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Samstag, 16. November 2024

Rezension: Kanzleigründung

Klagges / Schrader, Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei Ratgeber von der Gründung, Organisation bis hin zum Mandat, 1. Auflage, C.H. Beck 2024

Von Rechtsanwältin Jennifer Schäfer-Jasinski, Offenbach am Main

In der ersten Auflage des Werkes „Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei: Ratgeber von der Gründung, Organisation bis hin zum Mandat“ führen die Autoren Dr. Rhea-Christina Klagges und Prof. Dr. Peter Schrader ihre Lesenden durch die essenziellen Phasen und strategischen Überlegungen einer Kanzleigründung. Mit fundierter Praxiserfahrung und einem realitätsnahen Blick auf die Herausforderungen des selbstständigen Berufswegs präsentieren die beiden erfahrenen Anwälte auf 206 Seiten Wissen für angehende Kanzleigründende.

Das Buch gliedert sich in sieben Kapitel, wobei der Kern des Werks – das zweite Kapitel – die acht Phasen der Kanzleigründung detailliert behandelt und damit einen klaren Leitfaden vom Entschluss bis zur Umsetzung der Selbstständigkeit bildet. In einer gelungenen Mischung aus Erfahrungsbericht und Ratgeber liefern die Autoren besonders für jene Volljuristen wertvolle Einsichten, die bereits einige viele Jahre Berufserfahrung mitbringen und nach einer Orientierung für den Schritt in die Selbstständigkeit suchen. Mit der Zielsetzung, dass Volljuristen jeder Erfahrungsstufe von den Inhalten profitieren können, richtet sich das Buch auch an Interessierte, die sich bereits länger mit der Idee der Selbstständigkeit auseinandersetzen, oder auch an Kanzleigründende, die ihr Geschäftsmodell verfeinern möchten.

Das Motto des Buches – „Nichts ist so beständig wie der Wandel“ (Heraklit) – zeigt sich bereits im ersten Kapitel: Hier beleuchten die Autoren auf 11 Seiten eine Reihe von Gründen, die den Entschluss zur Kanzleigründung tragen können. So gehen sie auf typische Herausforderungen im Angestelltenverhältnis ein, aber auch auf den Reiz, als Unternehmer etwas Eigenes aufzubauen – Aspekte, die oft jenseits einer bloßen Unzufriedenheit im Angestelltenverhältnis liegen. Eine systematische „Pro-und-Contra“-Gegenüberstellung für Kanzleigrößen hilft Lesenden dabei, eine erste Orientierung hinsichtlich des idealen Kanzleimodells zu finden.

Ein weiteres zentrales Thema ist die Mandantenakquise – ein Aspekt, den viele Kanzleigründende unterschätzen, der jedoch entscheidend für den langfristigen Erfolg ist. Hier greifen die Autoren auf erprobte Strategien zurück und geben alternative Wege zu Bedenken, Mandanten zu akquirieren. Beispielsweise könne man durch Publikationen, Vorträgen und/oder den Aufbau einer professionellen Webseite auf sich aufmerksam machen. Ergänzt werden diese Hinweise durch einen umfassenden Abschnitt zur Suchmaschinenoptimierung (SEO), die heutzutage eine immer wichtigere Rolle spielt. Die Ausführlichkeit, mit der die Autoren SEO erläutern, ist für ein solches Werk eher unüblich und aufgrund seiner Praxistauglichkeit dennoch besonders lobenswert, damit die Online-Sichtbarkeit der Kanzlei effektiv gesteigert werden kann.

Das Werk enthält eine Vielzahl von Statistiken, die teils nützlich, teils weniger relevant erscheinen. Während eine Altersstrukturanalyse (S. 33) oder die Statistik zu neuen Ausbildungsverhältnissen (S. 45) interessante Einblicke geben, lässt sich streiten, wie hilfreich diese Informationen konkret für Kanzleigründende sind. Hingegen überzeugen die umfangreichen Vertragsmuster, die ab S. 80 den Lesenden zur Verfügung gestellt werden. Je nach Kanzleiform können Gründende zwischen verschiedenen Mustern wählen, wie einem Gesellschaftsvertrag für eine GbR, einem Partnerschaftsvertrag oder einer Satzung für eine Anwalts-GmbH. Auch eine Vorlage zur Vergütungsvereinbarung (S. 180) ist enthalten – ein wertvolles Werkzeug für die erste Mandantenbindung. Allerdings hätte das Inhaltsverzeichnis an dieser Stelle optimiert werden können. Da die Vertragsmuster eine zentrale Rolle spielen, wäre eine separate Übersicht der verfügbaren Muster im oder nach dem Inhaltsverzeichnis hilfreich gewesen, um die Handhabung des Werkes zu erleichtern. Dies würde den Lesenden eine gezieltere Navigation im Buch ermöglichen und die Praxisrelevanz des Inhaltsverzeichnisses erhöhen.

Ein weiterer Abschnitt widmet sich der Personalführung, die ab einem gewissen Wachstum jeder Kanzlei unausweichlich wird. Hier hätten etwas detailliertere Ausführungen gutgetan, da Personalentscheidungen und die Führung von Mitarbeitenden wichtige Erfolgsfaktoren darstellen. Trotz der knappen Behandlung dieses Themas bietet das Kapitel hilfreiche Impulse und Ansätze für Gründende, die das Thema eigenständig weiter vertiefen möchten.

Insgesamt besticht „Kanzleigründung – Die Gründung der Kanzlei“ durch eine klare Struktur und fundiertes Wissen, das den Lesenden auf Augenhöhe vermittelt wird. Dr. Rhea-Christina Klagges und Prof. Dr. Peter Schrader bieten hier einen Ratgeber, der insbesondere für erfahrene Anwälte eine wertvolle Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit darstellt.

 

Donnerstag, 3. März 2022

Rezension: Die Haftung des Rechtsanwalts

Fahrendorf / Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Auflage, Carl Heymanns 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Ein umfangreiches Werk zu einem heiklen Rechtsbereich wird von nur zwei Autoren gestemmt: das ist eine beachtliche Leistung. Dementsprechend erfreulich ist die inzwischen die zehnte Auflage dieses bewährten Handbuchs zu verzeichnen, die die Rechtsanwender mit dem Haftungsrecht, den Haftungsbeschränkungen sowie Fragen der Haftpflichtversicherung befasst. Insgesamt elf Kapitel harren der Lektüre.

Die Gestaltung des Werks ist sehr angenehm. Nicht nur, dass Schriftbild, Abstände, Fußnoten und Verdeutlichungselemente gut harmonieren und eine fließende Lektüre ermöglich, sondern auch die zusätzlichen, grau abgesetzten Beispiele und kleiner gedruckt eingerückten Zitate fügen sich gut in das Gesamtbild ein.

Ganz klassisch gibt es ein Einführungskapitel zu den Rechtsgrundlagen der anwaltlichen Haftung, wobei zwischen dem Mandanten und Dritten unterschieden wird. Diese Einführung ist mit über 100 Seiten sehr ausführlich geraten und zeigt insbesondere die Vielzahl vertraglicher Pflichten vor dem Mandat, während der Mandatsdurchführung und nach Beendigung des Mandatsverhältnisses auf. Hinzu kommen Konstruktionen wie der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (S. 97), etwa wenn begünstigte Erben mit ins Spiel kommen. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Beraterhaftung werden dabei gut verständlich aufbereitet.

