Mellinghoff (Hrsg.), Steuerstrafrecht an der
Schnittstelle zum Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band
38, 1. Auflage, Otto Schmidt 2015
Von Rechtsanwalt Thorsten Franke-Roericht, LL.M.
Wirtschaftsstrafrecht, Frankfurt a.M.

Die Deutsche
Steuerjuristische Gesellschaft e.V. (DStJG) versteht sich als eine Vereinigung
von Steuerjuristen, deren Ziel es ist, die Ordnung des Steuerrechts in
Forschung, Ausbildung und Praxis zu pflegen. Vorsitzender des Vorstandes ist Prof.
Dr. Rudolf Mellinghoff, Präsident des
Bundesfinanzhofs, München. Die 39. Jahrestagung (Bremen, 22./23.9.14) widmete
sich dem „Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht“. Sie knüpft damit
an die DStJG-Jahrestagung aus dem Jahr 1982 an, die sich mit dem Thema „Strafverfolgung und Strafverteidigung im
Steuerstrafrecht“ befasste. Der Band zur 39. Jahrestagung ist im Spätsommer
2015 in der Reihe „Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen
Gesellschaft e.V.“ erschienen.
Einführung: Um
einen ersten Eindruck von der DStJG-Tagung gewinnen zu können, sollen zunächst einzelne
Referentenstimmen, die der Rezensent bereits im Rahmen der Tagung eingefangen
hat, vorgestellt werden: Prof. Dr. Rudolf
Mellinghoff beschrieb eine – gegenüber den vergangenen Jahrzehnten –
gewandelte Wahrnehmung innerhalb von Politik und Gesellschaft: „Wer seine
Steuerlast auf legale Weise minimiert, sieht sich in die Nähe von Straftätern
gerückt”; Regierungsdirektor Klaus
Herrmann (damals noch OFD Koblenz, seit 1.3.15 Hochschullehrer an der
Hochschule Worms, Fachbereich Steuerwesen) richtete seinen Blick auf die
Arbeitsweise des Fiskus: „In der Finanzverwaltung steigt die Bedeutung von
Risikomanagementsystemen”; Prof. Dr. Klaus-Dieter
Drüen (damals Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmenssteuerrecht (u.a.) an
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, seit dem WS 2015/2015 Inhaber des
Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbes. Wirtschafts- und Steuerrecht an der
Ludwig-Maximilians-Universität München) berichtete von einem „Klimawandel im
steuerlichen Prüfungsalltag“ und betonte: „Außenprüfung und Steuerfahndung
sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden”; Dr. Rainer Spatscheck (Partner einer überregionalen Steuerboutique,
München) verwarf die – damals noch im Reformprozess befindliche – erneute Novellierung
der Selbstanzeige, indem er sie als „Mogelpackung“ bezeichnete (vgl. nun das „Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“
vom 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2415).
Inhalt: Der 38. Band
der DStJG versammelt auf 492 Seiten neben dem Eröffnungsvortrag von Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff insgesamt 16 Beiträge
namhafter Wissenschaftler und Praktiker aus den Bereichen Steuerrecht bzw.
