Montag, 26. Dezember 2022

Rezension: Der Beweisantrag im Strafprozess

Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 8. Auflage, Carl Heymanns 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Über 700 Seiten inklusive Verzeichnissen nur zum Beweisantrag im Strafprozess zeugen von der gewaltigen Problembeladenheit, die das Thema im Verfahren für Richter und Verteidiger mit sich bringt. Das von Alsberg begründete und von Dallmeyer, Güntge und Tsambikakis seit der 6. Auflage fortgeführt Werk musste in der Neuauflage nicht nur die wie immer variantenreiche Rechtsprechung einarbeiten, sondern auch die Neuerungen des Gesetzgebers rezipieren, darunter die Legaldefinition des Beweisantrags, aber auch die Suspendierung der Verbescheidungspflicht des Gerichts bei vermuteter Verschleppungsabsicht. Diese Konstruktion ist durchaus bedenklich und die Autoren führen bereits ab dem Vorwort dogmatische Bedenken auf.

Nach einer Einleitung ist das Buch in drei Teile und darin in insgesamt 14 Kapitel unterteilt. Dies umfasst die Grundlagen des Beweisantragsrechts im ersten Teil, den Beweisantrag im Verfahren als zweiten Abschnitt und die Prüfung des Revisionsgerichts als letzten Teil, wobei dieser Teil nur knapp 50 Seiten umfasst. Erläutert werden dabei sowohl dogmatische Grundlagen als auch technische Details. Dies betrifft bspw. die Gegenüberstellung von Beweisantragsrecht und Sachaufklärungspflicht oder die Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem jeweiligen Antragsteller, aber eben auch die Inhalte des Beweisantrags oder die Auflistung möglicher Beweismittel. Dargelegt werden die verschiedenen Verfahrensstadien und besondere Verfahrensarten, die Protokollierung eines Antrags, die Abgrenzung zur Beweisanregung, die Ablehnungsgründe und die präsenten Beweismittel. Insgesamt wird ein sehr genauer Überblick mit jeweils klugem Blick auf den jeweiligen Stand des Verfahrens geboten.

Die Gestaltung des Werks ist wenig modern, was angesichts des Themas wirklich schade ist. Bei kleinem Textbild wird kein Fettdruck für Hervorhebungen von Schlagworten eingesetzt (nur vereinzelt für Normen), ab und an jedoch Kursivdruck. Das verringert die Orientierungsmöglichkeit bei punktueller Suche enorm. Ohnehin ist es unbequem, wenn Randnummern sich teilweise über zwei oder mehr Buchseiten erstrecken (S. 358 ff.; S. 386 ff.). Da besteht durchaus Optimierungspotential in Form von mehr Randnummern oder Straffung von Textpassagen. Es gibt immerhin ein echtes Fußnotensystem. Was ich wirklich vermisse sind Beispiele, separate Praxishinweise, Schaubilder, Checklisten, Übersichten, Schemata, Formulierungshilfen oder Muster. Wenn ein Buch schon von drei Strafverteidigern verantwortet wird, wäre es doch ein Leichtes, konkrete Prozessvorgänge zur Verdeutlichung des Theoretischen einzubauen. Gerade wenn man sich das Kapitel 2 ansieht, also die Abgrenzung von Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung, hätte man das mit ausformulierten (Negativ-)Beispielen viel stärker herausarbeiten können.

Inhaltlich habe ich mir ein paar Themen genauer angesehen. Bei den Anträgen auf Erhebung nicht präsenter Beweise in der Hauptverhandlung (Kap. 5) werden viele Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer möglichen Unzulässigkeit der Beweiserhebung angesprochen, z.B. die TKÜ in §§ 100a, 100b StPO oder Abhörmaßnahmen nach § 100f StPO, aber auch die grundrechtliche Herleitung von Verwertungsverboten. Leider (noch) nicht aufgegriffen wurde die Problematik des § 100k StPO und der Zugriff auf Daten eines Fahrzeugs. Andererseits werden (S. 402) sogar Bereiche wie das Lebensmittelrecht kurz angesprochen. Stets präsent in den Ausführungen ist die Abgrenzung zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot sowie bei Bedarf die Frage einer Fernwirkung.

Nach den markigen Worten im Vorwort war zudem das Kapitel zu § 244 Abs. 6 S. 2 StPO ein Leküremuss (S. 617 f.). Leider wurden hierauf an dieser Stelle nur zwei Seiten verwandt und sowohl einige Seiten davor (S. 530) und wenige Seiten später (S. 650) wird das Thema der Prozessverschleppung noch einmal aufgegriffen, ohne dass ein durchgängig sinnvolles Binnenverweissystem dem Leser nun klarmachen würde, warum die Autoren hier an unterschiedlichen Stellen teilweise Identisches schreiben. Das was geschrieben wird, hat alles Hand und Fuß, aber die Abstimmung könnte besser sein. Auch passen die eher nüchternen Erläuterungen zum Thema nicht zu den deftigen Einschätzungen im Vorwort, aber das ist eher ein stilistisches Problemchen.

Der Urkundsbeweis steht angesichts der Umstellung auf elektronische Akten vor gewaltigen Herausforderungen. Dies wird in Kapitel 3 aufgegriffen (S. 171) und einiges zur elektronischen Urkunde erklärt, vor allem was die gerichtlichen Dokumentationspflichten bei hybrider Aktenführung betrifft, aber auch die Aufwertung des Selbstleseverfahrens. Genau für solche, mögliche Probleme und Folgen bedenkende Ausführungen braucht man umfangreiche Bücher wie das vorliegende.

Des Weiteren habe ich mich noch mit der Darstellung zur Wahrunterstellung (Kap. 5) befasst. Hier hat mir vor allem die Klarstellung der Grenzen einer solchen Wahrunterstellung gefallen (ab S. 514), die mit der Aufklärungspflicht massiv kollidieren kann. Auch der Hinweis am Ende des Unterkapitels, dass das Fragerecht nicht mit diesem Ablehnungsgrund verkürzt werden darf, ist wichtig und zutreffend (S. 518).

Schließlich war es natürlich ein Muss, das kurze Kapitel zum Beweisantragsrecht in Bußgeldsachen näher zu betrachten. Dieses Unterkapitel überzeugte mich leider nicht. Es umfasst ohnehin nur fünf Seiten, zitiert alte Rechtsprechung und veraltete Kommentarliteratur (Autoren sind falsch) und weist inhaltlich auch noch Doppelungen auf (Rn. 13 und 17), sodass klar ist, dass die Autoren dieses Thema allenfalls peripher bedienen. Auch der Abdruck eines Entscheidungsauszugs des KG aus dem Jahr 2011 über fast eine gesamte Buchseite anstelle eigener Erläuterungen irritiert. Die Bandbreite der Probleme rund um standardisierte Messverfahren oder die Pflicht zur Ladung von Entlastungszeugen außerhalb der Frage der Identifizierung des Fahrers wird nicht ansatzweise aufgegriffen. Und man kann diese Probleme durchaus auf engem Raum und mit aktueller Rechtsprechung abbilden.

Das Werk bedient eine Spezialmaterie innerhalb des Strafverfahrensrechts. Es hat gewichtige Konkurrenz (Eisenberg bei C.H. Beck; Hamm/Hassemer/Pauly bei C.F. Müller; Junker bei ZAP) und wirkt an mancher Stelle ein wenig schwerfällig und eindimensional, was die Aufbereitung des Stoffes angeht. Für ein Buch aus der Reihe „Anwaltspraxis“ würde ich mir zudem eine deutlich stärkere Orientierung an der praktischen Umsetzung der Erkenntnisse wünschen, also einen effektiveren Transfer der guten Erläuterungen in die Köpfe der Leser. Sehr wichtig sind die vielen kritischen Begleitworte der Autoren zu Gesetzgebung und Rechtsprechung, aber auch zur Handhabung mancher Situation im Prozess. Das Buch bietet keine leichte Lektürekost, sondern man sollte gewisses Grundwissen zum Strafverfahrensrecht mitbringen, um die Ausführungen voll für sich nutzen zu können.

Sonntag, 25. Dezember 2022

Rezension: English Law and Terminology

Richards / Mollica, English Law and Terminology, 5. Auflage, Nomos 2023

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Wiehl

Das vorliegende Werk „English Law and Terminology“ von Prof. Claudina Richards und Dr. Viviana Mollica (beide University of East Anglia – England) erscheint bereits zum 5. Mal in der Reihe NomosStudium. Die 4. Auflage stammt bereits aus dem Jahr 2016, sodass eine Überarbeitung des Werkes aufgrund der Ereignisse in der Zwischenzeit angebracht war. Wie der Titel bereits verrät ist das komplette Werk in der englischen Sprache geschrieben. Insgesamt umfasst es 163 Seiten, welche auf 15 Kapitel aufgeteilt sind.

Kapitel 1 widmet sich den Charakteristika der juristischen Sprache auf knapp einer Seite. Das sog. „Common Law“ steht im Zentrum von Kapitel 2. Es geht sowohl um die geschichtliche Entwicklung als auch um die Verbreitung des englischen Rechts. Das 3. Kapitel beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Rechtsquellen. Darunter zu fassen sind insbesondere das Gesetzes- und das Richterrecht. Besonders interessant ist, wie unterschiedliche Urteile zitiert werden (S. 34 f.). Das Gerichtssystem wird im 4. Kapitel vorgestellt. Um den Prozess dreht sich das 5. Kapitel. Im Zentrum stehen hier die Geschworenen („Jury“). Die Autorinnen stellen in Kapitel 6 die wesentlichen Beteiligten vor. Dazu zählen insbesondere die Richter, die Anwälte sowie die Prozessanwälte. Die Vorbereitungen für einen Zivilprozess werden im 7. Kapitel dargestellt. Kapitel 8 widmet sich der englischen Verfassung. Die Besonderheiten „Equity“ und „Trusts“ werden im 9. Kapitel präsentiert. Die Autorinnen beleuchten das Vertragsrecht in Kapitel 10. Dabei wird der Lebenszyklus eines Vertrags vom Vertragsschluss bis zur Beendigung durchgegangen. Das Deliktsrecht steht im Fokus vom 11. Kapitel. Das für die Praxis überaus wichtige Kaufrecht wird in Kapitel 12 thematisiert. Die Autorinnen stellen im 13. Kapitel das Gesellschaftsrecht vor. Das Recht der Europäischen Union ist Gegenstand von Kapitel 14. Neben den einzelnen Institutionen werden u.a. auch die Grundfreiheiten vorgestellt. Das Thema „Brexit“ nimmt nur wenige Seiten ein (S. 143 f.). Das Werk schließt im 15. Kapitel mit weiteren Rechtsgebieten des englischen Rechts, welche in alphabetischer Reihenfolge wirklich sehr knapp vorgestellt werden. Besonders zu erwähnen sind Straf-, Arbeits-, Familien- und Steuerrecht.

