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Montag, 3. August 2020

Rezension: Handbuch Immobiliensteuerrecht

Haase / Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht – Erwerb, Nutzung, Veräußerung, 2. Auflage, C.H. Beck 2020

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen

 

„Immobilien sind aus der heutigen Welt- und Wirtschaftsordnung nicht mehr wegzudenken. Sie sind Altersvorsorge, Anlageklasse und Zuhause zugleich.“ (S. 1) Mit dieser grundlegenden Feststellung, der vollends zuzustimmen ist, beginnen die Herausgeber das Werk – und doch: Wer im weiteren Sinne mit Immobilien zu tun hat, solche erwirbt, vermietet, bewirtschaftet, veräußert, der kann dies auf zweierlei Art und Weise tun. Die erste Möglichkeit ist gewöhnlich diejenige des Eigennutzers oder des „Kleininvestors“, der sich etwa eine kleinere Eigentumswohnung für den Ruhestand zur Selbstnutzung oder als Altersvorsorge zulegt. Hier wird steuerlichen Aspekten meist nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt, oftmals gar nur im Rahmen der jährlichen Steuererklärung, sofern diese denn selbst erstellt wird. Steuerrechtliche Auswirkungen werden somit weitgehend außer Acht gelassen, denn es handle sich ja – so ist oftmals zu hören – gewissermaßen um eine „Blackbox“, die nicht zu verstehen sei. Die Steuerung der Sachverhalte, die gerade im Bereich von Immobilien regelmäßig einigen Gestaltungsraum lässt, wird damit versäumt. Auf der anderen Seite – und dies stellt die zweite Möglichkeit der Befassung dar – stehen größere und gewerbliche Immobilieninvestoren, neben ihnen aber auch Unternehmen, Erben größerer Immobilienportfolios oder der interessierte Kleininvestor. Diese Gruppe verfügt regelmäßig über ein grundlegendes Verständnis der Zusammenhänge zwischen Sachverhalten rund um die jeweilige(n) Immobilie(n) sowie den damit einhergehenden steuerlichen Auswirkungen. Der Steuerung von Sachverhalten kommt hier einige Bedeutung zu. Das nunmehr in zweiter Auflage im Verlag C.H. Beck erschienene und von Florian Haase und Monika Jachmann-Michel herausgegebene „Beck’sche Handbuch Immobiliensteuerrecht“ vollbringt das Kunststück, beide Gruppen zu erreichen. So zielt das Werk nicht nur auf Kenner der Materie ab, sondern kann zugleich auch Einsteigern „rechtliche Hilfestellung bei allen praktischen und theoretischen Fragestellungen“ (Klappentext) im Bereich des Immobiliensteuerrechts bieten. Hierfür von großem Vorteil ist sicherlich die Wahl der Form eines Handbuches, die eine große Übersicht schafft und gesuchte Problemlagen schnell auffindbar macht.

Wie es sich für ein gutes Handbuch gehört, steht nicht die wissenschaftliche Abhandlung par excellence, sondern vielmehr der praktische Bezug im Vordergrund. Die zeigt sich bereits im Rahmen der Gliederung. Dem Vorwort und den üblichen Verzeichnissen schließen sich zunächst eine kurze Einleitung der Herausgeber sowie einige Ausführungen zu übergreifenden Themen an, so zu steuerplanerischen Grundüberlegungen (§ 1) und Immobilienbewertung (§ 2). Sodann folgt das Buch dem gewöhnlichen Zyklus einer Immobilie. Zunächst werden Fragen des Erwerbs behandelt, untergliedert nach Ertragssteuern (§ 3), Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 4), Grunderwerbssteuer (§ 5) und Umsatzsteuer (§ 6). Es folgt die Darstellung der steuerlichen Implikationen im Rahmen der Nutzung. Maßgeblich werden die Grundzüge der laufenden Besteuerung dargestellt (§ 7). Anschließend folgen die Besonderheiten. So widmet sich Haase steuerlichen Fragen mit Auslandsbezug (§ 8), Geils den Ertragssteuern bei einer Nutzungsänderung und Friedrich-Vache den Auswirkungen der Nutzungsänderung auf die Umsatzsteuer (§ 10). Selbstverständlich dürfen in einem umfassenden Handbuch wie dem vorliegenden die insolvenzrechtlichen Bezüge nicht fehlen, die unterteilt nach Umsatzsteuer (§ 11), Ertragssteuern (§ 12), Bauabzugssteuer (§ 13), Grunderwerbssteuer (§ 14) sowie Grundsteuer (§ 15) systematisch dargestellt werden. Schließlich werden noch die steuerlichen Implikationen der Veräußerung analysiert. Auch insofern werden zunächst die Grundzüge herausgearbeitet (§ 16), bevor dann auf Besonderheiten einzelner Exitstrukturen (§ 17) sowie bei Auslandsbezug (§ 18) eingehender eingegangen wird.

Zunächst habe ich mir die Ausführungen von Geils zur laufenden Besteuerung bei Vermietung und Verpachtung (§ 7, Abschnitt B) angesehen. Der Abschnitt beginnt mit der Bestimmung der Einkünfte (Rn. 90 f.), der wichtigen Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit (Rn. 92 ff.) sowie der Einkommensermittlung (Rn. 96 ff.). Unter der Überschrift „Einnahmen“ führt der Bearbeiter dann die Sachverhalte auf, die tatsächlich als Einnahmen zu werten sind: So sind neben Miet- und Pachtzahlungen bspw. auch Nebenkostenvorauszahlungen vom Einnahmebegriff umfasst (Rn. 102). Nebenkosten sind gleichzeitig Werbungskosten des Vermieters. Diesen widmet sich Geils im Anschluss (Rn. 104 ff.) und behandelt in diesem Zusammenhang auch oftmals auftretende Probleme bei Verträgen zwischen Angehörigen, bei Ferienwohnungen, Leerstand oder einer unter der ortsüblichen Marktmiete liegenden Miete. Ein angenehm lesbarer Rundumschlag, obgleich naturgemäß das Thema der Werbungskosten bei Vermietung in diesem Rahmen nicht abschließend behandelt werden kann.

Mit Interesse gelesen habe ich auch die Bearbeitung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen in der Nutzungsphase (§ 7, Rn. 176 ff.). Hier ist besonders die Abgrenzung im Rahmen des § 4 Nr. 12 UStG oftmals von Relevanz, wonach die Vermietung und Verpachtung grundsätzlich steuerfrei ist. Etwas anderes gilt aber insbesondere bei kurzfristiger Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (§ 14 Nr. 12 S. 2 UStG) sowie bei Nutzung der Option gem. § 9 UStG, wonach gewissermaßen „zur Umsatzsteuerpflicht optiert“ werden kann. Die Vielzahl der Fundstellen, die Friedrich-Vahle hier ausgewertet hat, ist beachtenswert und führt dazu, dass überaus viele Probleme prägnant abgehandelt werden, so etwa, wenn der Bearbeiter sich mit der EuGH-Judikatur zur Umsatzsteuerbarkeit von Betriebs- und Nebenkosten kritisch auseinandersetzt (§ 7, Rn. 192 ff.).

Gut gefällt mir die Beck-Verlags-typische Gestaltung mit angenehmem Schriftbild, Randnummernvergabe in den einzelnen Kapiteln und Verwendung des Fettdrucks von Schlagworten. Hinzu treten bei dem hier vorliegenden Werk weitere Gestaltungselemente: Aufzählungen (etwa § 7, Rn. 90), Beispiele (etwa § 7, Rn. 101), Passagen aus BMF-Schreiben (etwa § 7, Rn. 106), gestalterisch hervorgehobene Praxishinweise (etwa § 8, Rn. 50) sowie der Übersicht über besondere Sachverhalte dienende grafische Darstellungen (z.B. § 17, Rn. 30). Diese Gestaltungselemente – vor allem die vielen Beispiele – tragen einen großen Teil zum Gelingen des Werks bei. Das Handbuch ist zudem überaus gut lesbar und verständlich. Jedem Kapitel ist eine eigene Inhaltsübersicht vorangestellt, was die Übersichtlichkeit erhöht.

Für Fragen, die das Immobiliensteuerrecht betreffen, ist der Haase/Jachmann für mich daher in den letzten Wochen zur ersten Anlaufstelle avanciert. Viele Probleme können mit seiner Unterstützung unmittelbar einer Lösung zugeführt werden. Im Übrigen macht aber auch der aufgeräumte, ausführliche Fußnotenapparat große Freude und bietet viel Inspiration zur Vertiefung oder zum Nachschlagen von Spezialproblemen. Zudem ist das Werk auf dem Rechtsstand von März 2020 und damit topaktuell. Für die Folgeauflage würde ich mir für das perfekte Lesevergnügen aber noch ein Lesebändchen sowie einen Ausbau des Stichwortverzeichnis wünschen, da letzteres leider etwas knapp geraten ist – kleine Dinge, die den Wert des Werks aber keineswegs schmälern.

