Dienstag, 29. September 2020

Rezension: SGB XII mit Eingliederungshilfe

 Grube / Wahrendorf / Flint, SGB XII. Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und Asylbewerberleistungsgesetz, 7. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf.

 


Der lange Abschied von der Eingliederungshilfe - oder: Loslassen fällt schwer. Die Eingliederungshilfe ist seit Anfang des Jahres nach jahrelangen Vorarbeiten (endgültig (?)) in das SGB IX abgewandert, nachdem sie seit Einführung des SGB XII dort fest verankert war. Auch hier gilt das juristische Grundgesetz "Das haben wir immer schon so gemacht". Also kommentieren die Autoren die "neue" Eingliederungshilfe im Anhang gleich mit.

Der Kommentar firmiert zwar unter Grube / Wahrendorf / Flint, aber Grube / Wahrendorf, die von der ersten Auflage dabei waren, geben nur noch ihre Namen her. Da ist zum einen der "Neue", Dr. Thomas Flint, zum anderen ein Team von neuen Autoren, allesamt Richter.

Im Vorwort zur Vorauflage zogen die beiden damaligen Herausgeber des hier besprochenen Kommentars das Fazit, dass der größte Paradigmenwechsel im Sozialrecht – nämlich vom BSHG zu SGB XII und II – mittlerweile in der sozialrechtlichen Rechtsprechung voll und ganz "angekommen" wäre, auch wenn es nach wie vor Spuren des BSHG gäbe. Kaum ist dieser Wechsel vollzogen, schon wird die rechtstatsächlich extrem relevante Eingliederungshilfe ausgegliedert.

Das Buch ist ein klassischer juristischer Kommentar: Aufgebaut in Bearbeiter-, Inhalts-, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis. Es folgen die Paragraphen des SGB XII, der schon erwähnte Teil über die Eingliederungshilfe im SGB IX und das kommentierte AsylbLG. Am Schlagwortverzeichnis gäbe es auszusetzen, dass es für Nichtkenner der Materie unzureichend ist: Warum sollte jemand, der "Miete", "Wohnung" oder "Unterkunft" sucht, bei "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" suchen? Anders als in vielen Kommentaren gibt es hier keinen Anhang über Verfahren; die Verfahrensvorschriften finden sich an geeigneter Stelle am Ende der jeweiligen Kommentierung, z.B. am Ende der Kommentierung zu § 35 oder § 44. Verordnungen zu einzelnen Paragraphen sind direkt im Anschluss an den jeweiligen Paragraphen abgedruckt, z. B. die "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten" nach § 69. Das ist eindeutig besser als die Verordnungen geballt in einen Anhang nach dem kompletten Gesetzestext zusammenzufassen.

Jeder einzelne Paragraphentext des SGB XII und des AsylbLG ist zunächst in Fettdruck abgedruckt, danach folgt ein Satz über den Werdegang der Vorschrift: Daten der Gesetzesänderung mit Datum des Inkrafttretens. Optisch besteht die Kommentierung aus einem Fließtext mit fettgedruckten Stichwörtern und einem Randnummernsystem. Zusätzlich ist jeder einzelnen Kommentierung eine Inhaltsübersicht vorangestellt. Leider ist die Schrift, um möglichst viel Text hineinzupacken, sehr klein. Allerhöchstens 7 Pkt., an manchen Stellen noch kleiner. Ein solcher Handkommentar ist eigentlich dafür gedacht, "mobil" zu sein: D.h., der Leser kann ihn mitnehmen und schnell nachschlagen. Natürlich könnte man das Schriftbild mit der Kamera des Smartphones vergrößern. Aber auch Leser, die keine Brille oder Lupe benötigen, geraten bei schneller Lektüre mit den Zeilen durcheinander. Dadurch, dass das SGB IX teilweise auch noch mitkommentiert wird, nimmt der Umfang nicht gerade ab. Wenn Schrifttum und Rechtsprechung zu SGB XII aber weiter so rasant wachsen wie bisher, sollten sich Herausgeber und Lektoren Gedanken machen, wie man die schiere Stofffülle noch unterbringen kann – und ob man das wirklich tun muss. Aktuell ist es jedenfalls: berücksichtigt ist der Stand bis 07.04.2020.

