Mittwoch, 28. September 2022

Rezension: Das neue Betreuungsrecht

Joecker, Das neue Betreuungsrecht, 2. Auflage, Reguvis 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Das zum 1.1.2023 geltende neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird nicht nur für viel Arbeit in den Behörden und bei den Gerichten sorgen, sondern auch für eine Welle von neuen Büchern, Kommentaren und Arbeitshilfen. Dies ist nicht nur angesichts der neuen Normen erforderlich, sondern auch um den Paradigmenwechsel im Betreuungsrecht abzubilden, der dann sukzessive in der Praxis ankommen muss.

Ungeachtet der vielen inhaltlichen Detailfragen ist es bei einem solch großen Umbruch immer wichtig, die Grundlagen der gesetzlichen Arbeit mit in die Überlegungen einzubeziehen. Dies ermöglicht das vorliegende Werk und das erstaunlicherweise schon in der zweiten Auflage. Erstaunlich deshalb, weil das Buch weder vorgibt, das neue Betreuungsrecht inhaltlich umfassend maßgebend zu erläutern, und es auch tatsächlich gar nicht tut. Stattdessen wird eine erfreulich lange Einführung in das neue Recht angeboten, um danach das neue Recht, vor allem das BGB, aber auch das BtOG, das VBVG, ZPO und FamFG bezüglich der neuen Inhalte abzubilden, ergänzt um die Ausführungen der Gesetzesbegründung. Auf diese Weise hat man als Rechtsanwender nicht das Problem, mit Synopsen, PDF-Dokumenten und anderen Materialien hin- und herzujonglieren, sondern man kann sich sukzessive die neuen Normen ansehen und punktgenau die zugehörigen Motive und Erläuterungen des Gesetzgebers zur Kenntnis nehmen. Auf den ersten Blick ist das natürlich ein simples Konzept, aber genau das benötigt man in der Umbruchphase eines Rechtsgebiets: schnellen Zugriff auf die neue Norm und die zugehörigen Informationen, warum die Norm nun so ausgestaltet ist. Denn wenn es später einmal Auslegungsfragen geben wird, so wird man nie umhinkommen, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Und den findet man dann zielgerichtet genau bei der Norm, um die es geht und nicht nach mühsamer Suche in den Online-Dokumenten des Deutschen Bundestags. Ergänzt werden die zu den Normen sortierten Materialien zum Teil mit Anmerkungen des Autors.

In der Einleitung wird knapp, aber übersichtlich für die am Verfahren Beteiligten getrennt dargestellt, welche markanten Änderungen im neuen Recht zu erwarten sind, also bspw. für die Betreuungsbehörden, die Gerichte, die Betreuer und Betreuungsvereine.

Vorwerfen kann man dem Werk allenfalls, dass es auch in der Einführung meist nur abbildet und für einzelne Aspekte kein Problembewusstsein schafft, obwohl dies gewissermaßen auf der Hand läge. Dies gilt z.B. für die Änderungen bei Prozessfähigkeit und Zustellungsfragen (S. 23), wo sich manipulative Tendenzen, etwa von Vermietern, durchaus leicht hinzudenken lassen, denen es dann zu begegnen gilt (vgl. Kersting, BtPrax 2022, 115 ff.). Gleiches gilt für die neue Möglichkeit der temporären Suspendierung der Vorsorgevollmacht: auch hier hätte man gerade aus amtsrichterlicher Perspektive das eine oder andere Wort verlieren können (dazu vgl. Böhm, FamRZ 2022, 1253 ff.), gerade weil es sich um die zweite Auflage handelt und nicht mehr um ein aus wenigen vorhandenen Materialen zu erstellendes Erstwerk zum neuen Recht.

Das Buch ergänzt die neuen Lehrbücher und Kommentare zum Betreuungsrecht und eignet sich hervorragend für den Erstzugriff auf das neue Recht: was wird eigentlich geregelt und warum wurde das getan? Ausgehend von diesem Wissensgewinn kann man sich dann mit den inhaltlichen Erläuterungen weiterführender Werke befassen.

Dienstag, 27. September 2022

Rezension: SGB V

v. Koppenfels-Spies / Wenner (Hrsg.), SGB V, Kommentar, 4. Auflage, Luchterhand 2022

Von RA'in, FA'in für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

Lange Zeit sah es so aus, als ob das SGB V vom Spitzenplatz der meist -geänderten Sozialgesetzbücher verdrängt werden würde durch das SGB II (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Tatsächlich sind im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der 3. und der jetzt 4. Auflage nicht viele gesetzliche Neuerungen eingetreten - aber der Eindruck täuscht. Denn es sind vielleicht nicht die neuen Gesetze wie das TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz), die für Furore sorgen. Es war eher die Rechtsprechung, die sich gerade in Bezug auf den Anspruch auf Hilfsmittel weiterentwickelte bzw. den Aspekt des Behinderungsausgleichs, bedingt durch das Bundesteilhabegesetz, in den Vordergrund schob.