Die zweite Auflage des „Beck’schen Handbuchs Immobiliensteuerrecht“, einem Handbuch auf der wichtigen Schnittstelle zwischen Immobilienrecht und Steuerrecht, ist mithin rundum gelungen. All jenen, die regelmäßig mit Fragen des Immobiliensteuerrechts befasst sind, sei das Werk daher vollends empfohlen, sowohl als erste Anlaufstelle als auch als ständiger Begleiter und Inspirationsquelle. Denn die Lektüre erspart nicht nur viel Suchaufwand, sondern wird auch den Anschaffungspreis schnell amortisieren. Kurzum: Herausgeber und Autoren haben auch in der zweiten Auflage ein überzeugendes Werk vorgelegt. Das Ergebnis ist ein Handbuch, dem ein zentraler Platz im Handapparat aller mit dem Immobiliensteuerrecht Befassten gebührt.


Montag, 20. Januar 2020

Rezension: Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung

Trost / Menebröcker, Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung – Leitfaden für Kreise, Städte und Gemeinden, 2. Auflage, Haufe 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen



Die Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung war vor Jahren noch kein allzu großes Thema. Spätestens seit Inkrafttreten des § 2b UStG ist das Thema aber auch aus der öffentlichen Verwaltung nicht mehr hinwegzudenken. Gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts nun grundsätzlich als Unternehmer (§ 2 UStG), regelt § 2b UStG die Ausnahmen hierzu. Danach sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG zu behandeln sein, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Daher ist bei jeder Tätigkeit danach zu differenzieren, ob es sich um eine hoheitliche oder um eine unternehmerische Tätigkeit handelt. Allerdings kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts nichtsdestotrotz als Unternehmer zu behandeln sein, nämlich dann, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Hinterlassen hat die Neuregelung bislang vor allem Fragezeichen – insbesondere im Hinblick auf die zentrale Frage, wann denn nun „größere Wettbewerbsverzerrungen“ vorliegen.

Der vom Gesetzgeber vorgesehene und recht großzügig bemessene Optionszeitraum (§ 27 Nr. 22 UStG), den juristische Personen des öffentlichen Rechts wählen konnten, führt nunmehr dazu, dass – jedenfalls nach aktueller Rechtslage – der neue § 2b UStG ab dem 01.01.2021 flächendeckend Anwendung finden wird. Städte und Gemeinden, aber auch Kreise, Kirchen und sonstigen Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts sind allerdings derzeit wohl überwiegend noch nicht in der Lage, die neue Rechtslage anzuwenden. Dazu hat auch beigetragen, dass die neue Norm eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe enthält, zu denen nahezu keine Rechtsprechung vorliegt. Gleichzeitig hat sich die Finanzverwaltung bislang weitgehend mit Stellungnahmen zurückgehalten und erst kürzlich begonnen, einige Hinweise zu geben, die – das sei ebenfalls erwähnt – den Spielraum für die öffentliche Verwaltung eher kleiner als größer werden lassen.

Allein die vorstehend skizzierte Gemengelage zeigt, dass es sich durchaus – auch für kleinere Verwaltungen – lohnt, sich mit der Umsatzsteuer auseinanderzusetzen. So freut es mich, dass das von Christian Trost und Matthias Menebröcker verfasste Werk „Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung“ nunmehr bereits in zweiter Auflage erschienen ist und damit ein kompetentes und kompaktes Werk, gleichsam für Einsteiger und Praktiker geeignet, zur Verfügung steht.

Das Werk ist in vier Teile gegliedert. Der erste Teil enthält eine Einführung in die Besteuerung der öffentlichen Verwaltung. In den darunter zu findenden Kapiteln werden nicht nur die Grundlagen der Umsatzsteuer, vor allem rechtlicher Art, geklärt, sondern auch verschiedene wichtige Begrifflichkeiten (etwa Verwaltung, Verwaltungsaufgaben und Verwaltungsträger) definiert.

Die eingangs geschilderten Problemlagen zur Umsatzsteuerbarkeit werden im zweiten Teil prägnant dargestellt. Sieht man sich etwa den Abschnitt zu den „Ausnahmen von der Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG“ an (Rn. 386 ff.) zeigt sich, wie wichtig die strukturierte Darstellung ist, da der Leser hier ansonsten schnell den Überblick verlieren würde. Die Komplexität rührt dabei maßgeblich aus der (noch) großen bestehenden Rechtsunsicherheit. So schreiben auch die Autoren treffend: „Die Tatbestandsmerkmale wie auch die Regelfälle sind sehr vage gehalten und verwenden eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe“ (Rn. 389). Mögen die Ausführungen zu § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG (Rn. 510 ff.) durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2019 (III C 2 - S 7107/19/10005 :011, DOK 2019/0974402 = BStBl I 2019, 1140) praktisch wohl obsolet geworden sein, so sind die übrigen Ausführungen – etwa zu den Vorbehaltsaufgaben (Rn. 503 ff.) – sehr erhellend.

Der dritte Teil behandelt die Grundlagen der Umsatzbesteuerung an sich, von steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen über Steuerschuld, Rechnungen, Vorsteuerabzug bis hin zum Besteuerungsverfahren.

Schließlich widmet sich der vierte Teil noch einzelnen „Produktbereichen“, vor allem aus der kommunalen öffentlichen Verwaltung. Diese Bereiche werden in diesem Teil nochmals vertieft, was gleichzeitig den direkten Zugriff auf die entsprechenden Problemlagen erleichtert. Hier habe ich mir die Ausführungen speziell zum Bereich der „inneren Verwaltung“ vertieft angesehen (S. 335 ff.). Nach einer kurzen Definition des Begriffs werden verschiedene, häufig vorkommende Tätigkeiten auf ihre Umsatzsteuerbarkeit untersucht, so etwa die Personalvertretung, das Rechnungsprüfungsamt, der Bereich „zentrale Dienste“ mitsamt Poststelle, Callcenter und Druckerei und das Personalmanagement. Die Ausführungen berücksichtigen stets die bisherige Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 UStG a.F. sowie dessen richtlinienkonforme Auslegung, aber auch die neue Rechtslage nach § 2b UStG. Die gegebenen Hinweise sind für die Praxis äußerst zweckdienlich. Gerade in kleineren Verwaltungseinheiten, die nicht ständig mit dem Umsatzsteuerrecht befasst sind, helfen die Ausführungen, um aufkommende Fragen oftmals schnell klären zu können.

Besonders an dem vorliegenden Werk ist sicherlich zweierlei: Erstens der Fokus auf die öffentliche Verwaltung. So gibt es in diesem Bereich vielerlei Besonderheiten zu beachten, die in übrigen Handbüchern und Kommentaren nicht derart herausgehoben behandelt werden. Hier setzt das Werk klare Akzente und stellt die Themen heraus, die den geneigten Leser und Rechtsanwender interessieren. Zweitens ist aber auch der Untertitel Programm, das Werk enthält tatsächlich einen – wenn auch teils groben – „Leitfaden für Kreise, Städte und Gemeinden“. Dieser wird nicht nur im Werk an sich abgebildet, sondern wird durch die zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen unterstützt. Hierfür liegt dem Werk ein „Buchcode“ bei, mit dem die Arbeitshilfen unproblematisch online abgerufen werden können. Während die dort zur Verfügung gestellten einschlägigen BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen, Richtlinien und Gesetzen sicherlich ein „nice to have“ sind, stellen vor allem die Prüfungsschemata und Übersichten den eigentlichen Mehrwert für den Praktiker dar. Dass sich diese auf lediglich fünf Dokumente beschränken, ist allerdings doch misslich und hat mich etwas enttäuscht zurückgelassen. Hier besteht definitiv noch Optimierungspotenzial. Nichtsdestotrotz erhöhen jedenfalls die im Werk vorhandenen Abbildungen (etwa Rn. 241), Prüfschemata (etwa Rn. 542, 813) und die vielen Beispiele (etwa Rn. 520, 623 oder 686) den Gebrauchswert beträchtlich und machen das Werk zu einem guten Begleiter für die tägliche Praxis.

Der Trost/Menebröcker ist insgesamt sehr fundiert und verfügt über einen gut strukturierten Fußnotenapparat. Dies ist gerade dann praktisch, wenn der Leser sich tiefgehender mit einer bestimmten Problemstellung auseinandersetzen möchte. Gut gefällt mir zudem die durchgehende Randnummerierung, die die Zitation einer konkreten Stelle deutlich erleichtert. Dies macht sich auch im Stichwortverzeichnis bemerkbar, das folgerichtig nicht auf Seitenzahlen, sondern auf Randnummern verweist.

