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Donnerstag, 25. Januar 2024

Rezension: Datenschutzsanktionenrecht

Klaas / Momsen / Wybitul, Datenschutzsanktionenrecht, CH Beck 2023

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Jahr 2018 hat das Datenschutzrecht in Europa ein neues Level erreicht. Zwar existierten auch zuvor schon rechtliche Regelungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, jedoch wurde erst durch die DS-GVO ein bereichs- und länderübergreifendes Regelungssystem geschaffen, das überdies auch geeignete Sanktionsmöglichkeiten vorsieht. Letztere sollen eine effektive Durchsetzung der in der DS-GVO enthaltenen Regelungen ermöglichen und sicherstellen.

Die schon seit längerer Zeit erscheinenden Kommentare und Handbücher zum nationalen Datenschutzrecht wurden mittlerweile fortentwickelt und legen ihren Schwerpunkt auf die DS-GVO. Ebenso gibt es Werke, die sich der Umsetzung der DS-GVO in der Praxis widmen (so etwa das gelungene Handbuch von Forgó/Helfrich/Schneider, vgl. die Rezension zur 3. Aufl. hier im Blog). Das vorliegende Handbuch von Klaas/Momsen/Wybitul widmet sich nun im Speziellen einem Thema, dem viel (öffentliche) Aufmerksamkeit zukommt und das aus der Unternehmens- und Beratungspraxis nicht hinwegzudenken ist, das aber gleichwohl (soweit ersichtlich) noch nicht eingehend im Rahmen einer systematischen Darstellung aufbereitet wurde. Insofern ist das Unterfangen überaus lobenswert, das Datenschutzsanktionenrecht für die Unternehmens- und Anwaltspraxis aufzubereiten und handhabbar zu machen. Die Darstellungsform des Handbuchs ist insofern hervorragend, da so die verschiedenen rechtlichen Materien (vor allem Datenschutzrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht) derart verzahnt werden können, dass die Systematik bestmöglich ersichtlich wird und es nicht erst des Studiums mehrerer Kommentare bedarf, um das Regelungssystem zu durchdringen. Sofern die Herausgeber angeben, mit dem Werk einen neuen, wissenschaftlich überzeugenden Blick auf das Datenschutzsanktionenrecht werfen zu wollen, der gleichzeitig „dem Rechtsanwender praktisch unmittelbar verwendbare Antworten an die Hand gibt“ (S. V), ist dies – so viel sei vorweggenommen – überzeugend gelungen, was sicherlich auch dem hochkarätig besetzten Autorinnen- und Autorenkreis zu verdanken ist.

Das Handbuch ist insgesamt in sieben Teile gegliedert, die wiederum in einzelne Kapitel unterteilt sind. Nach einer knappen Einleitung von Klaas/Momsen/Wybitul (1. Teil), in der die Entwicklung der Bußgeldpraxis sowie der strafrechtlichen Verfolgung von Datenschutzverstößen kurz angerissen werden und der Gang des Werks nochmals skizziert wird, folgen Ausführungen zum materiellen Bußgeldrecht (2. Teil), zunächst zu den Grundlagen, vor allem dem Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Bußgeldrecht (Cornelius), sodann zum materiellen Bußgeldrecht an sich (Wybitul). Anknüpfend daran folgen Ausführungen zur Verfolgung bußgeldbewehrter Datenschutzverstöße (3. Teil). Zunächst setzt sich Thiel mit der prozessualen Durchsetzung auseinander (§ 4), während Basar die andere, anwaltliche Seite beleuchtet (§ 5). Brams widmet sich vertiefend noch den Spezialfällen Data Breach/Cyber Security Incidents (§ 6). Diese Ausführungen sind überaus lesenswert – auch für mit Datenschutzfragen befasste Richterinnen und Richter sowie Praktikerinnen und Praktiker in Aufsichtsbehörden.

Stellen auch Bußgelder den wohl bekanntesten Teil des Datenschutzsanktionenrechts dar, so liegt der Schwerpunkt des vorliegenden Werks wohl im Strafrecht. Im Rahmen des materiellen Strafrechts legt Eisele zunächst die Grundlage, sich dem Verhältnis von Unions- und nationalem Recht widmend (§ 7). Sodann werden die mit datenschutzrechtlichen Fragen zusammenhängenden Straftatbestände behandelt, beginnend bei den strafbaren Datenschutzverstößen nach § 42 BDSG (Klaas, § 8), über die wichtigen diesbezüglichen StGB-Vorschriften (so zu §§ 201, 202a, 202b, 202c, 202d, 203, 204, 206, 269, 274, 303a, 303b, 355 StGB) bis hin zu § 27 TTDSG (§ 23) und § 23 GeschGehG (§ 24). Wie bereits im Bußgeldbereich folgen auch im strafrechtlichen Bereich Ausführungen zur Verfolgung (5. Teil), im Rahmen derer die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts von Klaas thematisiert wird (§ 25), vervollständigt durch Hiéramente, Hinweise zum Ablauf eines Strafverfahrens gebend (§ 26).

Ein weiterer, sehr interessant zu lesender Teil widmet sich gemeinsamen Aspekten von Bußgeldern und Straftatbeständen (6. Teil). Klaas fragt etwa nach dem Verhältnis von Bußgeld- zu Straftatbeständen (§ 27) und beschäftigt sich mit der Auslegung von unwirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligungen in wirksame rechtfertigende Einwilligungen (§ 28). Nadeborn/Lamsfuß untersuchen die Möglichkeit von Einziehungsmaßnahmen infolge von Datenschutzverstößen (§ 29) und Brodowski die „Ermittlung von Datenschutzverstößen im digitalen Raum“ (§ 30). Hervorzuheben sind zudem die Ausführungen von Jungkind/Petzinka zur Compliance sowie von Brodowski zu „Melde-, Mitwirkungs- und Rechenschaftspflichten im Spiegel von nemo tenetur“ (§ 32).

Abgeschlossen wird das Werk mit einem Beitrag zum Datenschutzsanktionenrecht in den USA (7. Teil). Dass das Handbuch auch über die üblichen Verzeichnisse, betreffend Autorinnen und Autoren, abgekürzt zitierter Literatur, Inhalt und Abkürzungen verfügt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Sehr interessant und für die Praxis überaus bedeutsam ist der Ansatz des Werks, bei ungeklärten oder strittigen Fragen sowohl die anwaltliche Seite als auch die Behördenseite (Barbara Thiel, LfD Niedersachsen a.D.) zu Wort kommen zu lassen, was ausdrücklich hervorgehoben wird (S. 6). Zwar gab es auch zuvor bereits Werke, die zu bestimmten Themen verschiedene betroffene Seiten Ausführungen machen ließen (so etwa bei Lukas/Dahl zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, vgl. Rezension hier im Blog). Neu sei hier jedoch, dass die divergierenden Ansichten nun jeweils in Einschüben zu finden seien, und zwar auch in Kapiteln, die eigentlich von Autorinnen bzw. Autoren der „anderen Seite“ bearbeitet würden. An sich eine sehr zeitgemäße Idee, gerade für ein Praxishandbuch. So kann sich die Praxis bereits im Vorfeld mit Argumenten der gegnerischen Seite vertraut machen und diese bei der eigenen Strategie und Taktik berücksichtigen. Allerdings hakt es – jedenfalls in der aktuellen Auflage – noch an der Umsetzung: So enthalten die (zudem sehr wenigen dementsprechenden) Einschübe keine abweichenden Ansichten als unmittelbaren Text, sondern weisen lediglich auf entsprechende Stellen im Werk hin (Bsp.: „Siehe zur Gegenposition --> § 3 Rn. 9 ff.“ [§ 4 Rn. 71]). Insofern ist der Ansatz innovativ und kann einen hohen praktischen Nutzen bieten. Allerdings wünsche ich mir sehr, dass die Einschübe die abweichenden Ansichten unmittelbar als Text (ggf. mit Vertiefungshinweis) enthalten und zudem die Anzahl erheblich gesteigert werden mag.

Hervorragend sind die weiteren Gestaltungsmittel, die einen erheblichen Mehrwert für den praktischen Einsatz bieten: Hervorgehobene Querverweise, Hinweise, Praxistipps und Verfahrenshinweise, Beispiele und die herausgehobene Darstellung verschiedener Rechtsansichten zu einer bestimmten (Auslegungs-)frage. Zu erwähnen ist zudem die hochwertige Verarbeitung des vorliegenden Exemplars, das auf zu dünnes Kommentarpapier verzichtet und damit auch Anreiz zum „Schmökern“ bietet. Für letzteres würde ich mir für die kommende Auflage allerdings ein Lesebändchen wünschen. In Anbetracht des zwar angemessenen, aber gleichsam hohen Anschaffungspreises sollte dies von Verlagsseite verkraftbar sein und die praktische Arbeit mit dem Werk nochmals verbessern können.

Da sich das Datenschutzsanktionenrecht laufend fortentwickelt und insbesondere durch den EuGH weiterhin geprägt wird – seit Erscheinen des vorliegenden Werks hat der EuGH etwa in der für das Datenschutzsanktionenrecht bedeutsamen Sache „Deutsche Wohnen“ entschieden (Urt. v. 05.12.2023, C-807/21, ECLI:EU:C:2023:950, Link) –, werden sich weitere Auflagen anbieten, was dem Werk (und vor allem den Leserinnen und Lesern) auch sehr zu wünschen ist. Mir gefällt der spezielle Fokus auf das Sanktionenrecht, der das andernorts regelmäßig über diverse Kommentarstellen verteilte Wissen systematisch bündelt und damit den Zugang zum sowie die Vertiefung im titelgebenden Rechtsbereich erleichtert. Die Qualität der Bearbeitungen ist hervorragend und wissenschaftlich fundiert, was auch der umfangreiche Fußnotenappart belegt. Zusammenfassend kann ich mir sehr gut vorstellen, dass der Klaas/Momsen/Wybitul ein treuer Begleiter in der Unternehmens- und Beratungspraxis, aber auch für Aufsichtsbehörden und Gerichte werden mag. Ihnen allen sei dieses Werk empfohlen.