Die Autorinnen teilen in der Einleitung mit, dass es sich lediglich um eine Einführung in das englische Recht handeln kann. Dies ist bei 163 Seiten und 15 Kapiteln nicht verwunderlich. Der Leser darf also nicht erwarten, ein vollumfängliches Werk über das englische Recht in den Händen zu halten.

Auf den Tod von Queen Elizabeth II. im September 2022 wird kaum eingegangen. Dies geschieht hauptsächlich im Zusammenhang mit Änderungen in der Terminologie (z.B. S. 42: „King´s Bench Division“ und „Queen´s Bench Division“).

Auffällig ist, dass (fast) jedes Kapitel mit den Unterpunkten „Terminology“ und „Review and Discussion“ schließt. „Terminology“ stellt in alphabetischer Reihenfolge wichtige Begriffe und Erläuterungen des jeweiligen Kapitels vor. Im Unterpunkt „Review and Discussion“ befinden sich Fragen und deren Antworten bzw. Aufgaben und deren Lösungen zum Kapitel. Der Leser kann sich somit selbst testen. Allerdings ist anzumerken, dass z.T. auch neue Informationen präsentiert werden. Leider gibt es keine Verweisungen zurück auf den Haupttext, was aber durchaus sinnvoll gewesen wäre (z.B. Erwähnung von „subpoena“ sowohl auf S. 81 als auch auf S. 89; Erwähnung von „Rylands v Fletcher“ sowohl auf S. 106 als auch auf S. 111), sodass der Leser selbst die entsprechenden Brücken bauen muss. Anzumerken ist des Weiteren, dass teilweise keine richtigen Erläuterungen bei „Terminology“ vorhanden sind. Z.B. heißt es auf S. 42 unter „Puisne judges“ nur „pronounced like ´puny´“ und auf S. 111 unter „Rylands v Fletcher“ steht lediglich „(1868) L.R.3 H.L. 330 is an old law report“. Hier hätten Haupttext und nachfolgende Unterpunkte sinnvoller miteinander verknüpft werden können.

Positiv zu erwähnen sind die vielen Beispiele, die dem Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 28: „cats, dogs and other animals“; S. 31: „wife“; S. 87: Geld für die Ausbildung der Enkelin: S. 104: Mitverschulden bei Autounfall). Jedoch gibt es auch Stellen, an welchen Beispiele offenkundig fehlen (z.B. S. 120: „...there may well be situations in which the buyer is on risk even though she is not yet the owner of the goods.“).

Sehr selten finden sich graphische Darstellungen, um dem Leser den Inhalt zu verdeutlichen (z.B. S. 41: Gerichtssystem; S. 44: Unterschiede „civil case“ und „criminal case“).

Das Inhaltsverzeichnis („Table of Contents“) gibt einen Überblick über den Aufbau des Werkes. Mit Hilfe des Sachverzeichnisses („Index“) kann der Leser das Gesuchte sehr schnell finden, sofern es denn gelistet ist (z.B. kein Verweis auf „Rylands v Fletcher“ auf S. 111).

Das Werk arbeitet mit Randnummern, sodass theoretisch sehr präzise verwiesen werden kann. Die Verweise innerhalb des Werkes sind jedoch noch ausbaufähig (z.B. S. 27: „...will be discussed in more detail below“; S. 29: „...will be discussed in detail below“; S. 121: „...which we will discuss in a moment“). Auf Fußnoten und Quellenangaben wird sogar komplett verzichtet. Dies ist sehr bedauerlich für diejenigen Leser, welche sich für weitergehende Literatur interessieren.

Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben, wobei allerdings gesagt werden muss, dass diese Hervorhebungen häufig nicht direkt ins Auge springen. Ein Abkürzungsverzeichnis sucht der Leser vergebens. Allerdings werden Abkürzungen i.d.R. Auch direkt erläutert (z.B. S. 137: The Court of Justice of the European Union = CJEU; Ausnahme S. 68: „PI claims“, was für „personal injury claims“ stehen soll).

Fazit: Insgesamt stellt das Werk eine gute Einführung in das englische Recht dar. Der Leser erhält einen guten Überblick; er muss aber damit rechnen, dass noch sehr viele Fragen offen bleiben. Insbesondere der Mangel an weiterführender Literatur und die auf mehrere Seiten verteilten Informationen zu einem Thema springen ins Auge. Hier wäre wünschenswert, wenn dies in einer 6. Auflage verbessert werden würde. Besonders gelungen sind jedoch die vielen Beispiele und die Vorgehensweise, mithilfe von Terminologien und Fragen bzw. Aufgaben das Gesagte zu untermauern bzw. neue Informationen einzuführen.

Rezension: SGB XII

Schellhorn / Hohm / Scheider / Busse, SGB XII, 21. Auflage, Luchterhand 2023

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig


60 Jahre Sozialhilfe! Der Vorläufer des SGB XII, das BSHG, trat 1962 in Kraft. Die Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgte am 01.01.2005. Das heutige SGB XII ist wohl das einzige Gesetz, aus dem ein ganzes Kapitel ausgegliedert wurde und dessen Umfang trotzdem ständig wächst.

Das liegt vermutlich daran, dass das SGB XII ein Sammelbecken verschiedener kommunaler Aufgaben im sozialen Bereich ist. Da die Anforderungen an die Kommunen immer weiter wachsen, ist ein Ende nicht in Sicht. Da ändert auch der Paradigmenwechsel in der Eingliederungshilfe nichts. Das Recht der Eingliederungshilfe ist zwar in ein anderes Gesetzbuch verlagert worden, aber das verkleinert nicht den Aufgabenumfang der Kommunen. Die waren vorher auch nicht für Eingliederungshilfe zuständig. Und der Leistungsempfänger der Eingliederungshilfe ist in der Regel nach wie vor bedürftig und benötigt für seinen Lebensunterhalt Sozialleistungen.

Selbst seit der Vorauflage des Kommentars (20.) wurde das SGB XII mehrfach geändert; beispielsweise durch das Teilhabestärkungsgesetz, durch die Sozialschutz-Pakete. Zudem wurden – wie immer – durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben an die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 angepasst. Der vorliegende Kommentar umfasst sie alle (wie bisher schon).

Als Herausgeber fungieren Prof. Dr. Helmut Schellhorn von der Frankfurt University of Applied Sciences, Dr. Karl-Heinz Hohm als stellvertretender Direktor des Sozialgerichts Aurich a.D., Peter Scheider als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen a.D. und Prof. Dr. Angela Busse von der Frankfurt University of Applied Sciences. Diese sind auch gleichzeitig die einzigen Bearbeiter.

Der Aufbau ist der klassische Kommentaraufbau: Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Text und Kommentierung des SGB XII: Teil A - Einführung -,Teil B Sozialgesetzbuch (SGB) mit Erläuterungen der Normen des Gesetzes. Darauf folgt eine Kommentierung des Eingliederungshilferechts, das bis 2019 im SGB XII enthalten war. Nun ist es als Teil 2 im SGB IX enthalten. Scheinbar gibt es keinen Kommentar zum SGB XII, in dem dieser längst ausgegliederte Teil nicht mitkommentiert wird. Jede Kommentierung zum SGB XII mit diesem Anhängsel nimmt Ausmaße an, die das unhandlich machen. Wie sollen die Betroffenen und ihre nichtjuristischen Berater verstehen, dass Eingliederungshilfe nicht mehr von Bedürftigkeit abhängig ist, sondern eine Fachleistung darstellt? Aber auch der Gesetzgeber muss sich hier Schelte gefallen lassen: Mit dem unsäglichen Festklammern an einzelnen Bestimmungen, die einfach in andere Paragraphen eingeschoben werden (z.B. das ständige Ärgernis § 27 b: „Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen“) wird es für jeden unverständlich. Wie lange soll das eigentlich noch so weitergehen?

Weiter enthalten sind Teil C: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG), Teil D: Bundesrechtliche Durchführungsvorschriften und Teil E: Eingliederungshilferechtliche Vorschriften – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX, Werkstättenverordnung WVO, Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) sowie Verzeichnisse.

Die einundzwanzigste Auflage ist ein klassischer juristischer Kommentar. Die Gesetzestexte von SGB XII sind den Kommentierungen jeweils vorangestellt. Das ist einerseits zweckmäßig, denn so hat der Leser jederzeit die Möglichkeit darauf zurückgreifen. Andererseits wird es unübersichtlich, wenn einstmals homogene Paragraphen in neue Vorschriften aufgesplittet werden (wieder das Paradebeispiel §§ 27 a, b c). Jeder einzelne Paragraf ist in fetter Schrift zwecks Abhebung vom restlichen Text abgesetzt. Der einzelnen Vorschrift folgt vor dem Übersichtsverzeichnis eine Schrifttumsangabe, dann die Kommentierung des jeweiligen Paragrafen.

Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistungen der Sozialhilfe sollen die Berechtigten soweit wie möglich befähigen, unabhängig davon zu leben. Soweit die Vorgabe. Das SGB XII hat sich im Laufe der Jahre zu einem Sammelplatz aller Aufgaben entwickelt, die von Kommunen wahrgenommen werden, um das Leben in Würde zu ermöglichen, denn es ist das Auffangbecken für alle diejenigen, die dem System der Sozialversicherung nicht bzw. nicht mehr angehören.

