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Dienstag, 24. Dezember 2019

Rezension: Juristische Methodenlehre

Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen


Der Autor zitiert in seinem Vorwort zur vorliegenden zweiten Auflage seiner Methodenlehre die Vizepräsidentin des EGMR, Prof. Dr. Angelika Nußberger mit der Aussage, die Rechtswissenschaft sei im Wesentlichen eine Argumentationswissenschaft. Dabei hat sich seit Jahrhunderten eine besondere juristische Argumentationstechnik herausgebildet, die in ihrer Methodik im hohen Maße ausdifferenziert ist. Deshalb verwundert es auch, dass die Methodenlehre einen derart geringen Stellenwert in der juristischen Ausbildung genießt. Regelmäßig werden Analogien oder teleologische Reduktionen schlicht auswendig gelernt und auch der klassische Auslegungskanon wird meist nur halbherzig angewendet. Dies ist nicht nur von einem didaktischen Standpunkt aus betrachtet bedauerlich, sondern auch vor dem Hintergrund der Faszination, die die juristische Methodik auslösen kann, unverständlich und nicht zuletzt, von einer rechtstaatlichen Perspektive aus gesehen, bestürzend. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass die erste Auflage von 2017 (samt Nachdruck dieser ersten Auflage) derart schnell vergriffen war, dass nun eine zweite Auflage notwendig wurde. Auch wenn dieser Umstand sicherlich (mit) darin begründet liegt, dass der Markt von neuerer Literatur zur juristischen Methodenlehre nicht besonders umfangreich ist.

Möllers hat im Wesentlichen die Struktur der Erstauflage beibehalten, auch wenn an einigen Stellen die Darstellung erweitert wurde. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der formulierte Anspruch der Erstauflage, den Juristen in die Lage zu versetzen, die Lösung für bisher ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die Gegenseite – auch im Streitfalle – von dem Gehalt der juristischen Argumentation überzeugt, auch für die nun erschienene Zweitauflage fortgilt. Dabei richtet er sich gleichermaßen an den wissenschaftlichen Lehrbetrieb (sowohl aus Sicht der Studierenden als auch der Lehrenden), die Wissenschaft wie auch die Praxis. Ein insbesondere im Hinblick auf die Methodenlehre nicht unambitionierter Anspruch.

Getragen wird dieses Werk von einer breiten, fächerübergreifenden und rechtsdogmatischen Herangehensweise. So sollen nicht nur die Auslegungsmethoden vorgestellt werden, sondern die Rechtsmethodik soll grundlegend analysiert werden. Dementsprechend werden innerhalb der in fünf Teile gegliederten Darstellung im ersten Teil einleitend die juristische Methodenlehre als Begründungs- und Legitimationslehre vorgestellt sowie primäre und sekundäre Rechts- und Rechtserkenntnisquellen (national und unter Einbeziehung des europäischen und internationalen Rechts) in ihrer jeweiligen Bedeutung dargestellt. Nun widmet sich der zweite Teil den Auslegungskanones, wobei nur die Erklärung der klassischen Auslegungsmethoden des Wortlautes, der Systematik und der Geschichte (§ 4), sowie die Auslegung nach Telos, Logik und Folgen (§ 5) hier erfolgt und die verfassungskonforme, sowie die europarechtskonforme Auslegung erst später im vierten Teil zum Vorrang des Verfassungs- und Europarechts (§§ 11, 12) folgt. Dazwischen stellt der Autor die Rechtsfortbildung dar, wobei einfache Formen der Rechtsfortbildung (gesetzeskonkretisierende Rechtsfortbildungen wie die Analogie oder die teleologische Reduktion) bereits im zweiten Teil dargestellt werden (§ 6) und im dritten Teil erst die darüberhinausgehende Rechtskonkretisierung abgehandelt wird. Dabei beschränkt sich Möllers nicht nur auf eine gerichtliche Konkretisierung, sondern bespricht gleichzeitig auch eine solche der Verwaltung und zuvorderst auch des Gesetzgebers. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass dort auch Ausführungen zur Rechtsdogmatik und zu allgemeinen Rechtsprinzipien vorgestellt werden.

Während sich bis hier die Darstellung cum grano salis nicht wesentlich von anderen Darstellungen zur Methodenlehre unterscheidet, folgt nun im abschließenden fünften Teil, der betitelt ist mit „Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen Methodenlehre“, neben der Vorstellung der Grenzen der Rechtsfortbildung die Betrachtung einer „modernen juristischen Methodenlehre“ (§ 14). Hier denkt der Autor etwa über die Erweiterung der klassischen Methodenlehre um die Fallhermeneutik oder den Einfluss des Kreativen im juristischen Denken nach.

Insofern gelingt Möllers der Brückenschlag zwischen der Darstellung der klassischen und einer modernen Methodenlehre – ihm gelingt somit sowohl Pflicht als Kür. Damit vermag er es, die Methodenlehre als zuweilen recht angestaubte Thematik aus ihrem Dornröschenschlaf wachzuküssen und verhilft ihr zu der Aufmerksamkeit, die ihr richtigerweise gebührt.

