Hartmeyer / Ludwig / Pfrang (Hrsg.), Sozialprivatrecht in mehrdimensionaler Perspektive, Beiträge aus weltlicher und kirchlicher Sicht, Festschrift für Hermann Reichold zum 70. Geburtstag, C.H. Beck 2025
Von
Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Zum Geburtstag von Hermann Reichold im Juli
2025 haben Kollegen, Schüler, Weggefährten ihn mit einer Festschrift geehrt. Reichold,
der bis zu seinem Ruhestand mehr als 20 Jahre an der Universität Tübingen
lehrte und insbesondere auch forschte, verfügt über ein umfangreiches
Schriftenverzeichnis (das wie gewohnt auch in der Festschrift seinen Platz
findet) und sich vor allem auf die Bereiche des weltlichen und zunehmend auch des
kirchlichen Arbeitsrechts fokussiert(e). Einige Bekanntheit unter Juristen (und
vor allem Studierenden) dürfte Reichold wohl mit seinem analytischen und
systematisierenden Ansatz erlangt haben, den er seinem hervorragenden Lehrbuch
zum Arbeitsrecht (Rezension zur 5. Auflage hier im Blog;
zwischenzeitlich liegt die 7. Auflage vor) zugrunde gelegt hat und den dem
Arbeitsrecht zugeneigte Studierende sehr zu schätzen wissen (so ging es
jedenfalls dem Verfasser dieser Zeilen), obgleich sein Werk es bislang
(unberechtigterweise) nicht zu einer derartigen Bekanntheit gebracht hat wie
etwa die Lehrbücher von Junker oder Dütz/Thüsing.
Die Festschrift, die in diesem Fall einen erheblichen
Umfang von über 800 Seiten erreicht hat, beginnt wie erwartet mit einem von den
Herausgebern verantworteten Vorwort, dem sich das Inhaltsverzeichnis
anschließt. Die einzelnen Beiträge sind sodann den drei Bereichen „Individualrechtliches“,
„Kollektivrechtliches“ sowie „Kirchenrechtliches“ zugeordnet, was
das Schaffenswerk des Jubilars angemessen widerspiegelt.
Die Rubrik „Individualrechtliches“ beinhaltet
vornehmlich originär arbeitsrechtliche Texte. Schnell ins Auge fallen
diskriminierungsrechtliche Themen. Benecke begibt sich „auf eine
Suche auf der Spur des AGG-Hoppings“ (S. 65 ff.), Däubler fahndet
nach „vergessenen Diskriminierungsverbote[n]“ (S. 77 ff.), Friedl
warnt Gemeinden anlässlich einer „benachteiligte[n] Bürgermeisterin“ vor
Haftungsrisiken durch eine geänderte Besoldung (S. 89 ff.) und Walker
hält „Altersgrenzen für Elite-Schiedsrichter im Profifußball“ (S. 181
ff.) weitgehend für unzulässig (S. 194). Mit Interesse habe ich zudem den von
der neueren Rechtsprechung inspirierten Beitrag von Nägele-Berkner zu
den „Erwerbsobliegenheiten des Arbeitnehmers während des Annahmeverzugs“
(S. 227 ff.) gelesen, in dem sie mit guten Gründen deutliche Kritik an der
neueren Judikatur – vor allem auch der vom BAG zugrunde gelegten abgestuften
Darlegungs- und Beweislast – äußert; allein die Einbeziehung des
datenschutzrechtlichen Rahmens hätte hier das Bild noch komplettiert.