Aus irgendwelchen Gründen aber sind bestimmte Leistungen und/oder Personenkreise davon ausgeklammert und in andere Sozialgesetzbücher untergliedert (beispielsweise die Unterscheidung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung (SGB XII) und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); Hilfe zur Pflege (SGB XII) und Pflegeversicherung (SGB XI); Hilfen zur Gesundheit (SGB XII) und Krankenversicherung (SGB V).

Das SGB XII ist eines der wenigen Sozialgesetzbücher, in dem der Kenntnisgrundsatz gilt. D.h., dass Leistungen nicht ausdrücklich beantragt werden müssen. Gegen ihren Willen können Leistungsberechtigte aber auch nicht zur Annahme von Sozialleistungen gezwungen werden.

Der vorliegende Kommentar ist parallel zum Gesetzestext aufgebaut, sodass sich der suchende Leser direkt den ihn interessierenden Ausführungen oder Vorschriften zuwenden kann. Teilweise mutet die Kommentierung wie eine Vorlesung bzw. ein Studienbuch an. Beispielsweise die Kürzung des Pflegegeldes gem. § 63 b Abs. 5 SGB XII. Es darf bezweifelt werden (formuliert eine Juristin), dass diese äußerst unverständlich und zu allem Überfluss typisch juristisch formulierte Vorschrift noch vom Gesetzgeber oder/und den Betroffenen verstanden wird, dazu ist an dieser Konkurrenzregelung zu oft und ausgiebig „herumgedoktert“ worden. Auf den ersten Blick ist überhaupt nicht verständlich, worum es da geht. Und dann kommt der Bearbeiter daher und erklärt scheinbar „im Vorbeigehen“ die Zusammenhänge. Über das Verständnis dieser Vorschrift haben sich schon ganze Arbeitsgruppen, Sachverständige, Betroffene und Anwälte die Köpfe zerbrochen. Hätte ich die Seiten 849 – 852 vorher gelesen, wären mir eine Menge Kopfschmerzen erspart geblieben.

Was mir aber nicht erspart bleibt, ist Muskelkater. Alle Kommentare zum SGB aus der rotblauen Serie sind Schwergewichte. Da macht dieses Exemplar im DIN A 4 Format mit 1933 Seiten keine Ausnahme. Laut Lieferschein wiegt es 2,5 kg. Glücklicherweise bietet der Verlag ab 2023 Onlineaktualisierungen für die Abonnenten an. Printauflagen in der jetzigen Form dürften, zumindest im Bereich der Kommentare, bei Juristen bald ausgedient haben. Die schnelllebige Welt des Sozialrechtes betrifft das auf jeden Fall. Bleibt zu hoffen, dass der „Schellhorn“ seine Qualität behält. Kenner der Materie wissen aber, dass sie sich darum keine Sorgen machen müssen.

Rezension: Die Einigungsstelle

Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 9. Auflage, Luchterhand 2023

Von Rechtsanwalt Marc Becker, Leipzig


Drei Jahre musste die arbeitsrechtliche Praxis auf die Neuauflage eines der Standardwerke zur Einigungsstelle warten. Nunmehr hat VRiLAG Martin Wenning-Morgenthaler die 9. Auflage des auf 639 Seiten gewachsenen Werkes vorgelegt. Die drei Jahre seit Erscheinen der Vorauflage waren – wie leidlich bekannt – durch zahlreiche Ereignisse geprägt, die auch im Arbeitsrecht viele Spuren hinterlassen haben. Und auch der Gesetzgeber ist nicht untätig geblieben und hat mit dem sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz die größte Reform des BetrVG seit vielen Jahren auf den Weg gebracht. So verwundert es nicht, dass die Neuauflage im Schwerpunkt die entsprechenden Neuerungen verarbeitet und daneben den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur einfügt.

Inhaltlich erfolgt weiterhin eine dreiteilige Gliederung: Ausgehend von allgemeinen Erläuterungen zu Formalien der Einigungsstelle (= Zustandekommen, Durchführung und Abschluss), über die Kurzkommentierung von Mitbestimmungsrechten bis hin zum umfangreichen Anhang mit Mustern aus der Praxis der Einigungsstellen.

Hinsichtlich der Möglichkeit der Durchführung von digitalen Einigungsstellen (Rn. 188 ff.) teile ich voll und ganz das Unterverständnis des Autors, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes die im temporär gültigen § 129 BetrVG vorgesehene Lösung für digitale Einigungsstellen nicht fortgeschrieben hat. Für die Praxis schlägt er deshalb zutreffend vor, dass beratende Sitzungen auch weiterhin digital durchgeführt werden können und nur bei einer etwaig streitigen Entscheidung eine (finale) Sitzung in Präsenz stattfinden muss. Bedenkenswert wäre in diesem Zusammenhang noch, ob nicht jedenfalls initiativ auch eine Präsenzsitzung zur Konstituierung der Einigungsstelle (Rn. 242 ff.)  erforderlich ist.

Mit großem Interesse habe ich weiter die Ausführungen zum neu geschaffenen § 96 Abs. 1a BetrVG gelesen (Rn. 977), der erstmals eine erzwingbare Einigungsstelle ohne Entscheidungsbefugnis vorsieht. Der Autor weist darauf hin, dass es – wenig überraschend – noch keine praktischen Erfahrungen mit dieser Thematik gibt. Wichtig sind allerdings die Hinweise zur möglichen Besetzung einer solchen Einigungsstelle (ein interner + ein externer Bildungsexperte je Seite) sowie den möglichen Ausgang bei fehlender Einigung zwischen den Betriebsparteien. Richtigerweise wird auch hervorgeheben, dass die fehlende Einigung sanktionslos ist.

Auf praktisch großes Interesse wird auch das im Anhang befindliche Muster zur Einführung von mobiler Arbeit stoßen. Der Autor hat hier einen ersten Regelungsvorschlag in Umsetzung des neu geschaffenen § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG vorgelegt, der wesentliche Problempunkte bei der Ein- und Durchführung mobiler Arbeit aufgreift.

Hervorheben möchte ich noch die Kommentierungen zu den einzelnen Mitbestimmungstatbeständen in Abschnitt B. Der besondere Wert liegt hier in dem Umstand, dass jeweils herausgearbeitet wird, was in den betreffenden Einigungsstellen zu beachten ist. Das reicht von Hinweisen zur notwendigen Zahl und Qualifikation der Beisitzer bis zu taktischen Überlegungen für die Betriebsparteien. Damit wird ein erheblicher praktischer Mehrwert gegenüber den allgemeinen rechtlichen Kommentierungen erzielt.

Neben dem ausdrücklichen Lob bleibt hier nur Raum für zwei kleinere Anmerkungen:

In zahlreichen Mustern findet sich in der Regelung zum Geltungsbereich eine ausdrückliche Ausnahme hinsichtlich der Geltung für leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG und in den Schlussbestimmungen sog. Ersetzungsklauseln. Für die erste Regelung fehlt es meiner Auffassung nach an der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien, da keine Regelungen für leitende Angestellte – und damit auch keine Herausnahme aus dem Anwendungsbereich – mit dem Betriebsrat getroffen werden können. Zulässig und ausreichend ist daher aus meiner Sicht eine positive Normierung des Geltungsbereichs. In jedem Fall sind die Bereichsausnahmen für leitende Angestellte allerhöchstens deklaratorischer Natur und damit verzichtbar. Hinsichtlich der Ersetzungsklauseln gilt ähnliches. Soweit diese keinen Konfliktlösungsmechanismus vorsehen, sind sie „so unschädlich wie wirkungslos“ (Helmbold, Salvatorische Klauseln im Kollektivvertrag, NZA 2022, 155).

In formaler Hinsicht wäre es aus meiner Sicht zukünftig wünschenswert, wenn das detaillierte Inhaltsverzeichnis (insbesondere zu den Abschnitten A. und B) unmittelbar an den Anfang des Buches und nicht an den Beginn der beiden Abschnitte gestellt werden würde. Die am Anfang befindliche Inhaltsübersicht ist hier nicht für einen schnellen Zugriff auf einzelne Themenbereiche geeignet.

Der große Wert des Buches liegt aus meiner Sicht klar in den Abschnitten zu den Formalia der Einigungsstelle (Abschnitt A.) und den Kommentierungen zu den Mitbestimmungstatbeständen (Abschnitt B.). Bei den Mustern möchte ich vor allem die allgemeinen Muster hervorheben, die die praktische Arbeit enorm bereichern. Die Muster mit Betriebsvereinbarungen können der Natur der Sache nach immer nur einen Ausschnitt der Bandbreite der Regelungsmöglichkeiten abbilden. Das schmälert ihren Wert keinesfalls, lässt sie aber hinter den herausragenden Wert der übrigen Ausführungen zurücktreten. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass hier auch in 9. Auflage der Rang als unverzichtbares Standardwerk bestätigt wurde und nur eine klare Empfehlung für alle an Einigungsstellen Beteiligten ausgesprochen werden kann.

Sonntag, 18. Dezember 2022

Rezension: Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar

Kindhäuser / Hilgendorf, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Der „kleine“ Kindhäuser (im Gegensatz zum großen, mehrbändigen blauen StGB-Kommentar im Nomos-Verlag) ist im Lauf der Jahre und Auflagen von einem anfangs tatsächlich kompakten Begleiter für Studium, Referendariat und Berufsanfänger zu einem gewichtigen Werk geworden. Dies betrifft nicht nur Optik, Haptik und Umfang, der inzwischen auf über 1500 Seiten angewachsen ist, sondern auch die Nutzung durch die Rechtsanwender, die den LPK als regelmäßig neu aufgelegte Erkenntnisquelle beibehalten haben und zitieren, obwohl sie der Ausbildung längst entwachsen sind. Seit der 8. Auflage 2019 wird der Kommentar von Hilgendorf betreut, der sich auch für andere Ausbildungswerke verantwortlich zeichnet (vgl. zuletzt die Neuauflage zum Lehrbuch Strafrecht Besonderer Teil). Die wieder im Zweijahresrhythmus inzwischen erhältliche 9. Auflage erfasst zahlreiche Neuregelungen des StGB und natürlich die wie immer variantenreiche Rechtsprechung.