Soweit die Autoren ein „Lehrbuch für die öffentliche Verwaltung“ (S. 14) schaffen wollten, ist ihnen dies durchaus gut gelungen. Meine Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass naturgemäß nicht jede Frage und jede aktuelle Entwicklung behandelt wird. Dies ist aber auch gar nicht der Anspruch der Autoren. Viel wichtiger ist, dass Praktikern in der öffentlichen Verwaltung ein gutes Einstiegswerk an die Hand gegeben wird, um sich mit den umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen in diesem Spezialgebiet vertraut zu machen. Gleichzeitig hält das Werk auch für die tägliche Arbeit einiges für den Leser bereit. Die vielen Beispiele und Hinweise zu speziellen Konstellationen in der öffentlichen Verwaltung sind ungemein hilfreich, insbesondere bei der schnellen Klärung kleinerer Fragen. Für 79,95 Euro bekommt der Leser ein sehr strukturiertes und fundiertes Werk, das praxisorientiert ist und sich nicht in wissenschaftlichen Diskursen verliert – genau das, was man von einem guten Praxishandbuch erwartet. Damit stellt der Trost/Menebröcker auch in der zweiten Auflage eine lohnenswerte Anschaffung dar.


Mittwoch, 7. August 2019

Rezension: Fiskalstrafrecht

Adick / Bülte (Hrsg.), Fiskalstrafrecht - Straftaten gegen staatliche Vermögenswerte, 2. Auflage, C.F. Müller 2019

Von Ass. iur. Elena Genne, Münster


Mit der ersten Auflage des Werks haben sich die Autoren einer bekannten Rechtsmaterie angenommen und diese neu interpretiert, indem sie Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten zusammengeführt haben, die zusammengehören, und zwar solche gegen die öffentlichen Haushalte. Man findet zur Genüge Literatur zum Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, die jedoch gewöhnlich die Rechtsmaterien isoliert betrachtet. Das vorliegende Werk vereint diese beiden Materien unter dem Dach des Strafrechts gegen die öffentlichen Haushalte. Insofern haben die Autoren – wie von ihnen beabsichtigt – kein weiteres Werk zum Steuerstrafrecht oder zum Wirtschaftsstrafrecht geschaffen, sondern etwas Neues.

Das Werk umfasst insgesamt 24 Kapitel. Das 1. Kapitel enthält in der Einleitung die Erklärung, warum eine einheitliche Darstellung des Fiskalstrafrechts so nützlich sei. In einem kurzen Überblick enthält das 1. Kapitel auch Angaben zu der Entwicklung der typischen Fiskalstraftatbestände (Steuerstraftatbestände, Bestechungs-, Betrugs-, Untreuestraftatbestände sowie die Entwicklung des europäischen Strafrechts gegen die Steuer- und Haushaltsdelikte). Zum Schluss widmet sich das 1. Kapitel dem Begriff Fiskalstrafrecht.

Kapitel 2 behandelt eines der Zentralanliegen des Werks - die Europäisierung des Strafrechts. Das deutsche Strafrecht unterliege einem starken europäischen Einfluss, so der Autor des Kapitels 2. Dies äußere sich insbesondere in der Rechtsprechung des EuGH zum Steuerstrafrecht, aber auch in Bereichen des Subventionsbetrugs, der Geldwäsche oder des Kapitalmarktstrafrechts. Kapitel 3 bis 6 behandeln Verfahren bei Wirtschafts- und Steuerdelikten (Zuständigkeit und Organisation der Finanzbehörden, der Staatsanwaltschaften und der Zollbehörden) sowie Europarechtliche Verfahrensvorschriften. Kapitel 5 ist gänzlich dem Akteneinsichtsrecht nach den Vorschriften der StPO gewidmet.

Kapitel 7 bis 10 behandeln das Allgemeine Strafrecht, darunter Themenbereiche wie die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld, Vorsatz und Fahrlässigkeit, die Versuchsstrafbarkeit sowie Täterschaft und Teilnahme. Das Ziel dabei ist ein Überblick des Allgemeinen Teils des Strafrechts bei gleichzeitiger Fokussierung auf die fiskalstrafrechtliche Besonderheiten wie z.B. die Blankettstrafgesetze (Rn. 31 f. des Kapitels 7) oder die Vorverlagerung der Strafbarkeit auf die leichtfertige Rechtsgutsgefährdungen (Rn. 29 des Kapitels 7). Kapitel 11 geht auf die Strafbarkeit der Berater ein, deren Tätigkeit besonders risikobehaftet sei. Rechtsfolgen für die Unternehmen werden in Kapitel 12 behandelt. Kapitel 13 bis 15 lenken ihre Aufmerksamkeit auf die strafprozessualen Fragen des Fiskalstrafrechts. Das Kapitel 16 erläutert die fiskalstrafrechtlichen Besonderheiten im Hauptverfahren.

Kapitel 17 bis 24 haben die eigentlichen Straftatbestände des Fiskalstrafrechts zum Gegenstand. Kapitel 17 behandelt die Steuerhinterziehung als eine Zentralnorm des Fiskalstrafrechts (Rn. 1 des Kapitels 17). Das Kapitel folgt dem klassischen Aufbau einer Strafnorm, angefangen mit dem Täterkreis, den Tathandlungen und dem Taterfolg, macht einen Abstecher zu den Hinterziehungen bei einzelnen Steuerarten (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Verbrauchssteuern etc.), streift den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, um dann zu den Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung überzugehen. Abgerundet wird das Kapitel durch die ausführliche Darstellung der Besonderheiten im Strafverfahren, inklusive praktischer Hinweise, die aus der Sicht der Verteidigung besonders relevant seien (Rn. 153 des Kapitels 17).

Kapitel 18 umfasst knapp 60 Seiten und hat die Steuerordnungswidrigkeiten zum Gegenstand. Hier geht der Autor auf die einzelnen Steuerordnungswidrigkeiten kommentarartig ein (leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO, Steuergefährdung § 379 AO, Gefährdung der Abzugssteuern § 380 AO, Verbrauchssteuergefährdung § 381 AO, Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben § 382 AO, unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383 AO, zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals § 383a AO, Verletzung zollrechtlicher Anzeigepflichten § 31 a ZollVG und Schädigung des Umsatzsteueraufkommens § 26b UStG). Kapitel 19 beschreibt die Möglichkeiten der Korrektur steuerlicher Verfehlungen, mit besonderem Augenmerk auf die Selbstanzeige gem. § 371 AO, deren formale Voraussetzungen und die gesetzlich normierten Sperrgründe sowie die Möglichkeit der Teilselbstanzeige für Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung.

Kapitel 20 behandelt Zölle und Marktordnungen. Das Unterkapitel Zölle erklärt zunächst in aller Kürze den Begriff Zölle und liefert einen Überblick zum Zollrecht, das aus verschiedenen europäischen und nationalen zollrechtlichen Vorschriften besteht, sowie einen weiteren Überblick zu dem Zollstraf- und Zollordnungswidrigkeitenrecht. Nachfolgend widmet sich der Autor den Zollstraftaten wie der Zollhinterziehung gem. § 370 AO, dem Bannbruch gem. § 372 AO, dem Schmuggel gem. § 373 AO, der Steuerhehlerei gem. § 374 AO und schließt das Unterkapitel mit der Selbstanzeige gem. § 371 AO. Beginnend mit einer Einleitung zum Marktordnungsrecht werden sodann die Zuständigkeiten der Zollverwaltung und Marktordnungen vorgestellt sowie abschließend der strafrechtliche Schutz finanzieller Interessen der EU, insbesondere der hier einschlägigen § 264 StGB (Subventionsbetrug) und § 370 AO (Steuerhinterziehung).

Subventionsbetrug ist Gegenstand des Kapitels 21, mit einem Überblick über die einschlägigen Vorschriften und der Vorstellung einzelner Straftatbestände in notwendiger Tiefe. Verfahrensfragen (z.B. Zuständigkeiten, Vermögensabschöpfung etc.) runden das Bild ab. Im 22. Kapitel wird die Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorgestellt. Ein Großteil des Kapitels machen die Gesichtspunkte zur Verteidigung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit aus, aufgeteilt nach einschlägigen Vorschriften (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266 a StGB, Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG, illegale Ausländerbeschäftigung nach § 10 SchwarzArbG und § 404 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB III sowie Mindestlohnverstöße nach § 21 MiLoG und § 23 AEntG). Aktuelle Reformvorhaben im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung und die geplante Ausweitung der Befugnisse der Zollverwaltung durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch konnten noch nicht Gegenstand dieser Auflage sein.

Kapitel 23 behandelt die Haushaltsuntreue ein, mit der Untreue im Sinne des § 266 StGB gegen öffentliches Vermögen durch öffentliche Bedienstete gemeint ist. Hier gehen die Autoren insbesondere auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder ein. Das Werk schließt mit dem Kapitel 24 ab, mit dem Betrug gemäß § 263 StGB zu Lasten öffentlichen Vermögens. Von Interesse ist hier insbesondere das Verhältnis des § 263 StGB zu der Steuerhinterziehung, der Hinterziehung anderer Abgaben, dem Subventionsbetrug und der Vorenthaltung von Beträgen zur Sozialversicherung. Der Autor belegt seine Ausführungen mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung (z.B. durch Täuschung erlangte Abwrackprämien oder Parteienfinanzierungen, manipulierte Anträge auf Kurzarbeitergeld, Betrug bei Vergabe von Denkmalfördermitteln oder Erschleichen von BaföG-Leistungen).