Der Verfasserkreis umfasst ein altbewährtes Team, bis auf Horst Marburger, der verstarb, ehe er seine Kommentierung abschließen konnte. Sein Part wurde kurzfristig übernommen von den Herausgebern.

Der Aufbau des Kommentares gliedert sich streng nach Gesetzestext. Der Paragraphentext ist fettgedruckt. Jede Kommentierung beginnt mit einem Inhaltsverzeichnis. Gerade das ist im SGB V sehr wichtig. Es gibt kein anderes Sozialgesetzbuch, das so viele Paragraphen aufweist (416, Einschübe wie §§ 137 – 137 k nicht mitgezählt), die teils bis zu elf Absätze aufweisen (§ 186). Textquellen – sowohl Literatur, Urteile als auch Bundestagsdrucksachen – sind mit Fußnoten gekennzeichnet und jeweils in der Fußzeile abgedruckt.

Die Aktualität der Quellen und die Art der Quellen schwanken stark: Z.B. die Kommentierung zu § 33 „Hilfsmittel“, bearbeitet von Dr. Pflugmacher, FA für Verwaltungs-recht und Medizinrecht. Hier werden m. E. die jüngsten Entwicklungen der letzten zwei, drei Jahre vernachlässigt. Der Fokus hat sich, beginnend mit den Urteilen des BSG von 2020, doch erweitert um die dritte Alternative des § 33 (Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung). Die Rechtsprechung hierzu befindet sich im Umbruch. Das zeigt sich am ehesten an der Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich. Der Unterschied ist mittlerweile aufgeweicht, vielleicht wird er irgendwann völlig aufgegeben. Hier: Kein Wort über die neuesten Entwicklungen. Stattdessen wird das geschrieben, was immer schon das Credo der Gerichte war. Dazu werden Urteile des BSG von 2009 (teilweise von 1999!) zitiert. Der Kommentator erwähnt an dieser Stelle den Fall der GPS – Uhr, der für die Entwicklung der BSG-Rechtsprechung ausschlaggebend war (BSG-Urteil vom 10.09.2020, B 3 KR 15/19 R), aber die Quelle gibt er nicht an.

Überhaupt verursacht die Angabe der Urteile leichte Bauchschmerzen. In der Kommentierung zu § 33 Abs. 2 – Sehhilfen – ist zwar ein Urteil des BSG von 2016 erwähnt, aber auch nur, weil sich die Rechtsprechung unmittelbar auf den Leistungsumfang auswirkte. Zitiert werden weiterhin BT-Drucksachen vornehmlich aus den Legislaturperioden 17 (2002 – 2005) und 18 (2005 – 2009). Zur Ehrenrettung kann man sagen, dass gerade was den Behinderungsausgleich angeht, in der Rechtsprechung nach wie vor der Grundgedanke „das haben wir immer schon so gemacht“ herrscht. Wozu soll man das Rad neu erfinden, wenn viele neuere Urteile die hergebrachte BSG-Rechtsprechung zitieren? Damit tut der Bearbeiter aber allen denjenigen erst- und zweitinstanzlichen RichterInnen Unrecht, die sich bemühen, neue Standards zu setzen.

Im Zusammenhang mit der Versorgung mit Hilfsmitteln steht § 139 über die Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses, kommentiert von den Bearbeitern Matthäus / Ulmer. Hier findet sich das schon erwähnte Urteil des BSG zur GPS-Uhr. Wesentlich abwechslungsreicher ist auch das Quellenverzeichnis, hier wird nicht nur BSG-Rechtsprechung verwendet, sondern auch Urteile zweiter Instanz, Aufsätze, BT-Drucks. Die zitierten Quellen sind auch durch die Bank aktueller als die in § 33.

Auf aktuellerem Stand ist auch die Kommentierung von Dr. Wiegand zu § 173 (Allgemeines Wahlrecht). Sie legt viel mehr Wert auf Literaturquellen als auf Rechtsprechung. § 173 wird mit schöner Regelmäßigkeit geändert, wobei sich aber nichts Grundlegendes tut. Interessant, dass gerade hier recht aktuelle Quellen (andere Kommentare, neuere BT-Drucksachen) verwendet werden.

Den Autoren (aus Justiz, Lehre und Verwaltung) merkt man an, dass sie jeweils aus ihrem Wirkungskreis berichten: RichterInnen befassen sich mit den besonders „klageträchtigen“ Paragraphen wie z.B. der Versicherungspflicht oder der Krankenbehandlung, Mitarbeiter aus der Verwaltung (logischerweise Kassenärztliche Vereinigung oder Krankenkasse) mit eher verwaltungstechnischen Angelegenheiten, die im gerichtlichen Alltag weniger eine Rolle spielen. Diese Zusammensetzung sorgt dafür, dass jeder den Teil bearbeitet, den er aus Erfahrung, aus der Praxis am besten beherrscht.

