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Samstag, 10. August 2024

Rezension: GWB

Bechtold / Bosch (Hrsg.), Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 10. Auflage C.H. Beck 2021

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Der Bechtold gehört unter Kartellrechtlern aller Couleur, seien sie aus Justiz, Verwaltung, Hochschule oder Anwaltschaft, sicherlich zu den Standardwerken. Er dürfte in kaum einer Bibliothek fehlen. Die mittlerweile 10. Auflage des Werkes aus der orangen Reihe des Beckverlags ist mit Stand Mai 2021 erschienen. Sämtliche, insbesondere den Bereich der Digitalwirtschaft betreffenden Änderungen der 10. GWB-Novelle konnten berücksichtigt werden. Die Neuauflage ist für Oktober 2024 angekündigt (siehe Coverabbildung).

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt dabei durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten.

Die Fusionskontrolle wurde weiter entbürokratisiert. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht, statt bisher 25 Millionen und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro erzielt, statt bisher fünf Millionen. Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben, § 39a GWB.

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle war die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Weiter werden mit der Novelle die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern. Auch bei der Akteneinsicht gibt es für die Praxis relevante Änderungen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungs-verfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.

Schließlich wird die etablierte Praxis, eine informelle Beratung von Unternehmen durch Schreiben des oder der Vorsitzenden einer Beschlussabteilung vorzunehmen, nun im Gesetz normiert.

Sämtliche Änderungen des GWB durch das sog. Digitalisierungsgesetz (10. GWB-Novelle) werden in gewohnter Prägnanz und Übersichtlichkeit im Bechtold kommentiert. Wissenschaftliche Tiefe war dabei nie das Ziel des Kommentars, der vor allem dem Praktiker einen schnellen Blick auf die wesentlichen Fragestellungen ermöglichen möchte. Dies gelingt durchweg: Fettdruck im Text erleichtert die Orientierung, auf Mindermeinungen wird, wenn auch knapp, verwiesen und die wichtigste Rechtsprechung findet sich an den entsprechenden Stellen.

Der Bechtold ist auch deshalb praktisch, weil er stets eine Konkordanzliste und eine konsolidierte Gesetzesfassung des aktuellen GWB enthält. So kann man nicht nur unmittelbar schauen, welche Normen neu sind bzw. Vorgängernormen entsprechen. Man sieht auch im Gesetzestext selber in der konsolidierten Fassung anhand von Unterstreichungen die Änderungen direkt im Wortlaut. Wer schon einmal versucht hat, Vergleichbares schnell zu googlen, wird wissen, dass solche Übersichten schwer zu finden sind.

Schließlich machen gut ein Viertel des Werkes die Anhänge aus (ab S. 917). Hier finden sich die wesentlichen Relevanztexte des europäischen und deutschen Kartellrechts bzw. der Kartellrechtspraxis des Bundeskartellamtes (z.B. Bußgeldleitlinien und die diversen Leitfäden des Amtes).

Montag, 16. Januar 2023

Rezension: Lauterkeitsrecht

Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, Band 2, 3. Auflage, C.H. Beck 2022

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Nach der Neuauflage von Bd. 1 und Bd. 3 des Großkommentars zum Lauterkeitsrecht, die bereits im Jahr 2020 erschienen sind, hat der Verlag in 2022 auch Bd. 2 „nachgeschoben“. Es konnten so die zuletzt erfolgten Reform des UWG zum großen Teil einbezogen werden, jedenfalls soweit sie teils erst am 1.12.2021 in Kraft getreten sind. Noch nicht berücksichtigt sind die Änderungen, die das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ vorsah, welche erst am 28.5.2022 in Kraft getreten sind.

Die mit der vorgenannter Reform etwa eingeführten neuen §§ 8a-8c, der neugestaltete „Abmahnungsparagraph“ (§13 UWG) usw. sind aber entsprechend aufgenommen und kommentiert worden. Die Kommentierungen sind in der Sache zutreffend, teils allenfalls, mit Blick auf den sonstigen Umfang des Werkes, noch etwas schmal ausgefallen. Das dürfte indes dem Umstand geschuldet sein, dass diese Vorschriften zum Zeitpunkt der Erscheinens des Bandes noch recht neu waren und der Diskurs gerade erst in Gang kam, die Rechtsprechung im Wesentlichen erst hiernach entsprechende Äußerungen getätigt hat. Das zeigt sich etwa bei den Ausführungen zu § 13 Abs. 4 UWG (Ausschluss des Aufwendungsersatzes trotz berechtigter Abmahnung, wenn gewisse Themen betroffen sind). Hier dürfte interessant sein, was in der nächsten Auflage ergänzt wird.

Zu schon lange bekannten Themen, wie z.B. der Anspruchsberechtigung von Verbänden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ist dagegen sehr viel mehr ausgeführt worden und in weit größerer Tiefe. Auch diese Vorschriften wurden zwar zuletzt etwas umgestaltet, richtigerweise kann die alte Rechtsprechung dennoch in weiten Teilen immer noch berücksichtigt werden. Zu Fragen, wie z.B. zu Mitgliederstruktur, Tätigkeitsprofil, Rechtsfähigkeit und Satzungszweck von Verbänden etc. wird umfänglich, aber doch verständlich und gut aufbereitet ausgeführt und in sehr großem Umfang auf Quellen verwiesen. Die Quellen stammen in der Regel aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, teils auch aus der Literatur, und nehmen oft sogar mehr Raum ein als die eigentliche Kommentierung. Da gerade das Wettbewerbsrecht sehr stark durch Rechtsprechung fortgebildet wurde und auch sehr stark einzelfallbezogen ist, ergibt diese Herangehensweise uneingeschränkt Sinn.

Neben einer Kommentierung der §§ 7a-20 UWG enthält der Bd. 2 vorangestellt auf etwas mehr als fünfhundert Seiten auch Ausführungen zu „Besonderen Fallgruppen und Rechtsgebieten“ des Lauterkeitsrechts, so z.B. zum Arzneimittelrecht, Heilmittelwerberecht, zur Preisangabenverordnung oder auch zum Geschäftsgeheimnis-Gesetz. Hier werden Vorschriften kommentiert, aber auch im Rahmen jeweiliger Vorbeschreibungen die besonderen Fallgruppen und Rechtsgebiete überschlägig erläutert.

Die Art und Weise der Darstellung und Kommentierung zeichnet sich dadurch aus, dass ausführlich argumentiert wird, aber gleichwohl die Kommentierung praktisch brauchbar bleibt, hier also keine Diskussion um der Diskussion willen aufgemacht, sondern im Wesentlichen praxisnahe aber detaillierte Informationen geliefert werden.

Man wird einen solchen Großkommentar sicher nicht jeden Tag in der lauterkeitsrechtlichen Praxis benötigen, viele tägliche Fragen auch mit Kurzkommentaren hinreichend klären können. Allerdings gibt es auch in der Arbeit der Praktiker, die Adressaten des Werkes sind, immer wieder Fragestellungen, die eines tieferen Blicks und weitergehender Recherche bedürfen. Hierfür ist ein solches umfangreiches Werk „sein Geld wert“, auch wenn der Einzelpreis allein für Bd. 2 schon sehr erheblich ist.

Was ein wenig fehlt, ist die Möglichkeit, den Inhalt des Werkes mit dessen Erwerb auch online recherchieren zu können (was in der täglichen Arbeit eine wesentliche Erleichterung darstellen würde). Dies mag ein grundsätzlicher Verbesserungsvorschlag für die Zukunft sein.

Ansonsten gibt es wenig auszusetzen an dem Werk. Es kann empfohlen werden.

