Grube / Wahrendorf / Flint, SGB XII. Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und Asylbewerberleistungsgesetz, 7. Auflage, C.H. Beck 2020
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht
Marianne Schörnig, Düsseldorf.
Der lange
Abschied von der Eingliederungshilfe - oder: Loslassen fällt schwer. Die
Eingliederungshilfe ist seit Anfang des Jahres nach jahrelangen Vorarbeiten
(endgültig (?)) in das SGB IX abgewandert, nachdem sie seit Einführung des SGB
XII dort fest verankert war. Auch hier gilt das juristische Grundgesetz
"Das haben wir immer schon so gemacht". Also kommentieren die Autoren
die "neue" Eingliederungshilfe im Anhang gleich mit.
Der Kommentar
firmiert zwar unter Grube / Wahrendorf / Flint, aber Grube / Wahrendorf, die
von der ersten Auflage dabei waren, geben nur noch ihre Namen her. Da ist zum
einen der "Neue", Dr. Thomas Flint, zum anderen ein Team von neuen
Autoren, allesamt Richter.
Im Vorwort zur
Vorauflage zogen die beiden damaligen Herausgeber des hier besprochenen Kommentars
das Fazit, dass der größte Paradigmenwechsel im Sozialrecht – nämlich vom BSHG
zu SGB XII und II – mittlerweile in der sozialrechtlichen Rechtsprechung voll
und ganz "angekommen" wäre, auch wenn es nach wie vor Spuren des BSHG
gäbe. Kaum ist dieser Wechsel vollzogen, schon wird die rechtstatsächlich
extrem relevante Eingliederungshilfe ausgegliedert.
Das Buch ist ein
klassischer juristischer Kommentar: Aufgebaut in Bearbeiter-, Inhalts-,
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis. Es folgen die Paragraphen des SGB XII,
der schon erwähnte Teil über die Eingliederungshilfe im SGB IX und das
kommentierte AsylbLG. Am Schlagwortverzeichnis gäbe es auszusetzen, dass es für
Nichtkenner der Materie unzureichend ist: Warum sollte jemand, der
"Miete", "Wohnung" oder "Unterkunft" sucht, bei
"Bedarfe für Unterkunft und Heizung" suchen? Anders als in vielen
Kommentaren gibt es hier keinen Anhang über Verfahren; die
Verfahrensvorschriften finden sich an geeigneter Stelle am Ende der jeweiligen
Kommentierung, z.B. am Ende der Kommentierung zu § 35 oder § 44. Verordnungen
zu einzelnen Paragraphen sind direkt im Anschluss an den jeweiligen Paragraphen
abgedruckt, z. B. die "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur
Überwindung sozialer Schwierigkeiten" nach § 69. Das ist eindeutig besser
als die Verordnungen geballt in einen Anhang nach dem kompletten Gesetzestext
zusammenzufassen.
Jeder einzelne
Paragraphentext des SGB XII und des AsylbLG ist zunächst in Fettdruck
abgedruckt, danach folgt ein Satz über den Werdegang der Vorschrift: Daten der
Gesetzesänderung mit Datum des Inkrafttretens. Optisch besteht die
Kommentierung aus einem Fließtext mit fettgedruckten Stichwörtern und einem
Randnummernsystem. Zusätzlich ist jeder einzelnen Kommentierung eine
Inhaltsübersicht vorangestellt. Leider ist die Schrift, um möglichst viel Text
hineinzupacken, sehr klein. Allerhöchstens 7 Pkt., an manchen Stellen noch
kleiner. Ein solcher Handkommentar ist eigentlich dafür gedacht,
"mobil" zu sein: D.h., der Leser kann ihn mitnehmen und schnell
nachschlagen. Natürlich könnte man das Schriftbild mit der Kamera des
Smartphones vergrößern. Aber auch Leser, die keine Brille oder Lupe benötigen,
geraten bei schneller Lektüre mit den Zeilen durcheinander. Dadurch, dass das
SGB IX teilweise auch noch mitkommentiert wird, nimmt der Umfang nicht gerade
ab. Wenn Schrifttum und Rechtsprechung zu SGB XII aber weiter so rasant wachsen
wie bisher, sollten sich Herausgeber und Lektoren Gedanken machen, wie man die
schiere Stofffülle noch unterbringen kann – und ob man das wirklich tun muss.
Aktuell ist es jedenfalls: berücksichtigt ist der Stand bis 07.04.2020.
Es ist ein
Handkommentar, hilfreich für die schnelle und mobile Rechtsberatung, aber 1610
Seiten? Müssen z.B. die Leistungen der Eingliederungshilfe, die nun nicht mehr
"dazugehören", wirklich noch mitgenommen werden?
Der Stil bleibt
der altbewährte: Akzentuierungen im Fließtext durch Fettdruck, das
Fettgedruckte findet immer eine Untermauerung durch Verweise auf dazu ergangene
Rechtsprechung, Literaturstimmen, andere Quellen.
Der Kommentar
erfüllt trotz Kritik alle Wünsche für eine gründliche und doch rasche Arbeit.
Mit den zahlreichen, weiterführenden Hinweisen ist er eine solide Basis für ein
weiteres Nachforschen. Noch in der Vorauflage war die große Frage, ob die
Schnittstelle Pflegeversicherung ./. Eingliederungshilfe rasch aufgelöst werden
kann. Heute, drei Jahre später, wissen die Praktiker: Nein. Das BSG fängt
gerade erst an. Das ist ein Armutszeugnis für den Gesetzgeber: Gutaussehend auf
dem Papier ("Bundesteilhabegesetz" klingt toll), aber in der Praxis
hohl.
Auf zu neuen
Ufern. Dieser Kommentar bleibt dabei ein zuverlässiger, kompetenter Begleiter
für alle, die sich mit Sozialrecht, speziell Sozialhilferecht, befassen.