In den weiteren zehn Kapiteln kommen dann einzelne Themen gesondert zur Sprache. Dazu gehören die Pflichtverletzung als Haftungsvoraussetzung, Rechtswidrigkeit und Verschulen, der kausale und zurechenbare Schaden, Mitverschulden oder auch Verjährung. Weitere Kapitel widmen sich dem Schicksal des Honoraranspruchs oder auch den Regressgefahren, wobei hier zuerst eine alphabetisch sortierte Darstellung gewählt wurde, um fallbezogene Recherche zu ermöglichen, und danach ein weiteres Kapitel aufwartet, das die Regressgefahren nach den verschiedenen Fachanwaltschaften aufbereitet. Abschließend erfahren die Leser noch Wissenswertes zu Haftungsbeschränkungen sowie zur Berufshaftpflichtversicherung.

Wenn man die einzelnen Kapitel durchstöbert, fällt auf, dass die möglichen Haftungsquellen auch die gesetzlichen Neuerungen mit abdecken. So wird in Kapitel 8 in Rn. 47 ff. bzw. ab Rn. 431 ff. auch auf die Problematik des richtigen elektronischen Versands eingegangen. Bei passenden anderen Stichworten zur Thematik wird dann effektiv zu den entsprechenden Ausführungen weiterverwiesen, anstelle ein und dasselbe mehrfach zu präsentieren.

Schlussendlich möchte ich noch auf Kapitel 2, Unterkapitel D, Beweisfragen zur Pflichtverletzung, hinweisen, das ich mir näher angesehen habe. Es wird hier klar differenziert zwischen Konstellationen, in denen der Mandant keine Beweisprobleme haben dürfte, und solchen, in denen Aussage gegen Aussage steht, etwa Beratungsgespräche (S. 230). Auch Charakteristika wie ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gespräch und anwaltlicher Tätigkeit oder die Notwendigkeit gestufter Darlegungs- und Beweispflichten werden pragmatisch unter auch kritischer Bezugnahme zur Rechtsprechung des BGH erläutert.

Das Praxishandbuch ist profund und gut verständlich geschrieben, verfolgt einen logischen Aufbau und kann zu vielen Detailfragen eingesetzt werden. Zugegeben sind die Anwendungsfälle in der gerichtlichen Praxis deutlich seltener als Prozesse über herkömmliche Ansprüche nach dem BGB, aber in einer streitfreudigen Zivilgesellschaft sollte man sich für entsprechende Klagen mit diesem Handbuch wappnen.

Mittwoch, 13. November 2019

Rezension: BRAO

Henssler / Prütting (Hrsg.), BRAO, 5. Auflage 2019

Von RA Christoph R. Müller, Leipzig



Es gibt sicherlich einen Kanon an Literatur, den jeder Anwalt benötigt. Egal in welchem Rechtsgebiet man tätig wird, die Kenntnis vom eigenen Berufsrecht ist unabdingbar. Rund eine Handvoll Kommentare stehen dem geneigten Leser zur Verfügung. Eines, welches sich über die letzten zwei Jahrzehnte einen besonderen Stand erarbeitet hat, ist der Kommentar zur BRAO von Henssler/Prütting, der aktuell in der 5. Auflage vorliegt.

Diese jüngste Auflage hat mit fünf Jahren etwas auf sich warten lassen. Allerdings hat sich das anwaltliche Berufsrecht in den letzten Jahren auch nicht unwesentlich weiterentwickelt, so dass eine Neuauflage nicht einfach mal erstellt ist. Vielmehr ist auf die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen einzugehen. Und dies fordert Zeit und Sorgfalt. Zudem gehen die Herausgeber selbst mit dem Anspruch an das Werk heran, die weiteren Entwicklungen im Berufsrecht und den verbleibenden Reformbedarf kritisch zu hinterfragen.

Hinsichtlich der gesetzgeberischen Neuerungen ist sicherlich die Reform des Rechts der Syndikusanwälte von besonderer Bedeutung. Insbesondere die Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten hat die Gruppe der Unternehmensjuristen vor ganz erhebliche Herausforderungen gestellt. Der Gesetzgeber ist tätig geworden und hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte zum 01.01.2016 eine neue Grundlage geschaffen. Dieses Gesetz hat das anwaltliche Berufsrecht in dieser Beziehung wesentlich geändert. Diese Neuerung musste auch von den Herausgebern dieses Werkes berücksichtigt werden. Aufschlussreich und hintergründig informiert Prütting hierzu in seiner Kommentierung zu §§ 46, 46a und 46b sowie Henssler zu § 46c BRAO. Hervorzuheben ist jedoch die Lösung, die Stellung des Syndikusanwalts im Rahmen eines Anhangs quasi in einem Guss darzustellen. Diller/Schuster nutzen dies um die arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bezüge darzustellen und dabei auch konkrete Formulierungshilfen zu benennen. An dieser Stelle wird das Werk im gewissen Sinne zu einem Handbuch, was der Qualität aber keinen Abzug bringt.

Andere Änderungen wurden indes etwas knapper behandelt. So wird die seit der letzten Auflage neu eingeführte weitere Kanzlei für Anwälte nur kurz kommentiert (§ 27 BRAO Rn. 1 a.E).

Die Neuregelung des § 14 BORA zu Zustellung von Anwalt zu Anwalt hingegen, wird zwar nicht ausschweifend, aber mit knapp 1,5 Seiten immer noch kompakt kommentiert. Hier zeigt sich in Ansätzen, wie das herausgeberische Motiv, die Entwicklungen im Berufsrecht kritisch zu hinterfragen, umgesetzt wird. Statt sich auf die Rechtslage zu konzentrieren, wird die ursächliche BGH-Rechtsprechung en passant kritisiert. Man wünscht sich gleichwohl ein paar erläuternde Ausführungen, über die der Feststellung, der BGH habe eine allzu enge Auslegung gewählt, hinaus.

Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass unter Berücksichtigung der praktischen Relevanz das MediationsG neu aufgenommen und umfassend kommentiert wurde. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung und zeigt, dass man das Werk als ein Kommentar zum Berufsrecht im weiteren Sinne verstehen kann.

Nur an einem Punkt fiel dem Rezensenten ein Lapsus auf. Während die Kommentierung von Offermann-Bruckart § 15 FAO in sich überzeugen kann, ist der abgedruckte Gesetzestext mit Stand vor dem 01.04.2014 schlicht falsch. Das sorgt vornehmlich für Verwirrung und ist, unter der Prämisse, dass es ein unglücklicher Ausrutscher ist, zu entschuldigen. Allerdings konnte der Rezensent sich danach von einem gewissen Misstrauen nicht so schnell wieder freimachen.

Mit dem Blick auf das groß Ganze kann resümiert werden, dass das vorliegende Werk in der Klasse der Kommentare für das anwaltliche Berufsrecht sicher führend bleibt. Die Kommentierungen sind durchweg von hoher Qualität. Die Anpassungen der Herausgeber an der Konzeption sinnvoll. Da das Berufsrecht die rechtliche Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit ist, ist JEDER Anwalt gut beraten, hier fundierte Informationen zur Hand zu haben. Der aktuelle Kommentar von Henssler/Prütting zur BRAO ist dafür die richtige Wahl.

