Elzer, Prüfungswissen ZPO für Rechtsreferendare, 2.
Auflage, Kohlhammer 2016
Von Rechtsreferendar Dr. Arian Nazari-Khanachayi, LL.M.
Eur.

Die
Zivilprozessordnung bestimmt nicht nur die zivilrechtlichen Klausuren i.R.d.
Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit zentraler Bedeutung, sondern wird den
Arbeitsalltag eines Großteils der Juristen nach dem Assessorexamen bedingen. An
dieser Stelle die systematischen Zusammenhänge nicht zu erfassen oder gar auf
Lücke zu setzen, ist schlicht leichtfertig. Es sollte also im ureigenen
Interesse eines jeden Rechtsreferendars liegen, die Zivilprozessordnung
systematisch zu erlenen. Genau an dieser Stelle eignet sich die Neuauflage des
Werkes von Herrn RiKG Dr. Oliver Elzer,
ganz besonders, weil es gerade mit dem Anspruch an den Leser herantritt, diesem
die Zivilprozessordnung im Wege einer folgenorientierten Darstellungsweise und
unter Berücksichtigung der examensrelevantesten Fragestellungen die
systematischen Zusammenhänge dieses Rechtsgebiets auf 375 Seiten vertraut zu
machen. Hierzu dient nicht nur die Expertise des Herausgebers, sondern zugleich
die der weiteren Autoren, namentlich Frau RiKG Doerthe Fleischer, Frau VRiKG Dr. Christiane
Simmler, Herr RiAG Ludolf von Saldern
und Herr RiKG Dr. Ezra Zivier.
In formaler
Hinsicht sind mehrere Aspekte positiv hervorzuheben. So ist bereits besonders
erfreulich, dass das Fußnotenapparat nicht nur als bloßer Quellennachweis
ausgestaltet ist, sondern einerseits weiterführende Hinweise (beispielsweise zu
den Konsequenzen bestimmter prozessualer Handlungen [Rn. 102 in Fn. 13:
Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, wenn der
Klageantrag gegen einen von mehreren Beklagten zurückgenommen wird] oder zu
häufigen Fehlern [vgl. z.B. Rn. 115 in Fn. 23 oder Rn. 168 in Fn. 76, wobei
diesbezüglich auch im Fließtext Hinweise zu finden sind, vgl. etwa Rn. 376
oder Rn. 439]) und andererseits kritische Anmerkungen enthält (beispielsweise Rn.
665 in Fn. 197 oder Rn. 1219 in Fn. 7 u. 9), die dem Leser zum
eigenständigen Denken, folglich zum Überprüfen des eigenen Gesamtverständnisses
anhalten. Diverse Intraverweise in den Fußnoten erleichtern zudem das zügige
nochmalige Nachschlagen einzelner Themengebiete im konkreten Zusammenhang. Daneben
sind die unzähligen Klausurtipp-Kästchen und Checklisten hervorzuheben: Die
Klausurtipp-Kästchen sind deswegen besonders hilfreich, weil sie bisweilen
Zusammenfassungen der für die Examensklausuren wichtigsten Punkte enthalten
(z.B. die wichtigsten Vorschriften des RVG für die Kostenentscheidung in der
Examensklausur, Rn. 175) und auch Merkregeln zwecks Vereinfachung der Anwendung
von Gesetzesausnahmen enthalten (z.B. Rn. 339: 8.000,00 Euro Streitwert als zu merkende
Grenze für die Anwendung des § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO: dann unter 1.500 Euro Kosten/Gebühren). Dabei enthalten die
Klausurtipp-Kästchen darüber hinaus auch Hinweise zur üblichen Herangehensweise
in der Praxis (z.B. Rn. 80a: in der Praxis sei die Begründung der Zulassung
eines verspäteten Vorbringens [§ 296 Abs. 1 ZPO] unüblich) und
prozesstaktische Erwägungen (z.B. Rn. 81a: Flucht in die Säumnis oder in die
Widerklage als taktische Überlegungen, um etwaige Zurückweisungen nach § 296
Abs. 1 ZPO zu vermeiden), sodass der Leser befähigt wird, in Entsprechung der
Anforderungen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (hierzu Rn. 21)
eigenständig praktische Lösungen zu liefern. Flankiert werden diese
Klausurtipp-Kästchen mit sog. Checklisten, die die wesentlichen Punkte einer
abstrakten Materie zusammenfassen und den Leser damit eine Übersicht der examenswichtigsten
Elemente liefern, die dieser schlicht lernen kann(so zum Beispiel Rn. 412
oder Rn. 465a).
