Ernst, Die Begrenzung von Versorgungsrisiken der
betrieblichen Hinterbliebenenversorgung, 1. Auflage, Nomos 2020
Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Manch eine
betriebliche Hinterbliebenenversorgung wäre wohl nicht geschaffen worden, hätten
ihre Erfinder zuvor das nunmehr bei Nomos erschienene Werk von Ernst gelesen.
Aber der Reihe nach: Das Modell betrieblicher Altersversorgung ist nicht neu,
findet aber gleichwohl eine stetig zunehmende Verbreitung. Dies ist vor allem
auf die geänderte gesetzgeberische Konzeption des Systems der Altersversorgung
in Deutschland zurückzuführen. Der Gesetzgeber beabsichtigt seit einiger Zeit,
das ursprünglich überwiegend bestehende Ein-Säulen-Modell, maßgeblich auf der
sozialen Rentenversicherung beruhend, durch ein Drei-Säulen-Modell, basierend
auf sozialer Rentenversicherung, betrieblicher Altersversorgung sowie privater
Altersvorsorge, abzulösen. Durch die Absenkung des Leistungsniveaus der
sozialen Rentenversicherung sowie den seit einigen Jahren durch Niedrig- bzw.
Negativzinsen bedingten Mangel attraktiver privater Vorsorgeangebote kommt der
betrieblichen Altersversorgung in diesem Modell eine entscheidende Rolle zu.
Ohne signifikante Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung dürfte es
für große Teile der bundesrepublikanischen Arbeitnehmerschaft im derzeitigen
System künftig wohl nicht mehr möglich sein, auch im Ruhestand über eine
auskömmliche finanzielle Basis zu verfügen. Insofern ist die betriebliche
Altersversorgung zu einem wichtigen Baustein der Absicherung im Alter
avanciert, dem de facto elementare Bedeutung für ein gutes Leben im Alter
zukommt. Fast überall enthält die betriebliche Altersversorgung auch einen
Baustein zur Hinterbliebenenversorgung, „Altersversorgung“ ist mithin als
Oberbegriff zu verstehen.
Mehr als die
Hälfte aller Arbeitnehmer in Deutschland hat mittlerweile einen Anspruch auf
betriebliche Altersversorgung; hinzu kommt die obligatorische Zusatzversorgung
für privat-rechtlich Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Cisch/Karst, in:
Förster/Cisch/Karst, Betriebsrentengesetz, 14. Aufl. 2014, Einf., Rn. 1).
Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern eine solche Versorgung vor allem aus
sozialer Verantwortung, zwecks Personalgewinnung, als zusätzliche Motivation,
als Ergebnis von Tarifverhandlungen oder als Anreiz für ein bestimmtes
Verhalten, etwa ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (zu
letzterem Do-etsch, in: Kisters-Kölkes, FS Kemper, 2005, 91 [96]). Trotz dieser
enormen Bedeutung hat der Gesetzgeber die Ausgestaltung der betrieblichen
Altersversorgung nicht en détail geregelt. Stattdessen hat er im Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) lediglich einen
gewissen Mindeststandard normiert. Im Übrigen besteht ein großer Gestaltungsspielraum,
der wiederum durch den Antidiskriminierungsschutz oder auch das AGB-Recht
begrenzt wird.
Insofern ist es
stets lobenswert, wenn sich Autorinnen und Autoren den sich hieraus ergeben-den
Problemlagen und Gestaltungsmöglichkeiten widmen. In diesem Sinne ist auch die
nun erschienene und bereits im Jahr 2019 von der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg als Dissertation angenommene Arbeit von Sebastian Ernst zu
betrachten, in der er sich der „Begrenzung von Versorgungsrisiken der
betrieblichen Hinterbliebenenversorgung“ widmet.
