Montag, 22. November 2021

Rezension: ZPO

Prütting / Gehrlein, ZPO, 13. Auflage, Luchterhand 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das „Bundle“ aus BGB-Kommentar und ZPO Kommentar erscheint seit Jahren regelmäßig im Frühjahr und sorgt so für jährlich aktuelle Informationen für die Rechtsanwender. Der Band zur ZPO ist nunmehr in 13. Auflage erschienen und umfasst inklusive Verzeichnissen fast 3900 Seiten. Der Kommentar beschränkt sich auf das Zivilverfahren sowie zugehörige Nebengesetze und versucht zum Glück nicht, das FamFG auch noch unterzubringen. Problematisch an diesem gewichtigen Werk ist die Verwendung von so dünnen Seiten, dass die Schrift bei der Lektüre unangenehm durchscheint, was die kontinuierliche Arbeit mit dem Text zu einer echten Qual für die Augen macht.

Der Kommentar sorgt an vielen Stellen für eine Erleichterung der Rechtsanwendung, indem nicht nur der Regelungsgehalt der Norm samt hierzu ergangener Rechtsprechung porträtiert wird, sondern vielmehr eine echte Gebrauchsanweisung für die prozessuale Situation zu formulieren versucht wird. Dies ist z.B. schön zu sehen bei den Ausführungen zur Verspätungspräklusion (§ 296 ZPO, Deppenkemper), wo nicht nur der Verzögerungsbegriff umfangreich hergeleitet und erläutert wird, sondern auch eine Prüfungsreihenfolge anempfohlen wird, um den jeweils möglichen Entscheidungsvarianten Herr zu werden. Gleichermaßen benannt werden kann die seltene Anwendung der §§ 110, 113 ZPO (Schmidt), wo insbesondere klar aufgezeigt wird, wie das Gericht mit welcher Entscheidungsart vorzugehen hat, um bei ausländischen Klägern die Prozessvoraussetzungen zu schaffen oder eben ablehnen zu können. Als dritte Passage möchte ich die Erläuterungen zur Klage nach § 826 BGB benennen, mittels derer eine Rechtskraftbeseitigung erreicht werden soll (§ 322 ZPO, Rn. 49 ff., Völzmann-Stickelbrock). Hier werden in erfreulicher Klarheit und mit durchaus kritischen Worten Grundlagen und Prüfungsvoraussetzungen dargelegt sowie Besonderheiten beim Vollstreckungsbescheid aufgezeigt, sodass man diese Kommentierung selbst zur Examensvorbereitung als Kurzprüfungsschema extrahieren kann.

Wenn man in die einzelnen Kommentierungen hineinliest, finden sich viele Passagen, bei denen man merkt, dass sich die Bearbeiter nicht mit einer Abbildung eines Meinungsstands begnügen, sondern eine Auseinandersetzung mit der Problematik vornehmen und um eine eigene Ansicht ergänzen. Nur so kann man sich als Rechtsanwender effektiv mit dem Kommentar befassen. Zu sehen ist dies z.B. bei den Ausführungen zur Notwendigkeit des rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO, Rn. 6, Prütting), wo der (auch von mir favorisierten) Ansicht von Musielak/Voit zur fehlenden Notwendigkeit von Hinweisen im Anwaltsprozess bei klarem Bestreiten des Gegners dem Grunde nach Sympathie entgegengebracht wird, um es hier um die Nuance zu ergänzen, dass das Gericht zu erkennen geben muss, dass es die Bedenken des Gegners teile. Das kann natürlich nur für den Fall gelten, dass es auf einen Entscheid ankommt. Unterlässt eine Partei lediglich gebotenen Vortrag und droht ihr ein non liquet, so erachte ich eine richterliche Hinweispflicht für höchst fraglich. Ebenfalls erwähnenswert sind die ausführlichen und detaillierten Erläuterungen zum PKH-Recht (Zempel), wo insbesondere die Frage der Mutwilligkeit (§ 114 ZPO, Rn. 35 ff.) mit vielen Facetten erfasst und bewertet wird. Dass dort auch noch ein Ausflug ins Familienrecht erfolgt, ist angesichts der Verweistechnik der §§ 76-78 FamFG konsequent. Des Weiteren möchte ich auf die Kommentierung zu § 506 ZPO hinweisen (Schelp), wo die Durchbrechung der perpetuatio fori für die erste und zweite Instanz mit Voraussetzungen und Hindernissen sowie prozessualen Lösungen aufbereitet wird.