Freitag, 15. September 2023

Rezension: Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren

Schmedding / Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 13. Auflage, Anwaltverlag 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger

Beinahe 650 Seiten - inklusive Verzeichnissen - warten inzwischen auf die Rechtsanwender, wenn das vorliegende Praxisbuch zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gelesen werden will. Die beiden Autoren sind nun seit mehreren Auflagen für die Texte zuständig und man kann dies vor allem im juristischen Teil positiv bemerken. Es ist mir zugegebenermaßen immer noch ein Rätsel, warum man für dieses Spezialthema eine Art Allgemeinen Teil zum Ablauf des Bußgeldverfahrens benötigt, da das wirklich nichts mit den Messverfahren zu tun hat und auch die einzelnen Unterkapitel nicht spezifisch den Fokus auf mit der Messung zusammenhängenden Problemen legen (z.B. wird bei der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ausgerechnet die Beauftragung des Sachverständigen nicht benannt, dafür aber die Anhörung oder der unbekannte Aufenthalt, was mit der Messung nichts zu tun hat). Aber wenn man so ein Werk als Autor nicht selbst konzipiert, sondern es übernommen hat, arbeitet man eben mit dem Gerüst, das vorhanden ist.

Die Gestaltung des Werks ist auf eine zügige Lektüre ausgelegt und beinhaltet neben den Fließtexten Praxistipps, Aufzählungen, Schaubilder, Lichtbilder, Beispielrechnungen oder Tabellen. Der Fußnotenapparat im juristischen Teil ist schon deutlich verbessert, sprich aktualisiert worden. Positiv hervorzuheben sind auch die juristischen Einsprengsel, die sich in den späteren technischen Kapiteln gerätespezifisch finden lassen, wenn es passende Rechtsprechung zum Gerät gibt.

Die Darstellung beginnt mit einem Grundlagenabschnitt, in welchem der Ablauf des Bußgeldverfahrens auf etwa 100 Seiten aufgefächert wird, beginnend mit Rechtsprinzipien bis zu Rechtsbeschwerde und Rechtsfolgen. Danach wird das eigentliche Thema des Werks, die Messungen, in den Blick genommen und es folgen Kapitel zum so genannten standardisierten Messverfahren, zur Durchführung der Messung, zur Eichung und noch colorandi causa kurze Passagen zu Polizeirichtlinien, Schulung der Messbeamten und zur Datensicherheit.

Der dann deutlich dominierende technische Teil des Werks hat zunächst ein kurzes einleitendes rechtliches Kapitel zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und die bereits erwähnten kurzen juristischen Passagen zu einzelnen Geräten. Gleiches gilt dann für Abstands- und Rotlichtverstöße. In der nächsten Auflage wird dann sicherlich ein eigenes Kapitel zum Monocam-Verfahren für Geräteverstöße hinzukommen. Die Darstellung der Geräte wird nach der Funktionsweise unterteilt, sodass man Radar-, Lichtschranken- und Lasermessungen unterscheiden kann, Messungen mit Drucksensoren, Induktionsschleifen oder laseroptischen Sensoren. Auch die Messung mittels Section Control wird erläutert. Leider wird auch auf recht betagte und längst nicht in Gebrauch befindliche Geräte eine Menge Raum aufgewandt. Das könnte man in der Folgeauflage deutlich straffen.

Die technischen Ausführungen kann ich als Jurist nicht beurteilen. Gut gefallen mir aber die Arbeitshilfen, die zu den jeweiligen Messarten bzw. Geräten angeboten werden: Welche Prüfungspunkte sollten abgeklopft werden, um die Richtigkeit der Messung zu verifizieren? Welche Beweisfragen können sich im Hinblick auf eine bestimmte Messung ergeben? Lobenswert ist dabei, dass sich die technischen Autoren auf die denkbaren Tatsachen beschränken und sich nicht an Vorschlägen für Beweisanträgen versuchen. Sobald ein technischer Sachverständiger die Grenze zur rechtlichen Prüfung überschreitet, ist sein Beweiswert für das Tatgericht erheblich reduziert.

Nun zurück zu den rechtlichen Ausführungen: Diese sind im Vergleich zu den früheren Auflagen deutlich konsistenter, wenngleich sich immer noch, erkennbar auch an den betagten Fußnoten, Passagen entdecken lassen, die durchlüftet werden könnten. Ebenso hätte ich an der einen oder anderen Stelle dogmatische Optimierungsvorschläge. Kleinere sprachliche Ungenauigkeiten könnten ebenfalls geglättet werden: Wenn z.B. „höchstgerichtliche Rechtsprechung“ behauptet wird, dann aber Landgerichte oder Oberlandesgerichte zitiert werden, so beißt sich dies augenscheinlich und dient nur der Effekthascherei, die das Buch eigentlich nicht nötig hat. Manchmal könnten einzelne Aspekte vollständiger erfasst sein, indem man etwa zum Schulungsnachweis auch den Auswertebeamten problematisiert, wozu sich die Rechtsprechung schon deutlich positioniert hat, oder indem man in den weiteren Kapiteln zur erweiterten Akteneinsicht die neuere Rechtsprechung stärker analysiert und nicht nur punktuelle Ausschnitte wählt.

Aufgewogen werden diese kleineren Mängel aber durch die vielen guten Praxistipps, mit denen die Materie sofort anwendungsfreundlich wird und für die Leser transparent erscheint. Ebenso positiv zu vermerken ist, dass inzwischen ein realistisches Bild von den Erfolgschancen des Vorgehens gegen eine standardisierte Messung gezeichnet wird. Das war in früheren Auflagen durchaus anders. So aber werden die Anforderungen der Rechtsprechung klar aufgezeigt, die für die Informationsbeschaffung nötig sind, und wie diese dann (in der Theorie) in einen Beweisantrag münden können.

Man kann mit Fug und Recht sagen, dass dieses Werk von Auflage zu Auflage immer besser wird. Selbst wenn ich (wie bei jeder Auflage) nicht mit allen rechtlichen Ausführungen einverstanden bin, da die richterliche Sicht auf die Materie einfach nüchterner ist als die des Verteidigers, ist die Lektüre und gerade die Kombination von Recht und Technik lehrreich und die Ausführungen sind durchweg stringent. Aus meiner Sicht stellt das Werk weiterhin eine klare Bereicherung für jeden Verkehrsrechtler dar, egal ob für den Anwalt oder den Tatrichter.

Samstag, 9. September 2023

Rezension: Ordnungswidrigkeitenrecht

Kraatz, Ordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Lehrbuch zum Ordnungswidrigkeitenrecht gehört zu einer überschaubar kleinen Anzahl von Werken zu diesem Thema, die sich überhaupt an Juristen im Ausbildungsstadium richten. Der Autor lehrt an einer Berliner Hochschule zum Strafrecht und zum Ordnungswidrigkeitenrecht und hat diesbezüglich Erfahrungen hinsichtlich Veröffentlichungen, die gerade auf Studenten (und nachfolgend Referendare) als Zielgruppe zugeschnitten sind. Passend dazu enthalten die Kapitel neben der reinen Wissensvermittlung viele Anwendungsbeispiele oder auch Wiederholungs- und Vertiefungsfragen. Zudem schlägt der Autor stets die Brücke zu aktuellen Entwicklungen, die den schleichenden Übergang von milden Straftaten ins Ordnungswidrigkeitenrecht dokumentieren. Das Stichwort „Entkriminalisierung“ wird deshalb zu Recht schon im Vorwort herangezogen, um die wichtigste Abgrenzung vom „echten“ Strafrecht zum nicht pönalisierenden Verwaltungsunrecht vorzunehmen.

Das Werk wartet mit insgesamt fünf Abschnitten und darin dann zahlreichen einzelnen Kapiteln auf („§“), 19 sind es an der Zahl. Zunächst wird natürlich ein Überblick über allgemeine Grundlagen gegeben, um die Entwicklung und den Standort des Ordnungswidrigkeitenrechts im deutschen Rechtssystem darzulegen. Zudem werden die europäischen Einflüsse und anzuwendende gesetzliche Prinzipien erläutert. Sodann werden die Voraussetzungen der Ahndbarkeit angegangen, die klassisch mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit aufbereitet sind. Ebenfalls hier zu finden ist der Einheitstäterbegriff, die Handlungsmöglichkeiten nach § 9 OWiG und die betriebliche Aufsichtspflichtverletzung. Dies passt sehr gut zusammen, um die verschiedenen Verantwortlichkeiten im Bußgeldrecht verständlich zu machen. Ein kurzer Zwischenabschnitt widmet sich sodann den Sonderformen der Begehung wie Unterlassen, Versuch oder der Fahrlässigkeit, bevor dann die bußgeldrechtlichen Sanktionen in den Vordergrund rücken. Hier wird die Geldbuße zuvorderst erläutert, gefolgt von der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sowie der Einziehung. Dass das praktisch so bedeutsame Fahrverbot auf gerade einmal einer halben Seite abgehandelt wird, ist zwar schade, aber es zeigt klar den Fokus des Werks auf allgemeine Konstellationen (Abfallrecht, Baurecht, Gewerbeordnung, Sozialrecht, Presserecht, Denkmalschutzrecht u.v.m.) und Grundlagenwissen, wohingegen sich das gerichtlich relevante Bußgeldrecht zu über 90% im Straßenverkehrsrecht abspielt. Das ist an sich kein Malus, aber man muss wissen, wo der Autor seine Schwerpunkte setzt, um sich im Voraus über die eigene Zielsetzung bei Kauf und Lektüre des Werks klar zu sein. Der Schlussabschnitt ist dann dem Verfahrensrecht vorbehalten und stellt die Verfahrensbeteiligten, die Verfahrenshindernisse, das behördliche und das gerichtliche Verfahren vor.

