Mittwoch, 26. April 2023

Rezension: Unfallregulierung

Van Bühren / Held, Unfallregulierung, 10. Auflage, Anwaltverlag 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Ein Buch für die Praxis sollte schlank im Umfang und präzise in den Formulierungen sein. Das vorliegende Werk zur Unfallregulierung wird von zwei Experten des Verkehrsrechts verantwortet, umfasst insgesamt nur knapp über 250 Seiten, wovon deutlich weniger als 200 Seiten echter Fließtext sind. Insofern ist schon einmal gewährleistet, dass man das Buch in überschaubarer Zeit durcharbeiten kann.

Das Werk erscheint in der Reihe „AnwaltsPraxis“ und beleuchtet die Beratungssituation des Anwalts des Geschädigten. Dabei kommen nicht nur ganz klassisch in umfangreichen Kapiteln (§§ 8 - 10) die verschiedenen streitigen Schadenspositionen (Sachschaden, Personenschaden, Haushaltsführungsschaden) sowie weitere mögliche Ansprüche (§§ 11-14: mittelbar Geschädigte, Mehrwertsteuer, Anwaltskosten, Verdienstausfall) zur Sprache, sondern auch denkbare Versicherungen als Adressaten der Forderung. Deshalb widmen sich die Autoren neben der Haftpflichtversicherung (§ 3) auch der Fahrzeugversicherung (§ 4), der Fahrerschutzversicherung (§ 5) und der Unfallversicherung (§ 23). Weitere Abschnitte thematisieren u.a. die Schadenminderungspflicht des Geschädigten (§ 7), die schon im Vorwort angesprochen wird („keinen Mietwagen nehmen“ – warum eigentlich nicht?), die Rolle der Rechtsschutzversicherung (§ 15) oder Besonderheiten bei Auslandsbezug (§§ 18, 19).

Die einzelnen Kapitel enthalten neben den reinen Ausführungen noch Beispiele und Praxis- und Beratungshinweise. Es existieren echte Fußnoten, die jedoch, was die Rechtsprechung angeht, reichlich betagt sind. Dass man zu Schadenspositionen (S. 61) ernsthaft auf Überblicksaufsätze aus den Jahren 2006 verweist, dürfte nicht überzeugen. Auch im weiteren Verlauf des Kapitels zum Sachschaden scheinen in den Verweisen auf die Rechtsprechung die letzten 10 Jahre nicht zu existieren, sondern nur vereinzelte Zitate aus den 2010er Jahren und noch weniger aus den vergangenen 2020er Jahren finden ihren Weg in die Fußnoten. Besonders absurd wird das, wenn ein Unterkapitel „Aktuelle Rechtsprechung“ heißt. Da muss sich dann auch das Lektorat selbstkritisch an die eigene Nase fassen.

Die einzelnen Kapitel sind, korrelierend zum Gesamtumfang, knapp und beschränken sich auf das Nötigste. Deshalb wird man viele Passagen finden, nach deren Lektüre man denkt „Aber da gibt es doch noch…“. Doch das ist der Preis kurzer Ausführungen: es ist eine Einleitung und für tiefergehende Erkenntnisse muss man entsprechend umfangreiche Handbücher und Kommentierungen heranziehen. So werden bspw. in der Einleitung viele nützliche Hinweise dazu gegeben, worauf der Anwalt den Mandaten hinweisen muss, um seinen Ansprüchen bestmögliche Geltung zu verschaffen (S. 24). Gewünscht hätte ich mir noch die Konstellation, dass der Mandant (spätestens) nach verlorenem Haftpflichtprozess darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch ggf. auch gegen die Privathaftpflichtversicherung des Schädigenden geltend gemacht werden kann (streitig z.B., ob Schaden beim Betrieb oder nur anderweitig durch Fahrzeug verursacht).