Es ist ein Handkommentar, hilfreich für die schnelle und mobile Rechtsberatung, aber 1610 Seiten? Müssen z.B. die Leistungen der Eingliederungshilfe, die nun nicht mehr "dazugehören", wirklich noch mitgenommen werden?

Der Stil bleibt der altbewährte: Akzentuierungen im Fließtext durch Fettdruck, das Fettgedruckte findet immer eine Untermauerung durch Verweise auf dazu ergangene Rechtsprechung, Literaturstimmen, andere Quellen.

Der Kommentar erfüllt trotz Kritik alle Wünsche für eine gründliche und doch rasche Arbeit. Mit den zahlreichen, weiterführenden Hinweisen ist er eine solide Basis für ein weiteres Nachforschen. Noch in der Vorauflage war die große Frage, ob die Schnittstelle Pflegeversicherung ./. Eingliederungshilfe rasch aufgelöst werden kann. Heute, drei Jahre später, wissen die Praktiker: Nein. Das BSG fängt gerade erst an. Das ist ein Armutszeugnis für den Gesetzgeber: Gutaussehend auf dem Papier ("Bundesteilhabegesetz" klingt toll), aber in der Praxis hohl.

Auf zu neuen Ufern. Dieser Kommentar bleibt dabei ein zuverlässiger, kompetenter Begleiter für alle, die sich mit Sozialrecht, speziell Sozialhilferecht, befassen.

Samstag, 19. September 2020

Rezension: Datenschutzrecht

 Auernhammer, DSGVO BDSG, 7. Auflage, Carl Heymanns 2020

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Dr. Schultheiß, Saarbrücken

 


Herausgegeben und bearbeitet von Mitarbeitern von Behörden, Rechtslehrern, Wissenschaftlern und Rechtsanwälten wie auch von technisch bewanderten Autoren erscheint der Kommentar nunmehr bereits in seiner siebenten Auflage. Die erste Auflage stammt aus der Zeit lange vor der DSGVO. Die europarechtlichen Änderungen wurden zwischenzeitlich aber in das bewährte Konzept sauber aufgenommen und eingearbeitet. Schon die fünfte Auflage 2017 hatte sich mit den anstehenden Änderungen befasst. Die sechste Auflage war dann der erste vollwertige Kommentar zur DSGVO. Die vorliegende Auflage mit Stand etwa vom Februar 2020 berücksichtigt nun die Entwicklungen von mehr als 1,5 Jahren DSGVO und arbeitet diese ein. Kommentiert werden neben DSGVO und BDSG auch in Auszügen das TKG, das TMG und das IFG.

Bei der Kommentierung wird stets zunächst der Text der entsprechenden Norm zur Verfügung gestellt. Im Bereich der DSGVO folgen daraufhin Abdrucke der zu der Norm gehörigen Erwägungsgründe des Verordnungsgebers. Es folgt die am Tatbestand orientierte Kommentierung mit vorangestelltem Inhaltsverzeichnis. Die gesuchten Informationen findet man entweder über dieses Inhaltsverzeichnis und unter Zuordnung zu der entsprechenden Vorschrift oder aber über das umfangreiche Stichwortverzeichnis am Ende des Werkes. Dort tauchen auch praktisch relevante Stichworte auf, wie zum Beispiel RFID, Scoring, Geodaten u.ä., welche nicht im Gesetzestext selbst genannt sind und daher nicht über die Kenntnis einer Vorschrift gesucht werden würden. Wenn man etwa der Frage nachgehen will – welche seit DSGVO stark umstritten ist –, in welchem Verhältnis das Kunsturhebergesetz (KUG) zur DSGVO steht, so wäre fraglich, an welcher Norm man mit der Suche ansetzen will. Über das Stichwortverzeichnis gelangt man zu der Einzelfalldarstellung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Kommentierung zu Art. 4 (Rn.30). Dort wird der Streit in kurzen Worten aufgearbeitet und der Leser erhält ein klares und sauber begründetes Votum, mit dem er arbeiten kann. Die aktuelle Rechtsprechung und Literatur wurden auch inhaltlich zutreffend zitiert und nachvollziehbar berücksichtigt. Auch die aktuelle Rechtsprechung aus Köln wurde inhaltlich richtig wiedergegeben, wenngleich mit einem kleinen Zitatfehler, da der Beschluss vom 16.08.18 zum Az. 15 W 27/18 vom OLG Köln stammte, anstatt vom LG Köln. Das tut der inhaltlichen Brauchbarkeit der Ausführungen indes keinen Abbruch.

