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Mittwoch, 14. August 2019

Rezension: Praxis des Presserechts

Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, C.H. Beck, 2019

Von Dipl. Jur. Jannina Schäffer, Stuttgart


Das Buch „Praxis des Pressrechts“ von Dr. Benjamin Korte aus dem Hause C.H. Beck erscheint 2019 in der 2. Auflage. Seit dem Erscheinen der 1. Auflage im Jahr 2014 hat es zahlreiche Gerichtsentscheidungen gegeben, die der Autor in der neuen Auflage berücksichtigt. Dr. Benjamin Korte ist Vorsitzender Richter am LG Hamburg und Lehrbeauftragter für Presserecht an der Universität Hamburg.

Ziel des Buches ist es, die Grundlagen des Presserechts übersichtlich, kompakt und vor allem praxistauglich zu vermitteln. Behandelt werden aber nicht nur das Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit/Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, sondern auch Haftungsfragen sowie potentielle Rechtsfolgen im Verletzungsfall. Für die 2. Auflage wurde insbesondere neue EGMR- und EuGH-Rechtsprechung zum Presserecht berücksichtigt. Außerdem geht der Autor auch auf das Thema der zunehmenden Nutzung sozialer Medien und ihrer Bedeutung für das Presserecht ein.

Das Buch umfasst 300 Seiten. Es ist damit zwar nicht mehr ganz so kompakt wie angepriesen, jedoch im Vergleich zu vielen anderen Praxishandbüchern immer noch recht dünn. Es ist in sechs Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Presserechts erörtert. Dazu gehört die Freiheit der Berichtserstattung in den Medien. Hierbei geht der Autor besonders auf die grundrechtlich gewährleistete Presse- und Meinungsfreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dabei orientiert sich der Aufbau des Kapitels am üblichen Aufbau der Freiheitsgrundrechte, nämlich Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden auch dessen postmortaler Schutz sowie das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vermittelt. Am Ende des Abschnitts geht Korte auch noch auf den Einfluss der Artikel 8 und 10 EMRK ein.

Im zweiten Abschnitt des Werkes dreht sich alles um die persönlichkeitsrechtlichen Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit. Im ersten Unterabschnitt geht es um die Grenzen der Bildnis-Berichterstattung. Hierbei geht der Autor vertieft auf die Einwilligung nach § 22 KUG ein. Außerdem erörtert er die Ausnahmetatbestände des § 23 KUG. Hierbei erklärt er anschaulich die Begriffe „Bildnisse der Zeitgeschichte“, „Personen als Beiwerk“, „Versammlung“ und „höheres Interesse der Kunst“. Sodann werden die Rückausnahmen zu § 23 KUG erläutert. Dabei geht der Autor schon fast schulbuchmäßig auf die Sphärentheorie ein und erläutert diese sogar mit einem Schaubild. Im weiteren Verlauf des Abschnitts werden besondere Situationen innerhalb  der persönlichkeitsrechtlichen Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit behandelt. Beispielweise das „Recht zum Gegenschlag“, die „Lebach-Rechtsprechung“ zum Resozialisierungsinteresse oder das „Recht auf Vergessen“ im Rahmen des Google-Urteils des EuGH. Im zweiten Unterabschnitt referiert der Autor über die Grenzen der Wortberichterstattung. Hierbei legt er zunächst den Prüfungsmaßstab des „Durchschnittspublikums“ fest. Sodann grenzt er Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen ab. Zum Problem der mehrdeutigen Äußerung zieht er die „Stolpe-Rechtsprechung“ heran. Zu diesem Unterabschnitt gehört auch die Erörterung von Darlegungs- und Beweislastfragen.

Der dritte Abschnitt des Buches handelt von den persönlichkeitsrechtlichen Grenzen der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Das Kapitel fällt deutlich kürzer aus als die vorausgegangenen Abschnitte. Korte geht hier vor allem auf den Unterschied zwischen Kunstwerken mit und ohne umfassenden Faktizitätsanspruch ein.

