Mittwoch, 6. August 2025

Rezension: Verteidigung im Revisionsverfahren

Schlothauer / Wollschläger / Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Auflage, C.F. Müller 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ aus dem C.F. Müller Verlag bietet zu vielen verschiedenen Themen des Strafrechts Handbücher an, die ganz auf die Anwendung in Kanzlei und Dezernat fokussiert sind. Manche Titel bieten einen Überblick zu ganzen Rechtsgebieten, manche zu Teilbereichen des materiellen Rechts und andere zu Einzelfragen des Strafverfahrensrechts. Der Umfang der jeweiligen Werke variiert natürlich stark und es verwundert kaum, wenn das vorliegende Werk zum Revisionsrecht (inklusive Verzeichnissen) fast 1300 Seiten stark ausfällt.

Die schiere Masse an Informationen ist jedoch trotz der gewichtigen Erscheinung des Handbuchs nicht erdrückend, da der Inhalt sehr lesefreundlich aufbereitet wurde. Die Textpassagen sind gut unterteilt und in angenehmer Schriftgröße gehalten. Die Dicke der Seiten verhindert ein Durchscheinen von Text und sorgt zudem für eine gute Haptik während der Lektüre. Die Fundstellen sind als eigene Fußnoten ausgestaltet worden. Fett gedruckte Schlüsselwörter erleichtern die Orientierung in den Textteilen. Ergänzend kommen Aufzählungen, Übersichtskästen und natürlich die grau hinterlegten weit über 300 Revisionsrügen hinzu, anhand derer sich das Werk entfaltet.

Inhaltlich werden zuerst die allgemeinen Grundsätze des Revisionsverfahrens vorgestellt, bevor es in Teil II dann um ausgewählte Verfahrensrügen geht. Das demgegenüber deutlich schlankere Schlusskapitel behandelt dann noch die Begründung der Sachrüge.

Innerhalb der allgemeinen Grundsätze geht es um die Formalia der Revision für Form und Frist der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels samt Wiedereinsetzungsmöglichkeiten. Die Verwerfungsmöglichkeiten des Ausgangsgerichts nach § 346 StPO werden ebenfalls erwähnt (S. 41), wenngleich ich mir hier noch gewünscht hätte, dass als Beispiel für die Unzulässigkeit der Verwerfung der Formverstoß bei der Einlegung der Revision konkret benannt wird, da gerade die Details der inzwischen zwingenden elektronischen Einlegung durchaus streitig sein könnten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – III-5 RVs 53/22, juris). Schön zu lesen sind auch die Ausführungen zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren und den Unwägbarkeiten, die dem Verteidiger während seines Plädoyers begegnen können (v.a. Zwischenfragen; Überleitung in eine Rechtsgespräch etc.) (S. 52).

Ab Teil II kommen dann die bereits erwähnten konkreten Rügen zum Tragen, die entlang der jeweiligen Unterthemen präsentiert, ausgearbeitet und bewertet werden. Durch den ähnlichen Aufbau kann die Leserschaft rasch eine Routine für die (Selbst-)Prüfung eigener Revisonsfälle entwickeln: Es werden die Rechtsgrundlagen der Rüge genannt, die Anforderungen an die Rüge selbst erläutert oder Beruhensfragen angesprochen. Wenn passend wird auf verwandte Rügen hingewiesen oder es werden im Zusammenhang mit der Rüge typischerweise auftretende Verfahrensfehler erwähnt. Wenn zusätzliche Voraussetzungen für die Verteidigung zu beachten sind, werden auch diese zielgerichtet besprochen (z.B. das Widerspruchserfordernis, § 257 StPO, bei bestimmten Rügen).

Angesichts der Vielzahl der eingearbeiteten Rügen ist klar, dass die Unterkapitel immer nur einen ersten Überblick bieten und die wichtigsten Problemfelder ansprechen können. Einzelne Kapitel bieten allerdings einen so detaillierten und variantenreichen Überblick über ein Teilgebiet des Verfahrensrechts, dass man es schon fast zu Ausbildungszwecken nutzen könnte. Zu nennen ist hier ganz klar das Kapitel 21 zur Nichterhebung von Beweisen (S. 578 ff.). Hier kommt bspw. die Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag zur Sprache, aber auch zum Antrag auf Aktenbeiziehung. Ausführlich werden die verschiedenen Ablehnungsgründe des § 244 StPO durchexerziert oder auch Abweichungen von Beweisanträgen thematisiert. Zur konkreten Ausgestaltung der Rüge wird zudem darauf hingewiesen, dass man nicht sicher sein kann, ob das Revisionsgericht den Antrag des Verteidigers als Beweis- oder Beweisermittlungsantrag ansieht, sodass zugleich die Aufklärungsrüge erhoben werden sollte (S. 595 und dann S. 700 zur Aufklärungsrüge selbst).

