Montag, 27. April 2026

Rezension: StPO

Satzger / Schluckebier / Werner, StPO, 9. Auflage, Wolters Kluwer 2025

Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken

Der SSW-StPO ist ca. 3 Jahre nach der Vorauflage aktualisiert neu erschienen und hatte zahlreiche in der Zwischenzeit ergangene Reformen und Reförmchen der StPO einzupflegen, dazu natürlich die ergangene Rechtsprechung. Der Kommentar erscheint meist in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem SSW-StGB, sodass sich Rechtsanwender im Strafrecht mit einer kohärenten Kommentierung zum materiellen und zum prozessualen Strafrecht versorgen können. Die magische Grenze von 3000 Seiten wurde auch diesmal unterschritten, sodass der Kommentar weiterhin ein opulentes Erscheinungsbild hat, ohne unhandlich zu werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist nach wie vor angenehm, wenngleich die Nachweise für Rechtsprechung und Literatur weiterhin in den Fließtext eingepflegt werden, was den Lesefluss durchaus erschwert. Fettungen von Schlagwörtern geben Orientierung bei der Lektüre. Vereinzelt werden auch mit grauem Balken abgesetzte Beispiele angeboten, um die Kommentierung besser einordnen oder verstehen zu können. Das geschieht aber nicht in einem Umfang, der das Werk zu einem Hybrid (zwischen Kommentar und Handbuch) machen würde, aber es ist ein positiv herauszustellendes Merkmal des Buches.

Das Autorenteam ist weiterhin groß und vereint sowohl Praktiker als auch Autoren aus dem Wissenschaftsbereich. Viele der Autoren sind durch Fachbeiträge bekannt, sodass man sich auch hinsichtlich der Kommentierungen auf Qualitätsarbeit verlassen kann.

Das Werk ist seit langem etabliert, sodass ich mich – wie auch bei der Besprechung der Vorauflage – auf einzelne Stichproben beschränke, für die ich den Kommentar im Dezernatsalltag herangezogen habe.

An erster Stelle zu nennen ist hier die Kommentierung von Tsambikakis/Gierok zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konkret bezüglich der Anforderungen an den Antrag selbst (§ 45, S. 263 ff.). Hier wird, gewissermaßen mit Leuchtturmfunktion für andere Kommentierungen, zutreffend herausgearbeitet, dass für den Wiedereinsetzungsantrag kein Formerfordernis besteht. Dass für die zugleich nachzuholende versäumte Prozesshandlung mglw. ein Formerfordernis besteht, das sich auf den Antrag überträgt, wenn beides zeitgleich an das Gericht übersandt wird, bedingt jedenfalls kein allgemeines Formerfordernis zum Nachteil des Petenten. Auswirkungen hat dies in Wiedereinsetzungssituationen, in denen eine Prozesshandlung nicht nachzuholen ist, bspw. bei § 329 StPO: dann kann das Wiedereinsetzungsgesuch eben auch per Mail gestellt werden, sofern sich aus dem reinen Mailtext hinreichend sicher die Urheberschaft des Angeklagten ergibt.

Des Weiteren habe ich mir die Kommentierung von Herrmann zu den Haftgründen näher angesehen (§ 112 StPO, S. 760 ff.). Wie immer muss man eine solche Kommentierung mit einem gewissen Filter lesen, wenn sie Wertungen enthält. Wird wie hier etwa beschrieben, dass die gesetzlich nicht vorgegebenen, so genannten apokryphen Haftgründe eine „verbreitete, geradezu Besorgnis erregende Rolle“ spielen (Rn. 20), so ist diese Einschätzung aus der Sicht eines Verteidigers natürlich nachvollziehbar. Dennoch mag diese Besorgnis aus Sicht anderer Berufsgruppen vielleicht nicht in gleichem Maße bestehen. Gleichermaßen erachte ich die Nutzung des Worts „Etikettenschwindel“ für unglücklich (Rn. 21), da es eine Vorabwertung beinhaltet, gegen die argumentativ kaum noch angegangen werden kann. Wenn der Kommentar den Ansatz verfolgt, für alle Rechtsanwender gleichermaßen funktional nutzbar sein zu wollen, sollte das Lektorat bei tendenziöser Wortwahl oder Wertung (so auch Rn. 137 zum Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) zumindest auf die Zitierung anderer Ansichten achten. Ungeachtet dessen ist die Tiefe der weiteren Darstellung im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Haftgründe und auch die Untermauerung der Erkenntnisse mit Fundstellen vorbildlich (z.B. Rn. 46 ff.: Einzelfälle zur Fluchtgefahr), was eine schnelle praktische Verwertung des Gelesenen betrifft.

Immer empfehlenswert sind Kommentierungen von Eschelbach, vorliegend möchte ich diesbezüglich auf seine Erläuterungen zu § 136a StPO hinweisen. Denn ausgehend von der Schutzrichtung der Norm wird darauf hingewiesen, dass ein wesentlich weiterer Anwendungsbereich gegeben ist als es der reine Wortlaut hergibt (Rn. 5). Darüber hinaus wird die Grenzziehung zwischen erlaubter List und verbotener Täuschung zu Recht als gekünstelt kritisiert (Rn. 38). Gleichermaßen lesenswert ist die kompakte Differenzierung zwischen Fortwirkung und Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Rn. 72/73).