Sonntag, 19. Dezember 2021

Rezension: Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen

Masuhr, Europarechtliche Grenzen der Tätigkeiten von Normungsorganisationen. Eine Untersuchung am Maßstab des EU-Wettbewerbsrechts und der Grundfreiheiten, 1. Auflage, Nomos 2019

Von Dr. Sebastian Felz, Rheinbach

Seit über 100 Jahren bestimmen Normen und Standards die Produktwelt der Industriegesellschaft. Die Binnenmarktharmonisierungsrechtsakte des „New Approach“ wie zum Beispiel die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthalten Vorgaben für das Vorliegen der Konformitätsvermutung für solche Produkte, die nach europäischen und harmonisierten Normen hergestellt worden sind. Im Umwelt- und Technikrecht werden Normen in Bezug genommen, um die gesetzlichen Anforderungen an Produkte oder Richtwerte zu konkretisieren. Die Rechtsprechung benutzt Normen, um beispielsweise den Fahrlässigkeitsmaßstab des deliktischen Verhaltens nach § 823 Abs. 1 BGB auszufüllen. Auch wenn Normen und Standards im Regelfall freiwillige Übereinkünfte von privaten Wirtschaftsakteuren sind, können Sie aufgrund der eben dargestellten Anwendungsfälle häufig eine enorme wirtschaftssteuernde Kraft entfalten. Maya Sofie Masuhr stellt deshalb in ihrer Dissertation, die an der Europa-Universität Vidarina Frankfurt (Oder) verfasst worden ist, die Frage, welche europarechtlichen Grenzen die Tätigkeit von Normungsorganisationen gesetzt werden können oder zu setzen sind.

Ein wichtiger Anstoß für ihre Untersuchung stellt die EuGH-Entscheidung „Fra.bo“ (EuGH, Urt. v. 12.7.2012, Rs. C-171/11) dar, in der der EuGH – aufgrund einer Vorlage des OLG Düsseldorf – entschied, dass der „Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches – DVGW“ bei seiner Normungs- und Zertifizierungstätigkeit an die Grundfreiheiten des AEUV gebunden ist (zuletzt dazu: Saria, Private Normung als staatliche Maßnahmen, EuZW 2020, S. 53 und S. 90). Unbeantwortet lassen konnte der EuGH die alternativ gestellte Frage des OLG Düsseldorf, ob der DVGW an die Regeln des EU-Wettbewerbsrechts (Art. 101 f. AEUV) gebunden sei. Diese Antwort gibt die Autorin. Sie führt dieses Unterfangen in sechs Kapiteln durch. Nach der Einleitung (Kapitel 1) werden im zweiten Kapitel die begrifflichen Grundlagen gelegt und sowohl die nationalen als auch die drei europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) untersucht und vorgestellt. Im europäischen Vergleich kommt die Autorin dabei zu dem Ergebnis, dass die überwiegende Zahl der Normungsorganisationen privatrechtlich verfasst ist. Gleiches gilt für die drei europäischen Normungsorganisationen die als private und gemeinnützige Vereine organisiert sind.

Im dritten Kapitel geht es um die Wirkungen von Normen sowohl in rechtlicher als auch in ökonomischer Hinsicht. Hier stellt Masuhr zunächst die Einbindung von Normen im Bereich des europäischen Produktsicherheitsrechts dar. Danach können Hersteller, die ihre Produkte nach harmonisierten Normen produzieren, die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen, dass sie durch normgemäßes Produzieren die Sicherheitsziele der jeweiligen Harmonisierungsrechtsakte einhalten. Im Bereich des Umwelt- und Technikrechts werden die verschiedenen Fallgestaltungen der Nutzbarmachung von Normen durch normergänzende bzw. normkonkretisierende Verweisungen sowie normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften erläutert. Schließlich wird anhand der Konkretisierung von Verkehrssicherungspflichten im Zivilrecht, der Frage nach dem Anscheinsbeweis im Zivilprozessrecht und der Problematik der anerkannten Regeln der Technik im privaten Baurecht die Rolle der Normen im Privatrecht beleuchtet. Aus ökonomischer Sicht wird die Normung im Hinblick auf die Rationalisierung von Herstellungsprozessen, die damit einhergehende Senkung von Transaktionskosten, die Kompatibilität von Produkten im gesamten Netzwerk der Wirtschaft als mögliche Effekte der Förderung von Wettbewerb und Innovation positiv gesehen. Es kann aber auch passieren, dass Innovationen sich nicht durchsetzen können, weil die Wechselkosten, um die neuen Technologien zu nutzen, für die Marktteilnehmer zu hoch sind. Hier kann die Normung hemmend wirken.

Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt im fast 200 Seiten umfassenden vierten Kapitel dieser Dissertation, welches schlicht mit der Überschrift „Grenzen“ überschrieben ist. Die Autorin weist nach, dass die Tätigkeit in den Normungsorganisationen unter die kartellrechtlichen Vorschriften (Art. 101 ff. AEUV) des Europarechts fällt. In den Normungsorganisationen kommen insbesondere Wirtschaftsakteure zusammen, die dem Unternehmerbegriff unterfallen. Auch die nationalen Normungsorganisationen können dem Begriff der „Unternehmensvereinigung“ subsumiert werden. Die Verabschiedung einer Norm sei regelmäßig sowohl eine Vereinbarung zwischen Unternehmen als auch eine abgestimmte Verhaltensweise bzw. ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung. Da die Ausgestaltung der einzelnen Normen sehr weitgehend den einzelnen Normungsorganisationen überlassen ist, können weder staatliche Aufträge noch spätere staatliche Verweise in Gesetzen die privatautonome Gestaltung beeinflussen. Als mögliche Rechtfertigungsgründe für dieses abgestimmte Vorgehen kommen in Betracht: Ein transparentes, diskriminierungsfreies und beispielsweise in Bezug auf finanzielle Aufwendungen angemessenes Verfahren der Erarbeitung einer Norm für alle interessierten Marktteilnehmer. Im Lichte des Art. 101 Abs. 3 AEUV stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Norm der Verbesserung der Warenerzeugung bzw. der Förderung des technischen Fortschritts dient. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob durch die Norm mögliche Kosteneinsparungen, die Erzielung von Größenvorteilen, der vereinfachte Marktzutritt für neue Wettbewerber oder mögliche innovationsfördernde Wirkung des Standards festzustellen sind. Negativ fiel die Prüfung aus, wenn die Norm innovationshindernde Wirkungen entfaltet oder sich Marktschließungseffekte zeigen. Des Weiteren ist bei der Vermarktung von Normen durch die entsprechenden Normungsorganisationen darauf zu achten, dass diese Monopolisten auf den jeweiligen Märkten der Standardisierung ihre marktbeherrschende Stellung nicht durch beispielsweise überhöhte Verkaufspreise der Normen ausnutzen. In Staaten wie Polen oder Frankreich, in welchen der Staat auf die jeweiligen Normungsorganisationen sehr großen Einfluss besitzt oder sie als Teile des Staates organisiert hat, muss die Vorgabe des Art. 106 AEUV beachtet werden, dass auch staatliche Organisationen den Wettbewerbsvorschriften des Europarechts unterliegen. Auch privatrechtlich organisierte Organisationen im Bereich der Normung und Standardisierung können Adressaten der Grundfreiheiten sein, wenn ihre Standards als Hindernisse zum Binnenmarktzugang Wirkungen entfalten können, so die Fra.bo-Rechtsprechung des EuGH. Eine solche hindernde Wirkung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn faktische Bindungswirkungen von dem jeweiligen Standard ausgehen. Diese Bindungswirkung ist aus den jeweiligen rechtlichen und ökonomischen Marktbedingungen zu folgern. Die Normungsorganisationen können sich jedoch auch auf ihre Grundfreiheiten und Grundrechte als jeweiliger Rechtfertigungsgrund berufen. Möglich ist es auch, die Beschränkungen durch Normen und Standards etwa durch zwingende Gründe des allgemeinen Interesses (Förderung des Wettbewerbs, Umweltschutzes oder Verbraucherschutzes) zu rechtfertigen. Was sind die Folgen, wenn Normen und Standards gegen das europarechtliche Kartellverbot verstoßen? Wettbewerbsbeschränkenden Normen, so Masuhr, sind nach Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Kaufverträge über Normen, deren Preisgestaltung aufgrund der marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich ist, sind nach § 134 BGB nichtig. Aufgrund möglicher Verstöße gegen die Grundfreiheiten sind Staaten, Normungsorganisationen und Zertifizierungseinrichtungen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.8.2013 – VI-2 U (Kart) 15/08) verpflichtet, solche Normen nicht zu beachten und nicht zu verwenden. Des Weiteren können sich Schadensersatz-, Unterlassung- und Beseitigungsansprüche aus den §§ 33 und 33a GWB sowie 280, 241 und 823 Abs. 2 BGB ergeben.

