Kelp / Mels (Hrsg.), GeschGehG – Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, 1. Auflage, Nomos 2025
Von
Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Gummersbach
Das
Werk „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ ist Teil der Reihe „Nomos
Handkommentar“ und wurde von Dr. Ulla Kelp und Dr. Philipp Mels herausgegeben.
Die erste Auflage erschien im April 2025 und umfasst insgesamt 666 Seiten.
Das
GeschGehG, das bereits am 26. April 2019 in Kraft trat, ist ein Ergebnis der
europäischen Geschäftsgeheimnis-Richtlinie (EU) 2016/943. Die Kommentierung
wird von insgesamt 13 Experten aus Wissenschaft und anwaltlicher Praxis
verfasst und zielt darauf ab, eine fundierte und praxisorientierte Darstellung
und Analyse zu bieten. Adressaten sind Juristen aus der Praxis, Richter,
Wissenschaftler und Studierende.
Jeder
der 23 Paragraphen wird durch den entsprechenden Gesetzestext eingeleitet. Ein
zusammenhängender Gesetzestext von allen Paragraphen fehlt, sodass Leser auf
externe Quellen wie das Internet zurückgreifen müssen. Ein umfassendes
Inhaltsverzeichnis erleichtert die Orientierung, indem es auf die jeweilige
Randnummer verweist.
Die
Autoren behandeln praxisrelevante Themen wie das Reverse Engineering an
verschiedenen Stellen (z.B. § 1, Rn. 29; § 3, Rn. 24 ff.). Zudem wird die
Bedeutung einer regelmäßigen Bestandsaufnahme von Geschäftsgeheimnissen
hervorgehoben (§ 2, Rn. 69 f.). Praktische Empfehlungen für
Geheimhaltungsvereinbarungen sind ebenfalls enthalten; jedoch fehlen
ausformulierte Musterklauseln. Dies ist etwas bedauerlich, da Leser diese
Informationen selbst zusammenstellen oder auf Musterverträge zurückgreifen
müssen.
Das
Werk nimmt Bezug auf den EU Data Act (z.B. § 2, Rn. 110) und das
Hinweisgeberschutzgesetz (Whistle-Blowing) (z.B. § 5, Rn. 86). Das Werk setzt
sich auch kritisch mit Gegenstimmen auseinander (z.B. § 2, Rn. 82, Fn. 371; Rn.
92 ff.).
Interessante
Zusatzinformationen bereichern das Werk, wie die Entstehungsgeschichte im
deutschen Recht (§ 2, Rn. 1) und die Erlaubnis des Reverse Engineerings in
anderen EU-Mitgliedsstaaten vor der Richtlinie (§ 3, Rn. 24). Der Bereich der
künstlichen Intelligenz wird nur beiläufig erwähnt (z.B. § 2, Rn. 105) und
findet insbesondere keinen Eintrag im Stichwortverzeichnis.
Die
Sprache ist gut verständlich, sodass ein flüssiges Lesen gewährleistet ist. Zwar
für einen Kommentar unüblich, aber für den Leser wünschenswert wäre es gewesen,
wenn die Tipps für die Praxis noch deutlicher hervorgehoben worden wären (z.B.
durch einen Kasten oder ein Symbol am Rand), insbesondere wenn es sich um
Vorkehrungsmaßnahmen handelt. So muss sich der Leser mühevoll die für ihn
relevanten Informationen zusammensuchen in einer Welt, in der insbesondere die
Zeit ein knapp bemessenes Gut ist.
Ein
Code für eine zusätzliche, kostenlose Online-Ausgabe ist – im Gegensatz zu
manchen Werken von konkurrierenden Verlagen – leider nicht vorhanden. Mit einem
solchen wäre eine gezieltere Suche und das Teilen mit Kollegen besser möglich.
Gerade Letzteres wäre praktisch, da nicht mehr davon ausgegangen werden kann,
dass sich alle Personen an einem Standort aufhalten.
Die
Rechtsprechung und Literatur wurden bis einschließlich September 2024
berücksichtigt. Daher sollte der Leser – wie immer bei einem solchen
Zeitversatz – die weiteren Entwicklungen selbst im Blick haben. Das Werk
enthält ein allgemeines Inhaltsverzeichnis mit Verweis auf Seiten, ein
Abkürzungsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis, das jedoch nur Kommentare
und keine Aufsätze auflistet. Dies ist etwas bedauerlich, wird jedoch durch
kleine Literaturverzeichnisse vor den Kommentierungen der Paragraphen teilweise
kompensiert. Ein Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes erleichtert die Suche
nach spezifischen Themen; jedoch fehlt ein Urteilsverzeichnis. Quellenangaben
finden sich jeweils in den Fußnoten, und wichtige Begriffe werden durch
Fettdruck hervorgehoben. Die Gliederung mithilfe von Randnummern ermöglicht
präzises Verweisen. Der jeweilige Paragraph, Abschnitt und Titel sind in der
Kopfzeile ersichtlich, während der Autor in der Fußzeile genannt wird.
Die
Seiten des Buches weisen eine angenehme Dicke und ausreichende Stabilität auf.
Sie sind dick genug, um insbesondere mit einem gelben Highlighter zu markieren,
ohne dass die Farbe durch die Seiten scheint.
Fazit:
Der Leser erhält ein sehr gut recherchiertes Werk zum GeschGehG mit vielen
wichtigen Hinweisen für die Praxis. Da es sich um einen Kommentar und kein
Vertragsmusterhandbuch handelt, ist es nicht verwunderlich, dass keine
Musterklauseln für Geheimhaltungsvereinbarungen zu finden sind. Leider werden
die Tipps für die Praxis nicht noch deutlicher hervorgehoben. Insgesamt ist das
Werk jedem Leser zu empfehlen, der sich mit Geschäftsgeheimnissen und deren
Schutz sehr intensiv auseinandersetzen möchte. Der Stellenwert von
Geschäftsgeheimnissen kann insbesondere für innovative Unternehmen in einer
international vernetzten und cloud-affinen Welt nicht hoch genug eingeschätzt
werden.
