Schlothauer
/ Wollschläger / Piel, Verteidigung im Revisionsverfahren, 4. Auflage, C.F. Müller
2025
Von
VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken
Die
Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ aus dem C.F. Müller Verlag bietet zu vielen
verschiedenen Themen des Strafrechts Handbücher an, die ganz auf die Anwendung
in Kanzlei und Dezernat fokussiert sind. Manche Titel bieten einen Überblick zu
ganzen Rechtsgebieten, manche zu Teilbereichen des materiellen Rechts und
andere zu Einzelfragen des Strafverfahrensrechts. Der Umfang der jeweiligen
Werke variiert natürlich stark und es verwundert kaum, wenn das vorliegende Werk
zum Revisionsrecht (inklusive Verzeichnissen) fast 1300 Seiten stark ausfällt.
Die
schiere Masse an Informationen ist jedoch trotz der gewichtigen Erscheinung des
Handbuchs nicht erdrückend, da der Inhalt sehr lesefreundlich aufbereitet wurde.
Die Textpassagen sind gut unterteilt und in angenehmer Schriftgröße gehalten.
Die Dicke der Seiten verhindert ein Durchscheinen von Text und sorgt zudem für
eine gute Haptik während der Lektüre. Die Fundstellen sind als eigene Fußnoten ausgestaltet
worden. Fett gedruckte Schlüsselwörter erleichtern die Orientierung in den
Textteilen. Ergänzend kommen Aufzählungen, Übersichtskästen und natürlich die
grau hinterlegten weit über 300 Revisionsrügen hinzu, anhand derer sich das
Werk entfaltet.
Inhaltlich
werden zuerst die allgemeinen Grundsätze des Revisionsverfahrens vorgestellt,
bevor es in Teil II dann um ausgewählte Verfahrensrügen geht. Das demgegenüber
deutlich schlankere Schlusskapitel behandelt dann noch die Begründung der
Sachrüge.
Innerhalb
der allgemeinen Grundsätze geht es um die Formalia der Revision für Form und
Frist der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels samt
Wiedereinsetzungsmöglichkeiten. Die Verwerfungsmöglichkeiten des Ausgangsgerichts
nach § 346 StPO werden ebenfalls erwähnt (S. 41), wenngleich ich mir hier noch
gewünscht hätte, dass als Beispiel für die Unzulässigkeit der Verwerfung der Formverstoß
bei der Einlegung der Revision konkret benannt wird, da gerade die Details der
inzwischen zwingenden elektronischen Einlegung durchaus streitig sein könnten
(vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.5.2022 – III-5 RVs 53/22, juris). Schön zu lesen
sind auch die Ausführungen zur Hauptverhandlung im Revisionsverfahren und den
Unwägbarkeiten, die dem Verteidiger während seines Plädoyers begegnen können (v.a.
Zwischenfragen; Überleitung in eine Rechtsgespräch etc.) (S. 52).
Ab
Teil II kommen dann die bereits erwähnten konkreten Rügen zum Tragen, die
entlang der jeweiligen Unterthemen präsentiert, ausgearbeitet und bewertet
werden. Durch den ähnlichen Aufbau kann die Leserschaft rasch eine Routine für
die (Selbst-)Prüfung eigener Revisonsfälle entwickeln: Es werden die
Rechtsgrundlagen der Rüge genannt, die Anforderungen an die Rüge selbst
erläutert oder Beruhensfragen angesprochen. Wenn passend wird auf verwandte Rügen
hingewiesen oder es werden im Zusammenhang mit der Rüge typischerweise
auftretende Verfahrensfehler erwähnt. Wenn zusätzliche Voraussetzungen für die
Verteidigung zu beachten sind, werden auch diese zielgerichtet besprochen (z.B.
das Widerspruchserfordernis, § 257 StPO, bei bestimmten Rügen).
Angesichts
der Vielzahl der eingearbeiteten Rügen ist klar, dass die Unterkapitel immer
nur einen ersten Überblick bieten und die wichtigsten Problemfelder ansprechen
können. Einzelne Kapitel bieten allerdings einen so detaillierten und
variantenreichen Überblick über ein Teilgebiet des Verfahrensrechts, dass man
es schon fast zu Ausbildungszwecken nutzen könnte. Zu nennen ist hier ganz klar
das Kapitel 21 zur Nichterhebung von Beweisen (S. 578 ff.). Hier kommt bspw. die
Abgrenzung zwischen Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag zur Sprache, aber
auch zum Antrag auf Aktenbeiziehung. Ausführlich werden die verschiedenen Ablehnungsgründe
des § 244 StPO durchexerziert oder auch Abweichungen von Beweisanträgen thematisiert.
Zur konkreten Ausgestaltung der Rüge wird zudem darauf hingewiesen, dass man
nicht sicher sein kann, ob das Revisionsgericht den Antrag des Verteidigers als
Beweis- oder Beweisermittlungsantrag ansieht, sodass zugleich die
Aufklärungsrüge erhoben werden sollte (S. 595 und dann S. 700 zur
Aufklärungsrüge selbst).
Manchmal
fallen die Erläuterungen hingegen auch etwas zu knapp aus, was mir bspw. bei
der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 StPO aufgefallen
ist (S. 1007). So hat gerade erst das BVerfG (Beschl. v. 27.3.2025 - 2 BvR
829/24) zur Frage der erforderlichen Anwesenheit i.S.d. § 329 Abs. 2 StPO eine
Entscheidung getroffen, die zeigt, wie viele Aspekte in die Bestimmung der
Erforderlichkeit einfließen können, die das Berufungs- und später das
Revisionsgericht verletzen können. Natürlich konnte wegen des
Redaktionsschlusses für das Werk diese Entscheidung nicht verarbeitet werden,
aber in der Folgeauflage könnte zu diesem Thema ein wenig mehr Stoff für die
Leser angeboten werden.
Im
wie bereits erwähnt kurzen Schlussteil zur Sachrüge lesen sich die
Erläuterungen zu Beweiswürdigungsfehlern sehr schön, da hier eindringlich davor
gewarnt wird, die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers durch die des
Richters zu ersetzen, und daher nur nach für das Revisionsgericht relevanten
Rechtsfehlern gesucht werden darf (S. 1098 ff.).
Das
Werk bietet einen tollen und wirklich umfassenden Überblick über die
wichtigsten Revisionsrügen. Die Lektüre ist daher ein guter Einstieg in die
Thematik. Man muss sich aber im Klaren darüber sein, dass ein Praxishandbuch
kein Kommentar und kein Formularbuch sein kann, sodass im konkreten Praxisfall
der Leser und Rechtsanwender nicht davor gefeit ist, vertiefte eigene Recherche
in anderen Werken zu betreiben, um sein Rechtsmittel inhaltlich abzusichern.