Maya Sofie Masuhr hat eine überzeugende Antwort auf die zweite Vorlagefrage des OLG Düsseldorf (BeckEuRS 2011, 578567) durch ihre Analyse der wettbewerbsrechtlichen Bindungen von Normungsorganisationen unter sorgfältiger und umfassender Auswertung von Literatur und Rechtsprechung vorgenommen, die aufgrund eines klaren Aufbaus und einer präzisen Sprache sehr gut zu lesen ist.

Sonntag, 17. Oktober 2021

Rezension: UWG

Köhler / Bornkamm / Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 39. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Dieser Beck`sche Kurzkommentar ist seit Jahrzehnten das Standardwerk und Lauterkeitsrecht. Zwischenzeitlich umfasst er neben dem UWG als Kern des nationalen Lauterkeitsrechts auch eine Kommentierung zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, zur Preisangabenverordnung, zum Unterlassungsklagegesetz sowie zur Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. Er ist von zentraler Wichtigkeit für jede Praktikerbibliothek im Wettbewerbsrecht.

Die Vorgehensweise bei der Kommentierung ist gut bewährt. Es werden jeweils die Wortlaute der einzelnen Normen dargestellt und bei umfangreichen Paragraphen mit vielen Fallvarianten (wie zum Beispiel § 5 UWG) werden die Normtexte auch noch einmal in jeweils eigenen Unterabschnitten je Fallgestaltung aufgeschlüsselt dargestellt. Die Vorschriften werden vor ihrer Historie und allgemeinen Überlegungen wie dem Schutzzweck angeordnet. Ihre Stellung in der Rechtsordnung wird dargestellt und von da an werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale aufeinander aufbauend besprochen. Im Kommentierungstext selbst werden Stichworte durch Fettdruck hervorgehoben. Quellenverweise erfolgen im Fließtext, jedoch nicht in überbordender Dichte, dafür sorgfältig ausgewählt. Insbesondere die Rechtsprechung wird hier in Bezug genommen, was die Praxiseignung der Kommentierung maßgeblich beeinflusst. Dabei konzentrieren sich die Quellen auch auf die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte. Es werden deutliche Untergliederungen mit aussagekräftigen Überschriften gebildet, die in der Regel auf die bekannten Schlagworte aus der Rechtsprechung abheben. Beispielhaft kann dies an der Kommentierung zur Werbung mit Preisgegenüberstellungen (§ 5 RN 78 ff.) aufgezeigt werden. Dort beziehen sich die Überschriften auf „Werbung mit empfohlenen Preisen“, „Werbung mit Preisen der Konkurrenz“, „Eigenpreisgegenüberstellung“ usw. Die als Werbemittel beliebte Eigenpreisgegenüberstellung hat schon viel Beachtung in der Rechtsprechungsgeschichte erhalten und nimmt konsequenterweise in der hiesigen Kommentierung auch viel Platz ein. Allen gängigen Varianten wird hier Rechnung getragen. Auch die Beweislastregel wird umfänglich erläutert (anknüpfend natürlich an § 5 Abs. 4 UWG). Durch Lektüre der Randziffern bis inklusive 3.127 lassen sich die gängigen Problemstände erfassen, einordnen und bearbeiten. Wenn dies einmal nicht mit dem Kommentartext selbst möglich ist, helfen die Rechtsprechungsverweise gegebenenfalls noch weiter.

Es bleibt dabei, dass dieses Werk eines der praktisch tauglichsten auf dem Markt ist.

Durch seine jährlichen Neuauflagen bleibt es stets am Puls der Zeit. In Printformaten ist dies kaum besser zu machen. Auch im vorliegenden Werk wurden die zuletzt erfolgten UWG-Änderungen bis Redaktionsschluss eingearbeitet, so etwa die zum Dezember 2020 in Kraft getretene Reform, die eine Neuordnung des Abmahnungsrechts mit sich brachte. Die neuen §§ 13 und 13a UWG etwa wurden hier schon eingearbeitet und vollumfänglich kommentiert, dabei natürlich auch auf die schon bekannte Rechtsprechung zu den Vorgängervorschriften rekurriert und die in den neuen Kontext gesetzt.

Alles in allem ist das Werk mit 195,00 € nicht billiger geworden, aber immer noch unverzichtbar für den Praktika im Lauterkeitsrecht.

Mittwoch, 28. April 2021

Rezension: Kartellrecht

Loewenheim / Meessen / Riesenkampff / Kersting / Meyer-Lindemann (Hrsg.), Kartellrecht, Kommentar zum Deutschen und Europäischen Kartellrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin

Seit gut 15 Jahren ist der ursprünglich von den Rechtsanwälten Loewenheim und Riesenkampff aus Frankfurt a.M. sowie Meessen aus Düsseldorf herausgegebene Großkommentar zum GWB ein Standardwerk im Kartellrechtsangebot des Beck-Verlags. Die nunmehr seit ein paar Monaten vorliegende 4. Auflage berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017 sowie die auf europäischer Ebene erfolgten Rechts- und Rechtsprechungsentwicklungen. Bearbeiterwechsel hat es seit der 3. Auflage aus dem Jahr 2016 nicht gegeben, zumindest wären diese nicht kenntlich gemacht. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Kommentar anders als andere Kommentare keine Informationen zu den Autoren und ihrem Hintergrund gibt. Dies ist aus der Praxissicht des Verfassers allerdings notwendig, um insbesondere die in der Anwaltschaft anzutreffende, interessengeleitete Art einer Kommentierung erkennen zu können. Und neben herausragenden Wissenschaftlern, Kartellbeamten und Richtern kommentieren im Loewenheim eben auch eine Vielzahl von Anwälten. Dass man diese Information über mehrere Klicks auf der Homepage des beck-shop erhalten kann, ist nach Ansicht des Verfassers kein Substitut.

Zum Äußerlichen zunächst ein Hinweis an Herausgeber und Verlag: Die über 3350 Dünnblattseiten des Kommentars führen zu einem kaum noch handhabbaren Umfang. Das Aufschlagen fällt, wenn es nicht die in der räumlichen Mitte anzutreffenden Kommentierungen betrifft, schwer, die Seiten krümpeln sich schnell. Es wäre anzuraten, zu der zweibändigen Aufteilung zwischen Deutschem und Europäischem Kartellrecht der ersten Auflage des Werkes zurückzukehren. Im Übrigen folgen Aufmachung und Layout dem bekannten und bewährten Muster der grauen Reihe des Beck Verlag (deren bekanntester Vertreter der Palandt sein dürfte).