Die Gestaltung des Buches ist trotz des kleinen Schriftbildes und anderer verdichtender Elemente – so wurden bspw. die Fußnoten nicht untereinander, sondern mit fett gedruckten Fußnotenzahlen hintereinander in eine Art Fließtext gesetzt – gut zu lesen. Dies liegt zum einen an der recht kleinteiligen Absatzgestaltung, den fett gedruckten Schlagwörtern, aber vor allem an den erläuternden Einschüben, die die Arbeit mit diesem Kommentar gerade für den Lehrbereich so angenehm machen: Beispiele, Aufzählungen, zusammengefasste Prüfungsvoraussetzungen eines Tatbestands oder einer Rechtsfigur. Diese Aspekte machen die Materie rasch eingängig und sorgen zudem für die notwendigen hilfreichen Brüche im Lektürefluss, um mit einer Mehrzahl von Denkanreizen die Rezeption des Gelesenen zu fördern.

Trotz des Attributs des „Praxiskommentars“ kommt die grundlegende Darstellung vieler wichtiger Fragen des Allgemeinen Teils nie zu kurz, eher im Gegenteil. Im Besonderen Teil wird an mancher Stelle klug verknappt, um den Raum für grundlegende Erläuterungen weiter vorne zu schaffen. Dies ist auch nötig, da ohne Verständnis für die Systematik das Detailwissen im Besonderen Teil bei kniffligen Fragestellungen nicht weiterhilft. Zur Qualität als Praxiskommentar gehört zudem, dass bei streitigen Aspekten die herrschende Meinung klar artikuliert und als solche bezeichnet wird, in der Regel auf Basis der Rechtsprechung des BGH. Wenn es doch einmal echte Diskrepanzen gibt wie beim Dauerbrenner Mord/Totschlag, so wird die Problematik knapp aufgezeigt (§ 211, Rn. 4 ff.) und danach sogar die Auswirkung auf den Aufbau der gutachterlichen Prüfung benannt. Schon dies zeigt, wie umsichtig die Kommentierung im Hinblick auf die Bedürfnisse der Rechtsanwender in Ausbildung erfolgt.

Innerhalb der Kommentierungen werden nicht nur altbekannte Muster abgespult, sondern mit heutigen Sachverhalten angereichert und so zu anderen Normen abgegrenzt. Exemplarisch erkennt man dies im Rahmen des Diebstahls, wo zunächst in – für diesen Kommentar – größerem Umfang im Rahmen des subjektiven Tatbestands die verschiedenen Ansichten zur Zueignungsabsicht vorgestellt werden, dann aber ganz konkret Einzelfragen und „moderne“ Fallgestaltungen zur Sprache kommen: Wie verhält es sich mit der Zueignungsabsicht beim (delinquenten/betrügerischen) Rückgabewillen? Was ist mit einer unberechtigten Pfandnahme? Kann man sich Fremdbesitz an Geld- oder Codekarten anmaßen? Wie steht es um die zugleich vorhandene Entsorgungsabsicht eines Gegenstandes, wenn es nur auf den Inhalt ankommt? Etc. Liest man sich diese Kommentierungen jeweils aufmerksam durch, entsteht wie von selbst ein belastbares Prüfungssystem mit vielen Verästelungen, die man fast schon im Sinne eines Flussdiagramms in der jeweiligen Prüfungssituation im Idealfall im Kopf abrufen und anwenden kann.

Wenn man den Examensansatz verlässt und sich die Nutzbarkeit für praktische Fälle betrachtet, so ist das Werk auch hier in vielen Bereichen zielführend. So kann gerade im Bereich der Vermögensdelikte die Kommentierung zu Betrug und Untreue mit beeindruckender Detaildichte bei zugleich gut verständlicher Erläuterung aufwarten, gut zu sehen etwa bei der Einstufung von Risikogeschäften (§ 266, Rn. 61 ff.). Natürlich kann man diese Tiefe aber nicht bei jeder Norm erwarten und bei entsprechenden Stichproben habe ich natürlich kleinere Auslassungen bei Normen gefunden, die mich als Praktiker besonders interessieren, die aber im Ausbildungskanon weniger bedeutsam sind, sodass dies keinen Einfluss auf meinen positiven Gesamteindruck haben darf – dafür gibt es ja Spezialwerke.

Was ich aber an vielen Stellen tatsächlich feststellen konnte, ist die Betagtheit des Fußnotenapparats. Hier finden sich teilweise Jahrzehnte alte Fundstellen, die zwar weiterhin inhaltlich richtig sein mögen, die jedoch gut und gerne durch Entscheidungen neueren Datums abgelöst werden könnten. Erfreulich ist, dass manchmal auch Online-Kommentierungen zitiert werden, was dem Nutzungsverhalten jüngerer Rechtsanwender zugutekommt.

Was bleibt als Fazit? Der „kleine“ Kindhäuser ist eigentlich vom ersten Semester an eine klare Empfehlung bis in die ersten Jahre der beruflichen Praxis. Die kluge Verzahnung aus plastischer Erläuterung und klassischer Kommentierung sorgt für angenehm rasche Verständnisprozesse und lädt bei Einzelfragen zu weitergehender Recherche ein. Die Weiterführung des Werks durch Hilgendorf sorgt auch für die notwendige stilistische Stabilität des Werks, da dieser die Bedürfnisse der Juristinnen und Juristen in Ausbildung klar vor Augen hat. Und der Preis von 36 EUR ist für einen Kommentar diese Güte unschlagbar, selbst ohne Hardcoverbindung.

Freitag, 16. Dezember 2022

Rezension: Betreuungsrecht kompakt

Brosey / Lesting / Loer / Marschner, Betreuungsrecht kompakt, 9. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Bücher zum neuen Betreuungsrecht sind wegen der Gesetzesänderungen zum 1.1.2023 Pflicht für viele Rechtsanwender, sodass der Bedarf in den Monaten der Vorbereitung entsprechend groß ist. Je nachdem, welcher Berufsgruppe man angehört, und je nachdem, ob es nur um einen Überblick oder Detailinformationen geht, ist die Auswahl zwischen verschiedenen Werken möglich, wobei die (gedruckten) Kommentare meist später auf dem Markt sind als die flexibleren Lehr- und Handbücher. Das vorliegende Werk erscheint bereits in der 9. Auflage, was aber angesichts der enormen Umwälzungen der Betreuungsrechtsreform wenig hilft. Immerhin ist das Autorenteam eingespielt und besteht aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Justiz und Anwaltschaft.

Mit dem Attribut „kompakt“, bei dennoch über 300 eng bedruckten Seiten an Texten und Verzeichnissen, macht das Werk nicht den Versuch, sich als allwissende Lösung zu präsentieren. Dennoch sorgt das Erscheinen in der Reihe „Aktuelles Recht für die Praxis“ natürlich für die Erwartung, dass nicht nur das neue Recht abgebildet und die Genese der Reform nachgezeichnet wird, sondern dass die konkrete Anwendung im Vordergrund steht und denkbare Problemfälle aufgezeigt und einer möglichen Lösung zugeführt werden.

Von der Gestaltung her ist das Werk angenehm zu lesen. Ein gut unterteiltes Schriftbild mit fett gedruckten Schlagwörtern und echte abgetrennte Fußnoten machen eine kontinuierliche Lektüre möglich. Was mir für ein Werk, das auf die Praxis abzielt, fehlt, sind Praxistipps, Hinweise, Beispiele, Schaubilder, Formulierungshilfen. Zugegeben, soll es ja nur eine „kompakte“ Darstellung des Betreuungsrechts sein, aber die Visualisierung und Konkretisierung von Fragestellungen sollte eigentlich inzwischen zum Standardhandwerkszeug eines Werks „für die Praxis“ gehören, so „kompakt“ es auch sein mag.

Was wird inhaltlich geboten? In insgesamt 10 Kapiteln, unterteilt in A.-J. wird das Betreuungsrecht aufgegliedert. Nach einer kurzen Einleitung folgen zunächst die Voraussetzungen der Betreuerbestellung, danach deren Umfang und die Auswahl des Betreuers. Nach knappen Ausführungen zu Änderungen und Ende der Betreuerbestellung werden die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Betreuer sowie dessen sonstige Rechte und Pflichten auf über 100 Seiten aufbereitet. Anschließend geht es um das gerichtliche Verfahren in Betreuungssachen sowie das Unterbringungsverfahren, ebenfalls auf weit über 100 Seiten, womit die Schwerpunkte des Buches klar hervortreten. Die Kosten werden in einem kleinen Kapitel gestreift, bevor dann Ausführungen zu Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen den Schlusspunkt setzen.

Was innerhalb der Kapitel positiv auffällt, ist der direkte Einbezug der neuen Normen, die im Fließtext an geeigneter Stelle im Volltext abgedruckt sind. Das gefällt mir deutlich besser als ein Textblock am Ende eines Buches, da man so einen direkten Zugang zur neu gestalteten Norm hat. Ebenfalls positiv zu vermerken ist die Binnenverweistechnik, die doppelte Ausführungen überflüssig macht. Allerdings sind vereinzelt Binnenverweise fehlerhaft, da sollte in der Folgeauflage noch einmal bei allen Randnummern eine Prüfung erfolgen.

