Von Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Wilfried J. Köhler, Köln
In
nunmehr 3. Auflage ist ein schmales Buch im Oktavformat erschienen, das sich
dem Thema Bautechnik für Juristen widmet. Die Verfasser sind ausgewiesene
Kenner der Materie – und zwar sowohl von der juristischen als auch von der bautechnischen
Seite.
Der
Textteil des handlichen Buches umfasst etwa 340 Seiten. 98 (meist farbige)
Abbildungen illustrieren die fachlichen Ausführungen, um Juristen ohne
technische Ausbildung die beschriebenen technischen Besonderheiten und Bauausführungen
deutlich und vorstellbar zu machen. Das ist wertvoll. Am Ende des Bandes findet
sich ein Abbildungsverzeichnis, mit dem man die Abbildungen im Bedarfsfall auch
schnell auffinden kann. Einige Abbildungen – es handelt sich dabei um
Handzeichnungen – sind aber verbesserungswürdig, so die Abbildung 2 (Seite 17),
Abbildung 41 (Seite 128), Abbildung 48 (Seite 156) und schließlich Abbildung 57
(Seite 181). Hier wäre es angemessen gewesen, die Handzeichnungen zu ersetzen
durch Zeichnungen, die ein technischer Zeichner angefertigt hat. Im Vergleich
zu den anderen Abbildungen machen die Handzeichnungen doch einen sehr viel geringeren
Professionalitätseindruck als der übrige Text und die übrigen Abbildungen des
Buches.
Das
Buch hat eine sehr gute Aufteilung. Im Teil „Übergreifende
Sachinhalte“ werden z.B. „Normen und
bautechnische Regelungen“ dargestellt, wenn auch nur kurz. Wenn man sich
als Rechtsanwalt mit technischen Bestimmungen befassen muss, stößt man immer
wieder auf Schwierigkeiten, bestimmte Regelungen richtig einschätzen zu können.
Was „Bauregellisten“, CE-Kennzeichen, DIN-Normen, „DIN EN“ und „allgemeine
Regeln der Technik“ sind, erschließt sich nunmehr leichter durch die
Ausführungen von Duve/Maffini; sie erwähnen
einzelne Begriffe und Schlagwörter und geben Hinweise, die man weiter verfolgen
kann. Duve/Maffini weisen z.B. auf das
Deutsche Institut für Bauchtechnik
hin (Seite 5). Dieses ist eine ganz wichtige Institution für technische und
allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen von Bauprodukten und Bauarten. Die von
Duve/Maffini umrissene – aber jedenfalls
von mir bisher nicht erkannte – Bedeutung des DIBt erschließt sich so richtig, wenn man den Internetauftritt der DIBt (https://www.dibt.de/de/
) zur Hilfe nimmt. Das DIBt sagt von
sich selbst: „Als technische Behörde …
übernimmt das DIBt im Auftrag der 16 Länder und des Bundes zahlreiche
öffentliche Aufgaben im Bereich der Bautechnik. Hauptziel der Institutsgründung
war die Schaffung einer zentralen Zulassungsstelle für neuartige und nicht
geregelte Bauprodukte und Bauarten. Die Erstellung von allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen und inzwischen auch Europäischen Technischen
Bewertungen, Bauartgenehmigungen und Gutachten gehört bis heute zu unseren
Kernaufgaben.“ Damit ist für Rechtsanwälte, die technische Regeln mit in
ihre Mandantenbetreuung einbeziehen müssen, klar, dass sie im Internetauftritt
des DIBt recherchieren sollten oder
müssen, um dort (u.a.) auf eine Liste der technischen Baubestimmungen zugreifen
zu können.
Die
Ansatzpunkte, die Duve/Maffini im Teil „Übergreifende Sachinhalte“ nennen, reichen schon aus, um eine
Vorstellung davon zu gewinnen, in welche Richtung gesucht werden sollte. So
z.B. mit dem Hinweis auf die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (Seite
7), die aus DIN-Normen abgeleitet werden, die bauaufsichtsrechtlich eingeführt,
oder auch durch Vorgaben der Berufsgenossenschaften und technischen Verbände
(VDE, DGVE usw.) kreiert wurden.
Bei
der Lektüre von „Statik und Bemessung“
im Teil „Übergreifende Sachinhalte“
(Seite 15 ff) werden die Begrifflichkeiten (z.B. „Auflagerkräfte“, „Querkraft“,
„Biegemoment“ oder „Torsionsmoment“)
einem Juristen etwas klarer; sie werden von (Bau-)Technikern gerne verwendet,
sind einem Juristen aber nicht unbedingt geläufig.