Im Inneren folgt der Kommentar einem Aufbau, der von den wichtigsten Aspekten des europäischen Kartellrechts zu einer vollständigen Kommentierung des GWB (unter Auslassung des Vergaberechts) überleitet. Ob dabei heute noch eine über 40seitige Einleitung notwendig ist, bleibt abzuwägen, auch wenn dadurch sicherlich auch dem Verdienst der Gründungsherausgeber, hier von Meessen, sicherlich Respekt gezollt werden soll. Weiterhin gelungen ist die Aufnahme eines eigenen Abschnitts zum Gemeinschaftsunternehmen, welches nun mal im europäischen Recht anders behandelt wird als nach dem GWB. Sinnvoll erscheint allein aufgrund der Stofffülle auch die Aufteilung der Kommentierung des Kartellverbots mit verschiedenen Autoren für jeden der drei Absätze des Art. 101 AEUV. Aber auch so ist der ausufernden Judikatur zu der Praxis zum europäischen Kartellverbot im Rahmen einer Kommentierung kaum beizukommen (weshalb sich ggf. in der Rn. 225 keine Hinweise auf das wichtige Urteil des EuGH zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in der Rs. C-67/13 – Groupement des cartes bancaires findet sowie in den Rn. 181 f. die wichtige, kurz bevorstehende Entscheidung des EuGH zur Konzernhaftung in der Rs. C882/19 - Sumal noch aufzunehmen sein wird). Im Übrigen sind die Kommentierungen zum europäischen Kartellrecht, also vor allem der Art. 101 – 106 AEUV sowie der wesentlichen GVOs, der VO 1/2003 (hier schon unter Beachtung der ECNplus -RL von 2019) und der FKVO aktuell und angenehm präzise.

Für die Kommentierung zum deutschen Kartellrecht fällt zunächst auf, dass die Kommentierung zu § 1 GWB unter Verweis auf das Kohärenzgebot und damit auf die Kommentierung des Art. 101 AEUV äußerst knapp ausfällt. In einem sehr ausführlichen Anhang findet sich dann eine detaillierte Kommentierung zum Begriff des Gemeinschaftsunternehmens. Diese hätte man dann konsequenterweise auch im vergleichbaren Abschnitt zum europäischen Kartellrecht (2. Teil) verankern können.

Der Hauptgrund für die Aktualisierung des Loewenheim ist in den durch die Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie (KSERL) erforderlichen Änderungen der §§ 33-33h, 89b-d GWB zu sehen. Ganz wesentliche Vorschriften werden hier durch den Düsseldorfer Professor Kersting kommentiert, der das Gesetzgebungsverfahren zur 9. GWV-Novelle intensiv und publizistisch begleitet hat. In ihrer Prägnanz und Verständlichkeit sind diese Kommentierungen herauszuheben. Dass eine wichtige Problemstellung aus der Praxis, die Zulässigkeit von sog. Klagevehikeln zur Bündelung von Kartellschadensersatzansprüche dabei deutlich zu kurz kommt, mindert den Eindruck allerdings nicht.

Mit Blick auf die bereits weit im Gesetzgebungsverfahren steckende 10. GWB-Novelle, die vor allem die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht in Bezug auf die Kontrolle der Digitalökonomie mit sich bringen wird, wird in absehbarer Zeit die 5. Auflage des Kommentars zu besprechen sein. Bis dahin ist allerdings die Qualität und Übersichtlichkeit der aktuellen Kommentierung für Praxis und den universitären Bereich unverzichtbar.

Mittwoch, 5. August 2020

Rezension: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht

Götting / Meyer / Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Nomos 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 

Die zweite Auflage des Werkes bringt dieses nach doch immerhin neun Jahren endlich auf einen aktuellen Bearbeitungsstand. Dieser orientiert sich grundsätzlich am 1. Dezember 2019 als Stichtag, wobei bis März 2020 noch einige wesentliche Neuerungen eingearbeitet werden konnten.

Neu in der zweiten Auflage ist ein Teil zum Urheberrecht. Weiterhin finden sich nach der Darstellung der allgemeinen Grundlagen aber eben auch Ausführungen zum Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Halbleiterschutz, Sortenschutz und Know-how-Schutz, Designrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und zum Geheimnisschutz. Die einzelnen Kapitel sind fein untergliedert und haben allesamt jeweils ein gleichermaßen fein aufgegliedertes Inhaltsverzeichnis erhalten, auch wenn sie nur wenige Seiten umfassen, wie zum Beispiel Teil 9 betreffend den Geheimnisschutz. Diese Untergliederungen und die auch sonst übersichtliche Gestaltung machen den täglichen Gebrauch des Werkes deutlich einfacher, was einem Praxishandbuch sehr zugute kommt.

Die Unterteilung der Darstellungen im Einzelnen erfolgen sodann in intuitiv nachvollziehbarer Art und Weise. Beim Kapitel zum Geheimnisschutz wird etwa zunächst das Geschäftsgeheimnis definiert. Dann werden die möglichen Verletzungshandlungen dargestellt, gefolgt von den Ansprüchen bei erfolgter Rechtsverletzung. Im Anschluss werden Ausführungen zur Behandlung im Zivilprozessverfahren gemacht. Der zweite Teil widmet sich dann Darstellungen zu strafrechtlichen Einzelheiten des Geschäftsgeheimnisschutzes.

Der Rechtsstand ist, wie ebenfalls an Teil 9 erkennbar wird, in der Tat aktuell. So wird den Darstellungen in Teil 9 bereits an die Regelungen des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes angeknüpft.

Auch die Teile des Werkes, die von genuinen Akademikern verfasst wurden sind in einer Weise formuliert, die eine schnelle Erfassung und Nutzbarmachung der enthaltenen Informationen gewährleistet. Es wird durchaus in nicht unerheblicher wissenschaftlicher Tiefe ausgeführt, dies aber ohne dabei zu weitschweifig zu werden. So bleiben die Ausführungen schnell erfassbar. Die Darstellung ist für den Zweck des Werkes sehr gut gelungen.

Auch der spezialisierte Rechtsanwalt und Fachanwalt, der also schon über erhebliche Kenntnisse der Materie verfügt, wird niemals alle Teil- und Randbereiche des Faches derart überblicken und beherrschen, dass er nicht mehr dazu in der Lage wäre, den Nutzen eines guten Praxishandbuches zu schätzen. Gerade der Neueinstieg in bisher nicht bearbeitete Teilbereiche oder aber auch der Wiedereinstieg bzw. Aktualisierung veralteten Wissens, lässt sich ideal mit einer derartigen Darstellung bewerkstelligen.

Das Werk verschafft zu den Kernthemen der abgedeckten Rechtsbereiche einen guten und schnellen Zugang. Es verweist umfangreich, wenngleich nicht überbordend, auf Quellen aus Rechtsprechung und Literatur. Dadurch ermöglicht es die notwendig werdende weitere Recherche. Diese wird in vielen Fällen notwendig sein, da natürlich ein solches Handbuch die fraglichen Themen nicht in derjenigen Tiefe abarbeiten kann, die in der praktischen Mandatsbearbeitung häufig notwendig ist. Ergänzt durch Zugriff auf die Rechtsprechung und einen einschlägigen Gesetzeskommentar wird der Sachbearbeiter hier aber gut gerüstet.

Das vorliegende Handbuch ist eines der aktuellsten auf dem derzeitigen Markt. Mit 168 € Kaufpreis bei knapp 1600 Seiten ist es nicht eben günstig. Aufgrund des Umfangs und der Tiefe der Darstellung dürfte es sein Geld aber unbestreitbar wert sein.


Mittwoch, 15. Juli 2020

Rezension: Lauterkeitsrecht

Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, Bd. 1 (§§ 1 – 7 UWG), 3. Auflage sowie Sonderband zum Münchener Kommentar Lauterkeitsrecht (§§ 16 – 20 UWG), C.H. Beck 2020

von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken

 

Die vorherige (zweite) Auflage des großen Kommentarwerkes stammt aus dem Jahre 2014. Seit damals hat sich die Rechtsprechung rund um die in diesem Werk kommentierten Gesetzeswerke natürlich umfangreich weiter entwickelt.