Schließlich habe ich aus rein praktischen Erwägungen die Ausführungen zur Verhandlungsleitung von Grube durchgelesen, § 238 StPO. Die Verknüpfung von theoretischer Darlegung der Problematik mit tatsächlichen Anwendungsfällen und der späteren Rüge im Rahmen der Revision gelingt vorzüglich und sorgt so für zuverlässigen Wissensgewinn auf wenigen Seiten. Darüber hinaus gibt Grube aber auch noch Grundsätzliches mit auf wen Weg, wenn er etwa das Leitbild der richterlichen Verhandlungsführung konkretisiert (Rn. 9) oder einen möglichen Rügeverlust aus den gängigen Argumentationsansätzen herleitet und die Standpunkte gegenüberstellt (Rn. 48 ff.).

Der SSW-StPO gehört seit Jahren zum Grundhandwerkszeug des in der Praxis tätigen Strafrechtlers. Man kann ihn bedenkenlos für den Erstzugriff bei jeglicher prozessualer Problematik heranziehen, aber gleichermaßen auch anderweitig gefundene Ansichten mit den hier vorhandenen Kommentierungen abgleichen. Dass es je nach beruflicher Herkunft des jeweiligen Autors auch einmal zu pointierten Aussagen kommen kann, die man so nicht in jedem anderen Kommentar finden würde, macht einen zusätzlichen Mehrwert des Werks aus.

Dienstag, 7. April 2026

Rezension: Datenschutz im Internet

Schwartmann / Benedikt / Reif (Hrsg.), Datenschutz im Internet – Rechtshandbuch, C.H. Beck 2025

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Dass Fragen des Datenschutzes spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und damit auch des Rechts zu beachten und vom Rechtsanwender „mitzudenken“ sind, dürfte sich zwischenzeitlich als allgemeine Ansicht durchgesetzt haben. Unternehmen, Behörden, Gerichte und Anwaltschaft haben sich daher mit einer großen Vielzahl an Rechtsbereichen auseinanderzusetzen, in die der Datenschutz „einstrahlt“. Kommentare zu datenschutzrechtlichen Vorschriften gibt es mittlerweile einige, Handbücher bearbeiten zumeist thematische Schwerpunkte, so etwa zum Beschäftigtendatenschutz, dem Datenschutz in der Wohnungswirtschaft oder dem Sozialdatenschutz. Einen anderen Ansatz wählt seit jeher das nunmehr von Rolf Schwartmann, umtriebiger Professor an der TH Köln, der Verwaltungsrichterin Kristin Benedikt und der Rechtsanwältin Yvette Reif herausgegebene Rechtshandbuch „Datenschutz im Internet“, das keinen thematischen Zugriff wählt, sondern vielmehr auf den Ort der Datenverarbeitung – nämlich das Internet – abstellt und sich zum Ziel gesetzt hat, sämtliche dort relevanten Verarbeitungen systematisch abzuhandeln und dem Leser so eine Hilfestellung über die gesamte Breite zu bieten. Hierfür ist es den Herausgebern gelungen, einen Autorenkreis mit großer datenschutzrechtlicher Expertise zu versammeln; dabei sind etwa Stefan Brink, Marit Hansen, Tobias Keber, Martin Kessen, Boris B. Paal, Carlo Piltz, Gregor Thüsing, Tim Wybitul, mithin ehemalige und aktuelle Landesdatenschutzbeauftragte, aber auch Vertreter aus Wissenschaft, Anwaltschaft und Justiz, insgesamt ein perfekter Mix für ein praxisorientiertes Handbuch wie das vorliegende.

Dabei folgt das Werk einem sehr systematischen Aufbau in vier Teilen, die wiederum in einzelne Kapitel untergliedert sind. Den Anfang macht ein allgemeiner Teil, der mit „Einführung und rechtliche Grundlagen“ (Teil A.) überschrieben ist. Benedikt gibt dort einen Überblick über die Vorschriften zu ePrivacy, Reif/Burkhardt bzw. teilweise allein Reif eröffnen den Blick auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften; weitere Ausführungen betreffen die sonstigen maßgeblichen Bezüge, stets unter Beachtung europarechtlicher und nationalrechtlicher Rechtsakte. Sodann folgt „Teil B.“, der sich mit dem Datenschutz betreffend „Websites und Apps“ auseinandersetzt. Von einer allgemeinen Funktionsbeschreibung der technischen Einrichtungen (S. 69 ff.), über die Verarbeitungen (S. 97 ff.), die betroffenen Datenkategorien (S. 115 ff.), die Rollen der verschiedenen Beteiligten (S 127 ff.) bis hin zu den Erlaubnistatbeständen (S. 163 ff.) werden hier zunächst Grundlagenthemen abgehandelt, auf die das Werk im Folgenden aufbaut, die zum grundsätzlichen Verständnis aber auch wiederholt lesenswert sind. Wichtig für die datenschutzrechtliche Praxis erscheinen mir vor allem die Kapitel über die „Einbindung von Fotografien“ (S. 301 ff.) sowie den Drittlandstransfer (S. 315 ff.). Das Kapitel zu „Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden“ (S. 277) enthält eine interessante Fundkiste und ist zum Stöbern gewiss interessant. Systematisch erscheint es aber als Fremdkörper hier; es bleibt unklar, warum die hier abgehandelten Inhalte nicht in den einzelnen Kapiteln Aufnahme gefunden haben, sondern hier eigens herausgestellt werden.