Stresstest für ein solches Buch ist natürlich, wie gut die Umsetzung des neuen Rechts mit Hilfe der Ausführungen gelingen kann. Hierzu habe ich mir einige Kapitel angesehen und bin recht angetan von den umfangreichen, teilweise erfreulich kritischen Ausführungen, zumal ja die Autorinnen und Autoren zum Erscheinungszeitpunkt des Buches Mitte 2022 noch gar nicht die Fülle der vielen kritischen Beiträge in den Fachzeitschriften erfassen konnten. So wird bspw. der neue Krankheits- und Behinderungsbegriff nicht nur beschrieben, sondern auch mit dem bisherigen sozialrechtlichen Ansatz verglichen und deutliche Kritik an bestimmten Begrifflichkeiten geübt (S. 19 ff.). Neuerungen wie das Ehegattennotvertretungsrecht oder die Suspendierung einer Vollmacht werden aufgegriffen und im Wesentlichen erläutert. Details, die man in anderen Werken allerdings findet (z.B. die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung nach § 1820 BGB für den Rechtsverkehr; das Zusammenspiel zwischen Klinik und Betreuungsbehörde und Gericht bei Geltung des Ehegattenvertretungsrechts), kommen hier nicht zur Sprache. Diese Informationen wären als addendum durchaus in einer Folgeauflage erfreulich. Positiv zu erwähnen sind zudem die mahnenden Ausführungen zur engen Eingrenzung bestimmter Aufgabenbereiche (S. 41), um die Rechte des Betroffenen hinreichend zu wahren. Die Sensibilität der Beteiligten muss hier noch stärker als früher gefordert werden.

Im Kapitel zum Ende der Betreuung (S. 61 ff.) wird leider das gesetzlich festgelegte Ende einer vorläufigen Betreuung, § 302 FamFG, nicht erwähnt, nur textlich umschrieben (S. 67), das könnte vielleicht noch ergänzt werden oder ein Binnenverweis zu Rn. 555 eingefügt werden. Schön ist der deutliche Hinweis auf die Kontaktpflege des Betreuers als elementare Anforderung der Betreuung, die bei Vernachlässigung zur Entlassung führen kann (S. 64).

Die Wünsche des Betroffenen als zentraler Anknüpfungspunkt der Betreuung werden in einem eigenen Unterkapitel ihrer Bedeutung entsprechend thematisiert (S. 73) und einer bloßen Verwaltung und Verwahrung von Betroffenen zu Recht eine deutliche Absage erteilt (S. 75). Auch die reformierte Stellung im Zivilprozess wird erfasst und die große Bedeutung für viele Vorgänge herausgearbeitet (S. 85 ff.). Auch hier zeigt sich wieder der belastbare praktische Ansatz des Werks, da die Rechtsanwender eben gleich mitgenommen und in die wesentlichen praktischen Probleme hineingeführt werden.

Ganz ungeachtet der Neuerungen der Reform sind die Autoren auch bei herkömmlichen Themen auf der Höhe der Zeit, etwa wenn es um die Frage der Verweigerung gebotener Impfungen geht (S. 104), um den Verzicht auf Anhörungen im Rahmen der Corona-Pandemie (S. 193 f.; meiner Ansicht nach hier etwas einseitig behandelt) oder um die Frage, ab wann ein Richter Betreuungssachen übernehmen dürfen sollte (S. 164). Auch die Erläuterungen zur Verfahrenspflegschaft (S. 172 ff.) überzeugen, zumal sogar auf die (selten genutzte) Möglichkeit hingewiesen wird, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und einen eigenen Anwalt zuzuweisen (S. 176). Sehr schön ist auch der klare Hinweis auf die Hürden der Akteneinsicht in die Betreuungsakte durch Dritte und andere Behörden (S. 229), die zu Recht hoch gehalten und von Strafabteilungen und Staatsanwaltschaften eher als lästiges Hindernis betrachtet werden.

Was bleibt als Fazit? Aus betreuungsrichterlicher Sicht gehört dieses Buch mit zum Besten, was man sich Materie überhaupt zur Lektüre heranziehen kann. Materielles Recht und Verfahrensrecht werden sinnvoll verknüpft, die Ausführungen sind kritisch und belastbar, dazu weiterführend und nicht in der Gesetzesbegründung verharrend. Was mir allerdings für einen wirklich guten Gesamtüberblick zum Betreuungsrecht fehlt, sind ausführlichere Beschreibungen zur Vorarbeit der Behörden und Betreuungsvereine, die hier eher am Rande beschrieben werden. Zugegeben gibt es für diesen eher der Verwaltung zugehörigen Bereich viele weitere und spezielle Einzeltitel, z.B. aus dem Reguvis-Verlag. Aber das so wichtige Zusammenspiel zwischen den professionellen Akteuren und die Abstimmung über Detailfragen, die durch die Reform aufgeworfen werden, könnte im Werk größere Beachtung finden. Mglw. müsste dafür das Autorenteam ergänzt werden, da die richterliche Sicht auf diese Bereiche eher eingeschränkt ist. Dennoch ändert dieser Erweiterungswunsch nichts an der sehr guten Qualität dieses Buches. Für die Einarbeitung in das reformierte Recht ist das Werk bedenkenlos zu empfehlen.

Sonntag, 11. Dezember 2022

Rezension: Betreuungsrecht für die Praxis

Schnellenbach / Normann-Scheerer / Giers / Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, 1. Auflage, Gieseking 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Pünktlich zum anstehenden Neubeginn des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erscheinen eine Vielzahl neuer Bücher oder neue Auflagen bereits existierender Bücher auf dem Markt: kurze Einführungen, Komplettübersichten, Kommentare, Handbücher, Formularbücher etc. Problematisch beim Betreuungsrecht ist dabei stets die „Fallhöhe“ der Darstellung: soll das Buch nur für Volljuristen gedacht sein oder für alle Akteure des Betreuungsrechts? Letzteres behaupten zwar alle Werke, die nicht spezifische Kommentierungen anbieten, aber es ist sehr schwierig, die Materie so zu beschreiben, dass ehrenamtliche Betreuer noch „abgeholt“, Volljuristen aber nicht gelangweilt werden. Das vorliegende Werk versucht einen Mittelweg, indem die „professionellen“ Akteure des Betreuungsrechts angesprochen werden, sodass ein bestimmter Sockel an Grundwissen und Verständnis für rechtliche Zusammenhänge und Notwendigkeiten vorausgesetzt werden kann. Das ist aus meiner Sicht richtig und konsequent, denn ansonsten schriebe man einen Laien-Ratgeber, nicht aber ein Buch für die Rechtspraxis.

Das Werk umfasst ca. 500 Seiten inklusive Verzeichnissen. Die Autorinnen und der Autor kommen ausschließlich aus der Ministerial- und Gerichtspraxis. Die Gestaltung des Werks ist recht konservativ, d.h. viel Text, Leitworte in Fettdruck, echte Fußnoten, einzelne grau unterlegte Praxistipps und noch vereinzeltere Schaubilder. Natürlich erfordert das neue Recht ab dem 1.1.2023 viel Erläuterung, aber bei einem Buch „für die Praxis“ hätte ich mir deutlich mehr Handreichungen gewünscht, gerade weil das Autorenteam maßgeblich bei der Reform mitgewirkt hat.

Was wird inhaltlich geboten? Zunächst einmal tatsächlich „nur“ das Betreuungsrecht, nicht aber das auch reformierte Vormundschaftsrecht oder andere mit der Reform zusammenhängende Aspekte wie das neue Ehegattennotvertretungsrecht, das nur in Rn. 156 eine winzige Erwähnung findet. Auch prozessuale Folgefragen, etwa zu § 53 ZPO oder § 170a ZPO, kommen nur als „auch neu“-Erwähnung (Rn. 21 ff.) zur Sprache, nicht aber als veritables Rechtsproblem mit Missbrauchspotential zulasten des Betroffenen. Auch hier wäre der Bedarf „für die Praxis“ durchaus ein höherer: die reine Beschreibung muss durch assoziatives Problembewusstsein ergänzt werden, was zahlreiche Aufsätze in Fachzeitschriften bereits beweisen.

Nach einer kurzen Einführung werden erst die Akteure im Betreuungswesen vorgestellt, beginnend mit dem Betroffenen, den Betreuern, Betreuungsvereinen, der Betreuungsbehörde bis zum Betreuungsgericht und dem Verfahrenspfleger. Der Betreuerbestellung ist dann gut ein Fünftel des Buchumfangs gewidmet, der Führung der Betreuung sogar noch mehr. Das ist auch gut so, denn gerade hier stellen sich in der Verfahrensführung viele Probleme ein, die zu lösen sind. Weitere Kapitel behandeln die Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht, die Änderung, Verlängerung und Beendigung der Betreuung. Abrundend werden die Betreuervergütung und die Gerichtskosten erläutert.

Ergänzt werden die Kapitel ab S. 419-485 durch Gesetzestexte. Das ist in meinen Augen in Zeiten von direktem Zugriff auf die Texte im Internet ein überflüssiger Bestandteil eines Buches „für die Praxis“, gerade wenn die Normen nicht zielgerichtet und bei Bedarf bei den Erläuterungen mit abgedruckt sind, um einen passenden Kontext zu generieren.

Die Thematik wird also formell gut abgedeckt. Wie sieht es nun im Detail aus? Da bleiben leider manche Fragen offen, während andere Bereiche ausreichend ausgearbeitet werden. Einige Beispiele:

Die neue Fortbildungsverpflichtung der Betreuer wird in Rn. 72 erwähnt. Leider wird das Attribut „regelmäßig“ nicht mit Leben gefüllt. Der Praktiker wüsste aber gerne, wenn der Betreuer schon die Inhalte der Fortbildung selbständig bestimmen darf, in welchen Abständen er solche Nachweise vorlegen muss. Oder welche Schritte die Behörde einzuleiten hat, wenn die Nachweise ausbleiben. Auch ist die Frage der Qualifizierung der Fortbildenden nicht thematisiert.

Das Schenkungsverbot gegenüber beruflichen Betreuern aus § 30 BtOG wird erwähnt, Rn. 74. Im Halbsatz „Anders als bei ehrenamtlichen Betreuern …“ wäre dann – „für die Praxis“ – sinnvollerweise auf die ebenfalls neue Regelung des § 1854 Nr. 8 BGB und den damit einhergehenden Paradigmenwechsel hinzuweisen gewesen, ggf. per Binnenverweis auf Rn. 622. Das fehlt leider.

