Van Bühren / Held, Unfallregulierung, 10. Auflage, Anwaltverlag 2023
Von
RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl
Ein
Buch für die Praxis sollte schlank im Umfang und präzise in den Formulierungen
sein. Das vorliegende Werk zur Unfallregulierung wird von zwei Experten des
Verkehrsrechts verantwortet, umfasst insgesamt nur knapp über 250 Seiten, wovon
deutlich weniger als 200 Seiten echter Fließtext sind. Insofern ist schon
einmal gewährleistet, dass man das Buch in überschaubarer Zeit durcharbeiten
kann.
Das
Werk erscheint in der Reihe „AnwaltsPraxis“ und beleuchtet die
Beratungssituation des Anwalts des Geschädigten. Dabei kommen nicht nur ganz
klassisch in umfangreichen Kapiteln (§§ 8 - 10) die verschiedenen streitigen
Schadenspositionen (Sachschaden, Personenschaden, Haushaltsführungsschaden)
sowie weitere mögliche Ansprüche (§§ 11-14: mittelbar Geschädigte, Mehrwertsteuer,
Anwaltskosten, Verdienstausfall) zur Sprache, sondern auch denkbare
Versicherungen als Adressaten der Forderung. Deshalb widmen sich die Autoren
neben der Haftpflichtversicherung (§ 3) auch der Fahrzeugversicherung (§ 4),
der Fahrerschutzversicherung (§ 5) und der Unfallversicherung (§ 23). Weitere
Abschnitte thematisieren u.a. die Schadenminderungspflicht des Geschädigten (§
7), die schon im Vorwort angesprochen wird („keinen Mietwagen nehmen“ – warum
eigentlich nicht?), die Rolle der Rechtsschutzversicherung (§ 15) oder
Besonderheiten bei Auslandsbezug (§§ 18, 19).
Die
einzelnen Kapitel enthalten neben den reinen Ausführungen noch Beispiele und
Praxis- und Beratungshinweise. Es existieren echte Fußnoten, die jedoch, was
die Rechtsprechung angeht, reichlich betagt sind. Dass man zu
Schadenspositionen (S. 61) ernsthaft auf Überblicksaufsätze aus den Jahren 2006
verweist, dürfte nicht überzeugen. Auch im weiteren Verlauf des Kapitels zum
Sachschaden scheinen in den Verweisen auf die Rechtsprechung die letzten 10
Jahre nicht zu existieren, sondern nur vereinzelte Zitate aus den 2010er Jahren
und noch weniger aus den vergangenen 2020er Jahren finden ihren Weg in die
Fußnoten. Besonders absurd wird das, wenn ein Unterkapitel „Aktuelle
Rechtsprechung“ heißt. Da muss sich dann auch das Lektorat selbstkritisch an
die eigene Nase fassen.
Die
einzelnen Kapitel sind, korrelierend zum Gesamtumfang, knapp und beschränken
sich auf das Nötigste. Deshalb wird man viele Passagen finden, nach deren
Lektüre man denkt „Aber da gibt es doch noch…“. Doch das ist der Preis kurzer
Ausführungen: es ist eine Einleitung und für tiefergehende Erkenntnisse muss
man entsprechend umfangreiche Handbücher und Kommentierungen heranziehen. So
werden bspw. in der Einleitung viele nützliche Hinweise dazu gegeben, worauf
der Anwalt den Mandaten hinweisen muss, um seinen Ansprüchen bestmögliche
Geltung zu verschaffen (S. 24). Gewünscht hätte ich mir noch die Konstellation,
dass der Mandant (spätestens) nach verlorenem Haftpflichtprozess darauf
hingewiesen wird, dass der Anspruch ggf. auch gegen die
Privathaftpflichtversicherung des Schädigenden geltend gemacht werden kann
(streitig z.B., ob Schaden beim Betrieb oder nur anderweitig durch Fahrzeug
verursacht).
Im
Bereich der einzelnen Schadenspositionen greift die schon oben genannte Kritik
der fehlenden Aktualität. Zusätzlich vermisse ich viele Detailprobleme. Pars
pro toto: die Sachverständigenkosten. Da wird (S. 107) davon gesprochen, aus
Kostengründen von der Einholung eines Gutachtens abzusehen, wenn der Erfolg der
Ansprüche zweifelhaft ist. Das kann jedoch allenfalls für den nicht
rechtsschutzversicherten Mandanten (eigener Vorschuss erforderlich) bzw. nicht vollkaskoversicherten Mandanten (gar kein Anspruch bei Unterliegen im Prozess) und auch nur nach ausführlicher Beratung zu
den möglichen Folgen gelten. Des Weiteren fehlt mir völlig die umfangreiche
Problematik zu den Abtretungen an den Sachverständigen, deren prozessuale und
materielle Auswirkung auf die Klage. Wenn des Öfteren davon gesprochen wird,
dass ein Gutachten unbrauchbar sein soll (ein beliebtes Narrativ der beklagten
Haftpflichtversicherungen, das sich nahezu nie erfüllt), dann fehlen korrelierend
dazu die Fragen der Zug-um-Zug Forderung unter Abtretung möglicher
Ersatzansprüche gegen den Gutachter. Dass für die Behauptung, ein Gutachten sei
„unbrauchbar“, wenn es einen zu niedrigen Restwert ansetzt, nicht einmal eine
Fundstelle zitiert wird, ist für mich nicht nachvollziehbar (S. 109). Gerade
wenn man bedenkt, wie sehr der Streit um die Regionalität von Restwertangeboten
bei boomendem Online-Kaufmarkt bedenkt. Dass dann bei der Höhe des Honorars und
der Nebenkosten (nicht erwähnt) der Streit um die Anwendung der
BVSK-Honorarumfrage nicht einmal erwähnt wird, ist bedauerlich (S. 110).
