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Freitag, 24. Januar 2025

Rezension: Handbuch Kartellverfahren und Kartellprozess

Kamann / Ohlhoff / Völcker, Handbuch Kartellverfahren und Kartellprozess, 2. Auflage C.H. Beck 2024

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Das 2017 erstmals erschienene Handbuch hat einen qualitativen Standard gesetzt, den es mit der Ende 2024 veröffentlichten 2. Auflage noch ausgebaut hat. Seit der Erstauflage sind drei (sic!) GWB-Novellen erarbeitet worden und in Kraft getreten. Das Handbuch ist auf dem Stand der letzten, 11. GWB-Novelle, die im November 2023 Rechtswirklichkeit geworden ist. Respekt gilt den Herausgebern und Autoren des Handbuchs, diese so umfassend und schnell eingearbeitet zu haben. Weil die 12. GWB-Novelle fast schon in Sicht ist, werden möglicherweise weniger als 7 Jahre bis zur 3. Auflage vergehen.

Ein ganz wesentlicher Schwerpunkt des Werkes ist das Kartellschadensersatzrecht. Dieser Bereich hat sich seit der Erstauflage doch erheblich und dynamisch entwickelt. Der 3. Teil des Handbuchs zum „Kartellprozess“ nimmt diese Entwicklungen auf. Er ist im Ganzen neu strukturiert und überarbeitet worden.

Neben dem deutschen ist auch der europäische Gesetzgeber nicht untätig gewesen. Wegen der Schnittstellen und Abgrenzungen zum Kartellrecht, z.B. § 19a GWB, ist hier der sog. Digital Markets Act (DMA) besonders hervorzuheben. Die Erläuterung zum DMA in § 16 kommen nunmehr aus berufenem Munde in Person des Referatsleiters für Wettbewerbspolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Auch dies wird ein Grund für den nicht unerheblichen Zuwachs der zweiten Auflage um gut 300 Seiten sein.

Das Handbuch gliedert sich in 4. Hauptabschnitte. Im 1. Teil leitet Mitherausgeber Kamann allgemein in das Kartellrecht, seine Hintergründe und die Ideen seiner Anwendbarkeit ein. Weiterhin zu kurz geraten scheint dabei § 5 zur politischen und ökonomischen Theorie und Diskussion der Durchsetzung des Kartellrechts. Auch für den reinen Praktiker ist das Wissen um die theoretischen Grundlagen des (deutschen/europäischen) Kartellrechts, das ideengeschichtliche Fundament von Relevanz. Wahrscheinlich wird in dem an der praktischen Anwendung orientieren Handbuch schlicht der Platz für tiefergehende Ausführungen gefehlt haben.

Der gut 700 Seiten lange zweite Teil widmet sich den Einzelheiten des Kartellverfahrens in der EU als auch in Deutschland. Er betrifft also in erster Linie die Unternehmen, die sich kartellbehördlichen Untersuchungen ausgesetzt sehen. Sowohl der Einsteiger in der Rechtsabteilung oder Anwaltskanzlei als auch die erfahrenen Kollegen finden hier reichlich Input zu allen relevanten Aspekten des Kartellverfahrens – vom Beginn der Untersuchung (häufig durch sog. Dawn Raids, s. hierzu die § 8, § 18 und § 19) – bis hin zum Rechtsschutz vor den zuständigen Gerichten. Wichtige Änderungen, etwa die in § 81a GWB neusortierten Regelungen zur Haftung und Rechtsnachfolgen von Unternehmen werden verständlich in der gebotenen Kürze dargestellt. Hier wie durchgehend in allen Kapiteln helfen die im Fettdruck hervorgehobenen Schlagwörter und Leitformulierungen für die Orientierung. Nur an mancher Stelle hätte man sich eine kleinteiligere Gliederung anstelle von mehre Seiten abdeckenden Ausführungen gewünscht, bei denen dann der Fettdruck nicht mehr ausreichend ist.

Der mit knapp 800 Seiten noch etwas längere Abschnitt zum Kartellprozess im 3. Teil des Handbuchs enthält in seinem 2. Abschnitt die wichtigen Ausführungen zum Kartellschadenersatzprozess. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Gesamtüberschrift des 3. Teils auch gut „Private Kartellrechtsdurchsetzung“ lauten könnte, dann nur darum geht es in diesem Bereich. Der Kartellprozess im Sinne des Rechtmittels sanktionierter Unternehmen findet sich ausschließlich im 2. Teil beschrieben.

Die private Kartellrechtssetzung hat sich in Deutschland, aber auch in Europa seit dem auch heute noch gültigen Urteil des BGH in Sachen Orwi aus dem Jahr 2011 (hierzu Abschnitt C in § 27), enorm entwickelt. Legislativ ist vor allem die europäische Schadensersatz-Richtlinie aus 2014 zu nennen, die in den Mitgliedsstaaten bis Ende 2016 umzusetzen war. Die hier für den privaten Kartellprozess eingeführten Regelungen, z.B. die widerlegliche Vermutung, dass bestimmte Kartelle einen Schaden verursachen, haben in der Praxis noch keine Relevanz entfaltet. Die bislang aufgedeckten Kartelle fallen schlicht temporal noch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus. Hier gelten die bisherigen Regelungen des GWB weiter, die gleichwohl durch die Rechtsprechung derzeit weiterentwickelt werden.

Nur dem in der Materie bewanderten Leser wird dabei auffallen, dass die kommentierenden Rechtsanwälte manche Problembereiche des geltenden Rechts in ihrem Sinne darstellen. Im Kartellschadenersatzrecht lässt sich durchaus eine Trennung der Anwaltschaft in Kläger- und Beklagtenvertreter feststellen. So ist beispielsweise die Feststellung, dass bei Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz von der Nichtigkeit der Abtretungen im sog. Abtretungsmodell oder Sammelklageninkasso auszugehen ist (§ 28, Rn. 21), zu verkürzt und erwähnt die anderslautende Auffassung, etwa des Landgerichts Dortmund, nicht.

Sehr schön lesen sich für Juristen, die zum wesentlichen Adressatenkreis des Handbuchs zählen, die Erklärungen der ökonomischen Grundlagen der Schadensberechnung in § 32. Wer endlich einmal, jedenfalls in den Grundzügen, die ökonometrischen Methoden als Jurist durchdringen möchte, ist hier richtig aufgehoben. Dieser Bereich ist in der Praxis immer wichtiger und vielfach zum Hauptproblem der Kartellschadensersatzprozesse geworden: Wie erkläre ich dem jedenfalls in Deutschland nur mit Juristen besetzten Spruchkörper, welcher Schaden auf den kartellierten und benachbarten Märkten entstanden ist? An dieser Stelle ist vieles derzeit im Fluss und die meisten deutschen Gerichte scheinen noch überfordert mit einer ökonomischen Beweisaufnahme.

Das Handbuch von Kamann/Ohlhoff/Völcker wird seine Alleinstellung aufgrund der auch in der 2. Auflage vorhandenen Exzellenz behalten. Das teilweise konkurrierende, ebenfalls im Beck Verlag erschienene Handbuch zur Privaten Kartellrechtsdurchsetzung ist noch auf dem Stand von 2019.

Samstag, 10. August 2024

Rezension: GWB

Bechtold / Bosch (Hrsg.), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 10. Auflage C.H. Beck 2021

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Der Bechtold gehört unter Kartellrechtlern aller Couleur, seien sie aus Justiz, Verwaltung, Hochschule oder Anwaltschaft, sicherlich zu den Standardwerken. Er dürfte in kaum einer Bibliothek fehlen. Die mittlerweile 10. Auflage des Werkes aus der orangen Reihe des Beckverlags ist mit Stand Mai 2021 erschienen. Sämtliche, insbesondere den Bereich der Digitalwirtschaft betreffenden Änderungen der 10. GWB-Novelle konnten berücksichtigt werden. Die Neuauflage ist für Oktober 2024 angekündigt (siehe Coverabbildung).

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt dabei durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Die Fusionskontrolle wurde weiter entbürokratisiert. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht, statt bisher 25 Millionen und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro erzielt, statt bisher fünf Millionen. Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben, § 39a GWB.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle war die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Weiter werden mit der Novelle die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern. Auch bei der Akteneinsicht gibt es für die Praxis relevante Änderungen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungs-verfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.

Schließlich wird die etablierte Praxis, eine informelle Beratung von Unternehmen durch Schreiben des oder der Vorsitzenden einer Beschlussabteilung vorzunehmen, nun im Gesetz normiert.

Sämtliche Änderungen des GWB durch das sog. Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) werden in gewohnter Prägnanz und Übersichtlichkeit im Bechtold kommentiert. Wissenschaftliche Tiefe war dabei nie das Ziel des Kommentars, der vor allem dem Praktiker einen schnellen Blick auf die wesentlichen Fragestellungen ermöglichen möchte. Dies gelingt durchweg: Fettdruck im Text erleichtert die Orientierung, auf Mindermeinungen wird, wenn auch knapp, verwiesen und die wichtigste Rechtsprechung findet sich an den entsprechenden Stellen.

Der Bechtold ist auch deshalb praktisch, weil er stets eine Konkordanzliste und eine konsolidierte Gesetzesfassung des aktuellen GWB enthält. So kann man nicht nur unmittelbar schauen, welche Normen neu sind bzw. Vorgängernormen entsprechen. Man sieht auch im Gesetzestext selber in der konsolidierten Fassung anhand von Unterstreichungen die Änderungen direkt im Wortlaut. Wer schon einmal versucht hat, Vergleichbares schnell zu googlen, wird wissen, dass solche Übersichten schwer zu finden sind.

Schließlich machen gut ein Viertel des Werkes die Anhänge aus (ab S. 917). Hier finden sich die wesentlichen Relevanztexte des europäischen und deutschen Kartellrechts bzw. der Kartellrechtspraxis des Bundeskartellamtes (z.B. Bußgeldleitlinien und die diversen Leitfäden des Amtes).