Die Ausgestaltung des Lehrbuchs ist lektürefreundlich mit Hervorhebungen, Aufzählungen, Beispielen und einem echten Fußnotensystem. Hinzu kommen Prüfungsschemata, Auszüge aus Gesetzen, Binnenverweise und am Ende sogar eine Sammlung von Definitionen bezogen auf konkrete Normen. Gerade Letzteres kennen Studenten aus dem Strafrecht, sodass sich das Verständnis für manches Bußgeldkapitel vielleicht schneller einstellt. Ebenso erfreulich sind die vielen Fälle, die der Autor in den Text einfügt, um anhand konkret entschiedener Fälle seine Ausführungen plastisch zu machen. Dies gelingt dann auch mit den eigentlich „trockenen“ Themen aus dem Allgemeinen Teil (z.B. bei Irrtum oder Unzumutbarkeit des Handelns). Ebenfalls erfreulich ist die hohe Aktualität der zitierten Rechtsprechung.

Insgesamt handelt es sich um ein lehrreiches, sehr empfehlenswertes Lehrbuch für Studierende oder Personen in Ausbildung, die später bei Polizei oder Verwaltung arbeiten werden. Die große Bandbreite der Lebenssachverhalte wird gut abgebildet und der Schwerpunkt auf dem Grundlagenwissen überzeugt. Möchte man das Werk also lesen, um sich z.B. für ein Schwerpunktseminar vorzubereiten oder um es zur allgemeinen Wissensgewinnung zu nutzen, ist es mit annehmbarem Zeitaufwand und mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit, was den Erkenntnisgewinn betrifft, zu bewältigen. Möchte man sich zur Vorbereitung auf die Berufstätigkeit als Anwalt oder Richter mit diesem nebenstrafrechtlichen Rechtsgebiet befassen, darf man die Zielrichtung des Werks nicht aus dem Blick lassen: in der gerichtlichen Praxis dominiert das Verkehrsrecht, sodass man sich ergänzende Werke aus diesem Bereich sowie zum Prozessrecht besorgen muss.

Montag, 27. März 2023

Rezension: Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht

Buck / Gieg, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 3. Auflage, Nomos 2023

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das Praxishandbuch zum Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht erscheint nach fast 10 Jahren in einer überarbeiteten Neuauflage (Link zur Besprechung der Vorauflage) und soll als Schnittstelle zwischen empirischer Wissenschaft und juristischer Umsetzung in rechtlich verwertbare Erkenntnisse dienen. Die Hinzuziehung von Sachverständigen muss in immer mehr Fallkonstellationen erfolgen und ebenso häufig sind dann auch die Versuche der jeweils vom Ergebnis des Gutachtens nachteilig betroffenen Partei, die Herangehensweise, die Ergebnisse oder manchmal schlicht den guten Ruf des Gutachters anzugreifen. Die Tätigkeit im forensischen Bereich erfordert also auf Sachverständigenseite nicht nur profunde Fachkenntnisse, sondern auch manchmal ein dickes Fell (nur als Beispiel: Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen, S. 293 ff.).

Das Bearbeiterteam wurde im juristischen Bereich (Gieg und Luckey), aber auch im bei den Wissenschaftlern ergänzt. Inhaltlich ist das Werk dem bewährten Konzept treu geblieben und vereint eine Vielzahl möglicher Teilgebiete des Verkehrsrechts, in welchen gutachterlich aufzuklärende Fragestellungen zur Sprache kommen können. Dabei gibt es technisch durchaus Überschneidungen zwischen dem Zivilrecht und dem Strafrecht, wenngleich die rechtlichen Vorgaben für das erkennende Gericht natürlich unterschiedlichen Grenzen unterliegen. Hier gilt es dann vor allem seitens des Gerichts, den Sachverständigen in tatsächlich Hinsicht nicht einmal ansatzweise in die Unannehmlichkeit zu bringen, sich mit möglichen rechtlichen Erwägungen auseinandersetzen zu müssen.

Die Erläuterungen beginnen mit der Unfallanalytik in Teil 1, führen dann über in Teil 2 mit der morphologischen Identifikation von Personen und weiter zu Teil 3, der Verkehrsmesstechnik. Anschließend werden in Teil 4 Alkohol und andere berauschende Mittel im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit betrachtet. Im letzten Teil 5 geht es dann um die Unfallflucht.

Was auffällig ist: ein riesiges aktuelles Thema der vergangenen Jahre ist im Buch nur rudimentär bzw. gar nicht enthalten: die Auslese der Datenspeicher von Fahrzeugen. Es wird zwar als Möglichkeit in § 1 Rn. 26 kurz erwähnt, aber weder erklärt noch als (verpflichtendes) Aufklärungselement des Sachverständigen in die Waagschale geworden. Dies mag bei Verkehrsunfällen, die im zivilrechtlichen Bereich zu begutachten sind, noch verzeihbar sein, da man dort mit der herkömmlichen Spurenanalyse die erforderlichen Tatsachen ermitteln kann. Jedoch vergibt das Handbuch sich des Weiteren im strafrechtlichen Bereich die Analyse der illegalen Straßenrennen, die inzwischen nahezu ausschließlich mit der Auslese der gesammelten Fahrzeugdaten erfolgt. Weder gibt es technische Ausführungen dazu, welches Datenmaterial die Fahrzeuge vorhalten (Unfallspeicher, GPS-Daten, Videoaufzeichnungen etc.), noch gibt es juristische Kapitel zur Frage, wie man an diese Daten gelangt und wie gut die Zusammenarbeit mit den Autokonzernen dabei ist. 

Was darüber hinaus fehlt, ist die Frage, ob bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten der Fahrer das Tatopfer überhaupt wahrnehmen konnte. Dies muss gerade bei Unfällen bei Nacht oft durch ein lichttechnisches Gutachten aufgeklärt werden.

Schließlich vermisse ich in § 2 auch einen Abschnitt zur medizinischen Begutachtung von Unfallverletzungsfolgen, die ich als Tatrichter ja parallel zur biomechanischen Einwirkung auf den Geschädigten in Auftrag geben muss. Die Notwendigkeit wird bspw. auf S. 252 angedeutet und weit vorher werden einige Grundlagen zu Art und Aufbau der von einem Unfall betroffenen Gliedmaßen und Gelenke erörtert. Aber es wird im Ergebnis nichts dazu gesagt, dass und wie der Tatrichter darauf zu achten hat, ob z.B. degenerative Prozesse als alternative oder gar einzige Kausalität vorhanden waren, die eine Verantwortlichkeit des Schädigers insoweit ausschließt. Dies wäre das Gebiet eines Mediziners, der im Kapitel jedenfalls nicht zu Wort kommt. Im juristischen Kapitel wird das Thema natürlich kurz aufgegriffen (S. 275), aber eher als vorausgesetztes Wissen.

Die Gestaltung des Werks ist erwartungsgemäß lebendig und verknüpft, jedenfalls im technischen Teil, den Fließtext mit Graphiken, Lichtbildern, Skizzen und Schaubildern. Manche Elemente sind zwar in ihrer Sinnlosigkeit befremdlich (Auflistung von Urteilen/Verfahren zur Unfallflucht auf S. 688 ohne jede nähere Erläuterung), bleiben aber zum Glück singulär. In den juristischen Teilen gibt es zwar weniger bildliche Variationsmöglichkeiten, aber die Autoren bieten Aufzählungen, Beispiele und Praxistipps und ermöglichen so eine rasche Rezeption des Gelesenen. Es gibt ein echtes Fußnotensystem.

Die technischen Ausführungen kann ich nicht bewerten. Es ist jedoch erfreulich zu sehen, mit welcher Detaildichte gerade die forensische Biomechanik oder die anthropologische Vergleichsbegutachtung ausgeführt worden sind. Ebenfalls zu loben ist, dass in § 7 nicht mehr alle antiken Messverfahren heruntergebetet werden, sondern eine Auswahl für aktuell gebräuchliche Messgeräte getroffen wurde. Im zivilrechtlichen Teil überzeugt die klare Sprache von Luckey, der als Zielgruppe eben nicht nur Juristen, sondern auch Sachverständige adressiert und seine Praxishinweise entsprechend breit variiert. Im strafrechtlichen Bereich präsentiert Gieg gewohnt präzise und detailreich viele problematische Aspekte der Begutachtung. So widmet er sich zu Recht ausführlich (S. 415 ff.) der Beweisantragstellung für die Frage der Fahrereigenschaft bzw. des Alternativfahrers, aber auch für die standardisierten Messverfahren (S. 537 ff.). Ebenso erörtert er zutreffend die weiterhin zu befürchtenden Uneinheitlichkeit der OLG-Rechtsprechung zur erweiterten Akteneinsicht (v.a. S. 556/7).

Was bleibt als Fazit? Wer als Jurist ein Gutachten verstehen und ggf. angreifen möchte, muss die Herangehensweise des jeweiligen Sachverständigen nachvollziehen können. Dies wird mit dem vorliegenden Werk ermöglicht und zwar gut verständlich. Die begleitenden juristischen Kapitel sind notwendig und ebenfalls gut zu rezipieren. Die oben beschriebenen Auslassungen des Handbuchs sind jedoch bedauerlich und man möchte hoffen, dass die Folgeauflage im strafrechtlichen Bereich entsprechend zulegt.