Den Gang der
Untersuchung beginnt Ernst mit einer Einführung ins Thema (§ 1) und der
Skizzierung des Rechtsrahmens (§ 2). Die Motive für die Risikobegrenzung
scheinen zwar offenkundig (insbesondere Kalkulierbarkeit), jedoch freut den
geneigten Leser, dass der Autor die Analyse der Motive gewissermaßen „vor die
Klammer“ zieht. Denn die Motive und Motivlagen sind im Rahmen der rechtlichen
Prüfung und Gestaltung später oftmals entscheidend (etwa bei der Prüfung der
Altersdiskriminierung im Rahmen des § 10 AGG bzw. Art. 6 der RL 2000/78/EG).
Es folgt die
Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Hinterbliebenenversorgung sowie
ihrer Begrenzung (§ 3). Dabei analysiert der Autor zunächst die Rechtsnatur, um
sodann den Rahmen der Versorgungszusagen abzustecken. Insbesondere die
Konfliktfelder werden hier untersucht, so im Hinblick auf das Gebot der
Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV), Diskriminierungsverbote nach AGG und
EntgTranspG, Grundrechte, zivilrechtliche Generalklauseln, AGB-Recht, den
allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder auch die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Sehr interessiert gelesen habe ich hier
die Ausführungen zu den Diskriminierungsverboten des AGG (S. 55-96). Vom
Verhältnis zwischen BetrAVG und AGG über den persönlichen Anwendungsbereich des
AGG bis hin zur Auseinandersetzung mit dem Verbot der Altersdiskriminierung und
insbesondere der Rechtfertigung nach § 10 AGG werden die wesentlichen Probleme
strukturiert aufbereitet. Schwerpunkt ist insbesondere § 10 S. 3 Nr. 4 AGG,
wonach unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters insbesondere in Form der
Festlegung bestimmter Altersgrenzen in der betrieblichen Alters-versorgung
zulässig sein können. Hierunter ist gleichsam die Hinterbliebenenversorgung zu
fassen (EuGH, Urt. v. 24.11.2016 – C-443/15 – Parris), nach Ernst indes nicht
unmittelbar, sondern im Wege analoger Anwendung des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG (S. 65
ff.). Die in dem genannten Regelbeispiel aufgeführten Ausgestaltungen von
betrieblichen Altersversorgungsregelungen sollen regelmäßig zulässig sein (BAG
NZA 2010, 408 Rn. 43), da Ihnen das gesetzgeberische Anliegen der Förderung der
betriebliche Altersversorgung zugrunde liegt (BAG NZA 2014, 848, Rn. 26).
Allerdings ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 S. 3 Nr. 4 AGG allein
nicht ausreichend, um eine ungleichbehandelnde Regelung zu rechtfertigen. So
ist auch hier die Prüfung der Anforderungen des § 10 S. 1, 2 AGG erforderlich,
die insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich machen (ebenso
st. Rspr. des BAG, zu-letzt BAG NJOZ 2019, 993, Rn. 28, sowie die wohl
überwiegende Ansicht in der Literatur, etwa SSP/Plum, 5. Aufl. 2019, § 10 AGG,
Rn. 47; ErfK/Schlachter, 20. Aufl. 2020, § 10 AGG, Rn. 10). Wenngleich
umstritten ist, ob sich dies bereits aus Art. 6 Abs. 2 der RL 2000/78/EG ergibt
(ablehnend SA der GA Kokott v. 07.02.2013, Rs. C-476/11, Rn. 50), so folgt dies
doch aus der Systematik der nationalen Umsetzung in § 10 AGG. Denn der
Gesetz-geber hat durch die Einordnung des Regelbeispiels zur betrieblichen
Altersversorgung in die Rechtfertigungsgründe des § 10 S. 3 AGG auch die Regelungen
in § 10 S. 1, 2 AGG für anwendbar erklärt, womit er zulässigerweise über die
Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen ist (BAG NZA 2010, 408, Rn. 41;
eingehend hierzu Mohr, Anm. zu BAG AP Nr. 6 zu § 10 AGG). Ernst stellt die
Rechtsprechung insofern auch treffend dar (S.68 ff.), lehnt die Not-wendigkeit
der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber ab (S. 70 ff.) und arbeitet sich vor allem
an der die gesetzgeberische Intention in bezugnehmenden Begründung des dritten