Donnerstag, 18. April 2024

Rezension: Handbuch Vertriebskartellrecht

Bauer / Rahlmeyer / Schöner (Hrsg.), Handbuch Vertriebskartellrecht, 2. Auflage, C.H. Beck

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Die Abgrenzung eines eigenständigen Vertriebskartellrechts ist aus Praktikersicht und ökonomischer Sicht sehr naheliegend: Es geht um die Kontrolle vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen entlang der Lieferkette; das Horizontalverhältnis zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern wird damit ausgeblendet. Im Vordergrund steht deshalb auch der Schutz des Wettbewerbs zwischen Anbietern derselben Marke/desselben Produktes (intra-brand Wettbewerb).

Die im März 2024 erschienene 2. Auflage erfolgt kaum 4 Jahre nach der Erstauflage. Die als Herz des Vertriebskartellrechts bezeichnete Vertikal-GVO sowie die entsprechenden Leitlinien der Kommission sind mit Wirkung ab dem 1.6.2022 grundlegend überarbeitet worden. Die baldige Neuauflage war damit zwingend. Die anwenderfreundliche Struktur des Handbuches, auf die gleich eingegangen wird, ist geblieben. Neu sind die ausführlichen und gesonderten Darstellungen bestimmter Vertriebspraktiken wie Dualer Vertrieb und Online-Handelsplattformen. Zudem ist das Werk um den deutschsprachigen Vertriebsraum in Österreich und der Schweiz ergänzt worden. Eine für die Praxis sinnvolle Neuerung, um den Vertrieb in der sog. DACH-Region kartellrechtlich einheitlich einschätzen zu können.

Das Handbuch gliedert sich in sechs Kapitel und ist trotz seines Umfangs von fast 850 Textseiten nebst eines siebzehnseitigen Schlagwortverzeichnisses wirklich gut für das schnelle Nachschlagen strukturiert. Dies ist zugleich der Anspruch des Werkes, dem Praktiker im Unternehmen, Anwaltschaft, Justiz und Exekutive einen profunden, raschen Überblick über die Problembereiche des Vertriebskartellrecht zu geben. Eine akademische Tiefe kann auf diese Weise nicht erreicht werden und ist auch nicht die Zielsetzung der Autoren.

Im ersten Kapitel werden die Grundlagen des Vertriebskartellrecht gelegt. Die Lektüre dieser ersten knapp 130 Seiten geben auch dem noch unerfahrenen Kartellrechtler einen gelungen Überblick über Kartell- und Missbrauchsverbot in vertikalen Beziehungen. Hervorzuheben ist die ökonomische Betrachtung von vertikalen Beschränkungen, die für die rechtliche Praxis unverzichtbar ist. Effizienzen, Nachhaltigkeitserwägungen, Wohlfahrtsbetrachtungen usw. können nun mal mit juristischer Methodenlehre nicht erschlossen werden, sondern wie generell im Kartellrecht muss der Jurist auch Ökonom sein bzw. sich der Hilfe desselben vergewissern.

Das „Herzstück des Vertriebskartellrechts“, die Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (Vertikal-GVO), wird mit aktuellem Stand im zweiten Kapitel kommentiert. Die doch sehr grundlegende Reform der Vertikal-GVO im Jahr 2022, die nach über 20 Jahren den Rechtsrahmen deutlich ändert und erweitert, wird leider etwas zu kurz in § 5 dargestellt. Das soll nicht heißen, dass die Autoren die Neuerung nicht ausführlich in den nachfolgenden Kapiteln besprechen. Aber dem Praxisanspruch des Handbuches entsprechend wäre ein grundlegender Überblick, sozusagen alles auf einen Schlag und übersichtlich dargestellt, wünschenswert.

Besondere Vertriebssysteme, die in der Praxis relevant sind, werden im folgenden, dritten Kapitel einzeln beschrieben. Neben klassischen Vertriebssystemen wie selektiver Vertrieb und Franchising wird dabei der Internetvertrieb ausführlich beleuchtet. Im Grunde ist die gewachsene Bedeutung des Internetvertriebs einer der Haupttreiber der Reform der Vertikal-GVO gewesen, die in diesem Bereich erstmals grundlegende Regelungen einführt. Die Darstellung ist hier sehr übersichtlich und ergänzt sich gut mit der ausführlichen Kommentierung der zentralen Verbotsnorm zu Beschränkungen des Internethandels in § 11 im vorherigen Kapitel.

Das vierte Kapitel mit den Darstellungen zu einzelnen Vertriebspraktiken ist im Vergleich zur Vorauflage deutlich erweitert worden. Entsprechend ihrer gewachsenen Bedeutung werden nun beispielsweise Online-Handelsplattform in § 33 eigenständig behandelt. Auch zu Category Management, Dualem Vertrieb, Geoblocking, Bestpreisklauseln und weiteren Vertriebspraktiken findet der Leser ausreichende, überblicksartige Einordnungen. Systematisch nicht ganz zur Kapitelüberschrift „Vertriebsvereinbarungen und -praktiken“ passend sind die Ausführungen zu AGB sowie dem unlauteren Wettbewerb. Hier geht es weniger um Vertriebspraktiken der Wirtschaft als vielmehr um die Darstellung der rechtlichen Grundzüge und Grenzen im Zivil- und Lauterkeitsrecht. Eine Verortung im nachfolgenden Kapitel zum Vertriebskartellrecht im Zivilprozess scheint naheliegender.

Dieses vorletzte Kapitel richtet sich eher an den beginnenden Praktiker in Anwaltschaft und Unternehmen. Es geht um die grundlegenden Zulässigkeitsfragen von der Zuständigkeit der Gerichte bis zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Ein eigener, knapper Paragraf widmet sich der zivilprozessualen Situation bei Belieferungsansprüchen. Hier geht es in der Praxis für die Unternehmen häufig um viel, wenn z.B. die Belieferung mit Originalersatzteilen durch den Hersteller eingestellt wird. Gleichwohl sind die Ausführungen im 5. Kapitel insgesamt sehr kurz und überblicksartig.

Im abschließenden sechsten Kapitel erfolgt der Blick nach Österreich und in die Schweiz. Diese Ergänzung in der Neuauflage ist, wie eingangs bereits beschrieben, gelungen und für den Praktiker relevant. Die Besonderheiten des jeweiligen Vertriebsrechts, die dem deutschen Juristen nicht immer geläufig sein dürften, lernt man hier gut und auf den ersten Blick.

Die 2. Auflage des „Handbuchs des Vertriebskartellrecht“ ist ein wertvoller Beitrag für die Praxis. Es ist, soweit ersichtlich, relativ konkurrenzlos. Das Vertriebskartellrecht findet man sonst eher bei den Kommentierungen zur Vertikal-GVO beschrieben, aber nicht eigenständig abgegrenzt. Deshalb ist es jedem Juristen zu empfehlen, der sich mit den Grundzügen auf einen schnellen Blick vertraut machen möchte. Auch für Ökonomen scheint es wegen seiner Kompaktheit und Konzentration auf die grundlegenden Problemstellungen geeignet. Wer Vertriebskartellrecht anwendet, muss immer zwei Herzen in seiner Brust haben, ein juristisches und ein ökonomisches.

Sonntag, 5. November 2023

Rezension: Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV

Burkhart, Kartellrechtliche Vermutungen bei Art. 101 AEUV, Dissertation, Beiträge zum Kartellrecht 22, 1. Auflage, Mohr Siebeck 2022

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Die Dissertation von Burkhart wurde von Prof. Meinrad Dreher, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, betreut und in die noch jüngere Schriftenreihe von Prof. Michael Kling und Prof. Stefan Thomas aufgenommen. Zweitgutachter und damit Garant für eine Einschätzung aus Sicht der Praxis war Prof. Carsten Becker, der neben seiner hervorgehobenen Tätigkeit beim Bundeskartellamt Honorarprofessor in Mainz ist.

Burkhart hat sich eines kartellrechtlichen Themas von höchster praktischer Relevanz angenommen. Bereits dafür gebührt ihm Lob, denn so trägt eine Dissertation auch zur praktischen Rechtsfortbildung bei. Die Dissertation untersucht in großer Tiefe Herkunft und Anwendungsbereich von Vermutungen, um Unternehmen einen Verstoß gegen das europäische Kartellverbot nachweisen zu können. Im Einzelnen sind dies die Vermutung der Koordinierung (2. Teil, S. 56 ff.), die Kausalitätsvermutung (2. Teil, S. 115 ff.) und die Fortführungsvermutung (2. Teil, S. 151 ff.). Vermutungen erleichtern Kartellbehörden die Arbeit, weil sie anstelle eines vollständigen Beweises einer Tatsache den Schluss auf Tatsachen oder Rechtspositionen zulassen. So genügt den europäischen Gerichten und der Kommission z.B. die bloße Teilnahme an einer kartellrechtswidrigen Sitzung für den Schluss, „dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Sitzung teilnahm, […] den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Sitzung zustimme und sich daran halten werde.“ (EuGH, Rs. C-49/92 P, Rn. 93, Anic Partecipazioni).

Die sehr gründliche Arbeit von Burkhart widmet sich nun einer Systematisierung der an sich bekannten Vermutungen bei Art. 101 AEUV. Es fehle, so der Autor, bislang an einer „Dogmatik von Vermutungen […], die eine mit dem deutschen Recht vergleichbare Differenzierung und Tiefe aufweist“ (S. 37). Damit ist zugleich auch das grundlegende Probleme der Dissertation beschrieben, nämlich eine Subsumtion europäischer Rechtsbegriffe und Tatbestandsmerkmale in Art. 101 AEUV anhand des deutschen Rechtsverständnisses. Glücklicherweise erkennt Burkhart von Anfang an, dass die deutsche Dogmatik nicht ohne weiteres auf europäisches Recht übertragbar ist. Das Europarecht verpflichtet zu einer eigenständigen und autonomen Begriffsbestimmung. Der Wert der Arbeit von Burkhart liegt darin, zumindest aus deutscher Sicht eine Systematisierung der Vermutungstatbestände in Art. 101 AEUV zu erreichen. Für den deutschen Juristen erschließt sich damit das, was allerdings ein französischer oder spanischer Kollege möglicherweise etwas anders verstehen würde.