Im vierten Abschnitt von „Praxis des Presserechts“ geht es um „Haftungsarten“. Zunächst erläutert der Autor die Haftung des „unmittelbaren Störers“. Darunter fällt auch die Fiktionshaftung zu Lasten des Betreibers des Mediums. Sodann wird die Haftung der Teilnehmer kurz angeschnitten. Danach werden Haftungsbeschränkungen erörtert. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“. Am Ende des Kapitels wird auf § 7 ff. TMG eingegangen.

Im Gegensatz zum dritten und vierten Kapitel fällt der fünfte Abschnitt des Werkes wieder deutlich länger aus. Korte legt einen erkennbaren Schwerpunkt auf das Thema „Rechtsfolgen“. Dies macht bei einem praxisbezogenen Buch auch durchaus Sinn. Im ersten Unterabschnitt geht es um die strafrechtlichen Folgen, also z.B. § 185 StGB sowie § 33 KUG. Im zweiten Unterabschnitt werden die zivilrechtlichen Folgen dargestellt. Dieser Abschnitt fällt deutlich länger aus als der vorhergehende. Einen Schwerpunkt stellt der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch dar. Der Autor geht dabei auch auf zivilprozessuale Fragen wie die Passivlegitimation, die sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Verjährung und Besonderheiten des Eilrechtsschutzes ein. Im zweiten Unterabschnitt erörtert Korte den zivilrechtlichen Löschanspruch. Im dritten Unterabschnitt dreht sich alles um Schadensersatzansprüche. Hierbei geht er neben den materiellen Voraussetzungen auch wieder auf das besondere Prozessrecht ein.

Das Buch schließt mit einem ausführlichen Anhang. In diesem werden die wichtigsten presserechtlichen Ansprüche tabellarisch aufgeführt. Außerdem erfolgt eine nach Jahreszahlen gegliederte Rechtsprechungsübersicht, die jeweils in kurzen Stichpunkten die wichtigsten Eckpunkte der Entscheidungen darstellt. Dabei werden nicht nur Urteile von BGH und BVerfG berücksichtigt, sondern auch EGMR- und EuGH-Urteile.

Das Buch stellt auf 300 Seiten die wichtigsten Grundlagen des Presserechts sowie deren praxisrelevante Aufbereitung klar verständlich und übersichtlich dar. Der Autor hat den Stoff logisch gegliedert und schafft es, den Fließtext immer wieder mit sinnvollen Unterüberschriften aufzulockern. Die Schriftart ist relativ groß und damit angenehm zu lesen. Korte stellt dem Buch einen allgemeinen Theorieteil voran und arbeitet sich vom Allgemeinen zum Besonderen und von der Theorie zur Praxis hin. Damit ist das Buch auch für Einsteiger in das Presserecht uneingeschränkt geeignet. Alten Hasen fällt der Abschnitt zu den Grundlagen eventuell zu lang aus. Sehr hilfreich sind die Besprechung wichtiger Urteile des Presserechts sowie die Rechtsprechungsübersicht am Ende des Buches.

Freitag, 18. August 2017

Rezension: Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

Koroch, Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2016

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln


„Leistungsschutzrecht“ – ein Begriff, der sich Laien, aber auch Juristen nicht ohne weiteres erschließt, es sei denn, man steht dem Verlagswesen oder dem Urheberrecht nahe.

Beim „Leistungsschutzrecht“, welches in den §§ 87 f – h UrhG seit dem 1. August 2013 kodifiziert ist, geht es um den Schutz des Presseverlegers, der allein darüber entscheiden darf, ob sein Presseerzeugnis oder Teile davon öffentlich zugänglich gemacht werden. Zentrale Vorschrift des „Leistungsschutzrechtes“ ist § 87f Abs. 1 UrhG, welcher lautet: „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Die Änderung des UrhG in 2013 führte zu einigen Auseinandersetzungen, was nicht weiter verwundert, geht es doch um ganz erhebliche wirtschaftliche Vorteile – für die Betreiber von Internet-Suchmaschinen einerseits und die Presseverleger andererseits. Die Auseinandersetzungen werden auf beiden Seiten mit harten Bandagen geführt; beide Seiten positionieren sich öffentlich (vgl. einerseits http://vg-media.de/de/, eine Verwertungsgesellschaft der Verleger, und andererseits http://leistungsschutzrecht.info/, eine Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht, die von Google, Yahoo und anderen interessierten Kreisen unterstützt wird). Beide Seiten versuchen, wie nicht anderes zu erwarten, die Meinungsführerschaft zum Thema zu erlangen.