Ein Buch, dessen Außenmaße 18 x 25 x 8 cm sind und das weit über 1 kg wiegt, wird es in der digitalen Welt schwer haben. Der Verlag stellt auch keinen Internetlink oder zumindest eine CD-ROM zur Verfügung. Für den Transport zum Gericht ist es nicht geeignet. Auf jedem Schreibtisch nimmt es sehr viel Platz weg, so dass „Schnell mal etwas rausschreiben“ nicht in Frage kommt. Zudem sind Leser, die nicht gerade über Bizeps verfügen, im Nachteil (obwohl, mit dem Buch kann man Gewichte stemmen trainieren).

Sehr ärgerlich auch die Verpackung des Buches: Es kam in einem völlig überdimensionierten Pappkarton, die Hohlräume waren mit Plastikfolie gefüllt. Der Kommentar selbst ist in eine Folie eingeschweißt und noch dazu mit einem Schutzumschlag versehen. So etwas ist einfach nicht mehr zeitgemäß.

Schade, dass die mehr als unhandliche Aufmachung einige Leser abschrecken wird. Zumal das SGB V so schnell erweitert bzw. geändert wird, dass ein Kommentar auf Papier in einem großen Format unweigerlich ins Hintertreffen geraten wird. Diese Minuspunkte sind völlig überflüssig und rücken das ansonsten fundierte Werk in ein schlechtes Licht.

Die Vorauflage wurde hier zur Standardausstattung für jedes Anwaltsbüro gezählt. Was den Inhalt angeht, mag das zutreffen, aber schon vom Handling her stellt man das Buch einmal ins Regal und da bleibt es.

Rezension: Beck'sche Formularsammlung Gewerblicher Rechtsschutz

Beck'sche Formularsammlung Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-, Presse- und Kartellrecht, 6. Auflage, C.H. Beck 2021

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

Der Beck-Verlag ist es unter anderem für seine juristischen Formularsammlungen seit Jahrzehnten bekannt. Deren Güte wird allgemein anerkannt. Das vorliegende Werk bildet keine Ausnahme.

Wer im gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, der weiß, dass der Rechtsbereich viele formalisierte (in Teilen möchte man sagen ritualisierte) Aspekte hat, auch wenn – z.B. bei der Diskussion um Schutzrechtsverletzungen – auch immer ein Schwerpunkt der Arbeit auf individueller Argumentation/Einordnung liegen wird. Die Rahmenkonstrukte beispielsweise von Widerspruchsschrift, Schutzrechtsverwarnungen, Patentschriften usw. sind aber vielfach gleichartig und werden häufig auch sehr streng formal gehandhabt. Daher wird der in diesem Bereich tätige Sachbearbeiter stets und gerne auf Formulare und Textbausteine zurückgreifen, die die tägliche Arbeit erleichtern.

An dieser Stelle ist eine gute Formularsammlung unabdingbar. Keine Formularsammlung kann alle erdenklichen Muster bieten. Das vorliegende Werk vollführt an dieser Stelle aber bereits einen „weiten Wurf“ (wenn man so will).

Abgedeckt werden das Patentrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht, Patentlizenz- und Know-how-Vertragsrecht, Designrecht, Markenrecht, die Produktpiraterie, das Wettbewerbsrecht und Kartellrecht sowie auch Urheberrecht, Presserecht und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die einzelnen Kapitel werden jeweils von namhaften Autoren betreut und sind schön strukturiert aufgebaut, sodass man allein mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses und der inneren Struktur des Werkes sehr schnell zum passenden Muster findet.

Wo es behördliche Muster (z.B. bei der Anmeldung von Schutzrechten wie etwa Designs) gibt, werden diese abgebildet und in umfangreichen Anmerkungen besprochen, was einzutragen ist bzw. wie auszufüllen ist. Wo es keine solchen Muster gibt, werden eigene Formulierungen der Autoren präsentiert. Das beginnt etwa bei Schreiben wie Abmahnungen zur Produktpiraterie oder betreffend die Meldung einer Diensterfindung über Vorlagen für Hauptsacheklagen auf Unterlassung etc. (dies auch bezogen auf verschiedene Schutzrechtsarten) bis hin zu Formulierungen betreffend die Regelbeispiele unlauterer Wettbewerbshandlungen mit Antragsformulierung und passender Begründung hierfür. Auch Vorlagen für Lizenzverträge, Strafanträge und vieles mehr werden dargestellt. Eingeleitet werden die einzelnen Kapitel durch mitunter recht umfangreiche Einführungen, die Kernfragen des Rechtsbereiches aufarbeiten und so vielleicht auch einen ersten Einstieg oder Wiedereinstieg in ein lange nicht bearbeitetes Themengebiet erleichtern/ermöglichen.

Schön wäre es, wenn das Werk (was aktuell nicht der Fall ist) auch ein Kapitel zu den Gebrauchsmustern mit sich brächte, da es doch teils nennenswerte Unterschiede zum Patentrecht gibt, die hierdurch besser hervorgehoben und handhabbar gemacht werden könnten. Auch wird man sicherlich das ein oder andere fehlende Muster beklagen können und unabhängig hiervon über konkrete Wortlaute trefflich diskutieren können.