Die Ausführungen im Kommentar sind nicht immer so wortreich wie man dies aus anderen Werken gleicher Größenordnung kennen mag. Gleichwohl sind in der Regel die wesentlichen Punkte der Diskussion bedacht und so sind ein erster Zugriff und auch schon eine etwas tiefer gehende Subsumption anhand des Werkes möglich. Es handelt sich – gerade im Hinblick auf diese Struktur – um einen für den Praktiker sehr tauglichen Kommentar.

Da die „DSGVO-Themen“ noch immer sehr stark „im Fluss“ sind und sich hier stetig (man möchte sagen auf täglicher Basis) neue Rechtsprechungsansichten oder Aussagen der Behörden verbreiten, die Einfluss auf die sich ebenso rasant entwickelnde Diskussion in der Literatur nehmen, wird die fortdauernde Aktualität hier in den nächsten Jahren das Maß sein, an dem sich die Kommentare messen lassen müssen. Wenn die Herausgeber auch mit zukünftigen Auflagen nicht allzu lange warten, wird das Werk sich seinen angestammten Platz in den Bibliotheken der „Datenschutzrechtler“ erhalten können.

Sonntag, 13. September 2020

Rezension: Arbeitsrecht

Henssler / Willemsen / Kalb (Hrsg.), Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage, Otto Schmidt 2020

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Im Arbeitsrecht-Kommentar von Henssler / Willemsen / Kalb – kurz HWK – werden auf etwas über 3.200 Seiten in nur einem Band alle in der Praxis relevanten arbeitsrechtlichen Gesetze sowie relevanten Vorschriften aus angrenzenden Gebieten wie dem Steuer-, Sozialversicherungs-, Gesellschafts- und  Insolvenzrecht und allgemeinen Gebieten wie dem Kosten- und Datenschutzrecht in alphabetischer Reihenfolge besprochen. Auch auf europäische Vorschriften, etwa die Rom-I-Verordnung, wird eingegangen. Insgesamt werden rund 50 Gesetze erläutert, von gängigen wie BGB, BUrlG, KSchG, ArbGG, AÜG, ArbZG, BEEG, SGB IX, TzBfG, TVG, MuSchG, MiLoG bis hin zu eher allgemeineren bzw. nicht so geläufigen wie DSGVO, WpÜG, EUV, EStG, InsO, WissZeitVG und MgVG. Auch aktuelle Themen wie Kurzarbeit aufgrund von Corona, Daten- und Gesundheitsschutz, Whistleblowing, Mobiles Arbeiten und Arbeit 4.0 sowie Crowdworking werden behandelt.

Besonders positiv hervorzuheben sind die Checklisten, Beispiele, Übersichten, Formulierungsvorschläge und Stichwort-ABCs. So werden an vielen Stellen die theoretischen Ausführungen durch kleine Beispielsfälle veranschaulicht, etwa beim Ausschluss von doppelten Urlaubsansprüchen im Falle eines Arbeitgeberwechsels. Übersichten, beispielweise zu den zwingenden Kompetenzen und Rechten des Aufsichtsrates oder zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates, erleichtern das Verständnis. Die Auflistung von Beispielen aus der Praxis, beispielsweise zu einer erfolgreichen Anfechtung einer Betriebsratswahl, gibt einen guten Überblick. Gleiches gilt für die Stichwort-ABC´s, in der alphabetisch sortiert etwa die Zuständigkeiten von Gesamtbetriebsrat bzw. Einzelbetriebsrat von A wie Altersversorgung bis U wie Urlaub dargestellt werden oder bei den Kündigungsgründen von A wie Aids bis W wie Wehrdienst. Schemata, beispielsweise zum Ablauf der Änderungskündigung je nach Reaktion des Arbeitnehmers, erleichtern ebenfalls das Verständnis. An zahlreichen Stellen werden auch – für einen Kommentar eher ungewöhnlich – Formulierungsvorschläge gemacht, etwa zur Änderungskündigung. Die umfangreichen Fundstellen ermöglichen bei Bedarf eine tiefergehende Recherche.