Zeitnah zu der Verabschiedung der Gesetzesänderung unternahm die Suchmaschinen-Betreiberin Yahoo (die ihren Suchmaschinenbetrieb später an Verizon veräußerte) den Versuch, die Änderung des UrhG durch eine Verfassungsbeschwerde auszuhebeln. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügte Yahoo die Verletzung ihrer Rechte aus den Art. 5, 12 und 3 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde jedoch vom BVerfG nicht angenommen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätte beschritten werden müssen (Subsidiaritätsprinzip), BVerfG, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 BvR 2136/14, NJW 2017, 147.

Mit einer Machtdemonstration versuchte auch Google, schon vor dem Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts Druck auf die Printpresse auszuüben. Google schrieb zahlreiche Printmedienverlage an und bat um eine zustimmende Erklärung, dass in Google-News verlegerische Inhalte kostenfrei übernommen werden dürften. Als das keinen Erfolg zeigte, vertrat Google später, Ende September 2014, die Auffassung, Snippets (kurze Textausschnitte) und Vorschaubilder fielen nicht unter das Leistungsschutzrecht. Gleichzeitig kündigte Google an, auf die Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern von solchen Verlagen zu verzichten, die nicht mit der (kostenfreien) Wiedergabe einverstanden seien.

Eine Beschwerde von Verlagen beim Bundeskartellamt war ebenso erfolglos wie eine Klage vor dem Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin meinte, durch die Ankündigung, auf die Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern zu verzichten, wenn die Verlage nicht in diese Nutzung einwilligten, missbrauche Google nicht ihre marktbeherrschende Stellung (LG Berlin, Urt. v. 19.2.2016 – 92 O 5/14 Kart, AfP 2016, 365). Die Entscheidung des Landgerichts Berlin erscheint fragwürdig.

Deshalb ist der – allerdings auf einem anderen Feld erzielte – Erfolg der Verlegerverbände der Printmedien durchaus bemerkenswert. Der Zeitungsverlegerverband BDZV und der Zeitschriftverlegerverband VDZ hatten bereits 2009 bei der EU-Kommission Googles Marktmacht durch eine Beschwerde zum Thema gemacht. Die EU-Kommission hat nunmehr gegen Google wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung eine Geldbuße von 2,42 Mrd. EUR verhängt (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1784_de.htm ). VDZ und BDZV begrüßten die Entscheidung der EU-Kommission, weil erstmalig eine Wettbewerbsbehörde klarstelle, „dass auch in der digitalen Welt solche Dienste, die für den Wettbewerb wesentlich sind, weil sie den Zugang zu bestimmten Verbrauchergruppen kontrollieren, ihre Leistungen diskriminierungsfrei erbringen müssen“ (http://www.vdz.de/nachricht/artikel/eu-verhaengt-rekordstrafe-gegen-google/).

In der Auseinandersetzung mit Google und anderen Internetsuchmaschinen über das Leistungsschutzrecht kommen die Verleger allerdings nicht zu einem schnellen Erfolg, wie eine weitere Klage der VG Media gegen Google vor dem Landgericht Berlin zeigt.

VG Media ist, wie schon erwähnt, eine Verwertungsgesellschaft, die die Interessen von Rechteinhabern, wie Verlegern und Fernseh- und Rundfunkanstalten, vertritt; Gesellschafter sind u.a. Handelsblatt, Axel Springer, DuMont Mediengruppe, Madsack usw.: http://vg-media.de/de/gesellschafter.html).

In der Klage wird Google u.a. in Anspruch genommen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Nutzung von Textausschnitten, Bildern und Bewegtbildern. Das Verfahren ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die VG-Media und die von ihr vertretenen Rechteinhaber. Es geht um hohe Geldbeträge; VG Media begehrt nämlich ca. 6 % des Google-Suchmaschinenumsatzes (vgl. „Kampf um kleine Schnipsel“, Handelsblatt vom 6.2.2017, Seite 20 – sowie zum Umfang der im Raume stehenden und – verständlicher Weise zwischen den Parteien umstrittenen – Forderungen: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-schiedsstelle-google-vg-media-a-1054641.html und http://www.zeit.de/digital/2015-09/presseverleger-google-leistungsschutzrecht). Milliarden-Beträge sind „im Spiel“.