Nur an wenigen Stellen hätte ich mir für die interne Verweisungstechnik ein wenig mehr Präsenz gewünscht, damit man auch den prozessual nicht ganz so erfahrenen Rechtsanwender direkt „abholt“. Aufgefallen ist mir dies z.B. beim einstweiligen Rechtsschutz, wo der Allgemeinplatz, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz keiner Vollstreckbarkeitsentscheidung bedürfen, zwar an passender Stelle benannt wird (§ 929 ZPO, Rn. 2, Fischer), aber in §§ 922 oder 938 ZPO zum eigentlichen Inhalt der zu treffenden Entscheidung des Gerichts kein Verweis auf diese Kommentierung erfolgt und auch ansonsten inhaltlich nicht so viele Anhaltspunkte zur Tenorierung enthalten sind. Da könnte man vielleicht ein bisschen mehr Hilfestellungen einflechten. Gleichermaßen hätte ich mir bei der Kommentierung zu § 308 ZPO (Thole) gewünscht, dass bei der Erwähnung der Zug-um-Zug-Verurteilung (Rn. 9) direkt ein Hinweis auf die dann mglw. nötige Kostenquotelung erfolgt. So etwas fehlt jedoch bisher und findet sich auch nicht in Rn. 13, wo es doch um Kosten/Gebühren gehen soll.

Der Kommentar ist breit aufgestellt, bietet die nötige inhaltliche Tiefe und zudem an vielen Stellen dezidierte Meinungen und Anleitungen der Bearbeiter, sodass der Konnex zur Rechtspraxis gegeben ist. Verbesserungspotential ergibt sich bei jedem Werk, aber man kann beruhigt feststellen, dass man mit diesem Kommentar in der Praxis gut versorgt wird. Die jährliche Aktualisierung tut ihr Übriges, um den Nutzen für die Rechtsanwender hoch zu halten.

Dienstag, 16. November 2021

Rezension: BGB

Prütting / Wegen / Weinreich, BGB, 16. Auflage, Luchterhand 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das „Bundle“ aus BGB-Kommentar und ZPO Kommentar erscheint seit Jahren regelmäßig im Frühjahr und sorgt so für jährlich aktuelle Informationen für die Rechtsanwender. Der BGB-Kommentar erreicht bald die Marke von 4000 Seiten inklusive Verzeichnissen und kommt dementsprechend als echtes Schwergewicht daher. Zum Problem der Dünndruckseiten komme ich noch unten. Enthalten sind Kommentierungen zum BGB sowie zu wichtigen Nebengesetzen, etwa dem EGBGB, dem LPartG, dem ProdHaftG, dem VersAusglG etc.

Der genannte Umfang sorgt leider für ein technisches Problem. Die verwendeten Dünndruckseiten sind so durchscheinend, dass eine angenehme Lektüre bei durchscheinendem Text der Vorseiten nicht mehr möglich ist. Das ist hochgradig unkomfortabel und bspw. beim Grüneberg, ehem. Palandt, nicht so. Hinzu kommt, dass das Layout unruhig ist und stellenweise verschiedene Abstände in den Absätzen verwendet worden zu sein scheinen. Auch das mag auf den durchscheinenden Text zurückzuführen sein, ist aber ebenfalls ungünstig.

Nun zum Inhalt: ich habe den Kommentar in zahlreichen erstinstanzlichen Fällen stichprobenartig eingesetzt und bin mit den Ergebnissen nicht durchweg zufrieden.

In einem Fall ging es bspw. um die (gern erhobene, aber unzutreffende) Behauptung, die Rechtsprechung des BGH zum fiktiven Schadensersatz im Werkvertragsrecht (ausführlich dargestellt bei § 634 BGB Rn. 20, Leupertz/Halfmeier) sei auch auf das Mietrecht anzuwenden. Während andere Kommentare selbstverständlich bei § 538 BGB wenigstens kurze Ausführungen dazu machen, findet sich hier in den Kommentierungen von Riecke nichts dazu (übrigens auch in §§ 280, 281 BGB nicht, kommentiert von Kramme, wo z.B. in § 280 BGB Rn. 80 die verschiedenen Vertragstypen kursorisch vorgestellt werden, ohne auf das genannte Problem einzugehen). Und das obwohl die sonstigen mietrechtlichen Ausführungen von Riecke, etwa zu den Klauseln, zur Nebenkostenabrechnung oder zu den Formalia der Kündigung ganz ausgezeichnet, präzise und aktuell sind.