Die 2. Auflage des Werks berücksichtigt die Weiterentwicklungen des Fiskalstrafrechts der letzten Jahre. So fanden in der Neuauflage das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz als Reaktion auf die Veröffentlichung der sog. Panama-Papers durch ein Journalistennetzwerk (Rn. 107 des Kapitels 18), die Neufassung des neuen zum 26.06.2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzes oder die Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung (Kapitel 4 Rn. 73, Kapitel 12 Rn. 61 f. und Kapitel 15) sowie zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen (z.B. Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit strafschärfender generalpräventiver Erwägungen, zum Begriff des Scheingeschäfts im Kontext der Steuerhinterziehung, zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen, zu den Verweisungen im Markenrecht oder die Nürburgring-Entscheidung, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum VW-Dieselskandal etc.) Berücksichtigung.

Das Werk ist 751 Seiten stark, verfügt darüber hinaus über eine Inhaltsübersicht und ein Inhaltsverzeichnis sowie ein Stichwortverzeichnis. Zu Beginn eines jeden Kapitels ist eine ausführliche Literaturliste aufgeführt. Daneben findet sich ein einheitliches Literaturverzeichnis am Anfang des Werks.

Das Werk wurde von insgesamt 23 Autorinnen und Autoren verfasst, wobei sich die Autorenschaft aus zahlreichen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Beamtinnen und Beamte der Bundesfinanzverwaltung sowie Professorinnen und Professoren zusammensetzt. Es sind somit überwiegend Praktiker, die sich mit dem Thema Fiskalstrafrecht befasst haben und die sich konsequent auf die Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten gegen die öffentlichen Haushalte konzentriert haben. Das Werk ist durchweg strukturiert, logisch aufgebaut und gut gegliedert. Die Kapitel enthalten zahlreiche Verweise auf andere Kapitel und greifen die Thematik anderer Autoren aus der Blickrichtung der eigenen Thematik gekonnt auf, ohne sich zu wiederholen. Keine leichte Aufgabe bei einem derart umfassenden Werk, die die Autorinnen und Autoren scheinbar mühelos gemeistert haben. Den Autorinnen und Autoren ist ein durchweg klar strukturiertes und qualitativ hochwertiges Werk gelungen, das nicht nur für die Anwaltschaft geeignet ist, sondern auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz und der Verwaltung.

Montag, 29. Juli 2019

Rezension: Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung

Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, Kommentar, 2. Auflage, Carl Heymanns 2019

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern


Im Verlag Carl Heymanns erscheint in 2. Auflage der von Jörg Burkhard herausgegebene und bearbeitete Kommentar zu Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung. Das Werk besteht aus einer Spezialkommentierung der §§ 193-208 AO sowie einem Anhang zu Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Erlassen und „Sonstigem“ wie etwa Statistiken zur steuerlichen Außenprüfung. Der Autor, Rechtsanwalt in Wiesbaden und Spezialist für Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, setzt sich zum Ziel, „allen Beratern ein Buch zur Außenprüfung an die Hand zu geben, das nicht nur die Darstellung der Verwaltungs- und Rechtsprechungsmeinungen leistet, sondern darüber hinaus den Zusammenhang zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht berücksichtigt und zu vielen typischen Konfliktsituationen Gedanken und Lösungsansätze bietet.“

Die Darstellung beginnt zu § 193 AO nach dem Inhaltsverzeichnis, einer Liste der verwandten Standardliteratur und einem Abkürzungsverzeichnis mit der Zulässigkeit der Außenprüfung nach § 193 AO. Hier beschäftigt sich der Autor zunächst mit Materialien und Zweck der Vorschrift, worauf allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Betriebsprüfung dargestellt werden und der Ablauf des Außenprüfungsverfahrens besprochen wird, wobei auch der Zweck der Vorschrift beleuchtet ist. Darauf folgt die eigentliche Kommentierung. Das Werk arbeitet mit Fußnoten, was die Lesbarkeit erheblich fördert. Darüber hinaus finden sich Zitate in grauen Rahmen sowie Fettdruck der wichtigsten Inhalte. Zahlreiche Zwischenüberschriften erleichtern die Verständlichkeit erheblich. Neben Mustern finden sich zahlreiche Anlagen etwa von Standardschreiben der Finanzämter oder Anforderung von Unterlagen sowie Tabellen. Darüber hinaus arbeitet das Werk vielfach mit anschaulichen Beispielen, die ebenfalls gewährleisten, dass selbst Berufsanfänger schnell und sicher Einblick in die Fragen von Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung erhalten.

Neuralgische Fragestellungen wie die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen aus § 200 AO bearbeitet der Spezialkommentar äußerst akribisch, wobei die bereits erwähnte Strukturierung und Erläuterung jeweils vom Allgemeinen zum Besonderen und konkret anhand von Beispielsfällen praktisch keine Fragen offenlässt.

Die Sprache des Werks ist klar und einfach. Negativ fällt freilich auf, dass bisweilen in der Terminologie die notwendige Präzision zu vermissen ist. So spricht das Werk etwa von dem „Aussageverweigerungsrecht“ des § 55 StPO (§ 194 Rn. 64).

Dass es sich – wie bereits im Vorwort mit Recht angekündigt – um einen Praktikerkommentar handelt, wird etwa deutlich, wenn Burkhard zu § 199 AO ein Schema zur Umsatzerprobung einer Gaststätte erläutert, wo verschiedene Flaschenbiere, alkoholfreien Getränke, Wein, Spirituosen, Kaffee, Tee, Tabakwaren, Küche, Süßwaren und Ansichtskarten/Andenken in einer vorbereiteten Aufstellung den Unterschiedsbetrag zwischen kalkulierter Brutto-Umsatzrechnung und erklärtem Umsatz ergeben.

Wenngleich das Werk mit 1471 Seiten auch den notwendigen Umfang besitzt, verwundert es im Positiven immer wieder, wie hervorragend es dem Autor gelingt, sowohl grundlegende rechtliche als auch tatsächlich vorkommende praktische Fragen im Detail zu beantworten. Etwa beschäftigt sich das Werk mit der Frage, ob die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Berichtigungsbescheides dadurch berührt wird, dass das Finanzamt § 6 BpO (St) und § 4 Abs. 2 BpO (St) verletzt habe, Relevanz dahingehend erlangt, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Beachtung der §§ 6, 4 Abs. 2 BpO (St) habe (§ 200 Rn. 548). Im Anhang der eigentlichen Kommentierung finden sich – wie bereits ausgeführt – zahlreiche für die Praxis gewinnbringende Anlagen. Die Darstellung schließt mit einem sehr übersichtlichen und umfangreichen Stichwortverzeichnis.

Um damit zu einem Fazit zu gelangen: wer – egal auf welcher „Seite“ – mit Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung berufsbedingt zu tun hat, sollte auf den Spezialkommentar von Burkhard nicht verzichten. Eine umfassende Darstellung, detailreich, anschaulich, eingängig und wissenschaftlich äußerst fundiert.

Montag, 1. Juli 2019

Rezension: Umsatzsteuergesetz

Weymüller (Hrsg.), Umsatzsteuergesetz, 2. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen


Der in der Reihe der „Beck’schen Steuerkommentare“ erscheinende Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, herausgegeben von Rainer Weymüller, Vorsitzender Richter am Finanzgericht München, ist genau genommen kein eigenständiger Kommentar, sondern die Druckausgabe des entsprechenden Online-Kommentars aus dem Hause C.H. Beck (BeckOK UStG). Vom Verlag treffend als „praxisnahes Erläuterungswerk“ beworben, ist der „Weymüller“ noch recht frisch auf dem im Übrigen von den „Platzhirschen“ Bunjes, Sölch/Ringleb und Rau/Dürrwächter dominierten Feld der umsatzsteuerrechtlichen Kommentarliteratur. Aufgrund der mittlerweile vielfachen Einstrahlung des europäischen Rechts ins nationale Umsatzsteuerrecht freut sich der Praktiker aber oftmals (oder erachtet es gar als erforderlich), mehrere Kommentare zur selben Fragestellung zu konsultieren, um zur bestmöglichen und möglichst rechtssicheren Lösung zu gelangen. Das Erscheinen des Weymüller in der nun 2. Auflage ist daher sehr zu begrüßen.

Der Aufbau des Kommentars ist klassisch. Den üblichen Verzeichnissen folgen kurze grundsätzliche Anmerkungen zum Umsatzsteuergesetz (S. 3 ff.). Sodann schließt sich die eigentliche Kommentierung des UStG an. Im Anhang befindet sich schließlich noch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (sog. InfrastatVO). Das Werk schließt mit einem äußerst umfangreichen Sachverzeichnis von mehr als einhundert Seiten. Dies ist bei einem Kommentar wie dem vorliegenden sehr zu begrüßen, da gerade im Steuerrecht doch überaus viele verschiedene Konstellationen zu berücksichtigen sind. Um zur gesuchten Stelle zu gelangen, ist das Sachverzeichnis daher regelmäßig der schnellste Weg. So sind hierüber auch Ausführungen zu eher unbekannteren Problemstellungen aufzufinden, etwa dem ermäßigten Steuersatz von „Hülsenfrüchten“, der Steuerermäßigung für „Hufpflegeleistungen“ oder zur Steuerbarkeit von selbst erzeugtem „Winzersekt“.