Das Landgericht hat nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese beziehen sich darauf, ob für den Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG vom 20.7.1998 hätte durchgeführt werden müssen. Die Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten Gesetzentwürfe der EU-Kommission vorlegen müssen, wenn diese "technische Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen. Damit soll verhindert werden, dass ein Wust nationaler Regeln bei grenzüberschreitenden Onlinediensten einen europäischen Binnenmarkt unmöglich machen würde. Auf eine mögliche Pflicht zur Vorlage hatten Beamte des Bundesjustizministeriums schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (vgl.: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-beamte-warnten-bundesregierung-vor-blamage-a-1043053.html). Gleichwohl verzichtete die damalige Bundesregierung auf eine Vorlage und ließ den Bundestag über die Gesetzesänderung abstimmen.

In seiner Entscheidung (LG Berlin, EuGH-Vorlage v. 8.5.2017 – 16 O 546/15, GRUR Int 2017, 534) weist das Landgericht darauf hin, dass die Klage der VG Media zumindest teilweise begründet sei, die endgültige Entscheidung aber davon abhänge, ob ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht vorliege. Liege ein Verstoß vor, dürfe, so die Meinung des Landgerichts Berlin, die gesetzliche Regelung nicht angewendet werden. Die Klage wäre dann abzuweisen.

Bei einem solchen komplexen Spannungsfeld ist die Lektüre einer Dissertation, die sich vertieft mit dem gesetzlich geregelten Leistungsschutzrecht beschäftigt, sinnvoll und auch notwendig, um eine festere Grundlage für die eigene Meinung zu finden.

Stefan Korochs Dissertation Leistungsschutzrecht des Presseverlegers, die im Wintersemester 2015/2016 von der juristischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn angenommen wurde, ist für die Meinungsbildung über die Bewertung des Leistungsschutzrechts und für die Einordnung der Auseinandersetzungen zwischen den Printmedienverlegern und den fast übermächtigen Internetgiganten eine solche wichtige Grundlage. Jedem, der sich mit dem Leistungsschutzrecht beschäftigt, insbesondere den an den Rechtsstreiten beteiligten Juristen und den Justiziaren der Verlegerbranche, ist dieses Werk zur Lektüre zu empfehlen. Es bietet eine Vielzahl von Argumentationshilfen und auch Hinweise darauf, wo eigene Argumente und Positionen in der Diskussion vielleicht doch nicht so tragkräftig sind, wie bisher eingeschätzt.

Bei der Notifizierungsproblematik kommt Stefan Koroch in seiner Untersuchung zu einer anderen Schlussfolgerung als das Landgericht Berlin. Er überzeugt mit dem Ergebnis, dass es sich bei §§ 87f ff UrhG nicht im „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG handelt und deshalb auch keine Notifizierungpflicht bestanden hat (Seiten 245 – 249). Aufgrund der Richtlinie 2006/116/EG (Schutzdauer-Richtlinie) habe zwar eine Mitteilungspflicht bestanden, der Verstoß dagegen führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der §§ 87f ff UrhG, sondern könnte nur ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen. Das Landgericht Berlin hat diese Richtlinie, zu Recht, nicht in seine Überlegungen einbezogen.

Es wird interessant sein, wie der EuGH die vom Landgericht Berlin aufgeworfenen Fragen nunmehr beantworten wird.

Koroch stellt in seinem ersten Kapitel kurz, jedoch sehr prägnant die historischen Ansätze eines Leistungsschutzrechts im 19. und 20. Jahrhundert dar. Überraschend ist die durch die Lektüre der Dissertation gewonnene Erkenntnis, dass „Leistungsschutzrecht“ seinen Ursprung in einem Schutz von Nachrichtensammlern hatte, die davor bewahrt werden sollten, dass „konkurrierende Zeitungen die mit Aufwand und Kosten erlangten Nachrichten nachdruckten, ohne dafür selbst eine Leistung erbringen zu müssen“ (Koroch, Seite 17).