Jedoch ist das Werk insgesamt lobens- und auch empfehlenswert, da es in vielen Bereichen sehr gute Muster bietet und die meisten Problemstellungen in irgendeiner Form abbildet und dabei gute Anleitung bietet, was den konkreten Umgang mit den Vorlagen angeht.

Erscheint ein Muster gut und soll es übernommen werden, so kann es zudem – wie bei Beck mittlerweile üblich – auch direkt digital abgerufen werden. Mittlerweile nicht mehr über CD oder DVD, sondern durch Download unter Verwendung des mit der Printausgabe gelieferten Freischaltcodes.

Für den Preis von 189 € erkauft man sich fast 1000 Seiten sehr gute Hilfestellung.

Sonntag, 4. September 2022

Rezension: Selbstverwaltung und Staatsaufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

Hadank, Funktionale Selbstverwaltung und Staatsaufsicht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – Zu Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung in der gesetzlichen Krankenversicherung, zugleich eine Analyse und Einordnung des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes, 1. Auflage, Duncker & Humblot 2022

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

Das Verhältnis zwischen funktionaler Selbstverwaltung und Staat ist nicht frei von Spannungen. Funktionale Selbstverwaltung meint dabei einen „historisch gewachsenen und von der Verfassung grundsätzlich anerkannten Bereich nicht-kommunaler Selbstverwaltung, der im Übrigen sehr heterogene Erscheinungsformen aufweist und zusammenfassend als funktionale Selbstverwaltung bezeichnet wird“ (BVerfG NVwZ 2003, 974 (976)). Grundlage der funktionalen Selbstverwaltung ist das Konzept der Selbstverwaltung durch die Betroffenen selbst, mithin „gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen, und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern“ (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Insofern werden öffentliche Aufgaben bestimmten Selbstverwaltungskörperschaften zur Erledigung im Wege mittelbarer Staatsverwaltung übertragen. Die demokratische Legitimation ist umstritten (s. dazu etwa Engelmann, NZS 2000, 76 (77)), wird vom BVerfG aber nicht in Frage gestellt. Vielmehr geht das BVerfG in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die funktionale Selbstverwaltung das demokratische Prinzip ergänze und verstärke und damit als Ausprägung dieses Prinzips verstanden werden könne (BVerfG NVwZ, 974 (976)).

Gleichwohl bestehen Grenzen für die Selbstverwaltung. So darf sich der Gesetzgeber – trotz der grdsl. zulässigen Autonomiegewährung – „seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben“ (BVerfG NJW 1972, 1504 (1506)). Dies geschieht maßgeblich durch die Aufsicht, die entweder als Fach- oder Rechtsaufsicht ausgestaltet ist. Im besten Falle – so Bogs bereits 1973 – möge das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Versicherungsträger das einer „spannungsvollen Kooperation“ sein (Bogs, Die Sozialversicherung im Staat der Gegenwart, 1973, S 187).

Mit diesem Verhältnis von funktionaler Staatsverwaltung und Aufsicht befasst sich nun auch Hadank in seiner im Jahr 2021 an der Freien Universität Berlin als Dissertation angenommenen und kürzlich bei Duncker & Humblot erschienenen Arbeit. Dabei liegt der Fokus des Werks auf dem besonderen Verhältnis im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits der Untertitel des Werks setzt dabei den Rahmen, will sich Hadank doch nicht nur mit „Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung“ beschäftigen, sondern zugleich auch eine „Analyse und Einordnung des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes“ vornehmen.

Das vorliegende Druckwerk befindet sich, Rechtsprechung und Literatur betreffend, auf dem Stand von Oktober 2021. Es ist in eine Einführung sowie sechs Kapitel gegliedert. Zunächst skizziert Hadank die Ausgangslage sowie den Gang der sich anschließenden Untersuchung („Einführung“). Beginnend mit einem historischen Abriss (S. 20 ff.) und einer kursorischen Darstellung sowohl des Forschungsstands (S. 22 f.) als auch der Funktionen der Staatsaufsicht (S. 23 ff.) zeigt Hadank sodann das Ziel seiner Untersuchung („Erhoffter Ertrag“) auf, bestehend aus einer „kritische[n] Bestandsaufnahme des Verhältnisses von (funktionaler) Selbstverwaltung und staatlicher Aufsicht, allerdings begrenzt auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung“ (S. 26). Hieraus leitet sich der Aufbau des Werks ab (S. 29 f.).