Dienstag, 12. Februar 2019

Rezension: Legal Theory

Vesting, Legal Theory, 1. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Johann v. Pachelbel, Essen


Prof. Vesting hat nun die erste englischsprachige Auflage seines Buches zur Rechtstheorie veröffentlicht, welches 2015 in zweiter Auflage erschien. Herausgegeben ist das Druckwerk von Beck, Hart und Nomos in den gewohnt hochwertigen Materialien. Vesting selbst beschreibt sein Buch über Rechtstheorie als ein Studienbuch zur Begleitung von Vorlesungen zur Rechtstheorie. Das ist vielleicht ein wenig viel gewollt: Vesting stellt in seinem Buch die Rechtstheorie nicht bloß erklärend da, sondern verwendet einen größeren Teil seines Buches zur eigenen Positionierung und zur Formung einer eigenen Rechtstheorie. Das geschieht notwendigerweise auf einem recht hohen intellektuellen Niveau. Ob hier der Jurastudent in allen Teilen mithalten kann, ist fraglich. Der Rezensent sieht die Rechtstheorie von Vesting eher als ein Buch für Fortgeschrittene, denen die Grundbegriffe und Grundgedanken der Rechtstheorie und Rechtsphilosophie nicht fremd sind, und empfiehlt  zur Einführung in die Rechtstheorie und zur Begleitung erster Vorlesungen Lehrbücher, die das Darstellende und Erklärende mehr in den Vordergrund stellen.

Nun aber zur vorliegenden Publikation. Sie ist von der ersten Seite an eine geführte Reise durch Vestings rechtstheoretisches Gedankengerüst. Nachdem Vesting im ersten Kapitel den Zweck der Rechtstheorie und einige Begrifflichkeiten klärt, die für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen unentbehrlich sind, führt er ab dem zweiten Kapitel seine Theorie des Rechts auf knapp 180 Seiten aus. Seinen Ausgangspunkt nimmt er bei der Rechtsnorm als solche. Er unterscheidet Rechtsnormen von anderen Normen. Er erklärt Rechtsnormen als Bestimmungssätze und schließt an die kelsenianische Unterscheidung von Sein und Sollen an. Er weist Rechtsnormen mit Luhmann einen normativen objektiven Gehalt zu, der nicht davon abhängt, dass dieser Gehalt in der Realität zuweilen enttäuscht wird. Ein spannender Ausflug wird mit einem Überblick über Sprachphilosophie gemacht, bei dem einige aktuelle Denkrichtungen aufgezeigt werden. Sodann verknüpft Vesting Rechtstheorie mit der Luhmann’schen Systemtheorie. Vesting bekennt sich hier zu einer stark von soziologischen Erkenntnissen geprägten Rechtstheorie, die sich von der sozialen Realität nicht trennen kann. Hier löst sich Vesting auch von der kelsenianisch hierarchisch pyramidalen Struktur des Rechts und hält es mit Luhmann, indem er eine pluralistische heterarchische Struktur des Rechts aufzeigt.

Vesting argumentiert für eine autonome Rechtstheorie, die abseits anderer wissenschaftlicher Disziplinen formuliert werden kann, öffnet aber die Rechtstheorie dennoch für politische und soziologische Gedankensysteme. Ein wenig Frische in die zuweilen angestaubten rechtstheoretischen Gedanken bringen Ausführungen zu den Medien wie der Sprache oder dem Buchdruck, aber auch Ausführungen zur „Computerkultur“ und ihren Einfluss auf Gesellschaft und Recht.

Im Kapitel zur Gültigkeit von Rechtsnormen kommt der selbst attribuierte Anspruch, ein Lehrbuch zu sein, ein wenig mehr zur Geltung. Es werden die verschiedenen Begründungen für Recht mit einem Fokus auf Naturrecht und positives Recht abgearbeitet, sodass am Ende des Kapitels ein gewisser Überblick entstanden ist. Erfrischend ist die Abkehr von der absatzweisen Besprechung jedes Rechtsphilosophen in den letzten 2000 Jahren. Vesting orientiert sich an nur wenigen Personen. Aristoteles, Kant, Max Weber, Kelsen und Luhmann sind die Denker, an denen Vesting sich entlanghangelt.

Vesting präsentiert in den letzten Kapiteln zur Normengültigkeit, der Rechtsauslegung und letzten Kapitel, in dem er seine Rechtstheorie mit der Rechtssoziologie Max Webers und Aspekten der Medientheorie verknüpft, seine eigene Anschauung der Rechtstheorie. Im Ergebnis ist diese stark rechtssoziologisch geprägt, Vesting stellt sich damit in die Reihe von Max Weber und Luhmann.

Lesenswert ist die Reise durch Vestings Rechtstheorie allemal. Sie erfordert zwar einen gewissen Bodensatz an begrifflichem Verständnis und rechtsphilosophischer Allgemeinbildung, vermittelt dann jedoch einen großen Fundus an fortgeschrittenem Wissen. Horizonterweiternd sind Vestings Ausführungen zur Rechtsphilosophie Hegels und Kants sowie zur reinen Rechtslehre von Hans Kelsen. Großes Verständnis schaffend sind sodann die rechtssoziologischen Verknüpfungen. Vesting gelingt es, auf eine verständnisvolle Art und Weise in die Systemtheorie Niklas Luhmanns einzuführen.