In einem anderen Fall ging es um die Frage der Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer gebrauchten Sache. Hier hätte ich mir im Rahmen von § 438 BGB (dort Rn. 18, 19), kommentiert von Wagner, natürlich wie in anderen Kommentaren auch wenigstens einen oder zwei Sätze zur Abgrenzung zu deliktischen Ansprüchen und einer eventuellen Übertragbarkeit der kurzen Frist gewünscht, hilfsweise einen Binnenverweis auf die allgemeinen Vorschriften (wie z.B. zu sehen in § 548 BGB, Rn. 4). Aber: Fehlanzeige.

Ein weiterer Fall drehte sich um die Frage, ob und wie Betriebskosten eines dinglichen Wohnungsrechtsinhabers abzurechnen sind. In der Kommentierung zu § 1093 BGB (Ahrens) wird zwar unter Rn. 5 ff. der Gebäudeunterhalt und die Zahlungspflicht des Berechtigten angesprochen. Jedoch fehlt jeder Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (NZM 2018, 675; WuM 2009, 672) zur analogen Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB auf diese Abrechnungen.

Der nächste Fall betraf den Klassiker des Zustandekommens eines anwaltlichen Beratungsvertrags. Die hierzu vorhandene Kommentierung (§ 675 BGB, Rn. 9 ff., Fehrenbacher) verweist leider gerade für die Frage des Zustandekommens auf die allgemeinen Regeln und führt nicht zu den anderenorts (z.B. BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 913) wie selbstverständlich dargestellten Fragen zur Darlegungs- und Beweislast aus. Es sind in der Kommentierung zu § 675 BGB zwar viele gute Passagen gerade zur Haftung des Anwalts (oder anderer Berater) vorhanden, ebenso später zu Bank- und Treuhandverträgen, aber ich erwarte von einem Kommentar, der sich schon im Vorwort damit schmückt, einen festen Platz in der Praxis zu haben, auch an den wichtigen Stellen eine Verzahnung mit der prozessualen Praxis und nicht nur einen Verweis auf allgemeine Regeln.

Gut gefallen hat mir die Kommentierung zu § 25 BGB (Schöpflin). Dort wird in gebotener Kürze, aber angemessenem Umfang auf verschiedene gerichtlich überprüfbare Vorgänge innerhalb eines Vereins abgestellt und so ein Grundgerüst für eine zivilprozessuale Prüfung geschaffen. Gerade die Abgrenzung zwischen Bestrafung und ausschließenden Maßnahmen, die dann eben doch teilweise nach den gleichen Mechanismen zu prüfen sind, der mögliche Vorrang vereinsinterner Spruchgewalt und auch die Möglichkeit des Anrufens von Schiedsgerichten wird auf engem Raum abgehandelt. Was ich mir noch ergänzend gewünscht hätte, wäre ein letzter Absatz zu möglichen Streitwerten oder wenigstens der Verweis auf die Kommentierung im Prütting/Gehrlein in § 3 ZPO (dort Rn. 231).

Das zum 1.1.2022 geltende neue Schuldrecht wurde (nur) teilweise abgedruckt, z.B. §§ 327 ff. BGB, und teilweise nicht einmal eigens kommentiert, sondern wie bei § 327 BGB nur in wenigen Randnummern einleitend vorgestellt. Das ist angesichts der langen Vorlaufzeit dieser Regelungen vielleicht ein bisschen dünn für einen Kommentar dieses Formats. Wie es besser geht, zeigt (wieder einmal) die Kommentierung von Leupertz/Halfmeier zum neuen § 650 BGB (S. 1418 ff.).

Im Rahmen der Kommentierung zu § 1628 BGB (Ziegler) hätte ich mir anstelle einer Auflistung verschiedener Entscheidungen noch ein wenig mehr Grundlagenkommentierung gewünscht, um eine Argumentation aufbauen oder verwerfen zu können. Das Corona-Thema wird zwar im Hinblick auf eine Auslandsreise als Stichwort benannt, nicht aber auf das wesentlich virulentere Thema Impfung, die unter den Eltern streitig ist. Das Gleiche übrigens bei § 1666 BGB Rn. 5-6: kein Wort zu Corona. Könnte man bei einem Werk, dass mitten in einer Pandemie erscheint, vielleicht doch erwarten.

