Gigerenzer, Risiko, 1. Auflage, Bertelsmann 2013
Von RAG Dr. Benjamin Krenberger
In der Reihe der
bisherigen Veröffentlichungen von Gigerenzer
ist das nun vorliegende Werk zum Risiko durchaus denklogisch. Nach seinem Werk
zur Ungewissheit im Jahr 2008 kommt nun das Buch zur Risikokompetenz hinterher.
Im ersten Teil behandelt er die Psychologie des Risikos und im zweiten Teil
gibt er einen kleinen Wegweiser, wie man risikokompetent werden kann. Der
dritte Teil ist ein Ausblick bzw. eine mögliche Weichenstellung, um unsere
Kinder und deren Kinder zu risikokompetenteren Personen zu machen als wir es
heutzutage sind. Die Vermittlung des Wissens gelingt Gigerenzer ganz vorzüglich, meist mittels einer gesunden Mischung
aus allgemeinen Thesen, konkreten Beispielen und Schlussfolgerungen. Dabei
kommt man als Laie in puncto Statistik durchaus an seine eigenen Denkgrenzen
und kann der von Gigerenzer proklamierten
Änderung von Prognosen in relative Häufigkeiten nur mit Mühe folgen, erkennt
aber durchaus den dahinter stehenden Handlungsbedarf, um Patienten / Kunden,
aber auch die Fachleute, d.h. Ärzte, Versicherer, Broker und Banker zu einer
neuen Form der Risikokommunikation und des Risikoverständnisses zu führen.
Als ich zum
ersten Mal eine Annonce für dieses Buch gelesen habe, hat ein Halbsatz meine
Aufmerksamkeit erregt, der die Lektüre dieses Buches auch für die
Entscheidungsfindung von Juristen empfahl. Nach erfolgter Lektüre kann ich
diese Empfehlung, die sich im Übrigen weder im Klappentext des Buches, noch im
Vorwort noch anderswo im Buch wiederholt hat, also nur ein Marketinginstrument
gewesen zu sein scheint, nur abgeschwächt, aber für den betroffenen Teilbereich
durchaus mit Nachdruck weitergeben. Im Buch selbst ist abgesehen von einem
kleinen Bereich, der über die Entscheidungsfindung oberster Bundesrichter in
Amerika berichtet, kein Wort von juristischen Denk- und Findungsprozessen
enthalten, obwohl der Konnex nur allzu nahe läge, dazu unten. Dennoch birgt der
Inhalt mehr als einen Ansatzpunkt für Juristen, um ihr Verhalten und ihre
Entscheidungen zu hinterfragen. Denn der Autor beschreibt umfassend die
Problematik der Risikoabschätzung in Krankheitsfällen. Damit ist der
Arbeitsbereich des zivilrechtlichen Haftungsrechts, insbesondere der
Arzthaftung eröffnet: wurde richtig aufgeklärt über die Risiken eines Eingriffs
oder einer Therapie? Kannte der Behandelnde (!) das Risiko überhaupt zur Gänze
bzw. konnte es richtig bewerten und kommunizieren? Ist für den Eintritt des
Schadensfalles dann auch eine Haftung zu bejahen? Dafür benötigt der urteilende
Richter - wie im Übrigen auch der zuvor behandelnde Arzt - die Kenntnis
darüber, ob es sich bei der Einschätzung von Krankheit, Therapie und
Genesungsprognose z.B. um ein bekanntes Risiko, wenn ja welches, oder um eine
nicht quantifizierbare Ungewissheit handelt, der man sich nicht über
Berechnungsmodelle, sondern allenfalls durch intelligente Faustregeln nähern
kann. Wer sich über diese Grundlage nicht im Klaren ist, kann auch die
Verantwortlichkeit des Arztes nicht beurteilen. Schon insofern ergibt sich also
eine gute Nutzbarkeit des Werks für einschlägig tätige Juristen.