Im zweiten Kapitel, dem umfangreichsten des Werks, widmet sich Koroch der Untersuchung der §§ 87f-h UrhG. Der „legislatorische Entstehungsprozess“ der Gesetzesänderung wird kurz behandelt, wobei für die Entstehungsgeschichte auf eine andere Darstellung von Buschow, Strategische Institutionalisierung durch Medienorganisationen – Der Fall des Leistungsschutzrechts, verwiesen wird.

Die Zeit vor dem Koalitionsvertrag von 2009 zwischen den damaligen Regierungsparteien CDU, CSU und FDP ist durchaus interessant; es kann hier erwähnt werden, dass die beiden Spitzenverbände der Printmedien, BDZV und VDZ, durch ihre Lobbyarbeit ganz wesentlich zu der Entwicklung eines Leistungsschutz-Gedankens und zu dem späteren Gesetzeswortlaut beigetragen haben. Hintergrund für deren Initiative und Einflussnahme waren – nicht nur, aber auch – die ganz erheblichen Rückgänge bei den Werbeeinnahmen und den Auflagenzahlen, die die Printmedien aufgrund der Substituierung der Printmedien durch Internetmedien zu verzeichnen hatten.

Im Kapitel 2 behandelt Koroch den Schutzzweck des Presseverlegerschutzrechts und kommt bei der Frage nach dem Schutzbedürfnis des Presseverlegers im Hinblick auf mögliche Substituierungsvorgänge der Suchmaschinen zu dem Zwischenergebnis, dass diese im Wesentlichen keine substituierende, sondern eine komplementäre Beziehung zu Presseportalen aufweisen (Seite 45). Dieses (Zwischen-)Ergebnis werden die Vertreter der Printmedien sicher nicht teilen wollen.

Ebenfalls Widerspruch wird das weitere Zwischenergebnis von Koroch bei den Printmedien ernten, der Schutz von Investitionen der Presseverleger erscheine äußerst fragwürdig (Seite 58).

Bei diesen Zwischenergebnissen überrascht die Ansicht von Koroch nicht mehr, ein neu entstandenes Schutzbedürfnis für die Einführung des Leistungsschutzrechts habe nicht nachgewiesen werden können (Seite 58 f).

Ausführlich beschäftigt sich Koroch auch mit dem Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts (der spezifischen Leistung des Presseverlegers), den Schutzvoraussetzungen, dem Schutzrechtsinhaber und dem Schutzumfang. Die Konformität mit höherrangigem Recht (Koroch, Seite 195 – 255) wurde bereits oben angesprochen; neben den unionsrechtlichen Bezügen befasst sich Koroch auch mit der verfassungsrechtlichen Konformität und kommt zu dem – die Printmedien beruhigenden – Ergebnis, dass das Leistungsschutzrecht grundgesetzkonform ist (Seite 233). Allerdings macht Koroch dort auch die nicht ganz überzeugende Einschränkung, dass das Gesetz unter der auflösenden Bedingung der Ungeeignetheit stehe. Wenn sich, so Koroch (Seite 233), im Verlauf der weiteren Entwicklungen zeigen [sollte], dass das Recht sein Ziel nicht zu erreichen vermag, resultierten daraus Zweifel an der Geeignetheit und damit an der Verfassungskonformität des Schutzrechts an sich.

„Zielerreichung“ ist stets eine Frage der Marktmacht und mit dem Verhalten der Marktteilnehmer, insbesondere der durchaus mächtigen Internetindustrie (nämlich Google und Co), verbunden. Daraus kann wohl kaum auf die ursprüngliche Geeignetheit eines Gesetzes geschlossen werden.

Die Dissertation von Koroch schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich, weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.