Der Sprung ins kollektive Arbeitsrecht beginnt mit
Ausführungen von Binder, der sich unter dem Titel „Vom Beruf unserer
Zeit für eine Politisierung des Unternehmensrechts“ (S. 263) mit
Forderungen nach einer Durchsetzung von Klima- bzw. Nachhaltigkeitszielen durch
gerichtliche (Neu-)interpretation überkommener Rechtsinstitute
auseinandersetzt. Dabei begegnet er im Ergebnis Forderungen nach einer
Statuierung eines „Rechtsprinzips Nachhaltigkeit“ mit erheblichen
Zweifeln (S. 273). Vor dem Hintergrund des aktuellen europapolitischen
Diskurses interessante Impulse liefert hingegen Löwisch, der sich ausgehend
vom Streit um § 4 Abs. 5 EntgTranspG mit der kollektivrechtlichen „Umsetzung
europäischen Arbeitsrechts nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips“ (S. 301
ff.) befasst. Nach kurzer Einleitung führt der Verfasser zunächst zum europarechtlichen
Subsidiaritätsprinzip aus, gibt Beispiele und befasst sich mit den
Regelungsspielräumen. Löwisch weist darauf hin, dass auch
kollektivrechtliche Regelungssysteme als Mittel zur Umsetzung unionaler Ziele
in Betracht kommen können (S. 304), schränkt dies im Hinblick auf Tarifverträge
aber dahingehend ein, dass dies wohl nur auf für allgemeinverbindlich erklärte
Tarifverträge oder aber Tarifregelungen mit gesetzlicher Auffangnorm gelten
könne (S. 304) und dies auch nur soweit, wie eine individualvertragliche
Abdingbarkeit ausgeschlossen sei (S. 305). Auch betriebliche Regelungen könnten
Unionsziele umsetzen, wobei die v.g. Anforderungen allerdings entsprechend
gelten würden (S. 305).
Im Übrigen wird eine Vielzahl spezieller Fragen vor
allem des betriebsverfassungs- und Tarifrechts behandelt. Grundlegende Fragen
der Betriebsverfassung diskutieren etwa Raab, der ausführliche „Überlegungen
zur Frage der Regelungsbefugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat“ anstellt
(S. 317 ff.), und Kolbe, der nach den „Konkurrenzen im
Mitbestimmungsrecht“ fragt (S. 307 ff.). Rein begibt sich hingegen
auf die Spur der Zulässigkeit abweichender Mitbestimmungsmodelle (S. 337 ff.),
derartige Vereinbarungen werden von Junker auf den Prüfstand der
Rechtsprechung gestellt (S. 349 ff.). Aber auch konkrete Fragestellungen der
Mitbestimmung werden hinreichend erörtert. So fragt Boemke nach der „Wählbarkeit
zum Betriebsrat“ und Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes (S. 377), Richardi
nach der „Mitbestimmung bei der Entgeltgestaltung“ (S. 411 ff.) und Henssler
treibt die Frage nach der „Mitbestimmung bei der Ausgliederung von
Versorgungsansprüchen in Rentnergesellschaften“ um (S. 431 ff.). Besonders
hervorgehoben – und aufgrund der technischen Entwicklung besonders relevant –
sei der Beitrag von Holst (S. 401 ff.) zur Mitbestimmung nach § 87 Abs.
1 Nr. 6 BetrVG, wonach dem Betriebsrat – vorbehaltlich tariflicher oder
gesetzlicher Regelungen – ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und
Anwendung von technischen Einrichtungen zukommt, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Vorschrift ist
bereits seit längerem Gegenstand ausführlicher Diskussion; die nach Ansicht der
Verfasserin „uferlose Auslegung“ gibt Anlass zu der Frage, ob die
Rechtsprechung angesichts der technologischen Entwicklung „noch
praxistauglich und zeitgemäß“ ist (S. 401). Aufbauend auf einem kurzen
Abriss über den Telos der Norm und die historische Genese ihrer Auslegung setzt
sich Holst mit Vorschlägen zur Beseitigung oder jedenfalls Linderung der
mit der Auslegung der Vorschrift einhergehenden Friktionen auseinander (S. 405
ff.). Sie plädiert im Ergebnis sowohl für eine Beschränkung des Tatbestands auf
„Verhaltens- und Leistungsüberwachung im engeren Sinne“, um die
gegenläufigen Interessen besser auszutarieren, als auch für eine Abschwächung
des Mitbestimmungsrechts (S. 410). Insgesamt eine prägnante, pointierte,
lesenswerte – und gleichzeitig streitbare – Einführung in den Diskurs um § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG!
