Diller, Berufshaftpflichtversicherung der
Rechtsanwälte, 2. Auflage, C.H. Beck 2017
Von
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für
Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung
schreibt vor: „Der Rechtsanwalt ist
verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus
seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten.
Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes
eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich
auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach §
278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“
Ohne Absicherung
durch eine Versicherung also keine Zulassung als Rechtsanwalt oder
Rechtsanwältin. Die vom Gesetz vorgeschriebene Versicherung soll den Mandanten
schützen („Schutz des rechtssuchenden
Publikums“, Diller, Einleitung,
Rz. 7), aber auch den tätigen Rechtsanwalt.
Die 2. Auflage
seines Kommentars zu den AVB-RSW (Allgemeine
und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe) zeigt eine
generelle Tendenz in der Versicherungswirtschaft: Ein Auseinanderentwickeln der
Bedingungswerke für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die
Bedingungswerke sind nicht mehr – wie früher – einheitlich oder doch nahezu
wortgleich. Diller weist zwar darauf
hin, dass die Versicherer sich nicht über die Bedingungswerke, sondern fast
ausschließlich über die Prämienseite Konkurrenz machen (Einl. Rz. 127).
Gleichwohl kreiert jeder größere Versicherungs-Player auf dem Markt der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VermSchHV) ein eigenes Bedingungswerk
und auch besondere Bedingungen, die
zwischen Versicherern und den Kanzlei vereinbart werden können. Auch solche
besonderen Bedingungen, wie Maklerklauseln, Konsortialvereinbarung oder
Vereinbarungen gleitender Prämien behandelt Diller,
Rechtsanwalt in Stuttgart und Honorarprofessor an der Universität Würzburg, in
seinem schmalen, gleichwohl inhaltsschweren Band. Die Kommentierung umfasst ca.
330 Seiten und enthält zusätzlich ein sehr
umfangreiches Sachregister.
Dieses Sachregister ist für den schnellen Zugriff auf einzelne Stichwörter
außerordentlich brauchbar und erschließt zuverlässig die erörterten
Begrifflichkeiten und zentralen Problemfelder der VermSchHV. Diller untersucht die Bedingungswerke
der Versicherer Allianz, HDI, AXA, Gothaer, R+V und ERGO (Einl., Rz. 1).
Rechtsprechung
zu einzelnen Klauseln der Bedingungswerke gibt es wenig. Das ist auch nicht
erstaunlich, denn, wie Diller erwähnt
(Einl. Rz. 132 f), haben die Versicherer kein Interesse daran, ihre Klauseln
einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen.
Hinzu kommt, dass zu den VermSchHV-Bedingungen ein „Meinungs- und Zitatenkartell“ (Diller,
Einl. Rz. 133) existiert, weil das kommentierende Schrifttum weitgehend in
der Hand von Mitarbeitern der Versicherer liegt oder aus den Federn von Versicherern
nahestehenden Rechtsanwälten stammt. Diese Tatsache ist auch bei anderen
Versicherungsbedingungen festzustellen, insbesondere bei den Bedingungswerken
der Rechtsschutzversicherer. Da verwundert es nicht, dass Dillers Erstaunen, „was
angeblich in den AVB-RSW geregelt sein soll, dort aber schlicht nicht steht“
schon bei der 1. Auflage des Kommentars von Tag zu Tag größer wurde (Diller, Einl. Rz. 133).
An vielen
Stellen seines Kommentars macht Diller
erfrischend klar, dass die „herrschende“ Meinung zum Teil kaum vertretbare
Ansichten liefert. Seine eigenen Ansichten sind demgegenüber immer gut
begründet und nachvollziehbar.
Für
Rechtsanwälte – wie auch für andere Berater – kann der Abschluss einer ausreichenden
und auf die berufliche Tätigkeit ausgerichteten Schadensversicherung von
existenzieller Bedeutung sein, auch wenn Diller
(Einl. Rz. 131) schätzt, dass „95 % aller
Haftpflichtfälle […] Schäden von weniger
als € 50.000 betreffen“. Vor materiellen Schäden kann eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützen, nicht jedoch vor einer
Rufschädigung. Eine solche Rufschädigung, die die Existenz einer der
renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien für Steuerrecht in Deutschland zerstörte,
erwähnt Diller in seiner Einleitung
(dort Rz. 131): den Fall der Kanzlei Haarmann, Hemmelrath & Partner
(HH&P). Diese löste sich auf, nachdem sie von einer Mandantin auf bis zu
480 Mio € Schadensersatz verklagt worden war. (Vgl. https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2007/09/die-schuldfrage-haarmann-hemmelrath-zusammenbruch-im-mittelpunkt-der-olg-verhandlung-am-4-september ).
