Prütting / Gehrlein, ZPO, 13. Auflage, Luchterhand 2021
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Das „Bundle“ aus
BGB-Kommentar und ZPO Kommentar erscheint seit Jahren regelmäßig im Frühjahr
und sorgt so für jährlich aktuelle Informationen für die Rechtsanwender. Der
Band zur ZPO ist nunmehr in 13. Auflage erschienen und umfasst inklusive
Verzeichnissen fast 3900 Seiten. Der Kommentar beschränkt sich auf das
Zivilverfahren sowie zugehörige Nebengesetze und versucht zum Glück nicht, das
FamFG auch noch unterzubringen. Problematisch an diesem gewichtigen Werk ist
die Verwendung von so dünnen Seiten, dass die Schrift bei der Lektüre
unangenehm durchscheint, was die kontinuierliche Arbeit mit dem Text zu einer
echten Qual für die Augen macht.
Der Kommentar
sorgt an vielen Stellen für eine Erleichterung der Rechtsanwendung, indem nicht
nur der Regelungsgehalt der Norm samt hierzu ergangener Rechtsprechung
porträtiert wird, sondern vielmehr eine echte Gebrauchsanweisung für die prozessuale
Situation zu formulieren versucht wird. Dies ist z.B. schön zu sehen bei den
Ausführungen zur Verspätungspräklusion (§ 296 ZPO, Deppenkemper), wo nicht nur der Verzögerungsbegriff umfangreich
hergeleitet und erläutert wird, sondern auch eine Prüfungsreihenfolge
anempfohlen wird, um den jeweils möglichen Entscheidungsvarianten Herr zu
werden. Gleichermaßen benannt werden kann die seltene Anwendung der §§ 110, 113
ZPO (Schmidt), wo insbesondere klar
aufgezeigt wird, wie das Gericht mit welcher Entscheidungsart vorzugehen hat,
um bei ausländischen Klägern die Prozessvoraussetzungen zu schaffen oder eben
ablehnen zu können. Als dritte Passage möchte ich die Erläuterungen zur Klage
nach § 826 BGB benennen, mittels derer eine Rechtskraftbeseitigung erreicht
werden soll (§ 322 ZPO, Rn. 49 ff., Völzmann-Stickelbrock).
Hier werden in erfreulicher Klarheit und mit durchaus kritischen Worten Grundlagen
und Prüfungsvoraussetzungen dargelegt sowie Besonderheiten beim
Vollstreckungsbescheid aufgezeigt, sodass man diese Kommentierung selbst zur
Examensvorbereitung als Kurzprüfungsschema extrahieren kann.
Wenn man in die
einzelnen Kommentierungen hineinliest, finden sich viele Passagen, bei denen
man merkt, dass sich die Bearbeiter nicht mit einer Abbildung eines
Meinungsstands begnügen, sondern eine Auseinandersetzung mit der Problematik
vornehmen und um eine eigene Ansicht ergänzen. Nur so kann man sich als
Rechtsanwender effektiv mit dem Kommentar befassen. Zu sehen ist dies z.B. bei
den Ausführungen zur Notwendigkeit des rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO, Rn. 6,
Prütting), wo der (auch von mir favorisierten)
Ansicht von Musielak/Voit zur fehlenden Notwendigkeit von Hinweisen im
Anwaltsprozess bei klarem Bestreiten des Gegners dem Grunde nach Sympathie
entgegengebracht wird, um es hier um die Nuance zu ergänzen, dass das Gericht
zu erkennen geben muss, dass es die Bedenken des Gegners teile. Das kann
natürlich nur für den Fall gelten, dass es auf einen Entscheid ankommt.
Unterlässt eine Partei lediglich gebotenen Vortrag und droht ihr ein non
liquet, so erachte ich eine richterliche Hinweispflicht für höchst fraglich.
Ebenfalls erwähnenswert sind die ausführlichen und detaillierten Erläuterungen
zum PKH-Recht (Zempel), wo
insbesondere die Frage der Mutwilligkeit (§ 114 ZPO, Rn. 35 ff.) mit vielen
Facetten erfasst und bewertet wird. Dass dort auch noch ein Ausflug ins
Familienrecht erfolgt, ist angesichts der Verweistechnik der §§ 76-78 FamFG
konsequent. Des Weiteren möchte ich auf die Kommentierung zu § 506 ZPO
hinweisen (Schelp), wo die
Durchbrechung der perpetuatio fori
für die erste und zweite Instanz mit Voraussetzungen und Hindernissen sowie
prozessualen Lösungen aufbereitet wird.
Nur an wenigen
Stellen hätte ich mir für die interne Verweisungstechnik ein wenig mehr Präsenz
gewünscht, damit man auch den prozessual nicht ganz so erfahrenen Rechtsanwender
direkt „abholt“. Aufgefallen ist mir dies z.B. beim einstweiligen Rechtsschutz,
wo der Allgemeinplatz, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz keiner
Vollstreckbarkeitsentscheidung bedürfen, zwar an passender Stelle benannt wird
(§ 929 ZPO, Rn. 2, Fischer), aber in
§§ 922 oder 938 ZPO zum eigentlichen Inhalt der zu treffenden Entscheidung des
Gerichts kein Verweis auf diese Kommentierung erfolgt und auch ansonsten
inhaltlich nicht so viele Anhaltspunkte zur Tenorierung enthalten sind. Da
könnte man vielleicht ein bisschen mehr Hilfestellungen einflechten.
Gleichermaßen hätte ich mir bei der Kommentierung zu § 308 ZPO (Thole) gewünscht, dass bei der Erwähnung
der Zug-um-Zug-Verurteilung (Rn. 9) direkt ein Hinweis auf die dann mglw.
nötige Kostenquotelung erfolgt. So etwas fehlt jedoch bisher und findet sich
auch nicht in Rn. 13, wo es doch um Kosten/Gebühren gehen soll.
Der Kommentar ist
breit aufgestellt, bietet die nötige inhaltliche Tiefe und zudem an vielen
Stellen dezidierte Meinungen und Anleitungen der Bearbeiter, sodass der Konnex
zur Rechtspraxis gegeben ist. Verbesserungspotential ergibt sich bei jedem
Werk, aber man kann beruhigt feststellen, dass man mit diesem Kommentar in der
Praxis gut versorgt wird. Die jährliche Aktualisierung tut ihr Übriges, um den
Nutzen für die Rechtsanwender hoch zu halten.