Auch
die Debatte um die Mietwagenkosten (ab S. 79) wird meiner Ansicht nach zu versicherungsfreundlich
und mit zu alten Zitaten geführt. Die aus den Ausführungen erkennbare Tendenz
geht klar in Richtung billigerer Fraunhofer-Mietspiegel. Dies verkennt die
gerichtliche Realität und die Mietwagenpreise fern der Ballungszentren. Hier
wäre, aus Sicht des Geschädigten, eine objektivere Darstellung geboten gewesen.
Auch
in anderen Kapiteln finden sich kleinere Dinge, die angegangen werden könnten.
So wird zur Klageerhebung (§ 16) von der Prüfungsfrist des Versicherers
gesprochen und dem nachfolgend möglichen Anerkenntnis mit Kostenfolge nach „§
91a ZPO“ (S. 167). Dort stand diese Kostenfolge noch nie, sondern in § 93 ZPO.
Auch die Erläuterung von Altschäden (S. 170) ist zweifelhaft. Natürlich ist die
Klage abzuweisen, wenn kein abgrenzbarer Neuschaden zu ermitteln ist. Aber ebenso
natürlich ist es zuvor Aufgabe des insoweit sachverständig beratenen Gerichts,
zu klären, welche Schäden dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind, dies entgegen
der Behauptung des Kapitels. Nur wenn diese Zuordnung gerade nicht gelingt, ist
die Klage abzuweisen. Dieses Prozedere kann man mit viel gutem Willen aus den
nachfolgenden Absätzen zusammenstückeln, aber das kann in der Darstellung
besser gemacht werden.
Im
Kapitel zu den Unfällen im Ausland (§ 18) wird die Pflicht zur Anwendung
ausländischen materiellen Rechts erwähnt. Jedoch sollten hier auch Ausführungen
zum anzuwendenden Prozessrecht erfolgen und zur hoch umstrittenen Frage, ob
Beweisregeln Teil des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind
(Anscheinsbeweis). Zudem sollte auf die Notwendigkeit von Rechtsgutachten
hingewiesen werden, da den erkennenden deutschen Gerichten oft nicht einmal die
Rechtsnormen bekannt sind, die sie zur Anwendung bringen müssten.
Knapp
50 Seiten stark ist der Anhang (§ 24) mit Checklisten, Arbeitshilfen und
zahlreichen Mustern zu verschiedenen Klagesituationen. Hier sollte auch einmal
eine kritische Durchsicht erfolgen, da in einigen Punkten Änderungsbedarf
bestünde. So ist in Muster III., Klage zum Fahrzeugschaden mit 50% Haftung, in
der rechtlichen Würdigung zum angeblich unabwendbaren Ereignis für die Klägerin
§ 7 Abs. 2 StVG zitiert. Dass diese Norm das „unabwendbare Ereignis“ im
Wortlaut trug, dürfte etliche Jahre her sein. Zudem wird für die Behauptung der
technischen Unabwendbarkeit Zeugenbeweis für die bisherige Fehlerfreiheit des
Motors angeboten. Ob sich ein Gericht für diese Behauptung auf die Erinnerung
eines Zeugen verlassen würde, wage ich zu bezweifeln. Für die spätere
Schadenshöhe wird auch kein Sachverständigenbeweis angeboten, was ebenfalls
untypisch ist. Auch zu den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, sofern diese
überhaupt in den Mustern enthalten sind (z.B. nicht in II. und III. wiederum
atypisch), sollte in den Mustern in der Regel etwas zum Rechtsgrund stehen und
nicht nur die Gebührenberechnung an sich (so in Muster IX., wo der Rechtsgrund
für eine Zahlungspflicht nicht erkennbar ist).
Was
bleibt als Fazit? Das Buch gibt einen guten ersten Überblick über die Vielzahl
von Problemkreisen, die zum Thema Unfallregulierung auf den klägerischen Anwalt
zukommen. Je nach Temperament und Mitwirkungsbereitschaft des Mandanten kann
das weitere Verfahren viel oder wenig Arbeit bedeuten. Wünschenswert wäre, dass
das Werk für die nächste Auflage gründlich aktualisiert und kritisch durchgesehen
wird, Auslassungen beseitigt und Ergänzungen vorgenommen werden, um dem
praktischen Ansatz und der Brauchbarkeit Genüge zu tun.