Die Klage war allerdings
unbegründet, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.3.2009 – IX ZR 214/07, NJW
2009, 2949 = AnwBl 2009, 456) letztinstanzlich urteilte. Der konkrete
Sachverhalt – und die für die 60 verklagten Rechtsanwälte brisante Situation –
kann im Urteil des BGH und in den Urteilen der Vorinstanzen nachgelesen werden
(LG Düsseldorf, Urt. v. 8.9.2006 – 13 O 289/04, Juris – OLG Düsseldorf, Urt. v.
30.10.2007 – 23 U 199/06, GI aktuell 2008, 81 = Juris). Wegen der unbegründeten
Klage, die auch noch öffentlich bekannt wurde, schlug HH&P allerdings
zurück und forderte – im gerichtlichen Vergleichswege letztlich erfolgreich –
Schadensersatz von der früheren Mandantin (vgl. http://blog.handelsblatt.com/management/2009/10/11/wie-ein-unberechtigter-vorwurf-eine-grosse-law-firm-zerstorte-der-fall-haarmann-hemmelrath/
).
Diller
weist in seinem Vorwort darauf hin, dass einschlägige Medien „fast wöchentlich von großen Haftungsfällen“
berichten, und, dass die „Vertrauens- und
Loyalitätsbeziehung“ zwischen Anwalt und Mandant immer schwächer wird. Das
ist richtig. Die Enttäuschung, in einem Rechtsfall zu unterliegen, ist –
insbesondere bei Menschen, die bedingungslos an die eigene „Unfehlbarkeit“
glauben – groß und führt mitunter bei Mandanten zu einem Gefühl, gegenüber dem
Gegner oder auch im eigenen Umfeld das
Gesicht verloren zu haben. Da liegt es nahe, Fehler bei dem eigenen
Rechtsvertreter zu suchen und ihm Fehlberatung vorzuwerfen.
Auch seriöse
Zeitungen, wie das Handelsblatt, befassen sich immer häufiger mit angeblichen
Fehlberatungen durch Rechtsanwälte. So z.B. in dem Artikel „Der Anwalt und der Detektiv“ (Handelsblatt, 2. Nov. 2017, Seite 16
f). Dem Bild eines Ex-Energiemanagers (ehemaliger Personalvorstand einer AG)
stellt das Handelsblatt den Text bei, dieser sehe sich von seinem Anwalt „bis auf die Knochen blamiert“. Der
Rechtsanwalt war, so der Artikel (http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/dienstleister/skandal-bei-spitzenkanzlei-hogan-lovells-der-anwalt-und-der-detektiv/20529740.html
), von dem damaligen Personalvorstand mit der rechtlichen Begleitung eines
Kündigungsrechtsstreits betraut worden, den ein Arbeitnehmer gegen die AG
eingeleitet hatte. Der Streit wurde mit harten Bandagen geführt und auch
Detektive zur Beschattung des Arbeitnehmers eingeschaltet; schließlich erfolgte
eine Überwachung durch ein am Arbeitnehmer-PKW angebrachtes GPS-Gerät. Die vom
Arbeitnehmer eingeschaltete Polizei ermittelte wegen der unzulässigen
Überwachungseinrichtung und durchsuchte auch die Räume der Detektei; dort fand
sie E-Mails des damaligen Personalvorstandes. In der Folge wurde der
Personalvorstand von der AG beurlaubt und trat von seinem Vorstandsposten
zurück, berichtet das Handelsblatt. Der Ex-Manager macht nun die Kanzlei des
Rechtsanwalts für seinen Job-Verlust verantwortlich, weil der Rechtsanwalt –
was dieser bestreitet – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme
hingewiesen habe und fordert laut
Handelsblatt „einen siebenstelligen
Betrag als Schadensersatz“.
