Tonner / Krüger,
Bankrecht, 1. Auflage, Nomos 2014
Von David
Eckner, London
In erster Auflage erschien jüngst im Nomos Verlag
das Lehrbuch „Bankrecht“ aus der Feder von zwei Praktikern: Dr. Martin Tonner,
Richter am Landgericht Hamburg und Lehrbeauftragter an der Bucerius Law School
in Hamburg, sowie Dr. Thomas Krüger, Richter am Amtsgericht Zeven und Mitglied
des Landesjustizprüfungsamts im Niedersächsischen Justizministerium. Das
Lehrbuch fügt sich in die stetig wachsende „Blaue Reihe“, komprimierte und problemorientierte
Studienliteratur für Anfänger und Fortgeschrittene, die einen schnellen
Überblick und Einstieg in die unterschiedlichen Rechtsbereiche suchen.
Das Bankrecht schaut als Rechtsdisziplin auf eine
langjährige Geschichte und Tradition zurück. Es ist jedoch zugleich wie kaum
ein anderes Rechtsgebiet durch eine legislative und regulatorische Dynamik
gekennzeichnet, eine Disziplin, die gerade nach den letzten Turbulenzen auf den
Finanzmärkten niemals schläft und sich gegenwärtig vollständig verändert. Umso
schwieriger ist es, ein Lehrbuch zu konzipieren, dass dieser Dynamik und
Rastlosigkeit standhält, sich nicht allzu sehr in (tatsächlichen oder auch nur
vermeintlichen) ‚Prinzipien‘ verheddert sowie die Komplexität aus
Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft auflöst. Übungen dieser Art,
insbesondere den Studierenden durch ein Lehrbuch diesen sehr spannenden Komplex
zu erschließen und näher zu bringen, sind Legion, wenige Werke nur aber dürfen
den Begriff ‚Prädikat‘ für sich beanspruchen, da sie es verstehen, dem
Rechtsgebiet ‚Bankrecht‘ Konturen zu verleihen. Letzteres ist keine einfache
Übung, da der Bereich einerseits sehr heterogen ist und als ‚umbrella term‘
noch immer einer näheren, wissenschaftlicheren Strukturierung bedarf. Dies ist die
Krux. So ist etwa das sogenannte Investment Banking sowie das Recht der
kollektiven Vermögensanlage eine Praktikeralchemie, der die Wissenschaft
leidvoll Schritt zu halten versucht. Die Rechtsbeziehungen im Anlagedreieck
zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle und Anleger als
Wesensmerkmal des KAGB hat etwa einen vollständigen anderen materiellen Konnex und
inhaltlichen Umfang als das Recht des Zahlungsverkehrs. Gleichwohl sind beide
Bereiche durchaus Bestandteil von Prüfungen innerhalb der unterschiedlichen
Schwerpunktbereiche, die bundesweit angeboten werden. Das sinnvolle Verknüpfen
dieser Ausschnitte des – wie auch immer zu definierenden – ‚Bankrechts‘ gelingt
umfangreichen Handbüchern und Kommentierungen. Lehrbücher in moderatem Umfang mühen
sich hingegen regelmäßig an der Materie ab, prophezeien den Rundumblick und
liefern hingegen nur eine unsystematische Sammlung von charakteristischen
Bereichen des ‚Bankrechts‘, ohne dabei aber die so wichtigen Fäden zusammen zu
führen. Es wird begrenzt und beschränkt, was die eigenen Ideen und
Vorstellungen so hergeben, auf Prüfungs- und Examensrelevanz verwiesen. Die
Selektion der Knochen aus diesem riesigen Skelett wirkt manchmal willkürlich,
ja geradezu nicht immer nachvollziehbar.
Auf den ersten Blick klug scheint daher die Wahl der
Autoren des dieser Rezension zugrundeliegenden Lehrbuchs: man beschränkt sich
aus Gründen der „Ausbildungs- und Prüfungsrelevanz“ auf das „zivile Bankrecht“
und behandelt das „öffentliche Bankrecht mit dem gerade in den Zeiten der
Finanzmarktkrise praktisch bedeutenden Bankaufsichtsrecht … nur am Rande“ (vgl.
im Vorwort, S. 6). Sinnvoll wäre freilich die tatsächliche Konsequenz einer
Beschränkung. Man kann und darf ein Lehrbuch zum ‚zivilen Bankrecht‘ schreiben,
ohne die Inbezugnahme des nur ‚am Rande‘ behandelten ‚öffentlichen Bankrechts‘
– eine Wahl, die auf den zweiten Blick, unvollständiges Halbes zu versprechen
scheint.