Zum Stichwort Aktualität: Der Kommentar hat laut Vorwort den Stand März 2021. Die fundamentalen Änderungen zum Vormundschafts- und Betreuungsrecht wurden zwar erst im März 2021 verabschiedet, aber die Entwürfe waren seit Juni 2020 bekannt und in der Diskussion. Dazu nur wenige Zeilen in den Vorbemerkungen zu §§ 1773 ff. BGB zu finden (Rn. 1, Bauer), ist auch ein wenig mager.

Was bleibt als Fazit? Der Kommentar an sich ist gut, von der Rechtsprechung her aktuell und in den Grundlagen belastbar. Wenn ich ihn – wie gesehen – zu verschiedenen Konstellationen einem Stresstest in der Praxis unterziehe, zeigen sich jedoch Defizite im Detail, sodass ich immer weitere Quellen heranziehen muss. Das jährliche Neuerscheinen sollte eigentlich für eine potentielle Vergleichbarkeit zu Online-Kommentaren führen, aber wie man sieht, hat das gedruckte Buch doch Nachteile, was Lesequalität, Umfang und Aktualität angeht. Ich nutze das Werk trotzdem gerne und weiterhin, jedoch mit den oben genannten Vorbehalten im Hinterkopf.

Samstag, 6. November 2021

Rezension: Das neue Schuldrecht

Brönneke / Fröhlich / Tonner, Das neue Schuldrecht, 1. Auflage, Nomos 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Im Nomos-Verlag erscheinen in der gelben Reihe NomosPraxis seit einigen Jahren Bücher, die auf rechtliche Neuerungen spezialisiert sind. Diese sind von Vornherein nicht darauf angelegt, Evergreens der Ausbildungsliteratur zu werden, sondern in überschaubarem Umfang neue Gesetze und Verordnungen darzustellen und die möglichen Auswirkungen auf die Praxis anzureißen. Das nun vorliegende Werk zum „neuen“ Schuldrecht hat seine Existenzberechtigung aus dem Umstand, dass das Schuldrecht des BGB etwa 20 Jahre nach der großen Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 wieder vor einschneidenden Veränderungen steht, maßgeblich ausgelöst durch die Umsetzung europäischer Richtlinien und die Digitalisierung der Geschäftswelt. Dass man für ein Buch von weniger als 300 Seiten elf verschiedene Autoren braucht, ist zwar ungewöhnlich, aber vertretbar, wenn die verschiedenen Kapitel Spezialwissen erfordern.

Insgesamt neun Kapitel harren der Lektüre. Diese befassen die Leser mit den Transparenzpflichten für Online-Marktplätze, mit der Umsetzung der Digitale Inhalte Richtlinie, mit neuen Widerrufsrechten und der Digitalisierung im Verbrauchsgüterkaufrecht. Weitere Abschnitte widmen sich dem Unternehmerrückgriff, dem Datenschutz bei digitalen Produkten, digitalen Produkten im Miet- und Werkvertragsrecht sowie der Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften. Die Kapitel halten dabei überwiegend einen ähnlichen Umfang ein, sodass man nicht das Gefühl haben muss, dass einzelne Themen vernachlässigt werden.

Die Gestaltung ist textlastig, immerhin mit echten Fußnoten und Fettdruck für Schlagwörter. Beispiele, Hinweise, Formulierungsvorschläge, Grafiken oder Schaubilder sucht man vergeblich, was doch verwundert, da ein Großteil der Autoren von der Hochschule Pforzheim stammt, wo man die Aufbereitung von Inhalten für ein studentisches Publikum sicherlich nicht nur mit einer Bleiwüste vornimmt.

Die Integration der zugrunde liegenden Richtlinien ist ein echter Kraftakt für das deutsche Rechtssystem, was die Autoren an vielen Stellen betonen. Der Schritt zu einem europäischen Vertragsrecht wurde noch nicht gegangen, sodass nun an mancher Stelle kleinere Friktionen zu Tage treten, die der Gesetzgeber umschiffen musste (vgl. S. 36). Hierauf weisen die Autoren stets hin.