Im Bereich der einzelnen Schadenspositionen greift die schon oben genannte Kritik der fehlenden Aktualität. Zusätzlich vermisse ich viele Detailprobleme. Pars pro toto: die Sachverständigenkosten. Da wird (S. 107) davon gesprochen, aus Kostengründen von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, wenn der Erfolg der Ansprüche zweifelhaft ist. Das kann jedoch allenfalls für den nicht rechtsschutzversicherten Mandanten (eigener Vorschuss erforderlich) bzw. nicht vollkaskoversicherten Mandanten (gar kein Anspruch bei Unterliegen im Prozess) und auch nur nach ausführlicher Beratung zu den möglichen Folgen gelten. Des Weiteren fehlt mir völlig die umfangreiche Problematik zu den Abtretungen an den Sachverständigen, deren prozessuale und materielle Auswirkung auf die Klage. Wenn des Öfteren davon gesprochen wird, dass ein Gutachten unbrauchbar sein soll (ein beliebtes Narrativ der beklagten Haftpflichtversicherungen, das sich nahezu nie erfüllt), dann fehlen korrelierend dazu die Fragen der Zug-um-Zug Forderung unter Abtretung möglicher Ersatzansprüche gegen den Gutachter. Dass für die Behauptung, ein Gutachten sei „unbrauchbar“, wenn es einen zu niedrigen Restwert ansetzt, nicht einmal eine Fundstelle zitiert wird, ist für mich nicht nachvollziehbar (S. 109). Gerade wenn man bedenkt, wie sehr der Streit um die Regionalität von Restwertangeboten bei boomendem Online-Kaufmarkt bedenkt. Dass dann bei der Höhe des Honorars und der Nebenkosten (nicht erwähnt) der Streit um die Anwendung der BVSK-Honorarumfrage nicht einmal erwähnt wird, ist bedauerlich (S. 110).

Auch die Debatte um die Mietwagenkosten (ab S. 79) wird meiner Ansicht nach zu versicherungsfreundlich und mit zu alten Zitaten geführt. Die aus den Ausführungen erkennbare Tendenz geht klar in Richtung billigerer Fraunhofer-Mietspiegel. Dies verkennt die gerichtliche Realität und die Mietwagenpreise fern der Ballungszentren. Hier wäre, aus Sicht des Geschädigten, eine objektivere Darstellung geboten gewesen.

Auch in anderen Kapiteln finden sich kleinere Dinge, die angegangen werden könnten. So wird zur Klageerhebung (§ 16) von der Prüfungsfrist des Versicherers gesprochen und dem nachfolgend möglichen Anerkenntnis mit Kostenfolge nach „§ 91a ZPO“ (S. 167). Dort stand diese Kostenfolge noch nie, sondern in § 93 ZPO. Auch die Erläuterung von Altschäden (S. 170) ist zweifelhaft. Natürlich ist die Klage abzuweisen, wenn kein abgrenzbarer Neuschaden zu ermitteln ist. Aber ebenso natürlich ist es zuvor Aufgabe des insoweit sachverständig beratenen Gerichts, zu klären, welche Schäden dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, dies entgegen der Behauptung des Kapitels. Nur wenn diese Zuordnung gerade nicht gelingt, ist die Klage abzuweisen. Dieses Prozedere kann man mit viel gutem Willen aus den nachfolgenden Absätzen zusammenstückeln, aber das kann in der Darstellung besser gemacht werden.

Im Kapitel zu den Unfällen im Ausland (§ 18) wird die Pflicht zur Anwendung ausländischen materiellen Rechts erwähnt. Jedoch sollten hier auch Ausführungen zum anzuwendenden Prozessrecht erfolgen und zur hoch umstrittenen Frage, ob Beweisregeln Teil des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind (Anscheinsbeweis). Zudem sollte auf die Notwendigkeit von Rechtsgutachten hingewiesen werden, da den erkennenden deutschen Gerichten oft nicht einmal die Rechtsnormen bekannt sind, die sie zur Anwendung bringen müssten.

Knapp 50 Seiten stark ist der Anhang (§ 24) mit Checklisten, Arbeitshilfen und zahlreichen Mustern zu verschiedenen Klagesituationen. Hier sollte auch einmal eine kritische Durchsicht erfolgen, da in einigen Punkten Änderungsbedarf bestünde. So ist in Muster III., Klage zum Fahrzeugschaden mit 50% Haftung, in der rechtlichen Würdigung zum angeblich unabwendbaren Ereignis für die Klägerin § 7 Abs. 2 StVG zitiert. Dass diese Norm das „unabwendbare Ereignis“ im Wortlaut trug, dürfte etliche Jahre her sein. Zudem wird für die Behauptung der technischen Unabwendbarkeit Zeugenbeweis für die bisherige Fehlerfreiheit des Motors angeboten. Ob sich ein Gericht für diese Behauptung auf die Erinnerung eines Zeugen verlassen würde, wage ich zu bezweifeln. Für die spätere Schadenshöhe wird auch kein Sachverständigenbeweis angeboten, was ebenfalls untypisch ist. Auch zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, sofern diese überhaupt in den Mustern enthalten sind (z.B. nicht in II. und III. wiederum atypisch), sollte in den Mustern in der Regel etwas zum Rechtsgrund stehen und nicht nur die Gebührenberechnung an sich (so in Muster IX., wo der Rechtsgrund für eine Zahlungspflicht nicht erkennbar ist).