Eine schnelle Weisung in das Inhaltsverzeichnis mit
seinen achtundzwanzig Paragraphen offenbart im einzelnen sieben Teile
respektive Schwerpunkte. Eine Einführung (Teil 1) bringt neben einer sehr knapp
geratenen Darstellung der „Grundlagen“
(S. 27 ff.) Einblicke in aktuelle
Rechtsentwicklungen im Bankrecht (auf 2 Seiten!) sowie den Aufbau des deutschen
Bankwesens (vgl. S. 42 ff., ohne jeglichen Bezug auf die wichtigsten
europäischen und internationalen Verflechtungen, ohne die auch das ‚deutsche‘
Bankwesen dieser Tage nicht existieren kann). Im Pathos der „Blauen Reihe“
enden jede Paragraphen mit Wiederholungs- und Vertiefungsfragen, die teilweise
merkwürdig anmuten (vgl. etwa zu den aktuellen Entwicklungen die Frage: „Welche
gesetzgeberischen Maßnahmen wurden im Bereich des Anlegerschutzes getroffen?“
Zuvor folgt eine Randnummer, die kursorisch allerhand anschneidet (von AnsFuG
bis KAGB), aber nichts mit hinreichender Prägnanz darstellt und v.a.
‚sprachlos‘ bleibt zu den wichtigsten europäischen Rechtsentwicklungen, die 1:1
in allen deutschen (Umsetzungs-)Gesetzen, die in eben dieser Randnummer genannt
werden, abgebildet sind). So hangelt sich das Lehrbuch weiter von Ausschnitt zu
Ausschnitt, zunächst in bekannter und bewährter Tradition großer respektive
klassischer Lehrbücher.
Es folgen die Darstellung der Rechtsbeziehungen
zwischen Bank und Kunde (Teil 2, vgl. S. 45 ff.), eine Analyse des Rechts des
Bankkontos (Teil 3, vgl. S. 70 ff.) und des Zahlungsverkehrs (Teil 4, vgl. S.
102 ff.), Ausführungen zum Recht der Kreditgewährung (Teil 5, vgl. S. 167 ff.)
und zur Kreditsicherung (Teil 6, vgl. S. 227 ff.). Beim Verlassen des
traditionellen Bankrechts wird zum Schluss des Lehrbuchs noch ein Blick auf das
Recht der Kapitalanlage (Teil 7, vgl. S. 274 ff.) geworfen, der ein buntes
Sammelsurium dieses Ausschnittes offenbart, darunter die Anlageberatung, Vermögensverwaltung,
Anlagevermittlung und Execution-only, Prospekthaftung und
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz. Die Vertiefungsmöglichkeiten halten sich
gerade in diesem Bereich sehr in Grenzen. So sucht man vergeblich nach den
wichtigsten ‚Klassikern‘ im Fußnotenapparat zur Prospekthaftung, die ein Muss
für jede weitere Beschäftigung darstellen. Will man dem Anspruch der Autoren
folgen und das Lehrbuch als Ausgangspunkt für die weitere, intensive Befassung
mit dem Bankrecht benutzen, so lässt nur eine zweite Auflage auf die
Nachholung, Ausfüllung und Glättung der Lücken, Ecken und Kanten hoffen. Dies
gilt auch für das magere Literaturverzeichnis und die eigentlich sinnvolle Idee
einer Definitionsliste mit den wichtigsten bankrechtlichen Begriffen im Anhang
des Lehrbuchs.
Mitnichten aber ist dem Lehrbuch jede
Einsatzmöglichkeit abzusprechen. Jenen Studierenden, Promovenden und jungen
Praktikern, die das Bankrecht komprimiert, aber mit mehr System und Struktur
absorbieren wollen, kann das Lehrbuch nicht empfohlen werden. Dafür fehlt eine
systematische Überschau und Verknüpfung der Materien innerhalb des Bankrechts,
der wichtige europäische Konnex, eine Darstellung der Interrelation zwischen
zivilem und öffentlichem Bankrecht (ein Thema, dessen Wichtigkeit gegenwärtig
nicht genug betont werden kann), vor allem ein sorgfältiger und umfangreichere
Literaturapparat sowie eine stärkere Schwerpunktkonzentration, auch auf
divergierende Rechtsansichten und Problemstellungen. Schraubt man diesen
Anspruch jedoch herunter und begegnet den Facetten des Bankrechts für einen
kurzen Augenblick im Rahmen des Studiencurriculums, möchte hier und da eine
praktische Falleinkleidung lesen sowie bearbeiten und gibt sich insgesamt
genügsamer mit der reinen Reproduktion komprimierten Wissens für eine Klausur
oder Hausarbeit, so kann das Lehrbuch herangezogen werden. Es ist kurz,
pointiert und als Vorlesungsbegleitung – abhängig von der Ausrichtung innerhalb
des Schwerpunktbereichs – ohne Bedenken zu empfehlen.