Einige Stellen möchte ich pars pro toto herausgreifen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels versuchen Arbeitgeber, durch zusätzliche Anreize – seien sie materieller oder immaterieller Art – neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwerben. Neben der Höhe und Zusammensetzung der Vergütung sowie weiteren materiellen Zuwendungen (etwa Dienstwagen oder technischer Ausstattung) ist oftmals auch zu beobachten, dass neue Beschäftigte mit der kostenfreien oder jedenfalls stark vergünstigten Überlassung von Parkplätzen am Arbeitsort „geködert“ werden sollen. Dabei stellt sich in einem ersten Schritt vielerorts die Frage, ob bei der Anmietung von Parkplätzen mit dem Ziel der Untervermietung an Beschäftigte bereits auf den Mietzins Umsatzsteuer anfällt. Dies wird man grdsl. mit Blick auf § 4 Nr. 12 S. 2 UStG bejahen müssen. Mietet der Arbeitgeber allerdings Büroflächen samt Parkplätzen an, so fällt in diesem Rahmen wg. § 4 Nr. 12 UStG keine Umsatzsteuer an (§ 4 Nr. 12, Rn. 22 ff.). Denn die Parkplätze teilen als unselbstständige Nebenleistung insofern regelmäßig das Schicksal der Hauptleistung (§ 4 Nr. 12, Rn. 64.1). Dabei ist sogar unbeachtlich, ob es sich um zwei getrennte zivilrechtliche Verträge handelt; wichtig ist aber, dass die Verträge zwischen denselben Vertragspartnern geschlossen werden (ibid.). Im zweiten Schritt ist dann die Frage zu klären, ob die Überlassung an die Beschäftigten der Umsatzsteuer unterfällt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn – wie Peltner zutreffend darstellt – die Überlassung unentgeltlich erfolgt (§ 1, Rn. 131.5). Ist die Überlassung dagegen, etwa i.R.d. Untervermietung, entgeltlich – und erfolgt sie auch verbilligt –, so unterfällt dieses Entgelt (d.h. die dem Beschäftigten in Rechnung gestellte Parkplatzmiete) der Umsatzsteuer (ibid.). Dies gilt – wie der BFH bereits entschieden hat – sogar in solchen Fällen, in denen die Parkplatzüberlassung im überwiegenden unternehmerischen Interesse erfolgt (BFH, Urt. v. 14.1.2016 – V R 63/14, DStR 2016, 597). Diese steuerlichen Konstellationen sollten bei der Überlassung von Parkplätzen an Beschäftigte daher stets berücksichtigt werden, um nachträgliche Überraschungen zu vermeiden.

Ein anderes Thema betrifft die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht nach § 4 Nr. 21 UStG. Kurz zusammengefasst befreit die Norm unter bestimmten Voraussetzungen „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater und anerkannt vergleichbarer Schulen und Bildungseinrichtungen sowie die Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer“ von der Umsatzsteuerpflicht (§ 4 Nr. 21, Rn. 1). Ehrt legt hier richtigerweise dar, dass damit die zugrunde liegende europäische Norm, Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL, nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde (§ 4 Nr. 21, Rn. 8). Mangels möglicher richtlinienkonformer Auslegung ist daher eine unmittelbare Berufung auf die Bestimmungen der Richtlinie möglich (vgl. BFH, Urt. v. 28.5.2013 – XI R 35/11, UR 2013, 712). Im Anschluss widmet sich Ehrt dann zunächst vertieft der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG (Rn. 12 ff.). Die stetig an Relevanz gewinnende Rechtsprechung des EuGH zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL wird aber ebenso gebührend berücksichtigt (Rn. 64 ff.). In diesem Rahmen ist vor allem der unionsrechtlich autonom auszulegende Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ brisant, dessen Konturen zwar schärfer werden, aber für den Rechtsanwender immer noch recht unklar sind. Gerade an solche Stellen überzeugt das vorliegende Werk besonders. Indem die Kasuistik auf das Wesentliche reduziert prägnant dargestellt wird, wird dem Leser die Übersicht über die (möglichen) Linien der Rspr. ermöglicht. Eine solche Darstellungsweise würde ich mir auch in vielen anderen Werken wünschen. Inhaltlich ist das Werk an dieser Stelle (bedingt durch eine zwischenzeitlich veröffentlichte EuGH-Entscheidung) leider bereits etwas überholt. Zwar deutet Ehrt richtigerweise schon an, dass Fahrschulunterricht wohl nicht als „Schul- und Hochschulunterricht“ i.S.d. Richtlinie einzuordnen sei (§ 4 Nr. 21, Rn. 74). Die mittlerweile vorliegende Entscheidung des EuGH hierzu (EuGH, Urt. v. 14.3.2019, C-449/17, ECLI:EU:C:2019:202 – A & G Fahrschul-Akademie GmbH, UR 2019, 294) konnte aber naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden. Danach wird die durch Finanzgerichte und BFH herausgearbeitete Rechtsprechung wohl grundsätzlich zu modifizieren sein (vgl. nun auch BFH-Vorlagebeschluss v. 8.5.2019 – Az. V R 32/18, UR 2019, 418 mAnm Bünnemann).

Wirklich gut gefällt mir die über das ganze Werk hinweg gelungene Struktur und Aufmachung des Kommentars. So folgt jede Kommentierung dem identischen Aufbau aus Überblick (mit Inhalt, Zweck, Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften, Unionsrecht und Gesetzesänderungen) sowie Voraussetzungen der Norm im Einzelnen. Teilweise werden noch weitere Gliederungspunkte, etwa zur grdsl. Systematik (vgl. etwa § 21 UStG), eingefügt. Zudem sind den einzelnen Kommentierungen – soweit der Umfang es gebietet – kurze Inhaltsübersichten vorangestellt. Der obligatorische Fettdruck erleichtert ebenso die Lesbarkeit und Übersicht wie das angenehme Schriftbild. Im Übrigen finden sich auch einige Strukturmerkmale der BeckOK-Aufmachung wieder – etwa der Verzicht auf einen Fußnotenapparat, die kleinere Schriftgröße von vertiefenden Hinweisen (insbesondere weitere Fallkonstellationen, Rechtsprechung oder Anwendungserlasse betreffend) oder die überaus vielen Randnummern. So tragen die vertiefenden Hinweise stets eigene „Unterrandnummern“ (Bsp.: Hauptrandnummer: 115, Vertiefende Hinweise: 115.1, 115.2, …). Letzteres ist zwar vom Grundsatz her eine gute Sache, um Stellen konkreter zitieren zu können. Jedoch wäre es dann auch sinnvoll, dass das Sachverzeichnis auf diese „Unterrandnummern“ verweisen würde und nicht – wie so oft – lediglich auf die jeweils übergeordnete „Hauptrandnummer“.

Der Weymüller ist aufgrund seiner Verfügbarkeit in Beck-Online und seiner regelmäßigen Aktualisierung bereits zu einem der Standardwerke auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts avanciert. Der Kommentar ist zwar gewiss kein „Groß-Kommentar“, aber doch mit fast 2.000 Seiten derart umfangreich, dass viele Fragen der täglichen Praxis hiermit beantwortet werden können. Für Vertreter aus Anwaltschaft, Finanzverwaltung, Richterschaft oder betrieblicher Praxis, ebenso wie für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bietet das Werk daher einen hervorragenden Zugang zu den Fragen des Umsatzsteuerrechts, wenngleich man in Detailfragen um vertiefende Literatur nicht herumkommen wird. Wer allerdings bereits einen Zugang zum BeckOK UStG hat, für den wird die Druckversion wohl grundsätzlich entbehrlich sein. Denn der Online-Kommentar bietet mit seiner regelmäßigen Aktualisierung naturgemäß einen höheren Grad an Aktualität als die Druckausgabe. In solchen Konstellationen böten sich wünschenswerter Weise „Kombi-Pakete“ aus Druck- und Onlineversion an. Ungeachtet dessen, ob der Zugang analog oder digital erfolgt, gilt aber: Der Weymüller ist ein hervorragendes Nachschlagewerk, das ich sehr empfehlen kann.