Was bleibt als Fazit? Das Buch gibt einen guten ersten Überblick über die Vielzahl von Problemkreisen, die zum Thema Unfallregulierung auf den klägerischen Anwalt zukommen. Je nach Temperament und Mitwirkungsbereitschaft des Mandanten kann das weitere Verfahren viel oder wenig Arbeit bedeuten. Wünschenswert wäre, dass das Werk für die nächste Auflage gründlich aktualisiert und kritisch durchgesehen wird, Auslassungen beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden, um dem praktischen Ansatz und der Brauchbarkeit Genüge zu tun.

Montag, 3. April 2023

Rezension: Bundespersonalvertretungsgesetz

Altvater / Baden / Baunack / Berg / Dierßen / Herget / Kröll / Lenders / Noll, BPersVG, 11. Auflage, Bund 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist im Jahr 2021 grundlegend novelliert und damit erstmals seit dem Jahr 1974 weitgehend überarbeitet worden. Diese grundlegende Novellierung hat teilweise zu inhaltlichen Anpassungen, in vielen Teilen aber auch lediglich zu Verschiebungen von Normen oder Teilen von Normen geführt. Diese Neustrukturierung des BPersVG-Gefüges wird Praxis und Wissenschaft noch lange Zeit beschäftigen, eine Synopse wird regelmäßig heranzuziehen sein; auch, um bis zur Novelle veröffentlichte Aufsätze, Kommentierungen und Gerichtsentscheidungen weiterhin nutzbar machen zu können. Prima ist daher, dass das vorliegende Werk eine solche Synopse enthält (Anhang X), wenngleich diese nicht alle Einzelheiten berücksichtigen kann.

Der in der 11. Auflage im Bund-Verlag – und dort in der Reihe „Kommentare für die Praxis“ – erschienene Kommentar zum BPersVG ist – wie die Verfasser im Vorwort schreiben – in mühevoller Arbeit auf den aktuellen Stand gebracht worden, unter Einbeziehung der Verschiebungen und Neuerungen. Aufbautechnisch folgen auf die Vorbemerkungen und die üblichen Verzeichnisse wie bislang gewohnt der Abdruck des Gesetzestextes (BPersVG), eine Einleitung und sodann der eigentliche Gegenstand des Werks, die Kommentierung des BPersVG. Besonders hilfreich ist nun das Stichwortverzeichnis (S. 2433 ff.), um trotz Neustrukturierung des Normgefüges die relevanten Stellen schnell auffinden zu können.

Insgesamt hat mir die Kommentierung – auch in ihrer Tiefe – sehr gut gefallen. Genauer angesehen habe ich mir die Bearbeitung von § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, die nunmehr eine Mitbestimmung bei „Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle“ vorsieht. Gemeint sind mit den Arbeitsformen vor allem Homeoffice, mobiles Arbeiten und Telearbeit (Rn. 49). Dabei betrifft der Tatbestand kollektive Maßnahmen, nicht aber eine Mitbestimmung in individuellen Personalangelegenheiten (Rn. 3). Richtig arbeitet Dierßen heraus, dass eine Mitbestimmung zwar bereits nach vormals geltendem Recht bestand, gleichwohl durch die neue Regelung aber Lücken in der Mitbestimmung geschlossen werden (Rn. 48). In der Folge differenziert sie sorgfältig zwischen den verschiedenen Teilen des Mitbestimmungstatbestands, so der Einführung, der Änderung sowie der Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle. Gut gefällt mir, dass Dierßen aufzeigt, dass aus der Mitbestimmung beim „Ob“ auch die Mitbestimmung beim „Wie“ folgt, mithin aus der Mitbestimmung bei der Einführung auch eine Mitbestimmung bei der Ausgestaltung (Rn. 49) – ein durchaus wichtiger Aspekt in der Praxis.