Dienstag, 2. April 2019

Rezension: Anwaltliches Berufsrecht

Römermann / Hartung: Anwaltliches Berufsrecht 3. Auflage, C.H. Beck 2018



„Berufspflichten immer unbekannter“ so lautete die Überschrift eines Interviews mit Rechtsanwältin Anja Merk in der NJW 07/2019. Dieser knackige Titel lässt Böses vermuten. Und tatsächlich sind die Berufspflichten des Rechtsanwalts in der Anwaltschaft selbst häufig nicht tiefergehend bekannt oder werden bestenfalls „nur“ missachtet. Gegen die einfache Unkenntnis ist jedoch ein Kraut gewachsen. Bereits seit Jahren wird der Markt an Literatur zum Berufsrecht und damit zu den Berufspflichten durch einige Autoren und Verlage bedient. Ein Buch aus diesem Segment ist das nun in der 3. Auflage vorliegende Werk „Anwaltliches Berufsrecht“ von Römermann und Hartung.

Nach der Erstauflage aus 2002 und der zweiten Auflage aus 2008, kann die aktuelle Auflage auf Grund einer historischen Betrachtung bereits als Klassiker angesehen werden. Der allerdings eine nicht unerhebliche Preissteigerung erfahren hat. Von anfänglich 24 Euro, über dann 29 Euro kostet die aktuelle Auflage 44,90 Euro.

Der Gegenwert ist aber nicht gering. Die beiden erfahrenen Autoren, die das anwaltliche Berufsrecht bereits seit Jahrzehnten kommentierend und zum Teil auch aktiv in einigen gerichtlichen Verfahren begleiten, verstehen es sehr gut, in knapper aber verständlicher Darstellung die wesentlichen Punkte anschaulich aufzuarbeiten. Dazu trägt sicher auch die Aufteilung in elf Teile und 55 Abschnitte bei, die keinen Aspekt des Kernbereichs des anwaltlichen Berufsrechts auslässt.

Kennzeichnend für das Werk ist der Versuch, in Literatur und Rechtsprechung streitige Themen nicht unbedingt mit einer eigenen Stellungnahme entscheiden zu müssen, sondern auf das dahinter stehende Problem aufmerksam zu machen. Etwa bei der Frage, ob Großkanzleien, mit einer großen Anzahl von Associates pro Partner, ähnlich wie Laborärzte, eher gewinnorientiert arbeiten, die persönliche Leistungserbringung damit in den Hintergrund tritt und deshalb als gewerblich im steuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind (§ 11 Rn. 10).

Auffällig ist, dass gerade im Bereich der Digitalisierung das Werk eher zurückhaltend ist. Hinweise auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) finden sich kaum. Und sogar bei den Hinweisen zur Mindestausstattung der Kanzlei ist das Werk eher in der Vergangenheit verhaftet. Mit Verweis auf die Rechtsprechung wird als Mindestausstattung ein Raum, ein Praxisschild, ein Briefkasten und ein Telefonanschluss genannt. Dies ist sicher zu wenig. Der Zugang zum beA ist schon heute wegen der passiven Nutzungspflicht zur Abgabe von elektronischen Empfangsbekenntnissen unabdingbar, weshalb die Mindestausstattung um Computer und Internetzugang mit eMailadresse zu ergänzen ist. Auch wenn hierzu noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorliegen, wäre eine etwas mehr in die Gegenwart gerichtet Ausführung wünschenswert.

Richtig stark ist das Werk immer dann, wenn es um Angelegenheiten geht, die wenigstens einen der beiden Autoren selber betreffen. Römmermann etwa hat sich selbst als Anwalt für den BGH beworben. Auf diese Bewerbung und seine Kritik am Verfahren sowie die von Hartung schon vor 25 Jahren publizierte Kritik zur Verfassungsmäßigkeit der BGH-Zulassung wird nicht nur verwiesen, sondern auch argumentativ ausgeführt (§ 7 Rn. 6 ff.)

Immer wieder lesenswert sind die Ausführungen von Römermann zum Gesellschaftsrecht der Anwälte. Pointiert stellt er die gesetzlichen Vorgaben und seine Kritik dar, so dass sich der Leser auf wenigen Seiten schnell eine Orientierung über den status quo und die rechtliche Kritik daran verschaffen kann.

Daher gilt: Jeder angehende oder praktizierende Rechtsanwalt sollte die Grundlagen des anwaltlichen Berufsrecht kennen. Das Werk ist hervorragend zur Vermittlung dieses Wissens geeignet. Eine klare Kaufempfehlung.

Samstag, 26. Mai 2018

Rezension: Handbuch der Beraterhaftung

Henssler / Gehrlein / Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, 1. Auflage, Carl Heymanns 2018



Beratertätigkeit ist haftungsträchtig. Dies auch, weil selbst einfach erscheinende Fälle nicht selten eine enorme Komplexität aufweisen. Forderungen nach einer umfänglichen Beratung gepaart mit dem Anspruch alles wirtschaftlich sinnvoll, gar sparsam, auszugestalten, führen zu Konflikten, die der Berater, gleich ob Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer meistern muss. Ein Handbuch für die Haftungsfragen für gleich alle drei Berufsgruppen gab es bisher noch nicht. Die Herausgeber haben dies als Marktlücke erkannt. Tatsächlich ist die Vermeidung eines Haftungsfalls oder jedenfalls seine professionelle Bewältigung einschließlich der Abwicklung des eingetretenen Versicherungsfalls im Interesse eines jeden Beraters. Insoweit kann ein Werk, wie das vorliegende, durchaus seine Berechtigung haben.

Auf den ersten Blick gehen die Herausgeber und mit ihnen die 10 weiteren Autoren die Sache systematisch und instruktiv an. Es werden mehrfach nicht nur die Gemeinsamkeiten der Beraterhaftung herausgestellt, vielmehr werden auch die Besonderheiten berücksichtigt.

In insgesamt 9 Kapiteln werden Haftungsfragen aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Allerdings stolpert man über den gewählten Aufbau. Nachdem in den Kapiteln 1 und 2 die Haftungstatbestände allgemein und der Haftungsprozess unter die Lupe genommen werden, befasst sich das Kapitel 3 mit den Pflichten des Anwalts aus dem Mandatsverhältnis und das Kapitel 4 mit denen des Steuerberaters. Etwas überraschend folgt im Kapitel 5 die Betrachtung der Haftung aus dem Mandatsverhältnis für Steuerberater und Rechtsanwälte zusammen, während das Kapitel 6, welches sich mit Steuerstraf- und steuerrechtlichen Haftungsrisiken befasst, offensichtlich nur auf Steuerberater beschränkt ist. Dieser Aufbau überzeugt nicht. Nicht nur, dass auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer (§ 3 BRAO bzw. § 2 Abs. 2 WPO jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 Var. 5 StBerG) steuerberatend tätig sein dürfen. Vielmehr werden die nicht unwesentlichen strafrechtlichen Haftungstatbestände, welche alle drei beratenden Berufsgruppen gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität im Blick haben müssen, nicht gleichwertig behandelt. Das Kapitel 6 erscheint daher eher einem Werk zur Steuerberaterhaftung entnommen, als dass es sich sinnvoll in das thematisch übergreifende Handbuch einfügt.