Sonntag, 12. Juni 2022

Rezension: Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht

David / Dinter, Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, C.F. Müller 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Obwohl die Masse der veröffentlichten Entscheidungen in Bußgeldsachen im Straßenverkehr verortet ist, darf nicht unterschätzt werden, wie vielschichtig der OWi-Bereich in der Praxis tatsächlich ist. Dies betrifft dann nicht nur das Kartellrecht, das weitere öffentliche Recht wie z.B. Baurecht oder Abfallrecht, sondern eben auch das Kapitalmarktrecht, das vorwerfbares Fehlverhalten der Marktteilnehmer entsprechend sanktionieren muss. Bedenkt man zudem, dass die Höhe des Bußgeldes sich am Umsatz des falsch handelnden Unternehmens orientieren kann, wirkt der 2021 neu erlassene Bußgeldkatalog im wahrsten Sinne wie „Peanuts“. Die beiden Herausgeber sind selbst seit Jahren durch Veröffentlichungen zum Thema präsent und haben weitere Rechtsanwender für das Handbuch gewinnen können, um die Thematik mit einem Gesamtüberblick vorzustellen. Dies betrifft dann eben nicht nur das klassische Sanktionenrecht, sondern auch Verteidigungsmöglichkeiten sowie das unvermeidbare Thema Compliance.

Insgesamt acht Kapitel harren der Lektüre. Die Autoren halten sich dabei nie mit Allgemeinplätzen auf, sondern fokussieren stets das Bußgeldrecht auf die hier behandelte Spezialmaterie. Eingangs wird das Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht vorgestellt. Schon bei scheinbar banalen Aspekten merken die Leser, dass man in diesen Bußgeldverfahren ein bisschen anders denken muss als bei herkömmlichen Verstößen, die vor dem Amtsgericht abgeurteilt werden. So sind die Fragen der Beteiligung am Verfahren sowie der Verwertung von Erkenntnissen zu beantworten, die Rolle der BaFin zu klären und die ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten vorzustellen. Weitere Unterkapitel thematisieren die Verfahrensrechte, mögliche Einstellungsgründe und den Erlass des Bußgeldbescheids durch die BaFin. Das zweite Kapitel ist dann das materiell-rechtliche Pendant und erläutert die Ahndungspraxis der BaFin, wobei zwischen direkten Verstößen gegen kapitalmarktrechtliche Bußgeldvorschriften und Pflichtverletzungen nach § 130 OWiG abgegrenzt wird. Die Zurechnung nach § 9 OWiG kommt ebenso zur Sprache wie die Sanktionierung juristischer Personen nach § 30 OWiG. Bei der Zumessung wird auf die Parallelität zwischen § 17 WpHG und § 17 OWiG hingewiesen, aber auch die denkbaren Zumessungskriterien werden angesprochen, darunter die Auswirkung eines vorhandenen Compliance-Systems. Noch konkreter wird es dann im dritten Kapitel, das verschiedene Delikte nach dem WpHG vorstellt. Dazu gehören Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten, die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften oder die Marktmanipulation. Mit ca. 150 Seiten ist dieses Kapitel zu Recht sehr ausführlich gehalten. Die folgenden Kapitel widmen sich den Verwaltungssanktionen und den öffentlichen Bekanntmachungen sowie dem Rechtsschutz hiergegen.

Im sechsten Kapitel wird die Verteidigung in kapitalmarktrechtlichen Bußgeldverfahren vorgestellt, passender und sinnvoller Weise geschrieben von einem Rechtsanwalt. Gleich zu Beginn wird schön auf das Verteidigungssubjekt eingegangen und klargestellt, dass man juristische Personen nicht verteidigen kann, sondern diesen eine Stellung nur als Nebenbeteiligter zukommt, ohne dass das deren Rechte wesentlich schmälern würde. Wichtig ist dabei jedenfalls, den richtigen Zeitpunkt zu erkennen, ab welchem das Unternehmen eine Stellung als Quasi-Betroffener für sich reklamieren kann (S. 366). Erfreulich umfangreich wird auch auf die Stellung des Verteidigers abgestellt, der sich zum einen mit einem Interessenskonflikt konfrontiert sehen kann, wenn er das betroffene Unternehmen auch anderweitig berät, der zum anderen aber auch Beratungs- und Hinweispflichten hat, um das Unternehmen vor Folgekosten zu bewahren. Gut gefällt auch die nicht abschließende, abwägende Überlegung, wie mit der BaFin Kontakt aufgenommen werden sollte. Die hier vertretene Vorgehensweise (S. 377) ist mir jedenfalls auch aus der eigenen (nicht kapitalmarktrechtlichen) Praxis sympathisch. Wenn die Waffengleichheit zur Behörde angesprochen und auch das Gebot der Aktenvollständigkeit benannt wird, dann aber für den Fall der Unvollständigkeit die Dienstaufsichtsbeschwerde als Option vorgeschlagen wird, ist mir das ein bisschen zu heftig, insbesondere da das meiner Ansicht nach vorrangige Verfahren nach § 62 OWiG nicht erwähnt wird (S. 380). Es wäre zudem interessant gewesen, wie der Autor die Rechtsprechung des BVerfG zur Akteneinsicht (NZV 2021, 41 ff.) für das Kapitalmarktecht anwendbar erachtet. Dass am Ende noch nach den verschiedenen Verteidigungszielen differenziert wird, ist sehr umsichtig, gerade weil die (unechte) Verständigung in solchen Bußgeldverfahren durchaus relevant werden kann (S. 392).

Das siebte Kapitel befasst die Leser mit dem Bußgeldregress gegen Führungskräfte und Versicherungsmöglichkeiten. Die Abgrenzung zu den Beraterfällen des BGH ist gut nachvollziehbar, ebenso der Ansatz, einen Regress für unvereinbar mit den Zwecken des Ordnungswidrigkeitenrechts zu (S. 400) postulieren. Ob die Rechtsprechung dies auch weiterhin so halten wird, bleibt offen. Den Schlusspunkt setzt das achte Kapitel mit dem europäischen Recht.

Das Buch ist - natürlich - von Spezialisten für Spezialisten geschrieben und hat dementsprechend auch nur einen eingegrenzten Interessentenkreis. Dennoch sind die Ausführungen der Autoren auch allgemein interessant, wenn man die Bandbreite und den Variantenreichtum kennen lernen möchte, die das Bußgeldrecht innehat. Die Ausführungen lesen sich flüssig und schlüssig, sodass auch Einsteiger in die Spezialmaterie, die lediglich Grundkenntnisse im allgemeinen Bußgeldrecht haben, die Materie gut und effektiv rezipieren können.

 

Dienstag, 8. März 2022

Rezension: Handbuch Verkehrsrecht

Himmelreich / Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Auflage, Luchterhand 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl


Das Handbuch zum Verkehrsrecht, ehemals Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, gehört schon jetzt zu den Klassikern dieses Rechtsbereichs, das an Literaturauswahl ja nicht arm ist. Jedoch ist es nach wie vor eine Kunst für sich, die Bandbreite des Verkehrsrechts, die sich immer wieder erweitert, in einem Buch zu erfassen und praxistauglich aufzubereiten. Mit über 3000 Seiten inklusive der Verzeichnisse ist das Werk auch haptisch ein Schwergewicht, inhaltlich ist es das ohnehin. Dafür sorgt seit Jahren die kluge Autorenauswahl, die zahlreiche bekannte Namen und Spezialisten des Verkehrsrechts versammelt. Zwar unterliegt auch dieses Werk der üblichen Fluktuation, altersbedingt, aber auch berufsbedingt, da ja die Schreiberei doch nur eine Nebentätigkeit ist. Dennoch sind einige der Autoren schon seit Jahren Garant für die Inhalte, sodass man auch die Kontinuität des Werks zu schätzen lernt. Dass die Autoren mit kurzem Lebenslauf und Bild erfasst werden, ist ein schöner Service für die Nutzer des Werks und natürlich auch eine gute Werbemaßnahme für die praktisch tätigen Autoren.

Die Gestaltung ist bekannt und bewährt, hat jedoch auch nach wie vor ihre Tücken. Allem voran ist dies das Dünndruckpapier, das die nachfolgenden bzw. vorangehenden Seiten bei der Lektüre durchscheinen lässt. Das ist bei Büchern dieses Umfangs wohl schwer zu vermeiden, aber dennoch unangenehm. Die Fließtexte sind eng, aber mit genügend Abstand gedruckt. Ich vermisse jedoch fett gedruckte Leitwörter als durchgehendes Gestaltungsmittel: einige Kapitel nutzen es, andere nicht. Das sollte das Lektorat eigentlich vereinheitlichen. Die Fußnoten sind abgesetzt und umfangreich. Die Texte werden ergänzt durch optisch abgesetzte Hinweise oder Fallbeispiele.

Das Werk ist grob zunächst in acht Teile untergliedert, die dann jeweils etliche Kapitel unter sich vereinen. So gelingt es, einen echten Rundblick über das Verkehrsrecht zu geben, andererseits kann es manchenorts dann eben auch nur zu einem Überblick genügen. Mitunter sind die Fundstellen und Literaturnachweise auch ein wenig betagt, worauf man vielleicht für die Folgeauflage ein Auge haben könnte.