Von herausragender Bedeutung für Personalräte ist der neue § 38 Abs. 3 BPersVG, der die Personalratssitzungen betrifft. Dieser sieht zwar weiterhin den Grundsatz der „Präsenzsitzung in Anwesenheit“ vor (dazu auch Rn. 17). Allerdings kann die Sitzung nun auch mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Hierdurch werden die Ausnahmeregelungen aus der Zeit der Pandemie nunmehr verstetigt. Kröll setzt sich hier eingehend mit den Regelungen auseinander, wobei mir insbesondere die übersichtliche Gestaltung der Bearbeitung gefällt. Beginnend mit einem Überblick (Rn. 16-21) widmet sich der Bearbeiter sodann den Einzelheiten: Vollständige Videokonferenz oder Hybrid-Sitzung (Rn. 22 ff.), Video- bzw. Telefonkonferenz (Rn. 27), gleiche technische Teilhabe (Rn. 28), technische Schwierigkeiten (Rn. 29), Nutzung dienstlicher Einrichtungen (Rn. 30 ff.), Widerspruch gegen digitale Durchführung (Rn. 36 ff.), Schutz der Vertraulichkeit (Rn. 42), Aufzeichnungsverbot (Rn. 48), Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (Rn. 50 ff.). Kröll nutzt dabei intensiv den Fettdruck von Schlagworten, macht Vorschläge zur Umsetzung in der Praxis (etwa zu den zu ergreifenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Rn. 43) und setzt die Norm in Beziehung zum Gesamtgeflecht (etwa zu den Vorschriften über Protokoll oder Dienstvereinbarung, Rn. 51, 52). Etwas praxisfern finde ich allerdings, dass während der Videositzung „ein für andere nicht zugänglicher Raum genutzt werden“ muss, weshalb nach Ansicht von Kröll Mehrpersonenbüros ausscheiden, gleichzeitig aber auch Räume außerhalb der Dienststelle nicht genutzt werden sollen (Rn. 44). Die eigentlich gewollte Flexibilisierung der Sitzungsdurchführung wird hierdurch in großen Teilen wieder eingeschränkt, wenngleich sich die Praxis hier wohl ihre eigenen Wege schaffen wird. Insgesamt gefällt die Kommentierung außerordentlich gut und wird Personalräten bei der Organisation eine gute Leitplanke sein. Eine Checkliste am Ende der Vorschrift wäre noch ein „i“-Tüpfelchen und bei einem „Kommentar für die Praxis“ durchaus wünschenswert.

Einige Stellen bedürfen allerdings für die Folgeauflage noch einer Korrektur. Beispielhaft genannt sei hier ein Problem aus dem Bereich der Mitwirkung bei der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung. So war in vormals geltender Fassung (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a.F.) die Mitwirkung für die in § 54 Abs. 1 BBG bezeichneten Beamten sowie für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts ausgeschlossen, womit auch Angestellte erfasst wurden, die zwar keine Beamtenstelle ab der Besoldungsgruppe A 16 inne hatten, aber eine Stellung bekleideten, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ausnahmevorschrift einer solchen Beamtenstelle entsprach (BAG, Urt. v. 07.12.2000 – 2 AZR 532/99, NZA 2001, 846 [847]). Die Novellierung hat den Verweis indes verändert und nimmt nunmehr einen vollständig anderen Personenkreis von der Mitwirkung aus (Beschäftigte mit eigenständigen Befugnissen in Personalangelegenheiten, Beamte auf Zeit sowie Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit); bei diesem Personenkreis dürfte der Personalrat nach dem Wortlaut von § 85 Abs. 1 S. 2 BPersVG i.V.m. § 78 Abs. 3 BPersVG nur dann mitwirken, wenn die betroffene Person dies beantragt. Dabei wird es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Der Verweis muss richtigerweise auf § 78 Abs. 4 BPersVG lauten. Die Literatur fordert insofern zurecht, dass der Gesetzgeber dieses redaktionelle Versehen ausbessern möge (BeckOK BPersVG/Else, 11. Ed. 01.01.2023, § 85 BPersVG Rn. 8). Dierßen hat diese Änderung des Verweises indes übersehen und formuliert, „[a]ufgrund der Verweisung in § 78 Abs. 4“ BPersVG seien „jedoch die von dieser Vorschrift erfassten Beschäftigten in herausgehobener Position von der Mitwirkung ausgenommen“, was dem Wortlaut nicht gerecht wird. Hier sollte in der Folgeauflage nachgebessert werden.

Der Stand der Bearbeitung ist überwiegend derjenige von Juni 2021, nur punktuell wurden spätere Entscheidungen noch berücksichtigt. Zitierte Kommentarauflagen konnten aber weithin bis ins Jahr 2022 noch herangezogen werden. Gleichwohl reiht sich der Kommentar mit der langen Bearbeitungszeit ein in die Riege der übrigen BPersVG-Kommentare, die unter Einbeziehung des BPersVG nunmehr erschienen sind, was anzeigt, dass der Umbruch doch erheblich gewesen ist.