Vermutungen spielen eh und je auch eine entscheidende Rolle bei zivilrechtlichen Kartellschadensersatzverfahren. Diesem, spätestens seit der Ablehnung eines Anscheinsbeweises durch den BGH, sehr heißem Thema kann sich die Dissertation verständlicherweise nicht auch noch widmen. Burkhart konzentriert sich auf das Bußgeldverfahren der Kommission und die mit den Vermutungen einhergehenden Beweiserleichterungen. Zwischen beiden Bereichen, der Beweiserleichterung im behördlichen sowie im zivilrechtlichen Verfahren, gibt es Gemeinsamkeiten, wie etwa die Rechtfertigung aufgrund von Erfahrungssätzen. Eine künftige Dissertation könnte diese Zusammenhänge untersuchen und prüfen, ob sich Erfahrungssätze so ähneln, dass eine im Behördenverfahren geltende Beweiserleichterung auch für den Kläger im Zivilprozess fruchtbar gemacht werden.

Der 3. Teil der Arbeit widmet sich dem für die anwaltliche Praxis wichtigen Bereich der Verteidigung, genauer der Widerlegung der durch die Vermutungen vermeintlich als bewiesen angesehenen Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen. Damit wird das den Vermutungen inhärente Spannungsfeld zwischen Amtsermittlungsgrundsatz und Unschuldsvermutung zu Ende gedacht. Was kann, was muss ein Unternehmen vortragen, um eine Vermutung zu widerlegen. Das Maß des Vortrages bestimmt sich, was deutlich und richtig zuvor im 2. Teil herausgearbeitet worden ist, nach den beweisrechtlichen Folgen der Anwendung einer Vermutung: Verpflichtet sie etwa zum vollständigen Gegenbeweis oder „nur“ zum Beweis des Gegenteils? Der offenen Distanzierung von kartellrechtswidrigem Verhalten, der Selbstanzeige bei den Kartellbehörden und dem Nachweis einen unabhängigen Marktverhaltens widmet sich Burkhart in diesem Teil ausführlich.

Das Thema ist hochaktuell, vor allem im Kartellschadensersatzrecht, die Dissertation hat hohe praktische Relevanz, die Ausarbeitung erfolgt juristisch sauber subsumierend: ein insgesamt sehr gelungener Beitrag von Burkhart zur kartellrechtlichen Systematisierung. Vor allem für deutsche Kartellrechtler ist die Lektüre zu empfehlen. Sie schauen auch durch die deutsche Brille auf das europäische Recht oder verteidigen ihre Mandanten beim Bundeskartellamt gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV. Dass damit die deutsche Dogmatik und das Rechtsverständnis nicht normausfüllend für Art. 101 AEUV sein kann, hat Burkhart richtigerweise und von Anfang an erkannt. Aber die oftmals wenig systematische (weil eben auf vielen Rechtstraditionen aufbauende) Verwendung von Vermutungstatbeständen durch Kommission und EuGH wird durch die Arbeit greifbarer und verständlicher gemacht. Vor allem auch, und das ist ein wichtiger Beitrag, durch die beweisrechtliche Einordnung jeder einzelnen Vermutung.

Donnerstag, 25. Mai 2023

Rezension: Deutsches und europäisches Kartellrecht

Berg / Mäsch, Deutsches und europäisches Kartellrecht, 4. Auflage, Luchterhand 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 

Die Neuauflage des etablierten Werkes wurde unter Berücksichtigung der zehnten GWB-Novelle 2021 fertiggestellt und berücksichtigt deshalb natürlich noch nicht die weitergehenden Entwicklungen auf europäischer Ebene, was die Überarbeitung der GVO und begleitenden Leitlinien angeht.

Es ist das Schicksal von Printwerken, hier immer in einem gewissen Umfang den tatsächlichen Entwicklungen hinterherzulaufen, und dies kann daher dem Werk sichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Crux soll dadurch abgemildert werden, dass auch in der Neuauflage in Kooperation mit Wolters Kluwer ein begleitendes online Angebot für den Käufer des Printkommentars zur Verfügung gestellt wird. Der Verlag gibt an, das Werk auch in einer digitalen online Ausgabe zugänglich zu machen, aus der heraus auch verlinkten Inhalte zugänglich würden. Ein Freischaltcode lag der dem Rezensenten vorliegenden Ausgabe nicht bei, sodass dieses Feature leider nicht ausprobiert werden konnte. Sofern es funktioniert, ist dies sicherlich ein sehr positiv aufzunehmendes Angebot.

Das Werk beinhaltet eine Kommentierung der Vorschriften des GWB, der Artt. 101-106 AEUV, der Kartellverfahrensordnung, der Fusionskontrollverordnung und der maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnungen (vertikal, Technologietransfer, Spezialisierung, Forschung und Entwicklung sowie Kraftfahrzeugsektor); natürlich im Zustand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses.

Das Werk hat etwa 2600 Seiten und ist im DIN A5 Format gefertigt, stellt daher im Ergebnis aufgrund des Platzangebotes eher einen Kurzkommentar dar. Das Werk zeichnet sich dabei durch eine klare Strukturierung der jeweiligen Kommentierungen aus, mit einem kurzen Inhaltsverzeichnis, ohne zu umfangreiche Aufzählung von Schrifttum und Fußnoten-Apparate, mit deutlichen Strukturierungen und Hervorhebungen im Text. Ein schnelles Erfassen der Inhalte ist so sichergestellt. Wo Referenzen geschaffen werden, bezieht sich die Kommentierung in der Regel auf Rechtsprechung von EuGH, BGH und ausgewählten OLG, nur vereinzelt auch auf sonstige Literatur und Gesetzesbegründungen. Eine weitergehende Recherche ist so jedenfalls sichergestellt möglich.

Die Darstellungsart macht klar, dass das Werk sich im Wesentlichen an Praktiker im Kartellrecht richtet. Das wird z.B. dadurch deutlich, dass immer wieder (Praxis-)Hinweise und Beispiele in hervorgehobener Art und Weise eingestreut werden; diese sind auch tatsächlich, praktisch nützlich. Die Kommentierung erfolgt jeweils ausgerichtet am Gesetzeswortlaut und enthaltenen Tatbestandsmerkmalen und ist daher absolut praxistauglich. Sie verliert sich nicht in wissenschaftlichen Betrachtungen, sondern versucht zielgerichtet Informationen und Definitionen zu liefern, um die Subsumtion im täglichen Gebrauch zu ermöglichen/erleichtern.

Auch die Besprechung etwa des durch die Zehnte GWB-Novelle neu eingefügten § 19a GWB ist bereits in dieser Form erfolgt, wenngleich aufgrund der Neuheit der Vorschrift die Rechtsprechungsreferenzen natürlich noch nicht umfangreich sind. Gleichwohl erlaubt die Kommentierung schon einen guten Zugriff auf die neue Norm. Das beginnt schon mit der praktisch ausgerichteten Beschreibung des Normzwecks, die hervorhebt, dass die Norm sich im Wesentlichen auf die Gatekeeper der Digitalwirtschaft ausrichtet. An die Grenzen stößt die Kommentierung mangels praktischer Anwendungsfälle derzeit noch bei der Vermittlung des Zugriffs auf neu geschaffene, offene Rechtsbegriffe, wie etwa den „erheblichen Umfang“ der Tätigkeit auf den maßgeblichen Märkten, die hier erfasst werden sollen. Die Ausgestaltung des Kommentars im Übrigen lässt indes die Erwartungshaltung berechtigt erscheinen, dass in den Folgeauflagen auch dieser und andere neue Paragraphen mit weiterem Leben in der Kommentierung gefüllt werden. Den Folgeauflagen darf man mit Spannung entgegensehen.

Für 269 € ist das Werk nicht günstig, anhand seines konzentrierten und gut strukturierten Inhaltes aber sicherlich auch nicht überteuert.

Montag, 6. Februar 2023

Rezension: Rolle und Aufgaben der nominierten Strommarktbetreiber im Gefüge des Elektrizitätsbinnenmarktes

Vacha, Rolle und Aufgaben der nominierten Strommarktbetreiber im Gefüge des Elektrizitätsbinnenmarktes, Nomos 2022

Von Syndikusrechtsanwalt Peer Hennig, Leipzig

Angesichts der aktuellen europäischen Energiekrise stellt die europäische Energiemarktintegration eine Herkulesaufgabe dar. Grenzüberschreitender Stromhandel erlaubt den Ausgleich von Versorgungsengpässen und trägt folglich wohlfahrtssteigernd zur Versorgungssicherheit bei. Marktkopplung heißt in diesem Zusammenhang erstmal Kooperation der Strommarktbetreiber, die die Marktteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander in Handelskontakt bringen. Vermittels geteilter Handelsbücher sollen günstige Produzenten (Niedrigpreisregionen) mit zahlungskräftigen Abnehmern (Hochpreisregionen) in Kontakt gebracht werden. Allerdings ist dies nur im Rahmen der verfügbaren Durchlassmengen an Kuppelstellen zwischen den einzelnen Energienetzen möglich. Ähnlich den Landesgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten sind diese Kuppelstellen oder Engpässe spärlich gesät und lassen nur begrenzten Kapazitäten an Transit zu. Diese bestehenden Kapazitäten bestmöglich zu nutzen und auszubauen, ist Kernbestrebung der europäischen Verordnung für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (kurz CACM).