Leider ist das Arrangement der verschiedenen Textbausteine ein wenig verwirrend geraten. An einigen Stellen wirken die Kapitel unzusammenhängend und ohne den klaren roten Faden, den ein Student, der noch keine große Orientierung in der Rechtstheorie und Rechtsphilosophie hat, braucht. Diese Verknüpfungen für das eigene Verständnis herzustellen, kostete den Rezensenten, durchaus Kraft. Dies mag jedoch auch an seiner nur rudimentären rechtstheoretischen Vorbildung liegen.

Nun hat Vesting seine Rechtstheorie in dieser Publikation ja auf englischer Sprache veröffentlicht. Warum die Rechtstheorie auf Englisch lesen, wenn man einfach zu Vestings deutschsprachiger Ausgabe greifen könnte? Die Antwort hierauf liegt auf der Hand: Es ist hochinteressant, Gedanken, die man vielleicht in den Grundzügen schon kennt, einmal in einer anderen Sprache zu studieren. Das Englisch dieser Ausgabe ist kristallklar und nicht verschnörkelt oder übermäßig verkompliziert. Zuweilen werden bestimmte Begriffe von Vesting in Klammern auch auf deutscher Sprache genannt, um deren Symbolwirkung in der deutschen Rechtssprache zu verdeutlichen. Dazu kommt eines: Recht ist Sprache, Sprache prägt das Recht. Rechtstheorie durch ein anderes Medium zu erlernen, nämlich eine andere Sprache, schafft neue Perspektiven auf die gleiche Materie und ist daher horizonterweiternd.

Dem fortgeschrittenen Studenten der Rechtstheorie, der sich für die persönlichen rechtstheoretischen Auffassungen von Prof. Vesting oder eine sehr von rechtsoziologischen Gedanken geprägte Rechtstheorie interessiert und dies auf englischer Sprache studieren möchte, sei für dieses Buch wärmstens eine Leseempfehlung ausgesprochen.

Dienstag, 20. März 2018

Rezension: Reine Rechtslehre

Kelsen, Reine Rechtslehre, Studienausgabe der 2. Auflage 1960, hrsg. v. Jestaedt, Mohr Siebeck 2017

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen

  
Nachdem Jestaedt bereits 2008 eine Studienausgabe zur ersten Auflage von Kelsens Hauptwerk aus dem Jahr 1934 herausgegeben hat, hat er nun auch mit Unterstützung des Hans Kelsen-Instituts und in Kooperation mit dem Verlag Mohr Siebeck und dem Verlag Österreich die zweite Ausgabe der „Reine[n] Rechtslehre“ als Studienausgabe herausgegeben. Hierbei wurde der originalgetreue Text einschließlich des Anhangs „Das Problem der Gerechtigkeit“ aus dem Jahr 1960 abgedruckt. Lediglich die Autorenkorrekturen, die Kelsen selbst 1965 und 1966 anlässlich der italienischen Übersetzung eingefügt hat, wurden nun ins Deutsche übersetzt und finden sich nun erstmals auch in der deutschsprachigen Ausgabe. Anlass dieser Korrekturen war das 1961 erschienene Werk „The Concept of Law“ von Harts, mit dem er sich zum Zeitpunkt des Erscheinens der zweiten Auflage 1960 noch nicht befassen konnte.

Die zweite Auflage aus dem Jahr 1960 ist nicht nur rund fünfmal so umfangreich wie die erste, sondern weist auch zahlreiche Unterschiede auf. Neben dem offensichtlichen Unterschied der Ausführlichkeit, ist die zweite Auflage auch wesentlich komplexer. Nichtsdestoweniger zeigen sich auch große Übereinstimmungen im Hinblick auf den Ausgangspunkt, die Durchführung und die Konzeption der Rechtslehre aus dem Jahr 1934 sowie der Diktion Kelsens.

Die Studienausgabe zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sich nicht bloß auf den Abdruck des Originaltextes beschränkt wurde, sondern vielmehr auf knapp 90 Seiten ausführlich in Kelsens Werk eingeführt wird. Hierbei wird jedoch leider nur knapp allgemein in das Werk eingeführt, sondern sich auf einen Verweis auf die Studienausgabe zur ersten Auflage beschränkt. Im Rahmen der Einführung, die den treffenden Namen „Ein Klassiker der Rechtstheorie“ trägt, wird demgegenüber vor allem ein ausführlicher Vergleich der beiden Auflagen gezogen, wobei nach einer allgemeinen Gegenüberstellung jedes einzelne Kapitel untersucht wird. Zudem wird der Anhang „Das Problem der Gerechtigkeit“ beleuchtet, wobei neben der Frage, warum Kelsen die Form des Anhangs gewählt hat und warum teilweise in Nachdrucken und Übersetzungen der Anhang weggelassen wurde, insgesamt die verschiedenen Gerechtigkeitsschriften des Autors untersucht werden. Ebenso setzt sich Jestaedt mit dem Verhältnis von der zweiten Auflage von 1960 und der italienischen Übersetzung bzw. den zugrunde liegenden Korrekturen aus 1956/1966 auseinander, wobei dem Verhältnis zwischen Kelsens „Reine[r] Rechtslehre“ und Harts „The Concept of Law“ eine besondere Bedeutung zukommt.