Der Text lässt sich sehr gut lesen. Wichtige Begriffe sind mit Fettdruck hervorgehoben. Die Fundstellen sind unterhalb des eigentlichen Textes angeordnet, so dass sie den Lesefluss nicht stören. Auf Abkürzungen wird weitgehend verzichtet und stattdessen lieber auf eine kleinere, aber dennoch gut lesbare, Schrift gesetzt. Die Ausführungen sind kurz und prägnant, die Sätze angenehm kurz. Wo dies sinnvoll ist, werden auch Empfehlungen abgegeben, etwa bei der Vergütung der Einigungsstellenmitglieder der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bereits im Vorfeld.

Die Neuauflage enthält bereits zahlreiche neue Gesetze, u.a. die Regelungen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie und der damit zusammenhängenden staatlichen Maßnahmen (Kurzarbeitergeld, Sozialschutz-Paket), die Einfüh­rung der Brückenteilzeit, das Bundesteilhabegesetz, das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und die neue Entsenderichtlinie.

Herausgeber sind ein Professor, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt sowie ein Richter. Unter den Bearbeitern finden sich bekannte Namen wie Prof. Diller, Prof. Gaul und Prof. Thüsing. Insgesamt besteht das über 40 Personen umfassende Bearbeiterteam aus einer ausgewogenen Mischung aus Anwaltschaft, Justiz und Lehre.

Der „HWK“ ist damit eine echte Alternative zum Erfurter Kommentar und mit 179 EUR in etwa genauso teuer.

Samstag, 12. September 2020

Rezension: SGB X

 v. Koppenfels – Spies / Wenner, Kommentar zum SGB X, 3. Auflage, Luchterhand 2020

Von RAin, FAin f. Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Dritte Auflage, wieder geänderte Herausgeber und Bearbeiter. Das "alte Team" wurde nicht komplett gewechselt, sondern nur ein Autor ist ersetzt / ergänzt worden: Helmut Dankelmann durch Maureen Wobbe, die sich mit den Neuerungen durch die DSGVO (Datenschutz - Grundverordnung) auseinandersetzt. Die zweite Auflage 2017 erschien noch unter dem Namen Eichenhofer / Wenner. Ersterer war allerdings schon bei Erscheinen der 2. Auflage nicht mehr mit im Boot.

Der Aufbau ist unverändert der klassische Aufbau eines rechtswissenschaftlichen Kommentares: Vorwort, Bearbeiterverzeichnis, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungsverzeichnis, Literaturverzeichnis, Kommentierung, Stichwortverzeichnis.

Im Gegensatz zu anderen Kommentaren, die fest in richterlicher Hand sind, stammen die Autoren hauptsächlich aus der Lehre (Dr. Wenner als Richter am BSG kommt sich bestimmt sehr einsam vor). Diese andere Zusammensetzung des Bearbeiterkreises ändert nichts daran, dass die Vorschriften über die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, §§ 39 ff., hier nach wie vor den größten Umfang haben. Insbesondere die §§ 44 ff. über Rücknahme, Widerruf und Aufhebung haben wirklich überall – in jeder Art von sozialrechtlicher Literatur – eine Vorrangstellung.

Die Relevanz dieses 2. Titels des SGB X liegt nicht zuletzt am SGB II. Das Buch über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bzgl. der Rücknahme bzw. Korrektur von Entscheidung früher ausschließlich nach dem SGB X, also den Regeln, die für alle gelten. Spätestens seit einer Reform 2016 spielt es aber in wichtigen Bereichen – eben den §§ 45 ff. SGB X – nach eigenen Regeln. Während die Berufung auf den Vertrauensschutz, den diese Vorschiften gewähren, früher Gang und Gäbe war, sind sie jetzt vor allem durch das Instrument der vorläufigen Bewilligung im SGB II weitgehend ausgehebelt.

