Von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Sebastian Leppla,
Kaiserslautern
Der Prölss/Martin, seinem „Alter“ nach
zweifelsohne ein Dinosaurier der Kommentarliteratur, im Gegensatz zu seinen
Namensvettern aus dem Tierreich allerdings ein sehr vitaler. Mit der im Jahr
2018 erschienen 30. Auflage setzt das zehnköpfige Autorenteam die Tradition einer
aktuellen Darstellung der gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen
Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht auf dem Stand vom 1. August 2017
fort. So waren laut der Autoren in dieser Auflage u.a. die Gesetzesänderungen
zum Recht der Krankenversicherung einzuarbeiten.
Der Gesetzgeber hat hier unter anderem
die mit der VVG-Novelle des Jahres 2008 im Gesetz grundlegend geänderten
Regelungen zur Krankenversicherung erneut modifiziert. So wurde die Regelung
zur geschuldeten Leistung des Versicherers bei einer Krankentagegeldversicherung
in § 192 Abs. 5 VVG dahingehend ergänzt, dass die Leistung nicht nur bei
Arbeitsunfähigkeit, sondern auch während der Schutzfristen nach dem MuSchG zu gewähren
ist, soweit die versicherte Person keinen anderweitigen angemessenen Ersatz für
den in dieser Zeit verursachten Verdienstausfall erlangen kann. Als Reflex
dieser Neuregelung war auch die Vorschrift zu den Wartezeiten in § 197 VVG für
Leistungen nach § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG anzupassen. Mit einer entsprechenden
Änderung in § 208 VVG wurde schließlich auch der halbzwingende Charakter der
vorgennannten Regelungen festgeschrieben. Mit einem größeren
Bearbeitungsaufwand für den Kommentatoren waren diese Gesetzesänderungen
freilich nicht verbunden worden, wenngleich die wirtschaftliche Bedeutung
dieser Neuregelungen durchaus eine kritische Befassung rechtfertigen würde.
Auf den ersten Blick leuchtet ein, dass
eine (fortgeschrittene) Schwangerschaft nicht notwendiger Weise mit einer
Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann, und daher diese quasi
Lückenfüllung familienpolitisch durchaus zu begrüßen wäre, wenngleich die
staatliche Förderung von Ehe und Familie und der Vereinbarkeit von Familie und
Beruf möglicherweise nicht zwingend ihrer Verwirklichung (auch) im
Versicherungsvertragsrecht – und damit letztlich auf Kosten des
Versichertenkollektivs – bedurft hätten. Der wahre Beweggrund des Gesetzgebers
ist aber ausweislich der Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 18/10186 eine ganz
anderer gewesen. Mit den Änderungen sollen nämlich die Möglichkeiten für eine
finanzielle Absicherung von privat krankenversicherten selbständig
erwerbstätigen Frauen denen der gesetzlich Versicherten angeglichen werden.
Damit werde auch der einschlägigen EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von
Selbständigen und Angestellten (2010/41/EU) Rechnung getragen. In Wahrheit löst
der Gesetzgeber damit aber ein strafrechtlich relevantes Praxisproblem. Es soll
bislang durchaus vorgekommen sein, dass eine werdende Mutter sich (alleine) für
die Krankentagegeldversicherung hat krankschreiben lassen.
Aber natürlich ist es eine Frage der
Schwerpunktsetzung, ob eine Gesetzesänderung, die nach den eigenen Angaben der
Autoren mit Anlass zur Neubearbeitung war, dann im überarbeiteten Werk eine
ausgedehnte Bearbeitung erfahren muss, bietet doch die zu den bereits eingeführten
Regelungen ergangene Rechtsprechung in der Regel ein weitaus größeres Bedürfnis
an kritischer Befassung. Und so liegt die Stärke dieses Werkes, wie auch die
Vielzahl der Vorgängerauflagen belegt, in einer aktuellen Befassung mit dem
Stand der Rechtsprechung in einer gut lesbaren Form in verständlicher Sprache.
So enthält beispielsweise die Kommentierung zu dem in § 3 Nr. 4 cc) VGB
enthaltenen Ausschluss von Schäden durch Schwamm im Zusammenhang mit
Leitungswasserschäden bereits einen Hinweis auf die offensichtlich erst kurz
vor „Redaktionsschluss“ veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 12.07.2017 im
Verfahren IV ZR 151/15, welche den in den VGB 2001 parallel hierzu enthaltenen
Ausschluss von Schimmelschäden zum Gegenstand hatte.
Im Ergebnis gilt dieses Werk zu Recht
als Standardwerk der versicherungsrechtlichen Kommentarliteratur, welches in
der Praxis häufig sowohl von Anwälten, als auch von Gerichten zitiert wird.