Vivien Vacha suchte sich für Ihre Dissertation dieses sehr spezielle Feld aus. Wie sie selbst schreibt, haben sie die vielen Stromausfälle in Südafrika zum Energierecht und kindliche Neugierde zu den NEMOs, als Kurzform der nominierten Strommarktbetreiber (engl. Nominated Electricty Market Operators) gebracht.

Erschienen ist die Monografie in der Schriftenreihe Kartell- und Regulierungsrecht, einem „Forum für herausragende Habilitationsschriften und Dissertationen, Monographien und Sammelbände“. Und, so viel sei schon jetzt gestattet, die Arbeit verdient die Aufnahme allemal. Sie kommt in der für den Nomos-Verlag typischen schlicht-schicken Aufmachung daher. Die 270 Seiten sind angenehm bedruckt und der Fußnotenapparat ist kein überbordendes Nebenwerk. Vivien Vacha hat einen flotten Stil, der allerdings von allerhand englischen Begriffen und Textpassagen durchdrungen ist. Dabei wird wohl richtig unterstellt, wer sich vertieft mit dem europäischen Recht oder konkret dem Energiebinnenmarkt beschäftigt, erliegt zwangsweise dieser sprachlichen Eigenheit gemischt deutsch-englischer Kommunikation. Da auch längere englischsprachige Gesetzespassagen nicht übersetzt werden, sollte der geneigte Leser zu eben jenen Spezies gehören. Die Einleitung hat es bereits vermittelt, die Materie ist überaus speziell; entsprechend rar ist Literatur zu den thematisierten Fragestellungen. Ein Großteil der Recherche von Vacha erstreckt sich demgemäß auf Akteure der europäischen Marktkopplung selbst; seien dies Übertragungsnetzbetreiber, NEMOs, deren jeweiligen Einzel- oder Gesamtverbände und öffentliche Stellen. Der Fußnotenverweis auf Emails, wie auf S. 59 Fn. 200, ist ungewöhnlich; hilft dies dem Leser doch zur Nachprüfung kaum weiter.

Sachlich gliedert sich das Werk typisch für eine Dissertation zuerst in die Einführung in den Untersuchungsgegenstand, die Darstellung der rechtlichen Grundlagen, um anschließend in den konkreten Untersuchungsgegenstand einzuführen. Dieser betrifft die „Nominierung“ als Strommarktbetreiber, deren europäische Kooperationsvereinbarungen (Governance), Aufgaben und Funktionen sowie die Finanzierung. Höhepunkt der Arbeit sind die Vorschläge zur Reform der NEMOs beziehungsweise der CACM. Geschlossen wird mit einer Zusammenfassung der Thesen. Etwas überraschend ist, dass sich bereits zwischen Vorwort und Inhaltsverzeichnis eine erste Zusammenfassung drängt. Insgesamt nimmt die Arbeit eine stark kartellrechtliche Perspektive ein, was bei der Schriftenreihe wenig überraschend ist.

Im Untersuchungsgegenstand führt Vacha schonungslos die zentralen Schwachpunkte der CACM prägnant auf: Monopolmärkte, der nicht nur rechtlich schwierige Spagat zwischen Wettbewerb und Kooperationspflicht der NEMOs und die unklaren Regelungen zur Finanzierung eben jener. Zurecht wirft sie die Frage auf, wie sich diese besonderen Anforderungen an NEMOs in die grundsätzliche Entflechtungstendenz der Energiewirtschaft einpflegen.

Darauf folgt (1) eine prägnante Genese der NEMOs im europäischen Markt wie Regelungsgefüge, (2) deren Benennung in einem Mitgliedstaat, bzw. Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten im so genannten „Passporting“ und (3) schließlich die Darstellung der Vertragsverhältnisse zwischen den Akteuren und deren interne Organisation durch Gremien und Komitee. Hier bedient sich Vacha anhand der öffentlich verfügbaren Informationen und Vertragswerke, was freilich nur einen Einblick, aber nicht das Gesamtbild darstellen kann. Dies stellt Vacha selbst klar (S. 71, 75). Nichtsdestotrotz schafft es Vacha eine solide Übersicht der Vertragsverhältnisse der NEMOs untereinander und mit den Übertragungsnetzbetreibern, sowie Dritten für die jeweiligen Marktregionen und Marktsegmente Day-Ahead und Intraday zu geben und auch deren historische Entwicklung nachzuzeichnen. Eine komprimierte Zusammenfassung findet sich auf S. 89.

Im wohl werktitelprägenden Abschnitt „Aufgaben und Funktionen der NEMOs“ stellt Vacha die Entwicklung der „aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsbedingungen oder Methoden“ gem. Art. 9 CACM anhand der Genese der jeweilige Marktkopplungsalgorithmen für Day-Ahead, Intraday kontinuierlich und die Intraday-Auktion dar. Es handelt sich dabei um die Entwicklung des komplexen Rechenprozesses zur Verbindung/Kopplung der verschiedenen Marktgebiete und Handelsbücher der aktiven NEMOs für die jeweiligen Handelszeiten (Algorithmus). Weiter befasst Vacha sich mit der Rolle der NEMOs als Marktbetreiber also als Betreiber der im Rahmen der Marktkopplung gekoppelten Einzelmärkte. Hier haben die NEMOs Vorfeld und Nachfeld Funktionen, die die Marktkopplung letztlich erst ermöglichen. Gesteuert wird dieser Marktkopplungsprozess von der sogenannten Marktkopplungsbetreiberfunktion, die Vacha sinnigerweise direkt im Anschluss darstellt. Richtigerweise spricht sie vom „Herzstück des grenzüberschreitenden Stromhandels“ (S. 118). Es handelt sich um ein Gemeinschaftsfunktion der kooperierenden NEMOs aber auch der Übertragungsnetzbetreiber. Anschließend werden Zentrale Gegenparteien und Transportagenten vorgestellt, welche letztlich die finanzielle und physische Abwicklung der an den Strombörsen abgeschlossenen Geschäften koordinieren und sicherstellen.

Es folgt eine Darstellung der Finanzierung und Überwachung von NEMOs. Insbesondere die in CACM unklar geregelte Kostenerstattung erachtet Vacha - wenig überraschend - für reformbedürftig.

Und mit ihren Reformideen wartet Vacha im folgenden Abschnitt auf. Ihre Gedanken teilen sich in die „kleine Reform“ im Rahmen bestehender Strukturen und den „großen Wurf“ mit einer grundsätzlichen Überarbeitung der europäischen Marktkopplung, respektive CACM. Die Leser mögen sich hier Ihre eigene Meinung zu jedem Reformvorschlag bilden; in jedem Falle ist die Lektüre anregend und anempfohlen. Als Kartellrechtlerin befürwortet Vacha naheliegenderweise eine Stärkung des Wettbewerbs durch Entflechtung wie im übrigen Strommarkt. Dies soll über die Abschaffung von Monopolen und staatlicher Beteiligung sowie sonstiger Intervention gelingen. Diese Punkte werden fundiert vorgetragen.

Als offensichtlich „Außenstehende“ hat Vacha allein aufgrund der öffentlich verfügbaren Informationen einen beachtlichen Beitrag zur europäischen Marktkopplung geschaffen. Erst einmal Ordnung und Struktur in die Fülle dieser Informationen zu bringen und diese in eine stringente und gehaltvolle, weil Historie und Perspektive umfassende, Erzählung zu weben, ist bereits honorabler Verdienst.

Umso mehr angesichts der gegenwärtigen Überarbeitung des Energiemarktdesigns und der anstehenden Reform von CACM lohnt eine Auseinandersetzung mit Vachas Werk und Reformüberlegungen allemal.

Mittwoch, 28. April 2021

Rezension: Kartellrecht

Loewenheim / Meessen / Riesenkampff / Kersting / Meyer-Lindemann (Hrsg.), Kartellrecht, Kommentar zum Deutschen und Europäischen Kartellrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Seit gut 15 Jahren ist der ursprünglich von den Rechtsanwälten Loewenheim und Riesenkampff aus Frankfurt a.M. sowie Meessen aus Düsseldorf herausgegebene Großkommentar zum GWB ein Standardwerk im Kartellrechtsangebot des Beck-Verlags. Die nunmehr seit ein paar Monaten vorliegende 4. Auflage berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017 sowie die auf europäischer Ebene erfolgten Rechts- und Rechtsprechungsentwicklungen. Bearbeiterwechsel hat es seit der 3. Auflage aus dem Jahr 2016 nicht gegeben, zumindest wären diese nicht kenntlich gemacht. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Kommentar anders als andere Kommentare keine Informationen zu den Autoren und ihrem Hintergrund gibt. Dies ist aus der Praxissicht des Verfassers allerdings notwendig, um insbesondere die in der Anwaltschaft anzutreffende, interessengeleitete Art einer Kommentierung erkennen zu können. Und neben herausragenden Wissenschaftlern, Kartellbeamten und Richtern kommentieren im Loewenheim eben auch eine Vielzahl von Anwälten. Dass man diese Information über mehrere Klicks auf der Homepage des beck-shop erhalten kann, ist nach Ansicht des Verfassers kein Substitut.

Zum Äußerlichen zunächst ein Hinweis an Herausgeber und Verlag: Die über 3350 Dünnblattseiten des Kommentars führen zu einem kaum noch handhabbaren Umfang. Das Aufschlagen fällt, wenn es nicht die in der räumlichen Mitte anzutreffenden Kommentierungen betrifft, schwer, die Seiten krümpeln sich schnell. Es wäre anzuraten, zu der zweibändigen Aufteilung zwischen Deutschem und Europäischem Kartellrecht der ersten Auflage des Werkes zurückzukehren. Im Übrigen folgen Aufmachung und Layout dem bekannten und bewährten Muster der grauen Reihe des Beck Verlag (deren bekanntester Vertreter der Palandt sein dürfte).

