Hartmut Schneider (Hrsg.), Münchener Kommentar zur
Strafprozessordnung: StPO; Band 2: §§ 151-332, 1. Auflage, C.H. Beck 2016
Von RA und FA StrR Johannes Berg, Kaiserslautern
Im Verlag C.H.
Beck erscheint der zweite Band der neuen Großkommentierung zur Strafprozessordnung.
Betreffend Aufmachung und Darstellung kann dem Grunde nach auf die ausführliche
Besprechung des ersten Bandes durch Carsten
Krumm verwiesen werden (http://dierezensenten.blogspot.de/2015/01/rezension-strafrecht-muko-stpo-band-1.html).
In ähnlichem Verhältnis wie in der Bearbeitung der §§ 1-150 handelt es sich auch
hier bei lediglich 8 von insgesamt 27 Autoren um Rechtslehrer (ohne praktische
Tätigkeit), was das Werk vor zu großer Theorielastigkeit schützt, zugleich
jedoch den in einem Großkommentar erwarteten Kritizismus garantiert. Wie im ersten
Band folgt in den einzelnen Kommentierungen auf den Gesetzestext stets eine
Literaturübersicht. Die Darstellung erfolgt wiederum stets sehr systematisch
und strukturiert. Zitate, verbannt in die Fußnoten, stören nicht den Lesefluss.
Zahlreiche „Fettungen“ machen die Lektüre eingängiger.
Mancher Leser
mag in Erschütterung erstarren: doch alle 2472 Seiten habe ich nicht von vorne
bis hinten durchgelesen. Ich habe jedoch längere Zeit in der Praxis mit dem
Werk gearbeitet und hier vorwiegend die Kommentierungen der §§ 244, 245 und 264
StPO genutzt. Dabei fällt zunächst ins Auge, dass sich (im Gegensatz zu manch
anderem Großkommentar) stets sehr überschaubare Ausführungen innerhalb der sauberen
Gliederung finden. Es lässt sich daher sehr schnell, punktuell und präzise mit dem
Werk arbeiten. Auch gefällt die äußerst saubere Zitatarbeit, die bei einem
etwaigen Zahlendreher zu einer Entscheidungsfundstelle (den ich nicht ausmachen
konnte) durch Datum und Aktenzeichen Netz und doppelten Boden bietet. Sieht man
etwa in die Ausführungen von Trüg und
Habetha zur Erhebung präsenter
Beweismittel auf Beweisantrag (§ 244 Rn. 38ff.), so bietet das Werk an dieser
Stelle alle wichtigen Antworten auf einen Blick. Hervorzuheben ist auch die
Kommentierung des § 264 StPO durch Norouzi,
(besonders mit seinen Ausführungen zur Kognitionspflicht, -herrschaft und deren
Auswirkungen; Rn. 14, 35-42, 49), der es schafft, auf nur 26 Seiten alle
wichtigen Fragen der schwierigen Norm zu durchdringen.
Zu bemängeln
gibt es also wirklich rein gar nichts. Was bleibt ist die Frage, wer den MüKo
StPO ob der Anzahl vorhandener Werke denn braucht. Staatsanwälte und Richter
außerhalb von Bibliotheken als potentielle Abnehmer anzusehen, dürfte der
Hoffnung zu viel sein. Unterstellt man aber als richtig, dass Verteidiger, die
nicht allzu oft in Revisionsverfahren tätig sind, in aller Regel mit einem Handkommentar,
einem mittleren Werk und einem Großkommentar zur StPO auskommen werden, möchte
ich diesen den Münchener Kommentar wärmstens ans Herz legen. Der Preis von
knapp 1.000,00 Euro für das Gesamtwerk ist zwar kein Pappenstiel, bleibt jedoch
deutlich günstiger als bei den großen Konkurrenten. Festzuhalten bleibt nämlich:
hier entsteht etwas Großes.