Das wird ein
interessanter Fall für die VermSchHV. Der Versicherer hat nämlich im Rahmen des
VermSchHV-Vertrages zwei Pflichten („Doppelcharakter“ der
Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Diller,
§ 3 Rz. 14): einerseits die Befriedigung
berechtigter Ansprüche, andererseits aber auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wie wichtig der Anspruch des
versicherten Rechtsanwalts auf Übernahme der „Abwehr“ durch den
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers ist, zeigt der oben erwähnte
HH&P-Fall. Da ging es zuerst um 480 Mio €, später dann „nur“ noch um einen
Streitwert von 4,3 Mio € (vgl. die Streitwertfestsetzung durch den BGH, Beschl.
v. 21.7.2009 – IX ZR 214/07, Juris).
Im Zusammenhang
mit der Abwehr von Ansprüchen erwähnt Diller
das Phänomen
des schlafenden Hundes (§ 3 Rz. 21). Ein treffender Begriff. Er
beschreibt die Situation, dass der Rechtsanwalt noch Honoraransprüche gegen
seinen Mandanten hat, der seinerseits wiederum (z.B. wegen eines teilweise
verlorenen Prozesses) Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt hat (oder
meint, solche zu haben). Würde der Rechtsanwalt wegen seines Honoraranspruches
nicht tätig werden, würde möglicherweise auch der Mandant nicht mit einer
Aufrechnung im Prozess oder mit einer Gegenklage tätig. In Fällen, bei denen
der (potentielle) Schadensersatzanspruch höher ist als der rechtsanwaltliche
Honoraranspruch, ist den Versicherern – so Diller
– häufig lieber, dass der „schlafende Hund“ (sprich: Mandant) nicht geweckt
wird und der Rechtsanwalt zur Vermeidung eines aufwändigen
Schadensersatzprozesses auf sein Honorar verzichtet. In einem solchen Fall muss
der Versicherer allerdings dem Anwalt anbieten, ihn wegen des restlichen
Honoraranspruches zu befriedigen. Die Richtigkeit dieser Lösung ist mir erst
durch die Kommentierung von Diller wirklich bewusst geworden.
Bei dem im Handelsblatt
geschilderten Fall dürften die Person des Mandanten und die Person des
Geschädigten auseinanderfallen. Bei dieser Konstellation ist die Frage, ob die
VermSchHV auch Schäden abdeckt, die von Dritten geltend gemacht werden, die
außerhalb des Mandatsverhältnisses stehen. Diller
gibt dazu einen Lösungshinweis. Nach § 1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB-RSW) bietet
der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass
er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst …
begangenen Verstoßes von einem anderen
auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für
einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Abgedeckt sind (Diller, § 1 Rz. 47) also nicht nur
Ansprüche, die durch den Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt geltend gemacht
werden, sondern auch Ansprüche außenstehender
Dritter, die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu Schaden gekommen sind
(oder sein sollen).
Wichtig ist –
abseits einer Furcht vor Rufschädigung – für alle Berufsträger eines beratenden
Berufs die Beschäftigung mit den Versicherungsbedingungen, die einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
zu Grunde liegen. Hier hilft der Kommentar von Diller.
Zentraler
Begriff für den Versicherungsschutz des Rechtsanwalts ist die berufliche Tätigkeit. Dazu zählt bei den
meisten Versicherern auch eine berufsrechtswidrige
Tätigkeit (z.B. eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt wegen Vorbefassung /
Interessenkollision eigentlich nicht hätte ausüben dürfen). Nur im
Bedingungswerk der R+V wird, so Diller,
§ 1 Rz. 40a, eine „rechtlich zulässige“
Tätigkeit als versichert dargestellt. Diller
zweifelt, m.E. zu Recht, daran, dass eine solche Bedingung dem § 51 BRAO
genügt. Wenn man von den Funktionen der Versicherung ausgeht, zu denen auch der
Schutz des rechtssuchenden Publikums
gehört, erfüllt die R+V-Bedingung wohl kaum den Gesetzeszweck. Ob eine
Rechtsanwaltskammer die Rechtsanwaltszulassung wegen der R+V-Bedingungen
verweigert hat, ist nicht bekannt.