Kommentiert werden in Band 1 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (dort Art. 34-36, 56, 57, 59 und 62) die Richtlinie über die unlauteren Geschäftspraktiken 2005/29/EG, die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie EU/2016/943 sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1-7 UWG).

Im Sonderband werden außerdem die §§ 16-20 UWG kommentiert; in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze von Geschäftsgeheimnissen (mit dem die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt worden ist). Daher sind im Sonderband auch noch die zwischenzeitlich weggefallenen §§ 17-19 UWG kommentiert worden. Der Sonderband, verantwortet von Brammsen, ist als Separatum vorgesehen, das insbesondere den Strafverfolgungsinstanzen, Verteidigern und anderen strafrechtlich am Lauterkeitsrecht Interessierten einen konsolidierten Zugang zu den strafrechtlich relevanten Bereichen des Wettbewerbsrechts bieten soll. Er wird alsbald möglich eine Überarbeitung erfahren müssen, zumal sich die gesetzliche Grundlage eben durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnis-Gesetzes verändert hat.

Die Kommentierung der einzelnen Rechtsnormen folgt in Bd. 1 wie auch im Sonderband (obwohl Letztere eine etwas abweichende Zielrichtung im Blick hat) einem gemeinsamen Schema; wie es auch aus sonstigen Kommentarwerken bekannt ist. Der Normtext wird dargestellt. Es folgt ein Inhaltsverzeichnis, das im Münchner Kommentar sehr umfangreich ausfällt und dadurch einen schnellen Zugriff auf die Einzelteile der Kommentierung erlaubt. Danach folgt in entsprechender Gliederung die Besprechung der Hintergründe der Vorschrift sowie der Tatbestandsmerkmale derselben. Auffällig sind die sehr umfangreichen Fußnotenapparate, die im vorliegenden Werk zum einen die höchstrichterliche Rechtsprechung, zum anderen aber auch in großem Umfang die einschlägige Literatur berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich das Werk von im Lauterkeitsrecht häufig anzutreffenden Praxiskommentaren. Auch der Sprache ist zu bemerken, dass hier ein eher wissenschaftlich denn praktisch orientierter Ansatz verfolgt wird.

Das Werk stellt insoweit weiterhin in den Vordergrund, das Europarecht mit dem nationalen Recht zu verzahnen, was in den letzten Jahren eine immer größere Berechtigung gefunden hat. Immer größere Teile auf das Lauterkeitsrecht sind einer gewissen Harmonisierung unterworfen und so kommt es immer häufiger auch zu Vorlagefragen der deutschen Gerichte an die europäischen Gerichte, die dann in nationalen Belangen Berücksichtigung finden müssen.

Ein gutes Beispiel für den wissenschaftlichen Ansatz wie auch die Berücksichtigung des europarechtlichen Hintergrundes ist hier etwa die Kommentierung zu § 7 UWG, der die Direktwerbung bzw. unzumutbare Belästigungen bei der Werbung betrifft (E-Mail-Werbung, Briefwerbung, Fax-Werbung et cetera). Hier wird in einem ausführlichen Abschnitt zunächst die Genese der heutigen Norm dargestellt, für die unter anderem die Umsetzung der europäischen UGP-Richtlinie eine Rolle spielte. Deren Vorgaben werden angeführt. Auch wird – unter anderem - das Verhältnis zur früheren Datenschutz-Richtlinie und der heutigen DSGVO sowie zur noch geltenden E-Commerce-Richtlinie wird erläutert. Es werden aber auch (und hier tritt die wissenschaftliche Tiefe zu Tage) ausführlich der Gesetzgebungsprozess beim deutschen Gesetzgeber und die Äußerungen der beteiligten Organe berücksichtigt und dargestellt. Unabhängig davon wird der Regelungsrahmen diskutiert und sowohl von nationaler wie auch von europäischer Ebene aus betrachtet. Die Kommentierung der Tatbestandsmerkmale selbst erfolgt sodann trotz es wissenschaftlichen Ansatzes gleichwohl (was bei vergleichbaren Werken nicht unbedingt und immer der Fall ist) in einer übersichtlichen, strukturierten Form und in klarer Sprache.

Bemängeln darf man insoweit, dass der Bd. 1 kein eigenes Inhaltsverzeichnis erhalten hat. Vermutlich wird dieses erst mit dem Bd. 2 gemeinsam veröffentlicht. Das macht die isolierte Nutzung des Bandes nicht einfacher.

Davon abgesehen liegt ein sehr wertvolles Werk vor. Es handelt sich (sowohl bei Bd. 1 als auch beim Sonderband) um Bücher, die der Praktiker sicher nicht jeden Tag wird in die Hand nehmen müssen. In der Regel genügen die vorhandenen Praxiskommentare für den täglichen Bedarf. Immer wieder aber tauchen natürlich auch und gerade in der Praxis Fragestellungen auf, welche in größerer wissenschaftlicher Tiefe beleuchtet werden müssen. Spätestens dann wird der Rückgriff auf ein Werk wie das vorliegende notwendig werden, sodass ein solches ausführlicheres Nachschlagewerk auch in der Praktiker-Bibliothek nicht wird fehlen dürfen.


Freitag, 29. Mai 2020

Rezension: Wettbewerbsrecht, Band 2: GWB

Körber / Schweitzer / Zimmer (Hrsg.), Immenga / Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2. GWB Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2019

Von RA Dr. Peter Gussone, Berlin



Die sechste Auflage des ersten Bands zum EU-Kartellrecht ist hier bereits besprochen worden. Seit einigen Wochen liegt nun auch der zweite Band zum Deutschen Kartellrecht in sechster Auflage vor. Dabei zeigt sich, dass der trotz Wechsel der Herausgeber nach wie vor Immenga/Mestmäcker benannte Kommentar seinem umfassenden Anspruch gerecht wird: ein kartellrechtlicher Großkommentar zu sämtlichen relevanten Rechtsnormen.

Im hier zu besprechenden zweiten Band wird das deutsche Kernkartellrecht kommentiert, denn die Vorschriften zur Fusionskontrolle und zum Vergaberecht werden in gesonderten Bänden dargestellt (Bände 3 und 4). Die herausragenden Kartellrechtler Gerhard Dannecker, Werner Möschel und Siegfried Klaue sind dabei nicht länger an Board und durch jüngere Kollegen ersetzt worden. Insgesamt bleibt der Immenga/Mestmäcker ein Professoren-Kommentar, denn Kommentatoren aus der Praxis sind im zweiten Band nur vereinzelt zu finden.

Bei den für die Praxis wesentlichen Vorschriften, insbesondere §§ 1, 18-21, 32-33h und 81-86, ist die akademische Ausführlichkeit und Tiefe der Kommentierungen bemerkenswert. Ebenso erfüllen die weiteren Ausführungen durchgehend den hohen Anspruch des Immenga/Mestmäcker. Eine mehr vertiefte Kommentierung wünscht der Praktiker sich bei der wichtigen Übergangsvorschrift des § 186 GWB. Dies gilt nicht so sehr in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit der energierechtlichen Sondermissbrauchsaufsicht des § 29 GWB durch § 186 Abs. 1. Aber zu den Übergangsregelungen für die Anwendbarkeit der im Bereich Kartellschadensersatz durch die EU Schadensersatzrichtlinie neu eingeführten Regelungen in den §§ 33-33h wäre dies wünschenswert. Hier gibt es bereits Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018, Az.: VI-W [Kart] 2 / 18) und vor allem werden die aufgeworfenen Fragen, z.B. zur zeitlichen Anwendbarkeit der Auskunfts-ansprüche aus § 33g, noch lange Jahre diskutiert werden.