Sehr ausführlich wird die Aufgabe der Betreuungsbehörde, öffentliche Beglaubigungen von Vollmachten und Verfügungen vorzunehmen, vorgestellt (Rn. 102 ff.), darunter die Frage, ob die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung auf die Lebenszeit des Betroffenen begrenzt ist. Leider wird hier die Verknüpfung mit § 29 GBO gezogen, für welchen die Beglaubigung herangezogen werden könnte, ohne aber zu erwähnen, dass mit einer bloß durch die Behörde beglaubigten Vollmacht gerade keine Grundstücksgeschäfte getätigt werden können, vgl. § 311b BGB (BeckOGK/Schreindorfer BGB § 311b Rn. 264). Das wird jedem Volljuristen mglw. klar sein, aber das Buch richtet sich ja ausdrücklich an alle professionellen Akteure und die sind eben nicht überwiegend Volljuristen.

Die teilweise Neuregelung der Zuständigkeiten innerhalb des Betreuungsgerichts werden plakativ erfasst (Rn. 123 ff.). Dabei kommt auch die nunmehr mögliche Anordnung nach § 1820 Abs. 4 BGB kurz zur Sprache. Sie wird aber leider nicht erörtert und es gibt (wieder einmal) keinen Binnenverweis auf Rn. 658, wo das Thema dann mit allen gebotenen Aspekten aufbereitet wird.

Die Problematik des entgegenstehenden Willens des Betroffenen gegen die Errichtung der Betreuung (Rn. 149 ff.) wird – diesmal sehr schön mit Binnenverweis auf die ggf. erforderliche sachverständige Begutachtung, Rn. 273 ff. – mit den verschiedenen Varianten aufgegriffen und die Konsequenzen werden klar benannt: eine Betreuerbestellung wäre nicht zulässig. Dies ist auch insoweit stimmig, dass durchgehend die rechtliche Betreuung als intensiver Eingriff in die Rechte des Betroffenen dargestellt wird, die nur nach entsprechender Kausalitätsprüfung (Rn. 148) und Erforderlichkeitsprüfung (Rn. 156) überhaupt errichtet werden darf. Die Tätigkeit der Gerichte muss dabei als Filter wirken, um ein Verlagern der Schwierigkeiten einer faktischen Betreuung, sprich pflegerischen Versorgung von eigentlich nicht rechtlich betreuungsbedürftigen Personen auf die beruflichen Betreuungsakteure zu vermeiden. Die Gedanken, die dazu in den vielen Unterkapiteln immer wieder zu finden sind, helfen argumentativ sehr gut weiter. Korrelierend dazu sind die Kapitel zu Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen zu lesen (Rn. 428 ff.), in denen ebenfalls immer wieder auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Entscheidungen zum Nachteil des Betroffenen hingewiesen wird, auch um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (Rn. 451).

Ein neues Instrument ist auch die nun in § 1816 BGB normierte Kontaktpflege als Verpflichtung des Betreuers (dazu Rn. 212 f.). Es ist ein immer wiederkehrendes Lamento in betreuungsgerichtlichen Anhörungen in Pflegeeinrichtungen, der Betreuer „komme zu selten vorbei“. Die Abgrenzung zur pflegerischen oder seelsorgerischen Betreuung muss dabei natürlich stets im Vordergrund stehen, aber die nun verankerte Notwendigkeit des Minimums an Austausch mit dem Betroffenen erleichtert – jedenfalls in der Theorie – die Prüfung eines Betreuerwechsels mangels Eignung. Ob nach der Neuschaffung der Zulassungskriterien allerdings noch genug Berufsbetreuer auf dem Markt sein werden, um den Bedarf auch nur ansatzweise abzudecken und in solchen Fällen fehlender Eignung eine hinreichende Auswahl an alternativen Betreuungspersonen zu haben, bleibt abzuwarten.

Sehr gut gefallen hat mir das Unterkapitel zur Begutachtung des Betroffenen (Rn. 276 ff.) inklusive der Frage, wann ein ärztliches Zeugnis genügt. Allerdings hätte auch hier – „für die Praxis“ – mit konkreten Hilfestellungen gearbeitet werden können, etwa mit Vorschlägen für Anhörungsprotokolle mit bestimmten Checklisten, um die Entbehrlichkeit einer Begutachtung auch aktenkundig zu machen. Schön ist insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit von Ordnungsmaßnahmen gegen säumige Sachverständige (Rn. 283): im Betreuungsrecht wird der Gutachtensauftrag von niedergelassenen Ärzten gerne mit dem Hinweis auf eine örtliche Unzuständigkeit oder eine Überlastung rasch abgelehnt. Sollte das Gericht einen Mangel an Gutachtern haben, wäre hier ein geeigneter Hebel, um die ausgewählten Sachverständigen an ihre gesetzlichen Pflichten und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung zu erinnern.

Schließlich habe ich mir noch das Unterkapitel zu den Pflichten des Betreuers nach Beendigung der Betreuung näher angesehen (Rn. 783 ff.). Hier werden gerade die Pflichten im Bereich der Vermögenssorge detailreich aufgefächert sowie die Schlussrechnungspflicht mit Fristen erläutert. Was ich mir hier noch gewünscht hätte, wäre ein Hinweis auf die Frage, wie lange der Betreuer noch nach dem Tod des Betroffenen tätig sein muss (wann ist ggf. der Nachlass auseinander gesetzt?) und welchen Vergütungsanspruch er diesbezüglich wie lange hat.

Was kann ich als Fazit ziehen? Das Werk deckt das Betreuungsrecht recht umfassend ab, erläutert die Neuregelungen und vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten. Das Buch liest sich dabei flüssig und eingängig. Die Binnenabstimmung gefällt mir teilweise nicht (fehlende Verweisungen in einzelnen Kapiteln) und der Praxisbezug müsste gerade bei einem solchen Titel viel stärker ausgeprägt sein. Es ist kein Mehrwert für den Rechtsanwender, wenn er (zum x-ten Mal) die Genese einer Norm im Gesetzgebungsverfahren nachgezeichnet bekommt oder wenn die auch aus dem Gesetz erkennbaren Voraussetzungen einer Norm nacherzählt werden. Spannend wären vielmehr mögliche Folgeprobleme des neuen Rechts und Antworten hierauf, Anwendungsvorschläge, Checklisten für konkrete Situationen mit materiellem Recht und Prozessrecht, kritische Statements zu konkreten Normen etc. Das kommt für meinen Geschmack zu kurz. Aber vielleicht wird dann die Folgeauflage hiervon ein bisschen mehr enthalten.

Freitag, 9. Dezember 2022

Rezension: Wohnraummietrecht

Harz / Ormanschick, Wohnraummietrecht, 3. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Titel zum Wohnungsmietrecht gibt es in Hülle und Fülle, seien es Handbücher, Kommentare, Formularbücher oder Hybridwerke aus allen Kategorien. Das vorliegende, von in der Materie erfahrenen Richtern und Anwälten geschriebene Werk verfolgt kein Alleinstellungsmerkmal, sondern bietet in einer Zusammenschau von 22 Kapiteln Wissenswertes zum Wohnraummietrecht und verknüpft dabei materielles und prozessuales Recht. Über 600 Seiten inklusive Verzeichnissen harren dabei der Lektüre.

Die Gestaltung des Werks ist zunächst ein positiver Aspekt. Der Fließtext ist angenehm untergliedert, es gibt echte Fußnoten, dazu Aufzählungen, Beispiele, Hinweise und einzelne Tabellen oder auch Muster. Die Nutzung von Fettdruck für Schlagwörter im Fließtext könnte für meinen Geschmack stärker als bislang erfolgen, da es wohl nur wenige Rechtsanwender gibt, die Handbücher wie dieses als durchgängige Lektüre angehen, sondern vielmehr wird problem- und damit stichwortorientiert gesucht und gelesen. Nicht ganz froh bin ich über die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechungszitierung in den Fußnoten: mal wird eine Zeitschriftenfundstelle angegeben, mal auch Datum und Aktenzeichen zusätzlich, das aber nicht durchgängig. Gerade wenn bestimmte Zeitschriften nicht leicht online verfügbar sind, sollte durch die Angabe der Entscheidungsdaten die Recherche in offenen Datenbanken ermöglicht werden. Das könnte das Lektorat also für die vierte Auflage angehen.

Was wird inhaltlich geboten? Zunächst eine klassische Einleitung mit Abgrenzung der Miete zu anderen Rechtsverhältnissen, sodann der Mietvertragsbeginn durch Anbahnung, Vertragsschluss und Schriftform. Die Parteien des Vertrages werden anschließend ausführlich vorgestellt, danach die Miete und weitere Rechte und Pflichten der Parteien, darunter die Überlassungspflicht, Schönheitsreparaturen oder auch das Besichtigungsrecht des Vermieters. Weitere Kapitel thematisieren den vertragsgemäßen Gebrauch und Gewährleistungsrechte, die Kaution, Kündigung und Rückgabe des Wohnraums sowie die Nutzungsentschädigung bei fortgesetzter Nutzung. Am Ende finden sich Ausführungen zu verfrühtem Auszug, Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigungen der Mietsache sowie zur Verjährung und Verwirkung. Die Kapitel enthalten dabei immer auch prozessuale Aspekte und verknüpfen auf diese Weise direkt das Gelesene mit der möglichen Rechtsdurchsetzung.

Man sieht schon an den aufgeführten Themen, dass die Autoren das Wohnraummietrecht umfassend abgebildet haben und dies auf recht engem Raum von gerade einmal 600 Seiten. Dabei ermöglichen die Autoren sogar den Blick auf zusammenhängende Probleme, die man aber nicht sofort in einem solchen Handbuch vermutet hätte, etwa die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568a BGB bzw. § 2 GewSchG (S. 37) und die damit verbundenen Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Neuere Entwicklungen wie die teilweise als verunglückt eingestufte Mietpreisbremse werden mit vielen weiterführenden Hinweisen dargestellt (S. 184 ff.).