Kirchenrechtliches wird ebenso einiges geboten, wobei
die Beiträge sich auf den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts konzentrieren.
Dabei spielen wie erwartet Loyalitätsobliegenheiten (dazu etwa Weller,
S. 545 ff.) Kollisionsfragen zwischen deutschem Kirchenrecht und europäischem
Arbeitsrecht (Droege, S. 569 ff.) sowie diskriminierungsrechtliche
Themen (exemplarisch Bauer/Hummel, S. 561 ff.) die Hauptrolle.
Daneben werden aber auch immer wieder Inhalte geboten,
die zwar Verknüpfungen zum Kern des Schaffens des Jubilars bieten, aber
gewissermaßen eher in benachbarten Rechtsgebieten zu verorten sind. So widmet
sich Arnold der „Mandatspause nach § 84 Abs. 3 AktG“ (S. 165 ff.),
letzteres eine Norm, die zwar an die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu
Mutterschutz sowie Eltern- und Pflegezeit angelehnt ist, jedoch ihren
Anknüpfungspunkt im Gesellschaftsrecht hat. Zwar folgen aus der Mandatspause
(entsprechend der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis)
zahlreiche Folgefragen betreffend das Anstellungsverhältnis; diese sind nach
Ansicht des Verfassers aber zumeist im Wege der Auslegung des Anstellungsvertrages
interessengerecht zu lösen (S. 179). Auch eher grundsätzlich anmutende Beiträge
finden ihren Platz. So setzt sich Wank mit den „Tatsachen im Recht“
auseinander (S. 11 ff.) und Schmitz-Scholemann unter dem Titel „Richter
lieben diesen Trick: Wie man falsch entscheidet, ohne sich zu irren – und
richtig, ohne Recht zu haben“ (S. 255 ff.) in eher unterhaltsamem Duktus mit
einer methodenrechtlichen Frage, die ihren Anknüpfungspunkt gar im Nachbarrecht
findet. Sogar rechtshistorisch Interessierte kommen auf ihre Kosten, wenn Pfrang
über die „Arbeitskämpfe in Mitteleuropa vom Spätmittelalter bis zur Gewerbeordnung
für den Norddeutschen Bund von 1869“ doziert (S. 275 ff.) oder Forster
zum „Gehalt des Vikars“, einem Streit aus dem Spanien des 17.
Jahrhunderts (S. 765 ff.).
Wird Festschriften auch teilweise nachgesagt, sie
seien „mit dem Jahrmarkt persönlicher Eitelkeiten verbunden“ (v.
Münch, NJW 2000, 3253 [3256]), so führt die Lektüre der im vorliegenden
Werk versammelten Beiträge doch zu einigem Erkenntnisgewinn. Die Beiträge sind
keine bloßen Gefälligkeitstexte, sondern zeichnen sich durch interessante
Gedanken und thematische Vielfalt, gewiss an den Forschungsgegenständen des
Jubilars orientiert, aus. Interessant dürfte das Werk vor allem für solche
Leser sein, die sich vertieft mit Problemstellungen des weltlichen und
kirchlichen Arbeitsrechts befassen. Hier weist das Werk einen großen Fundus von
Beiträgen auf. Einzig eine optimierte Sortierung der Beiträge innerhalb der
Rubriken – zumindest nach Thema oder Nachname der Autoren – wäre schön gewesen.
Naturgemäß wird auch der Jubilar in der Schrift an verschiedenen Stellen
persönlich gewürdigt, gleichwohl bleibt dies wohltuend sachlich und fügt sich
stimmig ins Gesamtwerk ein. Die Festschrift wird damit ihrem Anlass gerecht und
verdient in der Fachliteratur einen bleibenden Platz.