Im Inneren folgt der Kommentar einem Aufbau, der von den wichtigsten Aspekten des europäischen Kartellrechts zu einer vollständigen Kommentierung des GWB (unter Auslassung des Vergaberechts) überleitet. Ob dabei heute noch eine über 40seitige Einleitung notwendig ist, bleibt abzuwägen, auch wenn dadurch sicherlich auch dem Verdienst der Gründungsherausgeber, hier von Meessen, sicherlich Respekt gezollt werden soll. Weiterhin gelungen ist die Aufnahme eines eigenen Abschnitts zum Gemeinschaftsunternehmen, welches nun mal im europäischen Recht anders behandelt wird als nach dem GWB. Sinnvoll erscheint allein aufgrund der Stofffülle auch die Aufteilung der Kommentierung des Kartellverbots mit verschiedenen Autoren für jeden der drei Absätze des Art. 101 AEUV. Aber auch so ist der ausufernden Judikatur zu der Praxis zum europäischen Kartellverbot im Rahmen einer Kommentierung kaum beizukommen (weshalb sich ggf. in der Rn. 225 keine Hinweise auf das wichtige Urteil des EuGH zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in der Rs. C-67/13 – Groupement des cartes bancaires findet sowie in den Rn. 181 f. die wichtige, kurz bevorstehende Entscheidung des EuGH zur Konzernhaftung in der Rs. C882/19 - Sumal noch aufzunehmen sein wird). Im Übrigen sind die Kommentierungen zum europäischen Kartellrecht, also vor allem der Art. 101 – 106 AEUV sowie der wesentlichen GVOs, der VO 1/2003 (hier schon unter Beachtung der ECNplus -RL von 2019) und der FKVO aktuell und angenehm präzise.

Für die Kommentierung zum deutschen Kartellrecht fällt zunächst auf, dass die Kommentierung zu § 1 GWB unter Verweis auf das Kohärenzgebot und damit auf die Kommentierung des Art. 101 AEUV äußerst knapp ausfällt. In einem sehr ausführlichen Anhang findet sich dann eine detaillierte Kommentierung zum Begriff des Gemeinschaftsunternehmens. Diese hätte man dann konsequenterweise auch im vergleichbaren Abschnitt zum europäischen Kartellrecht (2. Teil) verankern können.

Der Hauptgrund für die Aktualisierung des Loewenheim ist in den durch die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (KSERL) erforderlichen Änderungen der §§ 33-33h, 89b-d GWB zu sehen. Ganz wesentliche Vorschriften werden hier durch den Düsseldorfer Professor Kersting kommentiert, der das Gesetzgebungsverfahren zur 9. GWV-Novelle intensiv und publizistisch begleitet hat. In ihrer Prägnanz und Verständlichkeit sind diese Kommentierungen herauszuheben. Dass eine wichtige Problemstellung aus der Praxis, die Zulässigkeit von sog. Klagevehikeln zur Bündelung von Kartellschadensersatzansprüche dabei deutlich zu kurz kommt, mindert den Eindruck allerdings nicht.

Mit Blick auf die bereits weit im Gesetzgebungsverfahren steckende 10. GWB-Novelle, die vor allem die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht in Bezug auf die Kontrolle der Digitalökonomie mit sich bringen wird, wird in absehbarer Zeit die 5. Auflage des Kommentars zu besprechen sein. Bis dahin ist allerdings die Qualität und Übersichtlichkeit der aktuellen Kommentierung für Praxis und den universitären Bereich unverzichtbar.

Dienstag, 19. Januar 2021

Rezension: Schadensschätzung bei Kartellverstößen

Isikay, Schadensschätzung bei Kartellverstößen – Was kann das Kartellrecht vom Zivilrecht lernen?, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2020

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin


 

Die Dissertation von Isikay wurde von Prof. Rupprecht Podszun, Heinrich Heine Universität Düsseldorf, betreut und in die renommierte Schriftenreihe von Duncker aufgenommen. Podszun ist nicht nur ein Wissenschaftler, der aus der Riege der jüngeren Kartellrechter herausragt, sondern auch Herausgeber eines der besten deutschen Kartellrechtsblogs (www.d-kart.de). Damit dürften Anspruch und Qualität der Dissertation garantiert sein – und sind es mit einigen Abstrichen im Ergebnis auch.

Der Forschungsansatz ist mit dem Titel bereits ausreichend beschrieben. Isikay hat als drängendstes Problem des Kartellschadensrecht die Bezifferung bzw. im Grunde die Approximierung der Schäden von Kartellabsprachen ausgemacht. Dabei ist auch die Arbeit von Isikay ein weiterer Schritt bei der tatsächlichen Entwicklung eines eigenen Rechtsgebietes des kartellrechtlichen Schadensersatzes. In diesem noch jüngeren, aber umso dynamischeren Bereich sorgen u.a. die fortschreitende Gesetzgebung und einhergehende judikative Weiterentwicklung für die Abgrenzung eines eigenen Unterbereichs in der bereits spezialisierten Materie des Kartellrechts.

Zurück zum Inhalt: Der Autor hat im Ausgangspunkt Recht. In der Praxis verlagern sich die Probleme für Kartellgeschädigte zunehmend in Richtung der Schadensbezifferung und –begründung. Zuvor wurde noch viel über die Haftungsbegründung als solche gestritten, doch der BGH war hier stets offen für die Annahme von Beweiserleichterungen für Kartellgeschädigte (zur Kartellbetroffenheit S. 120 ff.). In seinem jüngsten Urteil zum aufgrund seiner Breitenwirkung bei Follow-On Klagen sehr wichtigen Lkw-Kartell (KZR 35/19) hat der Gerichtshof dies erneut unterstrichen.

Für die Schadensbezifferung stellt Isikay nun fest, „dass sich die Ermittlung der Auswirkungen im Kartellschadensrecht von dem Maßstab der Exaktheit verabschieden muss, da nur dadurch der Interessenschutz der Geschädigten ausreichend gewahrt werden kann“ (S. 31). Dieser Befund ist an sich nicht neu und auch vom BGH so schon vergleichbar in Bezug auf den Wert von ökometrischen Gutachten formuliert worden. Da es stets nur um die Ermittlung eines hypothetischen Wertes gehen kann – des zu zahlenden Preises in Abwesenheit der Kartellabsprachen –, sind Orientierungshilfen und Hilfestellungen für den Rechtsanwender umso dringlicher. Deshalb ist es das Verdienst der Dissertation, solche mit Blick auf die Schadensermittlung im allgemeinen Zivilrecht für das Kartellschadensrecht zu entwickeln.

Isikay konzentriert sich dabei auf die Untersuchung von Kartellverstößen und lässt Missbrauchsfälle außer Acht (S. 44). Dies ist wohl folgerichtig, um eine Dissertation nicht ausufern zu lassen. Gleichwohl wäre ein vergleichender Blick, auch ein nur kursorischer, sicherlich interessant gewesen. Beim Blick auf Kartellverstöße erfolgt an einigen Stellen des Werkes die Bezugnahme auf einen sog. reinen Informationsaustausch und die Abgrenzung zu sog. Hardcore-Kartell. Diese in der Rechtspraxis viel diskutierte Unterscheidung hätte in einer wissenschaftlichen Arbeit gerne etwas näher erläutert werden können. Welche Unterschiede gibt es mit welchen Folgen für die vom Autor beabsichtigte vereinfachte Schadensschätzung? Ist nicht letztendlich jedes Kartell nur ein Informationsaustausch, da Kartellverträge nicht nur ganz selten sein dürften, sondern vor allem auch nach § 134 BGB nichtig sind? Wer hat eigentlich wie den Begriff des Hardcore-Kartells definiert (de lege lata gibt es diesen nämlich nicht)?

Als zentraler Beitrag der Dissertation können vielleicht zwei Ergebnisse herausgehoben werden. Zum einen unterstützt Isikay die u.a. von seinem Doktorvater vertretene Forderung nach der Einführung einer widerleglichen Schadensvermutung bei Hardcore-Kartellen i.H.v. 10 % mit einer vertieften Argumentation. Zum anderen zeigt er Argumente für die Weiterentwicklung von Erfahrungssätzen im Kartellschadensrecht auf, die dem Tatrichter bei der Schätzung (§ 287 S. 1 ZPO) des kartellbedingten Schadens helfen sollen. Hierzu liefert Isikay auch einen praktischen Vorschlag, indem er Grundstrukturen für den Aufbau von Kartellschadenstabellen (S. 210 ff.) entwirft. In solchen wohl bei den Gerichten zu führenden Tabellen sollen entschiedene und bekannte Fälle anhand von einheitlichen Kriterien kategorisiert werden. Der Tatrichter soll wohl auf diese Weise bei künftigen Entscheidungen Ableitung treffen können.

Freitag, 29. Mai 2020

Rezension: Wettbewerbsrecht, Band 2: GWB

Körber / Schweitzer / Zimmer (Hrsg.), Immenga / Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin



Die sechste Auflage des ersten Bands zum EU-Kartellrecht ist hier bereits besprochen worden. Seit einigen Wochen liegt nun auch der zweite Band zum Deutschen Kartellrecht in sechster Auflage vor. Dabei zeigt sich, dass der trotz Wechsel der Herausgeber nach wie vor Immenga/Mestmäcker benannte Kommentar seinem umfassenden Anspruch gerecht wird: ein kartellrechtlicher Großkommentar zu sämtlichen relevanten Rechtsnormen.

Im hier zu besprechenden zweiten Band wird das deutsche Kernkartellrecht kommentiert, denn die Vorschriften zur Fusionskontrolle und zum Vergaberecht werden in gesonderten Bänden dargestellt (Bände 3 und 4). Die herausragenden Kartellrechtler Gerhard Dannecker, Werner Möschel und Siegfried Klaue sind dabei nicht länger an Board und durch jüngere Kollegen ersetzt worden. Insgesamt bleibt der Immenga/Mestmäcker ein Professoren-Kommentar, denn Kommentatoren aus der Praxis sind im zweiten Band nur vereinzelt zu finden.