Mittwoch, 15. Mai 2019

Rezension: Steuerrecht

Birk / Desens / Tappe, Steuerrecht, 21. Auflage, C.F. Müller 2018

Von Dipl.-Jur. Julius Remmers, LL.M. (Edinburgh), Hamburg


Das nunmehr im Jahr 2018 in der 21. Auflage neu erschienene Steuerrechtslehrbuch „Steuerrecht“ von Dr. Dieter Birk, Dr. Marc Desens und Dr. Henning Tappe darf in keiner „Steuerrechtsbibliothek“ fehlen. Die hohe Auflagennummer zeigt, dass sich dieses Lehrbuch schon länger auf dem Markt juristischer Fachliteratur befindet und zahlreiche Neuerungen und Verbesserungen durchlaufen hat. Auf seinen knapp 500 Seiten deckt das Lehrbuch vier Teile ab: eine allgemeine Einführung, das allgemeine Steuerschuld- und -verfahrensrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, sowie die Besteuerung des Verbrauchs und des Rechtsverkehrs.

Das angeführte Beispiel am Anfang des Vorworts zum Thema der Digitalisierung des Steuerrechts weckt das Leseinteresse und zeigt, dass das Steuerrecht technischen Veränderungen ausgesetzt ist. Die 21. Auflage enthält einige Neuheiten im Vergleich zu vorherigen Auflagen: Berücksichtigung neuer Gesetzesänderungen, aktuelle BFH-Entscheidungen, neue Schreiben des BMF usw.

Die formale Kritik fällt gänzlich positiv aus. Der historische Hintergrund, allgemeine Grundlagen sowie Prinzipien zur Besteuerung sind sehr anschaulich und detailliert auf 70 Seiten dargestellt. Dieser Umfang ist sehr passend, da diese Themen ausführlich genug beschrieben werden, aber andere Themen nicht verdrängen. Ähnlich, wie auch schon in älteren Auflagen, beinhaltet dieses Lehrbuch insgesamt 66 Beispielfälle mit vielen Abwandlungen und Lösungen (z.B. Rn. 460). So werden die Inhalte besonders gut vermittelt, da sich der Leser einem kleinen „Selbsttest“ unterziehen und überprüfen kann, ob er die Ausführungen richtig verstanden hat. Neben den vielen Beispielfällen haben die Autoren viele gute Verweise auf Gerichtsentscheidungen und Literatur im Lehrbuch miteinbezogen, sodass der Leser vieles noch einmal im Detail nachlesen kann. Hierdurch wird das Lehrbuch einem hohen wissenschaftlichen Stand gerecht. Insbesondere wurde in dem Lehrbuch mit der BFH-Rechtsprechung sehr gut gearbeitet (beispielsweise sind in den Fußnoten 500 bis 566 auf S.315 ff. nur 7 Fußnoten, die nicht auf den BFH verweisen). Neben den vielen Beispielfällen bietet das Lehrbuch sehr hilfreiche Übersichten und Tabellen (z.B. Rn. 582, 623, 859, 1593), deren Einbeziehung in einem Steuerrechtslehrbuch deswegen Sinn ergibt, da das Steuerrecht oft sehr komplex ist. Die Autoren haben zudem Prüfungsschemata mitaufgenommen (z.B. die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids und der Inanspruchnahme in Rn. 304), die sich – wie die Beispielfälle mit Lösungen – positiv auf den Lerneffekt auswirken. Ebenfalls positiv sind die zahlreichen Begriffserklärungen (z.B. Erklärungen zur Abgabenordnung (AO) in Rn. 235, Erklärungen steuerrechtlicher Prinzipien in Rn. 1430).

Auch die inhaltliche Kritik fällt seht gut aus und führt zu einer Empfehlung dieses Lehrbuches. Beispielhaft werden zwei Ausschnitte verschiedener Kapitel im Folgenden analytisch dargestellt.

Für viele natürliche Personen und damit einschließlich des Rezensenten dieses Werks dürfte das fünfte Kapitel zum Einkommenssteuerrecht von großem Interesse sein. Zunächst wird erklärt, wie das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, wozu sich die Autoren eines Schemas bedient haben und mit den Zwischenergebnissen der berechneten Einkünfte und Einkommen gut darstellen, wie das zu versteuernde Einkommen berechnet wird (Rn. 582). Auf der einen Seite sind viele Ausführungen praxisnah, auf der anderen Seite kommt die wissenschaftliche Komponente nicht zu kurz (z.B. verschiedene Theorien zum Dualismus der Einkunftsarten in Rn. 590 ff.). Insofern wird deutlich, dass es sich bei diesem Buch weniger um ein Praxishandbuch, sondern vielmehr um ein Lehrbuch handelt, das – wie dem Cover zu entnehmen ist – dem Schwerpunktbereich des Jurastudiums gewidmet ist. Ein kleiner negativer Kritikpunkt dürfte in der Darstellung des Einkommensteuertarifs zu sehen sein (Rn. 621 ff.). Hier fehlt die Erklärung zur Aussage, weshalb sich der Spitzensteuersatz i.H.v. 45 % wegen des Solidaritätszuschlags i.H.v. derzeit 5,5 % (Rn. 63) effektiv auf 47,5 % erhöht, anstatt auf 52,5 %, was nach mathematischem Verständnis logisch wäre (Rn. 622). Dies wird nicht ganz deutlich in den gemachten Ausführungen.

Im internationalen Steuerrecht (3. Teil, § 7) ist die Problematik der Doppelbesteuerung von besonderer Relevanz. Der Ursprung und die Problemdarstellung der Doppelbesteuerung werden von den Autoren sehr gut dargestellt (Rn. 1428 ff.). Auch die Ausführungen zum Doppelbesteuerungsabkommen, das ab und zu mediale Aufmerksamkeit erfährt, ist auf knapp 2 Seiten gut dargestellt (Rn. 1449 ff.).

Alles in allem ist das Lehrbuch „Steuerrecht“ allen Interessierten im Steuerrecht zu empfehlen. Es bietet nicht nur einen sehr guten Einstieg in das Steuerrecht, z.B. im Rahmen des Schwerpunktbereichs, sondern ist auch für „Fortgeschrittene“ eine hilfreiche Lektüre. Mit einem Preis von nur 30,99 Euro liegt es im Preis-Leistungs-Verhältnis ganz weit vorne. Ironischerweise lässt sich dieses Lehrbuch den Umständen nach auch steuerlich absetzen, was sich auch aus dem Abschnitt über die Einkommenssteuer ergibt.

Montag, 29. April 2019

Rezension: Europäisches Steuerrecht

Musil / Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, C.H. Beck 2019

Von Ass. iur. Fabian Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen


Hat der Buchmarkt auf einen umfassenden Kommentar zum europäischen Steuerrecht gewartet? Rational lasse sich die Herausgabe eines solchen Werkes „kaum erklären, am ehesten vielleicht noch aus dem eigenen Wunsch nach einer auf praktische Bedürfnisse konzentrierten, aber gleichwohl möglichst umfassenden, aktuellen und einsichtigen Erläuterung“ – so die Herausgeber Prof. Dr. Andreas Musil, Professor an der Universität Potsdam, und Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a.D., im Vorwort des nunmehr im Verlag C.H. Beck erschienenen Kommentars zum Europäischen Steuerrecht.

Während in anderen Rechtsgebieten bereits derartige Werke vorliegen, war dies im Steuerrecht bislang nicht der Fall. Zwar gibt es Handbücher, etwa das von Kokott zum Steuerrecht der Europäischen Union oder dasjenige von Schaumburg zum Europäischen Steuerrecht (vgl. Rezension zur 1. Auflage hier im Blog), oder auch Lehrbücher wie das ebenfalls von Weber-Grellet im Beck-Verlag herausgegebene. Einen Kommentar aber, der die maßgeblichen zum Rechtsgebiet gehörenden europäischen Bestimmungen einer Kommentierung zuführt, gleichzeitig aber die nationalen Vorschriften nie außer Betracht lässt, vermisste man bislang. Mit dem vorliegenden Kommentar wird damit eine bedeutsame Lücke geschlossen, scheint es aufgrund der fortschreitenden Europäisierung aller Rechtsgebiete wohl kaum mehr möglich, unionale Rechtsakte außen vor zu lassen.

Doch was erwartet den Leser konkret? Im ersten Teil des in vier Teile gegliederten Werks werden zunächst die Grundlagen des Europäischen Steuerrechts behandelt. Nach einer von Musil verfassten Einführung, die Grundlinien der Materie aufzeigend, stehen zunächst die einschlägigen primärrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts im Mittelpunkt. Die Kommentierungen sind dabei sehr zweckmäßig aufgebaut, was anhand der Bearbeitung von Art. 45 AEUV verdeutlicht werden soll. Nach der Wiedergabe der Vorschrift werden zunächst einige einschlägige Literaturhinweise wiedergegeben. Eine Inhaltsübersicht verbessert zudem den Überblick über die nachfolgende Kommentierung. Bereits die zu Beginn der Bearbeitung erläuterte allgemeine Bedeutung der Vorschrift lässt dabei den Bezug zum Steuerrecht nicht vermissen. Musil weist hier etwa treffend daraufhin, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit (als Ausprägung der Personenfreizügigkeit, einer der vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes) zwar „für das Steuerrecht nur eine partielle Bedeutung erlangt“ (Rn. 2) habe, dennoch für die Herausbildung des unionalen Steuerrechts von einiger Bedeutung gewesen sei (ibid.). Sodann werden der Regelungsinhalt der Norm (Rn. 3 ff.) sowie die Rechtsfolgen (Rn. 37) herausgearbeitet. Der Schwerpunkt liegt aber auf der steuerrechtlichen Bedeutung der Norm (Rn. 40 ff.). Besonders lobenswert ist hier die Aufzählung wichtiger Judikate des EuGH, die die steuerrechtlichen Implikationen der Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffen. Die entschiedenen Fälle werden im Folgenden thematisch geclustert und näher dargestellt, was – je nach Vorwissen – als äußerst gelungene Einführung oder als knappe Einheit zur Auffrischung der Grundlagen dienen kann.