Daneben ist aber
auch die eigene Herangehensweise von Juristen an ihre Materie möglicherweise
mit neuen Maßstäben zu messen. Dabei geht es zum einen wiederum um die Frage,
ob ich es bei der Beurteilung eines Falles mit einem bekannten Risiko zu tun
habe, auf das vorbereitete Maßstäbe und Entscheidungsroutinen passen, oder ob
ich es mit einer Ungewissheit zu tun habe, auf die ich nur pseudologisch meine
Entscheidungsmuster projiziere, damit vielleicht zufällig zu „richtigen“
Ergebnissen komme, aber eigentlich mit verbundenen Augen Dartpfeile auf eine
irgendwo hängende Scheibe werfe. Denn wenn man sich kritisch die Situation des
Richter betrachtet, muss dieser aus einer Summe von Informationen eine
subjektive Wahrheit herausfiltern und daraus eine objektive Wahrheit in Form
einer idealerweise gerechten Entscheidung nach außen weitergeben. Manchmal
stimmen diese beiden Wahrheiten überein, nämlich dann wenn der Richter sich auf
definierbare Wissensquellen stützen kann (Augenschein, Urkunden etc.). Wenn er
aber darauf angewiesen ist, die Wahrheitsfindung auf der Aussage von Zeugen
durchzuführen, findet letztendlich eine Wertung durch den Richter statt, so
sehr sich der Bundesgerichtshof auch bemüht hat, Realkennzeichen zur
Aussageanalyse zu etablieren. Dieser handelt also eigentlich aufgrund von bewertenden,
nicht messbaren Routinen und hinterlegt diese später mit juristischen
Argumenten. Dabei kann er sich über die Richtigkeit der Zeugenaussagen gar
nicht im Klaren sein, er bewertet diese ja nur als richtig oder falsch. Damit
bewegt er sich eigentlich auf der Basis einer Ungewissheit und würde bei der
Anwendung von Faustregeln stimmigere Ergebnisse produzieren. Aber kann man das
ernsthaft als Juristerei verkaufen? Wohl kaum. Der Einwand, dass es sich eben
nicht um eine berechenbare Naturwissenschaft handelt, mag schon gehört werden,
aber letzten Endes darf sich auch die Justiz nicht hinter ihrem eigenen System
verstecken, wenn es um die Bewertung von Entscheidungsprozessen geht.
Und noch etwas
kommt dazu, worauf Gigerenzer,
allerdings in anderem Kontext hinweist: die Macht und Verlässlichkeit der
Intuition als Entscheidungsgrundlage. Viele erfahrene Richter „wissen“, welcher
Zeuge lügt und welcher nicht. Warum ist das so? Wohl weil sie sich Bewertungsroutinen
angeeignet und eine Menschenkenntnis entwickelt haben, die sie intuitiv zu
einer richtigen Einschätzung bringt. Diese Form des Erkenntnisgewinns ist aber
- bisher - ebenso wenig valide für ein Urteil. Stattdessen benötigt man echte
„juristische“ Argumente und muss diese eben an Äußerlichkeiten und Indizien
begründen. Auch hier ist der Einwand, des Bedarfs des nachvollziehbaren Urteils
und des Willkürverbots richtig und wichtig. Aber bei ehrlicher Spiegelschau ist
das intuitive Handeln eine der wichtigsten Erkenntnisquellen für den Richter.
Nicht umsonst attestiert man manchem ein „gutes Judiz“ und das muss nicht immer
zwingend vollständig mit der wortlautgetreuen Gesetzesauslegung übereinstimmen.
Insofern gibt
das Buch von Gigerenzer sehr viele
wichtige Denkanstöße für Juristen, sowohl für die konkrete Fallbearbeitung im
Medizin- und Arzthaftungsrecht, aber umso mehr für die Selbstreflexion der
eigenen Handlungen und Entscheidungen. Die Lektüre ist hervorragende
Allgemeinbildung und darüber hinaus ein Selbsttest für Juristen. Absolut
empfehlenswert.