Thematisch dominiert das Verkehrszivilrecht mit Haftungsrecht, Vertragsrecht und Versicherungsrecht. Das dürfte auch die praktische Realität widerspiegeln. Weitere Teile befassen die Nutzer mit dem Verkehrsstrafrecht und dem Bußgeldrecht, mit dem Verkehrsverwaltungsrecht oder auch mit verkehrsrechtlichen Bezügen zum Arbeitsrecht. Ebenfalls erfasst wird das Gefahrgutrecht. Ein eigener Teil ist dem Sachverständigen im Verkehrsrecht gewidmet, wobei auch ein Blick auf eine mögliche Haftung gelegt wird. Die anwaltsrechtlichen Bezüge vereinen das Berufsrecht und das Gebührenrecht. Den Abschluss bilden Sonderthemen wie das Oldtimerrecht, steuerrechtliche Fragen oder das Fuhrparkmanagement.

Den positiven Gesamteindruck habe ich schon an früherer Stelle dargestellt (Rezension zur 5. Auflage), sodass ich mich diesmal auf ausgewählte Kapitel beschränken möchte. Zum ersten ist dies das Unterkapitel „Mithaftung“ (S. 71 ff.). Dort werden thematisch sinnvoll sowohl das Mitverschulden, die Sonderrolle von Kindern, aber auch die Haftungsquotenbildung nach § 17 Abs. 2 StVG zusammengetragen. Die Aufbereitung erfolgt dabei sehr instruktiv, sodass man sich im konkreten Fall an den allgemeinen Prüfungskriterien orientieren und anschließend Vergleichsfälle in der tabellarischen Auflistung von Quotenbeispielen suchen kann. Hiernach habe ich mir den Rückstufungsschaden (S. 504 ff.) als Teil des möglichen Ersatzanspruches näher angesehen. Schon in der Überschrift wird klargestellt, dass es sich dabei um die Höherstufung in der eigenen Kaskoversicherung handelt und in einem Unterpunkt dann herausgearbeitet, dass die Höherstufung des Geschädigten in der eigenen Haftpflichtversicherung kein adäquat kausaler Schaden ist, den der Unfallgegner verursacht hat (S. 513, Fn. 1264).

Des Weiteren habe ich einen Blick in das Versicherungsrecht geworfen, u.a. in das Unterkapitel zu den Aufklärungsobliegenheiten (S. 1407 ff.) und natürlich in das große Kapitel um Versicherungsbetrug (S. 1553 ff.). Das Unterkapitel zu den Obliegenheiten ist schon vom Duktus her stark versicherungsgeneigt – dem Autor sei es nachgesehen, es ist sein Beruf –, aber auf diese Weise gehen, gerade was die versicherungsrechtliche Einschätzung der Unfallflucht und daraus entstehende Obliegenheiten angeht, einige Nuancen verloren, die man als VN-Vertreter aber kennen sollte und die sich insbesondere in der jüngeren Rechtsprechung (vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 5/2022 Anm. 1 m.w.N.) und in der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 142 StGB, z.B. BeckOK StGB/Kudlich § 142 Rn. 98; MüKoStGB/Zopfs § 142 Rn. 139-141; BeckOK StVR/Krenberger § 142 Rn. 73-75) auch finden. Wenn hier ein wenig einseitig bestimmte OLG-Entscheidungen präsentiert werden oder auf S. 1413 auf die „Kommentierung zu § 142 StGB“ verwiesen wird, in der zugehörigen Fußnote aber keine Kommentierung enthalten ist und bspw. auch ein Binnenverweis auf S. 1856 ff. in das verkehrsstrafrechtliche Kapitel fehlt, dann hat man unweigerlich den Eindruck, dass der Abschnitt vielleicht einmal durchgesehen werden könnte.

Im Kapitel zum Versicherungsbetrug wird der Brückenschlag zur Praxis besonders gut vorgenommen, indem die typischen Charakteristika und Indizien für einen gestellten Unfall nicht nur theoretisch benannt werden, sondern mit einer Checkliste oder auch häufigen Fallgestaltungen in der Praxis, sowohl im Haftpflicht- als auch im Kaskobereich transparent gemacht werden. Gerade im amtsgerichtlichen Bereich, wo die vermeintlich harmlosen Fälle mit geringen Schadenssummen verhandelt werden, können solche Ausführungen erhellend sein. Insbesondere die Ausführungen zum Betrug beim Glasschaden mit dem Konnex zur intensiven Bewerbung des Austauschservices sind dabei sehr lehrreich.

Schließlich habe ich mit großem Interesse die Kapitel zum Arbeitsrecht studiert. Insbesondere die Bezüge zu Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sind gut verständlich aufbereitet, also u.a. ob der Arbeitgeber ein Schreiben zur Vermeidung eines Fahrverbots erstellen darf oder soll (S. 2288) und darüber hinaus, ob ein und welcher Kündigungsgrund vorliegen könnte, wenn eine Fahrerlaubnisentziehung oder ein Fahrverbot drohen, schlimmstenfalls wegen Alkohol am Steuer (S. 2298 ff.). Diese Ausführungen sind auch für den jeweils erkennenden Richter erhellend, da diesem jedenfalls inzident eine grobe arbeitsrechtliche Überprüfung einer vorgetragenen drohenden oder ausgesprochenen Kündigung obliegt, wenn es um die Anordnung einer Maßregel, Nebenstrafe oder Nebenfolge geht.

Das Fazit zur umbenannten neuen Auflage ist und bleibt klar: das Werk bietet einen tollen Gesamtüberblick, hält einen reichhaltigen Wissensfundus patenter Autoren vor und hilft dank plastischer Darstellungen schnell zu Verständnis in entsprechenden Fallgestaltungen. Das Handbuch kann Dezernatseinsteigern ebenso empfohlen werden wie etablierten Praktikern.

Mittwoch, 19. Mai 2021

Rezension: RVG Straf- und Bußgeldsachen

Burhoff / Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage, ZAP 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Dass man, wenn doch schon Kommentare (u.a. unter Mitwirkung von Burhoff, Link hier) zum gesamten RVG einbändig erscheinen, ein noch dickeres Werk nur zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen herstellen kann - und offensichtlich auch muss -, sagt nicht nur viel über die Gebührenträchtigkeit der Materie aus, sondern auch darüber, wieviel Beratungsbedarf offensichtlich besteht. Das Autorenteam Burhoff/Volpert ist „bekannt und bewährt“ im Gebührenrecht, sodass man sich mit der Neuauflage eines hohen Qualitätsanspruchs der Darstellung sicher sein kann. Fast 2100 Seiten mit Ausführungen, Anhängen und Verzeichnissen harren der Lektüre. Vier Jahre seit der Vorauflage (Besprechung hier) gilt es nunmehr, ein wenig in dem opulenten Werk zu stöbern.

Angenehm für die Nutzer des Werks ist schon der Ansatz, zunächst ein Vergütungs-ABC voranzustellen, das über 700 Seiten stark und damit für den schnellen Einstieg ideal ist. Denn man kann sich anhand der einem selbst gerade drängenden Abrechnungsfrage zielgerichtet zu einem Thema einlesen und wird dann im Werk mit Informationen, Rechenbeispielen, Mustern und nützlichen Querverweisen versorgt. So wird etwa unter dem Stichwort „Rechtsmittel gegen die Wert- und Vergütungsfestsetzung“ ein mehrseitiger Überblick über Erinnerung, Beschwerde, weitere Beschwerde und Wiedereinsetzung gegeben, ergänzt um kurze Unterkapitel zur Anhörungsrüge und zur Besonderheit bei Beratungshilfe. Zur Sprache kommen dabei auch Aspekte, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergeben, etwa die Anwendung der Verwirkung nach § 20 GKG auf das Erinnerungsrecht (Rn. 1862) oder die Anwendung des Verschlechterungsverbots (Rn. 1922). Beim Stichwort „Gerichtskosten“ ist es fast schon irritierend zu sehen, wieviel Beratungsbedarf es zur Frage der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG gibt: mehr als 40 Randnummern (Rn. 1124 ff.) dienen dazu, die Details der Abrechnung und Rechtsprechung hierzu abzubilden, darunter z.B. die Frage, ob eine elektronische Akte überhaupt versandt werden kann (Rn. 1127).

Es schließt sich sodann der eigentliche Kommentarteil an, der ausgewählte Normen des RVG in den Fokus nimmt und wiederum auf das Vergütungs-ABC verweist, sodass unnötige Doppelungen im Werk gut verringert und vermieden werden. Die Kommentierungen werden ergänzt um praktische und taktische Hinweise, um die Gebührenansprüche abzusichern. Dies ist bspw. gut zu sehen bei der Pauschgebühr, § 42 RVG, wenn nicht nur das zweistufige Prüfungssystem erklärt, sondern auch auf den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird (Rn. 19). Daneben werden – an passender Stelle – aber durchaus auch rechtspolitische Einschübe vorgenommen und anhand des Standes der Rechtsprechung begründet, zu sehen bei der Frage der (angeblichen) Unzumutbarkeit gesetzlicher Gebühren (§ 51 RVG, Rn. 38 ff.).

Sodann wird das Vergütungsverzeichnis kommentiert. Als besonders lebendig sind einige Kommentierungen zu benennen, etwa die zu Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG, wenn es um die Frage der Befriedungsgebühr geht. Hier werden mitunter Fehler in der Praxis gemacht, denen die Kommentierung vorbeugen will. Zugleich wird der Grundgedanke der Regelung, die Honorierung der Mitwirkung des Verteidigers, anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert und die teilweise restriktive Rechtsprechung kritisch rezipiert. Dabei ist schon anhand der Beispielsfälle und Kataloge möglicher Mitwirkungshandlungen klar, dass diese Gebühr nur unter besonderen Umständen nicht anfällt und zudem die in der Regelung angelegte Vermutung für den Verteidiger streitet (vgl. Rn. 20).