Senats ab („Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 10 S. 3 AGG nicht nur
Regelbeispiele beinhaltet, sondern die dortigen Sachverhalte eine
Ungleichbehandlung wegen des Alters ohne weitere Überprüfung stets
rechtfertigen, hätte er das im Gesetzestext klar zum Ausdruck gebracht“, BAG
NJOZ 2019, 993, Rn. 28). Rekurrierend auf die Entwurfsfassungen des AGG,
gelangt der Autor so zu dem Ergebnis, das BAG würde sich mit seiner Auslegung
des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG dem Vorwurf aussetzen, statt der erkennbaren
gesetzgeberischen Intention einen hierzu gegenläufigen gesetzgeberischen Willen
zu behaupten und damit unzulässig in die Kompetenzen des Gesetzgebers
eingreifen (S. 72). Die Auseinandersetzung mit der Begründung der
Entwurfsfassung ist zwar lesenswert, jedoch etwas überdreht und im Ergebnis –
schließlich wird gegen die wohl begründete ständige Rechtsprechung argumentiert
– leider etwas dünn geraten. Hier hätte ich mir eine ausführlichere
Ausarbeitung gewünscht. Lobenswert ist dagegen die Trennung der Rechtfertigung
von unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung wegen des Alters (ersteres
nach § 10 AGG, letzteres nach § 3 Abs. 2, 2. Hs. AGG), die oftmals
unterschlagen, hier aber eigenständig herausgearbeitet wird (S. 84 ff.)
Ob die
Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos bzw. des Versorgungsaufwands des
Arbeit-gebers ein legitimes Ziel i.S.d § 10 S. 1 AGG darzustellen vermag, ist
teilweise umstritten. So werden insbesondere Erwägungen hinsichtlich
Planbarkeit, Überschaubarkeit und Kalkulier-barkeit der Aufwendungen für die
betriebliche Altersvorsorge angeführt (vgl. etwa BAG NZA 2014, 1217), wobei die
Generalanwältin Sharpston richtigerweise angemerkt hat, dass ein kalkuliertes
Risiko kein „Risiko“ mehr, sondern eine vorhersehbare Verpflichtung ist, für
die Vorsorge getroffen werden kann (SA der GA Sharpston v. 22.05.2008, Rs.
C-427/06 – Bartsch, Rn. 107). Ernst schließt sich hier mit einigen Gründen der
wohl herrschenden Rspr. an, die die Begrenzung des Versorgungsaufwands als legitimen
Zweck einstuft. Besonders gut gefällt mir die umfangreiche Auswertung der
Judikatur, in der der Autor einen „Schlingerkurs“ (S. 79) ausmacht, den es im
Sinne der Rechtssicherheit zutreffend zu vermeiden gilt. Gleichzeitig fühlt
sich der Leser bei der Lektüre dieses Kapitels durch die eingangs geführte
Analyse der verschiedenen Motivlagen gut aufgehoben. Hier kann man das eigene
Verständnis schärfen, wie im Übrigen an vielen Stellen im Werk sehr
interessante und teilweise nur selten anzutreffende Argumentationslinien
aufgemacht und vertreten werden.
Ein weiteres,
sehr kurzes und dennoch wichtiges Kapitel behandelt die Maßstäbe für die
Überprüfung anspruchsbegrenzender Klauseln, d.h. welche Maßstäbe jeweils
anzulegen sind (§ 4). Der Autor gelangt hier zu dem nachvollziehbaren Ergebnis,
dass ein Prüfungsraster im Bereich der Hinterbliebenenversorgung vier
grundsätzlich zu prüfende Komplexe beinhalten müsse: 1. Auslegung nach den
Regeln für den Rechtsbegründungsakt, 2. Rechtsklarheit und Unklarheitenregel
bei AGB, 3. Inhaltliche Überprüfung sowie 4. Vereinbarkeit mit
kollektiv-rechtlichen Regelungen und Günstigkeitsvergleich. Diese Maßstäbe legt
Ernst im Folgenden zugrunde, wenn er eine Auswahl besonders geläufiger
Begrenzungsklauseln untersucht (§ 5). Er unterscheidet insofern zwischen
pauschalen Begrenzungen, Begrenzungen des Kreises der Anspruchsberechtigten,
Begrenzungen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt des Todesfalles, den weit
verbreiteten Klauseln mit Bezug zur Ehe des Zusagenempfängers sowie Klauseln
zur Begrenzung der Überversorgung.