Aber noch aus dem Rechtsstand vor August 2016 erklärt sich die enorme Anzahl an Fußnoten, die nur Rechtsprechung – hauptsächlich die des BSG – wiedergeben: Während andere Kapitel, z. B. die über das Amtsermittlungsverfahren, §§ 20 ff. hauptsächlich mit Verweisen auf andere Kommentare, Lehrbücher und BT – Drucksachen auskommen, werden in den Kommentierungen der §§ 44 ff. auch auf Urteile verwiesen. Nicht nur Urteile des BSG, sondern auch des BVerfG.

Durchaus positiv ist die Tatsache, dass die Autoren hier in ganzen Sätzen schreiben und es nicht vor Abkürzungen nur so strotzt. Natürlich ist das für den eiligen, vielbeschäftigten Leser zeitraubend, aber die Abkürzungen von Gesetzen reicht schon (EuGVVO für EG – Verordnung Nr. 44/2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen). Allein das kleingedruckte Abkürzungsverzeichnis umfasst zehn Seiten.

Außerdem ist es viel zeitaufwändiger, einen Satz "D. Verhäng. v. Bußg. u. d. Auflstg v. Bußgldtb. i. i. Art 83 DSGVO abschl. aufgez." zu entschlüsseln als "Die Verhängung von Bußgeldern und die Auflistung von Bußgeldtatbeständen ist in Art. 83 DSGVO abschließend aufgezählt." Es geht nicht nur ums Lesen, sondern auch ums Verstehen!

Schade (und nicht zeitgemäß im Zeitalter der digitalen Recherchemöglichkeit via Suchmaschinen) ist die Zitierweise mancher Urteile. Z. B. BSG, Urt. v. 06.11.1985, SozR 1300 § 48 Nr. 19. Hier wird nur die Quelle angegeben, die im Internet nicht veröffentlich ist, sondern nur auf Papier (für den Nicht – Sozialrechtler: SozR ist eine Entscheidungssammlung bearbeitet von Richtern des BSG. Die Sammlung ist in mittlerweile 4 Reihen erschienen und nur in Bibliotheken einsehbar). Viel nützlicher wäre es gewesen, das Urteil auch mit Aktenzeichen zu zitieren. Dann wäre eine Recherche im Internet auch schnell möglich. Interessant, dass das bei Entscheidungen aus diesem Jahrtausend auch so gemacht wird.

Eichenhofer ist als Autor zwar ausgeschieden, seine Kommentierungen u.a. zur Verjährung, zu Rechtsbehelfen und Vollstreckung sind wie in der Vorauflage enthalten. Anders als bei Dankelmann hat sich hier kein Nachfolger herangetraut. Vielleicht liegt es auch daran, dass sich auf diesen Gebieten seit Jahren nichts tut. Hier zitierte BSG Urteile von 1964 und 1966 gelten bis heute.

Das SGB X ist ein Urgestein des Sozialrechts. Deshalb reicht die Bandbreite ausgewerteter Quellen von 1962 bis 2019. Es hat viele Eingriffe hinnehmen müssen; an erster Stelle durch das SGB II, bei dem Kenntnisse des SGB X einfach ausgehebelt werden, in jüngster Vergangenheit durch die DSGVO. Trotzdem ist es "nicht totzukriegen". Und wenn es dann noch so leserfreundlich kommentiert wird wie hier – Jurist, was willst du mehr?

Freitag, 11. September 2020

Rezension: Prozessformularbuch

 Vorwerk (Hrsg.), Das Prozessformularbuch ZPO FamFG ArbGG, 11. Auflage, Otto Schmidt 2019

Von Rechtsanwältin Tanja Fuß, MPA, Anwaltskanzlei Fuß, Stuttgart

 


Im Prozessformularbach von Vorwerk finden sind auf fast 3.400 Seiten rund 1.500 Muster aus den Bereichen Zivilprozess, FamFG-Verfahren, Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung und Arbeitsgerichtsprozess.