Jestaedt hat so weit wie möglich das Originalerscheinungsbild beibehalten wollen. So orientiert sich die Studienausgabe in Aufbau, Inhalt und Orthographie an der Originalausgabe von 1960. Demgemäß wurde auch die alte deutsche Rechtsschreibung verwendet. Darüber hinaus lassen sich sogar die Originalpaginierung und der Originalseitenwechsel anhand von Seitenumbruchstrichen und den in der Marginalspalte aufgeführten Originalseitenzahlen ablesen. Zudem sind die erwähnten Autorenkorrekturen in einen Endnotenapparat verschoben, um den Originaltext weitestgehend unberührt zu belassen. Ebenso sind im Endnotenapparat die verwendeten lateinischen Begriffe übersetzt worden.

Abseits des eigentlichen Textes ist jedoch sowohl das Literaturverzeichnis, das mittlerweile veraltet ist, als auch das ebenfalls antiquierte chronologische Verzeichnis der Veröffentlichungen Kelsens aus der Studienausgabe herausgenommen worden. Anstatt dessen wird auf die Homepage des Hans Kelsen-Instituts verwiesen, die ein ausführliches, sowohl chronologisch als auch thematisch sortiertes Schriftenverzeichnis enthält.

Abschließend bleibt festzustellen, dass es Jestaedt mit dieser Studienausgabe gelungen ist, Kelsens „Reine Rechtslehre“ einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gelingt vor allem durch die hervorragende Einleitung in das durchaus als anspruchsvoll zu bewertende Werk, aber auch durch den Charme, den die weitestgehende Unberührtheit des Textes von 1960 ausmacht und den günstigen Preis von nur knapp 30 €. Gemeinsam mit der Studienausgabe der Erstauflage aus 1934 bietet Jestaedt somit den Grundstein, Kelsens Rechtstheorie verständlich zu machen.

Donnerstag, 29. Dezember 2016

Rezension: Rechtstheorie

Rüthers / Fischer / Birk, Rechtstheorie, 9. Auflage, C.H. Beck 2016

Von Stud. iur. Jannina Schäffer, Tübingen



Gerade zu Beginn des Studiums erscheint Studenten die Beschäftigung mit den verschiedenen Rechtstheorien und der juristischen Methodenlehre sehr mühselig. Spätestens in der Examensvorbereitung kristallisiert sich dann aber heraus, wie wichtig und hilfreich die Auseinandersetzung mit dieser Thematik ist. Es erscheint einleuchtend, dass nicht jede mögliche Fallkonstellation, jedes BGH-Urteil und jeder Theorienstreit auswendiggelernt werden kann. Daher lohnt es sich, das Grundhandwerkszeug der Juristerei schon möglichst früh zu erlernen. Die Rechtstheorien und die juristische Methodenlehre helfen einem dabei, auch unbekannte, komplexe Fälle juristisch sauber zu lösen. Was ist Recht? Warum gilt es und wie wendet man es richtig an?

Das Lehrbuch „Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre“ vereint beide Themen kompakt in einem Buch. Das Werk erscheint 2016 bereits in der 9. Auflage innerhalb der beliebten Reihe „Grundrisse des Rechts“ aus dem Hause Beck. Es entstammt der Feder von gleich drei angesehenen Juraprofessoren, nämlich Dr. iur. Dres. h.c. Bernd Rüthers (Universität Konstanz), Dr. iur. Christian Fischer (Friedrich-Schiller-Universität Jena) und Dr. iur. Axel Birk (Hochschule Heilbronn).

Auf ca. 600 Seiten versuchen die drei Autoren dem Leser diese beiden wichtigen Grundlagenfächer näherzubringen, deren Lehre an vielen Universitäten eher vernachlässigt wird. Das Buch ist grob in vier Kapitel gegliedert. In Kapitel eins wird vorab dargestellt, was Recht überhaupt ist und was man unter Rechtstheorien versteht. In Kapitel zwei dreht sich alles um das Recht und seine Funktion, während das dritte Kapitel die Geltung des Rechts thematisiert. Im letzten Kapitel wird schließlich die Rechtsanwendung behandelt.

Positiv hervorzuheben sei an dieser Stelle gleich vorab, dass die Autoren in der Vorrede zum Buch und im ersten Kapitel thematisch bei Null anfangen, was Studenten am Anfang des Studiums den Einstieg in die sehr theorielastige Materie erleichtert. In Kapitel eins und zwei wird zu anfangs anschaulich erläutert, was überhaupt eine „Theorie“ ist und was man unter dem Begriff „Recht“ versteht. Danach gehen die Autoren näher darauf ein, welche „Normen“ es in unserer Rechtsordnung gibt und wie diese aufgebaut sind. Ein Unterkapitel widmen die Autoren dem Thema Sprache. Wie versteht man schwierige Texte? Welche unterschiedlichen Bedeutungen kann ein Wort haben? Wie drückt man sich logisch und präzise aus? Im Folgenden werden dann die verschiedenen Rechtsquellen und deren Verhältnis zueinander erörtert. Das dritte Kapitel beginnt mit der Thematik „Recht und Gerechtigkeit“. Daran anschließend werden die Themen „Naturrecht“ und „Religion und Recht“ behandelt. Selbstverständlich vermitteln die Autoren hierbei auch immer den nötigen historischen Kontext, um das Problem in seiner Tiefe zu erfassen. Ein Unterkapitel ist hierbei auch der Rechtslehre im Nationalsozialismus gewidmet. Im vierten Kapitel wird es vor allem für Jurastudierende dann noch einmal richtig interessant: vorgestellt wird hier die juristische Subsumtionstechnik; also das Herzstück einer jeden Juraklausur. Anschließend folgt ein Unterkapitel zu den verschiedenen Auslegungsmethoden; insbesondere der Rechtsanwendung im Lückenbereich (Analogie).