Nach den primärrechtlichen Grundlagen werden sodann die einschlägigen Vorschriften des Sekundärrechts beleuchtet. Dabei variiert der Umfang der Kommentierungen erheblich. So wird die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (RL 2006/112/EG, MwStSystRL) etwa nur in ihren Grundzügen vorgestellt, während die Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 2011/96/EU) detailliert Artikel für Artikel erläutert wird. Dies folgt zum einen aus den naturgegebenen Überschneidungen, da die Auswirkungen der MwStSystRL auch im Rahmen der späteren Bearbeitung des UStG noch aufgegriffen werden; Doppelungen sollen damit vermieden werden. Zum andern zieht sich der in der Einführung beschriebene Ansatz des „Variablen Kommentierungskonzepts“ wie ein roter Faden durch das Werk: „Europarechtliche Normen werden nur dann kommentiert, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum Steuerrecht der Mitgliedsstaaten aufweisen. Deutsche Steuernormen werden umgekehrt nur insoweit kommentiert, als ein unmittelbarer Europarechtsbezug besteht. Der Kommentierungsumfang richtet sich wiederum nach dem Bezug zum „Europäischen Steuerrecht“. Ist der Bezug nur wenig signifikant, erfolgt nur eine Kurzkommentierung“ (Einf., Rn. 2). Anders würde man die Materie wohl auch nicht mehr in einem einzigen Band umfassend behandeln können. Neben den vorgehend genannten werden noch etliche weitere sekundärrechtliche Regelungswerke, so etwa die Fusions-Richtlinie (RL 2009/133/EG), die Zinsen-Lizenzgebühren-Richtline (RL 2003/49/EG), die Streitbeilegungs-Richtlinie (RL 2017/1852/EU) und die Amtshilfe-Richtlinie (RL 2011/16/EU), kommentiert.

Nach den europarechtlichen Normen stehen im zweiten Teil des Werks sodann die „Auswirkungen des EU-Rechts auf direkte Steuern“ im Vordergrund. Anhand der maßgeblichen Normen bspw. des Einkommenssteuer-, des Körperschaftssteuer- sowie des Gewerbesteuergesetzes werden die europarechtlichen Bezüge der Vorschriften eingehend herausgearbeitet. In Teil drei werden sodann die „Auswirkungen des EU-Rechts auf indirekte Steuern“ behandelt. Dieser Teil wird naturgemäß geprägt durch das Umsatzsteuergesetz und die zugrundeliegende MwStSystRL. So wird etwa der „neue“ § 2b UStG, der die Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrifft, von Hartmann umfassend beleuchtet. Überaus erhellend sind in diesem Rahmen vor allem die Ausführungen zur Vereinbarkeit der Norm mit dem zugrunde liegenden Art. 13 MwStSystRL, bspw. im Hinblick auf die Umsatzgrenze in § 2b Abs. 2 Nr. 1 UstG (§ 2b, Rn. 30 f.). Nach der Darstellung des Meinungsstands bezieht Hartmann hier profund Stellung. Diese Meinungsfreudigkeit, die sich auch an anderer Stelle im Werk findet (so etwa bei § 14 KStG, Rn. 123 oder § 12 UmwStG, Rn. 19), ist sehr zu begrüßen, schärft sie doch das Verständnis des Lesers für die Auseinandersetzung mit den jeweiligen Vorschriften. Der abschließende vierte Teil enthält schließlich noch Kommentierungen zu – aufgrund der europarechtlichen Bezüge – bedeutsamen Vorschriften der Abgabenordnung.

Insgesamt gefällt mir der Musil/Weber-Grellet ausgesprochen gut. Das Konzept ist stimmig und die Kommentierungen sind insgesamt sehr angenehm zu lesen. Das Schriftbild ist leserfreundlich gestaltet und ermöglicht durch das durchdachte Setzen von Über- und Zwischenüberschriften sowie durch den gut dosierten Einsatz des Fettdrucks von Schlagworten ein schnelles Auffinden der gesuchten Stellen. Zudem ist das Zusammenspiel aus Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere derjenigen des EuGH, aber gleichzeitig auch der Beachtung einschlägiger Veröffentlichungen in der Literatur und eigenen Stellungnahmen sehr gut geglückt. Dabei wird das Werk seinem Anspruch vollends gerecht, dem Leser die Grundlagen des „Europäischen Steuerrechts“ zu erläutern und ihm so zu ersparen, „sich das notwendige Wissen aus Kommentarteilen, Handbüchern und Einzelaufsätzen zu erschließen“ (Einf., Rn. 1). Der Musil/Weber-Grellet hat für das Steuerrecht durchaus wegweisende Bedeutung und wird sicher schnell seinen Platz in der Standardliteratur zum Steuerrecht finden. Er füllt, wie einem nach der Lektüre noch mehr als schon zuvor klar wird, eine bedeutende Lücke – und das mit Bravour. Allen, die regelmäßig mit steuerrechtlichen Fragen in Berührung kommen, ob Vertretern aus Verwaltung, Anwaltschaft, Verwaltung oder auch Beratung, ist das Werk daher dringend zu empfehlen.

Mittwoch, 3. April 2019

Rezension: Beck'sches Prozessformularbuch

Mes, Beck'sches Prozessformularbuch, 14. Auflage, C.H. Beck 2019

Von Rechtsanwalt Florian Decker, Rechtsanwälte Andrae & Simmer, Saarbrücken



Erstmals 1980 erschienen und seither stetig fortgeschrieben stellt das Prozessformularbuch von Beck sicher eines der zentralen Standardwerke dar, das in vielen Anwaltskanzleien der Republik vertreten ist. Auf knapp 3000 Seiten liefert es eine Vielzahl von Formularen zum Zivilprozessrecht (inklusive konkreten Beispielen zu den einzelnen Vertragstypen und einem umfangreichen Abschnitt zur Zwangsvollstreckung, dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung), zum Arbeitsgerichtsprozess, zum Verwaltungsstreitverfahren, zum Verfassungsrecht, zum Finanzgerichtsprozess, zum Sozialgerichtsprozess und auch zum Rechtsschutz vor den Gerichten der europäischen Union und dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Seit der Vorauflage sind etwa drei Jahre vergangen, seither hat sich einiges von gesetzgeberischer Seite getan, das auch Einfluss auf Prozessabläufe hat. So wurde etwa das Vertragsrecht modernisiert und es gab wesentliche Änderungen im Kartellrecht. Die viel besprochene Musterfeststellungsklage wurde eingeführt, datenschutzrechtliche Vorgaben haben sich geändert und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wurde am 5.7.2017 erlassen. Vieles musste hier also eingearbeitet werden. Eine Neuauflage war mithin sicherlich angebracht.

Dass die Aktualisierungen in der Tat auch eingearbeitet wurden zeigt sich etwa im Rahmen des Musters einer Zahlungsklage (I. D. 1). Es handelt sich um ein fein ausgearbeitetes Muster, das die üblichen Hauptsacheanträge und auch eine Vielzahl von Beispielen zu möglichen Nebenanträgen und formalen Zusätzen enthält. Beispielsweise ist dem Mustertext der Hinweis zu entnehmen, dass gegebenenfalls Schlichtungsstellen vorab angerufen werden müssen und die Vorlage eines Beleges zusammen mit der Klage aus prozessualen Gründen notwendig sein kann. Das Muster enthält viele Formalien, aber natürlich nur eine relativ kurze Klagebegründung. Das Muster ist dabei durchsetzt mit in diesem Fall 28 Fußnoten-Verweisen zu den Anmerkungen. Die Anmerkungen erstrecken sich im Nachgang über mehrere Seiten und stellen am Muster orientiert, in Manier eines Kurzkommentars zur Prozessordnung, die wesentlichen Aspekte des Musters näher dar und beleuchten den rechtlichen Hintergrund. Dabei wird auf die Gesetzeslage, Kommentarliteratur und insbesondere höchstrichterlicher Rechtsprechung (soweit existent) abgestellt. Im angesprochenen Formular findet sich dabei direkt unter Anm. 1 der Hinweis, dass das Formular die herkömmliche Klage in Schriftform betrifft. Direkt gefolgt von dem Hinweis, dass (und hier kommt die Aktualisierung zum Tragen) seit dem 1.1.2018 der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten eröffnet ist. Es wird auf den vollständig neugefassten und in diesem Kontext zentralen § 130 a ZPO hingewiesen und dieser in kurzen klaren Sätzen, auf die Situation bezogen, erläutert. Der Unterschied zwischen den Einreichungsvarianten (mit und ohne qualifizierte elektronische Signatur bzw. auf sicherem und auf „unsicherem“ Übermittlungsweg) wird erläutert. Das in diesem Kontext die bei Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur notwendige „Wiedergabe der Unterschrift“ sein soll, beleuchtet das Formularbuch nicht näher. An diesem Problem kranken aber auch derzeit noch viele ZPO Kommentare, wohl weil die Rechtsprechung dazu bis dato natürlich noch fehlt. Die Ausführungen sind gleichwohl nach Überzeugung des Rezensenten auf dem Stand der Zeit und hinreichend ausführlich für ein Prozessformularbuch. Jedenfalls wird der Bearbeiter direkt und deutlich auf die neue Lage hingewiesen. Querverweise in die Kommentarliteratur sind vorhanden, so dass unbekannte Themen von hier aus aufgearbeitet werden können. Das Formularbuch erfüllt somit also seine Pflicht, wenn es dem Praktiker Anleitung in der konkreten prozessualen Situation gibt, was zu schreiben ist und wo man recherchieren kann/sollte.