Naturgemäß fallen einige Kapitel und Unterkapitel größer aus als andere, was man der Genese nach auch an der Nachweisdichte der Rechtsprechung erkennen kann: dort, wo es viel Streit gibt, muss auch viel geschrieben werden. Dies sieht man dann z.B. bei den Folgen unwirksamer Schönheitsreparaturen (S. 289 ff.), bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs (S. 482 ff.) oder bei den Erläuterungen zum Ersatzmieter und entsprechenden Klauseln bzw. entsprechendem Begehren der Mieter (S. 138 ff.), wobei dann auch kurz darauf eingegangen wird, wie die rechtliche Einordnung vorzunehmen ist, wenn ein fluider Mieterwechsel an der Tagesordnung ist (Wohngemeinschaft). Ausführlich erörtert werden auch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und die Tauglichkeit von Versuchen, entsprechende Tätigkeiten auf die Mieter abzuwälzen (S. 223 ff.). Im Schlusskapitel zur Verjährung ist positiv zu vermerken, wie mit wenigen Sätzen die Schwierigkeit der noch möglichen Aufrechnung mit einer verjährten Forderung aufgezeigt wird (S. 597). Gerade die Frage, wann genau die Forderung entstanden ist, ob dies also zu einem Zeitpunkt geschehen ist, als noch gar keine Aufrechnungslage bestand, dürfte im jeweils konkreten Fall knifflig zu berechnen sein.

Aufgrund meiner Tätigkeit als Prüfer im Staatsexamen habe ich mir das Unterkapitel zur Untervermietung genauer angesehen (S. 351 ff.). Denn diese Thematik war tatsächlich vor einiger Zeit Klausurgegenstand. Hier werden nicht nur die Vorgaben und Folgen der §§ 540, 553 BGB erläutert, sondern immer wieder, teilweise nur in kleineren Nebensätzen, Folgeprobleme aufgezeigt: entstehende Kündigungsrechte, Aufklärungspflichten, Haftungsfragen, Umfang der nötigen Datenweitergabe. Bei der Frage eines Untermietzuschlags wird nach der dogmatischen Einordnung auch noch ergänzend die Bandbreite der Rechtsprechung vorgestellt, wie und in welcher Höhe ein solcher Zuschlag erfolgen könnte. Wird ein Thema so umsichtig vorgestellt, hat man als Rechtsanwender richtig Freude an der Lektüre.

Was bleibt als Fazit? Das Buch liest sich gut und flüssig, die Ausführungen sind präzise, abwechslungsreich und vielseitig. Will man einen guten ersten Gesamteindruck zum Wohnraummietrecht oder auch nur Teilen davon erhalten, ist das Buch eine klare Empfehlung. Darüber hinaus dürfte der erfahrene Praktiker aber wohl eher direkt auf die teilweise opulenten Kommentare zum Mietrecht oder die größeren (Anwalts-)Handbücher zurückgreifen, um Detailfragen zu klären. Zugegeben: diesen Aspekt bedient ein Handbuch im vorliegenden Umfang auch nicht per se, aber man muss sich die Grenzen der Nutzbarkeit schlicht vor Augen führen und seinen Lektürebedarf entsprechend steuern.

Rezension: SELBST verwalten!

Braun / Klenk / Klemens (Hrsg.), SELBST verwalten!, 1. Auflage, Kohlhammer 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Die Selbstverwaltung ist ein wichtiges Strukturprinzip der deutschen Sozialversicherung. So bestimmt § 29 Abs. 1 SGB IV als Grundnorm, dass es sich bei den Sozialversicherungsträgern um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt. Damit hat der Gesetzgeber für einen begrenzten Bereich das Recht zur Selbst-Gesetzgebung auf die Versicherungsträger übertragen. Hierdurch soll den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich überlassen werden, um den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Zwar wird die Selbstverwaltung mittlerweile in vielen Bereichen weithin eingehegt. Das BVerfG hat insofern betont, dass die staatliche Regelungsdichte mittlerweile derart hoch sei, dass den Sozialversicherungsträgern eine eigenverantwortliche Gestaltung des Satzungs-, Organisations-, Beitrags- und Leistungsrechts weitgehend verwehrt sei (BVerfG NZS 2005, 139 Rn. 15). Jedoch verbleiben wichtige Entscheidungen stets bei der Selbstverwaltung. Hervorzuheben ist insofern die Regelung der eigenen Organisation sowie der Einsatz des vorhandenen und die Einstellung neuen Personals. Dabei steht und fällt der Erfolg des Modells der Selbstverwaltung stets mit den Personen, die sie ausüben, die mithin in den jeweiligen Selbstverwaltungsorganen (mit)wirken.

Vor diesem Hintergrund habe ich mich sehr auf das kürzlich bei Kohlhammer erschienene und von Bernhard Braun, Tanja Klenk und Uwe Klemens herausgegebene Werk mit dem zielweisenden und auffordernden Titel „SELBST verwalten!“ gefreut. Die Herausgeber haben darin eine Reihe kenntnisreicher und teils sehr namhafter Autorinnen und Autoren versammelt, die sich einer Vielzahl von selbstverwaltungsrelevanten Themen widmen und damit einen prima Überblick über die Materie entstehen lassen.

Vorangestellt sind ein Geleitwort von Hubertus Heil sowie eine Einführung von Uwe Kelemens. Im weiteren Verlauf ist das Werk grob in die Abschnitte „Wer oder was ist die Soziale Selbstverwaltung?“, „Was die Soziale Selbstverwaltung leistet“, „Die Sozialwahlen als Fundament der Sozialen Selbstverwaltung“ sowie einen „Ausblick“ gegliedert.

Ein paar Schlaglichter sollen pars pro toto herausgegriffen werden. Dem prägnanten Abriss über die Geschichte der Selbstverwaltung von Braun (S. 23 ff.) folgend singt Reiners ein Loblied auf die „ökonomische Vernunft der Selbstverwaltung“ (S. 42 ff.). Zwar würden die Krankenkassenbeiträge künftig weiter steigen, dies sei jedoch kein Problem und der gesellschaftlichen Entwicklung immanent. Eine Steuerfinanzierung der GKV – wie von manchen vorgeschlagen – sei abzulehnen, weil ökonomisch unvernünftig, erhöhe sie doch nur den Einfluss von Lobbygruppen und mache das Gesundheitswesen zu einem weiteren Spielball im Rahmen von Haushaltsstreitigkeiten. Gelungen ist auch der von Hofmann gezeichnete Überblick über die Selbstverwaltung in der GKV (S. 71 ff.), die auf wenigen Seiten die wesentlichen Prinzipien sowie die Strukturen der Selbstverwaltung zusammenfasst. Gerlinger befasst sich hingegen mit der Legitimation der Sozialen Selbstverwaltung (S. 161 ff.), die immer wieder in Frage gestellt wird – auch deswegen lohnt sich die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten und etwaigen Legitimationsmängeln (vgl. dazu im Übrigen auch der Beitrag von Kluth, S. 190 ff.). Im Ergebnis sei für eine starke Selbstverwaltung die Stärkung ihrer Legitimation entscheidend, so Gerlinger (S. 172). Auch der geschlechtsspezifische Blick fehlt nicht. Einen solchen wirft Hauffe auf die Selbstverwaltungsorgane (S. 183 ff.). Dabei lobt sie zwar die bisherigen Entwicklungen, die erst kürzlich in der Einführung einer Mindestbeteiligung der Geschlechter für die Wahl der Selbstverwaltungsorgane mündeten (§ 47 Abs. 9, 10 SGB IV sowie § 52 Abs. 1a SGB IV). Gleichzeitig kritisiert Hauffe aber, dass qua Familienversicherung mitversicherte Frauen „strukturell von der Beteiligung an den Sozialwahlen ausgeschlossen“ seien, was es zu beheben gelte (S. 185). Spezifisch mit den nunmehr modellhaft vorgesehenen Online-Wahlen bei den kommenden Sozialwahlen beschäftigen sich Papier (S. 204 ff.) sowie Schreiner/Fromm (S. 215 ff.). Dabei scheint Papier wesentlich optimistischer bzgl. der Auswirkungen auf die Wahlbeteiligung zu sein (S. 214) als Schreiner/Fromm, die allein in der „Verlagerung des Wahlakts“ in die digitale Sphäre keinen Automatismus zu einer nachhaltig höheren Wahlbeteiligung erkennen wollen (S. 226).

Gerade angesichts der im Jahr 2023 stattfindenden Sozialversicherungswahlen ist es sehr lobenswert, dass dieses aktuelle Büchlein nun vorliegt. Es bietet eine wahre tour d’Horizon durch die für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane relevanten Themen. Daneben sparen die Autoren auch nicht an Kritik oder Meinungsfreudigkeit, wie die vorgehend genannten Beispiele zeigen. Dies schärft die Argumentation und erhöht die Lesefreude. Wissen sollte man aber auch: Dieses Werk soll einen Überblick schaffen, es verfolgt keinen tiefgehenden wissenschaftlichen Anspruch, sondern ist ein Sachbuch im besten Sinne. Literaturhinweise finden sich am Ende der jeweiligen Beiträge, auf Fußnoten wird weithin verzichtet.