Insgesamt hat mich die Neuauflage unter Beachtung seiner Zielsetzung überzeugt. Auf Grundlage des novellierten BPersVG stellt er die (aus Sicht der Praxis wohl längt überfällige) Handreichung für all jene Personalräte und Jugendauszubildendenvertretungen in Dienststellen dar, auf die das BPersVG Anwendung findet. Dabei freut mich ein ums andere Mal die Tiefe der Kommentierungen, die sich oft dann zeigt, wenn man einem Rechtsproblem auf den Grund gehen möchte. Die Verknüpfungen zu den „verwandten“ Personalvertretungsgesetzen der Länder wie auch zum BetrVG stellen einen weiteren Mehrwert dar (vgl. dazu auch bereits die Besprechung der Vorauflage hier im Blog). Zwar erscheint das Werk weiterhin in der Reihe „Kommentar für die Praxis“, mein bereits zur Vorauflage empfohlener Rat bleibt gleichwohl bestehen: So setzt die Arbeit mit dem Werk ein Grundverständnis von Recht im Allgemeinen und des Arbeits- und Personalvertretungsrechts im Besonderen voraus, was das Werk besonders für „Personalrat-Profis“ interessant machen dürfte. Einsteiger sollten dagegen zwar grdsl. auf den im gleichen Verlag erscheinenden Basiskommentar zum BPersVG zurückgreifen; jedoch liegt ein solcher auf Grundlage des novellierten BPersVG wohl derzeit noch nicht vor. Aufgrund der umfassenden Novellierung ist der vorliegende Kommentar auch mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen befassten Rechtsanwälten, Verbands- und Verwaltungsjuristen „ans Herz zu legen“. Obgleich es noch einige Jahre dauern wird, bis sich das neu strukturierte BPersVG etwas „gesetzt“ hat, kann die Auseinandersetzung mit dem neuen Gefüge nicht früh genug beginnen. Hierfür ist das vorliegende Werk ein vortrefflicher Ausgangspunkt.

Rezension: Betreuungsrecht

Bienwald / Sonnenfeld / Felix / Glaab / Mazur / Reh / Reinfarth, Betreuungsrecht, Kommentar, Gieseking 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Fast sieben Jahre sind seit der positiv rezipierten Vorauflage (Besprechung: hier) vergangen und pünktlich zur großen Reform des Betreuungsrechts ist auch der etablierte Kommentar von Bienwald neu aufgelegt worden. Knapp über 1500 Seiten an Kommentierungen und Verzeichnissen harren der Bearbeitung und Lektüre. Etliche neue Bearbeiterinnen und Bearbeiter sind zum Autorenteam gestoßen und spiegeln mit ihren Qualifikationen und Erfahrungen die große Bandbreite wider, die das Betreuungsrecht im Alltag erfordert.

Inhaltlich wird über den Kommentartitel dankenswerterweise nach wie vor das materielle Recht und das Verfahrensrecht erfasst. Zunächst wird das BGB kommentiert, sodann kurz die sonstige Pflegschaft, das Vergütungsrecht und anschließend wieder sehr ausführlich das FamFG. Ebenfalls umfangreich zur Sprache kommt das neue Betreuungsorganisationsrecht samt Registrierungsverordnung. Ein wenig versteckt (nämlich in § 1827 BGB) kommt auch § 1358 BGB n.F. vor, der jedoch eher deklaratorisch umschrieben als kommentiert wird, v.a. ohne Nennung eines einzigen der zahlreichen dazu erschienenen Aufsätze. Das sollte für die 8. Auflage abgeändert und der Norm eine eigene echte Kommentierung gegönnt werden (Gleiches gilt im Übrigen für die ZPO-Normen, die Bezug zur Betreuung haben, im Kommentar aber nur irgendwo verborgen angesprochen werden).

