Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen
Der Autor zitiert in seinem
Vorwort zur vorliegenden zweiten Auflage seiner Methodenlehre die
Vizepräsidentin des EGMR, Prof. Dr. Angelika Nußberger mit der Aussage, die
Rechtswissenschaft sei im Wesentlichen eine Argumentationswissenschaft. Dabei
hat sich seit Jahrhunderten eine besondere juristische Argumentationstechnik
herausgebildet, die in ihrer Methodik im hohen Maße ausdifferenziert ist.
Deshalb verwundert es auch, dass die Methodenlehre einen derart geringen
Stellenwert in der juristischen Ausbildung genießt. Regelmäßig werden Analogien
oder teleologische Reduktionen schlicht auswendig gelernt und auch der
klassische Auslegungskanon wird meist nur halbherzig angewendet. Dies ist nicht
nur von einem didaktischen Standpunkt aus betrachtet bedauerlich, sondern auch
vor dem Hintergrund der Faszination, die die juristische Methodik auslösen kann,
unverständlich und nicht zuletzt, von einer rechtstaatlichen Perspektive aus
gesehen, bestürzend. Umso erfreulicher ist die Tatsache, dass die erste Auflage
von 2017 (samt Nachdruck dieser ersten Auflage) derart schnell vergriffen war,
dass nun eine zweite Auflage notwendig wurde. Auch wenn dieser Umstand
sicherlich (mit) darin begründet liegt, dass der Markt von neuerer Literatur
zur juristischen Methodenlehre nicht besonders umfangreich ist.
Möllers hat im Wesentlichen die Struktur der
Erstauflage beibehalten, auch wenn an einigen Stellen die Darstellung erweitert
wurde. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass der formulierte Anspruch der
Erstauflage, den Juristen in die Lage zu versetzen, die Lösung für bisher
ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die
Gegenseite – auch im Streitfalle – von dem Gehalt der juristischen
Argumentation überzeugt, auch für die nun erschienene Zweitauflage fortgilt.
Dabei richtet er sich gleichermaßen an den wissenschaftlichen Lehrbetrieb
(sowohl aus Sicht der Studierenden als auch der Lehrenden), die Wissenschaft
wie auch die Praxis. Ein insbesondere im Hinblick auf die Methodenlehre nicht
unambitionierter Anspruch.
Getragen wird dieses Werk
von einer breiten, fächerübergreifenden und rechtsdogmatischen
Herangehensweise. So sollen nicht nur die Auslegungsmethoden vorgestellt
werden, sondern die Rechtsmethodik soll grundlegend analysiert werden. Dementsprechend
werden innerhalb der in fünf Teile gegliederten Darstellung im ersten Teil
einleitend die juristische Methodenlehre als Begründungs- und
Legitimationslehre vorgestellt sowie primäre und sekundäre Rechts- und
Rechtserkenntnisquellen (national und unter Einbeziehung des europäischen und
internationalen Rechts) in ihrer jeweiligen Bedeutung dargestellt. Nun widmet
sich der zweite Teil den Auslegungskanones, wobei nur die Erklärung der klassischen
Auslegungsmethoden des Wortlautes, der Systematik und der Geschichte (§ 4),
sowie die Auslegung nach Telos, Logik und Folgen (§ 5) hier erfolgt und die
verfassungskonforme, sowie die europarechtskonforme Auslegung erst später im
vierten Teil zum Vorrang des Verfassungs- und Europarechts (§§ 11, 12) folgt. Dazwischen
stellt der Autor die Rechtsfortbildung dar, wobei einfache Formen der
Rechtsfortbildung (gesetzeskonkretisierende Rechtsfortbildungen wie die
Analogie oder die teleologische Reduktion) bereits im zweiten Teil dargestellt
werden (§ 6) und im dritten Teil erst die darüberhinausgehende
Rechtskonkretisierung abgehandelt wird. Dabei beschränkt sich Möllers
nicht nur auf eine gerichtliche Konkretisierung, sondern bespricht gleichzeitig
auch eine solche der Verwaltung und zuvorderst auch des Gesetzgebers. Hieraus
ergibt sich die Notwendigkeit, dass dort auch Ausführungen zur Rechtsdogmatik
und zu allgemeinen Rechtsprinzipien vorgestellt werden.
Während sich bis hier die
Darstellung cum grano salis nicht wesentlich von anderen Darstellungen
zur Methodenlehre unterscheidet, folgt nun im abschließenden fünften Teil, der
betitelt ist mit „Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen
Methodenlehre“, neben der Vorstellung der Grenzen der Rechtsfortbildung die
Betrachtung einer „modernen juristischen Methodenlehre“ (§ 14). Hier denkt der
Autor etwa über die Erweiterung der klassischen Methodenlehre um die
Fallhermeneutik oder den Einfluss des Kreativen im juristischen Denken nach.
Insofern gelingt Möllers
der Brückenschlag zwischen der Darstellung der klassischen und einer modernen
Methodenlehre – ihm gelingt somit sowohl Pflicht als Kür. Damit vermag er es,
die Methodenlehre als zuweilen recht angestaubte Thematik aus ihrem
Dornröschenschlaf wachzuküssen und verhilft ihr zu der Aufmerksamkeit, die ihr
richtigerweise gebührt.