Laut Vorwort der Autoren richtet sich das Buch an Studierende, Praktiker und interessierte Bürger. Für Studenten bietet sich der Vorteil, dass gleich zwei Grundlagenfächer in einem Band behandelt werden. In der juristischen Ausbildung werden die Rechtstheorien und die Methodenlehre zum Bedauern der Schreiber oft nicht behandelt oder zumindest nur als Wahlfach angeboten. Auch die dadurch entstehende Wissenslücke soll durch das Lehrbuch gefüllt werden. Allerdings ist das Werk mit 600 Seiten sehr umfangreich. Für sowieso schon stark ausgelastete Jurastudenten wird es daher kaum möglich sein, das gesamte Lehrbuch zu lesen. Gerade die Kapitel zur Subsumtionstechnik und zur Auslegung von Normen seien dem interessierten Studenten hier aber besonders ans Herz gelegt. Die historische Entwicklung des Rechts ist wohl eher für eine Schwerpunktarbeit oder die mündliche Prüfung relevant. Wer sich für die Geschichte des Rechts, seine Entwicklung sowie Rechtsphilosophie- und Rechtstheorie näher interessiert, dem ist dieses Buch jedenfalls uneingeschränkt zu empfehlen. Ob der juristische Laie den Ausführungen im Buch – und vor allem den vielen Gesetzeszitaten – wirklich vollumfänglich folgen kann, sei dahingestellt. Jedenfalls werden bei der allumfassenden Darstellung auch die meisten Praktiker bei der Lektüre noch einiges dazulernen. 

Montag, 12. Januar 2015

Rezension Zivilrecht: Der homo oeconomicus und seine Vorurteile


Watzenberg, Der homo oeconomicus und seine Vorurteile: Eine Analyse des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots, De Gruyter 2014

Von Ref. jur. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M. Eur., Frankfurt am Main


Die ökonomische Theorie des Rechts, eher als ökonomische Analyse des Rechts bekannt (vgl. zur terminologischen Differenzierung Kirchner, Ökonomische Theorie des Rechts, 1997, S. 5 f.), erfreut sich unter deutschen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern seit Jahren zunehmender Beliebtheit. Dabei ist dieses methodologische Instrumentarium insbesondere dafür geeignet, rechtliche Institutionen oder Regeln im Hinblick auf Ihre Folgen zu untersuchen (näher zum Ganzen Nazari-Khanachayi, Rezension von Schäfer/Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Rechts). Insbesondere verspricht sie, für „neuerliche“ Rechtsinstitute ein hervorragendes Analyseinstrument darzubieten, fehlen doch in diesen Bereichen langjährige Erfahrungen aus Rechtsprechung und beratender Rechtsanwendung, um gegebenenfalls das Erreichen gesetzgeberischer Zielsetzungen beurteilen oder vorhersagen zu können. Als ein solch „neuerliches“ Rechtsinstitut kann das AGG bezeichnet werden, welches in Umsetzung von sekundärrechtlichen Vorgaben (scil. RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG, RL 2002/73/EG und RL 2004/113/EG) erlassen und am 18.08.2006 in Kraft getreten ist. Frau Dr. Anja Watzenberg hat mit Ihrer Untersuchung zum Thema „Der homo oeconomicus und seine Vorurteile“ eine umfangreiche Analyse des AGG vorgelegt, die von Herrn Prof. Dr. iur. Dr. phil. Stefan Grundmann, LL.M. (Berkeley) betreut und im Jahre 2013 an der Humboldt-Universität zu Berlin als Dissertation angenommen wurde.

Watzenberg beschäftigt sich in ihrer Arbeit, die in der Verlagsschriftenreihe zum Europäischen und Internationalen Privat-, Bank- und Wirtschaftsrecht erschienen ist, auf 378 Seiten sowohl mit den positiven und normativen Grundlagen des von ihr gewählten Analyseinstrumentariums als auch mit der Ausgestaltung des AGG und die Anwendbarkeit der methodologischen Erkenntnisse auf diesen Regelungsbereich.

Im ersten Teil (S. 13–120) liefert die Autorin eine Bestandsaufnahme der Grundlagen der ihrer Untersuchung zugrundeliegenden Methoden. Ausgehend von einer Durchleuchtung der Neoklassik über eine Darstellung der Neuen Institutionenökonomik gelangt die Verfasserin, nach einem Einschub über die ökonomische Analyse des Vertragsrechts, zu den Grundlagen der Verhaltenspsychologie. Wenngleich Watzenberg in diesem ersten Teil vornehmlich deskriptiv arbeitet, hält sie dennoch fest, dass sowohl das AGG als auch die damit zu regelnden Entscheidungs- und Verhaltensregeln jeweils formale Institutionen darstellen, folglich das Benachteiligungsverbot sich in diesem „institutionellen Spannungsverhältnis“ befindet.