Neuerungen, selbst wenn diese nun auch schon einige Jahre alt sind, werden treffsicher aufgegriffen und bewertet. Dies kann man bspw. an der Kommentierung zur Gebühr Nr. 4142 VV RVG sehen, wenn die gestiegene Bedeutung der Abrechnungsvorschrift zu Recht betont wird, da die Gerichte nach der Umstellung des Einziehungsrechts fast in allen Fällen mit entsprechendem Einschlag über die Einziehung befinden müssen. Davon klar getrennt wird die Maßnahme nach § 111a StPO (Rn. 9), sodass hierfür zu Recht auf die Rahmenbestimmung der Gebühren verwiesen wird.

Wenn man dieses Werk, das eigentlich ein Hybridkonstrukt aus Handbuch und Kommentar darstellt, als gedrucktes Geld zwischen zwei Buchdeckeln bezeichnen möchte, liegt man jedenfalls nicht falsch. Fehler bei der Abrechnung werden vermieden, Hinweise zur besseren Abrechnung werden gegeben und Argumente für Streitfälle werden ausführlich ausgearbeitet. Mehr kann man als Rechtsanwender eigentlich nicht verlangen, wobei das Buch erfreulicherweise für Anwälte und Gerichte gleichermaßen gut nutzbar ist.

Montag, 25. Januar 2021

Rezension: OWiG

Göhler, OWiG, 18. Auflage, C.H. Beck 2021

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Nach wenigen Jahren ist der Göhler nun wieder in einer Neuauflage erschienen und wartet mit einem weiteren Bearbeiterwechsel auf: anstelle von Gürtler bearbeitet nun Thoma dessen bisherigen Bereich, sodass der Göhler weiterhin seinem Ruf als Ministeriumskommentar gerecht wird. Über 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen (allerdings auch mit zahlreichen unkommentierten weiteren Gesetzen, deren Abdrucks man in Zeiten der Internetrecherche eigentlich nicht mehr bedürfte) harren der Lektüre durch die Rechtsanwender. Im Vergleich zur Vorauflage mussten v.a. die Kommentierungen zum Einziehungsverfahren nach § 29a und zur elektronischen Aktenführung angepasst werden, aber auch die heterogene Rechtsprechung zu Details des standardisierten Messverfahrens musste rezipiert werden. Der Gesamtblick auf das Bußgeldrecht, der schon immer ein Markenzeichen dieses Werks war, ermöglicht es aber auch, eher unbeachtete Änderungen studieren zu können, wenn bspw. in §§ 49a-c die Auswirkungen des neu gestalteten (europäischen und deutschen) Datenschutzrechts verarbeitet werden.

Gerade die Kommentierung des § 29a darf als sehr gelungen bezeichnet werden. Die dargestellten Parallelen zum StGB und vor allem die sinnvollen Beispiele erleichtern das Verständnis für die Norm erheblich, vor allem wenn es um die Frage des Abzugs von Aufwendungen (Rn. 10 ff.) oder die Anwendung des Opportunitätsprinzips mangels einer Härtefallregelung (Rn. 24) geht.

Die Gestaltung des Kommentars hat weiterhin Verbesserungspotential, gerade was die Mischung aus Nachweisen sowohl im Fließtext als auch in echten Fußnoten angeht, was das dichte Schriftbild betrifft und wenn man die Binnenordnung von teilweise über die Jahre gewachsenen, aber dennoch (oder gerade deswegen) einer Neuordnung durchaus zugänglichen Kommentierungen einzelner Paragraphen betrachtet. Gerade Letzteres ist aber eine echte Mammutaufgabe und die neuen Bearbeiter brauchen da auch erst einmal eine gewisse Einarbeitungszeit. 

Inhaltlich fällt manchmal auf, dass viele Diskussionen aufgegriffen werden, aber vereinzelt in ihrer Aktualiät etwas hinterherhinken, immerhin mit einer recht klaren und betroffenenfreundlichen Positionierung (z.B. § 60 Rn. 49a: erweitertes Akteneinsichtsrecht). Generell würde man sich an mancher Stelle eine Auffrischung von Fundstellen wünschen. Auch erfolgt mitunter eine Positionierung der Autoren, die nicht weiter dogmatisch begründet wird (gesehen z.B. bei § 33 oder § 47). Das ist nicht weiter schlimm, denn ein Kommentar darf auch einmal nur Stellung nehmen. Aber man sollte es in einer Fachdiskussion oder bei Zitierung in einer Gerichtsentscheidung dann eben nicht als gegen andere Entscheidungen belastbare Fundstelle werten, sondern eben als das, was es ist: eine Meinung.

Durch zahlreiche Einleitungen vor großen Abschnitten gelingt es den Autoren, nicht nur das Normengefüge zu erläutern, sondern auch ein großes Gesamtbild des Bußgeldrechts zu zeichnen, was auch rechtspolitische und internationale Aspekte mit einfließen lässt. Zudem wird so der Blick auf die Verknüpfungen zur StPO, zum Verwaltungs- und auch zum Verfassungsrecht geschärft, was wiederum dem kundigen Rechtsanwender einen wichtigen Rückbezug zu § 47 OWiG ermöglicht.

Eine weitere Stärke des Kommentars ist zudem, dass das gesamte Verfahrensrecht, also auch abseits der Hauptverhandlung, ebenbürtig ausgearbeitet wird. Die Erläuterungen zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides (§ 90) erfassen so z.B. auch mittelbare und unmittelbare Nebenfolgen, aber auch das selten bekannte gerichtliche Verfahren nach § 103 zur Geltendmachung von Vollstreckungshindernissen wird ausführlich dargestellt.

Auch in der Neuauflage bleibt das Fazit, das schon zur Vorauflage getroffen wurde, gleich: der Göhler ist im Bußgeldrecht unverzichtbar, sowohl für den Erstzugriff, für die Absicherung gefundener Erkenntnisse oder auch zur Vertiefung vorhandenen Wissens. Es ist kein reiner Praktikerkommentar, was sich aber bei der Recherche eher positiv auswirkt: Denn auf diese Weise bleibt die ganzheitliche Sicht auf die Materie bei der Lektüre gewahrt.

Mittwoch, 25. November 2020

Rezension: Waffenrecht

Heller / Soschinka / Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Sieben Jahre nach der Vorauflage (Rezension hier) erscheint das Kompendium zum Waffenrecht in der vierten Auflage. Im Gegensatz zu anderen Werken ist das Vorwort hier recht karg: weder erfährt man, welche wichtigen gesetzlichen Neuerungen die Autoren verarbeitet haben, obwohl ja zum Beispiel zum 1.9.2020 das Gesetz zum Nationalen Waffenregister in Kraft getreten ist (Ausführungen dazu in Rn. 974a ff.), noch wird der neu hinzugekommene Mitautor RA Rabe vorgestellt. Schade eigentlich.

Der Umfang des Werks ist um weniger als 10% gewachsen und liegt nun bei knapp unter 650 Seiten. Dies ist eine angenehme Dicke für ein Handbuch, das sich für die Rechtsanwender ja immer noch als praktikabel im Alltag erweisen soll. Der Aufbau des Buches ist gleich geblieben: Das Buch ist in zwei Teile A und B sowie einen Anhang aufgegliedert. Zunächst wird Grundlagenwissen vermittelt, etwa zu möglichen Rechtsquellen, sprich Waffengesetz, europäischen Vorgaben aber auch Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz. Dazu werden das Jagdrecht, das Versammlungsrecht und abschließend auch kurz das Verhältnis zum Strafrecht angesprochen. Im zweiten Kapitel werden Waffen, Munition und „verbotene“ Waffen vorgestellt, alles reichhaltig bebildert und mit grau hinterlegten Übersichten noch einmal transparent gemacht. Schon dies ist für die gerichtliche Praxis eine gute Hilfestellung, gerade weil waffenrechtliche Vergehen bzw. Ordnungswidrigkeiten oft schon im Tatsächlichen atypisch sind: was man sich unter welcher Bezeichnung und Gattung rein bildlich vorzustellen hat, ist nicht jedermanns Grundwissen.

Im dritten Kapitel wird das Waffengesetz genau beleuchtet, vor allem zum Umgang mit Waffen sowie den dabei möglichen Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten samt den zusätzlichen Folgen. Dass dabei immer noch von „Einziehung und Verfall“ gesprochen wird, mag alter Gewohnheit entsprechen, ist aber nach der Neuregelung des StGB und des OWiG falsch: der Verfall existiert nicht mehr. In eigenen Übersichten zu Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten sortieren die Autoren die möglichen Tatbegehungsvarianten und verweisen intern auf Randnummern, in denen dann zur Thematik weitere Informationen vorhanden sind - eine geschickte Herangehensweise und förderlich für denjenigen, der spezifische Details sucht, aber eben keinen Kommentar nutzen möchte oder kann.

Nach einem Exkurs zum Beschussgesetz widmet sich ein umfangreiches Kapitel der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis. Ausgehend von der Grundnorm des § 4 WaffG werden die Voraussetzungen für die Erteilung erläutert oder auch das Problem des Altbesitzes angesprochen. Mir hat dabei die wirklich umfangreiche Erläuterung der Prüfung der Zuverlässigkeit des potentiellen Waffenbesitzers gefallen (Rn. 741 ff.): die eigenständige Prüfung in Abgrenzung zum Strafrecht, die fehlende aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen zur Unzuverlässigkeit aber auch die Einordnung von Reichsbürgern kommen ausführlich zur Sprache. Neben den Ausführungen zur rechtlichen Systematik des WaffG erhalten die Leser so auch eine belastbare Einschätzung der Autoren, die durch Fallbeispiele untermauert werden.