Diese Fragmentierung des Handbuchs in die drei Berufsgruppen setzt sich fort mit Kapitel 7, welches sich mit der Berufshaftung der Wirtschaftsprüfer befasst. In diesem für sich abgeschlossenen Kapitel werden die Besonderheiten der Wirtschaftsprüferhaftung dargestellt. Dies ist insoweit konsequent, als dass Wirtschaftsprüfer auf Grund der von ihnen wahrgenommenen amtlichen Tätigkeit etwa bei der Prüfung von Jahresabschlüssen gerade keine Interessenvertreter sind. Im Bereich der Steuer- und der Wirtschaftsberatung sind Wirtschaftsprüfer aber gleichwohl Interessenvertreter ihrer Mandanten, ähnlich wie Steuerberater und Rechtsanwälte. Insoweit wäre eine engere Verzahnung in der Darstellung wünschenswert. Immerhin vereinzelt wird auf den allgemeinen Teil des Werkes explizit hingewiesen (etwa in Kapitel 7, Rn. 89).

Wenn man sich nun dem Werk näher widmet, wird die unterschiedliche Bearbeitungstiefe und -qualität deutlich. Gerade in den beiden ersten Kapiteln werden die Grundlagen verständlich vermittelt. So ist erwähnenswert, dass zu durchaus komplizierteren und umstrittenen Fragen, wie der Treuhand des Rechtsanwalts zugunsten des Mandanten und zugleich des Gegners, etwa bei der Abwicklung eines Mandats, klar Stellung bezogen und das notwendige Verständnis vermittelt wird. Die Warnung vor der doppelseitigen Treuhand wegen widerstreitender Interessen ist deutlich formuliert. Aber auch wenn das Werk vornehmlich die zivilrechtliche Haftung im Blick hat, wäre ein Hinweis auf die Strafbarkeit wegen Parteiverrat oder die möglichen berufsrechtlichen Folgen nicht unangebracht.

Dem Rezensenten als etwas oberflächlich aufgefallen sind die Fundstellenbelege im Kapitel 3. Es drängt sich der Eindruck auf, als dass für einzelne Abschnitte nahezu ausschließlich mit ein oder zwei Quellen gearbeitet wurde. So wird bei den Ausführungen zur Rechtswahlklausel (Kapitel 3 Rn. 559) in den drei verwendeten Fußnoten das gleiche Werk mit der identischen Fußnote angeführt. Ähnliches gilt für den Abschnitt Einseitige Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (Kapitel 3 Rn. 562-563). Dort wird in sechs Fußnoten fünf Mal das Handbuch der Anwaltshaftung mit der gleichen Randnummer zitiert und zwei Mal die identische Fundstelle eines BGH Urteils. Nicht großartig anders ist es bei den Ausführungen zum Baurecht (Kapitel 3 Rn. 588 bis 592). Der Fußnotenapparat besteht aus der wiederholten Verweisung auf Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, § 28 Rn. 13, sowie Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts. Diese Art der Darstellung und des Beleges für die Ausführungen greift auch für ein Handbuch für die Praxis zu kurz. Von einem Buch mit mehr als 1300 Seiten darf man weitergehende Informationen erwarten. Wenn die Ausführungen aber so knapp und einseitig sind, ist der praktische Nutzen beschränkt.

Mit Misstrauen für die Praxistauglichkeit ist auch dem Kapitel 8 zu begegnen. Hier ist mindestens das Lektorat ausgefallen. Die Abhandlung zur Haftung bei mehreren Berufsträgern leidet nicht nur unter grammatikalischen Fehlern (bspw. Rn. 2 letzter Satz, Rn. 3 vor Fußnote 8, Rn. 20 vor Fußnote 43).

Was der Satz „Auch für vor Inkrafttreten der seit dem Jahr 2000 geltenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung ist nicht generell wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) als unwirksam zu erachten“ (Kapitel 8, Rn. 13), bedeuten soll, kann man bestenfalls erahnen. Für ein Handbuch zur Beraterhaftung ist dies allerdings untauglich. Lediglich ärgerlich erscheint dem gegenüber die falsche Norm, die zur Beschränkung der Haftung der Mindestversicherung herangezogen wird (aaO). Statt auf § 52 Abs. 1 Nr. 1 wird auf § 51a BRAO verwiesen.

Nicht überzeugen kann die Unterscheidung zwischen der Haftung der Sozietät (Kapitel 8, Rn. 15 ff.) und der Einstandspflicht der Sozien (Rn. 24 ff), wenn inhaltlich in beiden Abschnitten in weiten Teilen die Haftung Sozien erläutert wird (vgl. Rn. 20 a.E., 21 a.E.).

Nimmt man praktische Stichproben beispielsweise in Bezug auf die Haftung für Datenschutzverstöße vor, folgt leider ebenfalls eine Enttäuschung. Nicht, dass dies einen nennenswerten Umfang einnehmen sollte. Wenn aber Ausführungen zu den Haftungsfolgen aus Datenschutzverstößen erfolgen, sollten diese hinreichend aktuell sein. Mit Blick auf die seit 25.05.2018 gültige DSGVO läge es nahe, ein paar Worte hierzu zu verlieren. Immerhin findet man im Kapitel 9, also aus der Perspektive der Berufshaftpflichtversicherung, in den Rn. 628 ff. eine Darstellung zur Verletzung von Datenschutzbestimmungen. Doch obwohl die DSGVO bereits seit 24. Mai 2016 vorliegt, gibt es im Handbuch auf diese Verordnung keinen Hinweis. Dies ist enttäuschend.

Fazit: Es wäre fahrlässig, wenn man sich als Berufsträger nicht mit den Risiken der Beraterhaftung auseinandersetzt. Ob man mit diesem Buch dem anzulegenden Sorgfaltsmaßstab gerecht wird, ist allerdings nicht gesichert. Das Werk leidet in der vorliegenden ersten Auflage noch an einigen Fehlern, die vorkommen können, aber nicht vorkommen sollten. Insoweit bleibt zu wünschen, dass die Herausgeber und der Verlag die Herausforderung annehmen und das konzeptionell gute Werk überarbeiten, auf dass zukünftige Auflagen den Wert bringen, den man sich von solch einem Handbuch verspricht.

Samstag, 23. Dezember 2017

Rezension: Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte

Diller, Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte, 2. Auflage, C.H. Beck 2017

Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln



§ 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung schreibt vor: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“

Ohne Absicherung durch eine Versicherung also keine Zulassung als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. Die vom Gesetz vorgeschriebene Versicherung soll den Mandanten schützen („Schutz des rechtssuchenden Publikums“, Diller, Einleitung, Rz. 7), aber auch den tätigen Rechtsanwalt.