Das zweite Kapitel zu den neuen §§ 327 ff. BGB ist mit das Herzstück des Buches. Die Autoren arbeiten nicht nur den Gesetzestext übersichtlich ab, sondern setzen die Normen in Bezug zu den europarechtlichen Grundlagen, stellen wichtige Neuerungen heraus und machen Problemkreise deutlich, die sich aus den unterschiedlichen Rechtskulturen (Verjährungsbegriff, S. 77), aber auch schlicht aus der Umsetzung des Gesetzgebers ergeben haben. So wird die fehlende Regelung des Schadensersatzrechts erläutert (S. 35), die Problematik von Daten als Gegenleistung (S. 42) und die Hergabe von Daten als Vertragsschluss (S. 44), die Erläuterung des neuen Mangelbegriffs (S. 59 ff.) oder die Updatepflicht (S. 68; dazu auch S. 158 beim Warenkauf und S. 221 zum Datenschutz bei Updates).

Aber auch im vierten Kapitel zum Warenkauf werden viele Fallstricke des neuen Rechts aufgedeckt, sodass man sich anhand der gegebenen Informationen gleich Prüfungsanleitungen erstellen kann. So wird auf den ein wenig versteckten § 475 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. verwiesen, der für Verbraucherverträge den § 442 BGB ausschließt (S. 141) oder die neuerdings mögliche Mängelhaftung für Mogelpackungen (S. 142). Ebenfalls interessant ist die Aufwertung von Industrienormen durch die WKRL, die gemeinschaftsrechtswidrig nicht umgesetzt wurde, aber im Wege der Auslegung ihren Weg in die deutschen Rechtsstreitigkeiten finden wird (S. 145). Hochgradig spannend wird auch der Umgang mit dem neuen Begriff der „Haltbarkeit“ in § 434 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. sein, der u.a. prozessual die Problematik der ausgelassenen Wartungsobliegenheit des Verbrauchers ins Spiel bringen (S. 147), aber auch für die Garantiebestimmungen wichtig werden wird (S. 172).

Zugleich wird aber auch an vielen Stellen versucht, die neuen Begriffe plastisch zu machen (S. 39/40: was sind digitale Inhalte? was sind Erbringungshandlungen?) oder auch die Reichweite von Verbraucherrechten zu bestimmen (gibt es einen missbräuchlichen Widerruf?, S. 114). Praktische Probleme (Bestimmung der Rücksendekosten bei Speditionsversand, S. 129) werden mit Lösungsansätzen versehen. Auch der neue „Kündigungsbutton“, der erst kurzfristig für elektronisch geschlossene Dauerschuldverhältnisse in den neuen § 312k BGB aufgenommen wurde, wird aufschlussreich erläutert (S. 230 ff.).

Im – thematisch bedingt mitunter etwas sperrigen – Kapitel zum Datenschutz werden neben den theoretischen Grundlagen auch viele praktische Konstellationen zur Sprache gebracht, die neben der rechtlichen Betrachtung auch die ökonomische Seite in den Blick nehmen: Daten als geldwerte Ware. Hier werden zu Recht Versicherungsverträge benannt (S. 196), aber auch das Steuerrecht, wenn es um die Verwertung von Daten geht (S. 197).

Das Buch kommt rechtzeitig auf den Markt, ist sehr hilfreich und dabei auch zügig lesbar, was ein echtes Qualitätsmerkmal ist. Was ich mir in einzelnen Kapiteln neben einer optischen Aufbereitung manchmal deutlicher gewünscht hätte, wäre der Prozessbezug und der Einfluss auf die Rechtsberatung. Dennoch von meiner Seite aus eine klare Lektüreempfehlung. Das Werk wird in den ersten Monaten der Rechtsumstellung ein wichtiger Begleiter für alle Praktiker sein.