Manchmal fallen die Erläuterungen hingegen auch etwas zu knapp aus, was mir bspw. bei der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO aufgefallen ist (S. 1007). So hat gerade erst das BVerfG (Beschl. v. 27.3.2025 - 2 BvR 829/24) zur Frage der erforderlichen Anwesenheit i.S.d. § 329 Abs. 2 StPO eine Entscheidung getroffen, die zeigt, wie viele Aspekte in die Bestimmung der Erforderlichkeit einfließen können, die das Berufungs- und später das Revisionsgericht verletzen können. Natürlich konnte wegen des Redaktionsschlusses für das Werk diese Entscheidung nicht verarbeitet werden, aber in der Folgeauflage könnte zu diesem Thema ein wenig mehr Stoff für die Leser angeboten werden.

Im wie bereits erwähnt kurzen Schlussteil zur Sachrüge lesen sich die Erläuterungen zu Beweiswürdigungsfehlern sehr schön, da hier eindringlich davor gewarnt wird, die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers durch die des Richters zu ersetzen, und daher nur nach für das Revisionsgericht relevanten Rechtsfehlern gesucht werden darf (S. 1098 ff.).

Das Werk bietet einen tollen und wirklich umfassenden Überblick über die wichtigsten Revisionsrügen. Die Lektüre ist daher ein guter Einstieg in die Thematik. Man muss sich aber im Klaren darüber sein, dass ein Praxishandbuch kein Kommentar und kein Formularbuch sein kann, sodass im konkreten Praxisfall der Leser und Rechtsanwender nicht davor gefeit ist, vertiefte eigene Recherche in anderen Werken zu betreiben, um sein Rechtsmittel inhaltlich abzusichern.

Montag, 4. August 2025

Rezension: StPO

Rotsch / Saliger / Tsambikakis, StPO, Band 1 und 2, 1. Auflage, Nomos 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Endlich ist im Nomos-Verlag das Pendant zum mehrbändigen StGB-Kommentar erschienen: der zweibändige NK StPO, herausgegeben von drei renommierten Strafrechtlern, die, ebenso wie die Mitglieder des Autorenteams, nicht nur wissenschaftlich tätig, sondern (teilweise) auch Rechtsanwälte sind. Es finden sich unter den Autoren auch einige Vertreter der Staatsanwaltschaft, aber interessanterweise kein aktiver Richter, nur pensionierte Richter oder Professoren, die im zweiten Hauptamt das Richteramt bekleiden. Das ist zumindest ungewöhnlich.

Das Werk deckt klassischerweise neben der StPO auch das EVG und das EGGVG in den Kommentierungen ab. Erstaunlicherweise nicht eigens enthalten sind Kommentierungen ausgewählter Normen der EMRK. Der erste Band umfasst die Erläuterungen bis einschließlich § 295 StPO, der zweite Band die restlichen Normen der StPO sowie die genannten weiteren Gesetze. Bedauerlicherweise nicht enthalten ist ein Sachverzeichnis pro Band, sondern dies findet sich ausschließlich in Band 2, was ein wenig unkomfortabel ist.

Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich angenehm. Die Seiten sind trotz des enormen Umfangs so dick, dass der Text der anderen Seiten nicht durchscheint. Die Fließtexte sind vom Umfang her in gut lesbare Abschnitte mit Randnummern unterteilt und die Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur finden sich in gesondert abgesetzten Fußnoten. Im Text finden sich Fettungen der wichtigen Stichwörter und zahlreiche Binnenverweise, was unnötige Doppelungen umgeht und die Kohärenz des Verfahrensrechts unterstreicht. Einzig die Schriftgröße ist nach einer Weile der Lektüre eine Zumutung für die Augen, was aber bei immer mehr Druckwerken zu beklagen ist.