Gewissermaßen als Voraussetzung für die folgenden Analysen widmet sich der Verfasser dem „Verhältnis von funktionaler Selbstverwaltung und Staatsaufsicht“ (Kapitel 1). Die Bezeichnung als „Spannungsverhältnis“ wird im Ergebnis als dialektisches Verhältnis gedeutet, wonach sich Selbstverwaltung und Staatsaufsicht zwar bedingen und doch gleichzeitig gegensätzlich sind (S. 33). Sodann werden Teile des Spannungsverhältnisses untersucht (S. 33 ff.), wobei auch grundlegende Aspekte (etwa Abgrenzung Rechtsaufsicht vs. Fachaufsicht (S. 56) oder Fragen der demokratischen Legitimation funktionaler Selbstverwaltung (S. 78 ff.)) behandelt werden.

Es folgen Ausführungen zu einer „Konzeptidee für die wechselseitige Regulierung von funktionaler Selbstverwaltung und Staatsaufsicht“ (Kapitel 2). Dabei wird gewissermaßen der Versuch unternommen, eine Theorie dieses Spannungsverhältnisses aufzustellen. Richtigerweise stellt der Verfasser dabei fest, dass das dialektische Verhältnis von Selbstverwaltung und Staatsaufsicht „regelmäßig keiner absoluten Auflösung, sondern einer (wechselseitigen) Regulierung“ bedürfe (S. 127), was zugleich den Grundstein für die Reformvorschläge im fünften Kapitel legt. Gut gefallen hat mir hier, dass Hadank neben der Aufsichtsgesetzgebung auch die Aufsichtspraxis in den Blick nimmt, darauf hinweisend, dass selbstverständlich – was aber bisweilen vernachlässigt wird – die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse einen wesentlichen Teil der Ausprägung des Verhältnisses zwischen Aufsichtsbehörde und Selbstverwaltungskörperschaft ausmacht (S. 126).

Darauf aufbauend folgen Überlegungen betreffend „Grund und Grenzen der Aufsichtsgesetzgebung“ (Kapitel 3). Insofern setzt sich Hadank mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Aufsichtsgesetzgebung auseinander und fragt etwa nach Verfassungsvorgaben zum „Ausbalancieren des Spannungsverhältnisses“ (S. 133). Wenngleich die Ausführungen in rechtstheoretischer Hinsicht überaus interessant zu lesen sind und wertvolles Hintergrundwissen schaffen, so bleibt doch recht wenig Ertrag übrig, was angesichts der fehlenden verfassungsrechtlichen Absicherung (S. 131) nicht überrascht. Gleichwohl wird hier schön herausgearbeitet, wie relevant doch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (S. 178) ist, während die „maßvolle Ausübung der Aufsicht“ sich nicht auf die Gesetzgebung, sondern nur auf die Ausübung der Aufsichtsrechte beschränkt (S. 171).

Es schließt sich die im Untertitel des Werks angekündigte „Analyse des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes“ (Kapitel 4) an. Zunächst werden der Gesetzeskontext (S. 179) sowie der Maßstab für die Untersuchung (S. 182 ff.) skizziert. Sodann folgt die Analyse, wobei Hadank zwischen externen (S. 185 ff.) und internen Kontrollmechanismen (S. 225 ff.) unterscheidet. Die Ausführungen sind insgesamt interessant zu lesen und geben einen guten Überblick über die Inhalte des Gesetzes. Teilweise hätte ich mir aber tiefergehendere Ausführungen gewünscht. So sind zwar Ausführungen zur Berichtspflicht über Beteiligungsverhältnisse enthalten (S. 227 ff.) und auch zum Zustimmungsvorbehalt der Selbstverwaltung bei Abschluss künftiger Beteiligungen an externen Einrichtungen (S. 237 f.); hier wäre jedoch – über die gesetzliche Regelung hinaus – auch ein Vergleich mit den gesetzlichen Krankenkassen an sich überaus aufschlussreich gewesen. So erschließt sich dem interessierten Leser hier nicht, warum die neu statuierten Pflichten im System der Krankenkassen und ihrer Verbände nur den GKV-Spitzenverband treffen sollen und nicht auch die einzelnen Krankenkassen. Gleiches gilt für das neu eingefügte Recht der Aufsichtsbehörde, vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung eines Vorstandsdienstvertrages beim GKV-Spitzenverband eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung des Vertrages verlangen zu dürfen (§ 217b Abs. 2 S. 7 SGB V). Ungeachtet der m.E. unklaren Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift erschließt sich doch nicht, warum eine derartige Vorschrift nur für bestimmte Organisationen gelten soll, nicht aber in den grundsätzlich geltenden § 35a Abs. 6 SGB IV eingefügt wurde, sodass die Vorschrift für alle Krankenkassen und Verbände Anwendung finden würde. Im Ergebnis kritisiert Hadank die Ausweitung der Aufsichtsrechte durch das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes (S. 258) ebenso wie die Einfügung neuer Transparenzregelungen (S. 261). Schließlich setzt sich der Verfasser noch mit den letztlich nicht umgesetzten Reformvorhaben auseinander (S. 264 ff.) und nimmt eine abschließende Bewertung des Gesetzes vor (S. 285 ff.)