Rezension: Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Weber, Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, 1. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Webers Darstellung wurde im Dezember 2019 verfasst, also wenige Tage bevor das Recht der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX transferiert wurde. Dementsprechend ist es auch keine Einführung zum Thema „Was ist Eingliederungshilfe?“, sondern Begriff und Inhalt werden vom Autor bereits als bekannt vorausgesetzt. Er zählt stattdessen auf, was neu ist zum 01.01.2020: Die Trennung von Existenzsicherung und Fachleistung, die Stellung des „neuen“ Rechts im Gefüge Zivilrecht und Ordnungsrecht. Denn mit diesen Gebieten (insbesondere mit dem Wohn- und Betreuungsrecht) hat die Eingliederungshilfe viel mehr zu tun als gedacht. Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe verortet im SGB XII. Die Leistungsempfänger – insbesondere diejenigen, die stationär untergebracht sind – bezogen in der Regel Grundsicherung bzw. Sozialhilfe. Der Umbruch war der wahrscheinlich größte Wandel nach der Zusammenlegung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Einführung des SGB II). Gemessen daran ging er von der Öffentlichkeit weitestgehend unbeachtet von statten.

Mit der größten „Reform“ beginnt der Autor das Buch: Teil B behandelt zunächst den Leistungsanspruch und hier den Wohnraum. Bis 31.12.2019 war das praktisch für alle stationär Untergebrachten ein „Rundum-Paket“: Sie bekamen Kosten der Unterkunft und Heizung, Eingliederungshilfe und ein Taschengeld von einem einzigen Träger und in einem Bescheid. Bereits mit der Reform des SGB XI wurden neue Wohnformen eingeführt (Wohngruppen, Wohngemeinschaften u. a.). Dieses war schon der Vorbote für das, was dem Eingliederungshilferecht bevorstand: Die strikte Trennung von Existenzsicherung (die nach wie vor im SGB XII verblieben ist) und Fachleistung (SGB IX). Der Autor schafft es, diesen radikalen Wandel auf sechs Seiten darzustellen. Nachfolgend werden die Schnittstellen mit einigen sozialrechtlichen Gebieten dargestellt: mit häuslicher Krankenpflege, Pflegeleistungen und Hilfsmitteln.

Teil C handelt das ab, was sich heute in der Praxis als eins der größten Probleme entpuppt: die sozialrechtliche Umsetzung, sprich: die Rahmenverträge, die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Leistungsgerechte Vergütungen, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung spielten bis zum 31.12.2019 in Juristenkreisen nur eine untergeordnete Rolle.

Jetzt rächt sich, dass BWL-Kenntnisse bislang nie gefragt waren. Parteipolitik spielt übrigens auch noch mit hinein, denn der Bundesgesetzgeber gab nur den Anstoß mit dem Bundesteilhabegesetz. Gerade Teil 2 des SGB IX, also das Eingliederungshilferecht, ist, als wahrscheinlich einziges SGB, nicht nur Sache des Bundesgesetzgebers, sondern auch von Landesrecht abhängig. In Kapitel C wird aufgezeigt, welches Programm nun auf Landesgesetzgeber, Verbände von Leistungserbringern und Leistungsträgern zukommt. Ein Hilfsmittel nach SGB V hat in Brandenburg genau die gleichen Voraussetzungen wie in Hessen, aber NRW teilt die Assistenz (Fachleistung) beispielsweise in „unterstützende Assistenz“, „qualifizierte Assistenz“, „Fachmodul Wohnen“ und „Organisationsmodul“, der Rahmenvertrag von Thüringen sieht eine „personenzentrierte Komplexleistung im Sozialraum“ vor. Angesichts des detaillierten Regelungswusts war das Durcheinander vorauszusehen. Die nächsten Kapitel behandeln „Leistungs- und Vergütungsvereinbarung“ und „Qualität- und Wirtschaftlichkeitsprüfung“.

In den Teilen D und E geht es um die oben angeführten anderen Rechtsgebiete, die bis dato vernachlässigt wurden und nun erst für jeden Juristen, der sich mit Teilhabeleistungen beschäftigt, relevant werden: Zivilrecht (Wohn- und Betreuungsvertrag) und Ordnungsrecht (Baurecht! – barrierefreies Bauen). Ordnungsrecht im Besonderen ist Ländersache, damit sind diese gerade hier in der Pflicht. So gibt es in den einzelnen Bundesländern personelle Vorgaben z. B. für die Fachkräftequote. Die aufsichtsrechtliche Kontrolle hierüber obliegt den Landesbehörden, nicht den Eingliederungshilfeträgern.