Die Kommentierungen sind im Volltext ausgeschrieben und gut lesbar. Teilweise werden mehrere Normen zusammengefasst kommentiert. Die Verknüpfung von Theorie und Praxis wird oft vollzogen, wenngleich ich mir an mancher Stelle noch mehr assoziative Elemente gewünscht hätte. Etwa könnte, wenn es um die Begutachtung zur Frage geht, ob eine Betreuung gegen den Willen eingerichtet werden kann, gleich auf die kürzere Überprüfungsfrist (§ 295 Abs. 2 S. 2 FamFG) nach der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen werden (§§ 280-284 FamFG, Rn. 16). Auch könnte mancher Brückenschlag erleichtert werden, wenn z.B. die Fortbildungspflicht für Betreuer erfreulich ausführlich vorgestellt wird, aber dann nicht mitgeteilt wird, dass fehlende Nachweise zu einem Eignungsmangel führen könnten (§ 29 BtOG, Rn. 3). Generell sind aber vor allem die vielen praktischen Überlegungen, wie in welchem Fall vorgegangen werden könnte, lobenswert (z.B. Abgabe eines Verfahrens, wann genau und welche Schritte sollte das abgebende Gericht noch selbst vornehmen?, § 273 FamFG, Rn. 14 ff.) oder auch wenn auf Umsetzungsschwierigkeiten der gut gemeinten gesetzgeberischen Neuregelungen hingewiesen wird (§ 275 FamFG, Rn. 10: adressatengerechte Information über das Verfahren; § 1823 BGB, Rn. 20: keine Illusionen über die unterstützte Entscheidungsfindung). Erörtert werden zudem oft notwendige zeitliche Verfahrensabläufe, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers sowie die Einholung eines Gutachtens verpflichtend sind (§ 321 FamFG, Rn. 3 ff.). Nur vereinzelt wirken die Vorschläge angesichts der sich schon jetzt abzeichnenden Knappheit geeigneter und bereiter Betreuer und Verfahrenspfleger ein bisschen realitätsfremd (Bestellung verschiedener Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, § 276 FamFG, Rn. 55: glücklich das Gericht, dass eine solche Vielzahl an Auswahlmöglichkeiten hat und die Erkorenen zu den niedrigen Sätzen der Verfahrenspfleger zu arbeiten gewillt sind). Der Kommentar wird durch die vielen Beschreibungen zu den tatsächlichen Abläufen noch nicht zu einem Handbuch, weil ja weiterhin die Untermauerung der Ausführungen durch die zitierte Rechtsprechung im Vordergrund steht. Nachdem aber Adressaten eines solchen Werks auch Berufsbetreuer und Betreuungsbehörden sein sollten, schadet es in keinster Weise, dass die Autorinnen und Autoren sich jederzeit um klare Sprache und flüssige Beschreibungen bemühen, um Transparenz in das System Betreuungsrecht zu bringen.

Innerhalb der Kommentierungen zum materiellen Betreuungsrecht möchte ich auf § 1815 BGB, dort Rn. 23 ff. hinweisen: in alphabetischer Auflistung werden standardmäßige und ungewöhnliche Aufgaben des Betreuers aufgeführt und erläutert, um so den Aufgabenkreis des Betreuers näher eingrenzen zu können. Dies stellt eine sehr hilfreiche Art der Aufbereitung dar, da man so zielgerichtet nachsuchen kann, zum anderen aber auch durch Vergleich thematisch ähnlicher Schlagworte den Umfang eines Aufgabenbereichs besser nachvollziehen kann. Gerade wenn es um die „Vermögenssorge“ geht und daneben besondere Bereiche einzeln benannt werden, verweist die Kommentierung zutreffend darauf, dass dann die konkret gewollten Geschäfte auch zu benennen sind (z.B. Rn. 54 „Versicherungsangelegenheiten“). Hier hätte noch ein interner Hinweis auf § 1823 BGB Rn. 13 gutgetan, wo das alltägliche Problem der ablehnenden Haltung von Banken gegen Betreuer thematisiert wird.

Der Kommentar setzt die Neuregelungen im Betreuungsrecht gut um, verknüpft Gesetz und Praxis, ist klar geschrieben und verständlich und könnte noch ein bisschen mehr an assoziativer und interner Verknüpfung vertragen. Insgesamt ein für die Arbeit im Betreuungsrecht belastbarer und hilfreicher Begleiter, der hinsichtlich der Gesetzesreform gute Orientierung bietet. Selbst wenn man – als Praktiker – mit mancher Einschätzung der Autoren nicht konform gehen sollte, sind die Kommentierungen dennoch wertvoll, da man sich ja in Einzelpunkten immer auch abgrenzen können muss. Dies unterscheidet den Kommentar auch von Werken, bei denen man merkt, dass die Bearbeiter der täglichen Betreuungspraxis nicht mehr nahestehen. Hier aber zeigen die Autoren, dass sie auch Bezug zum täglichen Betreuungsrecht haben und das ist für so ein Werk lebensnotwendig.