradszun angesprochene Thema auf, wer Störungen ahnden und wer gegen Verstöße von Benutzungsregelungen vorgehen kann (§ 4 Rn. 50 ff). Seine Ausführungen machen die möglichen Anspruchsgrundlagen deutlich und grenzen die Rechte des Verbandes deutlich von den (auch nach Reform des WEG verbleibenden) Rechten der einzelnen Wohnungseigentümer ab. Ob die von Agatsy zitierte Rechtsprechung, die zur alten Rechtslage ergangen ist, auch im Lichte des neuen WEG noch Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Sankol beschäftigt sich in § 8 des Werks mit dem Verwaltungsbeirat. Dabei ist die Frage nach dem Umfang der Überwachungsfunktion des Verwaltungsbeirats besonders wichtig, die er in § 8 Rn. 15 – 22 erörtert. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ist in § 29 WEG die Überwachungsfunktion des Verwaltungsbeirats aufgenommen worden. In der BT-DrS 19/22634 wurde dazu ausgeführt „Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben nicht nur, sondern überwacht ihn auch. Dadurch wird der gestiegenen Bedeutung der Rolle des Verwaltungsbeirats Rechnung getragen. … § 29 Absatz 2 Satz 1 verleiht dem Beirat indes nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen.“ (Vgl. hierzu im Werk die Seite 649). Weitere wesentliche Äußerungen im parlamentarischen Verfahren gibt es dazu nicht, sieht man von den Redebeiträgen verschiedener Parlamentarier in der zweiten Beratung des Gesetzes ab; dort wird aber nur von der „Stärkung des Verwaltungsbeirats“ und von einem „Aufsichtsorgan“ gesprochen (Plenarprotokoll 19/176, S. 22166, 22169, 22171). Sankol folgt bei seiner Meinung (Rn. 16), dass der Verwaltungsbeirat bei der Überwachung nur auf „wesentliche Einzelmaßnahmen“ beschränkt und seine Tätigkeit nicht auf das „operative Geschäft“ bezogen ist, der Meinung von Sommer [Die (neue) Rolle des Verwaltungsbeirats nach dem WEMoG, ZWE 2020, 409 ff]. Sommer argumentiert jedoch mit dem „gesetzgeberischen Zweck der Erhöhung der Attraktivität des Verwaltungsbeirats“, der durch die jetzige gesetzliche Formulierung „nicht unterlaufen“ werden solle. Der Gesetzestext – und auch die spärliche Begründung des Rechtsausschusses für die Begründung der Pflichtenerweiterung – geben für eine solche Einschränkung jedoch keinen Hinweis. Die gesetzliche Kombination von Unterstützung und Überwachung in § 29 WEG, die auch in der Äußerung des Rechtsausschusses betont wird, spricht m.E. mehr dafür, dass der Beirat auch zu einer laufenden und intensiveren Prüfung des operativen Verwalter-Geschäfts berechtigt und verpflichtet ist.

Mein Fazit nach der Lektüre des Werks: Es enthält zahlreiche interessante und wichtige Ausführungen und Diskussionsbeiträge zur neuen Rechtslage. Über die Frage, ob die Argumente immer richtig sind, wird man sicherlich trefflich streiten können, die im Werk vertretenen Argumentationsstränge regen aber jedenfalls dazu an, über die Gesetzesänderungen vertieft nachzudenken und sie kritisch einer eigenen Bewertung zu unterwerfen. Insofern bietet das Werk für alle, die sich mit dem Wohnungseigentumsrecht beschäftigen, ein gutes Nachschlagewerk und „Arbeitsexemplar“, bei dem nicht nur Argumentationslinien verfolgt werden können, sondern sogleich auch auf die Materialien des Gesetzgebungsganges zugegriffen werden kann.