Eßer / Kramer / von Lewinski (Hrsg.), DSGVO / BDSG, Kommentar, 8. Auflage, Carl Heymanns 2024
Von Ass. iur. Fabian
Bünnemann, LL.M., LL.M., Essen
Aufgrund
der aus dem Jahr 2020 stammenden Vorauflage war es Zeit für eine Neuauflage des
„altehrwürdigen“ Auernhammer. Dieses Werk, begründet vor fast 50 Jahren
von Herbert Auernhammer, ist wohl das Urgestein der
datenschutzrechtlichen Kommentarliteratur, wird mittlerweile von Eßer, Kramer
und von Lewinski herausgegeben, firmiert aber weiterhin als „Auernhammer“.
Der Name ist in der datenschutzrechtlichen Literatur und Praxis wohlbekannt,
sodass der Verlag aus guten Gründen weiter daran festhält. Zwar sind auch die
Herausgebernamen seit dieser Auflage nun oben auf dem Cover abgedruckt, ohne
jedoch auf den anschließenden Klammerzusatz „Auernhammer“ zu verzichten.
Auch zitiert werden soll das Werk weiter als „Auernhammer“ (S. II).
Dabei haben sich insbesondere in den letzten Jahren, besonders seit
Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), diverse Kommentare in
diesem Feld neu etabliert, sodass der Auernhammer ordentlich Konkurrenz
bekommen hat. Diese ist sicherlich auch dadurch begründet, dass das vorliegende
Werk bei Carl Heymanns und damit unter dem Dach von Wolters Kluwer
erscheint und damit nicht in der führenden Datenbank Beck-Online, sondern in
der Datenbank Wolters Kluwer Online auffindbar ist, sodass die bei
Beck-Online verfügbaren Werke der Zugänglichkeit wegen wohl weitaus häufiger
zitiert werden dürften. Gleichwohl ist der Auernhammer als Standardwerk
in Behörden, bei Gerichten, aber auch in der Anwaltschaft aus der Rechtspraxis
nicht hinwegzudenken und wird gern zu Rate gezogen, wenn auch vielfach erst im
zweiten Zugriff. Dass weder Wissenschaft noch Rechtspraxis in dem Werk zu kurz
kommen, ist auch dem heterogen besetzten Autorinnen- und Autorenkreis zu
verdanken, der beide Bereiche prima abdeckt.
Neben
DS-GVO und BDSG umfasst das Werk, das sich (wohl) auf dem Stand von Juni 2023
befindet, nunmehr auch eine Kommentierung des TTDSG sowie wichtige
bereichsspezifische Vorschriften (JIRL, § 5 IFG). Damit soll die
Querschnitthaftigkeit des Datenschutzrechts auf den beiden relevantesten
Normebenen erfasst werden (S. V).
Eingehend
angesehen habe ich mir die Kommentierungen zum Beschäftigtendatenschutz. Art.
88 DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel für die Datenverarbeitung im
Beschäftigungskontext. Meder führt hier systematisch durch die
Vorschrift und stellt auch den Kontext zur Lage im nationalen deutschen Recht
her (Rn. 4, 13, 19, 43 f.). Dabei weist sie auch auf das laufende Vorabentscheidungsersuchen
des BAG (Rs. C-65/23) zu § 26 Abs. 4 BDSG hin; die wichtige Entscheidung des
EuGH zu § 23 Abs. 1 HDSIG (EuGH, Urt. v. 30.03.2023 – C-34/21, NZA 2023, 487)
wird zwar erwähnt (Rn. 8, 9) – auch in ihrer für das deutsche Recht wohl
wichtigsten Aussage, wonach spezifischere Vorschriften i.S.d. Art. 88 DS-GVO
einen zu dem geregelten Bereich passenden Regelungsgehalt haben müssen, der
sich von den allgemeinen Regeln der DS-GVO unterscheidet (EuGH NZA 2023, 487
Rn. 74) –, allerdings im Hinblick auf seine Auswirkungen auf das deutsche Recht
(noch) nicht hinreichend gewürdigt. Hier wäre ein Verweis auf die ausführliche
Auseinandersetzung mit den Folgen in Rn. 9 der Bearbeitung zu § 26 BDSG schön
gewesen. Die dortige ebenfalls von Meder verantwortete Bearbeitung
schafft zunächst einen guten Überblick unter Einschluss der Darstellung
aktueller Entwicklungen (§ 26 BDSG, Rn. 1 ff.), um sich dann eingehend der
systematischen Stellung der Norm im Mehrebenensystem zu widmen (Rn. 9 ff.). Angesichts
der weitgehenden Übereinstimmung von § 23 Abs. 1 HDSIG mit § 26 Abs. 1 S. 1
BDSG wird man wohl davon ausgehen müssen, dass es nicht lediglich „zweifelhaft“
ist (so aber Meder), dass § 26 Abs 1 S. 1 BDSG den Anforderungen an eine
„spezifische Vorschrift“ i.S.d. Art. 88 DS-GVO nicht gerecht wird (so nun auch
ausdrücklich BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22, NZA 2023, 1404 Rn. 64).
Größere Verwerfungen resultieren hieraus aber nicht, da die Verarbeitung
zumeist relativ unproblematisch auf eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1
UAbs. 1 DS-GVO gestützt werden kann. Im Übrigen hat mir die Kommentierung
überaus gut gefallen, etwa hinsichtlich der Modalitäten für eine zulässige
Einwilligung im Beschäftigungskontext (Rn. 62 ff.) sowie zur Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis (Rn.