Auch enthält
das Werk zahlreiche, hilfreiche Schemata, die sich dadurch auszeichnen, dass
sie nicht nur den jeweiligen Inhalt des Prüfungspunktes prägnant umschreiben
(Rn. 1301: Klausurbezug), sondern zugleich Hinweise auf Ausnahmen und/oder
Standardprobleme beinhalten (vgl. etwa Rn. 306: Rangverhältnis zwischen § 256
Abs. 1 ZPO und § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Ergänzt werden die Schemata mit
inhaltlicher Beschreibung durch textliche Ausführungen zu Aufbaufragen. Abgerundet
werden diese optischen Lernunterstützungen durch Übersichten, die das Erfassen
von Strukturen der ausgeführten Materie erleichtern können. Diese heben sich
dadurch ab, dass sie bisweilen auch Hinweise zu unterschiedlichen Ansichten und
den sich daraus ergebenden Konsequenzen enthalten (vgl. etwa Rn. 43a, Rn. 652
oder Rn. 659). Ein kleiner Schönheitsfehler, wenngleich nicht weiter störender,
Kritikpunkt ist in formaler Hinsicht der, dass bisweilen inhaltliche
Wiederholungen im Text und/oder in den Fußnoten auffallen (z.B. Rn. 33, Rn.
84 mit Fn. 100 oder Rn. 374 a.E. mit Rn. 375 a.E.). Dieser Punkt ist deswegen
nicht störend, weil es zugleich eine inhaltliche Wiederholung für den Leser bei
der Lektüre des gesamten Werkes darstellt, die beim Lernen immer förderlich
ist.
Inhaltlich glänzt
das Werk insbesondere durch drei hervorzuhebende Aspekte. Zu Beginn (erstens) muss ganz deutlich die folgenorientierte
Darstellungsweise besonders betont werden: So wird beispielweise der
zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff zwar zunächst abstrakt vorgestellt. Doch
unmittelbar nach den abstrakten Ausführungen wird die Bedeutung des
Streitgegenstandes für die einzelnen Elemente der Zivilprozessordnung aufgezeigt
(z.B. für die Reichweite der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO oder
für die Klageänderung nach § 263 ZPO, näher hierzu Rn. 43). Ferner erfolgt
stets ein Hinweis zur Reichweite und Bedeutung der Materie für die im weiteren
Verlauf eines Zivilverfahrens relevanten Prozessschritte (so z.B. der Hinweis
darauf, dass die Urteilsformel mit Blick auf die Zwangsvollstreckung zu
verfassen ist, Rn. 146). Ebenfalls in den Bereich der folgenorientierten Darstellungsweise
gehört der Umstand, dass die Verfasser stets auf die Rechtsfolgen einzelner
Prozessschritte hinweisen: So wird etwa darauf aufmerksam gemacht, dass eine
unzulässige Stufenklage (der Auskunftsanspruch kann nicht zur Bezifferung der
Leistungsklage führen) regelmäßig in eine Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO
umzudeuten ist (vgl. Rn. 737). Der Vorzug dieser Darstellungsweise liegt darin,
dass der Leser sofort in die Lage versetzt wird, Gesamtzusammenhänge der
einzelnen abstrakten Elemente zu erkennen, die für das eigenständige Lösen von
Fällen (sowohl in den Examensklausuren als auch im praktischen Alltag) von
zentraler Bedeutung sind.
Mit der
folgenorientierten Darstellungsweise eng verknüpft ist das Bestreben, auch die
systematischen Zusammenhänge aufzuzeigen: So wird beispielsweise bei der
Einleitung zum Schema des Urteilsaufbaus nach einer einseitigen
Erledigungserklärung auf die damit in der Regel einhergehende Klageänderung
i.S.d. § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO, folglich der Parallelität des Aufbaus
zur Klageänderung hingewiesen (siehe Rn. 301 f.). Der aufmerksame Leser wird
auf diese Weise befähigt, Zusammenhänge zügig zu erkennen und im Wege eines
systematischen Lernens seine Kapazitäten effizient einzusetzen.
Besonders
erfreulich ist darüber hinaus (zweitens),
dass die Verfasser den zeitgegenwärtigen Entwicklungen in der Realität sowohl
im internationalen als auch im elektronischen Bereich Rechnung tragen: Beispielsweise
wird die Digitalisierung unserer Gesellschaft insofern berücksichtigt, als die
Vorschrift des § 130a ZPO und das Einreichen einer Klageschrift per E-Mail
berücksichtigt (vgl. Rn. 526a) oder auf die Novellierung von
prozessrechtsrelevanten europäischen Rechtsakten verwiesen wird (vgl. Rn.