Trotz der Ausweitungen der Aufsichtsrechte macht Hadank im Ergebnis ein „Spannungsverhältnis“ zwischen Selbstverwaltungskörperschaft und Aufsichtsbehörde aus, das zu regulieren sei. Aus den Ergebnissen der vorherigen Kapitel folgend unterbreitet er daher einen Vorschlag für eine „schonende Regulierung“ dieses Verhältnisses (Kapitel 5). Hier schlägt der Verfasser erstens eine Stärkung der funktionalen Selbstverwaltung vor, bestehend aus dem Dreiklang Beseitigung von Legitimationsdefiziten – insbesondere bei der Besetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses – (S. 293 ff.), Professionalisierung der Selbstverwaltung (S. 309 ff.) sowie Vermeidung von Machtkonzentration (S. 315). So kritisiert Hadank die Inkompatibilitätsregelung des § 51 Abs. 6 Nr. 5 SGB IV, wonach eine Beschäftigung bei einem Versicherungsträger oder dessen Verbänden der Wählbarkeit zum Verwaltungsrat entgegensteht, und will stattdessen Beschäftigte von Krankenkassen aufgrund ihres Sachverstandes vermehrt in die Selbstverwaltung einbinden, wovon er sich eine Professionalisierung erhofft (S. 314 f.). Der Gefahr etwaiger Korruption sollen neue Transparenzregelungen entgegenwirken (S. 315), was allerdings nicht auf ganzer Linie überzeugt. Hier hätte ich mir noch tiefergehendere Ausführungen gewünscht, wie solche Transparenzregelungen aussehen könnten und inwieweit sie Interessenkollisionen tatsächlich vermeiden mögen. Zweitens soll die Effizienz der Staatsaufsicht gesteigert werden, einerseits durch eine Deregulierung des Fachrechts (S. 323 ff.), andererseits durch eine Harmonisierung der Aufsichtsstrukturen (S. 330 ff.). Hier spiegelt sich in aller Klarheit der maßgebliche Grundgedanke der Arbeit wider: So will Hadank die funktionale Selbstverwaltung nicht zu einer „sog. Selbstverwaltung“ (so Schlegel, jM 2021, 129) verkommen lassen, sondern durch größere Freiheiten, eine Deregulierung der gesetzlichen Vorschriften und eine weniger invasive Aufsicht wieder zu einer wirklichen „Selbstverwaltung“ entwickeln. Hingegen tendiert der Gesetzgeber, was wohl auch das Ergebnis Hadanks Analyse des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes ist, eher in die entgegengesetzte Richtung.

Abschließend fasst Hadank die wesentlichen Ergebnisse noch einmal zusammen (Kapitel 6). Ein umfassendes Literatur- sowie ein Sachwortverzeichnis runden das Werk ab.

Insgesamt ist dem Verfasser eine lesenswerte Arbeit gelungen. Die Struktur der Ausführungen ist klar durchdacht, sodass der Leser sich stets im Werk zurechtfindet. Überdies ist die Literaturauswertung sehr umfassend geraten. Teilweise sind die Ausführungen doch eher theoretischer, grundsätzlicher Natur, teilweise auch sehr auf den Gemeinsamen Bundesausschuss fokussiert. So hätte ich mir das ein oder andere Mal mehr Bezüge und Ausführungen zu den gesetzlichen Krankenkassen an sich sowie auch eine vertieftere Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Normen gewünscht. Gleichwohl vertieft die Auseinandersetzung vor allem mit den Grundstrukturen der funktionalen Selbstverwaltung – sowie ihrem Verhältnis zur Staatsaufsicht – das Verständnis der Zusammenhänge im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Lektüre des Werks ist folglich insbesondere allen zu empfehlen, die mit Fragen des Organisationsrechts in der Sozialversicherung betraut sind oder sich hierfür interessieren.

Rezension: Der Dienstbetrieb ist nicht gestört

Lahusen, Der Dienstbetrieb ist nicht gestört - Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948, 1. Auflage, C.H. Beck 2022

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

Bei der Bewertung dieser nachträglich für den allgemeinen Buchmarkt umgeschriebenen juristischen, dazu rechtsgeschichtlichen Habilitationsschrift weiß ich eigentlich gar nicht, wo ich zuerst anfangen soll, sodass ich mit einem kurzen Fazit beginnen möchte: es ist ein interessantes, spannendes, scharfzüngiges und für die Kaste der Juristen in höchstem Maße erhellendes Werk, das Benjamin Lahusen im Verlag C.H. Beck, wohlgemerkt im belletristischen Verlagsteil, unter das Volk bringt. Und: ich hätte nicht gedacht, mit wieviel Freude ich den Ausführungen, Entwicklungen und Erkenntnissen der knapp 300 Seiten folgen würde, als ich mit der Lektüre begonnen habe. Denn die ist zunächst ein wenig ernüchternd, wenn Lahusen schreibt, wie er vom juristischen Vorbereitungsdienst gelangweilt ist und beim Blättern in der ZPO auf sein Habilitationsthema stößt: den kriegsbedingten Stillstand der Justiz. Doch was sich dann in den folgenden sieben Kapiteln samt Epilog für die Leserinnen und Leser entfaltet, juristisch, historisch und auch sprachlich, das lässt nur den Schluss zu, dass sich die über ein Jahrzehnt dauernde Fleißarbeit in Archiven und Akten gelohnt und eine wirklich lesenswerte Untersuchung ergeben hat.

