Heiderhoff,
Europäisches Privatrecht, 3. Auflage, C.F. Müller 2012
Von
Ref. iur. Arian Nazari-Khanachayi, Frankfurt am Main
Bettina Heiderhoff, Inhaberin eines
Lehrstuhls für Bürgerliches Recht mit
Schwerpunkt Familien- und Erbrecht sowie Europäisches Privatrecht in Hamburg,
bringt nun in 3. Auflage ihr Lehrbuch zum Europäischen Privatrecht auf den
Markt. Mit dieser 3. Auflage ist sie von einem spezialisierten Fachverlag ins
Hause C.F. Müller unter anderem deswegen „gezogen“, weil die zunehmende Bedeutung
des Europäischen Privatrechts eine großflächige Verbreitung dieser Materie
erfordert (vgl. näher Vorwort). Die heutige Rechtsordnung ist durchtränkt mit
europarechtlichen Vorgaben aller Art. Das nationale (Privat-)Recht kann daher
nur noch dann vollumfänglich durchdrungen werden, wenn die europarechtliche
Dimension und die systematischen Zusammenhänge zwischen der nationalen und
dieser „supranationalen Rechtsordnung“ verstanden wurde. Neue Facetten erlangt
das Europarecht dabei nicht nur durch Abschluss neuerlicher Verträge auf der
Grundlage des Art. 23 Abs. 1 GG, sondern speziell wegen alltäglichen
Konstellationen, die nunmehr im Lichte der europäischen Vorgaben zu beurteilen
sind: während beispielsweise die Nacherfüllung vor der Schuldrechtsreform nie
zu einem schadensersatzähnlichen Anspruch geführt hätte, hat die
europarechtliche Determination des Privatrechts, namentlich die
Verbrauchsgüterkauf-RL, zu einer mehr als nur fragwürdigen Ausweitung des
Begriffs Inhalt in § 439 Abs. 1 BGB
geführt, damit zahlreiche dogmatische Grundsatz- und sonstige Folgefragen
aufgeworfen (näher hierzu Rn. 465 ff., insb. Rn. 471). In diesem Falle könnte
man sich durchaus fragen, ob dem Verkäufer ein Staatshaftungsanspruch aufgrund
unzulänglicher Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL zustehen müsste (hierzu
lesenswert Rn. 90 mit Fn. 17). Diese Skizzierung des
Bedeutungszuwachses des Europäischen Privatrechts lässt bereits erahnen, dass Heiderhoff mit der Neuauflage ihres
Lehrbuchs den Geist der Zeit erkannt hat. Die Autorin schafft es, auf 254
Seiten (ausgenommen des Anhangs, 17 Seiten) das Europäische Privatrecht auf
spannende Weise vorzustellen.
Begonnen wird mit Ausführungen zu den
Grundbegriffen im Europäischen Privatrecht, zur Rechtsnatur unterschiedlicher
Regelungsmechanismen, zu den privatrechtlichen Elementen des primären und
sekundären Unionsrechts sowie zu den Anwendungsmethoden im Europarecht und im
nationalen Privatrecht mit europarechtlichem Hintergrund. Insbesondere die
methodologischen Darstellungen sind als besonders instruktiv hervorzuheben. Heiderhoff veranschaulicht präzise das
Bedürfnis einer klaren Methodik im Europäischen Privatrecht: So wird
beispielsweise im Rahmen der Erörterung der richtlinienkonformen Auslegung
(nunmehr ausdrücklich in Art. 291 Abs. 2 AEUV vorgegeben, hierzu näher Rn. 114)
hervorgehoben, dass ihre Herleitung aus dem Unionsrecht zu einer
Bedeutungslosigkeit des Willens des nationales Gesetzgebers führt (ebenfalls
Rn. 114). Gerade solche Feinheiten sind es, die den Rechtsanwender befähigen,
das Recht in Konformität mit rechtsstaatlichen Grundsätzen anzuwenden und ggf.
fortzubilden. Denn klare Rechtstheoretische und zugleich -methodologische
Prinzipien „vermittel[n] dem Juristen die Einsicht in sein Tun und in die Folgen
seines Handwerks“, sodass es hierbei „um das Selbstverständnis der Juristen von
ihrer Disziplin“ geht (so fast ausdrücklich Rüthers,
Rechtstheorie, § 1 Rn. 38 bezogen auf die Rechtstheorie. Die Ausweitung dieser
Prämissen auf die Rechtsmethodologie wird hier vorgeschlagen).
Darüber hinaus veranschaulicht Heiderhoff in diesem Teil des Buches
zusätzlich rechtspolitische Zielsetzungen des Europäischen Privatrechts: es
wird etwa darauf hingewiesen, dass das Verbraucherrecht zur Förderung des
Marktes eingesetzt werden könne, weil das Verhalten des grenzüberschreitend
konsumierenden Verbrauchers den Binnenmarkt zu fördern im Stande sei. Der Verbraucher
werde aber nur dann zu solch einem Konsumverhalten angeregt, wenn er eine
günstige Stellung in der Rechtsordnung einnehme (vgl. Rn. 184 ff.). Dass solche
politische Zielsetzungen im Gesamtzusammenhang des Europäischen Privatrechts
bedeutend sind, zeigen auch die Ausführungen Heiderhoffs im Rahmen der Darstellung des Art. 114 AEUV als
Kompetenzgrundlage für Verbraucherschutzvorschriften (Rn. 17). Die politischen
Ausführungen dienen nicht nur dem punktuellen Verständnis. Vielmehr entwickelt
der Leser hierdurch ein Rechtsgefühl für die komplexe Materie des Europäischen
Privatrechts.