550 f. i.V.m. Rn. 559: zur EuGVVO 2012).
Erfreulich
sind in inhaltlicher Hinsicht ferner (drittens)
die zahlreichen Hinweise auf die examenstypischen Fälle im Rahmen der einzelnen
Darstellungen (z.B. Rn. 50a: §§ 767, 771 ZPO als Hauptfall der prozessualen
Gestaltungsklage im Examen) und die Hinweise zur empfehlenswerten
Herangehensweise in der Examensklausur in Abweichung von der in der Praxis
(z.B. Rn. 240: Umstellung einer ursprünglichen Leistungsklage auf Feststellung
der Kostentragungspflicht des Beklagten – statt Erledigungserklärung i.S.d. § 91a
ZPO [unabhängig von der Zustimmungsbereitschaft des Beklagten] – im Falle eines
erledigenden Ereignisses nach Klageergebung [Rechtshängigkeit, vgl. § 261
Abs. 1 ZPO], um einer ggf. nachteiligen Billigkeitsentscheidung entgegenzuwirken).
Diese werden damit flankiert, dass – neben den bereits erwähnte
Klausurtipp-Kästchen – bisweilen im Text Klausurhinweise für spezifische
Prozesssituationen geliefert werden: Es wird etwa auf den fehlenden
Devolutiveffekt der Vollstreckungserinnerung i.S.d. § 766 ZPO hingewiesen
und aus diesem Grunde für die Anwaltsklausur empfohlen, stets „neben der
Vollstreckungserinnerung den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. §§ 766
Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO zu beantragen“ (Rn. 1287).
Bisweilen
finden sich im Werk sogar Hinweise auf materiell-rechtliche Problemstellungen,
die freilich prozessrechtlich determiniert sind: So etwa der Hinweis auf die
von der h.M. Bejahung der Herausgabe des Nettoerlöses aus einer Vollstreckung
im Falle eines Bereicherungsrechtsanspruchs eines Dritten gegen einen
Vollstreckungsgläubiger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung im Wege der
Leistungsklage (näher Rn. 1330).
Freilich wird
hier für die kommenden Auflagen in inhaltlicher Hinsicht der Wunsch an die
Autoren herangetragen, ein weiteres, eigenständiges Kapitel aufzunehmen:
Während nämlich punktuelle Ausführungen zu den drei Rechtsmitteln der ZPO –
Berufung, Beschwerde und Revision – durchaus bisweilen im Werk eingestreut
werden (so zum Beispiel zu den „tatsächlichen Feststellungen“ im Sachbericht
eines Berufungsurteils, vgl. hierzu Rn. 415 oder Rn. 505: zur Begründung eines
Berufungsurteils), fehlt ein wünschenswerter, eigenständiger Teil zum Thema der
Rechtsmittel. Ein solcher Teil im folgenorientierten Duktus der Autoren unter
besonderer Berücksichtigung examensrelevantester Fragestellungen würde eine
äußerst fruchtbare Ergänzung des Werkes darstellen.
Schließlich
bleibt darauf hinzuweisen, dass das Werk die abstrakten Ausführungen stets mit
dem Fallbuch von Elzer/Brückmann/Zivier,
Die ZPO in Fällen, 2. Aufl., Kohlhammer 2014, insoweit kombiniert, als ein
Verweis auf den entsprechenden Fall erfolgt, sodass der Leser in die Lage
versetzt wird, zielgerichtet – sofern gewünscht – nach jedem Kapitel einen Fall
zum behandelten Thema durchzuarbeiten.
Insgesamt
kann die Neuauflage des von Herrn RiKG Dr.
Oliver Elzer herausgegebenen Werkes
jedem Rechtsreferendar ohne Einschränkung zur Lektüre empfohlen werden.
Insbesondere der stete Blick der Verfasser auf die Folgen unterschiedlicher
Ergebnisse im Rahmen einzelner Prüfungspunkte und die systematischen
Zusammenfassungen einzelner Elemente sind aus der Sicht des Lesers besonders
erfreulich. Denn hierdurch wird der (aufmerksame) Leser befähigt, die
übergreifenden Zusammenhänge innerhalb der Zivilprozessordnung zügig zu
erfassen und – im Laufe der Zeit – eigenständig prozesstaktische Erwägungen anzustellen,
die auch im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung insbesondere in der
Anwaltsklausur eine große Rolle spielen.