Das Werk ist in ein Kapitel „Vor den Verfahren“ sowie die drei Bücher ZPO, FamFG und ArbGG eingeteilt. Im ersten Kapitel geht es u.a. um die Mandatsübernahme, die Rechtsschutzversicherung, die Beratungshilfe, das selbständige Beweisverfahren und das Mahnverfahren. In den anschließenden drei Büchern werden dann Anträge, Schriftsätze, Erklärungen, sonstige Schreiben, Vereinbarungen, Vergleiche und vieles mehr behandelt. Die Bandbreite reicht von der Klagevermeidung bzw. Klageerhebung über das Führen des Klageverfahrens bis zur Zwangsvollstreckung. Dabei wird auch auf besondere Verfahrensarten wie den Miet-, Verkehrs-, Wettbewerbs-, Bau- und Arbeitsprozess sowie das Familien-, Insolvenz-, Sozialrechts-, Erb- und Familienverfahren eingegangen.

In einem Anhang finden sich diverse Fristentabellen, etwa zum selbständigen Beweisverfahren, zum Mahnverfahren, zum Erkenntnisverfahren, zu Rechtsmitteln, zur Zwangsvollstreckung und zum einstweiligen Rechtsschutz. Darin werden der Tatbestand, die Reaktion bzw. der Rechtsbehelf, Fristdauer und Fristbeginn samt Hinweis auf das Vorliegen einer Notfrist, die relevanten Normen und die Fundstelle im Buch genannt.

Besonders hervorzuheben sind die zahlreichen Praxistipps, etwa zu Aspekten, die berücksichtigt werden sollten oder zum taktisch geschickten Vorgehen. So wird bei der Frage, ob der Versuch einer Mediation sinnvoll ist, auch auf mögliche Verzögerungen wie auch auf den Vorteil einer „freiwilligen“ Umsetzung der Einigung im Vergleich zu einer langwierigen Zwangsvollstreckung nach einem Urteil eingegangen. Auch auf die Gefahren, im Rahmen einer Mediation Informationen preiszugeben, wird eingegangen. In Bezug auf eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erfährt der Leser, welche Angaben er sinnvollerweise machen sollte, damit es nicht zu Problemen bzw. Zeit kostenden Nachfragen der Versicherung kommt. Am Ende vieler Muster wird zudem auf die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten eingegangen. Sehr nützlich sind auch die zahlreichen Beispiele, etwas beim Thema Verkehrsunfall zum Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren Beteiligten. Auch die Checklisten, beispielsweise zu den zu beachtenden Punkten bei Erhebung einer Rückabwicklungsklage durch den Leasingnehmer, sind für die Praxis sehr hilfreich. So erfährt man dort insbesondere, auf was man bei der Antragstellung achten sollte.

Die Erläuterungen der Muster sind kompakt und angenehm zu lesen. Auf unnötige Abkürzungen wird verzichtet, die Fundstellen sind auf wenige wichtige beschränkt.

Auf der Seite nach dem Einband wird die Internetseite samt persönlichen Zugangsdaten genannt, mit denen man auf die Muster (ohne Erläuterungen) zugreifen kann. Zudem ist eine Hotline angegeben, an die man sich bei Fragen wenden kann.

Das Autorenteam besteht aus einer ausgewogenen Mischung aus den Bereichen Justiz, Anwaltschaft, Verwaltung und Lehre.

Das Prozessformularbuch von Vorwerk ist aktuell, kompakt und praxisrelevant. Es liefert nicht nur Muster für nahezu alle praxisrelevanten Fallkonstellationen sondern warnt vor Gefahrenquellen und gibt Tipps zum richtigen Vorgehen. Der Kaufpreis von 149 EUR ist somit auf jeden Fall eine lohnenswerte Investition.

Mittwoch, 9. September 2020

Rezension: BTHG

Paritätischer Wohlfahrtsverband Bayern e. V, BTHG – Umsetzung Eingliederungshilfe im SGB IX, 1. Auflage, Walhalla 2019

Von RAin, Fachanwältin für Sozialrecht Marianne Schörnig, Düsseldorf

 


Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte. Dieser Sinnspruch fällt dem Leser sofort ein, wenn er dieses Buch in die Hand nimmt. Gemeint sind damit die insgesamt 14 Abbildungen, die den Inhalt dieses Buches verdeutlichen. Wo andere Autoren das BTHG (= Bundesteilhabegesetz, für alle die, die mit der Abkürzung immer noch nichts anfangen können) mühsam auseinandernehmen und z.B. erklären, wie das SGB IX früher strukturiert war und wie es jetzt aufgebaut ist, da haben die Autoren einfach nur ein Schaubild mit Kästen gezeichnet. Pro Teil des SGB IX ein Kästchen, - das war's. Ganz so einfach haben sie es sich natürlich nicht gemacht, aber dieser Einstieg zeigt sehr anschaulich, wie man eine sehr komplizierte Materie auch darstellen kann.