Zunächst begegnet dem Leser aber die Einleitung, die aus der Feder der neuen Herausgeber Körber, Schweitzer und Zimmer stammt. Im vorliegenden zweiten Band des Immenga/Mestmäcker fällt diese erkennbar kürzer und beschränkter aus, als noch im ersten Band zum Europäischen Kartellrecht. Während sich die eine Hälfte den Neuerungen durch die 9. GWB-Novelle von 2017, die vor allem aber nicht nur durch die Schadensersatzrichtlinie bedingt wurden, widmet, geht es in der zweiten Hälfte um das grundsätzliche Verhältnis zwischen GWB und europäischen Wettbewerbsrecht.

In den folgenden Kommentierungen fällt auf, dass der Aufbau nicht immer einheitlich erfolgt – eine Angelegenheit der herausgeberischen Vorgaben meine ich. So erfolgen die Literaturhinweise bei § 1, durchaus praktisch und übersichtlich, vor den jeweiligen Hauptabschnitten. In § 2 gibt es dagegen nur ein gesammeltes und dadurch etwas unübersichtliches Literaturverzeichnis vorweg (leider ist dies auch bei der umfangreichen Kommentierung zu § 18 GWB der Fall). Im Übrigen macht dort die Fußnote 171 keinen Sinn, die zudem zur Überschrift erfolgt und nur auf die Rn. 1 ff. ohne weiteren Bezug verweist.

Es bleibt das bereits zum ersten Band gefällt sehr positive Gesamturteil, welches mit dem nun vorliegenden zweiten Band in sechster Auflage bestätigt wird. Der Immenga/Mestmäcker ist eines der Standardwerke zum Kartellrecht, der in seiner Ausführlichkeit und Tiefe wenig Konkurrenz hat. Anwalt, Richter oder Kartellbeamter werden um das Werk ebenso wenig herumkommen, wie der den Schwerpunkt Kartellrecht wählende Student.


Mittwoch, 4. März 2020

Rezension: UWG

Köhler / Bornkamm / Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 38. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



„Bekannt und bewährt“ ist die wohl treffendste Kurzbeschreibung für dieses Werk. Es stellt wohl DEN Standardkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, obwohl es aus der Reihe der Beck‘schen Kurzkommentare (Bd. 13) stammt. Seit vielen Jahren war das Werk unter Köhler/Bornkamm in der Rechtswelt bekannt. Vor nicht allzu langer Zeit kam Feddersen als Bearbeiter hinzu. In der aktuellsten Auflage hat nun erstmals Alexander mitgewirkt. Das Gremium der Kommentatoren ist also besetzt mit Vertretern der Lehre wie auch mit Vertretern der Rechtsprechung. Gleichwohl handelt es sich bei dem Kurz-Kommentar weiterhin um ein Werk, das für die Praxis gemacht ist und dafür auch über die Maßen gut taugt.

Auch in der aktuellsten Auflage glänzt der Kommentar durch die Vielfältigkeit der in ihm verarbeiteten Informationen. Zwar bestreitet die Kommentierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb selbst den wesentlichen Teil des Inhaltes. Über Einfallstore wie zum Beispiel den § 3a oder auch die §§ 5, 5a UWG finden indes eine Vielzahl von Vorschriften aus gänzlich anderem Gesetzeswerken und Zusammenhänge Eingang ins Wettbewerbsrecht. Diese Anknüpfungspunkte machen die praktische Handhabung des Wettbewerbsrechts mitunter insbesondere komplex. Hierbei hilft der vorliegende Kommentar auf seine Weise. Kurz und prägnant bringt er die allermeisten dieser denkbaren Anknüpfungspunkte zur Sprache und gibt häufig schon Lösungen für konkrete Probleme oder doch jedenfalls zu fast jedem Problem einen Ansatzpunkt für die weitere Recherche.

Stets aktuell wurde – was auch die Aufnahme Alexanders in die Riege der Kommentatoren bedingte – das zwischenzeitlich in Kraft getretene Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz in die Kommentierung mit aufgenommen. Darin liegt die wesentliche Neuerung im Rahmen der aktuellen Auflage. Es wurde natürlich auch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der deutschen und europäischen Obergerichte (auch und insbesondere eine Vielzahl neuer Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs, wie zum Beispiel vzbv / Amazon EU) in der Kommentierung berücksichtigt. Das stellt in der Tradition des Werkes schon eine Selbstverständlichkeit dar. Die Kommentierung befindet sich auf dem Stand November 2019.

Trotz der Jugend des Gesetzes ist die Kommentierung zum GeschGehG nicht eben gering ausgefallen. Sie umfasst bereits 200 Seiten. Die Kommentierung selbst entspricht ihrer Methode nach dem restlichen Kommentar. Der Wortlaut der Norm wird dargestellt, gefolgt von einer Inhaltsübersicht und einer kurzen Darstellung des verwandten Schrifttums. Die Gliederung ist klar und verständlich und orientiert sich an den Tatbestandsmerkmalen. Die Quellenverweise beziehen sich im Wesentlichen auf obergerichtliche Rechtsprechung und auch einen auf eine angemessene Menge Literatur. Die Quellen finden sich in Klammern im Text selbst und nicht – wie bei anderen Werken üblich – in einem (oft ausufernden) Fußnotenapparat. Die wesentlichen Schlagworte sind hervorgehoben. Auch die Kommentierung zum GeschGehG glänzt (dem praktischen Ansatz folgend) durch die Benennung von Einzelfallbeispielen, wenngleich diese sich im Wesentlichen (das ist wiederum der Jugend des Gesetzes zuzuschreiben) auf Beispiele nach der früheren Rechtslage beschränken. Dies ist indes keineswegs ein Manko sondern scheint den derzeit sinnvollsten Ansatz darzustellen, sich (neben der Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien) einer sinnvollen Handhabung des Gesetzes zu nähern, da es insbesondere am Entscheidungen zum neuen Recht noch fehlt.

Alles in allem kann der Rezensent auch zu dieser Auflage keine wesentliche Kritik äußern. Es handelt sich um ein Standardwerk, das in der Bibliothek eines Wettbewerbsrechtlers nicht fehlen darf. Die ständige Weiterentwicklung des Rechtsgebiets macht es auch unabdingbar hier immer auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.

Einzig mag man vielleicht bedauern, dass der Verlag das Werk nur in Printversion und nicht auch in digitaler Version (ggf. zugänglich über einen Online-Abruf, der nach Kauf der Printversion zugänglich wird) zur Verfügung stellt, was in Anbetracht der immer digitaler werdenden Geschäftsabläufe einen wesentlichen weiteren Vorteil darstellen würde und von vielen anderen Verlagen bei vergleichbaren Werken auch schon so gehandhabt wird.

Mittwoch, 1. Januar 2020

Rezension: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von RA Dr. Norbert Lösing, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Lüneburg


In der 12. Auflage des „Teplitzky“ findet der Leser eine erwartungsgemäß sorgfältige und gründliche Aufarbeitung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche und Einwendungen (Teil 1) sowie eine praxisgerechte und umfassende Darstellung des Wettbewerbs¬verfahrensrechts (Teil 2: Die Durchsetzung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche). Die Übersichtlichkeit des ursprünglichen Alleinautorenwerks ist auch in der zweiten, von einem Autorenteam unter der Herausgeberschaft von Bacher verantworteten Auflage geblieben. Teil 1 umfasst in drei Abschnitten das wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadens-ersatzrecht, Teil 2 behandelt in vier Abschnitten die Durchsetzung ohne Prozess, das Erkenntnisverfahren (aufgeteilt in zwei jeweils gleich nummerierte und titulierte Abschnitte), die einstweilige Verfügung und die Besonderheiten des Zwangsvollstreckungsrechts. Es folgen die Verzeichnisse mit EuGH und BGH-Entscheidungen sowie das Stichwortverzeichnis.