Sodann, Kapitel 6, geht es um das Verfahren vor der Waffenbehörde, samt den klassischen verwaltungsrechtlichen Problemen Zuständigkeit, Rücknahme und Widerruf oder einzelner Waffenverbote. Nicht fehlen darf danach das Kapitel zu den Rechtsbehelfen samt Klageverfahren beim Verwaltungsgericht. Weitere Kapitel befassen den Leser mit der Aufbewahrung, dem Transport von Waffen sowie dem Bezug zum europäischen Recht.

In Teil B geht es anschließend um verschiedene Personen, die Umgang mit Waffen haben. Eigene Kapitel betreffen deshalb die Jägerschaft, Sportschützen, schießsportliche Vereine oder den Betrieb von Schießstätten. Ebenfalls Berücksichtigung finden Brauchtumsschützen, Bewachungspersonal, Waffensammler, Sachverständige, Hersteller und Händler. Hinzu kommen Abschnitte zum Verlust und Fund von Waffen, zum Einsatz etwa bei Theater und Film, zu Spielen mit Softair- oder Laser-Waffen sowie abschließend ein kurzes Kapitel zu Dienstwaffenträgern. Innerhalb dieser Kapitel finden die Autoren stets Raum für allgemeine und spezielle Informationen, sodass z.B. im Kapitel zur Jagd nicht nur Jagdwaffen näher beschrieben sind, sondern auch die besondere Situation des Jagdscheinanwärters beim Erwerb von Waffen erfasst wird (Rn. 1437 ff.).

Angesichts des oft vorgebrachten Einwands, es habe sich gar nicht um eine echte Waffe gehandelt, möchte ich zudem das Kapitel zu Dekorationswaffen zur Lektüre empfehlen (S. 569 ff.): auch für diese gelten besondere Handlungsvorgaben (Rn. 2775 ff.). Zu beachten sind jedoch stets die Altregelungen, die nach zeitlicher Staffelung benannt sind.

Ungeachtet der Bedeutung für das Verwaltungsrecht ist dieses Handbuch zugleich ein wertvolles Hilfsmittel für die strafrechtliche Praxis. Allein die Kenntnis, die über Waffen, deren Handhabung, Erwerbbarkeit und legale Nutzung vermittelt wird, ist für die Beurteilung eines strafrechtlichen Falles essentiell und kann in dieser Genauigkeit und Plastizität nicht von einem Kommentar vermittelt werden. Die Aktualität der Ausführungen ist lobenswert und bietet belastbare Lösungsansätze für eine Vielzahl von Fallgestaltungen.

Montag, 13. April 2020

Rezension: Messungen im Straßenverkehr

Burhoff / Grün, Messungen im Straßenverkehr, 5. Auflage, ZAP 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Im angenehmen Rhythmus von drei Jahren erscheint das Handbuch (hier der Link zur Vorauflage) von Burhoff und Grün zu den Messverfahren und ergänzt so die weiteren Handbücher zum Straf- und Verkehrsrecht. Nunmehr ist die fünfte Auflage erschienen und wartet mit bald 1100 Seiten auf. Der Großteil der Seiten ist dabei den inhaltlichen Ausführungen vorbehalten, welchen anschließend noch ein Teil mit Arbeitshilfen folgt, die fast 200 Seiten umfassen. Enthalten sind dort die Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern.

Im Hauptteil findet der Leser drei große Abschnitte vor, wovon der erste (§ 1) den Messverfahren gewidmet ist, der zweite (§ 2) medizinische Aspekte umfasst und der dritte (§ 3) typische Rechtsfragen in Zusammenhang mit gemessenen Verkehrsverstößen beinhaltet.

In den Arbeitshilfen ist das bisher enthaltene Lexikon der Rechtsbegriffe weggefallen. Bei den noch vorhandenen Richtlinien wären ein oder zwei Verbesserungen redaktioneller Art sinnvoll: zum einen sollte im zum Kapitel zugehörigen Inhaltsverzeichnis nicht mit Randnummern, sondern wie in der Inhaltsübersicht ganz vorne mit Seitenzahlen gearbeitet werden, wenn – wie hier – sich eine Randnummer über zahlreiche Seiten erstreckt und jeweils eine Richtlinie umfasst. Zum anderen könnten redaktionelle Hinweise erfolgen, wenn spezifische Rechtsprechung zu einer Richtlinie ergangen ist (z.B. für Baden-Württemberg: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 2 Rb 9 Ss 794/17, zfs 2018, 353). Auch könnte ein redaktioneller Hinweis dazu erfolgen, ob die in Richtlinien enthaltenen Abstandsvorgaben zwischen Verkehrszeichen und Messstelle auch „nach hinten“ gelten, also zum nächsten Verkehrszeichen. Ebenfalls sinnvoll wäre zusätzlich die Aufnahme von spezifischen Landesrichtlinien und –vorgaben zum Einsatz und zur Aufstellung der hoch umstrittenen Enforcement Trailer sowie zu stationären Anlagen. Vielleicht wird die sechste Auflage da Abhilfe schaffen.

Sodann zum eigentlichen Inhalt. Im ersten Teil findet man ganz klassisch Unterkapitel zum Abstandsmessverfahren und zu den verschiedenen Messsystemen für die Geschwindigkeit, dazu zur Rotlichtüberwachung und zum gewerblichen Personen- und Güterverkehr: insbesondere das kurze Kapitel zu den Wiegungen ist eine sehr empfehlenswerte Lektüre, da es zu diesem Problemkreis nahezu keine ausführliche Literatur gibt. Die einzelnen Kapitel beschreiben verschiedene Messsysteme, Anforderungen und Problempunkte. Flankiert werden die Ausführungen in § 1 aber weiterhin von bedenklichen Ausführungen der (technischen) Autoren zu allerlei rechtlichen Fragen (Bewertung der Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens; Bejubelung der Entscheidung des Saarl. VerfGH vom 5.7.2019 ohne Nennung einer einzigen Entscheidung, die sich dagegen ausgesprochen hat, Stand des Buchs ist November 2019; prominente Nennung der verfehlten Empfehlung des 54. VGT 2016 zum standardisierten Messverfahren u.a.). Dies ist zum einen angesichts von § 3 des Buches weder erforderlich, noch sind die Behauptungen vollständig belastbar. Darüber hinaus hat es einen argen Beigeschmack, wenn sich die Autoren der VUT selbst dafür beweihräuchern, dass bspw. ihre Arbeit angeblich aufzeige, dass die PTB ihre eigenen Vorgaben nicht umsetze (S. 14). Dazu sei nur anzumerken, dass es in der einschlägigen und maßgebenden instanzgerichtlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung positiv gesagt Entscheidungen allenfalls in überschaubarer Anzahl gibt, die diesen behaupteten Zusammenhang ebenfalls so sehen. Ein bisschen weniger Eigenwerbung wäre in einem solchen Handbuch doch angebracht (vgl. auch das „VUT-Prüfschema“, S. 21).

Das Kapitel zu den medizinischen Aspekten gefällt mir nach wie vor am besten, da hier sehr schön der morphologische Bildvergleich beschrieben wird und so der Befürchtung Einhalt geboten wird, es würde sich hier um eine Art Kaffeesatzlese, nur mit Pixeln, handeln. Insbesondere der wichtige Hinweis darauf, dass diese Art der Begutachtung gerade keine Merkmalshäufigkeiten liefern kann (und diese aufgrund des Gutachtenstyps auch gar keine Rolle spielen können), sollte Pflichtlektüre für alle Juristen sein, die sich mit Ordnungswidrigkeiten befassen. Bei der Frage der notwendigen Einhaltung von Warte- und Kontrollzeit bei der Atemalkoholmessung sollte, nachdem in § 3 Rn. 158 auf § 2 Rn. 119 verwiesen wird, auch (endlich) umgekehrt der Binnenverweis auf die Darstellung der Rechtsprechung erfolgen. Auch die neuere Rechtsprechung zur Hypoventilation (z.B. OLG Zweibrücken zfs 2019, 290) dürfte gerne in beiden Kapiteln aufgenommen werden .

Die rechtlichen Ausführungen in § 3 werden von Burhoff und nun neu von Niehaus gewohnt souverän mit der bekannten hohen Nachweisdichte geführt. Wie immer würde ich an der einen oder anderen Stelle etwas anders schreiben oder differenzierter behaupten, aber das sind Kleinigkeiten oder Darstellungsvorlieben, die nichts an der hohen Qualität der Ausführungen ändern. Nur ein Beispiel: Niehaus legt vorbildlich ab S. 804 dar, wie der Streit um die Reichweite des Akteneinsichtsrechts bei standardisierten Messverfahren zu entscheiden sein sollte. Allerdings liefert auch er (noch) keine genaue Begründung dafür, warum der Betroffene auch Einsicht in die gesamte Messreihe erhalten sollte. Hier hätten gerne einige Sätze zu den klassischen Einwänden (Datenschutz, Verhältnismäßigkeit) erfolgen können, dazu auch einige technische Ausführungen dazu, was denn der Sachverständige mit der gesamten Messreihe anstellen könnte, wenn es sich nicht um ein einen aufmerksamen Messbetrieb erforderndes Gerät handelt: welche Erkenntnisse kann er gewinnen, die sich dann auch auf die konkrete Einzelfallmessung auswirken würden? Denn zu solchen Details habe ich auch in § 1 nichts gefunden, was ich sofort in eine diese Einsicht bejahende Entscheidung hätte übernehmen können.

Das Handbuch gehört trotz der genannten Kritikpunkte zu den Büchern, mit denen man sich als Bußgeldrechtler auseinander setzen muss. Dass einige Aspekte einseitig dargestellt werden, ist zu verschmerzen, denn auch in zivilrechtlichen Kommentaren fällt die Ausarbeitung des § 249 BGB je nach Autor für und gegen die Haftpflichtversicherungen aus – man muss es eben wissen und für sich gewichten. Die gebotenen technischen Details sind erfreulich vielfältig, die flankierenden rechtlichen Ausführungen nützlich. Die kombinierte Nutzung mit dem OWi-Handbuch von Burhoff wird durch viele interne Verweise sinnvoll gefördert.