Bei den für die Praxis wesentlichen Vorschriften, insbesondere §§ 1, 18-21, 32-33h und 81-86, ist die akademische Ausführlichkeit und Tiefe der Kommentierungen bemerkenswert. Ebenso erfüllen die weiteren Ausführungen durchgehend den hohen Anspruch des Immenga/Mestmäcker. Eine mehr vertiefte Kommentierung wünscht der Praktiker sich bei der wichtigen Übergangsvorschrift des § 186 GWB. Dies gilt nicht so sehr in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit der energierechtlichen Sondermissbrauchsaufsicht des § 29 GWB durch § 186 Abs. 1. Aber zu den Übergangsregelungen für die Anwendbarkeit der im Bereich Kartellschadensersatz durch die EU Schadensersatzrichtlinie neu eingeführten Regelungen in den §§ 33-33h wäre dies wünschenswert. Hier gibt es bereits Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018, Az.: VI-W [Kart] 2 / 18) und vor allem werden die aufgeworfenen Fragen, z.B. zur zeitlichen Anwendbarkeit der Auskunfts-ansprüche aus § 33g, noch lange Jahre diskutiert werden.

Zunächst begegnet dem Leser aber die Einleitung, die aus der Feder der neuen Herausgeber Körber, Schweitzer und Zimmer stammt. Im vorliegenden zweiten Band des Immenga/Mestmäcker fällt diese erkennbar kürzer und beschränkter aus, als noch im ersten Band zum Europäischen Kartellrecht. Während sich die eine Hälfte den Neuerungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017, die vor allem aber nicht nur durch die Schadensersatzrichtlinie bedingt wurden, widmet, geht es in der zweiten Hälfte um das grundsätzliche Verhältnis zwischen GWB und europäischen Wettbewerbsrecht.

In den folgenden Kommentierungen fällt auf, dass der Aufbau nicht immer einheitlich erfolgt – eine Angelegenheit der herausgeberischen Vorgaben meine ich. So erfolgen die Literaturhinweise bei § 1, durchaus praktisch und übersichtlich, vor den jeweiligen Hauptabschnitten. In § 2 gibt es dagegen nur ein gesammeltes und dadurch etwas unübersichtliches Literaturverzeichnis vorweg (leider ist dies auch bei der umfangreichen Kommentierung zu § 18 GWB der Fall). Im Übrigen macht dort die Fußnote 171 keinen Sinn, die zudem zur Überschrift erfolgt und nur auf die Rn. 1 ff. ohne weiteren Bezug verweist.

Es bleibt das bereits zum ersten Band gefällt sehr positive Gesamturteil, welches mit dem nun vorliegenden zweiten Band in sechster Auflage bestätigt wird. Der Immenga/Mestmäcker ist eines der Standardwerke zum Kartellrecht, der in seiner Ausführlichkeit und Tiefe wenig Konkurrenz hat. Anwalt, Richter oder Kartellbeamter werden um das Werk ebenso wenig herumkommen, wie der den Schwerpunkt Kartellrecht wählende Student.


Donnerstag, 5. Dezember 2019

Rezension: Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung

Fuchs / Weitbrecht (Hrsg.), Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung, 1. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin



Die private Kartellrechtsdurchsetzung, also mit dem ebenso gebräuchlichen englischen Begriff das private enforcement kartellrechtlicher Ansprüche, ist ein äußerst dynamisches Teilgebiet. Blickt man auf die stets zunehmende Bedeutung in der Praxis (und damit auch in der Rechtsprechung und Legislative), erstaunt es wenig, dass auch die Publikationsdichte deutlich zunimmt. Ein jüngstes Beispiel ist das zu besprechende Handbuch der Professoren Fuchs und Weitbrecht, wobei letzterer der Anwaltschaft entstammt. Im C.H. Beck Verlag ist damit nach dem Handbuch zum Kartellverfahren und Kartellprozess aus 2017 das zweite große Handbuch zum private enforcement erschienen. Trotz durchaus unterschiedlicher Ansätze kommt es damit zu inhaltlichen Doppelungen, z.B. zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche in Deutschland. Wie zu zeigen sein wird, hat das Handbuch von Fuchs und Weitbrecht aber seine Berechtigung und das nicht nur, weil es notwendigerweise mit Stand März 2019 aktueller ist.

Das mit nahezu 1000 Seiten gut gefüllte Handbuch gliedert sich in sechs Teile. Nach einer sehr ausführlichen Einführung im ersten Teil, kommen die von Umfang und Bedeutung zwei Hauptteile des Handbuchs. Im zweiten Teil werden, unterschieden nach Schadensersatz und sonstigen Ansprüchen, die materiell-rechtlichen Grundlagen und Einwendungen bearbeitet. Im dritten Teil geht es um die gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche in Deutschland. Der vierte Teil widmet sich dem in Deutschland nach wie vor nicht wirklich verbreiteten bzw. gewollten kollektiven Rechtsschutz im Kartellrecht. Fragen der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung werden im fünften Teil relativ knapp behandelt. Im sechsten und letzten Teil des Buches wird ein Blick auf die Nachbarrechtsordnungen in Österreich und der Schweiz sowie das amerikanische System privater Kartellrechtsdurchsetzung geworfen.

Während tatsächlich bereits die Arbeiten an einer 10. GWB-Novelle begonnen haben und die offizielle Veröffentlichung eines Referentenentwurfs aus dem BMWi täglich zu erwarten ist, befindet sich das Buch auf dem Stand der 9. Novelle. Allerdings wird die 10. GWB-Novelle wohl nur in einer Einzelfrage (ggf. Einführung einer widerleglichen Vermutung der Kartellbetroffenheit) Änderungen am System der §§ 33 GWB ff. vornehmen und sich im Wesentlichen um die kartellaufsichtsrechtliche Dimension der Digitalisierung und Marktmacht der sog. GAFA-Unternehmen kümmern. Das Handbuch bleibt damit aktuell, zumal es durchgehend Ausführungen im Grundsätzlichen macht.

Die zweite Auflage wird dann auch voraussichtlich nicht zu sehr von legislativen, sondern vielmehr judikativen Entwicklungen getrieben werden. Sehr positiv ist bereits bei der 1. Auflage des Fuchs/Weitbrecht zu vermerken, dass aktuellste Rechtsprechung ausführlich berücksichtigt und besprochen wird. Dies gilt insbesondere für das wichtige BGH-Urteil vom 11.12.2018 zum Schienenkartell sowie die Skanska-Entscheidung des EuGH vom 14.3.2019. Durch die wirklich dynamische Entwicklung des private enforcements in Deutschland werden beide Urteile aber zeitnah weiterentwickelt werden. In der Rechtssache Matthäi wird der BGH beim LKW-Kartell die Gelegenheit haben, seine durch die Schienenkartellentscheidung ausgelöste Unsicherheit bei Instanzgerichten und Praktikern zu beseitigen. In einem spanischen Vorlageverfahren ebenfalls zum LKW-Kartell wird der EuGH präzisieren, wieweit der europarechtliche Unternehmensbegriff nationale Deliktsrechtsdogmen, hier das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip, aufhebt bzw. begrenzt.

Die Herausgeber haben eine hochkarätige Schar von Autoren gewinnen können, vorwiegend aus Wissenschaft und Praxis, aber auch einmal Bundeskartellamt und einmal Kommission. Die einzelnen Kapitel sind relativ übersichtlich gesetzt, mit fettgedruckten Schlagwörtern und Beschreibungen sowie teils sehr umfangreichen Fußnoten. An mancher Stelle wünscht man sich deutlich weniger Hervorhebungen durch Fettdruck, die der Jurist liebt, der Ökonom dagegen nahezu gar nicht verwendet (s. das im Übrigen etwas zu wenig vertiefende Kapitel § 7 zur Quantifizierung von Schäden). Mit Blick auf Folgeauflagen sollten die Herausgeber zudem die Verweisungsdisziplin der einzelnen Autoren erhöhen. So finden sich mehrfach Ausführungen zum wichtigen Thema des Pass-On, ohne dass z.B. im § 14 auf die Ausführungen in den anderen Kapiteln verwiesen wird. Bereits an anderer Stelle zu einem anderen Werk hat der Autor dieser Rezension angeregt, anstelle eines unübersichtlichen Schrifttumsnachweises vor jedem Kapitel ein einheitliches Literaturverzeichnis voranzustellen. Gleiches gilt für das Handbuch von Fuchs und Weitbrecht, denen ebenso die Aufnahme einer Rechtsprechungsübersicht zur privaten Kartellrechtsdurchsetzung zu empfehlen ist. Noch ist die Rechtsprechung angesichts des jungen Rechtsgebietes übersichtlich und eine zentrale Übersicht, möglichst unter Einschluss wichtiger ausländischer Jurisdiktionen, schafft einen tatsächlichen Mehrwert.

Insgesamt betrachtet findet der Leser sämtliche Aspekte der privaten Kartellrechtsdurchsetzung, wie sie derzeit diskutiert werden, anschaulich und gut lesbar aufbereitet. Der erkennbare Schwerpunkt des Handbuchs, die materiellen Anspruchsgrundlagen und geltende Verteidigungsargumente, folgt der praktischen Bedeutung dieser Fragestellungen. Hier finden sich auch Ausführungen zur Kartellrechtsdurchsetzung in Schiedsverfahren, die in dieser Tiefe in anderen Werken fehlen. Sehr gelungen ist die Darstellung von Fuchs zum Kriterium der Kartellbetroffenheit (§ 4 Rn. 8 ff), einem in der Praxis noch an Kontur fehlendem Tatbestandsmerkmal des § 33 GWB 2005 bzw. § 33a iVm § 33 GWB 2017. Neben der präzisen Darstellung der praktischen und theoretischen Fragestellungen, nimmt Fuchs auch eine eigene Systematisierung vor.