Die Übersichtlichkeit des Werkes wird vom Leser dankend aufgenommen. Die behandelte Materie und die Rechtsprechung sind nämlich keinesfalls so übersichtlich und klar strukturiert. Schon die genaue Abgrenzung zwischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist problematisch und der Streit darüber nicht nur akademischer Natur. Schaub, Kessen und Büch müssen diese Aspekte immer wieder in ihren Kommentierungen berücksichtigen, was ihnen meisterhaft gelingt. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch sind auf konträre Verhaltensweisen gerichtet. Der erste geht auf das Verbot, der zweite auf das Gebot eines Tuns. Die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach § 890 ZPO, der Beseitigungshandlung dagegen nach §§ 887, 888 ZPO. Hat die Verletzungshandlung einen andauernden Verletzungszustand hervorgerufen, bei der ein und derselbe Tatbestand zwei verschiedene selbständige und klar unterscheidbare Ansprüche auf Unterlassung einerseits und Beseitigung andererseits entstehen lässt (z.B. die Anbringung eines Ladenschildes mit rechtsverletzender Firma), so verschwimmen die Ansprüche und der Erfolg des Beseitigungsanspruchs kann auch im Wege der Vollstreckung eines Unterlassungstitels nach § 890 ZPO erreicht werden. Es entfällt dann allerdings die Möglichkeit der Konkretisierung auf die Vornahme bestimmter Handlungen. Noch stärker verschwimmen die Ansprüche in der neueren Rechtsprechung des BGH zum Umfang des Unterlassungsanspruchs. Demnach kann dieser Anspruch die Verpflichtung des Schuldners zur Einwirkung auf (selbständige) Dritte bis hin zum Rückruf umfassen, selbst wenn dem Schuldner keine entsprechenden rechtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen den Dritten zustehen. Der Unterlassungsanspruch beschränkt sich danach keinesfalls auf ein „Nichtstun“, sondern umfasst gegebenenfalls Handlungspflichten bis zur Grenze des Zumutbaren. Bedenkt man die relativ einfache und schnelle Durchsetzbarkeit eines Unterlassungsanspruchs und den Gedanken, dass es im Wettbewerbsgeschehen im Ganzen mehr auf Prävention als auf Wiedergutmachung ankommt (Schaub), erscheint die Ausweitung des Unterlassungsanspruchs allerdings problematisch. Gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren gibt es nämlich die „böse Kehrseite“ (Schwippert) in Form des § 945 ZPO. Hat eine erlassene und vollzogene einstweilige Verfügung keinen Bestand, birgt die Ausweitung des Unterlassungsanspruchs auf eine Pflicht zum Rückruf ein erhebliches Schadensersatzrisiko, welches für kleine Unternehmen existenzbedrohend sein kann.

Im „Teplitzky“ finden sich zu allen Fragen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und zu deren Durchsetzung die richtigen Antworten. Muss z.B. der Anspruchsschuldner identifiziert werden, reicht ein Blick in den Beitrag von Büch in Kapitel 14. Zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Verjährung sind die Ausführungen von Bacher umfassend und praxisgerecht. Dabei werden zahlreiche Detailfragen, wie z.B. die Verjährung bei Einzelhandlungen, Dauerhandlungen und fortgesetzten Handlungen ebenso beantwortet wie die zur Wirkung eines Verjährungseintritts, der die Erhebung der entsprechenden Einrede voraussetzt, auf die Feststellung einer Begehungsgefahr für gleichartige Verstöße. Mit der schwierigen Problematik des wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs und deren Berechnung setzt Schaub sich in sechs Kapiteln umfassend auseinander. Ein zusätzliches Kapitel widmet er der Gewinnabschöpfung, die nach h. M. ein Anspruch sui generis ist und kein Schadensersatzanspruch. Die oftmals der Geltendmachung des Schadensersatzes vorausgehende Geltendmachung des Auskunftsanspruchs wird von Büch in allen Details, einschließlich der Auseinandersetzung mit den Belangen des Verletzers und der eventuell notwendigen Interessensabwägung, in Kapitel 38 und hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung in Kapitel 39 behandelt. Teil 1 endet mit den Darstellungen von Schaub zum Bereicherungsanspruch.

Waren die Darstellungen zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen und Einwendungen bereits umfassend, werden die Darstellungen zum Wettbewerbsverfahrensrecht ebenfalls dem Vollständigkeitsanspruch, den man unweigerlich an eine Publikation dieser Art stellt, gerecht. Der „Teplitzky“ lässt kein Problem unbehandelt bzw. ungelöst und begleitet den Leser bei seinem Gang durch die Besonderheiten des Wettbewerbsverfahrensrechts mit beeindruckender Souveränität und Ruhe. Nicht die Freude an der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit filigranen Rechtsfragen, sondern das pragmatische Aufzeigen der Fallstricke und die Hinweise auf die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen stehen im Mittelpunkt. Abmahnung, Verfahren vor den Einigungsstellen, Abschlussverfahren, Erkenntnisverfahren, Verfahren der einstweiligen Verfügung einschließlich der Rechtsbehelfe sowie Zwangsvollstreckungsverfahren werden jeweils in übersichtlichen Kapiteln dargelegt (z.B. Bacher, Kapitel 41: Die Abmahnung; Schwippert, Kapitel 46: Die Klage oder Feddersen, Kapitel 53: Einführung in die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht) und spezielle Probleme werden in ergänzenden Kapiteln detailliert herausgearbeitet. Neben grundsätzlichen Fragen wie dem Bestimmtheitserfordernis der Klageschrift (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und der daraus vom BGH hergeleiteten Unzulässigkeit der „alternativen“ Klagebegründung mit ihren Folgen für die Formulierung einer Eventualklage (Schwippert) werden z. B. gerade die im Wettbewerbsrecht besonders komplexen Aufgaben der Antragsformulierung gesondert behandelt. So ist die Formulierung des richtigen Antrags, der im Idealfall mit einem korrekt gefassten Urteilstenor übereinstimmen soll, oftmals die wichtigste und schwierigste Aufgabe für den Klägeranwalt. Hat er Kapitel 51 und 52 von Schwippert aus dem „Teplitzky“ gelesen und verinnerlicht, kann er diese Aufgabe mit Sicherheit erfolgreich bewältigen. Ebenso aufeinander aufbauend und praxisgerecht aufbereitet sind die Kapitel 53, 54 (Die besonderen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung), Kapitel 55 (Das summarische Verfahren und seine Entscheidung) und Kapitel 56 (Die Rechtsbehelfe und Verfahren gemäß §§ 926, 927 ZPO) von Feddersen. Hat man schließlich im Wettbewerbsverfahren einen Titel erlangt, kann man sich weiter auf die fachkundige Begleitung durch den „Teplitzky“ verlassen. Fragen zur Vollstreckung werden von Feddersen und Kessen abschließend beantwortet.

Wer in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten tätig ist, wird den „Teplitzky“ schnell schätzen lernen. Mit seiner Lektüre kann man sich Gewissheit für die richtige Vorgehensweise verschaffen und sich so die wünschenswerte Souveränität für ein erfolgreiches Verfahren aneignen.

Mittwoch, 18. September 2019

Rezension: UWG

Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Rechtsanwältin Marie-Beatrice Dewitz, Bremen



Auch nach der UWG-Novelle 2015 weicht das deutsche Lauterbarkeitsrecht noch von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung ab. Zwar entwickelt das deutsche Recht sich kontinuierlich weiter, es ist jedoch unerlässlich die deutschen Normen des UWG richtlinienkonform auszulegen. Das Werk „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ hat den Anspruch zu der Lösung der Probleme, die sich vor diesem Hintergrund für die Gesetzesanwendung ergeben, beizutragen. Das Werk richtet sich jedoch nicht nur an Praktiker sondern auch an die Lehre.

Dies spiegelt sich auch in der Auswahl der Autoren wider. Neben dem Herausgeber Prof. Dr. Wolfgang Büscher, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied des für Wettbewerbs-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats, waren 12 Autoren aus Lehre und Rechtsprechung an der Entstehung des Werkes maßgeblich beteiligt.