Die 2. Auflage seines Kommentars zu den AVB-RSW (Allgemeine und Besondere Vertragsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe) zeigt eine generelle Tendenz in der Versicherungswirtschaft: Ein Auseinanderentwickeln der Bedingungswerke für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Bedingungswerke sind nicht mehr – wie früher – einheitlich oder doch nahezu wortgleich. Diller weist zwar darauf hin, dass die Versicherer sich nicht über die Bedingungswerke, sondern fast ausschließlich über die Prämienseite Konkurrenz machen (Einl. Rz. 127). Gleichwohl kreiert jeder größere Versicherungs-Player auf dem Markt der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VermSchHV) ein eigenes Bedingungswerk und auch besondere Bedingungen, die zwischen Versicherern und den Kanzlei vereinbart werden können. Auch solche besonderen Bedingungen, wie Maklerklauseln, Konsortialvereinbarung oder Vereinbarungen gleitender Prämien behandelt Diller, Rechtsanwalt in Stuttgart und Honorarprofessor an der Universität Würzburg, in seinem schmalen, gleichwohl inhaltsschweren Band. Die Kommentierung umfasst ca. 330 Seiten und enthält zusätzlich ein sehr umfangreiches Sachregister. Dieses Sachregister ist für den schnellen Zugriff auf einzelne Stichwörter außerordentlich brauchbar und erschließt zuverlässig die erörterten Begrifflichkeiten und zentralen Problemfelder der VermSchHV. Diller untersucht die Bedingungswerke der Versicherer Allianz, HDI, AXA, Gothaer, R+V und ERGO (Einl., Rz. 1).

Rechtsprechung zu einzelnen Klauseln der Bedingungswerke gibt es wenig. Das ist auch nicht erstaunlich, denn, wie Diller erwähnt (Einl. Rz. 132 f), haben die Versicherer kein Interesse daran, ihre Klauseln einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass zu den VermSchHV-Bedingungen ein „Meinungs- und Zitatenkartell“ (Diller, Einl. Rz. 133) existiert, weil das kommentierende Schrifttum weitgehend in der Hand von Mitarbeitern der Versicherer liegt oder aus den Federn von Versicherern nahestehenden Rechtsanwälten stammt. Diese Tatsache ist auch bei anderen Versicherungsbedingungen festzustellen, insbesondere bei den Bedingungswerken der Rechtsschutzversicherer. Da verwundert es nicht, dass Dillers Erstaunen, „was angeblich in den AVB-RSW geregelt sein soll, dort aber schlicht nicht steht“ schon bei der 1. Auflage des Kommentars von Tag zu Tag größer wurde (Diller, Einl. Rz. 133).

An vielen Stellen seines Kommentars macht Diller erfrischend klar, dass die „herrschende“ Meinung zum Teil kaum vertretbare Ansichten liefert. Seine eigenen Ansichten sind demgegenüber immer gut begründet und nachvollziehbar.

Für Rechtsanwälte – wie auch für andere Berater – kann der Abschluss einer ausreichenden und auf die berufliche Tätigkeit ausgerichteten Schadensversicherung von existenzieller Bedeutung sein, auch wenn Diller (Einl. Rz. 131) schätzt, dass „95 % aller Haftpflichtfälle […] Schäden von weniger als € 50.000 betreffen“. Vor materiellen Schäden kann eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung schützen, nicht jedoch vor einer Rufschädigung. Eine solche Rufschädigung, die die Existenz einer der renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien für Steuerrecht in Deutschland zerstörte, erwähnt Diller in seiner Einleitung (dort Rz. 131): den Fall der Kanzlei Haarmann, Hemmelrath & Partner (HH&P). Diese löste sich auf, nachdem sie von einer Mandantin auf bis zu 480 Mio € Schadensersatz verklagt worden war. (Vgl. https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2007/09/die-schuldfrage-haarmann-hemmelrath-zusammenbruch-im-mittelpunkt-der-olg-verhandlung-am-4-september ).

Die Klage war allerdings unbegründet, wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.3.2009 – IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 = AnwBl 2009, 456) letztinstanzlich urteilte. Der konkrete Sachverhalt – und die für die 60 verklagten Rechtsanwälte brisante Situation – kann im Urteil des BGH und in den Urteilen der Vorinstanzen nachgelesen werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 8.9.2006 – 13 O 289/04, Juris – OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 – 23 U 199/06, GI aktuell 2008, 81 = Juris). Wegen der unbegründeten Klage, die auch noch öffentlich bekannt wurde, schlug HH&P allerdings zurück und forderte – im gerichtlichen Vergleichswege letztlich erfolgreich – Schadensersatz von der früheren Mandantin (vgl. http://blog.handelsblatt.com/management/2009/10/11/wie-ein-unberechtigter-vorwurf-eine-grosse-law-firm-zerstorte-der-fall-haarmann-hemmelrath/ ).

Diller weist in seinem Vorwort darauf hin, dass einschlägige Medien „fast wöchentlich von großen Haftungsfällen“ berichten, und, dass die „Vertrauens- und Loyalitätsbeziehung“ zwischen Anwalt und Mandant immer schwächer wird. Das ist richtig. Die Enttäuschung, in einem Rechtsfall zu unterliegen, ist – insbesondere bei Menschen, die bedingungslos an die eigene „Unfehlbarkeit“ glauben – groß und führt mitunter bei Mandanten zu einem Gefühl, gegenüber dem Gegner oder auch im eigenen Umfeld das Gesicht verloren zu haben. Da liegt es nahe, Fehler bei dem eigenen Rechtsvertreter zu suchen und ihm Fehlberatung vorzuwerfen.

Auch seriöse Zeitungen, wie das Handelsblatt, befassen sich immer häufiger mit angeblichen Fehlberatungen durch Rechtsanwälte. So z.B. in dem Artikel „Der Anwalt und der Detektiv“ (Handelsblatt, 2. Nov. 2017, Seite 16 f). Dem Bild eines Ex-Energiemanagers (ehemaliger Personalvorstand einer AG) stellt das Handelsblatt den Text bei, dieser sehe sich von seinem Anwalt „bis auf die Knochen blamiert“. Der Rechtsanwalt war, so der Artikel (http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/dienstleister/skandal-bei-spitzenkanzlei-hogan-lovells-der-anwalt-und-der-detektiv/20529740.html ), von dem damaligen Personalvorstand mit der rechtlichen Begleitung eines Kündigungsrechtsstreits betraut worden, den ein Arbeitnehmer gegen die AG eingeleitet hatte. Der Streit wurde mit harten Bandagen geführt und auch Detektive zur Beschattung des Arbeitnehmers eingeschaltet; schließlich erfolgte eine Überwachung durch ein am Arbeitnehmer-PKW angebrachtes GPS-Gerät. Die vom Arbeitnehmer eingeschaltete Polizei ermittelte wegen der unzulässigen Überwachungseinrichtung und durchsuchte auch die Räume der Detektei; dort fand sie E-Mails des damaligen Personalvorstandes. In der Folge wurde der Personalvorstand von der AG beurlaubt und trat von seinem Vorstandsposten zurück, berichtet das Handelsblatt. Der Ex-Manager macht nun die Kanzlei des Rechtsanwalts für seinen Job-Verlust verantwortlich, weil der Rechtsanwalt – was dieser bestreitet – nicht auf die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme hingewiesen habe  und fordert laut Handelsblatt „einen siebenstelligen Betrag als Schadensersatz“.

Das wird ein interessanter Fall für die VermSchHV. Der Versicherer hat nämlich im Rahmen des VermSchHV-Vertrages zwei Pflichten („Doppelcharakter“ der Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Diller, § 3 Rz. 14): einerseits die Befriedigung berechtigter Ansprüche, andererseits aber auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wie wichtig der Anspruch des versicherten Rechtsanwalts auf Übernahme der „Abwehr“ durch den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers ist, zeigt der oben erwähnte HH&P-Fall. Da ging es zuerst um 480 Mio €, später dann „nur“ noch um einen Streitwert von 4,3 Mio € (vgl. die Streitwertfestsetzung durch den BGH, Beschl. v. 21.7.2009 – IX ZR 214/07, Juris).