Das Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung wird in Kanzleien, Gerichten und Behörden sicherlich und zu Recht einen Platz in der Bibliothek finden. Es ist State of the Art und derzeit zudem noch der aktuellste am Markt erhältliche Gesamtüberblick.

Donnerstag, 3. Oktober 2019

Rezension: Wettbewerbsrecht, Band 1: EU. Kommentar zum Europäischen Kartellrecht

Körber / Schweitzer / Zimmer (Hrsg.), Immenga / Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1. EU Kommentar zum europäischen Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin



Die Neuauflage des seit Mitte der 1980er Jahre erscheinenden Standardwerks zum Deutschen und Europäischen Kartellrecht bringt neben der Änderung der Herausgeberschaft auch einen erheblichen Schwung neuer Autoren mit an Bord. Zu besprechen ist hier der 1. Band der auf fünf Bände angewachsenen Reihe des Immenga/Mestmäcker.

Es zeugt vom großen Respekt der neuen Herausgeber (verlegerische Vermarktungsüberlegungen mal unbeachtet) den Gründungsvätern der Reihe die Herausgeberschaft dem Titel nach zu belassen. Der Immenga/Mestmäcker wird auch künftig als solcher bezeichnet und zitiert werden. Der insofern erklärte Verzicht der anerkannten wie herausragenden neuen Herausgeber Körber, Schweitzer und Zimmer ist bemerkenswert.

Gliederung und Aufbau des 1. Bandes zum EU-Kartellrecht haben sich im Vergleich zur Vorauflage nicht wesentlich geändert. Die zuvor alleine stehenden Ausführungen zum Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheberrecht sind allerdings mit der Neuauflage in die einzelnen Kapitel integriert worden. Der Einleitungsteil der Gründungsväter des Kommentars zur Wirtschaftsverfassung der EU (Einleitung Abschnitt A) und Auslegung der Wettbewerbsregeln (Einleitung Abschnitt B) ist offenbar unverändert geblieben. Die Fußnote 1 ist insofern nicht recht verständlich. Abschnitt C der Einleitung ist dagegen von den neuen Herausgebern übernommen und aktualisiert worden.

Auch wenn der Immenga/Mestmäcker mit inzwischen 5 Bänden den kartellrechtlichen Großkommentaren vom Umfang her in nichts nachsteht, soll er ein Werk für den Praktiker bleiben. Regelmäßige Aktualisierungen sind daher zwingend. Hier liegen rund 7 Jahre zwischen 5. und 6. Auflage zum europäischen Kartellrecht. In dieser Zeit hat sich die Gesetzgebung verändert ebenso wie sich die europäische Rechtspraxis und Rechtsprechung zu den Kernbereichen Kartellverbot und Missbrauchsverbot weiterentwickelt hat. Im Bereich der Vertikal-GVO gibt es keine Sonderregelungen für den Kfz-Vertrieb mehr und auch in der Landwirtschaft ist die Gemeinsame Marktordnung insbesondere durch Abschaffung des Quotensystems erheblich geändert worden. Der EuGH hat z.B. in den Rs. C-230/16 - Coty Germany, C-413/14 Intel Corporation oder C-360/09 – Pfleiderer wichtige Entscheidungen zu Art. 101 AEUV in horizontaler und vertikaler Hinsicht gefällt.

Diese Weiterentwicklungen seit der Vorauflage sind bei den Kommentierungen berücksichtigt. Allgemein für das EU-Kernkartellrecht, also Art. 101 und 102 AEUV, zu überlegen wäre die Aufnahme einer Rechtsprechungsübersicht. Gerade bei längeren Fußnoten mit dem Verweis auf zahlreiche Entscheidungen der europäischen Gerichte zu einem Aspekt ist die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben. Zudem könnten auf diese Weise, für den Praktiker hilfreich, leicht die relevanten Entscheidungen zu einem Teilbereich, einer Auslegungsfrage des Kernkartellrechts gefunden werden.

Die Kommentierung des Kartellverbotes in Art. 101 AEUV erfolgt durch verschiedene Autoren für jeden der drei Absätze der Norm. Dabei ist es sinnvoll, dass Ellger als Autor des Abschnitts zu Art. 101 Abs. 3 AEUV ebenso die Kommentierung zur allgemeinen Vertikal-GVO verfasst hat. So können Überschneidungen und Doppelungen vermieden werden. Ein nützlicher Verweis ganz am Anfang des IV. Abschnitts Gruppenfreistellungsverordnungen lenkt den Leser dann auch für die grundsätzlichen und systematischen Fragen zur Anwendung des Systems der GVO auf die Kommentierung zu Art. 101 Abs. 3 AEUV.

Eine herausragende Stellung nimmt im Buch die Kommentierung des Kartellverfahrensrechts der VO 1/2003 ein. Hier werden sogar die kompletten Erwägungsgründe abgedruckt und auch vom Umfang nimmt die Kommentierung rund ein Drittel des gesamten Bandes ein. Bei den Ausführungen zur Bußgeldbemessung nach Art. 23 ist ein gewisser Spielraum für Kürzungen erkennbar. Es erschließt sich nicht ohne weiteres, warum der Autor ausführlich die Leitlinien der Kommission zur Bußgeldbemessung aus 1998 bespricht und im Einzelnen zu den einzig heute noch relevanten Leitlinien aus 2006 abgrenzt.

Insgesamt erweckt der 1. Band des Immenga/Mestmäcker in der Neuauflage Vorfreude auf die in 2020 erscheinenden weiteren Bände, insbesondere auch zum deutschen Kartellrecht. Das neue Herausgebertrio scheint das Gesamtwerk achtsam weiterzuentwickeln, ohne es im Kern zu ändern. Für den Bereich des europäischen Kartellrechts ist die nächste Auflage bereits vorgezeichnet mit dem Auslaufen wichtiger Gesetzgebung, z.B. der FuE-GVO in 2022.

Donnerstag, 28. Februar 2019

Rezension: Kartellrecht

Langen/Bunte – Kartellrecht Kommentar Band 1 – Deutsches Kartellrecht, und Band 2 – Europäisches Kartellrecht, 13. Auflage, Luchterhand 2018

Von Ref. iur. Jean Pascal Slotwinski, LL.M. (Edinburgh), Düsseldorf


Bereits 1957 erschien die erste Auflage des zweibändigen Großkommentars im Luchterhand-Verlag, noch vor Inkrafttreten des GWB am 01.01.1958. Bei Erscheinen der 310 Seiten langen Abhandlung hatte der Begründer, RA Dr. Eugen Langen (Düsseldorf), vermutlich nicht im Sinn gehabt der „Erstling der Erläuterungswerke zum GWB“ zu werden. Durch die stetige Bedeutungszunahme des Kartellrechts in der Praxis wuchsen auch die Anforderungen an die Kommentierung dieses Rechtsgebiets, so dass sich durch die Übernahme des Langen´schen Kommentars seit der 7. Auflage durch Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte als neuer Herausgeber und dem hiermit allseits bekannten Namenszuwachs in „Langen/Bunte“, insbesondere auch das Autorenteam kontinuierlich erweiterte. Was 1957 mit 310 Seiten und einem Autor begann, ist sechzig Jahre später einer der wichtigsten Kommentare des deutschen und europäischen Kartellrechts mit einem hoch qualifizierten Autorenteam aus der kartellrechtlichen Praxis.

Die mittlerweile 13. Auflage erschien 2018 und kommentiert das deutsche und europäische Kartellrecht wie gewohnt in zwei Bänden auf nunmehr 4582 Seiten. Die Liste der Bearbeiter hat sich erneut erweitert und zählt nunmehr 27 Autoren, welche sich aus einem aktuellen so-wie ehemaligen Vorsitzenden Richter am BGH und Mitglied des Kartellsenats, zwei Richtern der Instanzgerichte, fünf Abteilungsleitern und vier weiteren Mitarbeitern des Bundeskartellamts, zwei Beamten der EU-Kommission, zwei Referatsleitern des BMWi sowie acht spezialisierten Rechtsanwälten zusammensetzen. Die hinzugewonnenen Autoren haben weit überwiegend Kommentierungen übernommen, die der Herausgeber bisher selbst bearbeitete oder aber die Kommentierung solcher Paragraphen, die durch die 9. GWB-Novelle in das GWB neu implementiert wurden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die systematische Darstellung einzelner, hervorgehobener Wirtschaftsbereiche, die zudem durch die Aufnahme des Bereichs der Entsorgungswirtschaft von vormals neun auf nunmehr zehn gestiegen ist. Der Autorenschaft entsprechend beinhaltet das Werk sowohl den aktuellen Stand der gerichtlichen und behördlichen Spruch- und Entscheidungspraxis, als auch die gegenwärtige Rechtslage.

Die durch die 12. Auflage begrüßenswerte Neustrukturierung des Kommentars dahingehend, dass beide Bände als „einheitliches Ganzes zu verstehen“ sind, wurde auch in der 13. Auflage beibehalten. Das einheitliche Stichwortverzeichnis für beide Bände ist nicht nur aus Praktikabilitätsgesichtspunkten angezeigt, sondern ermöglicht sinnvollerweise die parallele Recherche zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht. In Anbetracht von Art. 3 VO 1/2003 ist eine parallele Anwendung beider Rechtsgebiete in vielen Fällen ohnehin legislativ vorgezeichnet.

Im Fokus der 13. Auflage steht naturgemäß die am 09.06.2017 in Kraft getretene 9. GWB-Novelle, die laut des Verfassers entscheidende Veränderungen an dem „Grundgesetz der Marktwirtschaft“ vorgenommen habe. Im Zusammenspiel mit der grundlegenden Neustrukturierung des Vergaberechts durch die Vergaberechtsreform 2016, stieg der Umfang des GWB auf nunmehr 213 Paragraphen an, die im ersten Band auf rund 2319 kommentiert werden.