Dabei gelingt es Lahusen mit dem Untertitel „Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948“ nicht nur, sein eigentliches Untersuchungsthema zu platzieren, sondern auch den daneben geworfenen Blick auf den Juristen an sich und seine Bedeutung für die Gesellschaft – im Guten wie im Schlechten – zu erfassen. Und drittens wird durch Anekdoten, Verknüpfungen und Erläuterungen auch ganz allgemein das Justizsystem in den Jahren des Zweiten Weltkriegs beschrieben, sodass man en passant auch viel allgemeines Wissen präsentiert bekommt. Dabei bleibt das Sujet nie abstrakt, sondern erarbeitet Grundlagen und Zusammenhänge oft anhand der aufgefundenen Fälle und Akten, aber auch angesichts einzelner Schicksale und Personen, sodass die Absurdität vieler Vorgänge dadurch erst so richtig plastisch wird. Hinzu kommt die sprachliche Schärfe und zugleich semantische Schönheit vieler Formulierungen, mit der Lahusen manche Situation gelungen distanziert darstellt, sich ironisch absetzt und die in sich ruhende Selbstgefälligkeit der Justiz analysiert, aber auch mit schwerem sprachlichem Geschütz die passenden Treffer landet, um einer wohldosierten Emotionalität Ausdruck zu verleihen. Hierzu sollen unten noch einige Zitate folgen, aber schon aus diesem Aspekt heraus war die Lektüre ein Erlebnis.

Was erwartet die Leserinnen und Leser inhaltlich? Zunächst eine Einführung, in der die Problematik der Normalität auf den Punkt gebracht wird. Denn nicht das Barbarische, Unmenschliche, Gewaltsame des Dritten Reichs war das einzige Problem, sondern das Herunterbrechen auf das Alltagsleben, auf die biedere Normalität der Akten, auf die Auslegung. Und nicht zuletzt trat die starrsinnige Eigensinnigkeit des Justizapparats hinzu, die sich (auch) in der Wegdefinition eines möglichen drohenden Stillstands der Rechtspflege ausdrückte: bloße äußere Ereignisse schreiben doch einem Gericht nicht vor, wann der Dienstbetrieb zum Erliegen käme.

Hiernach folgt das erste Kapitel zum Dienstbetrieb bei laufendem Kriegsszenario. Zu den hochstilisierten Beamtenpflichten, zur angeblichen Leuchtturmfunktion der kontinuierlichen Justiz. Im zweiten Kapitel wird das Schicksal eines fiktiven Amtsgerichts Neustadt seziert, mitsamt seiner auch geographisch bedingten inneren Unantastbarkeit gegen jegliche Selbstkritik, mit Justizprotagonisten, die sich ihrer Sache absolut sicher und sich am Ende doch selbst am nächsten sind. Das dritte Kapitel ist dem Amtsgericht Auschwitz und dem irrwitzigen Kampf um die Anwendung des deutschen Grundbuchrechts insbesondere für das Fabrikgelände der IG Farben gewidmet. Im folgenden vierten Kapitel kommen die Sondergerichte, insbesondere das in Aachen zur Sprache. Dies ist ein besonders erschütterndes Kapitel, da dort einer der Sonderrichter näher porträtiert wird, der nach dem Krieg ohne große Verluste wieder in den Richterdienst gelangen und jedenfalls lokal zu erheblicher Bedeutung aufsteigen konnte. Die entsprechende Betriebsblindheit des Apparats und das Kassieren der unliebsamen Vergangenheit ist ein echtes Armutszeugnis für alle Beteiligten.

Das fünfte Kapitel ist der Gerichtswanderung vorbehalten, der Zersplitterung und Auflösung der Gerichtsbezirke und dem bis zum Schluss erstaunlich weltfremden Umgang mit dem unübersehbar drohenden Verlust der Gerichtsgewalt in den dann ehemals eroberten Gebieten. Der Sommer 1945 und der (dann erst) tatsächlich eingetretene Stillstand der Rechtspflege dominiert das sechste Kapitel und zeigt sehr schön den Einfluss der vier Besatzungsmächte auf, die das Justizsystem unter ihre Fittiche nahmen und nur formal keinen Zweifel daran ließen, von nun an alles ändern zu wollen. Dass dies mit den tatsächlichen Erfordernissen und Umständen kollidieren musste, da man nicht auf einmal neue Menschen herbeizaubern konnte, war unschwer zu erkennen. Im Schlusskapitel geht Lahusen noch einmal auf das tatsächliche, aber nicht kriegs-, sondern nachkriegsbedingte Iustitium ein sowie die Problematik, wann ein Krieg eigentlich zu Ende ist und wie sich das Schicksal der Normen entwickelt, die mittelbar oder unmittelbar an den Kriegszustand geknüpft sind.

