Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 8. Auflage, Carl Heymanns 2022
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Über 700 Seiten inklusive Verzeichnissen nur zum Beweisantrag im Strafprozess zeugen von der gewaltigen Problembeladenheit, die das Thema im Verfahren für Richter und Verteidiger mit sich bringt. Das von Alsberg begründete und von Dallmeyer, Güntge und Tsambikakis seit der 6. Auflage fortgeführt Werk musste in der Neuauflage nicht nur die wie immer variantenreiche Rechtsprechung einarbeiten, sondern auch die Neuerungen des Gesetzgebers rezipieren, darunter die Legaldefinition des Beweisantrags, aber auch die Suspendierung der Verbescheidungspflicht des Gerichts bei vermuteter Verschleppungsabsicht. Diese Konstruktion ist durchaus bedenklich und die Autoren führen bereits ab dem Vorwort dogmatische Bedenken auf.
Nach einer
Einleitung ist das Buch in drei Teile und darin in insgesamt 14 Kapitel
unterteilt. Dies umfasst die Grundlagen des Beweisantragsrechts im ersten Teil,
den Beweisantrag im Verfahren als zweiten Abschnitt und die Prüfung des
Revisionsgerichts als letzten Teil, wobei dieser Teil nur knapp 50 Seiten
umfasst. Erläutert werden dabei sowohl dogmatische Grundlagen als auch
technische Details. Dies betrifft bspw. die Gegenüberstellung von
Beweisantragsrecht und Sachaufklärungspflicht oder die Fürsorgepflicht des
Gerichts gegenüber dem jeweiligen Antragsteller, aber eben auch die Inhalte des
Beweisantrags oder die Auflistung möglicher Beweismittel. Dargelegt werden die
verschiedenen Verfahrensstadien und besondere Verfahrensarten, die
Protokollierung eines Antrags, die Abgrenzung zur Beweisanregung, die
Ablehnungsgründe und die präsenten Beweismittel. Insgesamt wird ein sehr genauer
Überblick mit jeweils klugem Blick auf den jeweiligen Stand des Verfahrens
geboten.
Die Gestaltung
des Werks ist wenig modern, was angesichts des Themas wirklich schade ist. Bei
kleinem Textbild wird kein Fettdruck für Hervorhebungen von Schlagworten eingesetzt
(nur vereinzelt für Normen), ab und an jedoch Kursivdruck. Das verringert die
Orientierungsmöglichkeit bei punktueller Suche enorm. Ohnehin ist es unbequem,
wenn Randnummern sich teilweise über zwei oder mehr Buchseiten erstrecken (S.
358 ff.; S. 386 ff.). Da besteht durchaus Optimierungspotential in Form von
mehr Randnummern oder Straffung von Textpassagen. Es gibt immerhin ein echtes
Fußnotensystem. Was ich wirklich vermisse sind Beispiele, separate
Praxishinweise, Schaubilder, Checklisten, Übersichten, Schemata,
Formulierungshilfen oder Muster. Wenn ein Buch schon von drei Strafverteidigern
verantwortet wird, wäre es doch ein Leichtes, konkrete Prozessvorgänge zur
Verdeutlichung des Theoretischen einzubauen. Gerade wenn man sich das Kapitel 2
ansieht, also die Abgrenzung von Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung,
hätte man das mit ausformulierten (Negativ-)Beispielen viel stärker
herausarbeiten können.
Inhaltlich habe
ich mir ein paar Themen genauer angesehen. Bei den Anträgen auf Erhebung nicht
präsenter Beweise in der Hauptverhandlung (Kap. 5) werden viele Ermittlungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit einer möglichen Unzulässigkeit der Beweiserhebung
angesprochen, z.B. die TKÜ in §§ 100a, 100b StPO oder Abhörmaßnahmen nach §
100f StPO, aber auch die grundrechtliche Herleitung von Verwertungsverboten. Leider
(noch) nicht aufgegriffen wurde die Problematik des § 100k StPO und der Zugriff
auf Daten eines Fahrzeugs. Andererseits werden (S. 402) sogar Bereiche wie das
Lebensmittelrecht kurz angesprochen. Stets präsent in den Ausführungen ist die
Abgrenzung zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot sowie bei
Bedarf die Frage einer Fernwirkung.