Im zweiten Teil der Untersuchung (S. 121–217) widmet sich die Verfasserin ihrem „Untersuchungsgegenstand“. Watzenberg stellt hierbei die einzelnen Abschnitte des AGG vor, wobei sie insbesondere die europarechtlichen Vorgaben in den Blick nimmt. Daher versucht sie stets, die unbestimmten Rechtsbegriffe dieses Regelungskomplexes einer richtlinienkonformen Auslegung zuzuführen, was besonders begrüßenswert ist. Hervorzuheben ist ihre dezidierte und zugleich kritisch differenzierende Darstellung der für das AGG zentralen Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG, namentlich die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder die Weltanschauung, die Behinderung, das Alter und schließlich die sexuelle Identität. Daneben stellt die Verfasserin in diesem Teil ihrer Arbeit sowohl die unterschiedlichen Anwendungsgebiete des AGG als auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das AGG vor.

Sodann gelangt Watzenberg zum Hauptteil ihrer Untersuchung: Ab Seite 221 (!) wendet die Verfasserin die im ersten Teil vorgestellten ökonomischen (positiven) Grundlegungen auf die unterschiedlichen Teilbereiche des AGG an (daher auch die Überschrift dieses Teils: „Die Anwendung“). Hierbei untersucht die Verfasserin die einzelnen Teilaspekte des AGG im Lichte der jeweiligen Methoden (scil. Neoklassik, Neue Institutionenökonomik und Verhaltenspsychologie). Hervorzuheben sind aus diesem Bereich einerseits die unterschiedlichen Ergebnisse der Anwendung der jeweiligen Analyseinstrumente: Während etwa die sexuelle Belästigung mittels neoklassischer Betrachtung nicht zwingend als irrational und ineffizient beurteilt werden könne, hat die Neue Institutionenökonomik keine Schwierigkeiten, die Irrationalität und Ineffizienz sexueller Belästigungen festzustellen. Vor diesem Hintergrund und aus der psychologischen Perspektive befürwortet die Verfasserin überzeugend ein differenziertes Verbot der sexuellen Belästigung. Daneben werden aus psychologischer Perspektive, im Gegensatz zur neoklassischen Sichtweise, erzwungene Vertragsschlüsse als begrüßenswert bewertet, weil hierdurch herbeigeführte positive Erfahrungen zum Abbau von Vorurteilen und Stereotypen führen könnten. Eine Gemeinsamkeit aller Analyseergebnisse ist andererseits ebenfalls hervorzuheben: Watzenberg illustriert das bestehende strukturelle Ungleichgewicht zwischen Benachteiligendem und Benachteiligte und plädiert daher überzeugend für die Einführung eines Verbandsklagerechts.

Die ersten drei Teile der Untersuchung von Watzenberg bringen bereits einige neue Erkenntnisse ans Licht, die sowohl bei der Rechtsanwendung als auch bei der Rechtsgestaltung durch den Gesetzgeber hilfreich sein können. Gleichwohl hätte ein dynamischer Aufbau die Lesefreundlichkeit der Arbeit erhöht: So wäre es wünschenswert gewesen, wenn die ersten zwei Teile in „die Anwendung“ integriert worden wären. Auf diese Weise hätte die Verfasserin Wiederholungen vermeiden und zugleich dem Leser das Nachschlagen einzelner Aspekte ersparen können.

Im letzten Teil der Untersuchung beschäftigt sich die Verfasserin sodann mit der normativen Analyse der Ökonomik. Im Gegensatz zur positiven Analyse, die vornehmlich die tatsächlichen Grundlagen des ökonomischen Handelns durchleuchtet (sei es nun anhand von Modellen oder empirischen Untersuchungen), fragt die normative Analyse nach den Grundlagen für die Bewertung von Handlungen. Angesprochen ist etwa der Utilitarismus in seinen unterschiedlichen Ausprägungen als handlungsethische Grundannahme der Ökonomik. Hervorzuheben sind aus diesem Teil der Untersuchung die von Watzenberg dargestellten und für die ökonomische Theorie des Rechts besonders relevanten Aspekte. So zeigt sie die für die rechtliche Bewertung relevanten Schwächen der normativen Analyse der Ökonomik auf: Die Betrachtung der Folgen einer Regelung für die gesamte Gesellschaft lasse die Interessen des Individuums außen vor (dies ist die Stärke der deontologischen Handlungsethiken), sodass bestimmte Formen des Utilitarismus (scil. Handlungsutilitarismus) sogar Gesellschaftsformen rechtfertigen könnten, die nach den heutigen Menschenrechtsvorstellungen unerwünscht sind (etwa eine, die die Sklaverei mit positiven Folgen für die Wohlfahrt unterhält). Differenziert fährt Watzenberg mit ihren Ausführungen fort und stellt die Gerechtigkeitstheorie Rawls‘ und die Theorie der Reichtumsmaximierung von R. Posner vor. Obgleich die Verfasserin bei ihren Schlussfolgerungen stets die grundsätzliche Trennung zwischen Sein und Sollen beachtet und auf diese Weise normative Fehlschlüsse vermeidet, gelangt sie erfreulicherweise zu der zustimmungswürdigen Schlussfolgerung, die Erkenntnisse der ökonomischen Analyse des Rechts dürften zwar keinen methodologischen Vorrang beanspruchen, immerhin müssten sie jedoch im Rahmen der teleologischen Auslegung berücksichtigt werden (ebenfalls für eine solch zustimmungswürdige Annahme bezüglich der Empirie in den Rechtswissenschaften insgesamt Petersen, Der Staat 49 [2010], 435 ff.; a.A. Augsberg, Der Staat 51 [2012], 117 ff.). Hieraus leitet die Autorin sodann die grundsätzliche Frage ab, ob das Benachteiligungsverbot Freiheiten einschränkt oder eher bewahrt. Die Frage wird vor dem Hintergrund der Dibiasing-Diskussion und im Lichte der unterschiedlichen Paternalismus-Ansätze, vornehmlich dem liberalen Paternalismus, einer differenzierten Antwort zugeführt. Festzuhalten ist insbesondere ihre zustimmungswürdige Einschätzung, dass Eingriffe in den menschlichen Entscheidungsprozess zwecks Dibiasing nicht zu beanstanden seien, sofern sie mit dem „(Gesetzes-) Zweck“ übereinstimmen und heuristische Fehlentscheidungen des Einzelnen vermeiden, folglich gerade zu mehr Freiheit beitragen.