Insgesamt gilt für das Werk eine klare Leseempfehlung. Dies gilt zunächst für die Ehrenamtlichen selbst. Die Rechtsprechung hat insofern die Erwartungshaltung aufgestellt, dass die ehrenamtlich in den Selbstverwaltungsorganen Tätigen sich über die einschlägigen Vorschriften und deren Auslegung, die Verwaltungspraxis und die wirtschaftlichen Folgen ihrer Maßnahmen ausreichend informieren (BSG, Urt. v. 19.12.1974 – 8/7 RKg 3/74, BeckRS 1974, 408). Damit korrespondiert nach Ansicht der Literatur auch ein Recht auf die Zurverfügungstellung von Fachbüchern (s. etwa LPK-SGB IV/Winkler, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 8). Das vorliegende Werk ist für die Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung sowie aktueller diesbezüglicher Reformdebatten hervorragend geeignet. Sozialversicherungsträger sollten dringend darüber nachdenken, es insbesondere neu gewählten Organmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dies dient nicht allein der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Organmitglieder, sondern dürfte sich auch äußerst positiv auf das Diskussionsniveau in den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane auswirken. Gerade neue Selbstverwaltungsorganmitglieder können hier einigen Erkenntnisgewinn für ihre eigene Arbeit „mitnehmen“. Darüber hinaus vermag das Werk auch insgesamt einen guten Einstieg in die Arbeit bei Sozialversicherungsträgern insgesamt zu bieten und kann damit auch hauptamtlich dort Tätigen empfohlen werden. Ob das Buch darüber hinaus geeignet ist, die „Soziale Selbstverwaltung einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen“ (so der Klappentext), erscheint zumindest fraglich. Mag des Werk auch Interessierte erreichen, so doch sicherlich nicht den Großteil der Bevölkerung, dem die Sozialwahlen sowie die Soziale Selbstverwaltung in großen Teilen misslicherweise unbekannt sein dürften (was zugleich ein viel diskutiertes Legitimationsproblem darstellt).

Dienstag, 22. November 2022

Rezension: Die „gestörte“ Hauptverhandlung

Artkämper, Die „gestörte“ Hauptverhandlung, 6. Auflage, Gieseking 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Buch von Artkämper, inzwischen unter Mitarbeit seines Sohnes und RinLG Weise, ist schon fast ein Klassiker der Strafrechtsliteratur – immerhin erscheint bereits die 6. Auflage. Der Titel ist (weiterhin) einigermaßen provokant, denn die „Störung“ der Hauptverhandlung wird ja naturgemäß eher beim Angeklagten und beim Verteidiger verortet. Dass dem nicht zwingend so ist, wurde schon in Besprechungen zu früheren Auflagen herausgearbeitet (Besprechung von RA Berg hier), sodass hier nicht noch einmal im Detail aufgerollt werden muss, dass sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft so mancher „Störung“ schlicht dadurch entledigen könnten, dass das Verfahrensrecht richtig angewendet wird. Auf den letztgenannten Aspekt weist außerdem richtigerweise auch das Autorenteam schon im Vorwort hin. Zudem befasst sich das Buch auch konsequent mit den staatlichen Verfahrensbeteiligten als „Störern“, sodass der mögliche Vorwurf einer eventuellen Einseitigkeit nicht begründet wäre.

Das Augenmerk dieser Besprechung soll eher auf der Lesbarkeit und Praktikabilität des Werks liegen, gerade wenn man die Frage in den Raum stellt, ob auch Berufsanfänger und wenn ja in welcher Instanz von diesem Buch profitieren können. Denn Ziel des Buches ist ja gerade, die Situationen zu porträtieren und einer Lösung zuzuführen, die in Studium und Referendariat nicht zur Sprache kommen. Dies ist zugegebenermaßen noch keine wirkliche Neuerung, denn jeder Praktiker weiß nach kurzer Zeit, wie praxisfern die deutsche Juristenausbildung doch immer noch ist. Doch die richtige Einordnung von Besonderheiten in das prozessuale Gefüge geht noch einmal einen Schritt weiter als herkömmliche Bücher zum Strafverfahrensrecht, den auch der erfahrene Jurist immer wieder einmal aufs Neue gehen kann, um für möglichst viele denkbare Vorkommnisse gewappnet zu sein.

Inzwischen ist die Zahl der kleinen Fälle, anhand derer die zusammengetragene Materie erläutert wird, auf 813 gestiegen. Ob man jedoch wirklich schon eingangs ein wenig zu reißerisch für meinen Geschmack von „dysfunktionalen Verhaltensweisen“ und „Eskapaden“ sprechen muss, bleibt dem Geschmack jedes einzelnen Lesers überlassen. Mein Eindruck ist jedenfalls, dass das Buch solche Schlagzeilen gar nicht nötig hätte: der Inhalt spricht doch eigentlich für sich, auch ohne wortgewaltige Kategorien.

Was wird geboten? Zunächst einmal eine Einführung in problematische prozessuale Konstellationen, die von allen Seiten ausgelöst werden können: u.a. vom Konfliktverteidiger, vom Konfliktstaatsanwalt und auch vom Konfliktrichter. Hiernach folgt eine Klärung von Begrifflichkeiten, damit man nachvollziehen kann, was das Buch etwa unter „Klamaukverteidigung“ versteht oder welche Variationen von Anträgen im Zusammenhang mit dem Beweisrecht denkbar sind. Weitere Kapitel befassen sich mit Anstandsregeln und der Würde des Gerichts, mit ungebührlichem Verhalten, mit denkbaren emotionalen Reaktionen auf Störungen und mit prozessualen Antworten auf (vermeintliche und echte) Störungen. Dabei werden auch schon coronabedingte Anordnungen in die Überlegungen mit einbezogen (S. 141, S. 285 u.v.m.). Störungen werden zudem nach der potentiellen Quelle geordnet (Angeklagter, Verteidiger etc.), aber auch nach der Art, etwa durch die äußere Erscheinung oder Kleidung. Sodann folgen denkbare Konfliktsituationen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten, wobei der Hauptverhandlung denknotwenig der größte Raum zugestanden wird. Weitere Abschnitte behandeln die Verständigung, die Nebenklage sowie die Kommunikation im Strafverfahren.

Beigefügt ist ein Musterverzeichnis, das auch mit einem Online-Zugriff abgerufen werden kann. Positiv auffällig ist die angenehme optische Gestaltung des Werks, das Hervorhebungen, Schaubilder, Binnenverweise und Handlungsschemata beinhaltet. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die Orientierungsmöglichkeit an schwarz abgehobenen Stichworten am Seitenrand zum schnellen Blättern und Suchen.

Die Ausführungen selbst stellen eine Mischung aus Lehrbuch, Handbuch und Unterhaltungslektüre dar. An manchen Stellen erscheinen mir – wie im Vorwort – die Aufmachungen zu einem Problem zu reißerisch, die Ansatzpunkte zu oberflächlich, um wirklich Gewinn aus einer angesprochenen Konstellation ziehen zu können (bspw. Rn. 1112 ff. aggressive Verteidigung gegenüber Polizeibeamten: hier werden Begriffe eingeführt, aber nicht erklärt („Sieben-Sekunden-Trick“), die suggestive Befragung von Zeugen dürfte bei Polizisten wohl eher nicht relevant sein und auch die Fallbeispiele harmonieren nicht mit den rundum stehenden Ausführungen). Demgegenüber stehen an vielen Stellen sehr weitgehende Ausführungen, die lesenswert und lehrreich sind, sodass viele Facetten einer Thematik auch in ihrer Gewichtung und Wertigkeit erfasst werden können (z.B. Befangenheit wegen persönlicher Beziehungen, Rn. 965 ff.). Zudem wird in zahlreichen Fällen auch ganz konkrete praktische Hilfe dargeboten, um einer störenden Situation Herr zu werden (z.B. Störungen im Zuschauerraum mit Ordnungsmaßnahmen und Protokollierungshinweisen, Rn. 326 ff.). Anderenorts wurde ich bei der Lektüre nicht so recht schlau, ob es sich um eine Handlungsempfehlung oder nur um ein theoretisches Räsonieren der Autoren handelt. Man bekommt als Leser also eine bunte Mischung.

Was bietet das Buch als Mehrwert für Leser und vor allem Berufsanfänger? Meiner Ansicht nach eine ganze Menge an Vorteilen. Zum ersten ist es eine kritische und teilweise herausfordernde Auseinandersetzung mit den Verfahrensbeteiligten und deren möglicher Interpretation ihrer jeweiligen Rollen. Schon diese reflektierende Beobachtung kann zu Erkenntnis über eigenes erlebtes Verhalten führen. Des Weiteren werden tatsächliche Vorkommnisse prozessual eingeordnet und mögliche Reaktionen nach Zulässigkeit und Belastbarkeit erörtert. Auch dies ist von unschätzbarem Vorteil für Rechtsanwender, die eben noch nicht so viele Prozesse geführt haben: nach der Lektüre dieses Buches kann man von einigen Dingen nicht mehr überrumpelt werden. Dann ist es ebenfalls von Bedeutung, dass eine wertende Einordnung bestimmten Verhaltens erfolgt. Dieser Wertung kann man sich anschließen, muss es aber nicht. Aber den Mut zur Wertung hat nicht jeder Berufsanfänger und sucht stattdessen vergeblich Hilfe im Verfahrensrecht. So aber kann man sich an der Einschätzung der Autoren orientieren – oder es sein lassen, je nach Überzeugung und Überzeugtheit. Schließlich passt auch die sprachliche Aufbereitung der Materie. Natürlich ecken die Autoren dabei an der einen oder anderen Stelle auch einmal mit der Wortwahl an. Oder sie stellen eine Passage nicht so ausdifferenziert war wie es mancher Rechtsanwender gerne hätte. Aber in klarer und verständlicher Sprache wesentliche Aspekte auf den Punkt zu bringen, ist eine Leistung, die man würdigen muss, selbst wenn manche Wendung nicht gefallen sollte. Die Pointierung von Problemen ist eben eine andere Herangehensweise als die nüchterne Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insofern kann das Buch aus meiner Sicht definitiv jedem Strafrechtler ans Herz gelegt und zur Lektüre empfohlen werden. Dies darf dann durchaus eklektizistisch erfolgen und nicht im Sinne eines blinden Folgens. Aber wenn sich die Autoren schon die Mühe gemacht haben, eine Vielzahl denkbarer und schon geschehener Probleme im Verfahren zusammenzutragen und auszuwerten und man das nicht (leidvoll) selbst tun muss, dann sollte man diesen Wissensschatz auch annehmen und (notfalls eben nur partiell) für sich selbst nutzen.