Im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen erwähnt Diller das Phänomen des schlafenden Hundes (§ 3 Rz. 21). Ein treffender Begriff. Er beschreibt die Situation, dass der Rechtsanwalt noch Honoraransprüche gegen seinen Mandanten hat, der seinerseits wiederum (z.B. wegen eines teilweise verlorenen Prozesses) Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt hat (oder meint, solche zu haben). Würde der Rechtsanwalt wegen seines Honoraranspruches nicht tätig werden, würde möglicherweise auch der Mandant nicht mit einer Aufrechnung im Prozess oder mit einer Gegenklage tätig. In Fällen, bei denen der (potentielle) Schadensersatzanspruch höher ist als der rechtsanwaltliche Honoraranspruch, ist den Versicherern – so Diller – häufig lieber, dass der „schlafende Hund“ (sprich: Mandant) nicht geweckt wird und der Rechtsanwalt zur Vermeidung eines aufwändigen Schadensersatzprozesses auf sein Honorar verzichtet. In einem solchen Fall muss der Versicherer allerdings dem Anwalt anbieten, ihn wegen des restlichen Honoraranspruches zu befriedigen. Die Richtigkeit dieser Lösung ist mir erst durch die Kommentierung von Diller wirklich bewusst geworden.

Bei dem im Handelsblatt geschilderten Fall dürften die Person des Mandanten und die Person des Geschädigten auseinanderfallen. Bei dieser Konstellation ist die Frage, ob die VermSchHV auch Schäden abdeckt, die von Dritten geltend gemacht werden, die außerhalb des Mandatsverhältnisses stehen. Diller gibt dazu einen Lösungshinweis. Nach § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-RSW) bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst … begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Abgedeckt sind (Diller, § 1 Rz. 47) also nicht nur Ansprüche, die durch den Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt geltend gemacht werden, sondern auch Ansprüche außenstehender Dritter, die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu Schaden gekommen sind (oder sein sollen).

Wichtig ist – abseits einer Furcht vor Rufschädigung – für alle Berufsträger eines beratenden Berufs die Beschäftigung mit den Versicherungsbedingungen, die einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Grunde liegen. Hier hilft der Kommentar von Diller.

Zentraler Begriff für den Versicherungsschutz des Rechtsanwalts ist die berufliche Tätigkeit. Dazu zählt bei den meisten Versicherern auch eine berufsrechtswidrige Tätigkeit (z.B. eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt wegen Vorbefassung / Interessenkollision eigentlich nicht hätte ausüben dürfen). Nur im Bedingungswerk der R+V wird, so Diller, § 1 Rz. 40a, eine „rechtlich zulässige“ Tätigkeit als versichert dargestellt. Diller zweifelt, m.E. zu Recht, daran, dass eine solche Bedingung dem § 51 BRAO genügt. Wenn man von den Funktionen der Versicherung ausgeht, zu denen auch der Schutz des rechtssuchenden Publikums gehört, erfüllt die R+V-Bedingung wohl kaum den Gesetzeszweck. Ob eine Rechtsanwaltskammer die Rechtsanwaltszulassung wegen der R+V-Bedingungen verweigert hat, ist nicht bekannt.

Als „Verstoß“ im Sinne der oben beschriebenen Versicherungsdeckung ist „jede Pflichtverletzung“ des Rechtsanwalts zu verstehen. Zu diesem weiten Feld von anwaltlichen Verstößen gehören (Diller, § 1 Rz. 41 f) ein ungünstiger Vergleichsschluss, voreilige Klagerücknahme, Fristversäumnis, Verjährenlassen von Ansprüchen, aber auch „Allerwelts-Fehlleistungen“, wie Liegenlassen von Aktentaschen, verschlampte Unterlagen, Terminversäumnis durch verschuldeten Autounfall usw. Eine Lektüre der regelmäßig veröffentlichten Entscheidungen – und Berichte – zu Haftungsfällen von Rechtsanwälten im AnwaltsBlatt kann die Augen öffnen und sollte jeden Berater sensibilisieren.

Diller greift das Problem von „Spätschäden“ auf (§ 2 Rz. 18 f). In vielen anderen Bedingungen von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (z.B. für Haus- und Grundstücksverwalter) sind Klauseln mit einer zeitlichen Zäsur enthalten („Spätschadenklauseln“). Nach einer solchen Klausel sind nur Schäden versichert, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ablauf der Versicherung gemeldet werden. Eine solche Klausel ist in den AVB-RSW nicht enthalten und wäre auch, so Diller, im Hinblick auf § 51 BRAO nicht zulässig (und unwirksam), soweit sie Schadenfälle beträfe, die unter die gesetzliche Mindestdeckung fielen.

Oben wurde bereits erwähnt, dass die Versicherer kein Interesse haben, ihre Versicherungsbedingungen einer ober- oder höchstrichterlichen Überprüfung zu unterziehen. Entgegen „einem weit verbreiteten Irrtum“ (Diller, Einl. Rz. 94) unterliegen die Versicherungsbedingungen allerdings durchaus einer AGB-Kontrolle. Diller erläutert deutlich, in welchem Umfang und Maß die Bedingungen überprüfbar wären (Einl. Rz. 94 ff). Das ist für die Schadenpraxis von erheblicher Bedeutung, können mögliche Verstöße gegen die AGB-Regeln des BGB doch den versicherten Rechtsanwälten als Argumentationshilfe dienen.

Neben den „allgemeinen“ Versicherungsbedingungen erläutert Diller sehr anschaulich auch die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Rechtsanwälte und Patenanwälte (BBR-RA). Zu diesen Besonderen Bedingungen zählen die Bedingungen über die Jahreshöchstleistung; üblich ist eine Begrenzung auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme bzw. das Vierfache der Mindestversicherungssumme. Zu den BBR-RA gehört auch der Ausschluss von Tätigkeiten mit Auslandsbezug; dies kann auch bei „normalen“ Rechtsfällen schnell bedeutsam werden, so dass Rechtsanwälte hier sehr vorsichtig sein sollten. Weitere besondere Bedingung der BBR-RA: der Ausschluss von Veruntreuungsschäden. Das ist eigentlich selbstverständlich, gleichwohl kann es für Rechtsanwälte eine böse Überraschung werden, wenn das eigene Personal an Veruntreuungen mitwirkt und der Rechtsanwalt merkt, dass er nicht versichert ist. Für solche Veruntreuungen durch das Personal des Anwalts gibt es eine – gesondert abzuschließende – Vertrauensschaden-Haftpflichtversicherung.

Dillers Kommentar ist klein, aber fein. Erfrischend ist die kritische und argumentreiche Auseinandersetzung mit der schwierigen Materie – an allen Stellen des Kommentars ist zu merken, dass Diller eine von der versicherungsdominierten Sichtweise unabhängige und rechtlich fundierte Position einnimmt. Das hebt Dillers Kommentar wohltuend von anderen Veröffentlichungen ab. Sein Werk ist eine Empfehlung für alle Rechtsanwälte, die über neue Versicherungsverträge verhandeln wollen oder die Probleme mit ihrem Versicherer haben oder auch für Berufsanfänger, die sich zuverlässig und schnell mit der eigenen Absicherung beschäftigen wollen. 