Das Buch ist ein Handbuch für die Praxis. Wahrscheinlich entstanden als Antwort auf die Fragen, die den Autoren immer wieder in ihren Beratungen gestellt wurden. Zum Beispiel die Erklärung, was das BTHG ist, nämlich ein Artikelgesetz. Ausgangspunkt ist die Frage: "Wenn aber doch alle von diesem Gesetz sprechen, warum können wir es dann nicht käuflich erwerben?" (Im 21. Jhdt. müsste die Frage eigentlich lauten: "Warum findet Google es nicht?").

So "hangeln" sich die Autoren durch eine unüberschaubare Materie, die ja eigentlich keine eigenen Ansprüche gibt, sondern sich "nur" auf bisher schon bestehende Ansprüche auswirkt. Sie beginnen mit der Struktur des BTHG. Gleich Tabelle 1 verdeutlicht, welche Rehaträger für welche Rehabilitationsarten zuständig sind. Das Dickicht der Rehabilitation ist durch das BTHG nicht lichter geworden – eher im Gegenteil -, aber anhand dieser Tabelle muss man eigentlich gar keine Zusammenhänge verstehen, sondern einfach nur auswendig lernen: Bekomme ich Teilhabeleistungen für Bildung von der Bundesagentur für Arbeit? Ein Blick in die Tabelle: Nein. Von der gesetzlichen Krankenversicherung? Nein. Von den Trägern der Eingliederungshilfe? Ja.

Im nächsten Kapitel geht es um den leistungsberechtigten Personenkreis und wie dieser sich einbringen kann. Dazu müsste man jetzt den "neuen" Behinderungsbegriff erklären, weil mit der Neudefinition von Behinderung durch die UN – Behindertenkonvention alles begann. Das tun die Autoren auch. Dazu nehmen sie sich gleich ein "Schwergewicht" des neuen Behindertenrechts vor: das bio–psycho–soziale Modell. Sie schaffen es tatsächlich, dieses Schreckgespenst jedes Sozialrechtlers im Schwerbehindertenrecht in einem Schaubild abzubilden! Auch weitere Definitionen sind in Schaukästen grau unterlegt: Behinderung, von Behinderung bedroht, schwerbehindert, körperlich wesentlich behindert, geistig wesentlich behindert, seelisch wesentlich behindert. Wo müssen sich die Beeinträchtigungen auswirken? Das nächste Schaubild zeigt die Lebensbereiche des ICF (= internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit). Ja, tatsächlich: Hierzu gibt es ausnahmsweise einmal keine Abbildung. Also haben die betroffenen Personen nichts zu sagen? Falsch. Die nächsten Schaubilder zeigen das "Wunsch- und Wahlrecht".

Die Reihenfolge der einzelnen Kapitel ist, zugegeben, nicht ganz stringent: Warum z.B. die Ermittlung des Bedarfs erst am Schluss steht, nachdem z.B. die Zuständigkeiten geschildert wurden. Egal. Jedes Kapitel kann man unabhängig von dem Vorgänger / Nachfolger lesen, sie sind in sich abgeschlossen. Beispielsweise steht der Dauerbrenner über Einkommen und Vermögen für sich. Dank der Schaubilder und Tabellen ist jedes Kapitel aus sich heraus verständlich.

Die Autoren stemmen so manches Schwergewicht mit scheinbarer Leichtigkeit. Da haben Juristen, Mediziner, Soziologen und Politiker jahrelang debattiert und dieser Ratgeber schafft es tatsächlich, den Unterschied zwischen ICF und ICD auf einer halben DIN A 5 Seite zu erklären (andere würden eine Dissertation zum Thema "Das bio–soziale Modell und der Begriff Funktionsfähigkeit" verfassen).

