Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Auflage, De Gruyter 2021
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Das europäische
Arbeitsrecht ist maßgeblich seit Beginn der 2000er Jahre zu einem eigenen Teilgebiet
des Arbeitsrechts avanciert. Insbesondere in den vergangenen Jahren wächst
neben der stets anwachsenden Judikatur auch die Literatur in diesem Feld
erheblich. Neben maßgeblich auf Studierende ausgerichteten Lehrbüchern, so etwa
von Kocher (Rezension zur 1. Aufl. hier
im Blog), Thüsing oder Schiek, findet sich auch das Handbuch von Preis/Sagan
sowie der von Franzen/Gallner/Oetker (Rezension zur 1. Aufl. hier
im Blog) verantwortete Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, der als Pendant
zum Erfurter Kommentar in diesem Jahr bereits in 4. Auflage erscheinen soll.
Und doch bleibt bei alldem noch gehörig Raum für weitere Werke, insbesondere
solche, die in die Tiefe gehen, systematisieren und Zusammenhänge aufzeigen.
Diesen Anspruch verfolgt dann auch Karl Riesenhuber, Inhaber des
Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und
Wirtschaftsrecht an der Ruhr-Universität Bochum, mit seinem nunmehr in 2.
Auflage bei De Gruyter erschienenen Werk. Dieses – so der im Klappentext selbst
gestellte Anspruch – „erschließt den Gesamtbestand des Europäischen
Arbeitsrechts, seine primärrechtlichen Grundlagen sowie seine
sekundärrechtliche Ausgestaltung, in systematischer Erörterung.“
Das außerordentlich
hübsch gestaltete Cover ziert eine Abbildung des Werks „La strada entra
nella casa“ (zumeist übersetzt als „Der Lärm der Straße dringt ins Haus“)
des italienischen Malers Umberto Boccioni. Es ist ein futuristisches
Werk, das den Betrachter zunächst überfordert, es ihm schwer macht, sich zu
orientieren. Wohlmöglich hatten Verlag und Verfasser dies im Sinn,
bestehen doch auch im Bereich des europäischen Arbeitsrechts jedenfalls für
Einsteiger zunächst Orientierungsschwierigkeiten. Ob aber der Lärm der Straße,
der für das großstädtische Chaos, die Geschwindigkeit, die Unaufgeräumtheit steht,
das europäische Arbeitsrecht darstellen soll? Und ob das Haus, aufgeräumt,
ruhig, stabil, das deutsche Arbeitsrecht abbilden soll? Oder ob lediglich die
Simultaneität von deutschem und europäischem Arbeitsrecht betont werden soll?
In Ermangelung einer Interpretation Riesenhubers, die sicherlich
aufschlussreich gewesen wäre, ist die Deutung hier dem Leser überlassen.
Ein hübsch gestaltetes
Cover beeinflusst zwar manches Mal die Kaufentscheidung; fehlt es allerdings an
entsprechend gelungenem Inhalt, kann auch ein Buchumschlag dies schlechterdings
nicht ausgleichen. Entscheidend sind der tatsächliche Inhalt und Nutzen.
Gegliedert ist das Werk in fünf Teile, die wiederum in Kapitel sowie in
fortlaufend nummerierte Abschnitte (§) untergliedert sind. Enthalten sind zudem
die üblichen Verzeichnisse (Abkürzungen, Abgekürzt zitierte Literatur, Inhalt, Stichworte),
darüber hinaus eines mit den wichtigsten, das Arbeitsrecht betreffenden
europäischen Rechtsakten (S. 915 ff.).
Vorangestellt und damit
vor die Klammer gezogen ist eine Einführung. Riesenhuber nennt diese „Europäisches
Arbeitsrecht: Einführung, Begriffsbestimmung, Rechtsquellen, Übersicht,
Methoden“. Besonders gut gefällt mir die an den Anfang gestellte
Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmerbegriff, die nicht nur für Studierende
oftmals schwierig zu verstehen ist und auch für Kenner der Materie immer wieder
Überraschungen bereithält (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 17.11.2016 – C-216/15, Betriebsrat
der Ruhrlandklinik gGmbH, NZA 2017, 41).
Es folgt ein
Grundlagenteil (1. Teil), insbesondere zu thematisch zugehörigen Grundrechten
(§ 2), Grundfreiheiten (§ 3) und Rechtssetzungskompetenzen (§ 5). Erfreulich
ist, dass der Verfasser in der Neuauflage nun auch einen Überblick zum Zusammenspiel
von Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht (§ 4) aufgenommen hat, der vor allem das
Verhältnis von Kollektivverträgen und Kartellrecht näher beleuchtet (Rn. 4 ff.).