Insgesamt ist die von Watzenberg vorgelegte Dissertation eine schöne Untersuchung mit weitreichenden Einsichten. Insbesondere das von Watzenberg vorgeschlagene Verbandsklagerecht ist im Lichte der sich in der Wissenschaft herauskristallisierenden Diskussion mit Bezug auf die private Normdurchsetzung weiterführend. Denn auch die von Watzenberg vorgeschlagene Verbandsklage zwecks Herstellung der Waffengleichheit wäre in letzter Konsequenz in der Lage, die Durchsetzung von subjektiven Rechten einer Institution zu überlassen, die so die objektive Einhaltung von Rechts- und/oder Normvorstellungen durchsetzen sollte (grundlegend zu diesem Diskussionskreis Poelzig, Normdurchsetzung durch Privatrecht, 2012, passim). Auch die Arbeit von Watzenberg zeigt also die Notwendigkeit, die Norm- und/oder Rechtsdurchsetzung durch private Institutionen in den unterschiedlichen Bereichen des privaten Wirtschaftsrechts näher untersuchen und gegebenenfalls einen inneren Zusammenhang dieser Teilbereiche herausarbeiten zu müssen. Denn hieraus ließen sich konzeptionelle Erkenntnisse für das gesamte private Wirtschaftsrecht ableiten.

Samstag, 18. Januar 2014

Rezension Öffentliches Recht: Grundlagen des Rechts


Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 2. Auflage, Nomos 2013

Von Ref. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt a. M.
 

Die Grundlagenkrise (hierzu äußerst lesenswert Fischer, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht, 2007, S. 397 ff.) in der universitären Ausbildung deutscher Juristen ist zunehmend zum Thema der öffentlichen Diskussion geworden: So haben sich einerseits Hochschullehrer wegen der Schwäche im Rahmen der Grundlagenausbildung an die Öffentlichkeit gewandt und für eine Stärkung der betroffenen Disziplinen plädiert (näher hierzu demnächst Nazari-Khanachayi/Höhne, Ein Plädoyer für die Stärkung der Grundlagenfächer am Beispiel der Anwendbarkeit des § 770 Abs. 1 BGB auf „sonstige“ Gestaltungsrechte, Rechtstheorie). Diese Forderungen wurden andererseits durch den Bericht des Wissenschaftsrates aus dem Jahre 2012 flankiert, worin die Stärkung der Grundlagenfächer ebenfalls angemahnt wurde (Bericht abrufbar unter http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2558-12.pdf, zuletzt aufgerufen am 06.01.2014). Mit Blick auf diese so entfachte Diskussion schlägt die 2. Auflage des Sammelbandes von PD Dr. Julian Krüper (Universität Düsseldorf) mit 294 Seiten zum richtigen Zeitpunkt in eine wünschenswerte Kerbe.

Der Herausgeber hat für seinen Sammelband 12 Mitautoren begeistern können. Die Autoren geben jeweils eine Einführung in unterschiedliche Grundlagenfächer. Angefangen von theoretischen und geistesgeschichtlich-historischen Grundlagenfächern über die Methodenlehre bis hin zu neueren Grundlagenfächern erhält der Leser jeweils verlässliche Grundlagen vermittelt. Dabei sind die Texte jeweils mit einem Fußnotenapparat und einer Literaturempfehlung und -übersicht versehen. Der interessierte Leser erhält hierdurch die Möglichkeit, einzelne Fragen zu vertiefen, ohne dabei zunächst einen großen Rechercheaufwand betreiben zu müssen.