Als „Verstoß“ im
Sinne der oben beschriebenen Versicherungsdeckung ist „jede Pflichtverletzung“ des Rechtsanwalts zu verstehen. Zu diesem
weiten Feld von anwaltlichen Verstößen gehören (Diller, § 1 Rz. 41 f) ein ungünstiger Vergleichsschluss, voreilige
Klagerücknahme, Fristversäumnis, Verjährenlassen von Ansprüchen, aber auch „Allerwelts-Fehlleistungen“, wie
Liegenlassen von Aktentaschen, verschlampte Unterlagen, Terminversäumnis durch
verschuldeten Autounfall usw. Eine Lektüre der regelmäßig veröffentlichten
Entscheidungen – und Berichte – zu Haftungsfällen von Rechtsanwälten im AnwaltsBlatt kann die Augen öffnen und sollte
jeden Berater sensibilisieren.
Diller
greift das Problem von „Spätschäden“ auf (§ 2 Rz. 18 f). In vielen anderen
Bedingungen von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (z.B. für Haus- und
Grundstücksverwalter) sind Klauseln mit einer zeitlichen Zäsur enthalten
(„Spätschadenklauseln“). Nach einer solchen Klausel sind nur Schäden
versichert, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf der
Versicherung gemeldet werden. Eine
solche Klausel ist in den AVB-RSW nicht
enthalten und wäre auch, so Diller,
im Hinblick auf § 51 BRAO nicht zulässig (und unwirksam), soweit sie
Schadenfälle beträfe, die unter die gesetzliche Mindestdeckung fielen.
Oben wurde
bereits erwähnt, dass die Versicherer kein Interesse haben, ihre
Versicherungsbedingungen einer ober- oder höchstrichterlichen Überprüfung zu
unterziehen. Entgegen „einem weit
verbreiteten Irrtum“ (Diller,
Einl. Rz. 94) unterliegen die Versicherungsbedingungen allerdings durchaus
einer AGB-Kontrolle. Diller erläutert
deutlich, in welchem Umfang und Maß die Bedingungen überprüfbar wären (Einl.
Rz. 94 ff). Das ist für die Schadenpraxis von erheblicher Bedeutung, können
mögliche Verstöße gegen die AGB-Regeln des BGB doch den versicherten
Rechtsanwälten als Argumentationshilfe dienen.
Neben den
„allgemeinen“ Versicherungsbedingungen erläutert Diller sehr anschaulich auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Rechtsanwälte und
Patenanwälte (BBR-RA). Zu diesen Besonderen Bedingungen zählen die
Bedingungen über die Jahreshöchstleistung;
üblich ist eine Begrenzung auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssumme bzw. das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Zu den
BBR-RA gehört auch der Ausschluss von Tätigkeiten mit Auslandsbezug; dies kann
auch bei „normalen“ Rechtsfällen schnell bedeutsam werden, so dass
Rechtsanwälte hier sehr vorsichtig sein sollten. Weitere besondere Bedingung
der BBR-RA: der Ausschluss von Veruntreuungsschäden. Das ist eigentlich
selbstverständlich, gleichwohl kann es für Rechtsanwälte eine böse Überraschung
werden, wenn das eigene Personal an Veruntreuungen mitwirkt und der
Rechtsanwalt merkt, dass er nicht versichert ist. Für solche Veruntreuungen
durch das Personal des Anwalts gibt es eine – gesondert abzuschließende –
Vertrauensschaden-Haftpflichtversicherung.
Dillers
Kommentar ist klein, aber fein. Erfrischend ist die kritische und
argumentreiche Auseinandersetzung mit der schwierigen Materie – an allen
Stellen des Kommentars ist zu merken, dass Diller
eine von der versicherungsdominierten Sichtweise unabhängige und rechtlich
fundierte Position einnimmt. Das hebt Dillers
Kommentar wohltuend von anderen Veröffentlichungen ab. Sein Werk ist eine
Empfehlung für alle Rechtsanwälte, die über neue Versicherungsverträge verhandeln
wollen oder die Probleme mit ihrem Versicherer haben oder auch für
Berufsanfänger, die sich zuverlässig und schnell mit der eigenen Absicherung
beschäftigen wollen.