Samstag, 11. Januar 2020

Rezension: Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht

Buschbell / Höke, Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage, C.H. Beck 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl



Knapp 5 Jahre ist es her, dass die Rechtsanwender die letzte Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs zum Straßenverkehrsrecht entgegennehmen durften. Es war also inhaltlich Zeit für eine Neuauflage. In der personellen Zusammensetzung haben sich viele Veränderungen ergeben, einerseits mit einem neuen Herausgeber, andererseits mit zahlreichen neuen Autorinnen und Autoren.

Nach einem Einführungskapitel zur Mandatsbearbeitung folgen Abschnitte zum verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren, zum verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren sowie zum Haftungs- und Schadensrecht. Weitere Teile befassen sich mit dem Verfahrensrecht, dem Steuerrecht, der Haftung in eigener Sache, vertraglichen Beziehungen sowie der Kraftfahrtversicherung. Das Schlusskapitel rundet das Werk mit weiteren Themen ab, etwa den Lenk- und Ruhezeiten, dem Verfallsverfahren oder den neuen Elektrokleinstfahrzeugen. Ergänzt werden die Ausführungen der Autoren mit Checklisten oder Mustern, meist Schriftsätzen. Vergütungsfragen werden jeweils themenspezifisch behandelt.

Das Handbuch ist umfangreich, mit Schwerpunkt auf dem Zivilrecht, aber insgesamt höchst ausgewogen und es finden sich immer wieder Highlights innerhalb der Kapitel, in denen die hohe Praxisaffinität der Autoren durchschlägt. Schön zu sehen ist dies etwa bei der Beschreibung der rechtlichen Anforderungen an eine Begutachtungsanordnung, die ja im Gesetz nur rudimentär zu finden sind (Dronkovic, S. 97 ff.), bei der Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch den Verteidiger (Schäpe, S. 309 ff.) oder bei Verkehrsunfällen mit Fußgängern und Radfahrern (Kuhn, S. 541 ff.). Lesenswert ist bspw. auch das Unterkapitel zum Versicherungsschutz gegen Entwendung (Böhmer, S. 1153 ff.).

Sehr gut gefallen hat mir, durchaus auch wegen der pointierten Überarbeitung durch die Autoren Höke und Schacht, das Kapitel zu Personengroßschäden (§ 26), gerade weil Klassiker wie der Haushaltsführungsschaden weitere Problemfelder nicht verdrängen, etwa den Umbau eines Fahrzeugs auf die neuen Bedürfnisse des Geschädigten oder die speziellen Anforderungen an die Berechnung des Erwerbsschadens bei Selbstständigen.

Natürlich gibt es auch Kritikpunkte zu finden, gerade was die Aktualität von Fundstellen angeht, die mitunter in ganzen Kapiteln vor 15-20 Jahren stehen geblieben zu sein scheinen, oder auch was den Darstellungsstil angeht: die Auflistung von Rechtsprechung, sortiert nach Unterthemen, ist nichts, was ich in einem Handbuch finden möchte: hier erwarte ich einen pointierten Text mit einem konkreten Narrativ, der in Fußnoten durch Fundstellen ergänzt wird.

Insgesamt bietet das Anwaltshandbuch einen gut durchdachten Rundumblick auf das gesamte Verkehrsrecht und zeigt von der Mandatsbearbeitung über die Prozessführung bis hin zur Abrechnung viele nützliche Facetten für den Anwalt, aber auch für andere Verkehrsrechtler auf. Das Buch verschafft viele Anregungen und sorgt für solides verkehrsrechtliches Wissen.


Montag, 16. Dezember 2019

Rezension: Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Koehl / Sitter (Hrsg.), Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, 2. Auflage, Deubner 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern



In der Reihe „Fachinformationen für die rechtsberatenden Berufe“ erscheint im Deubner Verlag das von Koehl und Sitter herausgegebene Werk „Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht“ in 2. Auflage. Auf mittlerweile 801 Seiten setzt sich das Buch zum Ziel, eine „praxisorientierte Darstellung der Materie des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts“ zu bieten, das von vielen Rechtsanwälten „so nebenbei“ bearbeitet werde. Dem ist mit Sicherheit zuzustimmen, wobei allzu oft neben einer liederlichen Mandatsbearbeitung als solcher versicherungs- und allgemein-zivilrechtliche Folgebetrachtungen erst gar nicht angestellt werden. Vor diesem Hintergrund verfolgt das Werk einen sehr begrüßenswerten Ansatz. Ob dieser Zielsetzung allerdings genügt wird, soll im Folgenden untersucht werden.

Während der Herausgeber Christian Sitter ebenso wie die Autoren Philipp Rinklin, David Urbanick und Volker Weingran auf Verkehrsrecht sowie Verkehrsstrafrecht und das Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisierte Rechtsanwälte sind, muss es verwundern, dass es sich bei Felix Koehl um einen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht handelt, der insoweit zwar mit Fahrerlaubnisrecht, beruflich jedoch gerade nicht mit Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht befasst ist. Tatsächlich wirken auch seine Ausführungen zur Mandatsannahme, dort genauer dem Vorgespräch bzw. der ersten Besprechung mit dem Mandanten etwas hölzern; sei doch nach „gegebenenfalls kurzem Small Talk“ das Gespräch durch den Rechtsanwalt „einzuleiten und zu strukturieren“, der bisher bekannte Sachverhalt zusammenzufassen und dergleichen mehr. Wenig sinnvoll erscheint es, dass die Prüfung einer möglichen Interessenkollision nicht nur dahinter dargestellt wird, sondern darüber hinaus lediglich von der Annahme des Mandats die Rede ist (S. 7). In dem von Koehl vorgestellten Erstgespräch kommt es dagegen bereits zuvor zur Beratung, was im Falle einer Interessenkollision nicht nur bedeutet, dass beide Mandate niedergelegt werden müssen, sondern auch dass ein jeder Gebührenanspruch verloren geht.

Innerhalb der Ausführungen Koehls zu „Honorarvereinbarungen“, fehlt in der „Musterhonorarvereinbarung“ der rechtlich notwendige Hinweis darauf, dass auch im Falle eines Freispruchs bei Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht alle notwendigen Auslagen erstattet werden würden (§ 3a Abs. 1 S. 3 RVG). Zwar bewirkt dieser Verstoß nach § 4b RVG nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung; der Rechtsanwalt kann sich allerdings Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen (Mayer/Kroiß-Teubel, RVG, 7. Aufl. 2017 Rn. 48f. m.w.N.). Unkommentiert möge dabei die  Tatsache bleiben, dass sich gerade einmal 22 Seiten dahinter das Muster einer korrekten Vergütungsvereinbarung in der Bearbeitung von Sitter findet.

Das Werk versucht, alle wichtigen Themen des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts zu behandeln, wobei etwa auch Lasermessverfahren angeschnitten werden. Hier fehlen allerdings die im Vorwort angekündigten Prüfungsschemata hinsichtlich der Richtigkeit des Messergebnisses etwa bei TraffiStar-Geräten (S. 405; vgl. Burhoff/Grün-Groß, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl. 2017, Rn. 1074 m.w.N.).

Mag die oben aufgeführte Kritik „formalere“ Aspekte betreffen, finden sich auch „materielle“ Fehler. So weist Koehl zur Blutentnahme hinsichtlich eines Vergehens nach § 24 StVG mit einem „Praxistipp“ darauf hin, dass die Anordnung „grundsätzlich dem Richter vorbehalten“ sei. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die seit dem 24.8.2017 geltende Fassung des § 81a Abs. 2 S. 2 StPO bzw. § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG (mit gleicher Geltungsdauer) findet sich nicht. Darin liegt ein Fehler, der in einem Werk, das im März 2019 herausgegeben ist, nicht unterlaufen darf. Ebenso wenig ist eine schriftliche Vollmacht „vorzulegen“ (so aber S. 7). Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ist seit dem 1. Januar 2018 im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Akte (allenfalls) „nachzuweisen“, während es der Vorlage einer „schriftlichen Vollmacht“ gerade nicht mehr bedarf.

Anträge werden „namens und in Vollmacht des Betroffenen“ geltend gemacht (S. 466). Ebenso wird um Akteneinsicht „gebeten“ (S. 467), was zwar wiederum nur Stilfragen betrifft. Gerade den bezweckten professionellen Auftritt in der Verteidigung wird man so indes nicht erreichen.

Zwar finden sich zahlreiche Muster, Checklisten und optisch hervorgehobene Praxistipps. Wenige wichtige Schlagworte sind durch Fettdruck hervorgehoben. Negativ fällt indes auf, dass das Werk nicht mit Fußnoten arbeitet, Zitate aufgrund ihrer Länge den Lesefluss stören und dabei allzu viele Nachweise in Zeitschriften wie VR, ZfS oder die AR zitiert werden, die indes der Zielgruppe des Werks, im Verkehrsordnungswidrigkeiten recht unerfahrenen Rechtsanwälten, in der Regel nicht zur Verfügung stehen werden.

Um damit zu einem Fazit zu gelangen: das Werk verfolgt gute Ansätze und wäre – würde es seiner eigenen Zielsetzung denn gerecht werden – ein großer Gewinn für die Praxis. Um dies jedoch zu verwirklichen, müssten verschiedene Fehler und Ungenauigkeiten beseitigt und die Darstellung homogenisiert und vertieft werden. Infolge der genannten Schwächen kann nicht empfohlen werden, den Kaufpreis in Höhe von 149,00 € aufzuwenden.