Mittwoch, 27. September 2017

Rezension: Basiswissen und Strategien für junge Anwälte

Diercks-Harms / Brodhun, Basiswissen und Strategien für junge Anwälte, 1. Auflage, Anwaltverlag 2017

Von RA, FA für Sozialrecht und FA für Bau- und Architektenrecht Thomas Stumpf, Lehrbeauftragter FH Öffentliche Verwaltung Mayen (Rheinland-Pfalz), Pirmasens

  
In erster Auflage erscheint dieses hilfreiche kleine Buch, das in sehr kompakter und übersichtlicher Weise angehenden Anwälten das notwendige Praxiswissen im zivilrechtlichen Mandat vermitteln will. Der Untertitel lautet daher auch „Der perfekte Schachzug im Zivilprozess“. Das skriptartig gehaltene Werk beschränkt sich aber nicht auf die forensische Tätigkeit, sondern ist umfassender. Es beginnt mit allgemeinen Tipps zur bestmöglichen Vertretung des Mandanten, den finanziellen Aspekten des Mandats (für Mandant und Anwalt), und arbeitet sich dann in zeitlicher und logischer Folge von der Mandatsannahme und Beratung, über die außergerichtliche Tätigkeit bis hin zur Tätigkeit in erster und zweiter Instanz (und dazwischen) vor, um schließlich bei den weiteren Rechtsmitteln bis hin zur Verfassungsbeschwerde zu enden.

Was mir gut gefällt, ist, wie prägnant und kompakt hier das praktische Know-How, das man als Anfänger draufhaben sollte, in gut lesbarer Form angeboten wird. All diese kleinen und großen Fragen und Probleme, die einem jungen Anwalt so über den Weg laufen, all die Prozess- und Beratungssituationen, in die er – quasi ohne jegliche nennenswerte praktische Erfahrung – zum ersten Mal gerät. Manchmal ist das einfach Learning-by-doing (oder schlimmer: Trial and Error). Dinge, über die man als Anfänger in der Regel schlicht nicht verfügt. Das Buch beinhaltet daher eine recht umfangreiche Sammlung an typischen verfahrensrechtlichen Fragen und Situationen, die sich einem im Gerichtssaal oder im Schriftsatz spontan oder regelmäßig stellen können und gibt eine Menge Tipps und Ratschläge und „Segelhinweise“, ohne dabei belehrend oder schlaumeierisch zu sein. Die Verfasser wissen, wovon sie schreiben: Dr. Kerstin Diercks-Harms ist Rechtsanwältin und hauptamtliche Prüferin im Landesjustizprüfungsamt Niedersachsen, Dr. Rüdiger Brodhun ist Richter am LG Lüneburg und Prüfer im ersten und zweiten Staatsexamen. Beide kennen daher sowohl die anwaltliche als auch die richterliche Sicht, sowie die Nöte angehender Juristen und Juristinnen.

Positiv fällt weiter auf, dass sich das Buch im Grunde als Ratgeber und Hilfesteller versteht und es hier tatsächlich ausschließlich um einen guten Start in die anwaltliche Zivilpraxis geht. Auf rechtstheoretische Ausführungen wird dankenswerter Weise verzichtet, weil sie in einem solchem Werk ohnehin fehl am Platze wären. Es geht hier nicht um die Vermittlung von materiellem Wissen und es ist auch kein Prozessratgeber, sondern schlicht ein schlanker Leitfaden für angehende Zivilrechtsanwälte, um ihnen in konkreten, praxistypischen Konstellationen eine praktische Lösung aufzuweisen.

Das Buch lässt sich leicht und schnell lesen, die praktischen Tipps sind für Berufsanfänger sehr wertvoll. Auch Referendare dürfen hier gerne zugreifen, vor allem, wenn es sie in eine zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei verschlägt. Im Grunde stehen hier all die Sachen drin, die in der entsprechenden Anwaltsstage oder im Berufseinstieg von der Kanzlei vermittelt werden sollten. Ein hilfreiches, kleines Buch, das eine Menge Orientierungshilfe leistet.

Montag, 4. September 2017

Rezension: Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater

Von Lewinski, Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, 4. Auflage, Nomos 2017

Von Rechtsanwalt Christoph R. Müller, Leipzig


Lange Zeit war das Berufsrecht der Rechtsanwälte kein Gegenstand in der universitären Ausbildung angehender Juristen. Dies hat sich erst in den letzten zwanzig Jahren geändert. Nicht zuletzt durch die Orientierung der Ausbildung hin zum Anwaltsberuf rückte auch das Standesrecht in den Fokus der Aufmerksamkeit. Und im gleichen Maße, wie die Bedeutung wuchs, entstand der Bedarf an entsprechender Literatur.

Der heutige Passauer Universitätsprofessor hatte hierzu bereits 2006 seinen „Grundriss des anwaltlichen Berufsrechts“ vorgelegt. Nach zwei weiteren Auflagen ist nunmehr die 4. Auflage, allerdings unter dem neuen Titel „Berufsrecht der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“, erschienen. Das Werk hat damit nicht nur seinen Adressatenkreis erweitert, sondern auch im reinen Umfang erheblich zugelegt. Von zuletzt 268 wuchs das Buch auf 420 Seiten. Dass bei dieser Zunahme die Bezeichnung als Grundriss weg fällt, verwundert daher im ersten Augenblick nicht.

Zunächst ist der weite Bogen der Themen auffällig, denen sich der Autor widmet. Nach einem Propädeutikum befasst sich der Autor in 16 Kapitel mit allen denkbaren Aspekten des Berufsrechts. Die Prinzipien des Berufsrechts und dessen Geschichte bekommen dabei genauso eigene Kapitel, wie etwa das Mandatsverhältnis, die Verschwiegenheit, die Vergütung oder die Haftung. Damit steht die Neuauflage in der Tradition seiner Vorgänger.

Mit der Erweiterung auf das Berufsrecht der Steuerberater und Patentanwälte öffnet sich der Autor nicht einfach nur neuen Leserkreisen. Vielmehr ist die Erweiterung konsequent und notwendig. Zum einen ist das eigene Berufsrecht Prüfungsgegenstand für angehende Patentanwälte (§ 36 PatAnwAPO) und Steuerberater (§ 37 StBerG). Entsprechende Literatur ist aber nur in einer begrenzten Auswahl am Markt vorhanden. Allein dies rechtfertigt die veränderte Ausrichtung. Darüber hinaus nutzt v. Lewinski die Vergleichbarkeit und die bestehenden Unterschiede zwischen dem Recht der einzelnen Berufsträgern, um dem Leser die jeweilige Besonderheiten sinnvoll darzustellen. Gleichwohl ist das Buch weiterhin stark vom anwaltlichen Berufsrecht geprägt. Angehende Steuerberater oder Patentanwälte mögen an manchen Punkten den Eindruck haben, dass ihre Perspektive zu kurz kommt. Tatsächlich gelingt es dem Autor jedoch, an beinahe allen relevanten Stellen auf die jeweiligen Besonderheiten der verschiedenen Berufe einzugehen. Lediglich Randaspekte, wie die Privilegierung des Rechtsanwalts im Vergleich zu den Steuerberatern und Patentanwälten in § 139 Abs. 3 S. 2 StGB (auf Seite 157) bleiben unberücksichtigt. Diese fehlende Unterscheidung, die sich bei diesem Werk mit dem neuen Ansatz angeboten hätte, ist aber verschmerzbar, ist dies doch ein in der Praxis (hoffentlich) seltener Fall.