Auch in etwas spezielleren Rechtsgebieten, wie dem Wettbewerbsrecht, ist das Werk durchaus tauglich. So enthält es etwa unter II. P. 3 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen irreführende geschäftliche Handlungen. Der Sachverhalt wird kurz und knapp beschrieben und aufgearbeitet. Die Anmerkungen insbesondere zu der im Wettbewerbsprozess eine zentrale Rolle einnehmenden Antragsfassung, sind umfangreich, wenngleich nicht abschließend. So wird zutreffend ausgeführt und mit umfangreichen Verweisen versehen, dass die konkrete Verletzungshandlung anzugeben ist und schon aus dem Antrag hervorgehen muss. Die Antragsfassung im Muster enthält sodann aber einen „insbesondere“ – Zusatz, mit dem von der allgemeinen rechtlichen Umschreibung des Verstoßes auf die konkrete Verletzungshandlung übergeleitet wird. Diese Verknüpfung kann problematisch sein. Es wird hier der Klarheit halber in der Regel eine unmittelbare Bezugnahme empfohlen, etwa durch das Vergleichspartikel „wie“ oder die Formulierung „wenn dies geschieht wie…“. Geht das, so wurde es in der Rechtsprechung schon vertreten, mit einem „insbesondere wie“ – Antrag begehrte abstrakte Verbot über die konkrete Verletzungsform und ihre kerngleichen Erweiterungsformen hinaus, was dann der Fall ist, wenn das abstrakt umschriebene Verbot jedenfalls teilweise das Charakteristische der konkreten Verletzungsverfahren nicht mehr zum Ausdruck bringt und daher über eine noch zulässige Verallgemeinerung der beanstandeten Verhaltensweisen hinaus geht, so macht dies den Antrag (teilweise) unbegründet (BGH GRUR 2001, 446, 447 – 1-Pfennig-Farbbild). Einen Hinweis auf diese Thematik hätte man sich noch wünschen können. Gleichwohl werden von den Anmerkungen viele Problemfelder bedacht und auch materiell-rechtliche Hinweise gegeben, die wertvoll sein können. Durch die vielen Verweise auf Literatur und Rechtsprechung ist auch von diesem Muster auf eine weitere Recherche für den im Themengebiet noch nicht hinreichend kundigen Anwender möglich.

Ein derartiges Werk ist mit Sicherheit eine unverzichtbare Ergänzung für jede anwaltliche Bibliothek. Mit dem Kauf des hier besprochenen Buches macht der Praktiker sicherlich keinen Fehler, zumal es ob seines Umfangs mit 139 € Kaufpreis noch vergleichsweise günstig zu haben ist.

Montag, 18. März 2019

Rezension: Beck’sches Handbuch der AG

Drinhausen / Eckstein (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der AG – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Börsengang, 3. Auflage, C.H. Beck 2018

Von Dipl. iur. Andreas Seidel, Göttingen


Nach nunmehr neun Jahren, die seit der Vorauflage vergangen sind, haben jetzt RA Prof. Dr. Florian Drinhausen und RA und StB Hans-Martin Eckstein die dritte Auflage des Beck’schen Handbuches der AG herausgegeben. Gemeinsam mit 32 weiteren Autoren haben sie das einbändige Handbuch zum Recht der AG (und der KGaA sowie der SE) verfasst, dass neben einem gesellschaftsrechtlichen Handbuch insbesondere auch ein Werk sein soll, das auch steuerrechtlichen Fragen nachgeht.

Die Darstellungsform des Handbuches ist im Vergleich zur Vorauflage weitestgehend gleichgeblieben. Insbesondere die Gliederung der ersten beiden Abschnitte, in denen die Erscheinungsformen der AG (und der KGaA) und der Rechtsformwahl (Abschnitt 1) sowie die gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen (Abschnitt 2) behandelt werden, wurde beibehalten; lediglich der Abschnitt zum Squeeze Out (vgl. § 15) wurde neu in die Darstellung integriert. Demgegenüber wurde der dritte Abschnitt, in dem die Sonderprobleme der börsennotierten AG dargestellt werden umfassend gestrafft, um gleichzeitig den nötigen Raum für neue Kapitel zur Insiderüberwachung (vgl. § 22) und zum Deutschen Corporate Governance Kodex (vgl. § 25) zu schaffen.

Selbstverständlich wurden in der aktuellen Auflage die gesetzlichen Neuregelungen, namentlich die Änderungen durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, die Aktienrechtsnovelle 2016, das BilRUG sowie die „seit 2009 mehr als 130 verabschiedeten Steuergesetze“ (Vorwort, S. V) berücksichtigt. Auch die im Jahr 2017 reformierte Aktionärsrechterichtlinie (RL (EU) 2017/828, AktR-RL II) wurde bereits – zumindest in Bezug auf die Neuregelungen in Art. 9a und 9b zur zwingenden Einrichtung eines zweifachen Vergütungsvotums (Say on Pay) durch die Hauptversammlung – berücksichtigt (§ 6 Rn. 70d). Gleichwohl konnte bei dem Schluss der Schriftleitung im Sommer letzten Jahres der RefE zur Umsetzung dieser Richtlinie (ARUG II), der erst im Oktober 2018 erschienen ist und für die Umsetzung dieser Vorgaben in dem neuen § 120a AktG votiert, nicht mehr berücksichtigt werden. Auch sind – soweit ersichtlich – nicht die anderen drei großen Anliegen der AktR-RL II, der Umgang mit sog. Related Party Transactions, die bessere Identifikation und Information von Aktionären („know your shareholder“) sowie die Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern, in der Neuauflage berücksichtigt worden.

Ebenso wie auch der vierte Band des Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts zum Aktienrecht werden hier im Beck’schen Handbuch der AG nicht nur die Rechtsfragen der AG erläutert, sondern ebenso auch die KGaA und die SE als artverwandte Rechtsformen betrachtet. Darüber hinaus wird dem Steuerrecht ein großer Stellenwert eingeräumt. Neben der Darstellung der Besteuerung der AG in § 12, in der sowohl körpersteuerrechtliche Fragen (§ 12 Rn. 1 ff.) als auch gewerbesteuerrechtliche Fragen (§ 12 Rn. 120 ff.) behandelt werden, wird unter anderem auch auf das Konzernsteuerrecht (§ 14 Rn. 208 ff.) sowie auf die Besteuerung von Dividendeneinkünften und Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften (§ 4 Rn. 120 ff.) ein Augenmerk gelegt. Demgegenüber ist es bedauerlich, aber wohl dem begrenzten Raum geschuldet, dass dem in den letzten Jahren immer stärker ins Zentrum der Aufmerksamkeit rückendem Thema Datenschutz keine eigene Kommentierung gewidmet wurde.

Mit Blick auf die zahlreichen Handbücher, die zum Aktienrecht insgesamt oder zu einzelnen Organen der AG oder zu bestimmten Organisationsformen bestehen, muss die Frage nach der Daseinsberechtigung des Beck’schen Handbuchs der AG vor allem in Abgrenzung zu der übrigen Handbuchliteratur erfolgen, wobei die größten Überschneidungen des vorliegenden Werkes wohl mit dem Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht, Band IV (Aktiengesellschaft) bestehen. Dabei fällt auf, dass das vorliegende Beck’sche Handbuch insbesondere durch seine Bezüge zur Börsennotierung glänzen kann. Der dritte Abschnitt mit seinen knapp 500 Seiten zum Börsengang, zur börsennotierten AG und deren Besonderheiten, zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und zu den Sonderpflichten einer börsennotierten AG gibt diesem Handbuch eine besondere Akzentuierung. Damit ist das Beck’sche Handbuch der AG eine echte Alternative zu anderen aktienrechtlichen Handbüchern, namentlich dem Münchener Handbuch der AG.