Nachdem das Werk, wie es auch das Vorwort ankündigt und was angesichts der Zusammensetzung des Autorenteams wenig überrascht, stark wissenschaftlich geprägt ist, können die Leser und Rechtsanwender davon ausgehen, dass die Materie von Grund auf erläutert und nicht nur auf taktische Highlights rekurriert wird, was in manchen anwaltlich dominierten Werken zum Verfahrensrecht manchmal vorkommt. Umso mehr verwundert es, wenn vereinzelt veraltete Normen zu finden sind. So ist bspw. die abgedruckte Strafantragsnorm des § 158 StPO noch auf dem Stand vor der letzten Änderung der Norm, die im Juli 2024 stattfand, sodass natürlich auch die Kommentierungen nicht ganz aktuell bzw. passend sind, obwohl das Werk als Stand „Februar 2025“ angibt.

Innerhalb der Norm des § 158 StPO ist zudem ein klassisches Problem nicht enthalten, das sich aber in den anderen gängigen Kommentaren durchaus findet, nämlich die Frage, welche Konsequenz es hat, wenn der Strafantrag nicht bei der Polizei als einzig legitimer „Behörde“ eingereicht wird, sondern bei einer anderen Behörde wie etwa einem Ministerium, das den Strafantrag dann an Polizei oder Staatsanwaltschaft weiterleitet. Hier vertritt die Kommentarliteratur klar die Ansicht, dass erst bei Eingang des Originals bei einer der zuständigen Stellen, die in § 158 StPO genannt werden, das Antragserfordernis voll erfüllt ist (z.B. KK-StPO/Weingarten, StPO § 158, Rn. 42). Ebenfalls vermisse ich in Rn. 52 der Kommentierung zu § 158 StPO den Hinweis auf § 194 Abs. 1 S. 3 StGB als praktisches Beispiel für die Ausführungen. 

Das Werk habe ich auch ansonsten anhand aktueller verfahrensrechtlicher Fragen aus meinem Dezernat getestet und zu Rate gezogen. Zuerst habe ich mir die Kommentierung des § 26a StPO angesehen und war von den pointierten und teilweise zu Recht sehr kritischen Ausführungen sehr angetan. Insbesondere der (angebliche) Missbrauch des Ablehnungsrechts gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (R. 17-19) wird gut nach der subjektiven Komponente des Vorgangs analysiert und mit der Neufassung des § 244 Abs. 6 StPO abgeglichen.

Der Kommentar bietet an zahlreichen Stellen ausführliche Einleitungen, so u.a. zur Rolle des Zeugen im Strafprozess. Lehrreich, sogar unter dem Aspekt der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen, sind hier die Darlegungen zur Zeugnisfähigkeit einzelner Prozessbeteiligter (vot §§ 48-71 StPO, Rn. 12 ff.), wo z.B. die Vernehmung von Mitbeschuldigten, Richtern oder Staatsanwälten thematisiert wird. Gerade der Konflikt der Bewertung der eigenen Aussage wird dabei für die Vernehmung eines Staatsanwalts, der später mglw. das Schlussplädoyer halten soll, schön herausgearbeitet. Bei den sonstigen Verfahrensbeteiligten würde ich mir für die Folgeauflage noch die Erwähnung des gesetzlichen Betreuers als Unterpunkt wünschen, der in immer mehr Strafverfahren eine Rolle als Erkenntnisquelle, z.B. für eine Entscheidung nach § 56 StGB in Anspruch genommen werden muss.

Korrelierend zu diesem Abschnitt sollte eigentlich direkt die Kommentierung von § 261 StPO Rn. 125 ff. gelesen werden, wenn der Zeugenbeweis mitsamt Beweiswürdigungsgrundlagen gut nachvollziehbar dargestellt wird. Insbesondere die Kompetenz des Richters zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage wird kompakt, aber detailreich erläutert (Rn. 148).

Aus verkehrsrechtlichem Interesse habe ich die Kommentierung zu § 100k StPO angesehen, was aber ein wenig ob der Praxisferne enttäuscht. Es werden viele theoretische Erkenntnisse präsentiert, aber die Schwierigkeiten, die die nahezu einzige neuere Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aufwirft, werden nur rudimentär aufgegriffen und auch die Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Entscheidung fehlt mir ein wenig in den Ausführungen (z.B. NStZ 2023, 59 m. Anm. Singelnstein oder SVR 2022, 431 m. Anm. Haupt oder die Kommentierung von Berg im BeckOK StVR). Die Konsequenzen für den Prozess, je nachdem welche Daten man unter die Norm subsumieren möchte, und vor allem bei wem man sie anfordern möchte – all das macht sich das OLG Frankfurt a. M. relativ einfach und sollte bei Richtern und Strafverteidigern höchste Aufmerksamkeit auslösen. Hier sollte die Kommentierung sich in der Folgeauflage ein bisschen stärker auf die konkreten Auswirkungen im Strafprozess fokussieren. Immerhin aufgegriffen wurde die Problematik, dass der Beschuldigte selbst lediglich Beifahrer war (Rn. 34). Vermieden werden sollten sinnlose Binnenverweise (z.B. zu rechtswidrig gespeicherten Standortdaten Rn. 24 / Rn. 17), wenn keine Lösung präsentiert, sondern nur die Unklarheit des Problems dokumentiert wird. Da sollte ein Kommentar eigentlich Stellung beziehen.