Jeder, der auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe beraten wird / muss / will (übrigens ist der Text des SGB IX als Heft eingelegt), sollte Kapitel zehn unbedingt als erstes lesen. "Schnittstellen zu anderen Sozialleistungsbereichen" zählt auf, wo die Probleme z.B. mit der Pflegeversicherung bestehen oder mit der Kinder- und Jugendhilfe etc. Zum Abschluss dieses Kapitels wird auf sehr charmante Art das Streitthema schlechthin – "Zahlungsströme in besonderen Wohnformen" erklärt: Mit einer Strichmännchenzeichnung. Das Schaubild sollten sich alle Berater in ihr Büro hängen. Bei Fragen wie "Wer zahlt das Wohnheim?" können sie kommentarlos darauf deuten. Wie gesagt: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!

Freitag, 4. September 2020

Rezension: Strafrechtliche Assessorklausuren

Brunner / Kunnes / Reiher, Strafrechtliche Assessorklausuren mit Erläuterungen, 11. Auflage, Vahlen 2020

Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

 


Das Ausbildungswerk „Strafrechtliche Assessorklausuren“ für das Referendariat erscheint mit schöner Regelmäßigkeit und ist dann auch Gegenstand positiver Besprechungen, vgl. zuletzt hier die Vorauflage. Nicht einmal 200 Seiten stark bietet es schon vom Umfang her einen guten Anreiz für die Examensvorbereitung. Der Aufbau des Werks unterstützt ein zügiges Durcharbeiten zusätzlich, indem ausreichend breite Ränder zu Notizen einladen und die ausformulierte Lösung mit einem umfangreichen Fußnotenapparat zur ggf. weiterführenden Recherche verhilft. Zudem bietet das Werk neben den Klausurfällen mit den zugehörigen Lösungen auch einzelne Kurzrepetitorien zu den in den Übungsfällen angelegten Themen, so etwa zum Strafbefehlsverfahren samt Wiedereinsetzungsmöglichkeiten in Klausur 6 oder spezifische „Vorüberlegungen“ zur Materie, etwa zum Haftrecht in Klausur 5 oder zur Urteilserstellung in Fall 8.

Der Klausurenband enthält inzwischen elf Fälle, um alle examensrelevanten Klausurtypen abdecken zu können. Dies umfasst zunächst die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, sodann Schlussvorträge des Staatsanwalts und auch des Verteidigers, Haftrecht, Strafbefehlsverfahren, anwaltliche Beratung, Strafurteil und Revisionsrecht. Dabei kommen juristische Klassiker, etwa das Plastikrohr als Waffe, aber auch durch die Presse bekannte strafrechtlich zu bewertende Vorgänge zur Sprache, etwa gleich in Fall 1 der überzeugte Fahrbahngeher, der aber noch mit einem Untreueproblem kombiniert wird, um dem Fall die nötige Examenstiefe zu verschaffen. Die Autoren haben es sich aber nicht nehmen lassen, Sachverhalte auch mit absurder Komik zu untermalen, etwa mit dem letzten Endes zu Unrecht inhaftierten Deutschen Meister im Föhnfrisieren.

Sehr hilfreich, aber inzwischen auch Standard gerade in Klausursammlungen für das Assessorexamen, sind die Hinweise auf typische Fehler in den Fußnoten. So kann man spätestens nach der Lektüre solche Auslassungen oder Fehlbezeichnungen zukünftig vermeiden. Gleiches gilt etwa für die Frage, wann Hilfsausführungen angebracht sind.

Neben den üblichen Vorbereitungswerken für Referendare im Strafrecht (etwa von Vollmer / Heidrich / Neher) sind Klausurwerke unverzichtbar, um die korrekte Umsetzung des Gelernten in konkrete Praxistexte einzuüben und auf Fallen und Denkfehler aufmerksam zu werden. Die hohe Auflagenzahl beweist schon, dass das vorliegende Werk bei der Leserschaft etabliert ist. Und dass die Autoren in jeder Auflage an Neuerungen arbeiten ist ebenfalls sehr positiv herauszuheben. Aus meiner Sicht ist das Werk für das Referendariat einschränkungslos zu empfehlen.