Im Anhang sind Beispiele für Kalkulationen genannt (glücklich derjenige, der Grundkenntnisse im BWL hat, kaufmännisch rechnen oder zumindest eine Excel-Tabelle lesen kann), z.B. Aufteilung bisheriger Kalkulationspositionen nach neuem Recht oder Kalkulation eines Stundensatzes.

Das Buch ist kein Ratgeber für einen Betroffenen, sondern eher ein Überblick über die anstehenden Neuerungen.

In der Rückschau muss man feststellen, dass gerade der ordnungsrechtliche Rahmen sowie der Teil über die Rahmenverträge (leistungsgerechte Vergütung) zu knapp gefasst ist. Schon 2019 zog der Autor das Fazit: „Nach der Reform ist vor der Reform“. Leider verharrt das Buch an dieser Stelle. Lösungsansätze entwickelt er nicht. Heute, knapp zwei Jahre nach Einführung des 2. Teils des SGB IX, muss man seiner Aussage zwar beipflichten, aber bedauernd feststellen, dass der Bundesgesetzgeber nicht an eine Reform denkt. Das „Problem“ ist auf Bundesebene gelöst und die Betroffenen sollen jetzt sehen, wie sie im Alltag klarkommen.

Rezension: Urheberrecht

Ring / Kiefel / Möller-Klapperich, Urheberrecht, 1. Auflage, Nomos 2021

Von Dr. iur. Carina Wollenweber-Starke, LL.M., Wirtschaftsjuristin, Bad Berleburg

Das vorliegende Werk „Urheberrecht“ der Autoren Ring, Kiefel und Möller-Klapperich erscheint zum ersten Mal in der Reihe „NomosStudium“. Es umfasst insgesamt 8 Kapitel (§) und 314 Seiten.

Das erste Kapitel befasst sich mit den Grundlagen des Urheberrechts. Besonders wichtig ist hier die Abgrenzung zum Kunsturhebergesetz (KUG, S. 19 ff.). In Kapitel 2 geht es um das Werk an sich. Thematisiert werden z.B. die Anforderung „persönliche geistige Schöpfung“, die unterschiedlichen Werkarten sowie Bearbeitungen eines Werkes. Im 3. Kapitel wird das Hauptaugenmerk auf den Urheber gelegt. Bspw. werden das Urheberrecht in Arbeits- und Dienstverhältnissen und die Miturheberschaft angesprochen. Die Autoren widmen sich dem Inhalt des Urheberrechts im recht langen 4. Kapitel. Dieses wird in den positiven (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrechte) und negativen (z.B. Schadensersatz, Unterlassung, Abmahnung) Inhalt unterteilt. „Rechtsnachfolge und Rechteübertragung“ lautet die Überschrift von Kapitel 5. Neben der Rechtsnachfolge von Todes wegen und unter Lebenden behandelt das Kapitel ausführlich die Einräumung von Nutzungsrechten. Im 6. Kapitel werden dem Leser die Beschränkungen des Schutzumfangs näher gebracht. U.a. geht es um gemeinfreie Werke, das Zitierrecht, Karikaturen und die Privatkopie. Computerprogramme werden in Kapitel 7 thematisiert. Das 8. und somit letzte Kapitel des Werkes schließt mit den verwandten Schutzrechten. Darunter fallen insbesondere der Schutz des ausübenden Künstlers, des Datenbankherstellers und des Lichtbildners. Jedes Kapitel wird mit einer kurzen Zusammenfassung beendet. Leider wird nicht wieder von der Zusammenfassung auf den erläuterten Text zurückverwiesen, sodass der Leser selbständig suchen muss.

Zusätzlich gehören zum Werk noch 3 Anhänge. Anhang 1 besteht aus 34 Fragen zum Urheberrecht, welche sich auch im Hauptteil befinden, und aus den entsprechenden Antworten, die als komplette Sätze ausgestaltet sind. Leider geben die Antworten keinen direkten Aufschluss darauf, wo der Leser die entsprechenden Passagen noch einmal im Hauptteil wiederfinden kann. Im Anhang 2 beschäftigen sich die Autoren mit dem Aufbau einer Fallprüfung. Aufgelistet werden die einzelnen Anspruchsgrundlagen, die Tatbestände sowie die Rechtsfolgen. Der Anhang schließt mit dem typischen Prüfungsschema für einen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch. Anhang 3 beinhaltet einen sehr aktuellen Übungsfall (nach BGH, Urteil vom 30.04.2020 – NJW 2020, 2547) und dessen Musterlösung.

