Nassall, Nichtzulassungsbeschwerde
und Revision, 1. Auflage, C.H. Beck 2018
Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler,
Köln
Das
Vorwort von Nassall zu seinem Buch
ist bemerkenswert, schildert er dort doch einen fröhlichen Abend in einem
Gasthaus, bei dem sich die bisher unbekannten Tischgenossen einander
vorstellten. Nassall stellte sich als
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof vor, woraufhin ein Steuerberater meinte, so
etwas bräuchten auch sie (die Steuerberater), denn sie wüssten doch gar nicht
wie’s geht. Bis zu jenem Abend, so der Autor, wusste er noch nicht, wie er die
ihm aufgetragene Buchveröffentlichung gestalten sollte. Erst dieser
Steuerberater brachte ihn auf die Idee, für diejenigen zu schreiben, die nicht
wissen, „wie’s geht“.
Auch
ich gehöre zu denjenigen, die nicht oder doch nur ganz beschränkt wissen „wie’s
geht“. Umso gespannter war ich auf die Lektüre und den aus dem Buch zu
ziehenden Erkenntnisgewinn. Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerde sind für
normale („einfache“) Landgerichts-Rechtsanwälte eher selten, gleichwohl ist es
sinnvoll, sich die notwendigen Grundkenntnisse anzueignen und sich auch die
Möglichkeit zu schaffen, auf weiterführende Literatur zurückgreifen zu können.
Auch wenn der Landgerichts-Rechtsanwalt in Zivilrechtsstreitigkeiten Revisionen
beim BGH nicht selbst durchführen kann, werden die Mandanten doch von ihrem
Rechtsanwalt Aufklärung darüber erwarten (können), wie das Verfahren abläuft
und welche Besonderheiten es aufweist.
Nassall, wie schon erwähnt, Rechtsanwalt
beim Bundesgerichtshof, stellt auf ca. 260 Seiten in einer klaren Gliederung alle
Stationen und Besonderheiten einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde
dar. Im Anhang seines Buches präsentiert er ein Beispiel für eine „Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsbegründung“;
ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erschließt das Buch über Schlagwörter.
Zuerst
beschäftigt sich Nassall mit den „Zuständigkeiten“
der obersten Gerichtshöfe des Bundes, wobei dies für Rechtsanwälte im Grunde
nur „Erinnerungsfunktion“ haben sollte. Allerdings werden auch die jeweiligen „Sonstigen Streitigkeiten“ erwähnt, für
die die Bundesgerichte als oberste Gerichtshöfe zuständig sind; beim BGH sind
das z.B. Immaterialgüterrechtsstreitigkeiten, Landwirtschaftssachen oder „Verwaltungsstreitsachen“, wie
Grundbuchsachen und Amtshaftungsangelegenheiten.
Im
Rahmen der Revision behandelt Nassall
einprägsam die Grundvoraussetzung einer Revision in den einzelnen
Gerichtszweigen: die „Statthaftigkeit“ der
Revision. Wichtig ist, wie Nassall betont
(Rz. 48), dass hierbei immer hinzugedacht wird „sofern sie zugelassen ist“.
Nassall beschäftigt sich bei der
Statthaftigkeit der Revision auch mit Entscheidungsformen, die dem
Zivilrechtler eher fremd sind. So kann z.B. im Finanzgerichtsverfahren (vgl.
dazu Nassall, Rz. 116 ff) in
geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid (§§ 90a, 79a FGO) entschieden werden.
Gerichtsbescheide gibt es allerdings auch im Verwaltungsrechtsstreit und im
Sozialgerichtsverfahren., was er nicht explizit erwähnt. Die FGO unterscheidet
zwischen Gerichtsbescheiden, die der FG-Senat erlässt (§ 90a FGO) und die der
Vorsitzende oder der Berichterstatter des Senats erlassen (§ 79a FGO). Während
bei einem Gerichtsbescheid nach § 79a FGO nur
mündliche Verhandlung beantragt werden kann, gibt es bei einem
Gerichtsbescheid nach § 90a FGO – falls dort die Revision zugelassen worden ist
– eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Antrag auf mündliche Verhandlung oder
Revisionseinlegung (vgl. dazu auch BFH, Urt. v. 13.11.2014 - III R 38/12, HFR
2015, 584). Nassall spricht diese
besonderen Entscheidungsformen nur denkbar knapp an, gleichwohl stellt das für
den Erkenntnissuchenden eine erste Hilfe und den Anfang eines roten Fadens dar.
Grundsätzlich
findet die Revision nur nach Zulassung statt, allerdings gibt es Ausnahmen, die
man sich als Zivilrechtler auch wieder in Erinnerung rufen muss – beim zweiten
Versäumnisurteil ist die Revision auch ohne Zulassung möglich (Nassall, Rz. 135).