Steuerstrafrecht, die daran anschließenden – sorgsam protokollierten –
Diskussionen, das Resümee zur Tagung, die Laudatio von Univ.-Prof. Tina Ehrke-Rabel (Karl-Franzens-Universität
Graz) aus Anlass der Verleihung des Albert-Hensel-Preises 2014 an Dr. Ralf Stollenwerk (Dissertation
„Geschäfte zwischen ‚nahestehenden Personen‘ – Begriff und Funktion der
‚nahestehenden Personen‘ im deutschen Steuer-, Handelsbilanz- und
Insolvenzrecht“, Köln 2014), die Satzung der DStJG, das Teilnehmerverzeichnis
sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis (14 Seiten). Den einzelnen
Beiträgen ist jeweils ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Folgende
Beiträge seien exemplarisch herausgegriffen: Im Rahmen seines Eröffnungsvortrags
(S. 1-6) beschreibt Prof. Dr. Rudolf
Mellinghoff, ausgehend vom Thema der Tagung, eine Gemengelage, die insbesondere
aus spektakulären Fällen von Steuerhinterziehung, dem Ankauf von Steuerdaten,
einem drastischen Anstieg von Selbstanzeigen, den politischen Diskussionen, der
gewandelten gesellschaftlichen Betrachtung des Phänomens Steuerhinterziehung
(vom Kavaliersdelikt zum strafbaren Unrecht) sowie einer rigiden BGH-Rechtsprechung
gespeist wird, und benennt gleichzeitig die gegenwärtigen Friktionen im
Spannungsfeld Steuerrecht-Steuerstrafrecht, z.B. indem er darauf verweist, dass
rechtlich zulässige Gestaltungen zur Minimierung der Steuerlast moralisch in
die Nähe von Steuerhinterziehungssachverhalten gerückt, Streitigkeiten über
Verrechnungspreise oder Bewertungsfragen nicht mehr in der Veranlagung geklärt
oder Steuerberater im Rahmen von Betriebsprüfungen unter Androhung des
Einsatzes der Steuerfahndung zu Zugeständnissen veranlasst würden. „In einer
solchen Situation“ – so Mellinghoff –
sei „es notwendig, sich auf die Grundlagen von Steuerrecht und Steuerstrafrecht
zu besinnen“ (S. 4).
Als Einstieg in
die Tagung wurde ein ungewöhnlicher Ansatz gewählt: Univ.-Prof. Dr. Erich Kirchler und Mg. Matthias Kasper (beide Universität Wien,
Fakultät für Psychologie) stellen aus steuerpsychologischer Sicht ihre
„Überlegungen zur Wirkung von Steuern auf Steuerzahler“ vor (S. 7-28) vor. Hierzu
zeigen sie auch die „Determinanten der Steuerhinterziehung“ auf (S. 14-20), und
bezogen sich dabei auf zahlreiche internationale Studien zum Thema
Steuerentscheidung und Steuerehrlichkeit. Besonders interessant: Empirische
Befunde verschiedener Untersuchungen würden zwar die abschreckende Wirkung von
Strafen im Steuerkontext bestätigen, die Effekte seien aber „geringer als
theoretisch postuliert“ (S. 16).
Der Beitrag von
Dr. Christian Kaeser (Global Head of
Tax eines Dax-Konzerns) befasst sich mit der „Steuerstrafrechtliche[n]
Verantwortung im Unternehmen und selbstregulierende[r] Tax Compliance“ (S.
193-212). Das Thema darf als das
Thema in der unternehmensbezogenen Steuerpraxis gelten. Dies liegt nicht nur –
wie Kaeser im Teil „Bedeutung der Tax
Compliance im Konzern“ zutreffend ausführt (vgl. S. 194 ff.) – an den
finanziellen Folgen steuerlicher Non-Compliance (z.B. Mehrsteuern, Zinsen,
Geldbußen), sondern auch an den darüber hinausgehenden Konsequenzen für das
Unternehmen wie das Blacklisting für öffentliche Aufträge, die negative
Publicity und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Kunden oder einen
gesamten Markt sowie strafrechtliche Dimensionen in Ländern, die – im Gegensatz
zu Deutschland – ein Unternehmensstrafrecht kennen (z.B. Österreich; vgl. das „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“
(VbVG)). Im Anschluss daran
beschreibt Kaeser die externen (z.B.
Änderungen im OECD-Musterabkommen oder die BEPS-Initiative) und internen
Komplexitätstreiber auf die Tax Compliance (z.B. mit Blick auf die
Geschäftsorganisation: Übernimmt nur die Konzernmutter die Stellung eines
Vollunternehmers und agieren alle Tochtergesellschaften als reine risiko- und
funktionsarme Vertriebs- bzw. Produktionseinheiten oder können hingegen alle
Konzerneinheiten eigenunternehmerisch tätig werden (= Steigerung der Komplexität)?),
S. 196 ff. Im Teil „V. Steuerstrafrechtliche Rahmenbedingungen der Tax
Compliance“ (S. 202 ff.) diagnostiziert Kaeser
ein „bedenkliches Verständnis des Rechtsstaats“ (S. 209), indem er zu Recht
darauf verweist, dass die Auslegung des Eventualvorsatzes bei der
Steuerhinterziehung durch den BGH (vom 8.9.2011 – 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160)
zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu weit ausgelegt werde. Im letzten Teil
(VI.) befasst sich Keaser mit dem
Thema „Selbstregulierende Tax Compliance“(S. 209 ff.). Interessant ist hier
insbesondere der Verweis auf das in Singapur in Unternehmen implementierte und
von der Finanzverwaltung anerkannte „Assisted Compliance Assurance Programm“
(ACAP), das – nach erfolgreicher Zertifizierung – für einen bestimmten Zeitraum
zu einem Verzicht auf eine Außenprüfung durch den Fiskus führe (S. 212).