Auf 2.324 Seiten kommentieren diese das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die Preisangabenverordnung und das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.

In den einzelnen Kommentierungen selbst wird deutlich, dass die Autoren, um dem Anspruch des Werkes zu genügen, ein besonderes Augenmerk auf das Zusammenspiel verschiedener Normen – auch rechtsgebietsübergreifend – legen. So sind den Kommentierungen, soweit dies für die Gesetzesanwendung zielführend ist, Ausführungen zum Verhältnis der kommentierten Norm bspw. zum Unionsrecht, dem deutschen Verfassungsrecht sowie anderen einfachgesetzlichen Normen vorangestellt.

Auffällig ist die Sorgfalt, mit der die Autoren die Normen kommentieren. So erläutert Hohlweck in der Kommentierung des § 3a UWG auf 147 Seiten eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen (alphabetisch sortiert), bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a handelt UWG. Neben den „bekannteren“ Marktverhaltensregelungen werden auch „speziellere“ Regelungen, wie bspw. das FahrlehrerG, in Bezug genommen. Auch wenn die Berührungspunkte für einen Großteil der Praktiker hier wohl gering sein dürften, macht dies doch deutlich, dass für die Kommentierung umfassend recherchiert wurde und es sich stets lohnt einen Blick in die Kommentierung zu werfen.

Was die Handhabung betrifft, ist es des Weiteren positiv, dass jedem der Kapitel eine eigene Inhaltsübersicht vorangestellt ist. Exemplarisch sei hier die Kommentierung des § 8 UWG erwähnt. Schon durch die fünfseitige (S. 1243-1247) Übersicht wird deutlich, was die Voraussetzungen der Abwehransprüche aus § 8 UWG sind. Dies erleichtert die Gesetzesanwendung deutlich, da die Tatbestandsmerkmale hervorgehoben sind. Dies minimiert das Risiko im Rahmen der Prüfung potentieller Ansprüche Tatbestandsmerkmale zu übergehen, was besonders für Praktiker im Ergebnis streitentscheidend sein kann. Auch dient die Übersicht als Orientierungshilfe und erlaubt eine gezielte Suche, bei Fragestellungen zu einzelnen Merkmalen der Normen.

Der Herausgeber ist das Risiko eingegangen ein Werk zu schaffen, das sich gleichermaßen an Lehre und Praxis richtet. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsweisen birgt dies stets die Gefahr beiden Zielgruppen nicht gerecht zu werden. Diese Gefahr hat sich jedoch nicht realisiert. Das Werk ist – aus Sicht einer Praktikerin – gelungen, da die Kommentierungen nicht mit theoretischen Streitigkeiten überladen sind. Dies soll nicht bedeuten, dass die Autoren sich nicht mit der Literatur bzw. der Rechtsprechung befassen. Vielmehr setzen sie sich, wie bspw. Lopez Ramos in § 6 Rn. 181, mit der Rechtsprechung und anderen Stimmen in der Literatur auch kritisch auseinander. Dies tut jedoch der Tatsache, dass die Kommentierungen prägnante Lösungen, insbesondere vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit des Lauterbarkeitsrechts, bieten, keinen Abbruch.

In der Einleitung macht der Herausgeber deutlich, dass sein Werk zur Lösung der Probleme bei der Gesetzesanwendung beitragen soll. Dieses Ziel wird erreicht.

Mittwoch, 20. März 2019

Rezension: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Köhler / Bornkamm / Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 37. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken


Zum zweiten Mal unter Benennung von Feddersen im Titel als Mitherausgeber und zum 37. Mal insgesamt wird das Standardwerk zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2019 von Beck aufgelegt. Nach wie vor umfasst es Kommentierungen zum UWG sowie auch zur Preisangabenverordnung, zum Unterlassungsklagengesetz und zur Dienstleistungs-Informationsverordnung. Im Anhang bietet das Werk zudem eine ganze Reihe wettbewerbswesentlicher Gesetzestexte, nämlich Verordnungen und Richtlinien des europäischen Gesetzgebers, welche insbesondere über die Einfallstore der §§ 3, 3a, 5 und 5a UWG Beachtung im Wettbewerbsrecht finden. Das Werk schließt mit Fundstellenverzeichnissen für Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes, einem Fälle-Verzeichnis und dem üblichen Sachverzeichnis.

Die Vorgehensweise in der Kommentierung der einzelnen Normen erfolgt im gewohnten Format des Beck-Verlages. Die Art und Weise der Darstellung bleibt folglich auch gegenüber den Vorauflagen des vorliegenden Werkes unverändert und zwar unverändert gut.

Die jährliche Neuauflage hat sich auch in diesem Jahr wieder gelohnt. Unter anderem im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Meinungslage zum Verhältnis der Datenschutz-Grundverordnung zum UWG und zum Unterlassungsklagengesetz hat sich in der Literatur und Rechtsprechung etwas getan, die Diskussion ist fortgeschritten. Dies sowie die Geheimnisschutz-Richtlinie und ihre Umsetzung im Regierungsentwurf des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes wurden – so das Vorwort – unter anderem zum Anlass für die Auflage genommen. Auch die neueren Entscheidungen auf nationaler und internationaler Ebene wurden berücksichtigt, so wie zum Beispiel jene des BGH zu „19 % Mehrwertsteuer geschenkt“, „Kraftfahrzeugwerbung“ und „Werbeblogger II“. Redaktionsschluss war November 2018.

In punkto, aktuelle Themen, hat Köhler seine Ausführungen (vgl. dazu § 3a, dort unter Rn.1.74 1.74 d und 1.40 a) zur Frage des Verhältnisses der Datenschutz-Grundverordnung zum UWG weiter ausgebaut. Bereits die in der Vorauflage erstmals zu lesende Auffassung des Kommentators dahingehend, dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO nicht selbsttätig abmahnen können, hatte zu heftigen Diskussionen in der Rechtslandschaft geführt. Manche Gerichte (wie etwa das LG Bochum) hatten sich der Auffassung von Köhler angeschlossen. Andere haben sich gegenteilig geäußert oder dies zumindest scheinbar getan. Eine herrschende Meinung in der Rechtsprechung existiert bisher nicht. Köhler arbeitet seine Argumente in der Neuauflage sehr schön aus. Diese überzeugen inhaltlich, sind dogmatisch schlüssig. Man wird sehen müssen, ob sich die Köhler’sche Sicht auf Dauer durchsetzt. Insoweit gibt es auch namhafte Gegenstimmen, wie etwa jene des OLG Hamburg, das in seiner Entscheidung vom 25.10.2018 zu Az.: 3 U 66/17           der Auffassung von Köhler inhaltlich widerspricht. Insoweit ist es ein kleiner Wermutstropfen betreffend die Ausführungen von Köhler, dass dieser sich nicht mit der (zugegeben sehr kurz vor Redaktionsschluss ergangenen) Entscheidung des OLG Hamburg auseinandergesetzt und auch die bereits vorher ergangenen Entscheidungen aus Würzburg (LG, 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18) und Bochum (LG, 07.08.2018, Az. I-12 O 85/15) nicht eingearbeitet hat. Würzburg hatte sich im Sinne der Hamburger Richter geäußert. Eine Auseinandersetzung mit den „gegnerischen“ Argumenten wäre sicher lesenswert gewesen.

Dieser kleine Kritikpunkt tut der Brauchbarkeit und des Werkes im Ganzen aber keinen wesentlichen Abbruch, so dass der Rezensent wie schon zu den Vorauflagen auch diesmal wieder seine Empfehlung aussprechen kann.

Auch der wieder etwas angestiegenen Ladenpreis von nunmehr 185 € wird den Wettbewerbsrechtler sicher nicht davon abhalten (können), das Werk in seiner aktuellen Auflage zu erwerben.