Eine insgesamt interessante und für die Medienwirtschaft wichtige Dissertation, bei der ich mir wünsche, dass sie irgendwann einmal eine Fortsetzung in Form einer überarbeiteten und erweiterten Fassung erfährt. Eine Entscheidung über ein solche „Fortsetzung“ werden Verlag und Verfasser aber wohl erst dann treffen wollen, wenn die europäischen Fragen geklärt sind. 
schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich, weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.
schließt ab mit der Betrachtung anderer europäischer Schutzregelungen, nämlich in Großbritannien, Spanien und Österreich. Ein solcher Blick über den bundesdeutschen „Tellerrand“ ist wichtig und nützlich, weil damit auch der Blick auf mögliche andere Schutzkonzepte geöffnet wird.

Dienstag, 7. Februar 2017

Rezension: Der Gegendarstellungsanspruch

Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Auflage, C.H. Beck 2016

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken



Der Begriff der Gegendarstellung ist vor allem im Zusammenhang mit Printmedien bekannt geworden und stellt ein rechtliches Thema dar, von dem zwar die meisten Juristen eine gewisse Vorstellung haben, mit dem in der Praxis aber nur die wenigsten in Kontakt geraten. Dieser Bereich des Äußerungsrechts knüpft zwar an die allgemeinen Regeln des Zivilrechts an und wird im Rahmen der Vorgaben der Zivilprozessordnung behandelt, ist jedoch mit vielen kleinen aber gemeinen Fußangeln versehen. Um zu vermeiden, sich an besagten Fußangeln Schaden zuzufügen, ist es überaus ratsam ein entsprechendes Handbuch zurate zu ziehen. Ein solches Handbuch unterhält Seitz mit dem vorliegenden Werk nun schon seit Jahren mit Erfolg. In der aktuellen, fünften Auflage wurden mit Stand September 2016 gegenüber der Vorauflage insgesamt 200 neue Entscheidungen und 100 Literaturbeiträge eingearbeitet und so das Werk auf einen aktuellen Stand gebracht.

Das Buch befasst sich, wie sein Titel schon sagt, mit dem Gegendarstellungsanspruch. Dies allerdings nicht nur im Zusammenhang mit Printmedien sondern auch im Kontext von Rundfunk, Fernsehen und Internet. Ohne eine Befassung auch mit diesen Medien wäre das Werk nicht vollständig und seiner Zeit auch nicht angemessen. Der Aufbau des Buches ist, jedenfalls ab dem dritten Kapitel, sinnig und übersichtlich. Der Autor setzt sich zunächst in Kapitel drei mit dem anwendbaren Recht und zwar sowohl international als auch interlokal auseinander. Letzteres ist gerade im Bereich des Presserechts und des Gegendarstellungsanspruchs von besonderer Bedeutung, da verschiedene landesgesetzliche Regelungen des Medienrechts eine Rolle spielen. Deren Anwendbarkeit ist mitunter nur unter Problemen zu bestimmen, da die heutigen Medien sich in aller Regel auch über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus verbreiten und darauf auch ausgelegt sind. In Kapitel vier werden die Parteien des Gegendarstellungsanspruchs vorgestellt. Kapitel fünf dann bildet ein erstes Herzstück der Gesamtdarstellung und befasst sich insoweit mit den Tatbestandsmerkmalen des Gegendarstellungsanspruchs. Im folgenden Kapitel wird noch einmal der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil beleuchtet. Inhalt, Umfang des Anspruchs sowie Fragen der Veröffentlichungspflicht werden im siebten Kapitel betrachtet. Das 8. Kapitel befasst sich mit der Stellung der Beteiligten untereinander und zu Dritten. Darauf folgen einige Kapitel, die sich mit der gerichtlichen Durchsetzung befassen (Prozessvoraussetzungen, Gerichtsverfahren, Entscheidung des Gerichts, Änderungen der Gegendarstellung im Rechtsstreit und Rechtsbehelfe). Das 14. Kapitel erläutert das Wesentliche rund um die Zwangsvollstreckung aus einem Gegendarstellungstitel. Das 15. und letzte Kapitel betrifft sodann das ausländische und übernationale Gegendarstellungsrecht.