Nach den
markigen Worten im Vorwort war zudem das Kapitel zu § 244 Abs. 6 S. 2 StPO ein
Leküremuss (S. 617 f.). Leider wurden hierauf an dieser Stelle nur zwei Seiten
verwandt und sowohl einige Seiten davor (S. 530) und wenige Seiten später (S. 650)
wird das Thema der Prozessverschleppung noch einmal aufgegriffen, ohne dass ein
durchgängig sinnvolles Binnenverweissystem dem Leser nun klarmachen würde,
warum die Autoren hier an unterschiedlichen Stellen teilweise Identisches
schreiben. Das was geschrieben wird, hat alles Hand und Fuß, aber die
Abstimmung könnte besser sein. Auch passen die eher nüchternen Erläuterungen
zum Thema nicht zu den deftigen Einschätzungen im Vorwort, aber das ist eher
ein stilistisches Problemchen.
Der
Urkundsbeweis steht angesichts der Umstellung auf elektronische Akten vor
gewaltigen Herausforderungen. Dies wird in Kapitel 3 aufgegriffen (S. 171) und
einiges zur elektronischen Urkunde erklärt, vor allem was die gerichtlichen
Dokumentationspflichten bei hybrider Aktenführung betrifft, aber auch die
Aufwertung des Selbstleseverfahrens. Genau für solche, mögliche Probleme und
Folgen bedenkende Ausführungen braucht man umfangreiche Bücher wie das
vorliegende.
Des Weiteren
habe ich mich noch mit der Darstellung zur Wahrunterstellung (Kap. 5) befasst.
Hier hat mir vor allem die Klarstellung der Grenzen einer solchen
Wahrunterstellung gefallen (ab S. 514), die mit der Aufklärungspflicht massiv
kollidieren kann. Auch der Hinweis am Ende des Unterkapitels, dass das
Fragerecht nicht mit diesem Ablehnungsgrund verkürzt werden darf, ist wichtig
und zutreffend (S. 518).
Schließlich war
es natürlich ein Muss, das kurze Kapitel zum Beweisantragsrecht in Bußgeldsachen
näher zu betrachten. Dieses Unterkapitel überzeugte mich leider nicht. Es
umfasst ohnehin nur fünf Seiten, zitiert alte Rechtsprechung und veraltete
Kommentarliteratur (Autoren sind falsch) und weist inhaltlich auch noch Doppelungen
auf (Rn. 13 und 17), sodass klar ist, dass die Autoren dieses Thema allenfalls
peripher bedienen. Auch der Abdruck eines Entscheidungsauszugs des KG aus dem
Jahr 2011 über fast eine gesamte Buchseite anstelle eigener Erläuterungen irritiert.
Die Bandbreite der Probleme rund um standardisierte Messverfahren oder die
Pflicht zur Ladung von Entlastungszeugen außerhalb der Frage der
Identifizierung des Fahrers wird nicht ansatzweise aufgegriffen. Und man kann
diese Probleme durchaus auf engem Raum und mit aktueller Rechtsprechung
abbilden.
Das Werk bedient
eine Spezialmaterie innerhalb des Strafverfahrensrechts. Es hat gewichtige
Konkurrenz (Eisenberg bei C.H. Beck; Hamm/Hassemer/Pauly bei C.F. Müller;
Junker bei ZAP) und wirkt an mancher Stelle ein wenig schwerfällig und
eindimensional, was die Aufbereitung des Stoffes angeht. Für ein Buch aus der
Reihe „Anwaltspraxis“ würde ich mir zudem eine deutlich stärkere Orientierung
an der praktischen Umsetzung der Erkenntnisse wünschen, also einen effektiveren
Transfer der guten Erläuterungen in die Köpfe der Leser. Sehr wichtig sind die
vielen kritischen Begleitworte der Autoren zu Gesetzgebung und Rechtsprechung,
aber auch zur Handhabung mancher Situation im Prozess. Das Buch bietet keine
leichte Lektürekost, sondern man sollte gewisses Grundwissen zum
Strafverfahrensrecht mitbringen, um die Ausführungen voll für sich nutzen zu
können.