Kernanliegen der 9. GWB-Novelle stellt insbesondere die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU dar, welche es Geschädigten eines Kartells erheblich erleichtert, den erlittenen Schaden gerichtlich geltend zu machen und im besten Fall auch zu kompensieren. Zudem führte die Umsetzung der Richtlinie zur Schließung von Regelungslücken bei der Haftung von Rechtsnachfolgern für Bußgelder sowie bei der Bußgeldhaftung durch die Übernahme der europäischen Konzernhaftung. Hierdurch ist die Bußgeldentziehung eines Kartellanten durch geschickte Vermögensverschiebungen bzw. einer Umstrukturierung nahezu ausgeschlossen, was vor allem eine abschreckende Wirkung auf wettbewerbswidriges Verhalten in der Zukunft zeitigen kann.

Die durch die Umsetzung der Richtlinie neu implementierten bzw. neu gefassten zivilrechtlichen Ansprüche der §§ 33-33h GWB werden nunmehr von Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und Dr. Jan Tolkmitt gemeinsam kommentiert. Trotz der gewohnt fachkundigen Kommentierung, welche vor allem durch eine umfassende Literaturangabe besticht, bleibt diesbezüglich abzuwarten, wie sich dieses Instrumentarium in der Praxis entwickeln wird. Folglich kann auch die derzeitige Kommentierung nur einen Fingerzeig geben und wird sich erst durch die zukünftige Rechtsprechung weiterentwickeln. Beide Kommentatoren scheuen es zudem nicht, sich in § 33c GWB (Rn. 58-75) ausführlich mit den Ausführungen von Dr. Hermann Deichfuß zu der Frage, wie eine unangemessene Mehrfachbelastung eines Verletzers trotz der weitreichenden Vermutung des § 33c Abs. 2 GWB vermieden werden kann, auseinanderzusetzen. Beiden Autoren fiel zusätzlich die Kommentierung der neuen §§ 89b-89e GWB zu, in denen die prozessuale Durchsetzung der sich aus § 33g GWB ergebenen Auskunftsansprüche geregelt ist. Auch hierbei wird sich die Kommentierung maßgeblich durch die Handhabung der Paragraphen in der Rechtsprechung prägen, die sich mit derartigen Fragestellungen in Zukunft noch häufig wird beschäftigen müssen.

Eine weitere Hervorhebung bedarf es zudem bezüglich der Kommentierung von Dr. Rolf Raum, der sich für die neu implementierten §§ 81 Abs. 3a-3e und 81a GWB verantwortlich zeigt. Die Problematik, die durch diese Paragraphen gesetzgeberisch angegangen wurde und gemeinhin auch unter dem Schlagwort „Wurstlücke“ bekannt ist, wird von Dr. Rolf Raum kritisch kommentiert. Hierbei verneint der Autor die Zulässigkeit von Vorlagefragen an den EuGH nach Art. 267 AEUV mit der Begründung, dass die Regelung einen Bereich betreffe, der außerhalb der Zuständigkeit der EU läge, vgl. § 81 GWB (Rn. 165). Diese Meinung ist vor allem deshalb interessant, da die Normen zum einen stark an die Rechtsprechung des EuGH angelehnt sind und sie zum anderen diametral zu der Gesetzesbegründung steht. Auch insofern bleibt es spannend abzuwarten, wie sich die Anwendung der Normen in der Praxis bewähren wird.

Auch im Hinblick auf Zusammenschlussvorhaben brachte die 9. GWB-Novelle Neuerungen dahingehend, dass nunmehr auch transaktionsvolumenbasierte Aufgreifschwellen in § 35 Abs. 1a GWB implementiert wurden. Hierdurch passt sich das Gesetz der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft an, so dass darüber hinaus ein kartellrechtlich relevanter Markt nunmehr auch dann vorliegen kann, wenn zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch überhaupt kein Geld fließt oder auf den vorgenannten Märkten umgesetzt wird, wie es etwa bei internetbasierten Märkten im Bereich von Informationsdiensten, Vergleichsportalen oder aber Suchmaschinen der Fall ist. Dieser Bereich wird nach wie vor von Dr. Gunnar Kallfuß umfassend kommentiert – wobei auch hier die tatsächliche Beschluss- und Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts bzw. der Gerichte die Kommentierung in Zukunft maßgeblich prägen wird.

Zusätzliche Änderungen brachte die 9. GWB-Novelle dahingehend, dass im Bereich des Ministerialerlaubnisverfahrens die Begründungspflichtfristen bedeutend verschärft wurden. Zudem wurde beispielweise die Kooperation im verlagswirtschaftlichen Bereich, welche sich unterhalb der redaktionellen Ebene bewegt sowie Zusammenschlussvorhaben von Dienstleistern der Verbandgruppe der Kreditwirtschaft im sog. Back-office-Bereich erleichtert. Auch diese Änderungen wurden von den Autoren an den jeweiligen Stellen berücksichtigt und hin-reichend gewürdigt.

Abschließend sei bezüglich des ersten Bandes darauf hingewiesen, dass die Kommentierung der durch die 8. GWB-Novelle neu eingeführten Vorschriften über Markttransparenzstellen, §§ 47a-47l GWB, weiterhin von Steffen Häfele, LL.M. bearbeitet und in dem entsprechenden Umfang dargestellt werden. Dem entgegen hat der Herausgeber seine Kommentierung der Normen bezüglich der Wasserwirtschaft, §§ 31-31b GWB, abgegeben, welche nunmehr von Prof. Dr. Carsten Becker bearbeitet wurden.

Der zweite Band befasst sich sodann auf rund 1951 Seiten mit der Kommentierung des europäischen Kartellrechts. Entsprechend der Vorauflagen wird zunächst eine umfangreiche Darstellung des Kartellverbots aus Art. 101 AEUV vorgenommen, um anschließend in einem noch umfangreicheren Teil auf einzelne Fallgruppen im Rahmen des Kartellverbots einzugehen. Im Vergleich zu den Ausführungen bezüglich Art. 101 AEUV fällt die Bearbeitung des Missbrauchsverbots aus Art. 102 AEUV bedeutend kürzer aus, was der Qualität der Kommentierung durch Dr. Friedrich Wenzel Bulst jedoch keinen Abbruch tut. Vielmehr ist zu beachten, dass Art. 101 AEUV aufgrund seiner einzelnen Fallgruppen gerade in Form der Gruppenfreistellungsverordnungen per se bedeutend mehr Platz beansprucht. Im Nachgang hieran fügen sich die Kommentierung der sog. Durchführungsverordnung VO 1/2003 sowie der sog. Fusionskontrollverordnung nahtlos ein.

Die wesentliche Aufgabe der 13. Auflage bestand in Bezug auf das europäische Kartellrecht darin, die neusten Entwicklungslinien der Kommission und die Rechtsprechung der europäischen Gerichte und zusätzlich dazu den neusten Stand sekundärrechtlicher Vorschriften, Leit-linien und Bekanntmachungen einzuarbeiten. Besonderer Fokus musste dabei zum einen auf die neue TT-GVO, der Bagatellbekanntmachung und der dazu ergangenen Leitlinien sowie zum anderen auf die neuesten Entwicklungen zu Treuerabatten (Coty) und dem Internetvertrieb (Intel) gelegt werden. Diese Aufgaben sind den einzelnen Autoren des vorliegenden Werkes ebenfalls uneingeschränkt gelungen.

Zum Ende des zweiten Bandes geht das Werk noch auf die bereits angesprochenen systematischen Darstellungen von zehn hervorgehobenen Wirtschaftsbereichen ein, wobei sich deren Darstellung angenehm weiterentwickelt hat. Hervorzuheben ist dabei die die Kommentierung von Hans-Helmut Schneider, der den Bereich Gesundheitswesen und Krankenhäuser durch die Einarbeitung der Fallpraxis des Bundeskartellamts zu Fusionsvorhaben von Krankenhäusern sowie die Verfahrenspraxis und Behandlung von Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Medizinprodukten und Arzneimitteln erweitert hat. Zudem wurden die Ausführungen zum Telekommunikationsrecht durch Prof. Dr. Carsten Becker weiter gestrafft, was zu begrüßen ist. Des Weiteren hat Dr. Markus Röhrig sich ausführlich mit den Folgen des Auslaufens der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 267/2010 zum 31.03.2017 für die Versicherungswirtschaft auseinandergesetzt. Das neu hinzugewonnene Kapitel der Entsorgungswirtschaft wurde von Eva-Maria Schulze bearbeitet, welche einen präzisen Überblick über die europäische und deutsche Praxis im Bereich der Haus- und Verpackungsmüllentsorgung gibt.

Im Ergebnis ist wie bereits bei den Vorauflagen auch in Bezug auf die 13. Auflage ein durch-weg positives Fazit zu ziehen. Entgegen der Rezension zu der Vorauflage ist zudem zusätzlich positiv hervorzuheben, dass die Visualisierung des Textes bedeutend durch das Einfügen kürzerer Absätze und prägnanteren Randnummern verbessert wurde. Die insofern geäußerte Kritik, dass die Implementierung der Fußnoten in den Fließtext gerade dann den Lesefluss erschwert, wenn es sich um lange Passagen handelt, wird insofern nicht mehr aufrechterhalten.

Aufgrund der durchweg hohen fachlichen Qualität des gesamten Werkes sowie der Aktualität bei einem derart dynamischen Rechtsgebiet, ist der „Langen/Bunte“ seine 449,00 € allemal wert. Auch die 13. Auflage unterstreicht erneut den eigenen Anspruch, als absolutes Standardwerk „von Praktikern für Praktiker“ angesehen zu werden und wird bis zur nächsten GWB-Novelle sowohl für die anwaltlichen und gerichtliche, aber auch für die behördliche Kartellpraxis unerlässlich sein.