Im Rahmen der
untersuchten Klauseln habe ich mir vor allem die Bearbeitung der Altersabstandsklausel
näher angesehen. Als Altersabstandsklauseln werden Vorschriften bezeichnet,
nach denen der verstorbene Zusagenempfänger nicht mehr als eine bestimmte
Anzahl von Jahren älter sein darf sein darf als der hinterbliebene Ehegatte,
damit letzterer in den Genuss der Hinterbliebenenversorgung gelangt. Ernst
stellt eingangs äußerst prägnant die Rechtslage da (S. 211 f.) und widmet sich
dann unmittelbar den diskriminierungsrechtlichen Fragen (S. 213 ff.). Die im
Hinblick auf den Maßstab der Rechtfertigung entscheidende Differenzierung
zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung (S. 215 f.) entscheidet
Ernst zugunsten letzterer, womit er sich wiederum in Widerspruch zum BAG setzt,
dies aber nicht derart umfassend begründet, dass es hinreichend wäre, was
selbst den Autor in der Folge dazu verleitet, „hilfsweise“ noch die
Rechtfertigung einer unmittelbaren Ungleichbehandlung nach der von ihm
vertretenen Analogie zu § 10 S. 3 Nr. 4 AGG zu erörtern (S. 218 f.) – mit
weitgehend identischem Ergebnis. Quintessenz ist damit – und dies dann doch
wieder im Einklang mit dem BAG (NZA 2018, 712) –, dass Altersabstandsklauseln jedenfalls
ab einem Altersabstand von 15 Jahren zulässig sein sollen.
Das Werk
schließt mit einer Conclusio sowie der Zusammenfassung der wichtigsten Thesen
(§ 6). Schön auch, dass der Autor im Anhang noch Muster zu den untersuchten
Gestaltungen zusammengetragen hat, die dem Verständnis sehr zuträglich sind.
Nach alledem ist
offenkundig, dass manch eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung wohl nicht
geschaffen worden wäre, hätten ihre Erfinder zuvor das Werk von Ernst gelesen:
Juristische Fallstricke und Stolpersteine zuhauf, insbesondere
diskriminierungsrechtlicher Natur, machen es den Zusagengebern nicht gerade
einfach, ein rechtssicheres und kalkulierbares Modell der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung zu konstruieren, auch und gerade weil die Rechtsprechung
sich immer noch im Fluss befindet. Das von Ernst verfasste vorliegende Werk
eröffnet einen sehr strukturierten und interessanten Zugang zu diesen
Problemlagen und ist damit als wichtiges Werk zum Recht der betrieblichen
Hinterbliebenenversorgung einzustufen. Es befindet sich zudem auf einem
ziemlich aktuellen Stand, sodass auch aktuelle Rechtsprechung aus dem Jahr 2019
noch berücksichtigt werden konnte. Wer regelmäßig mit Fragen der betrieblichen
Altersversorgung befasst ist, der sollte sich dieses Werk zulegen. Dies dürfte
für auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung tätige Anwälte und
Richter ebenso gelten wie für Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter, da
zwischen letzteren regel-mäßig die maßgeblichen Verhandlungen und damit Ausgestaltungen
der Versorgungsrege-lungen stattfinden. Zu wissen, welche Klauseln zulässig und
welche unzulässig sind, ist für diesen Personenkreis unabdingbar. Aber auch für
jene, die aus wissenschaftlichem Anlass mit dem Recht der
Hinterbliebenenversorgung befasst sind, ist das Werk die Lektüre wert. So
schärfen die teils interessanten Argumentationslinien das Verständnis des
Rechts der Hinterbliebenenversorgung. Ihnen allen sei das Werk daher empfohlen.