Insofern – so Kaeser – sei man im
Ausland bereits weiter als in Deutschland (a.a.O.).
Klaus Herrmann
(zum Zeitpunkt des Vortrags noch OFD Koblenz, seit 1.3.15 Hochschullehrer an
der Hochschule Worms, Fachbereich Steuerwesen) referierte zu einem klassischen
Thema des Steuerstrafrechts: „Doppelfunktion der Steuerfahndung als
Steuerkriminalpolizei und Finanzbehörde“ (S. 249-276). Seine Ausführungen zur
„Risikokontrolle durch Steueraufsicht nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO“ (S.
270 ff.), einem verhältnismäßig neuem Betätigungsfeld der Steuerfahndung, das
nach h.M. dem steuerlichen Bereich zuzuordnen ist, sind mE besonders wertvoll.
Denn hier stellt Herrmann die Organisation,
Aufgaben und Arbeitsweise sowie ausgewählte Prüffelder der
Steueraufsichtsstellen (in den einzelnen Ländern unterschiedlich bezeichnet,
z.B. „Sondereinheit Steueraufsicht“ (SES) oder „Servicestelle Steueraufsicht“
(Servista)) vor. Die Stellen werden zukünftig eine noch bedeutendere Rolle
spielen, da der Fiskus wegen der begrenzten personellen und sachlichen
Ressourcen zunehmend auf IT-gestützte Risikomanagementsysteme setzen wird, um
dem steuerlichen Massenverfahren Herr werden zu können. Die aktuellen
Bestrebungen zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 9.12.15), die u.a. einen verstärkten Einsatz von IT
vorsehen, werden diesen Prozess zusätzlich befördern. Der verstärkte Einsatz
von Steueraufsichtsstellen führt mE in bestimmten Konstellationen zu einer
bedenklichen Grenzverwischung zwischen Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren.
In diesem Zusammenhang ein kleiner Kritikpunkt: Im Rahmen der Tagung setzte
sich Herrmann näher mit der Tätigkeit
der Servicestellen im Lichte einer BFH-Entscheidung (vom 4.12.2012 – VIII R
5/10, BFH/NV 2013, 431) auseinander, im Tagungsband fehlen leider die
entsprechenden Ausführungen hierzu (allerdings greift Herrmann die Entscheidung an anderen Stellen auf, vgl. S. 251 u.
268).
Fazit: Das
Tagungsband zur 39. Jahrestagung der DStJG „Steuerstrafrecht an der
Schnittstelle zum Steuerrecht“ versammelt (u.a.) 16 Beiträge namhafter Referenten
aus den Bereichen Steuerrecht und Steuerstrafrecht sowie die daran
anschließenden Diskussionen zu einem der
zentralen Themen in Wissenschaft und Praxis: dem dogmatisch und faktisch
schwierigen Verhältnis von Steuerstrafrecht und Steuerrecht in einer Zeit, in
der die Grenzen zwischen diesen beiden Regimen immer mehr verwischen. Der Band liefert,
33 Jahre nach der DStJG-Tagung „Strafverfolgung und Strafverteidigung im
Steuerstrafrecht“ (Düsseldorf, 30.9./1.10.82; Kohlmann (Hrsg.), DStJG Band 6, Otto
Schmidt 1983), nicht nur ein wertvolles Abbild der steuer-, kriminalpolitischen
und gesellschaftlichen Neubetrachtungen des Steuer(straf)rechts, sondern bietet
darüber hinaus wegweisende Impulse für Wissenschaft und Praxis. Der Tagungsband
wird mE in den kommenden Jahren einen ähnlichen Stellenwert genießen wie der
heute legendäre Band zur Tagung aus dem Jahre 1982.