Die jeweils behandelten Themen werden zwar prägnant dargestellt, doch ist dies der Verständlichkeit und einer tiefgründigen Wissensvermittlung nicht abträglich. So erfährt der Leser etwa im Rahmen der Einführung zur Rechtstheorie, dass am Anfang in der deutschsprachigen Welt die sog. Allgemeine Rechtslehre stand: Sie bildete einen Gegenpol zur zunehmenden Ausdifferenzierung des Rechts (seinerzeit hieß dies eine Aufteilung in das Zivil-, Öffentliche und Stafrecht) und sollte rechtsgebietsübergreifende Fragen vor der „Klammer“ behandeln (siehe ausführlicher Funke, § 2 Rn. 8). Payandeh (§ 4 Rn. 4 ff.) lässt es sich ebenfalls nicht nehmen, tiefgründig anzusetzen und die Ursprünge des modernen Staates in der Antike zu skizzieren, um sodann die allgemeine Staatslehre auf grundlegendem Fuß darstellen zu können. Ein anderes Beispiel für die tiefgründige Darstellungsweise kann die Darbietung der Methodenlehre ausgehend von Savigny’s „System des heutigen römischen Rechts“ bilden (Sauer, § 9 Rn. 17). Obgleich des jeweils eingeschränkten Seitenumfangs, bedeutet dieser fundamentale Ansatz keineswegs, dass die Darstellungen sich ausschließlich auf eine geschichtlich orientierte Wiedergabe beschränkten. Vielmehr wird stets die Brücke zu gegenwärtigen Fragen gesucht und auch geschlagen, um dem Leser eine Einsatzmöglichkeit der jeweiligen Grundlagenfächer im Geflecht der aktuellen Diskussionen aufzuzeigen: So wird etwa die technische Entwicklung als ein Aufgabenfeld der modernen Rechtssoziologie identifiziert (Stegmeier, § 3 insb. Rn. 51 ff.) oder die Konstituierung eines Europäischen Strafrechts in einem größeren Zusammenhang der Rechtsgeschichte verortet (Noltenius/Roßner/Schuster, § 5 Rn. 8). Gerade diese Verknüpfung der jeweiligen Materie mit dem heutigen Diskussionsstand in der Rechtswissenschaft ist besonders zu loben, vermag sie doch sowohl die Lebendigkeit als auch Notwendigkeit der Grundlagenfächer prägnant nachzuweisen.

Schließlich muss die Berücksichtigung neuerer Ausrichtungen der Grundlagenfächer besonders hervorgehoben werden. Denn im Kanon der Grundlagenfächer gewinnen die Ökonomische Analyse des Rechts und die Neurowissenschaften als „jüngere“ Disziplinen immer größere Bedeutung. Daher sollten sie jedem angehenden Juristen, sei es in der Wissenschaft oder in der Praxis, in Grundzügen bekannt sein. Dabei beschäftigt sich die Ökonomische Analyse des Rechts hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, mit der Frage des effizienten Einsatzes von Ressourcen. Hierfür werden Rechtsinstitute auf ihre Wirkungen auf der Rechtsfolgenseite untersucht und ggf. Handlungsempfehlungen für eine effiziente Rechtsetzung an den Gesetzgeber herangetragen (vgl. instruktiv Rühl, § 11 passim). Zudem ist es begrüßenswert, dass Rühl (§ 11 Rn. 8 f.) die Verhaltensökonomik ebenfalls berücksichtigt, die die Grundannahme des rational nutzenmaximierenden homo oeconomicus immer mehr in Frage stellt. Die Neurowissenschaften bringen der Rechtswissenschaft insofern neue Erkenntnisse, als deren Forschungen zutage getragen haben, dass die menschliche Handlung zu einem großen Teil unbewusst erfolgt. Mit diesen Erkenntnissen werden die Grundpfeiler des rechtswissenschaftlichen Freiheitspostulats, welches sich vom strafrechtlichen Schuldvorwurf über die zivilrechtliche Privatautonomie bis hin zum demokratischen Entscheidungsfindungsprozess hinzieht, erschüttert (näher hierzu Lindemann, § 13 passim).

Insgesamt ist die 2. Auflage des Grundlagenwerkes von Krüper als besonders gelungen zu beurteilen. Das Buch gibt einen guten Überblick über Grundlagenfächer, stellt ihre jeweiligen Verknüpfungen zum aktuellen Diskussionsstand der Rechtswissenschaft dar und gibt Einblicke in „jüngere“ Grundlagenfächer. In einer Zeit, in der eine wünschenswerte Stärkung der Grundlagenfächer in der öffentlichen Diskussion angelangt ist und Gehör zu finden scheint, bietet dieses Werk einen verlässlichen Leitfaden zum Erarbeiten solider Kenntnisse im Grundlagenbereich. Es stellt eine harmonische Melange zwischen Wissensvermittlung und Forschungsimpuls dar. Das Werk kann nicht, sondern muss jedem Juristen in der Ausbildung, in der Praxis und in der Wissenschaft empfohlen werden. An dieser Stelle darf nochmal daran erinnert werden, dass „Juristen ohne einen bewußt gewählten eigenen rechtstheoretischen Standort […] ein gesellschaftliches und politisches Risiko [sind]. Sie üben ihren Beruf ohne das Bewußtsein der Tragweite ihrer Wirkungen, gleichsam im ‚Blindflug‘, aus.“ (Rüthers, Rechtstheorie, 4. Aufl. 2008, Rn. 333; dieser These haben sich auch die neuen Autoren dieses Werkes angeschlossen, vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 6. Aufl. 2012, Rn. 333: „Unsere These lautet: […]“).