Im
Abschnitt „Bauphysik“ (Seiten 51 –
66) werden einzelne Themen kurz erläutert und auf weiterführende Literatur
verwiesen, wie z.B. Wärme-, Brand- und Schallschutz.
Ein
weiterer Teil des Werks befasst sich mit den „Bauteilen“, wie den Wänden, Decken, Treppen, Dächern und Fenstern
(Seiten 145 – 195). Dort werden zwar Dachneigungen genannt und auf Seite 176 eine
Differenzierung nach dem Neigungsgrad (z.B. Neigung bis 5° = Flachdach, Neigung
über 20° = Steildach) vorgenommen, jedoch die einzelnen Dachformen (Pultdach,
Satteldach, Walmdach) nur schlagwortartig erwähnt. Hier wäre es für den
technischen Laien sicher wertvoll gewesen, die genannten Dachformen, aber auch
weitere Dachformen („Mansardendach“, „Pultdach“, „Scheddach“ „Zwerchdach“ usw.)
in Abbildungen darzustellen. Bebilderungen – die sonst im Buch gut vertreten
sind – würden dem Juristen eine klare und plastische Vorstellung vermitteln,
die man im Gedächtnis behalten kann. Gut sind dagegen wieder die
stichwortartigen Beschreibungen von technischen Bezeichnungen (Seite 177 f),
wie „Kehle“, „Drempel“, „Ortgang“ usw.
bzw. von Bauteilen, wie „Pfetten“,
„Windrispen“ usw. Ein Nachteil ist, dass die hier genannten Begriffe nicht
im Stichwortverzeichnis auftauchen. Hier sollten die Autoren dafür sorgen, dass
das Werk auf alle verwendeten Begriffe durchforstet wird und diese in das
Verzeichnis aufgenommen werden – auch wenn ein Begriff nur als Schlagwort
erwähnt worden ist.
Die
Behandlung in den einzelnen Teilen des Buchs (also außer den genannten Teilen,
die Teile „Innenausbau“, „Baubetrieb“,
„Bauverfahren nach Sparten“) folgt stets einem gleichen Muster und weist
ein gleichen Aufbau aus. Vorangestellt wird nämlich jeweils eine „einführende
Erläuterung“, es folgt dann eine „fachliche Erläuterung“, eine Beschreibung
„häufig auftretender Probleme in der Praxis“ und schließlich ein Hinweis auf
„weiterführende Literatur“. In der weiterführenden Literatur der oben genannten
Teile finden sich allerdings keine Hinweise auf Bauhandbücher oder sonstige
Fachbücher, sondern Bezugnahmen auf Normen (DIN EN pp). Dieser Aufbau macht es
leichter, bestimmte Begriffe oder Probleme zu erschließen und Normen zu finden.
Der
Verlag für Normen – gedruckte oder elektronische – ist der Beuth-Verlag (https://www.beuth.de/de); die allerdings
recht teuren Normblätter können über ihn bezogen werden (vgl. Duve/Maffini, Seite 8). Weiter
Informationen zu europäischen Normen finden sich auf der offiziellen Seite der
EU (Zugriff
hier).
Ein
sehr interessanter Teil des Werks von Duve/Maffini
betrifft das „Sachverständigengutachten“
(Seite 333 ff). Auch hier findet sich wieder der bereits beschriebene Aufbau in
„einführende Erläuterungen“, „fachliche Erläuterungen“ usw. Soll ein
Sachverständiger eine technische Beurteilung abgeben, bedarf es zur Erarbeitung
eines Fragenkataloges, der dem Sachverständigen zur Beantwortung vorgelegt
werden soll, eines technischen Verständnisses – das machen Duve/Maffini zu Recht deutlich (Seite 334). Nicht nur muss der
Jurist erarbeiten, welche anspruchsrelevanten (und technischen) Tatsachen streitig
sind, sondern es müssen Fragen formuliert werden, die eindeutig sind und dem
Sachverständigen klar vorgeben, was er untersuchen soll. Dass das für einen
Juristen schwierig ist, kann jeder bestätigen, der einmal ein selbstständiges
Beweisverfahren mit Beweisfragen vorbereitet hat, bei denen Beschreibungen und
Fragestellungen zu technischen Tatsachen verwendet werden mussten. Hier kann
der Band „Bautechnik für Juristen“ durchaus Unsicherheiten und Schwierigkeiten
verringern. Dazu muss man das Buch nicht einmal komplett von Anfang bis Ende
durcharbeiten, schon einzelne Teile erweitern und schärfen das Verständnis.