Die
Zulassung der Revision findet entweder in der Vorinstanz (im Urteil) statt oder
durch den obersten Gerichtshof aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nassall weist darauf hin, dass die
obersten Gerichtshöfe ihre Zulassungsbeschlüsse inhaltlich unterschiedlich
gestalten, BGH, BFH und BSG geben regelmäßig keine Begründung für die Zulassung
ab, während das BVerwG und das BAG ihre Zulassungsentscheidungen begründen (Rz.
137). Das ist für den prozessführenden oder (im Zivilrechtsstreit) prozessbegleitenden
Rechtsanwalt schon von Interesse, denn Mandanten wundern sich durchaus, wenn
keine Zulassungsbegründung gegeben wird und fragen nach dem Grund.
Keiner
Zulassung bedarf die unselbständige Anschlussrevision, die von Nassall in den Randziffern 187 bis 204
sehr aufschlussreich darstellt wird. Oft wollen Mandanten, die in den
Vorinstanzen obsiegt haben, schon frühzeitig wissen, wie der weitere Verlauf
des Rechtsstreits sein könnte – welche prozessualen Möglichkeiten der Gegner
hat und wie man selbst hierauf reagieren könnte. Bei der Beantwortung solcher
Fragen sind die Ausführungen von Nassall
sehr hilfreich.
Die
einzelnen Rechtsbeschwerdeverfahren stellt Nassall
jeweils kurz, gleichwohl stets prägnant dar (Rz. 206 – 318) – wie u.a. die
ZPO-Rechtsbeschwerde, FamFG-Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde in
Kostensachen.
Wichtig
für Rechtsanwälte ist Nassalls
Abschnitt „G.“, der sich mit den „Fatalia“ - Fristen, Vertretung und Form für
die Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde beschäftigt. Schon
der richtige Gerichtsadressat kann Probleme bereiten – an welches Gericht sind
die Rechtsmittelschriften zu richten? Hier klärt Nassall auf und weist auf die Besonderheiten hin (z.B. muss die
Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Verwaltungsrechtsstreit bei dem
Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird).
Ganz
umfassend werden von Nassall die Rechtsmittelgründe erörtert (Rz. 582 –
924). In diesen Ausführungen kann der Rechtsanwalt wohl nahezu alle denkbaren
Gründe für eine Revision oder Rechtsbeschwerde pp finden. Mitunter sind die
Ausführungen schlagwortartig, gleichwohl aber eine wertvolle Erstinformation
für eventuelle weitere Recherchen und Überlegungen – und insbesondere auch für
die prozessuale Behandlung des Falles schon in der Vorinstanz.
Der
Abschnitt unter dem Titel Tatsachenstoff
des obersten Gerichtshofs (Rz. 925 – 982) macht einmal mehr deutlich, wie
wichtig der Tatbestand der Vorinstanz-Entscheidung und eine eventuell
notwendige Tatbestandberichtigung für das Verfahren vor den obersten Gerichten sein
kann (§ 314 ZPO: Der Tatbestand des Urteils
liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch
das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.). Wertvoll ist der praktische Hinweis von Nassall (Rz. 953), dass sich die Prüfung
des Tatbestandes (der Vorentscheidung) nur darauf beziehen muss, ob sich dort
ein Vortrag wiederfindet, der ausschließlich mündlich gehalten worden ist, oder
ob sich dort die Darstellung eines Parteivortrags findet, die weder schriftlich
noch mündlich vorgetragen wurde. Was schriftsätzlich vorgetragen wurde, zählt
ohnehin zum Tatbestand.
Für
die VwGO, die FGO und das SGG macht Nassall
auf eine Besonderheit aufmerksam (Rz. 954): Der Nachweis, dass ein Beweisantrag
nicht berücksichtigt wurde, obwohl er bis zum Schluss der mündlichen
Tatsachenverhandlung aufrechterhalten wurde, kann nur durch den Tatbestand oder
das Protokoll geführt werden. Deshalb muss die Prüfung des Tatbestandes in den
vorgenannten Verfahren auch hierauf gerichtet werden.
Kosten
sind beliebte Themen bei Mandantengesprächen. Erfreulich ist deshalb, dass Nassall in seinem Abschnitt „O“ (Rz.
1103 ff) auch die einschlägigen Kostenvorschriften tabellarisch darstellt,
gegliedert nach den einzelnen obersten Gerichtshöfen und bezogen auf die
rechtsanwaltliche Verfahrensgebühr und Terminsgebühr, sowie auf die die
Gerichtskosten bei Rücknahme des Rechtsmittels oder bei Entscheidung der
Gerichte.
Mein
Ergebnis: Nassalls Werk kann gerade
für denjenigen einen erheblichen Erkenntnisgewinn darstellen, dem zwar einige
Grundzüge der Revision oder Rechtsbeschwerde bekannt sind, aber dem doch die
vertiefenden Einzelheiten der Rechtsmittel weitgehend fehlen. In das Werk muss
man sich – wegen der vielen Einzelinformationen – einlesen, erhält aber
Informationen, die an anderer Stelle – z.B. in Kommentaren – gar nicht in
dieser kompakten Art und Weise dargestellt werden (können). Ein
empfehlenswertes Buch.