Hinsichtlich des Aufbaus bleibt das bewerte System, einzelne Themen sinnvoll zu gliedern und strukturiert zu erklären auch in der Neuauflage beibehalten. Beinahe jeder Abschnitt erhält Literaturhinweise vorangestellt. Der interessierte Leser ist damit schnell in der Lage, weiterführende Informationen zu finden. Dies ist auch notwendig, denn trotz des Zuwachses kann dieses Werk keinesfalls die gesamte und immer weiter wachsende Literatur und Kasuistik des Berufsrechts darstellen. Daher ist es begrüßenswert, dass sich der Autor im Fußnotenapparat auf einzelne Entscheidungen und Literaturbeiträge begrenzt und nicht der Versuchung erliegt, zeilenweise Fundstellen anzuführen. Dabei ist auch die Aktualität des Werkes hervorzuheben. So werden die spätestens ab 2015 lebhaft diskutierten Grenzen der Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt und die Lösung über § 14 BORA n.F. genauso berücksichtigt, wie die Neuregelungen für Syndikusanwälte und die sogenannte „kleine BRAO-Novelle“ (BGBl. I S. 1121). Gleichwohl hätte sich der Rezensent gefreut, wenn etwa im Abschnitt Zeithonorar (Seite 207) ein Verweis auf das Urteil des LG Köln vom 18.10.2016 – 11 S 302/15 erfolgt oder hinsichtlich der Haftung des Rechtsanwalts für Fehler des Gerichts auf das Urteil des BGH vom 10.12.2015 – IX ZR 272/14 eingegangen worden wäre.

Am Ende steht fest: Auch wenn es der Titel nicht mehr verrät, es handelt sich weiterhin um einen Grundriss des Berufsrechts. Und dieser ist mit 39 Euro seinen Preis wert. Denn wer das Buch als Einstiegsliteratur oder als Orientierungshilfe für die Lösung von manch unbekannten, verdrängten oder vergessenen Fragen rund um das Berufsrecht der rechts- und steuerberatender Berufe verwendet, wird sich glücklich schätzen, das Werk im Regal zu haben. Daher ist das Buch nicht nur denjenigen zu empfehlen, die sich als Studenten, Referendare, Steuerberateranwärter oder Patentanwaltskandidaten erstmals mit den verschiedenen Facetten ihres zukünftigen Berufsrechts annähern. Vielmehr ist es auch dem schon langjährig tätigen Berufsträger zu empfehlen. Denn dank des systematischen Aufbaus ist es ein sehr gutes Mittel, die sich stellende berufsrechtlichen Fragen richtig zu verorten und die weiterführende Literatur schnell zu finden.

Freitag, 6. Januar 2017

Rezension: Networking und Akquise für Rechtsanwälte



Eich, Networking und Akquise für Rechtsanwälte, 1. Auflage, C.H. Beck 2016

Von Rechtsanwältin Elisabeth Krohe, Dresden



Jeder weiß, dass Kommunikation das A und das O für Rechtsanwälte ist - müssen Sie doch das Gericht von den Argumenten des eigenen Mandanten und den Mandanten von den eigenen Fähigkeiten überzeugen. Mehr ist es doch nicht und jeder weiß doch, dass jeder Anwalt besonders sich selbst gern reden hört. Oder ist es etwa nicht so oder zumindest nicht so einfach?

Seit 2003 berät die Expertin für angewandte Rhetorik und strategische Kommunikation, Constanze Eich, Rechtsanwälte in internationalen und mittelständischen Wirtschaftskanzleien in ihrer internen und externen Kommunikation. Dabei wurde ihr klar, dass aktives Akquirieren und vernetzte Rechtsanwälte nicht nur in der Bevölkerung meist einen eher negativen Ruf haben, sondern auch im eigenen Stand. Daher vertrauen viele Rechtsanwälte in Sachen Akquise nur allzu gerne und solange wie möglich auf Mundpropaganda und hoffen, das diese, über Jahre hinweg, ausreichende Mandatierungen gewährleisten.

In Großkanzleien ist das Thema Akquise hauptsächlich den Partnern vorbehalten. Die Mandate werden von den Partnern akquiriert bzw. kommen durch die Reputation der Kanzlei ins Haus und werden dort an die Abteilungen verteilt. Eine aktive Karrieregestaltung eines Anwaltes, der möglicherweise selbst Partner werden will, sieht natürlich anders aus.

Hier nun möchte Eich ansetzen. In ihrem „Ratgeber“ möchte sie Rechtsanwälten dabei helfen, die Scheu vor Akquise und Networking abzulegen und Wege aufzeigen, wie durch gezielte Werbung, Selbstvermarktung und Vernetzung, die Arbeit der Anwälte verbessert und effektiviert werden kann.

Sie beginnt in ihrem Buch damit zu erklären, was hinter dem Begriffen Networking und Akquise steckt und in welchen Zusammenhang die beiden Begriffe zusammen stehen. Hierzu interviewt sie auch Hans Blum, Partner bei CMS Hasche Sigle.

Im zweiten Teil geht es um den Aufbau eines Netzwerkes und wann am sinnvollsten damit begonnen werden sollte. Sie stellt die Fragen nach der richtigen Netzwerkart für jeden Anwalt und für jede Gelegenheit. So sind das operationale, das persönliche und das strategische Netzwerk in jeder Kanzlei notwendig. Doch nicht in jedem Netzwerk finden sich alle Mandanten und Geschäftspartner wieder. Warum eine solche Unterscheidung zu treffen ist und wer in welches Netzwerk gehört, klärt Eich in diesem Kapitel.

Auch im Anschluss dieses Kapitels hinterfragt Eich ihre Ansichten und Ratschläge mit den Erfahrungen der erfolgreichen Anwendern - wie in diesem Fall die des Dr. Manfred Kesseler, Geschäftsführer der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Global Head des KPMG Legal Service Network.

Da die Wichtigkeit der Akquise und des Networkings nun klar sind, geht Eich nun in die Tiefe und erklärt, wie die Kommunikation darauf ausgerichtet werden kann, schnell und einfach Netzwerke zu knüpfen. Dabei geht sie besonders auf die Mittel Smalltalk, Mandantenprofiling und Closing ein. Auch hier wird im Anschluss dann die Praxis bemüht, durch das Interview mit Prof. Dr. Gerhard Wegen, LL.M. (Harvard) und Partner bei Gleiss Lutz.

Im Teil 4 führt sie an die Akquise-Techniken der Mandantenveranstaltungen, Fachvorträge, Telefonakquise, Business Lunches und weitere Formen heran, die sodann gleichfalls im Gespräch mit Dr. Antje Baumann, LL.M. (Berkeley), Attorney-at-Law (New Yort) und Partnerin bei Corinius LLP auf ihr Tauglichkeit getestet werden.

Alles in allem ist das Buch uneingeschränkt zu empfehlen. Die Ausführungen geben weitere Anregungen zur Verbesserung der bestehenden Akquise-Formen in Kanzleien und nehmen die Scheu vor Werbung, die vielleicht in der Arbeitswelt eher verpönt sind.