Im weiteren Verlauf des Werkes geht es sodann
um die privatrechtsspezifischen Einzelaspekte des Europarechts. Dabei wird das
Wirtschaftsrecht (Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Bank-, Kapitalmarkt-,
Urheber-, und Markenrecht) ausgeklammert, um den Fokus auf die „allgemeinen
Grundgedanken und Zielsetzungen des EU-Rechts“ legen zu können (vgl. auch Rn.
2). So wird zum einen der Versuch unternommen, allgemeine Grundsätze und
Prinzipien des Europäischen Privatrechts hervorzuheben (wobei gerade der
Aufzählungsversuch der Prinzipien keinen enumerativen Charakter beansprucht;
hierzu näher Rn. 221). Zum anderen erfolgt eine Systematisierung einzelner
europarechtlicher Regelungen und ihre Auswirkungen auf die Rechtsanwendung
sowohl des allgemeinen Teils als auch der besonderen Bereiche des Privatrechts.
Erfreulich sind in diesem Zusammenhang die kollisionsrechtlichen Erörterungen,
die gerade dem studentischen Leser ein Gespür für die internationale Ebene des
Rechts zu vermitteln vermögen (vgl. ab Rn. 496).
In materiell-rechtlicher Hinsicht glänzt
Heiderhoff vornehmlich aufgrund ihrer
Strukturierung: ausgehend von den Grundsätzen des nationalen Privatrechts
werden europarechtliche Modifikationen instruktiv vermittelt. Beispielsweise wird
zunächst erklärt, dass das Minderungsrecht nach nationalem Recht das Vorliegen
der Tatbestandsmerkmale des Rücktrittsrechts, damit insbesondere eine
Fristsetzung voraussetzt (vgl. § 441 Abs. 1 BGB). Im nächsten Schritt wird die
Frage aufgeworfen, ob eine solche Einschränkung mit der Verbrauchsgüterkauf-RL
vereinbar ist. Sodann werden die unterschiedlichen Lösungsansätze bezüglich
dieses Problems vorgestellt, um im Anschluss hieran die eigene Position
darzulegen: Unzulässigkeit einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (vgl.
insgesamt Rn. 453 f.). Auf diese Weise werden vom Leser keine besonders
vertieften Vorkenntnisse im nationalen Privatrecht abverlangt. Diese Vorgehensweise
zieht sich wie ein roter Faden durch diesen Teil des Werkes hindurch. Viele
Probleme des Europäischen Privatrechts werden dadurch in einem
Gesamtzusammenhang gesetzt und nacheinander besprochen. Auch erfolgt bisweilen
ein weiterführender Hinweis darauf, dass sich bestimmte Themengebiete noch im
Fluss befinden, folglich nach wie vor umstritten sind (vgl. etwa Rn. 221 oder
288). Nach der Lektüre dieses Abschnitts, entwickelt der Leser ein Gespür für
die systematischen Zusammenhänge dieses diffizilen Rechtsgebiets: Ein
„Flickenteppich“ bekommt klare, ineinandergreifende Konturen. Mithin erreicht Heiderhoff unzweifelhaft das
selbsterklärte Ziel, nicht nur zum Erlernen der Materie beizutragen, sondern
zusätzlich eine wissenschaftliche Auseinandersetzung zu ermöglichen.
Des Weiteren illustriert die Autorin
einen Überblick über die künftigen Vorhaben des europäischen Gesetzgebers im
Bereich des Privatrechts. Im Fokus steht dabei die Kodifikation eines optionalen
europäischen Vertragsrechts. Heiderhoff
steht dieser Entwicklung grundsätzlich positiv gegenüber: durch ein
einheitliches Vertragsrecht ließen sich hohe Transaktionskosten vermeiden und
ein symbolisches Bild der Verbundenheit der Mitgliedstaaten erreichen (näher
Rn. 583). Kritisiert wird allerdings die Vorgehensweise der Kommission (näher
Rn. 584).
Schließlich sind die bereits
angesprochenen Anhänge zu erwähnen. Anhang I besteht aus den wichtigsten
Richtlinien und Anhang II bietet einen Überblick über die wichtigsten
Verordnungen mit Bezug zum Europäischen Privatrecht. „Einige Schlüsselbegriffe
aus dem Prozess der Entstehung eines EU-Vertragsrechts“ werden in Anhang III
zusammengefasst.
Festzuhalten bleibt damit einzig, dass
die Neuauflage von Heiderhoff eine
hervorragende Möglichkeit bietet, um sich mit dem Gebiet des Europäischen
Privatrechts auseinanderzusetzen und vertiefte (Er-)Kenntnisse zu erlangen. Sowohl
die theoretischen Ausführungen zum Europarecht als auch die Erörterungen zu den
anwendungsbezogenen Aspekten dieser Rechtsmaterie sind besonders gut gelungen.
Auch zum Nachschlagen einzelner Fragen oder zum Überprüfen richtiger
Methodenanwendung kann das Werk von Heiderhoff
genutzt werden. Damit kann an dieser Stelle nur eine Empfehlung ausgesprochen
werden: Leser, die sich für das Europäische Privatrecht interessieren, dürfen
die Lektüre dieses Buches unter keinen Umständen vernachlässigen, es sei denn,
sie möchten sich den Genuss eines ausgezeichneten Buches entgehen lassen.