Sehr gut gefällt mir die Kommentierung zu § 111a StPO, die detailreich, meinungsstark und praxisbezogen ausgefallen ist. Die durch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge entstandenen Probleme rund um die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB werden gut aufgegriffen und eine spezifische Ansicht wird herausgearbeitet, die ein Primat bei den Fahrerlaubnisbehörden sieht, um der Nutzung solcher (Kraft-)Fahrzeuge zu begegnen (Rn. 10). Dabei wird auch die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Fragwürdigkeit der Anwendung der MPU-Anforderung auf Fahrzeuge nach der eKFV aufgegriffen (Rn. 39) und bewertet. Auch die Betonung der im Rahmen des § 111a StPO zu treffenden Ermessensentscheidung mitsamt der Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eindringlich und zugleich eingängig. Das muss man als Autor erst einmal so hinbekommen.

Sehr ausführlich wird die Vernehmung des Angeklagten zur Sache im Rahmen der Ausführungen zu § 243 StPO erläutert. Insbesondere die Form der Einlassung (Rn. 71 ff.) wird mit den dazu bekannten Problemen und Streitfragen variantenreich aufbereitet, gerade was die Zurechnung von Erklärungen des Verteidigers oder die Kombination von mündlicher und schriftlicher Einlassung samt Diskrepanzen der beiden Vorgänge angeht.

Im Rechtsmittelrecht möchte ich auf die guten Vorbemerkungen hinweisen, wo bspw. das Problem der Teilrechtskraft sehr schön nachvollzogen werden kann (vor §§ 296-303 StPO, Rn. 56 ff.). Korrelierend hierzu sollten die Ausführungen in § 318 StPO Rn. 46 ff. zu den Rechtsfolgen der Beschränkung der Berufung gelesen werden.

Bei der Einlegung von Rechtsmitteln durch den gesetzlichen Betreuer hätte auch dem eingefleischten Strafrechtler bekannt sein sollen, dass seit dem 1.1.2023 die viele Jahre vorbereitete Reform des Betreuungsrechts gilt und die Normen im BGB sich grundlegend geändert haben und dazu noch an anderer Stelle zu finden sind (§ 298 StPO, Rn. 5). Da hat auch das Lektorat geschlafen. Die Frage, wann der Betreuer selbst Rechtsmittel einlegen darf, also welchen Aufgabenbereich er bräuchte, beantwortet der Kommentar nur unzureichend. Hier sollte in der zweiten Auflage mit konkreten Details nachgearbeitet werden.

Abschließend habe ich noch einen Blick in die Normen zu den Verletztenrechten geworfen, die durch die Bank sehr eingängig zu lesen und dazu noch sehr praxisnah sind. Die konkreten Verfahrensschritte und vorzunehmenden Prüfungen werden klar benannt, wobei auch wichtige Kleinigkeiten Erwähnung finden wie bspw., dass Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen ist (§ 397a StPO, Rn. 20). Auch andere verfahrensübergreifende Streitfragen wie etwa die Rolle des Pflichtverteidigers des Strafverfahrens im späteren Adhäsionsverfahren werden präzise beantwortet (§ 404 StPO, Rn. 23).

Was bleibt als Fazit? Es handelt sich um ein beeindruckendes, sehr fundiertes und gut nutzbares Kommentarwerk, das vor allem in der Praxis, aber eben auch schon für die Ausbildung genutzt werden kann. Dass man einzelne Themen oder Stellen findet, die Steigerungspotential haben, ist Merkmal jedes juristischen Werks und es schmälert die Qualität und den hervorragenden Gesamteindruck keineswegs. Ich schmökere gerne in dem Werk und nehme es bei Streitfragen guten Gewissens zur Hand.