Als Bonus finden sich am Ende des Werkes fünf Anhänge von denen jedenfalls Anhang I mit dort enthaltenen Checklisten und Anhang IV mit dort enthaltenen Mustern von besonderem Interesse sein werden. Aber auch die Gesamtliste der Praxistipps in Anhang III kann im Einzelfall bei der Recherche mit direkten Verweisen auf die im Text des Buches schon hinterlegten Hinweise weiterhelfen. Bei den Checklisten und Praxistipps handelt es sich im Grunde um erweiterte Stichwortverzeichnisse, da jeweils auf die Darstellungen im Werk verwiesen wird. Die Muster stellen einen Anhaltspunkt (Beantragung einer einstweiligen Verfügung, Zurückweisung eines Gegendarstellungsanspruchs et cetera) dar, können aber ein richtiges Formularwerk nicht ersetzen.

Um ein Bild von der Vorgehensweise von Seitz zu vermitteln sei auf die Ausführungen zur Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Werturteil ab Seite 127 zurückgegriffen. In Unterabschnitten befasst sich der Autor zunächst mit den grundsätzlichen Begrifflichkeiten, mit den zusammenfassend zu würdigenden Aspekten und sodann, was für den Praktiker von besonderem Interesse sein wird, mit einer Darstellung einer langen Reihe von Einzelfällen und sodann mit einigen Beispielen für Meinungsäußerungen und Werturteilen in der Rechtsprechung der verschiedenen Obergerichte. So finden sich zum Beispiel eine Darstellung der Einzelfälle auf Seite 183 Rn. 116 a Ausführungen zu dem gerade in Zeiten des amerikanischen Präsidentschaftswahlkampfs wieder sehr modern gewordenen Äußerungen im Rahmen so genannter Tweets. Auch befasst sich der Autor mit wissenschaftlichen Äußerungen und sogar mit Science-Fiction. Zu Letzterer führt der Autor treffend aus, dass Mitteilungen über das Leben auf unerforschten Planeten erkennbar erfunden und daher dem Beweis nicht zugänglich seien. Solche Äußerungen seien daher keine Tatsachenbehauptungen. Mithin kommt auch kein Gegendarstellungsanspruch in Betracht. Die Darstellung der Einzelfälle geht nicht in jedem Fall wirklich in die Tiefe, ist aber regelmäßig treffend und zielführend.


Alles in allem kann man festhalten, dass, wer sich ernstlich praktisch mit dem Recht des Gegendarstellungsanspruchs befassen will, sicherlich gerne 89 EUR für ein solches kompaktes und umfängliches Werk investieren wird.

Freitag, 7. August 2015

Rezension Zivilrecht: Presserecht

Löffler, Presserecht - Kommentar zu den deutschen Landespressegesetzen mit pressebezogenem Standesrecht, Anzeigenrecht, Werbe- und Wettbewerbsrecht, Urheber- und Verlagsrecht, Arbeitsrecht, Titelschutz, Jugendmedienschutz, Mediendatenschutz und Steuerrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2015

Von Dr. jur. Reto Mantz, Dipl.-Inf., Richter, Landgericht Frankfurt am Main



Neun Jahre nach der Vorauflage im Jahr 2006 ist der von Löffler 1955 begründete Kommentar im Presserecht nun in seiner 6. Auflage erschienen. Man möchte fast sagen „nur neun Jahre“, denn zwischen der dritten und der vierten Auflage waren sogar 13 Jahre vergangen, zwischen vierter und fünfter Auflage ebenfalls neun Jahre. Umso begrüßenswerter ist es, dass damit der Standardkommentar im Presserecht endlich wieder in aktueller Form vorliegt. An der Aktualisierung und Ergänzung haben nunmehr 16 Bearbeiter, bestehend aus Vertretern von Wissenschaft und Praxis, mitgewirkt. Wie bisher ist der Löffler aufgeteilt in einen ersten Teil mit der Kommentierung der Landespressegesetze (§§ 1-26) und einen Besonderen Teil, in dem verschiedene für die Presse relevante Rechtsbereiche herausgearbeitet und dargestellt werden.