67 ff). Besonders hervorzuheben ist noch das der eigentlichen Kommentierung der
Norm folgende „A bis Z einzelner Maßnahmen und Technologien“ (Rn. 87
ff.), das in der Praxis als wohlstrukturierte Fundgrube im Hinblick auf die
Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einzelner Verarbeitungen
dient. Dieser Abschnitt ist für Rechtsanwenderinnen und -anwender überaus
nützlich, sodass ich mich auch über eine quantitative Erweiterung in der
Folgeauflage besonders freuen würde.
Gerne habe
ich mir die neue Bearbeitung des § 22 TTDSG von Schürmann/Selz angesehen.
Das dort nunmehr normierte Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten enthält
gewissermaßen die Rechtsgrundlage für Telemediendienste, bestimmte
Bestandsdaten an Behörden herauszugeben. Der Kommentierung vorangestellt sind
Normtext und Kurzübersicht. Sodann werden unter „Allgemeines“ zunächst
ausführlich Zweck und Bedeutung der Norm (Rn. 1 ff.) beleuchtet. Zudem wird die
Norm verfassungsrechtlich gewürdigt (Rn. 5 ff.), was angesichts der
Grundrechtsrelevanz und der Judikatur des BVerfG den Gesamtzusammenhang auch
für nicht auf das TTDSG spezialisierte Leserinnen und Leser erläutert. Beim
Verhältnis zu anderen Vorschriften (Rn. 14) hätte ich mir auch noch Bezüge zu §
46a Abs. 4a OWiG sowie § 100j StPO gewünscht, über die § 22 TTDSG erst seine
Wirkung entfaltet. Das Verhältnis zur DS-GVO ist umstritten, nach Schürmann/Selz
soll es sich bei § 22 TTDSG um eine Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 6 Abs. 4
DS-GVO handeln (Öffnungsklausel zur Zweckänderung), mit der Folge, dass eine
zusätzliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO nicht
erforderlich sei (so auch zu § 21 TTDSG Rn. 4), was allerdings durchaus
fragwürdig ist, da der EuGH Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO als erschöpfende und
abschließende Liste der Rechtsgrundlagen für die zulässige Verarbeitung ansieht
(so zuletzt auch EuGH, Urt. v. 21.12.2023 – C-667/21, GRUR-RS 2023, 36822 Rn.
75; eing. zum Ganzen Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, Art.
6 DS-GVO Rn. 181 ff.). Im Übrigen
überzeugt die Kommentierung in den Einzelheiten. Die Anforderungen werden prima
dargelegt (Rn. 15 ff.), ebenso wie die formellen Voraussetzungen (Rn. 24 ff.).
Besondere Relevanz kommt auch den Regelungen zu den abrufberechtigten Behörden
zu (Abs. 3, Rn. 32 ff.), insofern sind die Ausführungen – gerade auch zum
wichtigen, wenngleich umstrittenen, Abruf zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten (Rn. 36 f.) – ausführlich und gelungen. Dabei weisen Schürmann/Selz
richtigerweise daraufhin, dass – wenngleich das BVerfG für derartige Eingriffe
Raum gelassen hatte – der Gesetzgeber eine Beauskunftung dynamischer
IP-Adressen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht in § 22 TTDSG
aufgenommen hat, sodass eine solche nicht zulässig ist (dazu Rn. 62).
Die üblichen
Verzeichnisse (Autorinnen- und Autorenverzeichnis, Inhaltsübersicht und
-verzeichnis, Abkürzungs- und Literaturverzeichnis) sind selbstverständlich
auch vorhanden. Bei einem Umfang von 3.000 Seiten wäre ein Lesebändchen
allerdings zweckdienlich gewesen, gerade auch, da das Datenschutzrecht oftmals
eine Auseinandersetzung mit verschiedenen in Bezug zueinander stehenden Normen
erfordert.
Nach einigen
Wochen Praxiseinsatz fällt mein Urteil positiv aus. Der „Auernhammer“
überzeugt im praktischen Einsatz durch seinen wohlstrukturierten Aufbau und
seine Übersichtlichkeit, sodass man auch im oft schnelllebigen Alltag zügig zur
gesuchten Stelle gelangt. Sofern hier im Blog die Aufnahme in den „Handapparat
eines jeden Datenschutzpraktikers“ (vgl. Rezension zur 6. Auflage hier im Blog)
empfohlen wurde, kann ich dem ohne Zögern zustimmen. Dabei ist das Werk rechtlich
fundiert, gleichzeitig aber an Rechtsanwenderinnen und ‑anwender gerichtet. Anzumerken
ist allerdings auch, dass der Umfang der Kommentierungen schwankend ist, oft an
der Norm und den Erwägungsgründen orientiert, sodass ich mir insgesamt mehr
Auseinandersetzung mit einschlägigen EuGH-Entscheidungen wünschen würde. Auch
die Meinungsfreudigkeit des Kommentars ist ausbaufähig; so wird immer wieder
auf Probleme hingewiesen („Ungeklärt ist noch,…“), werden Streitstände
dargestellt oder wird auf Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen, ohne sich zu
diesen Fragen zu positionieren (vgl. etwa Art. 15 Rn. 37 ff. zu Art. 15 Abs. 4
DS-GVO). Dabei verspricht der Buchumschlag, den „Fokus auf sach- und
praxisgerechte Lösungen“ zu legen. Dies erfordert oftmals ein „Gegenprüfen“
in anderen Werken, was nicht besonders effizient ist. Insofern wünsche ich mir
mehr eigene Analyse, mehr Meinung und damit mehr Handlungsempfehlung für die
Lesenden. Insgesamt gefällt mir das Werk aber gut, sodass der „Auernhammer“
weiterhin seinen Platz als Standardwerk der datenschutzrechtlichen
Kommentarliteratur sicher haben dürfte.

