Natter / Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, Nomos 2024
Von Dr. Marc Becker, Leipzig
Der Markt an
ausführlichen Kommentierungen des ArbGG ist überschaubar. Im Nomos Verlag ist
nach über 10 Jahren nun die Neuauflage des Natter/Gross erschienen, der
wie gewohnt im Gewand eines kompakten Handkommentars daherkommt. Neben den
Herausgebern selbst kommentieren weitere Praktiker aus Rechtsprechung und
Anwaltschaft und bürgen damit für den versprochenen hohen Praxisanspruch des
Werkes. Der Kreis der Kreis der Autorinnen und Autoren hat sich allein aufgrund
der erheblichen Zeitspanne im Vergleich zur Vorauflage deutlich verändert.
Die wesentlichen
inhaltlichen Neuerungen betreffen vor allem die Digitalisierung der Verfahren
sowie die erstmalige Behandlung des sog. Streitwertkataloges für die
Arbeitsgerichtsbarkeit (unter § 12 ArbGG). Rechtsstand ist der September 2024.
Aus persönlichem
Interesse habe ich zunächst einen vertieften Blick in die Kommentierung des §
12a ArbGG geworfen. Die Vorschrift gehört zu den althergebrachten
Sondervorschriften der Arbeitsgerichtsbarkeit und erfährt vor allem in jüngerer
Zeit aufgrund unionsrechtlicher Einflüsse neue Aufmerksamkeit. Besonders
hervorzuheben ist, dass die Kommentierung – im Unterschied zu nahezu allen
anderen Kommentierungen – zunächst einen kritischen Blick auf die Vorschrift
wirft und das Paradigma der „Verbilligung des Rechtsstreites“ hinterfragt (Rn.
10 ff.). Auch die mögliche Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift wird in
seltener Tiefe thematisiert (Rn. 14). In der Tiefe der Erörterung geht der
Kommentator damit deutlich anders akzentuierte Wege als vergleichbare
Kommentierungen.
Ebenso kundig wird unter
§ 12 ArbGG der sog. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
kommentiert. Der Kommentator kann insoweit als Vorsitzender der
Streitwertkommission auf überaus fundierte Kenntnisse zum Katalog
zurückgreifen. In einem mehr als umfassenden A-Z Katalog werden die Streitwerte
möglicher Streitgegenstände von Urteils- und Beschlussverfahren erörtert und –
soweit möglich – auf den Streitwertkatalog verwiesen. Die Kommentierung weist
auch bei vielen Stichworten eine dezidiert kritische Auseinandersetzung mit der
bisherigen Spruchpraxis der Instanzen auf (z.B. Rn. 227 zur Mitbestimmung bei
personellen Einzelmaßnahmen) und liefert damit profunde Argumentations- und
Begründungsgrundlagen. Gerade diese kommentierte Übersicht wird für die
gerichtliche und anwaltliche Praxis eine wertvolle Informationsquelle darstellen.
Einen weiteren Blick habe
ich in die Kommentierung zu § 50a ArbGG, der Videoverhandlung im
Arbeitsgerichtsprozess geworfen. Natter arbeitet hier deutlich die
Unterschiede zur Regelung in § 128a ZPO auf und leitet diese im Wesentlichen
aus den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens her. Die
Kommentierung erörtert auch die datenschutzrechtlichen Implikationen und löst
diese überzeugend auf. Abgerundet wird die Kommentierung durch ein
Beschlussmuster für die Zulassung der Videoverhandlung.
Allgemein ist eine
hervorzuhebende Besonderheit des Kommentars, dass sich an vielen Stellen
verschiedene Muster und Beispieltexte finden, die eine sachkundige Umsetzung
der kommentierten Materie in der Praxis ermöglichen. Auch dies stellt ein
Heraushebungsmerkmal des Kommentars dar.
Bei der Besprechung eines
Kommentars kann immer nur mit der stichprobenartigen Lektüre einzelner
Kommentierungen versucht werden, ein Gesamtbild zu gewinnen. Vorliegend fällt
der Eindruck überaus positiv aus. Der Handkommentar liefert in kompaktem Format
eine Kombination aus fundierter und prägnanter Kommentierung sowie praxisnaher
Handreichungen in Form von Mustern und Formulierungen. Dieses auf das
Wesentliche konzentrierte Arbeitsmittel ist damit für jeden Praktiker
hochinteressant und kann nur wärmstens empfohlen werden.