Sodann widmet sich Riesenhuber dem internationalen Arbeitsrecht und der
Entsendung (2. Teil), worin sich auch die seit der Vorauflage neu
hinzugekommenen RL 2014/67/EU sowie RL (EU) 2018/957 wiederfinden (zum
Rechtsstand s. § 7 Rn. 4). Im Anschluss gerät der Persönlichkeitsschutz ins
Blickfeld (3. Teil). Hier werden zunächst die Diskriminierungsverbote
behandelt, die auch in Deutschland vielbeachteter Gegenstand in der
arbeitsrechtlichen Literatur sind (man erinnere sich nur an die Diskussionen
vor Inkrafttreten des AGG). Besonders gefallen hat mir hier der einleitende
Abschnitt über Rechtsgrundlagen und Schutzinstrumente (§ 9), der einen prima
Einstieg in die Materie bietet. Neu eingefügt hat Riesenhuber im 3. Teil
zudem einen Abschnitt zur Datenschutz-Grundverordnung (§ 13), die weithin ihre
Kreise zieht und auch vor dem Arbeitsrecht nicht Halt macht.
Das sich anschließende
Individualarbeitsrecht (4. Teil) bildet mit über 340 Seiten einen Schwerpunkt
des Werks. Darin hat Riesenhuber nicht nur den Abschnitt zur
Transparenzrichtlinie (RL (EU) 2019/1152) umfänglich überarbeitet (§ 14), die
die ursprüngliche Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG) zwischenzeitlich ersetzt
hat, sondern auch Ausführungen zur Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)
neu aufgenommen (§ 15).
Obgleich die
Kompetenzen der Union im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts insbesondere
durch Art. 153 Abs. 5 AEUV beschränkt sind, der neben dem Arbeitsentgelt auch
das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht von
Anwendungsbereich ausnimmt, so bestehen doch einige Richtlinien, die es
insbesondere bei der Mitwirkung der Arbeitnehmer zu beachten gilt. Diesen
widmet sich der Verfasser im letzten Teil (5. Teil).
Die Neuauflage des
treffend wohl als „Handbuch“ zu charakterisierenden Werks war überfällig. Riesenhuber
hat das „Europäische Arbeitsrecht“ darin umfänglich abgebildet und systematisch
dargestellt. Darin liegt auch seine große Stärke: Umfassend, prägnant und vor
allem aktuell. So wurden Rechtsprechung und Literatur umfangreich
berücksichtigt sowie bereits Ausführungen zur geplanten Mindestlohn-Richtlinie
(§ 1 Rn. 47 f.) und zur proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte (§ 2
Rn. 81 ff.) aufgenommen. Zudem ist die Aufmachung bzw. Gestaltung
hervorzuheben. Der Einband ist hochwertig, die Papierstärke angenehm und das
Schriftbild sehr leserfreundlich. Vom Text abgesetzte und vielfach
vorzufindende Inhalts‑, Vorschriften-, Rechtsprechungs- und
Literaturübersichten ermöglichen dem Leser den schnellen Zugang zur
vertiefenden Recherche, ebenso wie der gut gelungene Fußnotenapparat. Ein – bei
einem fast 1000 Seiten umfassenden Werk m.E. gebotenes Lesebändchen – wäre hier
gewiss ein weiterer Pluspunkt gewesen. Inhaltlich liegt der Fokus deutlich auf
der „umfassenden Abbildung“ der Materie, sodass mir die Ausführungen an einigen
Stellen zu sehr an der Oberfläche verhaftet bleiben. Beispielhaft sei auf die Erläuterungen
zur Koalitionsfreiheit sowie zum Recht auf kollektive Maßnahmen (Streik,
Aussperrung) hingewiesen (§ 2, Rn. 13 f., 41, 52, 77; § 5 Rn. 14), die doch etwas
dürftig ausfallen. Stark wird das Werk hingegen immer dann, wenn sich Riesenhuber
methodische Fragen vornimmt (vgl. etwa § 1 Rn. 7 ff. zur Frage, ob ein
einheitlicher Arbeitnehmerbegriff festgelegt werden sollte); die Vorliebe des Verfassers,
der auch Herausgeber des in derselben Verlagsreihe erscheinenden Standardwerks
zur Europäischen Methodenlehre ist (vgl. Rezension zur 3. Auflage hier
im Blog), bleibt dem Leser insofern nicht verborgen.
Insgesamt handelt es
sich um ein gutes Handbuch zum Europäischen Arbeitsrecht, das umfänglich und
übersichtlich aufbereitet sowie gut lesbar ist. Zwar hat das von Preis/Sagan
verantwortete Handbuch deutlich mehr Tiefgang, behandelt jedoch auch nicht die
gesamte Breite des Europäischen Arbeitsrechts, sodass die Neuauflage von Riesenhuber
unbedingt ihre Berechtigung hat. So kann das Werk allen, die am Europäischen
Arbeitsrecht interessiert oder jedenfalls damit befasst sind, empfohlen werden.
Insbesondere ist es auch als begleitendes Werk zum Einstieg in das Rechtsgebiet
empfehlenswert, so für Studenten, Referendare oder Praktiker, die sich im
Europäischen Arbeitsrecht spezialisieren möchten.