Im Epilog greift er wieder ein Narrativ des Beginns der Untersuchung auf, indem er die vermeintliche Normalität als das eigentliche Problem der (deutschen) Justiz erläutert (S. 300 v.a.). Dass noch ein oder zwei Seitenhiebe gegen Arbeiten enthalten sind, die sich ebenfalls, aber qualitativ fragwürdig mit dem Iustitium beschäftigt haben, sei dem Autor nach seiner jahrelangen akribischen Fleißarbeit gegönnt.

Zuletzt noch zur oben schon erwähnten sprachlichen Freude, die man bei der Lektüre entwickeln kann. Lahusen findet oftmals genau die richtigen Formulierungen, um Dinge oder Personen gleichsam treffend wie mit der gebotenen inneren Distanz zu charakterisieren und zugleich einzuordnen. Auch wenn dies manchmal ein wenig spöttisch gerät, wenn etwa der Staatsrechtler Carl Schmitt als „juristischer Borderliner“ (S. 295) gebrandmarkt wird, so passt es dennoch zum Kontext und wird zudem inhaltlich erläutert. Man kann dies dann jeweils dennoch unpassend finden, aber sollte in Erinnerung behalten, dass es sich hier gewissermaßen um ein Prosawerk handelt, bei welchem dem Autor auch sprachlich ein größerer Spielraum zuzugestehen ist als beim zugrunde liegenden wissenschaftlichen Hauptwerk.

Im Kapitel zum Amtsgericht Neustadt wird das Bedürfnis der Kleinstädter nach Reinheit und Ordnung auf die Schippe genommen (S. 95/96) und der örtliche Gerichtsverwalter (ob man ernstlich von einem Richter sprechen mag, sei jedem selbst überlassen) wird treffend beschrieben, indem Lahusen feststellt, dass nicht viel juristischer Sachverstand nötig war, um zu erkennen, dass dem Krieg keinerlei mietrechtliche Relevanz zukam. Im Kapitel zu Auschwitz konstatiert Lahusen (S. 112): „Im Grundbuch fand die deutsche Seele zu sich selbst.“ Treffend und zynisch zugleich. Und in der zu Recht abwertenden Beschreibung des Opportunisten Keutgen in Kapitel 3 teilt Lahusen fast schon fatalistisch mit (S. 147): „Für Reflexion, künstlerische Distanz, Zweifel gar konnte Keutgen schon deshalb keine Leidenschaft entwickeln, weil dies dem juristischen comme il faut widersprochen hätte. Meinungsfreude, Originalität, Brillanz sind in der Welt des Rechts keine tauglichen Währungen“.

Als im Rahmen der heranrückenden Alliierten die Gerichte reihenweise geräumt und belastende Bestände beseitigt werden mussten, wird die deutsche Justizseele auch noch mehrmals prächtig karikiert, teilweise durch eigene Handlungen, wenn etwa Vernichtungshandlungen noch protokolliert und auf dem Dienstweg nach oben gemeldet werden, obwohl zuvor die Devise ausgegeben worden war, die Behördenstandorte bis zuletzt zu halten. Lahusen kommentiert dies zutreffend (S. 213) als „Selbstwiderspruch, der Pflichtbewusstsein und Befehlsverweigerung kunstvoll miteinander verband“.

Ich könnte noch wenigstens ein Dutzend weiterer Passagen benennen und zitieren, die ich mir bei der Lektüre notiert hatte, aber das würde den Rahmen der Besprechung sprengen. Es bleibt aber auch ohne diese weiteren Zitate beim eingangs vorangeschickten Fazit: es handelt sich um ein hervorragendes, vielseitiges, gut lesbares, spannendes Werk, das ich nicht nur selbst mit großem Genuss gelesen habe, sondern dessen Lektüre ich auch jedem Richter im Staatsdienst zur Pflichtlektüre angedeihen lassen würde. Die Selbstvergewisserung in der täglichen, an der Verfassung und ihren Prinzipien ausgerichteten Arbeit muss immer wieder einmal erfolgen und zwar auch durch historische Vergleiche und Abgrenzung. Das gern im Zusammenhang mit dem Dritten Reich proklamierte „Nie wieder“ muss für Juristen dabei auch noch eine weitere Ebene erreichen, nämlich die des Dezernats: Normalität und Aktenarbeit darf nie rechtfertigen und auch nie darüber hinwegtäuschen, dass elementare Rechtsprinzipien außer Kraft gesetzt zu werden drohen. Gerade dieser Aspekt wird als zusätzliches Meta-Thema in Lahusens Untersuchung ganz hervorragend abgebildet, auf dass man sich ein Beispiel nehmen und innerhalb der Justiz den berechtigten Zweifel (und vieles mehr) als Leitprinzip wider die Konformität wählen mag.