Duve/Maffini stellen anschaulich dar (Seite
335 f), welche Bestandteile ein Gutachten haben sollte. Z.B. sollte unbedingt
ein Literaturverzeichnis der verwendeten technischen Literatur vorhanden sein,
die Fragestellungen sollten vom Sachverständigen zu Beginn der Ausführungen
wörtlich wiederholt werden, bei Existenz von unterschiedlichen
Untersuchungsmethoden sind diese konkret darzustellen, und schließlich sind vom
Sachverständigen die Ergebnisse seiner Untersuchungen erschöpfend und
übersichtlich zu beantworten.
Hier
gewinnt man als Jurist einen gewissen Leitfaden, anhand dessen Gutachten auf
ihre Qualität untersucht werden können. Das ist für die praktische Arbeit
wichtig und kann weitere Überlegungen und Reaktionen auf ein Gutachten auslösen.
Duve/Maffini verschweigen auch nicht (Seite
337 f), dass durchaus Schwierigkeiten mit den Sachverständigen oder ihren
Gutachten auftreten können. Sachverständige können z.B. bei ihrer Tätigkeit an
die Grenzen der Fachkunde kommen, wollen das aber (menschlich verständlich) mitunter
nicht kommunizieren. Stellt man das fest – was für den Laien doch etwas
schwierig sein wird – wird man überlegen müssen, ob ein weiterer
Sachverständiger hinzugezogen werden muss oder bei einem gerichtlichen
Verfahren Ergänzungen durch Zweitgutachten o.ä. verlangt werden müssen.
Sachverständige
schreiben anders als Juristen (hierzu Duve/Maffini,
Seite 338 f) und Begrifflichkeiten werden von technischen Sachverständigen und
von Juristen sehr häufig unterschiedlich gewertet. Duve/Maffini machen das an dem Begriff der Mangelhaftigkeit klar
(Seite 339); für den Juristen ist Mangelhaftigkeit eine Frage der vertraglichen
Vereinbarungen, für den technischen Sachverständigen aber eine rein technische
Frage, die sich danach beantwortet, ob die tatsächliche Ausführung von Normen,
Richtlinien pp abweicht.
Ein
Problem, das eigentlich sehr häufig bei der Begutachtung durch Sachverständige
– und im Rahmen von Ortsterminen – auftritt, ist eine selbstständige Suche des
Sachverständigen nach Tatsachen, die im Antrag (z.B. im Antrag zu einem
selbstständigen Beweisverfahren) nicht angesprochen worden sind. Aufgabe von
Sachverständigen ist es regelmäßig nicht (so Duve/Maffini Seite 340 zu Recht), selbständige Nachforschungen zu
betreiben, um weitere Tatsachen festzustellen. Für Antragsteller mag es eine
erfreuliche Erleichterung sein, bisher nicht erkannte Tatsachen (technische
Mängel) präsentiert zu bekommen, für die zivilprozessuale Situation ist das
jedoch keinesfalls korrekt. Allein dem Antragsteller fällt die Aufgabe zu, die
von ihm erkannten technischen Mängel zu lokalisieren und zu beschreiben. Eine
„Amtsermittlung“ durch den Sachverständigen gibt es hier gerade nicht.
Die
Ausführungen von Duve/Maffini machen
das besondere Spannungsverhältnis zwischen Gutachter und den Parteien, die ein
Gutachten begehren, ebenso deutlich, wie die Problematik des unterschiedlichen
Verständnishorizonts von Sachverständigen und von Juristen.
Aus
der „weiterführenden Literatur“
(Seite 343) ist mir erneut ins Gedächtnis gerufen worden, dass es ein Institut für Sachverständigenwesen e.V.,
ansässig in Köln, gibt, das einige interessante Broschüren herausgibt, z.B. „‘Todsünden‘ des Sachverständigen“ oder „Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige“,
die anschaulich einige besondere Themen aufarbeiten. Auf der Internetseite des Instituts
finden sich auch Download-Möglichkeiten zu verschiedenen Themen, wie z.B. „Empfehlungen zur Erstellung eines
Gutachtens“ oder eine Literaturliste zum allgemeinen Sachverständigenwesen.
Diese Downloads können auch für Juristen, die über den eigenen Tellerrand
hinausblicken wollen, hilfreich sein.
Das
Buch Duve/Maffini ist nur an ganz
wenigen und untergeordneten Stellen verbesserungswürdig, insgesamt ist es
jedoch – so meine abschließende Bewertung – für Juristinnen und Juristen, die
sich gelegentlich oder ständig mit technischen Fragen beschäftigen müssen, sehr
empfehlenswert.