Innerhalb des Werkes befinden sich 19 Fälle im Hauptteil mit ausführlichem Sachverhalt und ausgeschriebener Lösung. Es wird auch direkt gesagt, an welchen realen Fall sich dieser anlehnt. Durch das gesamte Werk sind wichtige Stellen mit den Wörtern „Beachte“ versehen (z.B. S. 55: Unterscheidung von Bearbeitung und freier Benutzung; S. 62: „Monistische Theorie“; S. 79: Ghostwriter). Sehr gelungen sind die zahlreichen Beispiele, welche den Leser beim Verständnis unterstützen (z.B. S. 29: Tiere, Maschinen, Naturfunde; S. 34: Bleigießen; S. 141: Auskunftsanspruch gegen Internetprovider), sowie die vielen Verweise auf die einschlägigen Rechtsnormen.

Besonders hervorzuheben ist, dass sich die Autoren an den erforderlichen Stellen auch noch zur alten Rechtslage äußern (z.B. S. 54 f. zu § 24 UrhG a.F.). Leider wird dies z.T. auch bei Fällen gemacht (z.B. S. 123: § 23 UrhG a.F.), ohne auf die derzeitige Lage Bezug zu nehmen. Für die Leser wäre es besser, wenn immer mit den aktuellen Normen gearbeitet oder zumindest direkt auf die Unterschiede zum aktuellen Recht eingegangen würde (so z.B. auch S. 191: § 23 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG; § 24 Abs. 1 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Da es für den Leser immer gut zu wissen ist, wenn es zu einer Thematik noch keine Rechtsprechung gibt, weisen die Autoren mitunter darauf hin (z.B. S. 55: freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG; S. 129: immaterieller Schadensersatz im Falle der Verletzung von Verwertungsrechten; S. 198: Streaming).

Insgesamt ist anzumerken, dass das Werk praxisrelevante und z.T. sehr aktuelle Themen behandelt (z.B. S. 86: Framing; S. 93: Thumbnails; S. 113: Filesharing; S. 128: Unterlassungsverpflichtungserklärung; S. 198 f.: Streaming). Auch das im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 2021 geschaffene Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird ausführlich behandelt (S. 115 ff.). Gelegentlich geben Exkurse interessante Einblicke in weitergehende Bereiche (z.B. S. 56: Tonträger-Sampling). Besonders gelungen sind auch die vermehrten Informationen – insbesondere welche Norm Ausfluss welcher Richtlinie ist (z.B. S. 234: Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG).

Leider sucht der Leser Grafiken, Tabellen, Bilder o.ä. vergebens (Ausnahme S. 231: Tabelle mit einem Vergleich zwischen dem Schutz von Sprachwerken und dem Schutz von Computerprogrammen; S. 281 f.: Übersicht der wichtigsten Anspruchsgrundlagen). Dabei hätte vieles so dargestellt werden können, dass es für den Leser noch besser zu verstehen und behalten wäre (z.B. Unterscheidung zwischen den kommerziellen und den ideellen Bestandteilen des Urheberrechts). So muss sich der Leser mit den Textblöcken begnügen.

Mit Hilfe der Randnummern kann präzise verwiesen werden. Besonders wichtige Wörter werden durch Fettdruck hervorgehoben. Insgesamt ist die Sprache gut verständlich. Kenntnisse insbesondere im Bürgerlichen Recht sind aber naturgemäß von Vorteil.

Durch das Literaturverzeichnis erhält der Leser einen Überblick über die verwendeten Quellen, welche ebenfalls in den Fußnoten zu finden sind. Das Inhalts- und das Stichwortverzeichnis helfen dem Leser bei der Navigation.

Fazit: Insgesamt ist das Werk sehr gut geeignet, um in die Materie „Urheberrecht“ einzutauchen. Auch wenn keine visuelle Unterstützung wie z.B. durch Grafiken oder Tabellen geboten wird, so dienen die zahlreichen Fälle, Fragen und Beispiele in ausreichendem Maße der Verfestigung des Gesagten. Durch die gut verständliche Sprache und die aktuellen und praxisrelevanten Themen ist dieses Werk jedem am Urheberrecht Interessierten zu empfehlen.