1. Auch die 6. Auflage des Löffler zeichnet sich durch tiefgehende und umfassende Bearbeitung der jeweiligen Materie aus. Hervorzuheben ist die detaillierte Kommentierung zu den Sorgfaltspflichten der Presse (§ 6) von Steffen, die auf rund 350 Randnummern u.a. die geschützten Rechtsgüter, Pflichten der Presse und insbesondere die Ansprüche gegen Presseorgane enthält. Dabei hat gegenüber der 5. Auflage insbesondere die in den letzten Jahren vom EGMR ausgegangene Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an der Berichterstattung über Prominente und dem Schutz ihrer Privatheit sowie deren Folgen in der deutschen Rechtsprechung Niederschlag gefunden. Auch die Kommentierung zu § 11 (Recht der Gegendarstellung) von Sedelmeier ist in der täglichen Arbeit unentbehrlich, zumal gerade die Gegendarstellung mit ihren teils hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen den Praktiker häufig vor extreme Herausforderungen stellt.

2. Ein hilfreicher Einstieg, um den jeweils einschlägigen Paragraphen bzw. Artikel für den konkreten Fall in einem Bundesland aufzufinden, ist die der Kommentierung vorangestellte Synopse der Landespressegesetze. Die Einleitung enthält weiter eine Darstellung der Quellen des Presserechts inklusive Zusammenfassung zum Regelungsgehalt der Landespressegesetze. Zusätzlich sind der jeweiligen Kommentierung der einzelnen Normen die Fassungen aller Landespressegesetze vorangestellt. Geht es um Unterschiede, die sich aus teils divergierender Rechtsprechung in den einzelnen Bundesländern ergeben, werden diese bei der konkreten Problematik (jeweils mit Nachweisen) dargestellt. Besonders relevant ist dies beim Recht der Gegendarstellung (§ 11). So enthält die diesbezügliche Kommentierung Angaben zu den Auffassungen der jeweiligen Oberlandesgerichte beispielsweise zu den im Einzelfall schwierigen Fragen, ob die Gegendarstellung dem Anspruchsgegner per Fax zugeleitet werden darf oder im Original vorliegen muss (§ 11 Rn. 154), in welcher Frist sie zuzuleiten ist (Rn. 157 ff.) und ob, wann und unter welchen Voraussetzungen sie Änderungen erfahren darf. Weiter enthält § 11 in Rn. 269 ff. einen hilfreichen Abschnitt „Besonderheiten in den Bundesländern“.

3. Der Besondere Teil beginnt mit einer Darstellung des Standesrechts der Presse und enthält danach Kommentierungen u.a. zum Recht der Anzeige, Abonnementwerbung, Arbeitsrecht im Presseunternehmen, Titelschutz und Steuerrecht. Zusätzlich werden auf knapp 270 Randnummern das Urheber- und Verlagsrecht dargestellt. Das Urheberrecht spielt für die Presse eine doppelt bedeutsame Rolle: Einerseits kann sich die Presse zum Schutz der eigenen Inhalte auf urheberrechtliche Ansprüche stützen, zum anderen können entsprechende Rechte Dritter die eigene Berichterstattung einschränken. Die Darstellung der einschlägigen Urheberrechtsschranken (Rn. 106-173) ist daher nicht nur für Presseunternehmen hilfreich.

Neu hinzugekommen ist in der 11. Auflage der Besondere Teil Mediendatenschutz, in dem Schulz und Heilmann die über BDSG, Landespressegesetze, Rundfunkstaatsvertrag und Landesmediengesetze verteilten Medienprivilegien darstellen. Die Erläuterung enthält auch Ausführungen zum Einfluss der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG sowie zum möglichen Einfluss der geplanten Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Bemerkenswert ist auch die Kommentierung des JuSchG, die im Löffler einen „Kommentar im Kommentar“ darstellt.

4. Der Löffler ist in der 6. Auflage knapp 2.100 Seiten stark und ist damit gegenüber der 5. Auflage um rund 150 Seiten angewachsen. Er kostet nun 189,- EUR gegenüber 150,- EUR vorher. Das nahezu 60 Seiten lange Sachverzeichnis hilft bei der schnellen Lokalisierung der jeweils benötigten Kommentierung. In allen Teilen des Werks wurden Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bis mindestens Herbst 2014 berücksichtigt.

Es ist wie oben gesagt sehr zu begrüßen, dass der Löffler nun in aktueller Auflage vorliegt. Auch die 6. Auflage sollte im Bücherregal oder auf dem Schreibtisch des Praktikers keinesfalls fehlen.