Im dritten Teil des Werks geht es dann hinein in die einzelnen Rechtsbereiche („Teil C. Spezifische Anwendungsbereiche“). Wichtige Bausteine sind hier die Abhandlungen zu Einsatz und Anwendung von „Messengern“ (S. 457 ff.) sowie zu „Social Media im Unternehmen“ (S. 477 ff.).

Im finalen Teil „D.“ werden dann noch die „Risiken bei Datenschutzverstößen“ beschrieben und ausbuchstabiert. Unterlassungsansprüche spielen hier eine gewichtige Rolle. Prima gefallen hat mir insbesondere die dogmatische Systematisierung nach Anspruchsgrundlagen, die Herbrich vornimmt und die für die Praxis wirklich hilfreich erscheint (S. 794 ff.). Weitere Kapitel betreffen Schadensersatzansprüche, Bußgeld- und aufsichtliche Verfahren. Zu letzteren hat Benedikt einen gelungenen, wenngleich naturgemäß nur überblicksartigen Beitrag verfasst. Treffend herausgearbeitet wird der Gang des (Verwaltungs-)Verfahrens, eher an der Oberfläche bleibt jedoch die Auseinandersetzung mit der für die Aufsichtsbehörden überragend wichtigen Fragestellung, ob der Aufsichtsbehörde bei Vorliegen eines Datenschutzverstoßes ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Obs“ eines möglichen Einschreitens zusteht (Entschließungsermessen). Während die DS-GVO ein solches Ermessen nicht vorsieht, hat der EuGH ein solches – unter bestimmten Voraussetzungen – durchaus für zulässig erachtet (vgl. EuGH, Urt. v. 26.09.2024 – C-768/21, NJW 2024, 3427).

Das wohl als „Schwarmann/Benedikt/Reif“ abgekürzte Werk verfügt selbstverständlich auch über ein Inhalts-, ein Bearbeitungs- und ein Literaturverzeichnis. Das Stichwortverzeichnis ist mit 11 Seiten im Verhältnis zum übrigen Inhalt verhältnismäßig knapp geraten; gleichwohl habe ich gesuchte Stichworte bislang recht zügig gefunden. Gefreut habe ich mich auch über die Haptik des Werks, dem der Verlag eine sehr angenehme Papierstärke spendiert hat. Nur ein Lesebändchen würde den Lesekomfort in der Anwendung noch erhöhen, springt man in der täglichen Anwendung gerade in Werken wie diesem doch das ein oder andere Mal von einer an die nächste Stelle und wieder zurück.

Mein Fazit nach mehrwöchiger Nutzung fällt ausgesprochen positiv aus: Der Zuschnitt des Werks hat mir gut gefallen, das Match aus Titel und Inhalt ist gut gelungen, sodass der Leser den Inhalt erhält, den er erwartet. Wermutstropfen ist natürlich die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten wohl überaus schnelle Fortentwicklung der Rechtsprechung im Datenschutzrecht – gewissermaßen eine Rechtsprechungsakzeleration –, wodurch Printwerke ihre bisherigen Stärken im Vergleich zu Online-Werken etwas einbüßen. Im Grundlegenden hat dies jedoch Auswirkungen, im Spezifischen kann es dann schon eher zu Abweichungen kommen. Dies ist aber im Allgemein hinzunehmen.

Hat der Markt und hat der Leser auf dieses Buch gewartet? Angesichts der Vielzahl neuer Fachtitel, die jedes Jahr neu oder in neuer Auflage den Buchmarkt erreichen, wird man dies nur für die wenigsten Titel noch behaupten können. Und doch ist das Rechtshandbuch von Schwartmann/Benedikt/Reif ein prima Werk gerade für Fragen rund um den Datenschutz im Digitalen. So dürfte das Werk etwa Rechtsanwälten (ohne Schwerpunkt im Datenschutzrecht) zu empfehlen sein, da es viele Themen aufgreift und so einen angemessenen Umgang damit gewährleistet. Auch Beschäftigte in Unternehmen und Aufsichtsbehörden können sicherlich einen Mehrwert aus dem Werk ziehen, insbesondere dann, wenn Fragen, die über die Masse des Tagesgeschäfts hinausgehen, virulent werden – insbesondere betreffend die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Websites, in Apps und vor allem auch in der Schnittstelle zwischen ePrivacy und DS-GVO. Gerade in diesen Bereichen hilft das vorliegende Handbuch weiter. Für 159 Euro bekommt man hier 873 Seiten Qualität. Kurzum: Ich freue mich über das Erscheinen und werde das Werk auch weiter zu Rate ziehen.